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Beschluss

1 A 1529/14.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:0718.1A1529.14.Z.0A
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Leitsätze
Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder, die Entscheidung tragende Begründung vorgetragen wird und vorliegt. Für Bescheidungsurteile ist zu beachten, dass aufgrund der § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO angeordneten Bindung an die einem Bescheidungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung ein Rechtsmittel gegen ein solches Urteil auch dann zu einer anderen Entscheidung führt, wenn sich die Rechtsauffassung, die bei der Neubescheidung maßgebend sein soll, als unzutreffend erweist. Dementsprechend sind die mit dem Bescheidungsausspurch gemachten Vorgaben des erstinstanzlichen Gerichts bei entsprechender Beanstandung mit der Begründung des Zulassungsantrags kumulativ auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen. Die auf den Zeitabschnitt der Prüfung der Inanspruchnahme von Rechtsschutz beschränkte Entanonymisierung der Vergleichsgruppe bei Laufbahnnachzeichnung unterliegt keinen Bedenken.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2014 - 9 K 32/14.F - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2014 - 9 K 32/14.F - wird abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000.- Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer fiktiven Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 20. Mai 2005 bis zum 8. August 2011. Der Kläger trat am 1. August 1999 als Zollanwärter in den mittleren Dienst der Bundeszollverwaltung ein. Am 18. Juli 2001 bestand er seine Laufbahnprüfung mit der Note "gut". Daraufhin wurde er am 19. Juli 2001 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und zum Zollsekretär z.A. ernannt. Danach wurde er auf verschiedenen Dienstposten in der Abfertigung des früheren Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen eingesetzt. Zwischen dem 3. November 2003 und dem 23. Januar 2004 war der Kläger an das Hauptzollamt Gießen abgeordnet. Mit Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 11. Februar 2004 wurde er mit Ablauf des 31. März 2004 wegen mangelnder Bewährung aus dem Beamtenverhältnis entlassen, nachfolgend wurde die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet. Nach erfolgloser Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens stellte der Kläger am 20. Mai 2005 die Dienstleistung für die Beklagte ein. Nachdem der Kläger in dem gegen die Entlassung angestrengten Hauptsacheverfahren obsiegt hatte, nahm er seinen Dienst bei der Beklagten zum 8. August 2011 wieder auf. Zum 23. August 2011 wurde der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 20. März 2012, im Vorgriff auf seine Laufbahnnachzeichnung, zum Zollobersekretär befördert. Bedingt durch das Entlassungsverfahren erhielt der Kläger keine Regelbeurteilungen als Zollsekretär zu den Stichtagen 1. September 2004 und 2005, 31. Januar 2007, bei unterstellter Beförderung zum Zollobersekretär zu den Stichtagen 1. Mai 2005, 1. Mai 2008, 1. August 2010. Auf der Grundlage eines Berichts des Leiters des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen vom 13. Februar 2012 erteilte die Bezirksfinanzdirektion West dem Kläger unter dem 10. Juli 2012 eine Laufbahnnachzeichnung für den Zeitraum, in dem der Kläger aufgrund der sofort vollziehbaren Entlassungsverfügung keinen Dienst geleistet und keine Regelbeurteilungen erhalten hatte. Die dort für den letzten Stichtag ausgewiesene Bewertung lautete auf das Gesamturteil "in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend - 8 Punkte". Zur Darstellung der übrigen Stichtagsergebnisse und der Begründung der Laufbahnnachzeichnung wird auf den Bescheid vom 10. Juli 2010 verwiesen. