Beschluss
1 A 301/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0510.1A301.15.Z.0A
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Leitsätze
Ein Beamter kann sich grundsätzlich nicht auf solche Verfahrensfehler bei Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens berufen, die der Personalrat selbst nicht innerhalb der für die Erklärung seiner Zustimmung maßgeblichen Frist gerügt hat.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2014 - 9 K 758/14.F - wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beamter kann sich grundsätzlich nicht auf solche Verfahrensfehler bei Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens berufen, die der Personalrat selbst nicht innerhalb der für die Erklärung seiner Zustimmung maßgeblichen Frist gerügt hat. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2014 - 9 K 758/14.F - wird abgelehnt. I. Die Klägerin war seit dem 25. August 2004 im Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin im Dienst des Beklagten tätig. Mit Verfügungen vom 15. November 2007 und 19. Dezember 2008 verlängerte das Staatliche Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis (im Folgenden: Schulamt) zweimal die Probezeit der Klägerin insgesamt bis zum 24. August 2009 jeweils mit der Begründung, dass die Bewährung der Klägerin nicht festgestellt werden könne. Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 hörte das Schulamt die Klägerin zu einer beabsichtigten Entlassung mangels Bewährung an. Ab dem 15. August 2009 befand sich die Klägerin in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit. Nach amtsärztlicher Feststellung einer zeitweisen Dienstunfähigkeit der Klägerin schlossen die Beteiligten unter dem 12. März 2010 einen Vergleich mit folgendem Inhalt: "1. Auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 04.02.2010 wird Frau A. für das Schuljahr 2008/2009 bis zum 14.08.2009 (Beginn der Mutterschutzfrist) als dienstunfähig angesehen. 2. Frau A. hat damit insgesamt vier Jahre Probezeit absolviert; eine Bewährungsfeststellung ist bisher nicht erfolgt. 3. Frau A. erhält Gelegenheit, sich nach Ablauf ihrer Elternzeit spätestens ab dem Schuljahr 2011/2012 in einem weiteren Dienstjahr zu bewähren. Sie wird für dieses Jahr einer anderen Schule zugewiesen. 4. Über die Bewährung wird auf Grund der zu erstellenden dienstlichen Beurteilung und der amtsärztlichen Stellungnahme neu entschieden. 5. Frau A. verzichtet darauf, eventuell bestehende Ansprüche aus einer bereits länger als fünf Jahre währenden Probezeit geltend zu machen." Am 1. August 2012 trat die Klägerin ihren Dienst an der XY-Schule in B-Stadt an. Die unter dem 16. August 2013 von der Schulleiterin dieser Schule über die Klägerin erstellte dienstliche Beurteilung schließt mit dem Gesamturteil, dass sich die Klägerin nicht bewährt habe und ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht zu befürworten sei. Mit Schreiben vom 4. September 2013 hörte das Schulamt die Klägerin zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 11. September 2013 stimmte die Frauenbeauftragte der Entlassung der Klägerin zu. Am 28. Oktober 2013 legte die Schulleiterin der XY-Schule dem Schulpersonalrat eine handschriftliche Notiz mit folgendem Inhalt in das Fach: "Sehr geehrter Personalrat, wie bekannt hat das Staatl. Schulamt die Entlassung von Frau A. eingeleitet. Es fehlt noch die Zustimmung des Schulpersonalrates. Bitte teilen Sie mir ihre Haltung bis Montag, 04.11.2013 mit!" Mit Verfügung vom 12. November 2013 entließ das Schulamt die Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass sich die Klägerin nach eingehender Prüfung der dienstlichen Beurteilung vom 16. August 2013, der Prüfung der Personalakten und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme innerhalb der verlängerten Probezeit nicht bewährt habe und eine weitere Verlängerung gesetzlich nicht möglich sei. Ebenfalls unter dem 12. November 2013 richtete der Personalrat der XY-Schule ein Schreiben an die Schulleiterin in dem er mitteilte, dass er sich in seiner Sitzung am 11. November 2013 mit der Verbeamtung der Klägerin auf Lebenszeit befasst habe. In dem Schreiben wird darüber hinaus ausgeführt: "Nach umfänglicher Erörterung sprachen sich zwei der vier Personalratsmitglieder für und zwei gegen eine Verbeamtung auf Lebenszeit der o.a. Kollegin aus. Darüber hinaus empfiehlt der PR der XY-Schule eine Verlängerung der Probezeit um ein halbes Jahr und eine erneute Prüfung an einer gymnasialen Oberstufe." Das Ergebnis seiner Abstimmung teilte der Personalrat der Schulleiterin in der gemeinsamen Sitzung am 15. November 2013 mit. Mit Schreiben vom 20. November 2013 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. November 2013 ein und beantragte gleichzeitig beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Wiederherstellung von dessen aufschiebender Wirkung. