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Beschluss

1 B 1573/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:1220.1B1573.17.00
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Leitsätze
Die Beantwortung der Frage, ob durch eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung eines Ruhestandsbeamten die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, hängt von einer differenzierenden Betrachtung unter Berücksichtigung des früheren Aufgabenbereichs des Ruhestandsbeamten ab. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Stellung und die frühere Tätigkeit von Richtern und Beamten unterscheiden, weshalb das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2017 - 2 C 45/17 - jedenfalls nicht ohne weiteres auf die Situation von Ruhestandsbeamte übertragen werden kann.
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Juli 2017 - 5 L 3857/17.GI - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 10. Februar 2017 wiederhergestellt soweit sich die Untersagung unter Buchstaben b) und d) der genannten Verfügung in örtlicher Hinsicht auf die Finanzämter Frankfurt am Main I bis IV sowie Bad Homburg erstreckt und soweit unter Buchstabe c) der genannten Verfügung die Bearbeitung von steuerlichen Gutachten und Erstellung von sonstigen Bearbeitungskonzepten und Ausarbeitungen für Mandanten im Sinne von Buchstabe b) der genannten Verfügung untersagt worden ist, deren Steuersachen in den Finanzämtern Frankfurt am Main I bis IV und Bad Homburg bearbeitet werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung haben die Kosten des gesamten Verfahrens der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3 zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beantwortung der Frage, ob durch eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung eines Ruhestandsbeamten die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, hängt von einer differenzierenden Betrachtung unter Berücksichtigung des früheren Aufgabenbereichs des Ruhestandsbeamten ab. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Stellung und die frühere Tätigkeit von Richtern und Beamten unterscheiden, weshalb das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2017 - 2 C 45/17 - jedenfalls nicht ohne weiteres auf die Situation von Ruhestandsbeamte übertragen werden kann. Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Juli 2017 - 5 L 3857/17.GI - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 10. Februar 2017 wiederhergestellt soweit sich die Untersagung unter Buchstaben b) und d) der genannten Verfügung in örtlicher Hinsicht auf die Finanzämter Frankfurt am Main I bis IV sowie Bad Homburg erstreckt und soweit unter Buchstabe c) der genannten Verfügung die Bearbeitung von steuerlichen Gutachten und Erstellung von sonstigen Bearbeitungskonzepten und Ausarbeitungen für Mandanten im Sinne von Buchstabe b) der genannten Verfügung untersagt worden ist, deren Steuersachen in den Finanzämtern Frankfurt am Main I bis IV und Bad Homburg bearbeitet werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung haben die Kosten des gesamten Verfahrens der Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3 zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500 € festgesetzt. I. Der am ... 1950 geborene Antragsteller war bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 28. Februar 2016 als Sachgebietsleiter in der Bankenprüfung des Finanzamts Frankfurt/Main V-Höchst eingesetzt. Mit Eintritt in den Ruhestand nahm er eine steuerberatende Tätigkeit bei der XY LLP auf, die er dem Dienstherrn - nach vorangegangener Aufforderung - mit Schreiben vom 23. Oktober 2016 anzeigte. Nach vorheriger Anhörung des Antragstellers untersagte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ihm mit Bescheid 10. Februar 2017 die Tätigkeit für die XY LLP unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wie folgt: "a. die steuerliche Beratung bzw. Teilnahme an Beratungsgesprächen für Mandanten aus der Bankenbranche und damit gesellschaftsrechtlich verbundener Unternehmen b. die steuerliche Beratung bzw. Teilnahme an Beratungsgesprächen für Mandanten aus dem Industriesektor, der Finanzbranche sowie Auftraggebern des öffentlichen Sektors und - soweit tatsächlich ausgeübt oder in Zukunft auszuüben - die steuerliche Beratung bzw. Teilnahme an Beratungsgesprächen für Mandanten jedweder Rechtsform c. die Bearbeitung von steuerlichen Gutachten und Erstellung von sonstigen Bearbeitungskonzepten und Ausarbeitungen