Beschluss
1 F 33/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0201.1F33.19.00
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Leitsätze
Die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, das den Schuldner zur Zahlung von Geld verpflichtet und nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, darf nur dann nach §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 ZPO einstweilen eingestellt werden, wenn der Schuldner schutzwürdige Einstellungsinteressen hat, die über die Abwehr einer materiell ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung hinausgehen.
Tenor
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3858/14 - wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, das den Schuldner zur Zahlung von Geld verpflichtet und nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, darf nur dann nach §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 ZPO einstweilen eingestellt werden, wenn der Schuldner schutzwürdige Einstellungsinteressen hat, die über die Abwehr einer materiell ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung hinausgehen. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3858/14 - wird abgelehnt. I. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.347.309,81 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung eines weiteren Betrages von 69.225,72 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt. Gegen das ihm am 14. November 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19. November 2018 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 7. Januar 2019 begründet. Am 4. Januar 2019 hat der Beklagte einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 719 ZPO gestellt und diesen damit begründet, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils insgesamt - und nicht allein der Kostenentscheidung - ausgesprochen habe. Die Hauptsache werde auch Erfolg haben, wie sich aus der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ergebe. II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 ZPO kann der Vollstreckungsschuldner die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil beantragen, wenn Berufung eingelegt ist. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren finden diese Vorschriften zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken auch dann Anwendung, wenn gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil nicht unmittelbar das Rechtsmittel der Berufung eröffnet ist, sondern zunächst ein Berufungszulassungsverfahren durchzuführen und über den Zulassungsantrag noch nicht entschieden ist (OVG Saarland, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 1 B 21/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin, Beschluss vom 12. Februar 1999 - 3 L 5/99 -, NVwZ-RR 1999, 811, 811 ). Es kann offen bleiben, ob ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 i. V. m. § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 ZPO grundsätzlich unzulässig ist, wenn vor dem erstinstanzlichen Gericht kein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt wurde (siehe dazu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. August 2011 - 11 U 68/11 -, juris Rn. 3 m. w. N., einerseits und OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 2 U 174/16 -, juris Rn. 18 f., andererseits). Jedenfalls dann, wenn die Gründe, auf die der Vollstreckungsschutzantrag gestützt wird, vor Abschluss der ersten Instanz noch nicht vorgelegen haben, kann die Stellung eines Antrags nach § 712 ZPO vom Vollstreckungsschuldner denknotwendig nicht verlangt werden. So liegt der Fall hier, denn der Beklagte stützt den Antrag allein darauf, dass seiner Meinung nach die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entgegen § 167 Abs. 2 VwGO nicht allein auf die Kostenentscheidung beschränkt wurde. Dieser Grund hat vor Abschluss der Instanz noch nicht vorgelegen, sondern ergibt sich erst aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil selbst. In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg. Materiell sind zunächst die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs - also der Berufung bzw. gegebenenfalls des Berufungszulassungsantrags - zu prüfen (OVG Berlin, Beschluss vom 12. Februar 1999 - 5 L 5/99 -, NVwZ-RR 1999, 811, 812 ; Götz in: Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 719 Rn. 5; Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 719 Rn. 3 m. w. N.). Liegen hinreichende Erfolgsaussichten vor, sind die Gläubiger- und Schuldnerinteressen abzuwägen. Ist in der vorinstanzlichen Entscheidung die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung gestattet, ist der Schuldner - jedenfalls im Fall der Vollstreckung von Geldforderungen - vor wirtschaftlichen Nachteilen, die durch eine im Nachhinein möglicherweise materiell ungerechtfertigte Zwangsvollstreckung drohen, grundsätzlich hinreichend abgesichert. Dem Einstellungsantrag darf dann nur stattgegeben werden, wenn der Schuldner darüber hinausgehende schutzwürdige Einstellungsinteressen hat (vgl. zum Ganzen: Götz in: Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 707 Rn. 13; Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 719 Rn. 3). Ungeachtet der Frage, ob das Rechtsmittel des Beklagten hinreichende Erfolgsaussichten haben wird, liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach dem dargestellten Maßstab nicht vor. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen gebührt den Gläubigerinteressen hier der Vorrang. Die Auffassung des Beklagten, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Verurteilung zur Zahlung und nicht allein die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt habe, ist unzutreffend wie sich aus dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 1 A 2518/18.Z - über den Antrag des Beklagten auf Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt. Anderweitige schutzwürdige Einstellungsinteressen des Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Er wird durch die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit allein gegen Sicherheitsleistung im verwaltungsgerichtlichen Urteil vielmehr hinreichend geschützt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Kostentragung nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache richtet. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (Götz in: Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 707 Rn. 25). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO).