Beschluss
1 B 2040/18
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0502.1B2040.18.00
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Leitsätze
1. Die Beurteilungen von Beamten verschiedener Laufbahnen (hier: Beamte des höheren allgemeinen und des höheren technischen Verwaltungsdienstes) sind nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar.
2. Es verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG, wenn Beamte verschiedener Laufbahnen im Rahmen eines Auswahlverfahrens in eine Rangfolge zueinander gesetzt werden, ohne dass deren dienstliche Beurteilungen zuvor "kompatibel" gemacht worden sind.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. September 2018 - 3 L 2566/17.WI - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.522,13 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beurteilungen von Beamten verschiedener Laufbahnen (hier: Beamte des höheren allgemeinen und des höheren technischen Verwaltungsdienstes) sind nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar. 2. Es verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG, wenn Beamte verschiedener Laufbahnen im Rahmen eines Auswahlverfahrens in eine Rangfolge zueinander gesetzt werden, ohne dass deren dienstliche Beurteilungen zuvor "kompatibel" gemacht worden sind. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. September 2018 - 3 L 2566/17.WI - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.522,13 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Regierungsdirektor (A 15 HBesG) im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL). Es ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Die Beigeladene zu 1. ist ebenfalls Regierungsdirektorin (A 15 HBesG), die Beigeladenen zu 2. und 3. sind Baudirektoren (A 15 HBesG) im HMWEVL. Die aktuelle dienstliche Regelbeurteilung für den Antragsteller betrifft den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. Juli 2016 und schließt mit dem Gesamturteil „insgesamt werden die Anforderungen an das Statusamt voll erfüllt“. Gegen die Beurteilung erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Die aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen der Beigeladenen betreffenden Zeitraum 1. Juli 2013 bis 30. Juli 2016 und schließen mit dem Gesamturteil „insgesamt werden die Anforderungen an das Statusamt übertroffen“. Ausweislich des vom Staatssekretär im HMWEVL unter dem 21. März 2017 gebilligten Auswahlvermerks wurden die Beigeladenen für eine Beförderung nach A 16 im April 2017 ausgewählt. Mit Schreiben vom 11. April 2017 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen getroffen worden sei und beabsichtigt werde, diese Ende April 2017 zu befördern. Hiergegen erhob der Antragsteller am 20. April 2017 Widerspruch. Am selben Tag hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit dem angegriffenen Beschluss stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. II. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung verletzt das grundrechtsgleiche Recht des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 auf eine beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren. Das Verwaltungsgericht ist mindestens im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners beruhe auf einem fehlerhaften Vergleich der Qualifikation der Bewerber. Beamte in unterschiedlichen Laufbahnen - so das Verwaltungsgericht - dürften nicht in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst werden. Art 33 Abs. 2 GG lasse nur einen Vergleich von Beamten zu, für die im Wesentlichen gleiche Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten würden. Nur dann könnten die Beurteilungskriterien bei einzelnen Beamten miteinander verglichen werden. Für Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen sei diese Vergleichbarkeit nicht gewährleistet. Ausreichend identische Leistungsanforderungen seien vielmehr nur für Beamte derselben Laufbahngruppe und desselben Statusamts gewährleistet. Die Vorstellung, dass nur Beamte derselben „Laufbahngruppen“ (gemeint wohl: Laufbahnen) miteinander vergleichbar seien, stelle den grundlegenden Inhalt des Laufbahnprinzips dar, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 anerkannt sei. In einer Laufbahn würden alle Ämter derselben Fachrichtung zusammengefasst, die die gleiche Vor- und Ausbildung erforderten. Nach § 13 Abs. 1 HBG umfasse eine Laufbahn alle Ämter derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe, die eine verwandte und gleichwertige Vorbildung oder Ausbildung voraussetzten. Beamte derselben Laufbahn seien daher grundsätzlich vergleichbar. Sie würden im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt und stiegen - im Fall der Bewährung - in dieser Laufbahn kontinuierlich auf. Daher konkurrierten Beamte derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe um Beförderungsämter. Das bei einer Beförderung zu vergebende Statusamt werde nicht nur durch die Amtsbezeichnung und das ihm vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt, sondern auch durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe bestimmt. Eine unmittelbare Konkurrenz von Beamten unterschiedlicher Laufbahnen sei somit nur im Fall des Laufbahnwechsels möglich. Vorliegend gehörten nicht alle ausgewählten Konkurrenten des Antragstellers im Beförderungsverfahren derselben Laufbahn an. Die Beigeladenen zu 2. und 3. seien - anders als der Antragsteller und die Beigeladene zu 1. - Beamte des technischen Verwaltungsdienstes. Der Antragsgegner habe daher für die vorgenommenen Beförderungsentscheidungen die Beamten des technischen Verwaltungsdienstes und diejenigen der allgemeinen Verwaltung unterscheiden müssen. Dieser Mangel begründe einen Anordnungsanspruch, weil nicht von vornherein ausgeschlossen sei, dass der Antragsteller bei einer nach technischen Beamten und Beamten der allgemeinen Verwaltung getrennten Vergleichsgruppenbildung ausgewählt worden wäre. Diese Sichtweise des Verwaltungsgerichts, die sich an der des Bundesverwaltungsgerichts für das Bundesbeamtenrecht orientiert (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21/16 -, juris Rn. 41 ff.), trifft im konkreten Fall zu. Dabei kann dahinstehen, ob bei Bewerbern aus unterschiedlichen Laufbahnen stets verschiedene Vergleichsgruppen gebildet werden müssen. Grundsätzlich ist stattdessen auch denkbar, Bewerber verschiedener Laufbahnen miteinander zu vergleichen. Das setzt allerdings voraus, dass die dienstlichen Beurteilungen der konkurrierenden Beamten zunächst vergleichbar („kompatibel“) gemacht werden und erst dann die Auswahlentscheidung getroffen wird. Die dienstlichen Beurteilungen von Beamten aus unterschiedlichen Laufbahnen sind nämlich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar. Im vorliegenden Auswahlverfahren hat der Dienstherr allerdings weder die vom Verwaltungsgericht geforderten unterschiedlichen Vergleichsgruppen gebildet noch eine Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber aus unterschiedlichen Laufbahnen hergestellt. Der aufgezeigte Fehler ist auch ungeachtet der vom Antragsteller erzielten Gesamtnote bzw. der Einzelwertungen seiner dienstlichen Beurteilungen kausal, da das Auswahlverfahren an diesem grundlegenden Defizit leidet. Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es besteht keine Veranlassung, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aus Billigkeit aufzuerlegen, da sie sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt - insbesondere keine eigenen Anträge gestellt - und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 bis 4 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.