für Mandanten im Sinne von a) und b) d. die Mitarbeit bei der Lösung von internen steuerlichen Rechtsfragen der XY LLP" Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main beschränkte das Verbot in örtlicher Hinsicht für die unter Buchstabe a) der Verfügung fallenden Mandanten soweit deren steuerliche Angelegenheiten in hessischen Finanzämtern bearbeitet werden. Für die unter Buchstaben b) bis d) der Verfügung fallenden Sachverhalte beschränkte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main die Verfügung in örtlicher Hinsicht soweit die jeweiligen steuerlichen Angelegenheiten in den Finanzämtern Frankfurt am Main I bis IV, Frankfurt am Main V-Höchst und Bad Homburg bearbeitet werden. In zeitlicher Hinsicht beschränkte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main die Untersagung bis zum Ablauf des 28. Februar 2019. Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 14. März 2017 Widerspruch bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Am 5. Mai 2017 hat der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, den das Verwaltungsgericht Gießen mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. Juli 2017 abgelehnt hat. Die Untersagung steuerberatender Tätigkeiten des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich der Finanzämter Frankfurt am Main I bis IV, Frankfurt am Main V-Höchst sowie Bad Homburg finde ihre rechtliche Grundlage in § 41 Satz 2 BeamtStG. Es sei zu besorgen, dass durch die Erwerbstätigkeit des Antragstellers als Steuerberater bei der XY LLP durch die Bearbeitung interner Rechtsfragen sowie die steuerliche Beratung anderer Mandanten, die im Zuständigkeitsbereich der oben genannten Finanzämter lägen, dienstliche Interessen beeinträchtigt würden. Die Untersagungsverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 10. Februar 2017 knüpfe an die mögliche Beeinflussung oder auch nur die Vermeidung des Anscheins der Beeinflussung des Amtshandelns und des Missbrauchs dienstlicher Kenntnisse und Kontakte an. Aufgrund der hier gegebenen Umstände sei aus Sicht der Allgemeinheit zu befürchten, dass ehemalige Kollegen, zu denen der Antragsteller früher persönlichen Kontakt gehabt habe, bei ihrer Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der oben genannten Finanzämter in Loyalitätskonflikte gerieten und in ihrer Unparteilichkeit gefährdet seien oder zumindest sein könnten, so dass die Annahme gerechtfertigt sei, dass sich insbesondere Kontakte des Antragstellers zu Gunsten der von ihm (intern beratenen) Steuerpflichtigen auswirken könnten. Ob es tatsächlich zu solchen Auswirkungen komme, sei unerheblich. Soweit der Antragsteller auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2017 - 2 C 45.16 - verweise, ändere dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Die dortigen Erwägungen seien mit dem Sachverhalt im hiesigen Verfahren nicht vergleichbar. Gegen diesen, seinem Bevollmächtigten am 6. Juli 2017 zugestellten, Beschluss hat der Antragsteller am 18. Juli 2017 Beschwerde eingelegt, die er am 4. August 2017 begründet hat. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die besondere Schwere des vorliegenden Eingriffs in die Berufsfreiheit des Antragstellers verkannt und daher zu geringe Anforderungen an die Eingriffsrechtfertigung zu Grunde gelegt. Die Herleitung der örtlichen und sachlichen Reichweite der Untersagungsverfügung durch das Verwaltungsgericht widerspreche den Begründungen des Antragsgegners und laufe dem Prüfungsmaßstab des § 41 BeamtStG zuwider. Insoweit müsse eine differenzierende Betrachtung im Hinblick auf die Zuständigkeiten des Antragstellers für die Bearbeitung steuerlicher Angelegenheiten stattfinden. Schließlich sei ein absolutes Tätigkeitsverbot nicht erforderlich. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 4. Juli 2017 - 5 L 3857/17.GI - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 10. Februar 2017 wieder herzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner hält die Beschwerde bereits für unzulässig, da dem Antragserfordernis nicht genügt sei und keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung stattfinde. Im Übrigen verteidigt der Antragsgegner die angegriffene Entscheidung. II. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Unschädlich ist zunächst, dass der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat. Zwar verlangt § 146 Abs. 3 Satz 4 VwGO, dass die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten muss. Allerdings ist diesem Erfordernis nicht erst dann genügt, wenn der Antrag ausdrücklich gestellt wird, sondern schon dann, wenn er sich durch Auslegung der Beschwerdeschrift anhand des dort verlautbarten Willens ermitteln lässt. Damit wird den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Rechnung getragen, die einer zu formalistischen Auslegung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entgegenstehen (zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2017 - 5 S 2546/16 -, juris, Rdnr. 3 m. w. N.). Hier lässt sich das Rechtsschutzziel des Antragstellers ohne weiteres aus der Beschwerdebegründung ermitteln. Eingangs führt der Antragsteller aus, dass er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung nicht wiederherzustellen, für unzutreffend hält. Damit ist das Rechtsschutzziel klar umrissen auf die vollumfängliche Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des erstinstanzlich gestellten Antrags gerichtet. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung relativieren dieses eindeutig ermittelbare - und zudem mit Schriftsatz vom 28. August 2017 vom Antragsteller ausdrücklich bestätigte - Rechtsschutzziel nicht durchgreifend. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners setzt sich der Antragsteller auch hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung auseinander. Zur Erfüllung der in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen müssen die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die ein Beschwerdeführer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausgeführt werden, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie dessen schlichte Wiederholung (OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2015 - 6 B 939/15 -, juris Rdnr. 5 m. w. N.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 5. Januar 2004 - 9 TG 2872/03 - , juris Rdnr. 8; Beschluss vom 5. Juli 2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -, juris Rdnr. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 8. September 2015 - 11 CE 15.1587 -, juris Rdnr. 10). Diesen Vorgaben genügt das Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung. Er legt zunächst dar, weshalb der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte rechtliche Prüfungsmaßstab falsch sein soll und trägt anschließend im Einzelnen vor, weshalb - entgegen der Vorgehensweise von Verwaltungsgericht und Antragsgegner - eine differenzierende Betrachtung unter Berücksichtigung seines tatsächlichen Aufgabenbereichs vorzunehmen ist. Schließlich geht er auf die auch vom Verwaltungsgericht angesprochene Frage der Anwendbarkeit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fall eines nunmehr als Rechtsanwalt tätigen ehemaligen Richters am Landgericht ein und führt im Einzelnen aus, weshalb diese Entscheidung - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch auf seinen Fall übertragen werden kann. Insgesamt nimmt der Antragsteller in seinem Vortrag immer wieder Bezug auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Ob die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente in der Sache durchgreifen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Beschwerde. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vorgebrachten Rügen, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmen und beschränken, führen zu einer teilweisen Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessensabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen. Kann - wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen - keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 1 B 208/17 -, juris, Rdnr. 21 m. w. N.). Die Untersagungsverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 10. Februar 2017 wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht in vollem Umfang Bestand haben, weil sie sich nach summarischer Prüfung als teilweise rechtswidrig erweist. Nach § 41 Satz 1 BeamtStG in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1 HBG haben Ruhestandsbeamte die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht nach § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HBG für einen Zeitraum von drei Jahren, wenn der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder später in den Ruhestand tritt. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung darf nach § 78 Abs. 2 HBG längstens auf den Zeitraum der Anzeigepflicht befristet werden. § 41 Satz 2 BeamtStG schützt in erster Linie die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes indem die Vorschrift dem Missbrauch dienstlicher Tätigkeit, dienstlicher Kenntnisse und dienstlicher Kontakte vorbeugen soll. Der Gesetzgeber darf dabei etwaigen Gefährdungen schon im Vorfeld begegnen, weil Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten sowie das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung ausgesprochen empfindliche Schutzgüter sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn schon an die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Amtshandelns wie auch des Missbrauchs dienstlicher Kenntnisse und Kontakte angeknüpft wird und bereits der konkret begründete Anschein einer solchen Beeinflussung bzw. eines solchen Missbrauchs vermieden werden soll (vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2014 - 6 B 34/14 -, juris, Rdnr. 12 m. w. N.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 2 C 37/95 -, juris, Rdnr. 18 zu § 20a SG). Voraussetzung einer Untersagung ist damit nicht, dass die Beeinträchtigung bereits eingetreten ist oder im konkreten Falle droht. Ausreichend für den Vorfeldtatbestand der Besorgnis ist vielmehr der "begründete Anschein", dass durch eine entsprechende Tätigkeit bei einem verständig und sachlich denkenden Bürger Zweifel an der Integrität des öffentlichen Dienstes entstehen könnten. Die Tätigkeit des Ruhestandsbeamten muss also bei verständiger Würdigung den Anschein einer Ausnutzung seiner früheren Amtsstellung einschließlich persönlicher Kontakte zu den früheren Kollegen zulassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2017 - 2 C 45/16 -, juris, Rdnrn. 15, 26 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf Buchstabe a) der streitgegenständlichen Verfügung vom 10. Februar 2017 - hessenweite Untersagung der steuerlichen Beratung bzw. Teilnahme an Beratungsgesprächen für Mandanten aus der Bankenbranche und damit gesellschaftsrechtlich verbundener Unternehmen - vor. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller für die Bankenprüfung zuständiger Sachgebietsleiter beim Finanzamt Frankfurt V-Höchst war, würde bei einer Beratungstätigkeit für Unternehmen aus dem Bankenbereich und damit gesellschaftsrechtlich verbundener Unternehmen auch für den verständig und sachlich denkenden Bürger der Anschein einer Ausnutzung seiner früheren Amtsstellung durch den Antragsteller entstehen. Der Antragsteller würde damit genau in dem Bereich tätig, für den er während seiner aktiven Dienstzeit an herausgehobener Position zuständig war. Dass hierdurch der Anschein einer Ausnutzung dienstlich erworbener vertraulicher interner Kenntnisse - etwa über Strategien, interne Weisungen und Praktiken - nunmehr zum Vorteil der beratenen Unternehmen durch den Antragsteller entstehen kann, liegt auf der Hand. Ebenso entstünde der Eindruck, dass seine Amtsführung vor Eintritt in den Ruhestand angesichts des bevorstehenden "Seitenwechsels" nicht mehr unbefangen möglich war. Im Hinblick auf die Besonderheit des vorliegenden Falles ist das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot unter Buchstabe a) der Untersagungsverfügung auch in seinem örtlichen Umfang - nämlich hessenweit - gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Finanzbeamter bei einem Finanzamt in Frankfurt am Main tätig war. Die Stadt Frankfurt am Main ist ein - sowohl national als auch international anerkannter - bedeutender Finanzplatz und allgemein als "Bankenmetropole" bekannt. Die Bankenbranche selbst spielt wirtschaftlich eine herausgehobene Rolle. Sie ist aus diesem Grund ausgesprochen einflussreich und steht besonders im Focus der Öffentlichkeit. Damit kommt auch der früheren dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers eine besonders herausgehobene Bedeutung zu. Die öffentliche Wahrnehmung beschränkt sich nämlich nicht allein auf die Bankenbranche, sondern insbesondere auch auf den Umgang staatlicher Stellen mit derselben. Es handelt sich um einen sensiblen Bereich, in dem schon geringere Anlässe, als dies in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung der Fall sein mag, den Eindruck illegitimer Einflussnahme hervorrufen können. Der Wechsel des Antragstellers auf die Beraterseite muss dem verständig und sachlich denkenden Bürger wie ein Wechsel auf die "Gegenseite" erscheinen. Für ihn drängt sich der Eindruck auf, dass der Antragsteller im Dienst erlangte interne Kenntnisse in Bezug auf die Bankenbranche nunmehr zum Nutzen letzterer verwenden könnte und zwar unabhängig davon, in welchem hessischen Finanzamt die steuerlichen Angelegenheiten