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Entlassungsverfügung bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheids wieder her. Zur Begründung führte es aus, dass Zweifel an der ordnungsgemäßen Beteiligung des Schulpersonalrats bestünden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2014 wies das Schulamt den Widerspruch zurück. Am 10. März 2014 hat die Klägerin Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2014 abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Entlassungsverfügung sei formell fehlerfrei ergangen. Entgegen der klägerischen Auffassung sei der Personalrat gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Personalvertretungsgesetz - HPVG - ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Frist für die Beteiligung sei vorliegend am 28. Oktober 2013 dadurch in Gang gesetzt worden, dass die Schulleiterin die Mitteilung über die vorgesehene Entlassung der Klägerin mit der Bitte um Mitteilung der Haltung des Personalrats in dessen Fach gelegt und ihn hiervon unterrichtet habe. Danach sei von dem Zugang des Zustimmungsantrags am 28. Oktober 2013 auszugehen. Für den Beginn des Fristablaufs sei grundsätzlich allein die Möglichkeit zur Entgegennahme der Erklärung der Dienststellenleitung maßgebend. Allein der Zugang des Zustimmungsbegehrens setze allerdings die Frist des § 69 Abs. 2 Satz 2 HPVG noch nicht in Lauf. Weitere Voraussetzung für den Fristbeginn sei grundsätzlich die Vollständigkeit der Unterrichtung des Personalrats über alle für seine Stellungnahme maßgebenden Gesichtspunkte. Die Dienststellenleitung müsse die Angelegenheit mit dem Personalrat also zuvor bereits hinreichend erörtert haben. Hiervon sei jedoch im vorliegenden Fall auszugehen. Nach Aktenlage habe in den Sitzungen des Personalrats mit der Schulleiterin am 14. Oktober 2012 und am 14. Juni 2013 eine Besprechung über den Einsatz der Klägerin stattgefunden. Mitglieder des Personalrats hätten auch an den Unterrichtsbesuchen der Schulleiterin bei der Klägerin teilgenommen. Danach müsse davon ausgegangen werden, dass ein mündlicher Meinungs- und Gedankenaustausch der Schulleitung mit dem Personalrat in der Sache bereits vor den Sommerferien stattgefunden habe. Jedenfalls müsse hier aber von einem Verzicht des Personalrats auf die weitere Erörterung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 HPVG ausgegangen werden. Der Verzicht auf die Erörterung sei nicht zwingend ausdrücklich zu erklären. Der Personalrat könne seinen Verzicht auf eine Erörterung auch dadurch zum Ausdruck bringen, dass er einer beantragten, aber noch nicht erörterten Maßnahme zustimme oder sonst in der Sache Stellung nehme, ohne eine Erörterung zu verlangen. Dies sei hier geschehen. Die Entscheidung des Personalrats in seiner Sitzung vom 11. November 2013 gelte als Billigung der Maßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG. Das Ergebnis seiner Sitzung vom 11. November 2013 habe der Personalrat der Schulleiterin erst am 15. November 2013 mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt sei jedenfalls die Frist von zwei Wochen abgelaufen gewesen. Dies sei auch schon am 11. November 2013 der Fall gewesen, da von einem Zugang des Zustimmungsantrags am 28. Oktober 2013 auszugehen sei. Zudem sei die Verweigerung der Zustimmung nicht im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG schriftlich begründet erfolgt. Die Entlassungsverfügung sei auch nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht oder einer Verfristung rechtswidrig. Die Klägerin könne sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf die positive Bewährungsfeststellung in dem Bericht des Schulleiters der AB-Schule in C-Stadt vom 29. Juli 2008 berufen. Sie habe den Widerruf dieses Berichts durch den Bericht des Schulleiters vom 14. November 2008 nicht angegriffen. Vielmehr habe sie die erneute Verlängerung der Probezeit in der Verfügung des Beklagten vom 19. Dezember 2008 akzeptiert. Zudem habe die Klägerin in dem mit dem Staatlichen Schulamt geschlossenen Vergleich vom 12. März 2010 anerkannt, dass eine Bewährungsfeststellung bislang nicht erfolgt sei. Sie könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Höchstdauer der Probezeit von fünf Jahren verstrichen sei. Die Klägerin habe sich in dem Vergleich vom 12. März 2010 damit einverstanden erklärt, dass sie diesbezüglich keine Einwände erhebe. Im Gegenzug sei ihr die Möglichkeit einer weiteren Bewährung von einem Jahr eingeräumt worden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die angefochtene Entlassungsverfügung frei von Rechtsfehlern. Die Einschätzung, dass sich die Klägerin auf Dauer als ungeeignet für den Beruf der Lehrerin erwiesen und sich deshalb auch nicht im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - bewährt habe, sei jedenfalls vertretbar. Gegen dieses ihrer Bevollmächtigten am 12. Januar 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Februar 2015 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden. Das Gericht habe die rechtzeitige Beteiligung des Personalrats unterstellt, was sich nicht aus den Behördenakten ergebe. Wäre der Personalrat ordentlich beteiligt worden, hätte die Entlassungsverfügung nicht zum 31. Dezember 2013 abgesetzt werden können. In Verkennung der Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gehe das Urteil davon aus, dass die Schulleiterin einen Antrag auf Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme am 28. Oktober 2013 gestellt habe. Das Verwaltungsgericht sehe in der Niederlegung eines Schriftstücks im Fach des Personalrats fälschlicherweise einen Antrag auf Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme. Das Gericht gehe in Verkennung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens davon aus, dass die Frist laufe, wenn der Personalrat die Zustimmungsaufforderung hätte zur Kenntnis nehmen können. Dabei sei zu klären, ob die Mitteilung vom 28. Oktober 2013 eine Zustimmungsaufforderung im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes sei. Ein formaler Antrag auf Zustimmung zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sei der Mitteilung nicht zu entnehmen. Die nach § 69 HPVG vorgesehene Erörterung, verbunden mit dem formellen Antrag auf Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme, habe erst am 15. November 2013 stattgefunden. Auch wenn in den gemeinsamen Sitzungen am 14. Dezember 2012 und am 14. Juni 2013 über den Unterrichtseinsatz der Antragstellerin gesprochen worden sei, könne dies nicht als Erörterung im Sinne des § 69 HPVG zur beabsichtigten Entlassung der Antragstellerin angesehen werden. In den genannten Personalratssitzungen sei es um den Unterrichtseinsatz der Antragstellerin, aber nicht um die Entlassung gegangen. Sowohl Schulleiterin als auch Personalrat seien der Auffassung gewesen, dass die Probezeit weiter verlängert werden könne. Von der endgültigen Nichteignung und Nichtbewährung sei zum Zeitpunkt der gemeinsamen Sitzung am 15. November 2013 nicht ausgegangen worden. Die Behauptung, der Personalrat habe auf eine Erörterung in der gemeinsamen Sitzung verzichtet, werde durch die Behördenakten nicht belegt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Ablehnung des Personalrats den Bestimmungen des § 77 Abs. 4 HPVG genüge, da die Entlassungsverfügung vor dem Erörterungstermin abgesetzt und der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Grundlage für die Frage der Bewährung während der Probezeit sei letztendlich die dienstliche Beurteilung der Schulleiterin der XY-Schule für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2012 bis Mitte August 2013, der also weniger als ein Jahr betrage, wohingegen der Vergleich von 2010 ein weiteres Dienstjahr vorgesehen habe. Die Beurteilung sei in sich widersprüchlich und lasse nicht den Schluss der Nichtbewährung zu. Der Sachverhalt der Nichtbewährung sei weder von der Behörde noch vom Verwaltungsgericht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft worden. Sowohl aus der dienstlichen Beurteilung vom 16. August 2013 als auch aus der Entlassungsverfügung vom 12. November 2013 sei nicht eindeutig zu entnehmen, dass sich die Antragstellerin nicht bewährt habe. Die dienstliche Beurteilung stütze sich auf zwei Unterrichtsbesuche zum Ende des Schuljahres 2012/2013. Aus der dienstlichen Beurteilung vom 16. August 2013 sei zu entnehmen, dass die Antragstellerin ihren Unterricht aus fachlicher Sicht sorgfältig plane. Soweit bemängelt werde, dass sie sich kaum in das Kollegium integriert habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie alleinerziehend sei und mit der ihr zur Verfügung stehenden Zeit sowohl Beruf als auch Betreuung eines Kleinkindes koordinieren müsse. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob die dienstliche Beurteilung vom 16. August 2013 Grundlage für die Feststellung der Nichtbewährung sein könne, da keinesfalls von einer offensichtlichen Nichtbewährung ausgegangen werden könne und die Erprobung an der XY-Schule weniger als ein Dienstjahr betragen habe. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung. Auch unter Beachtung des Vergleichs aus dem Jahr 2010 habe der Dienstherr mehr als sechs Jahre abgewartet, um schließlich nach Ablauf der statusrechtlichen Fristen die Nichtbewährung festzustellen. Wie das Urteil zu Recht ausführe, widerspreche es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten unangemessen lange in Ungewissheit über sein beamtenrechtliches Schicksal zu lassen. Das Urteil gehe davon aus, dass dies bei der Antragstellerin nicht der Fall gewesen sei. Die Regelung im Vergleich beinhalte nicht, dass der Antragstellerin nach Ablauf von mehr als sechs Jahren im Beamtenverhältnis auf Probe keine Einwände zustünden. Gerade aus der Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr folge, dass der Beklagte hinreichend Zeit gehabt habe, sich über Bewährung bzw. Nichtbewährung der Klägerin schlüssig zu werden. Aus den Akten ergebe sich, dass die Schulleiterin über den Ablauf statusrechtlicher Fristen informiert gewesen sei. Dies könne jedoch nicht zum Nachteil der Antragstellerin sein. Diese habe sowohl nach den Sommerferien 2013 davon ausgehen können, dass ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit nichts mehr entgegenstünde. Das Urteil setze sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt mit der Überschreitung statusrechtlicher Fristen auseinander. Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Zulassung der Berufung mit dem Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2014 - 9 K 758/14.F - zuzulassen. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die Berufung nicht zuzulassen ist. Auf den Umstand, dass die Klägerin entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Das von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat im Verfahren auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, begründet weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteil im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ergibt sich daraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind dann begründet, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rdnr. 20), wobei die Ergebnisrichtigkeit des Urteils zweifelhaft sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris, Rdnr. 7 ff.). Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf einen beachtlichen Mangel bei der Beteiligung des Personalrats der XY-Schule im Zusammenhang mit ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 lit. h HPVG bestimmt der Personalrat in Personalangelegenheiten der Beamten bei einer Entlassung mit, sofern sie nicht kraft Gesetzes oder auf eigenen Antrag erfolgt. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 HPVG nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung nach § 60 Abs. 4 HPVG der vorherigen Zustimmung des Personalrats, wobei hierauf in beiderseitigem Einvernehmen verzichtet werden kann (§ 69 Abs. 1 Satz 2 HPVG). Gemäß § 69 Abs. 2 HPVG unterrichtet der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Beschluss des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich begründet verweigert. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu begründen, dass die beabsichtigte Entlassung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG als vom Personalrat gebilligt gilt. Das Verwaltungsgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass die von der Schulleiterin der XY-Schule am 28. Oktober 2013 in das Fach des Personalrats gelegte handschriftliche Notiz als Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Entlassung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 HPVG zu werten ist. Dies wird von der Klägerin nicht tauglich in Frage gestellt, da sie lediglich die Frage aufwirft, ob die Mitteilung eine Zustimmungsaufforderung im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes sei, ohne etwaige dagegen sprechende Gründe in substantiierter und nachvollziehbarer Form zu benennen. Solche Gründe sind unabhängig vom Vortrag der Klägerin auch sonst nicht erkennbar, denn die Mitteilung der Schulleiterin nimmt unmissverständlich auf die geplante Entlassung Bezug und erfragt die Haltung des Personalrats zu der vorgesehenen Maßnahme. Weshalb hierin kein Antrag auf Zustimmung zur Entlassung im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Hessischen Personalvertretungsgesetzes zu sehen sein soll, erschließt sich bei verständiger Würdigung der Mitteilung an den Personalrat nicht. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zugang des Antrags auf Zustimmung beim Personalrat (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15. November 1989 - HPV TL 2757/89 -, juris, Rdnr. 20; Burkholz in: Hessisches Bedienstetenrecht, Bd. I/2, Stand: Juli 2015, § 69 HPVG Rdnr. 107 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hält in diesem Zusammenhang allein die Möglichkeit zur Entgegennahme der Erklärung der Dienststellenleitung für ausreichend und die Frage, ob der Personalrat von dem Zustimmungsantrag tatsächlich Kenntnis genommen hat, für unerheblich. Das entspricht sowohl personalvertretungsrechtlicher Rechtsprechung und Literaturmeinung (vgl. dazu Burkholz in: Hessisches Bedienstetenrecht, Bd. I/2, Stand: Juli 2015, § 69 HPVG Rdnr. 107 f. m. w. N.), der sich der Senat anschließt, als auch den allgemeinen zivil- und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über den Zugang von Erklärungen bzw. Verfügungen (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 41 Rdnr. 7c m. w. N.). Weshalb hier andere Grundsätze gelten sollten und von welchem vom 28. Oktober 2013 abweichenden Zugangsdatum auszugehen sein soll, wird von der Klägerin nicht