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens, in dem der Kläger das Fehlen einer nachvollziehbaren Dokumentation der Grundlagen der Nachzeichnung gerügt hatte, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt die Beklagte mit Urteil vom 21. Juli 2014 verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bundesfinanzdirektion West vom 29. Oktober 2013 anstelle der Laufbahnnachzeichnung der Bundesfinanzdirektion West vom 10. Juli 2012 eine neue Laufbahnnachzeichnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Zur Begründung hat es wie folgt ausgeführt: Die Art und Weise der fiktiven Nachzeichnung einer Qualifikation stünden zwar in gewissem Umfang im Ermessen des Dienstherrn. Die Beklagte habe sich jedoch nicht an die Grundsätze gehalten, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Durchführung der fiktiven Nachzeichnung entwickelt worden seien und deren Einhaltung nicht in ihrem Ermessen stehe. Ausgangspunkt für die Bildung der Vergleichsgruppe seien diejenigen Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Beginns der Freistellung dasselbe statusamtliche Recht bekleidet, eine gleichartige Tätigkeit versehen und eine vergleichbare Qualifikationseinstufung erhalten hätten. Die Laufbahnnachzeichnung vom 10. Juli 2012 lasse nicht erkennen, warum welche Beamtinnen und Beamten aus der Gruppe von Beamtinnen und Beamten, die im Jahr 2004 ein Amt der Besoldungsgruppe A6m bekleidet hätten, für die herangezogene Vergleichsgruppe von 14 Personen ausgewählt worden seien. Auch der vorbereitende Bericht des Leiters des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen vom 13. Februar 2012 gebe dazu keinen näheren Aufschluss. Das Gleiche gelte für den Widerspruchsbescheid. Er teile zwar auf Seite 8 Kriterien mit, die für die Gruppenbildung herangezogen worden seien. Aus welcher Gruppe heraus mit welchen Merkmalen genau die konkreten 14 Personen ausgewählt bzw. nicht ausgewählt wurden, lasse sich jedoch nicht nachvollziehen. Soweit sich unter den genannten Kriterien das allgemeine Dienstalter befinde, handele es sich ein um untaugliches Kriterium auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger noch keine Regelbeurteilung erhalten habe. Weshalb dieses "Manko" durch ein Abstellen auf das allgemeine Dienstalter ausgeglichen werden könne, sei nicht erkennbar. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass ein undurchschaubares Verfahren, das mit dem allgemeinen Dienstalter ein mittelbar altersdiskriminierendes Merkmal verwende, nach der zum Merkmal des Geschlechts entwickelten Rechtsprechung des EuGH diskriminiere mit der Folge, dass der Verwender des diskriminierenden Merkmals nachweisen müsse, dass allein rein objektive Gründe, die nichts mit einer Diskriminierung zu tun hätten, eine Rolle gespielt hätten (EuGH, Urteil vom 30. Juni 1988 - Rs. 318786 - "Kommission/Frankreich" zur undurchschaubaren Bildung von nach Geschlecht gegliederten Einstellungskorridoren; darauf Bezug nehmend Urteil vom 17. Oktober 1989 - Rs. 109/88 - "Danfoss"). Auch zeige der im vorbereitenden Verfahren vorgenommene Austausch von Personen, die nach anfänglichen Vorschlägen zunächst für die Vergleichsgruppe hätten herangezogen werden sollen, dass der Dienstherr für die Bildung der Vergleichsgruppe über eine konkrete Auswahlmöglichkeit verfügt und diese auch in Anspruch genommen habe. Angesichts dessen sei es nötig gewesen, den Prozess der Verkleinerung der Gruppe von für relevant erachteten Beschäftigten dazustellen und nachvollziehbar zu machen. Daran fehle es. In die von der Beklagten gebildete Vergleichsgruppe sei nur ein Beamter aufgenommen worden, der die Laufbahnprüfung ebenso wie der Kläger mit der Note "gut" abgelegt habe. Es werde nicht mitgeteilt, ob es im damaligen Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen weitere Beamtinnen oder Beamte gegeben habe, die zum gleichen Zeitpunkt wie der Kläger ihren Dienst nach Abschluss der Ausbildung aufgenommen, bis zum ersten Stichtag im Jahr 2005 noch keine Regelbeurteilung erhalten und ebenfalls die Laufbahnprüfung mit einer entsprechend guten Note abgelegt hatten. Ebenso wenig sei erkennbar, warum drei Beamtinnen einbezogen worden seien, die ihre Laufbahnprüfung nur mit der deutlich schlechteren Note "ausreichend" abgelegt hätten. Selbst wenn nach Ansicht der Beklagten die Note der Laufbahnprüfung im weiteren Dienstverlauf mit dessen zunehmender Dauer an Aussagekraft für eine Einstufung der Qualifikation hätte verlieren sollen, werde das kaum für die ersten beiden Stichtage gelten können. Gegenteiliges wäre von der Beklagten zu dokumentieren gewesen. Das gelte auch für die Behauptung, die Note der Laufbahnprüfung verliere mit zunehmender Daue der Dienstleistung an Aussagekraft hinsichtlich der Einstufung der im Dienst gezeigten Leistungen. Eine