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Beschluss

1 A 2366/16.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0905.1A2366.16.00
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Leitsätze
Ob Erwerbseinkommen bei einem Versorgungsempfänger nach § 57 Abs. 4 Satz 4 HBeamtVG oder § 57 Abs. 4 Satz 5 HBeamtVG angerechnet wird, richtet sich allein danach, ob es in Monatsbeträgen erzielt wird, das heißt unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung wirtschaftlich einem bestimmten Monat zugeordnet werden kann, und nicht danach, ob es aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit resultiert.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Mai 2016 - 1 K 81/16.KS - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 2.400 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob Erwerbseinkommen bei einem Versorgungsempfänger nach § 57 Abs. 4 Satz 4 HBeamtVG oder § 57 Abs. 4 Satz 5 HBeamtVG angerechnet wird, richtet sich allein danach, ob es in Monatsbeträgen erzielt wird, das heißt unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung wirtschaftlich einem bestimmten Monat zugeordnet werden kann, und nicht danach, ob es aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit resultiert. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Mai 2016 - 1 K 81/16.KS - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 2.400 € festgesetzt. I. Der Kläger stand als Finanzbeamter im Dienst des Beklagten. Er befindet sich seit Beginn des Jahres 2014 im (vorzeitigen) Ruhestand. Am 14. Oktober 2015 schloss er mit dem Beklagten einen zunächst bis zum 13. Oktober 2016 befristeten Dienstleistungsvertrag (im Folgenden: Dienstleistungsvertrag), der die Unterstützung bei Verwaltungstätigkeiten vornehmlich in der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen zum Gegenstand hatte (Bl. 19 ff. d. GA). Daraufhin regelte das für die Versorgung zuständige Regierungspräsidium Kassel die Versorgung des Klägers mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 neu, wobei es das Erwerbseinkommen des Klägers nach § 57 Abs. 4 Satz 4 HBeamtVG monatsbezogen anrechnete (Bl. 54 ff. d. BA). Am 18. Januar 2016 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid erhoben mit dem Ziel, eine Anrechnung des Erwerbseinkommens nach § 57 Abs. 4 Satz 5 HBeamtVG zu erreichen. Mit Urteil vom 24. Mai 2016 hat das Verwaltungsgericht Kassel die Klage abgewiesen. Bei dem Kläger lägen die Voraussetzungen des § 57 Abs. 4 Satz 5 HBeamtVG nicht vor. Er erziele sein Einkommen monatsbezogen und übe keine selbständige Tätigkeit aus, mit der er unregelmäßige und nicht planbare Einkünfte erziele. Gegen das seinem Bevollmächtigten am 10. August 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. August 2016 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er am 5. Oktober 2016 begründet hat. Der Kläger stützt den Antrag auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seine im Dienstleistungsvertrag beschriebene Tätigkeit sei von der Behörde unzutreffend als "nicht selbständig" eingestuft worden. Er sei im Rahmen des Dienstleistungsverhältnisses eindeutig "selbständig" tätig gewesen. Das Urteil sei auch insoweit rechtsfehlerhaft, als es das "Zuflussprinzip" zugrunde lege. Jedenfalls fließe dem Kläger seine Vergütung nicht im laufenden Monat zu, sondern erst nach Abrechnung. Insbesondere weil ihm zum Teil die Vergütungen für mehrere vorausgegangene Monate gleichzeitig ausbezahlt worden seien, könne nicht von einer monatsbezogenen Entlohnung ausgegangen werden. Grundsätzliche Bedeutung habe die Rechtssache, weil außer dem Kläger noch eine Vielzahl anderer Ruhestandsbeamter in gleicher Weise vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen seien. In diesem Zusammenhang könnten sich auch ungleichartige rechtliche Bewertungen der Gerichte zur Frage der Selbständigkeit ergeben. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung gegen das Urteil des Veraltungsgerichts Kassel vom 24. Mai 2016 - 1 K 81/16.KS - zuzulassen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig aber unbegründet. Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung und/oder Aanwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt. Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe nach § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 1 A 1042/16.Z -, juris, Rdnr. 3 m. w. N.). Dies zugrunde gelegt, führt die Begründung des Zulassungsantrags nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Anrechnung des vom Kläger neben seinem Ruhegehalt bezogenen Einkommens hier nach § 57 Abs. 4 Satz 4 HBeamtVG und nicht nach § 57 Abs. 4 Satz 5 HBeamtVG zu erfolgen hat. Nach § 57 Abs. 4 Satz 4 HBeamtVG erfolgt die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens monatsbezogen. Nur dann, wenn das Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, ist gemäß § 57 Abs. 4 Satz 5 HBeamtVG das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Die hier allein maßgebliche Frage ist demnach, ob das Einkommen des Klägers in Monatsbeträgen erzielt wird oder nicht. Sie ist im Sinne des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu beantworten. Ob das Einkommen aus einer selbstständigen oder einer nicht selbständigen Tätigkeit erzielt wird, ist in diesem Zusammenhang für sich genommen unerheblich. Das ergibt sich bereits aus § 57 Abs. 4 Satz 1 HBeamtVG, der als Erwerbseinkommen Einkünfte aus einer selbstständigen oder nicht selbstständigen Tätigkeit definiert. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in den Sätzen 4 und 5 des § 57 Abs. 4 HBeamtVG einen anderen Einkommensbegriff als in Satz 1 zugrunde legen wollte, bestehen nicht. Angesichts dessen kommt es auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht selbständig Beschäftigter sowie die darauf bezogenen Ausführungen im Zulassungsantrag nicht an. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit häufig nicht in Monatsbeträgen bezogen und Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit typischerweise monatsbezogen erzielt wird. Nach der gesetzlichen Konzeption ist die monatsbezogene Berücksichtigung des Einkommens die Regel, wobei für die Beurteilung des dem Versorgungsberechtigten zufließenden Einkommens maßgeblich ist, auf welchen Zeitraum die Zahlung bezogen ist. Lediglich in den Fällen, in denen eine Zuordnung des Einkommens zu einem bestimmten Monat ausgeschlossen ist, ist das Einkommen auf das gesamte Jahr gleichmäßig aufzuteilen (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2017 - 2 C 46/16 -, juris, Rdnr. 17 f. m. w. N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 1 A 1042/16.Z-, juris, Rdnr. 9). Auf die Frage, wann das Einkommen tatsächlich zufließt, kommt es demgegenüber für die Zuordnung nicht entscheidend an (BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17/12 -, juris, Rdnr. 13 m. w. N.). Dies zugrunde gelegt ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger sein Einkommen in Monatsbeträgen erzielt. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 des Dienstleistungsvertrags. Dort ist geregelt, dass der Kläger die von ihm erbrachten Leistungen monatlich abzurechnen hat. Damit lässt sich das Einkommen des Klägers ohne weiteres jeweils bestimmten Monaten zuordnen. Allein das ist nach den dargelegten Grundsätzen entscheidend. Ein vom Regelfall der monatsbezogenen Anrechnung nach § 57 Abs. 4 Satz 4 HBeamtVG abweichender Ausnahmefall liegt hier demnach nicht vor. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt auch unter dem Gesichtspunkt des geltenden gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Satz 3 VwGO ohne Erfolg, denn der Kläger hat das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes bereits nicht hinreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts oder für die Fortbildung des Rechts hat. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt oder die bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 1 A 1042/16.Z -, juris, Rdnr. 10). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist dabei nur dann den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Bay. VGH, Beschluss vom 04.01.2016 - 10 ZB 13.2431 - juris, Rdnr. 13 m. w. N.). Vorliegend fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, die klärungsbedürftig sein soll und deren Entscheidungserheblichkeit aufgezeigt wird. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich vielmehr auf eher allgemein gehaltene Ausführungen, die die Bedeutung der Sache belegen sollen. Im Übrigen lassen sich die zugunsten des Klägers denkbaren Rechtsfragen ohne weiteres anhand des Gesetzes und der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung klären. Ob Einkommen in Monatsbeträgen bezogen wird oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls und einer grundsätzlichen Klärung von vornherein nicht zugänglich. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).