näher erläutert. Die übrigen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Beteiligung des Personalrats vorgebrachten Rügen greifen bereits deshalb nicht durch, weil die maßgebliche Frist des § 69 Abs. 2 HPVG spätestens am 11. Oktober 2013 ablief und innerhalb dieser Frist keine schriftlich begründete Zustimmungsverweigerung bei der Schulleiterin der XY-Schule einging. Auf die Fragen, ob das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet wurde, ob der Personalrat entsprechend den gesetzlichen Anforderungen unterrichtet wurde, ob ein wirksamer Erörterungsverzicht vorliegt oder ob sonst formelle Fehler bei der Beteiligung des Personalrats vorliegen, kommt es nicht an. Etwaige Verfahrensfehler können jedenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, denn der Personalrat hätte solche Fehler innerhalb der nach § 69 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 HPVG maßgeblichen Frist geltend machen müssen. Hier hat der Personalrat bis zum 11. November 2013 keinerlei Verfahrensfehler geltend gemacht. Durch dieses Unterlassen hat er sein Rügerecht verloren und kann etwaige Verfahrensmängel im weiteren Verlauf des Mitbestimmungsverfahrens nicht mehr mit Erfolg beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 8/88 -, juris, Rdnr. 16 m. w. N.). Etwaige Mängel sind auch im Verhältnis zwischen Beklagtem und Klägerin unbeachtlich geworden. Das Mitbestimmungsverfahren dient nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Grundsätzlich können deshalb durch vom Personalrat nicht beanstandete formelle Mängel bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens, die dessen Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nicht bleibend ausschließen, nicht Rechte des einzelnen Beschäftigten berührt werden (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 8/88 -, juris, Rdnr. 17). Weshalb hier andere Grundsätze gelten sollten oder ausgehend von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefestigten Grundsätzen zu Mängeln bei der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens beachtliche Mängel vorliegen, wird von der Klägerin im Rahmen der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht näher dargelegt. Auch soweit sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ihre Entlassung vorlagen, vermögen ihre Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung zu begründen. Im Rahmen ihrer Rüge, dass ihr ein weiteres Dienstjahr zur Bewährung zugestanden worden sei und die dienstliche Beurteilung, die ihr mangelnde Bewährung attestiere, bereits vor Ablauf des Jahres erstellt worden sei, übersieht die Klägerin, dass das Verfahren zu ihrer Entlassung erst nach Ablauf des im Vergleich aus dem Jahr 2010 zugestandenen weiteren Dienstjahres eingeleitet wurde und sich die Entscheidung des Schulamtes nicht allein auf die dienstliche Beurteilung vom August 2013 gründet. Weshalb vor diesem Hintergrund gegen den Vergleich aus dem Jahr 2010 verstoßen worden sein soll, erschließt sich nicht. Der weitere Vortrag der Klägerin ist ungeeignet zur Begründung ernstlicher Zweifel, weil das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von der Erforderlichkeit einer positiven Feststellung der Bewährung ausgeht (Bl. 130 Rs. d. GA), während die Klägerin offenbar der Ansicht ist, dass ihre Nichtbewährung festzustellen sei. Die Klägerin legt demnach einen anderen rechtlichen Maßstab für die Entscheidung der materiell-rechtlichen Fragen zugrunde, ohne sich mit einem Wort mit der entgegenstehenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen und diese tauglich in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist die Entscheidung über die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung als Akt wertender Erkenntnis nach ständiger Rechtsprechung nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und ob sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 54/04 -, juris, Rdnr. 6 m. w. N.). Dem Vorbringen im Zulassungsantrag lassen sich keine Fehler bei der Entscheidung über die Entlassung der Klägerin entnehmen, die nach den dargestellten Grundsätzen relevant wären. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nur dann den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und dargelegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Bay. VGH, Beschluss vom 4. Januar 2016 - 10 ZB 13.2431 -, juris, Rdnr. 13 m. w. N.). Die Klägerin formuliert im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur von ihr geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit sie darlegen würde. Sie moniert in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, dass sich das Verwaltungsgericht in unzureichender Weise mit der Überschreitung statusrechtlicher Fristen auseinandergesetzt habe. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich aus dieser Rüge unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).