konsistente Vergleichsgruppenbildung hätte bis zum Fehlen einer ersten Regelbeurteilung maßgeblich auf das Ergebnis der Laufbahnprüfung abstellen müssen, auch wenn es zwangsläufig nicht das einzig wesentliche Kriterium sein müsse. Sodann wäre zu fragen gewesen, wie sich die Mehrzahl der dieser Gruppe zuzurechnenden Beschäftigten des seinerzeitigen Hauptzollamts Frankfurt am Main qualifikationsmäßig in den Beurteilungen entwickelt hätte. Die Nachzeichnung des Klägers hätte sich am Entwicklungsstand der Mehrheit dieser Gruppe orientieren müssen. Zusätzlich wäre darauf abzustellen gewesen, dass Personen mit einem Tätigkeitsprofil "herausgesucht" werden, das dem Tätigkeitsprofil des Klägers, d. h. seinen unterschiedlichen Einsätzen bis zum ersten Beurteilungsstichtag, weitest möglich entsprochen hätte. Auf dieser Grundlage wäre zu ermitteln gewesen, wann der Kläger zum Zollobersekretär befördert worden wäre. Aus dem Kreis der in etwa zum gleichen Zeitpunkt beförderten Beamtinnen und Beamten wäre sodann eine neue Vergleichsgruppe zu bilden gewesen, nach Möglichkeit als Ausschnitt aus der ersten Vergleichsgruppe, um auf dieser Grundlage die weitere Laufbahnentwicklung nachzuzeichnen. Die neu zu fertigende Laufbahnnachzeichnung werde zunächst in nicht anonymisierter Form zu erstellen und zu den Personalakten zu nehmen sein. Dabei seien auch die den in die Vergleichsgruppe einbezogenen Beamtinnen und Beamten zugewiesenen Dienstposten genau anzugeben, da die konkrete Tätigkeit die Grundlage der jeweiligen dienstlichen Beurteilung gebildet habe. Eine spätere Anonymisierung werde erst dann erfolgen können, wenn mit einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zu rechnen sein werde. Nur die nicht anonymisierte Form gebe dem Kläger die Möglichkeit, die konkret für ihn vorgenommene fiktive Nachzeichnung auf ihre Fehlerfreiheit zu überprüfen und ggf. Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Den berechtigten Belangen der in die Vergleichsbetrachtung einbezogenen Beamtinnen und Beamten werde jedenfalls dadurch hinreichend entsprochen, dass der Kläger die entanonymisierte Fassung seiner Laufbahnnachzeichnung nur anfangs uneingeschränkt zur Kenntnis erhalte, um die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsschutz sachgerecht zu prüfen. Gegen das der Beklagten am 4. August 2014 zugestellte Urteil hat diese mit am 25. August 2014 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der Berufung beantragt und diese mit am 22. September 2014 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz begründet. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Dienstherr dürfe bei der Laufbahnnachzeichnung in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, juris). Dieser Rechtsprechung widersprächen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Die maßgeblichen Kriterien für die Vergleichsgruppenbildung ergäben sich aus dem Verwaltungsvorgang und seien aus der dem Kläger übersandten Vergleichsgruppenaufstellung ersichtlich. Die Forderung einer Mitteilung, ob noch weitere Beamtinnen/Beamte vergleichbar gewesen seien, verkenne die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigte Praktikabilitätsgrenze, da ein solches Vorgehen mit einem unverhältnismäßigen und nicht leistbaren Verwaltungsaufwand verbunden gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Es gehe fehl in der Annahme, dass Personen aus der Vergleichsgruppe ausgetauscht worden seien. Korrekt sei, dass im Rahmen der Vergleichsgruppenfindung weitere Beamtinnen/Beamte in die Gruppe aufgenommen worden seien. Ein nachträglicher Austausch habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Auch habe man sich bei den ersten beiden Beurteilungen an den Beamtinnen und Beamten orientiert, die ebenfalls eine "gute" Laufbahnprüfung abgelegt hatte. Man sei gerade nicht von einer Relativierung der Laufbahnprüfung ausgegangen, wie es das erstinstanzliche Gericht angenommen habe. Die Forderung, eine neue Vergleichsgruppe zu bilden, überzeuge nicht, da dies der Rechtsprechung widerspreche, dass eine einmal gebildete Vergleichsgruppe grundsätzlich beizubehalten sei. Gleiches gelte hinsichtlich des Verbleibs von Beamtinnen und Beamten in der Vergleichsgruppe, die die Beschäftigungsbehörde bereits seit längerer Zeit verlassen