der jeweiligen Bank oder eines gesellschaftsrechtlich mit einer Bank verbundenen Unternehmens behandelt werden. Der verständig und sachlich denkenden Bürger wird nämlich davon ausgehen, dass für einen relativ homogenen Bereich wie "die Bankenbranche" allgemeingültige und vertrauliche Strategien, Weisungen und Praktiken der Finanzverwaltung existieren und weiterentwickelt werden, die über den Bereich der jeweiligen früheren Dienststelle des Ruhestandsbeamten hinausreichen und unabhängig von dessen früherem Einsatzort hessenweit gewinnbringend für die Mandantschaft aus der Bankenbranche nutzbar sind. Aus den genannten Gründen durfte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main dem Antragsteller unter Buchstabe c) der Untersagungsverfügung vom 10. Februar 2017 auch die Bearbeitung von steuerlichen Gutachten und Erstellung von sonstigen Bearbeitungskonzepten und Ausarbeitungen für Mandanten aus der Bankenbranche und damit gesellschaftsrechtlich verbundener Unternehmen untersagen, soweit deren Steuersachen in den Finanzämtern Frankfurt am Main I bis IV, Frankfurt am Main V-Höchst und Bad Homburg bearbeitet werden. Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller auch im Übrigen die unter den Buchstaben b) bis d) aufgeführten Tätigkeiten umfassend verboten worden sind, soweit die steuerlichen Angelegenheiten der jeweiligen Mandanten beim Finanzamt Frankfurt V-Höchst bearbeitet werden. Schon die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung ging davon aus, dass einem Finanzbeamten steuerberatende Tätigkeiten untersagt werden können soweit sie sich auf den Zuständigkeitsbereich der ehemaligen Dienststelle beziehen, ohne dass zwischen der nach außen wahrnehmbaren Vertretung und einer reinen Hintergrundberatung unterschieden worden wäre (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juni 1990 - 2 A 119/89 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 11. Juni 2010 - 5 ME 78/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2014 - 6 B 34/14 - , juris). Hieran hat sich durch die vom Antragsteller zur Begründung seiner Auffassung herangezogene, zwischenzeitlich ergangene, Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Mai 2017 - 2 C 45/16 -, juris) jedenfalls für den Fall des Antragstellers nichts geändert. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das zitierte Urteil nicht ohne weiteres auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragen werden kann. Zwar scheidet bei einer bloßen Hintergrundtätigkeit auch beim Antragsteller der Aspekt des Ausnutzens aufgrund der Diensttätigkeit bestehender Kontakte sowie die damit und mit einem öffentlichen Auftreten gegenüber dem Finanzamt verbundene Gefahr einer bewussten oder auch nur unbewussten Beeinflussung der Amtsführung der dort beschäftigten ehemaligen Kolleginnen und Kollegen des Antragstellers aus. Anders als Richtern stehen den Beamten im Regelfall gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsspielräume zu und ihr Handeln unterliegt oftmals Zweckmäßigkeitserwägungen. Damit hängt zusammen, dass die Tätigkeit der Finanzverwaltung im Gegensatz zur richterlichen Tätigkeit auch von internen vertraulichen Strategien, Weisungen und Praktiken geprägt ist, die sich - jedenfalls aus Sicht des verständig und sachlich denkenden Bürgers - im Einzelfall von Finanzamt zu Finanzamt unterscheiden mögen. Schließlich ist nach § 63 Abs. 1 FGO das Finanzamt im Falle von gerichtlich ausgetragenen Steuerstreitigkeiten Klagegegner. Die Beratung von Mandanten, deren steuerliche Angelegenheiten beim Finanzamt Frankfurt V-Höchst bearbeitet werden, stellt sich damit als Wechsel "auf die Gegenseite" verbunden mit einer der früheren Tätigkeit diametral entgegenstehenden Interessenwahrnehmung dar. Ein Richter, der nach Ruhestandseintritt Rechtsanwalt wird, wechselt demgegenüber nicht auf eine Gegenseite, da er in seiner Rolle als Richter nicht an den von ihm bearbeiteten Verfahren im Sinne der jeweiligen Prozessordnungen beteiligt war. Vor dem Hintergrund der genannten Unterschiede zwischen Beamten und Richtern erlangt der Rollenwechsel des Finanzbeamten jedenfalls bezogen auf das Finanzamt, an dem er vor Eintritt in den Ruhestand tätig war, besonderes Gewicht und birgt verbunden mit den aufgezeigten Besonderheiten der Verwaltungstätigkeit den Anschein des Ausnutzens der früheren Tätigkeit auch bei reiner Hintergrundberatung in sich. Anders als das Verwaltungsgericht meint, liegen jedoch die Voraussetzungen für die