Beschluss
1 B 2268/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0719.1B2268.17.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. November 2017 - 1 L 3431/17.DA - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Versetzungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 27. Februar 2017 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. November 2017 - 1 L 3431/17.DA - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Versetzungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 27. Februar 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin steht als Technische Fernmeldeamtsrätin im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG in der Organisationseinheit Telekom Placement Services beschäftigt. Mit Bescheid vom 27. Februar 2017 versetzte die Deutsche Telekom AG die Antragstellerin nach vorheriger Anhörung von ihrem bisherigen Beschäftigungsort in Darmstadt als Senior Referentin Projektmanagement im Bereich Business Projects zur Organisationseinheit Telekom Placement Services in Köln. Zur Begründung führte die Deutsche Telekom AG aus, die dienstlichen Gründe bestünden darin, dass der Arbeitsposten am Standort Köln frei sei und im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden müsse. Zudem sei der Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. Ein wohnortnäherer Einsatz sei nicht möglich. Eine Alternativstelle stehe nicht zur Verfügung. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Belange müssten aufgrund der Notwendigkeit, reibungslose Arbeitsprozesse sicherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen Telekom AG zu steigern, zurückstehen. Am 26. Juni 2017 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. November 2017 abgelehnt hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die formell rechtmäßige Versetzungsverfügung erweise sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig. Die Versetzung sei durch hinreichende dienstliche Gründe gerechtfertigt. Ein dienstlicher Grund ergebe sich bereits daraus, dass der Arbeitsposten eines Senior Referent Projektmanagement am Standort Köln frei sei. Weiterhin folge ein dienstlicher Grund auch daraus, dass für die Antragstellerin nach dem glaubhaften Vorbringen der Antragsgegnerin weder kurz- noch langfristig ein Folgeprojekt in Darmstadt habe gefunden werden können. Eine genaue Festlegung des Tätigkeitsbereichs müsse die Versetzungsverfügung aus Gründen der Bestimmtheit nicht enthalten. Bei summarischer Prüfung erweise sich die Versetzungsverfügung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Gegen diesen ihr am 6. November 2017 bekannt gegebenen Beschluss hat die Antragstellerin am 20. November 2017 Beschwerde eingelegt, die sie am 6. Dezember 2017 begründet hat. Die Antragstellerin beruft sich unter anderem darauf, dass am Dienstort Darmstadt eine Stelle für sie zur Verfügung stehe. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. November 2017 - 1 L 3431/17.DA - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. März 2017 gegen die Verfügung vom 27. Februar 2017 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht (mehr) zutreffend. Der Eilantrag der Antragstellerin hat hiernach Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft. Die Versetzungsverfügung ist ein Verwaltungsakt, der in der Hauptsache mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Die genannten Rechtsbehelfe haben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 54 Abs. 4 BeamtStG keine aufschiebende Wirkung. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen im Übrigen nicht. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist auch begründet. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentlichem Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen. Kann - wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen - keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 14. Juni 2017 - 1 B 208/17 -, juris, Rn. 21 m. w. N.). Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt aufgrund neuen zu berücksichtigenden Tatsachenvortrags im Beschwerdeverfahren zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil sich die Versetzungsverfügung danach (derzeit) als materiell rechtsfehlerhaft erweist. Nach § 28 Abs. 2 BBG ist eine Versetzung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung unter den in der Vorschrift weiter genannten Voraussetzungen zulässig. Mangels Versetzungsantrags der Antragstellerin hat die Deutsche Telekom AG die Versetzungsverfügung hier auf das Vorliegen dienstlicher Gründe gestützt. Bei den "dienstlichen Gründen" im Sinne von § 28 Abs. 2 BBG handelt es sich um einen grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, wobei für die dienstlichen Gründe prägende Vorfragen im Hinblick auf verwaltungspolitische oder sonstige wertende Einschätzungen dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zustehen kann (Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 28 Rn. 12 m. w. N.). Dienstliche Gründe können sich aus Gründen der Personalwirtschaft ergeben: sei es, dass an der bisherigen Dienststelle - etwa wegen eines Stellenüberhangs - Gründe für eine "Weg-Versetzung" bestehen, sei es, dass an der künftigen Dienststelle Gründe für eine "Zu-Versetzung" - etwa wegen eines nicht gedeckten Personalbedarfs - bestehen. Die aufgezeigten personalwirtschaftlichen Gründe können auch - müssen aber nicht - kumulativ vorliegen (zum Ganzen: von Roetteken in: ders./Rothländer, HBR IV, Stand: Februar 2015, § 26 HBG Rn. 148 ff. m. w. N.). Auch das Ziel, dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zu verschaffen bzw. zu erhalten ist ein dienstlicher Grund für eine Versetzung im Sinne von § 28 Abs. 2 BBG (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2015 - 1 A 2758/13 -, juris, Rn. 58). Gemessen hieran hat sich die Deutsche Telekom AG bei ihrer Versetzungsentscheidung auf dienstliche Gründe für eine Versetzung im Sinne des § 28 Abs. 2 BBG berufen, denn sie führt sowohl einen Personalbedarf am Dienstort Köln als auch die Sicherstellung der amtsangemessenen Weiterbeschäftigung der Antragstellerin als Gründe für die Versetzungsentscheidung an. Es kann offen bleiben, ob die beiden angeführten dienstlichen Gründe kumulativ vorliegen. Für die Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG reicht das Vorliegen auch nur eines der aufgeführten Gründe aus. Die Versetzungsentscheidung erweist sich allerdings jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt als ermessensfehlerhaft. Die vom Dienstherrn angeführten dienstlichen Gründe sind insbesondere auch für die nachfolgenden Ermessenserwägungen wesentlich (vgl. von Roetteken in: ders./Rothländer, HBR IV, Stand: Februar 2015, § 26 HBG Rdnr. 151). Liegt einer der dienstlichen Gründe, der nach dem vom Dienstherrn ausgeübten Ermessen zusammen mit anderen Gründen für seine Versetzungsentscheidung maßgeblich war, nicht vor, ist die Ermessensentscheidung fehlerhaft. Das gilt auch dann, wenn ein anderer dienstlicher Grund für eine Versetzungsentscheidung fortbesteht und dieser die Entscheidung des Dienstherrn grundsätzlich auch für sich genommen zu tragen geeignet wäre, denn der Dienstherr hat in einem solchen Fall sein Ermessen vor dem Hintergrund und unter der Voraussetzung des Vorliegens sämtlicher von ihm angeführter dienstlicher Gründe ausgeübt (vgl. zur Ermessensfehlerhaftigkeit einer Entscheidung, die auf mehrere Gründe gestützt ist: W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl.2018, § 114 Rn. 6; Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 114 Rn. 28). Dies zugrunde gelegt ist die Ermessensentscheidung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts fehlerhaft, weil die Antragstellerin jedenfalls den von der Deutschen Telekom AG der Versetzungsentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Grund einer nicht vorhandenen amtsangemessenen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit am Dienstort Darmstadt tauglich in Frage gestellt hat. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2018 hat die Antragstellerin eine aktuelle Stellenausschreibung für eine Senior Referentin in der Organisationseinheit Telekom Placement Sevices am Dienstort Darmstadt mit Bewerbungsschluss 2. März 2018 vorgelegt, deren Anforderungsprofil exakt dem Anforderungsprofil der Stelle entspricht, auf welche die Antragstellerin am Dienstort Köln versetzt worden ist. Damit ist belegt, dass für die Antragstellerin zumindest eine adäquate Stelle am Dienstort Darmstadt zur Verfügung steht und es einer Versetzung der Antragstellerin unter dem Blickwinkel der Gewährleistung ihrer Weiterbeschäftigung nicht bedarf. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.