hätten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. August 2012, - 2 B 10673/12 -). Nicht beförderte Beamtinnen/Beamte seien nach der Beförderung des Klägers im Rahmen der Vergleichsbetrachtung unberücksichtigt blieben. Soweit das Verwaltungsgericht fordere, dass die Namen der in die Vergleichsgruppe einbezogenen Beschäftigten nicht anonymisiert werden dürften, verletze dies die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Die betroffenen Beschäftigten hätten keinen Einfluss darauf, dass sie im Rahmen der fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen in die Vergleichsgruppe einbezogen würden. Eine derartige Transparenz sei vom Interesse des Klägers an der Verfolgung seiner Rechte nicht gedeckt. Auch seien die Namen nicht relevant, um zu überprüfen, ob die Vergleichsgruppe zutreffend gebildet worden sei. Die betroffenen Beschäftigten sähen sich einer Offenlegung ihrer Beurteilungsergebnisse gegenüber, die das über das erforderliche Maß hinausgehe. Nur durch die Geheimhaltung der Namen könnten ihre datenschutzrechtlichen Interessen gewahrt werden. Durch die Offenlegung der Namen würde der Kläger auch gegenüber den anderen beurteilten Beschäftigten besser gestellt werden. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte, nicht dargetan. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nach den Darlegungen der Beklagten innerhalb der Berufungszulassungsbegründungsfrist, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, nicht gegeben. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn ein die angegriffene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung nicht aufdrängt. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt. Denn wenn in Bezug auf eine Begründung Gründe für die Zulassung der Berufung fehlen, können die weiteren Begründungen hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 4 B 9/16 -, juris m.w.N.). Jedoch ist für Bescheidungsurteile zu beachten, dass aufgrund der in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO angeordneten Bindung an die einem Bescheidungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung ein Rechtsmittel gegen ein solches Urteil auch dann zu einer anderen Entscheidung führt, wenn sich die Rechtsauffassung, die bei der Neubescheidung maßgebend sein soll, als unzutreffend erweist. In diesem Fall hat das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und gegebenenfalls selbst ein Bescheidungsurteil zu erlassen, in dem es seine eigene bei der Neubescheidung zu beachtende Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8/93 , juris m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 5 LA 270/05). Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf verschiedene, die Entscheidung jeweils selbständig tragende Gründe gestützt: es hat zunächst dargelegt, die Laufbahnnachzeichnung sei rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar sei, warum welche Beamtinnen und Beamten aus der Gruppe von Beamtinnen und Beamten, die im Jahr 2004 ein Amt der Besoldungsgruppe A 6m bekleidet hatten, für die Vergleichsgruppe ausgewählt worden seien. Zudem sei das allgemeine Dienstalter kein taugliches Kriterium für die Auswahl der Vergleichsbeamten. In die Vergleichsgruppe sei nur ein Beamter aufgenommen worden, der die Laufbahnprüfung ebenso wie der Kläger mit der Note "gut" abgelegt habe, wohingegen nicht erkennbar sei, warum drei Beamtinnen in die Vergleichsgruppe einbezogen worden seien, die ihre Laufbahnprüfung nur mit der deutlich schlechteren Note als "ausreichend" abgelegt hätten. Schließlich beanstandet das Verwaltungsgericht die Anonymisierung der Vergleichsgruppe. Mit der Zulassungsantragsbegründung überhaupt nicht angegriffen ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Begründung der Fehlerhaftigkeit der Laufbahnnachzeichnung selbständig tragende Argumentation, das allgemeine Dienstalter sei kein taugliches Kriterium für die Auswahl der Vergleichsbeamten. Deswegen kommt die Zulassung der Berufung unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Allein durch diesen Gesichtspunkt wird die Verpflichtung zur Vornahme einen neuen Leistungsnachzeichnung selbständig tragend begründet. Daher kommt es auf die Richtigkeit der mit der Zulassungsbegründung bestrittenen Aussage des Verwaltungsgerichts auf Seite 7 oben des Urteils, es sei