Untersagung der in Buchstabe b) bis d) der Untersagungsverfügung vom 10. Februar 2017 genannten Tätigkeiten - mit Ausnahme der bereits erörterten Besonderheiten für Mandanten aus der Bankenbranche und damit gesellschaftsrechtlich verbundener Unternehmen (Buchstabe c) der Untersagungsverfügung vom 10. Februar 2017) - in Bezug auf die Finanzämter Frankfurt am Main I bis IV sowie Bad Homburg nicht vor. Insoweit ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen wäre. Der Anschein der Ausnutzung amtsspezifischer interner vertraulicher Kenntnisse besteht insoweit nicht, denn der Antragsteller war an den genannten Finanzämtern nicht tätig. Aus Sicht eines verständigen und sachlich denkenden Bürgers hat er daher auch kein zu Lasten des Dienstherrn ausnutzbares dienststellenspezifisches Wissen. Auch ist nicht erkennbar, dass sich aus der Tätigkeit des Antragstellers Loyalitätskonflikte für die Bediensteten der Finanzämter Frankfurt am Main I bis IV sowie Bad Homburg ergeben könnten. Zwar ist das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst nach der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 30. November 2015 (GVBl. 2015, S. 554) in bestimmten Aufgabenbereichen auch für die Bezirke der Finanzämter Frankfurt am Main I bis IV sowie Bad Homburg zuständig. Dass sich daraus jedoch ein dienstliches Näheverhältnis des Antragstellers zu den Bediensteten der genannten Finanzämter ergeben hätte, das demjenigen zu seinen beim Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst beschäftigten (ehemaligen) Kolleginnen und Kollegen entspricht, ist nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht ersichtlich. Nicht jeder dienstlich veranlasste Kontakt reicht dafür aus. Wäre der Gesetzgeber hiervon ausgegangen, hätte es nahegelegen, von vornherein jede Tätigkeit von Ruhestandsbeamten im Zuständigkeitsbereich des Dienstherrn zu untersagen. Dienstliche Kontakte - etwa aufgrund von besonderen Zuständigkeitsregelungen - zwischen den Bediensteten verschiedener Behörden im Bereich eines Dienstherrn sind nie ausgeschlossen. Im Übrigen geht auch der Antragsgegner selbst nicht davon aus, dass jede Möglichkeit etwaiger dienstlich veranlasster Kontaktaufnahmen aufgrund bezirksübergreifender Zuständigkeiten des Finanzamts Frankfurt V-Höchst zu Loyalitätskonflikten führt, denn das Finanzamt Frankfurt V-Höchst ist in bestimmten Bereichen für alle hessischen Finanzämter zuständig. Eine auf die Bezirke aller hessischer Finanzämter erstreckte Untersagung hat der Dienstherr indes - mit Ausnahme der Regelung unter Buchstabe a) der Verfügung vom 10. Februar 2017 - nicht ausgesprochen. Weshalb dann gerade in Bezug auf die Finanzämter Frankfurt am Main I bis IV sowie Bad Homburg aufgrund der besonderen Zuständigkeitsregelungen für das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst Loyalitätskonflikte drohen sollen, für die anderen hessischen Finanzämter indes nicht, erschließt sich bei summarischer Prüfung nicht. Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen infolge von Loyalitätskonflikten ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Finanzämter Frankfurt am Main I bis IV sowie das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst in ein und demselben Behördenkomplex untergebracht sind. Ein verständig und sachlich denkender Bürger wird allein aus dem Umstand der Unterbringung verschiedener Behörden oder Gerichte in einem gemeinsam genutzten Gebäudekomplex nicht den Schluss ziehen, dass die jeweiligen Beschäftigten der verschiedenen Behörden in einem Loyalitätskonflikte begründenden Näheverhältnis zueinander stehen. Eine noch weitergehende Suspendierung des ausgesprochenen Verbots rechtfertigt sich nicht dadurch, dass hier aus verfassungsrechtlichen Gründen insgesamt ein strengerer Maßstab an dessen Rechtfertigung angelegt werden müsste. Dem Antragsteller verbleibt ein hinreichend großes Betätigungsfeld für seine steuerberatende Tätigkeit. Auch wenn er für eine gewisse Zeit sein bankspezifisches Spezialwissen nicht einsetzen darf und damit ein besonders lukrativer Aufgabenbereich wegfallen mag, darf er in weiten Bereichen steuerberatend tätig werden, ohne sein berufliches oder privates Umfeld aufgeben zu müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die angegriffene Verfügung zum überwiegenden Teil als rechtmäßig erweist und der Antragsteller insoweit unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der von den Beteiligten nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.