ein Austausch von Personen der ursprünglich zugrunde gelegten Vergleichsgruppe von 14 Personen vorgenommen worden, nicht entscheidungserheblich an. Mit diesem Argument ist die vom Verwaltungsgericht beanstandete mangelnde Nachvollziehbarkeit der Vergleichsgruppenbildung angesprochen, mit der die Verpflichtung zur Neubescheidung zusätzlich zu dem Argument der fehlenden Heranziehbarkeit des allgemeinen Dienstalters als Auswahlkriterium für die Vergleichsgruppenbildung selbständig tragend begründet worden ist, nicht aber die Art und Weise von deren Durchführung. Letztere, die mit dem Bescheidungsausspruch gemachten Vorgaben des erstinstanzlichen Gerichts, sind - bei entsprechender Beanstandung mit der Begründung des Zulassungsantrags - allein kumulativ auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen. Ungeachtet dessen hatte das Verwaltungsgericht den "Austausch" auf Seite 7 oben des Urteils nur ergänzend im Zusammenhang mit der Erwägung angesprochen, es sei nicht nachvollziehbar, warum nur ein Beamter mit der Beurteilungsnote "gut", hingegen aber drei Beamtinnen einbezogen worden seien, die ihre Laufbahnprüfung nur mit der deutlich schlechteren Note "ausreichend" abgelegt hätten. Hiermit setzt sich die Beklagte im Zulassungsantrag nicht auseinander. Welche Vorgaben bei der neuen Laufbahnnachzeichnung nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu beachten sind, ist auf den Seiten 8, 2. Absatz ff. des Urteils ausgeführt. Bezogen hierauf hat die Beklagte die Überschreitung der Praktikabilitätsgrenze sowie die Zulässigkeit der Anonymisierung der Vergleichsgruppe geltend gemacht. Zu letzterem hat der Senat bereits entschieden, dass die vom Verwaltungsgericht geforderte Anonymisierung nicht zu einem unzumutbaren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der davon betroffenen, zu der Vergleichsgruppe herangezogenen Beamtinnen und Beamten führt. Auch in Konkurrentenverfahren ist eine Einsicht in die Personalakten der Konkurrenten aus Gründen der effektiven Gewährleistung von Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG zulässig. Die vom Verwaltungsgericht geforderte, auf den Zeitabschnitt der Prüfung der Inanspruchnahme von Rechtsschutz beschränkte Entanonymisierung der Vergleichsgruppe unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, da andernfalls eine wirksame gerichtliche Überprüfung nicht möglich wäre und der betroffene Beamte darauf verwiesen wäre, die Angaben seines Dienstherrn zu glauben. Im Übrigen stellt sich in diesem Zusammenhang nicht die Frage einer Besserstellung des Klägers bzw. einer Ungleichbehandlung der in die Vergleichsgruppe aufgenommenen Beamtinnen und Beamten. Will sich eine Beamtin oder ein Beamter gegen seine dienstliche Beurteilung zur Wehr setzen, ist er - anders als in den Fällen der fiktiven Nachzeichnung - nicht darauf angewiesen, dienstliche Beurteilungen der in einer vergleichbaren Position befindlichen Beamtinnen und Beamten zu kennen. Aus Rechtsschutzgründen besteht für ihn nicht die Notwendigkeit, andere dienstliche Beurteilungen einsehen zu können. Insoweit ist die von der Beklagten gesehene Ungleichbehandlung durch die angeführten Gründe der Rechtsschutzgewährleistung gerechtfertigt (Hess. VGH, Beschluss des 1. Senats vom 18. März 2015 - 1 A 1047/13.Z, n.v.). Der Vortrag der Beklagten, die vom Verwaltungsgericht geforderte weitergehende Darstellung der Vergleichsgruppe und der wesentlichen Kriterien für die Heranziehung der ausgewählten Beamten überschreite die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. April 1997 (- 2 C 38/95 -, juris Rdnr. 28) aufgezeigte Praktikabilitätsgrenze, ist zu unsubstantiiert, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Bescheidungsausspruchs des Verwaltungsgerichts darzulegen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erschöpfen sich darin, dass der Dienstherr unter Ausübung seines Ermessens typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten dürfe. Weshalb die vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Bildung der Vergleichsgruppe aufgestellte Anforderungen Grenzen einer Praktikabilität überschreiten bzw. wo und aus welchen Gründen diese Grenzen zu ziehen sind, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar begründet. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.