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Beschluss

1 B 902/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0801.1B902.18.00
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Leitsätze
1. Träger der durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleiteten Wissenschaftsfreiheit sind auch die dem Polizeivollzugsdienst angehörenden hauptamtlichen Lehrkräfte der Hochschule für Polizei und Verwaltung. 2. Es ist zulässig, dass Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien für diesen Personenkreis ausschließlich Anlassbeurteilungen vorsehen, die durch den vom Fachbereichsrat eingesetzten Auswahlausschuss erstellt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. April 2018 - 1 L 6379/17.KS - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.527,32 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Träger der durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleiteten Wissenschaftsfreiheit sind auch die dem Polizeivollzugsdienst angehörenden hauptamtlichen Lehrkräfte der Hochschule für Polizei und Verwaltung. 2. Es ist zulässig, dass Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien für diesen Personenkreis ausschließlich Anlassbeurteilungen vorsehen, die durch den vom Fachbereichsrat eingesetzten Auswahlausschuss erstellt werden. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. April 2018 - 1 L 6379/17.KS - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.527,32 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin (Kriminaloberrätin) und der Beigeladene (Polizeioberrat) sind als Fachhochschullehrkräfte an der Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) eingesetzt. Sie bewarben sich auf die für Fachhochschullehrkräfte im Bereich der Polizeiführungs- und Kriminalwissenschaften ausgeschriebene Beförderungsmöglichkeit in die Besoldungsgruppe A 15 zum Oktober 2017. Der gemäß den Beurteilungs- und Auswahlrichtlinien für Fachhochschullehrkräfte vom 7. Juli 2016 (im Folgenden: Auswahlrichtlinien) vom Fachbereichsrat eingesetzte Auswahlausschuss führte in der Sitzung vom 19. September 2017 die Bewertung der eingereichten Bewerbungsunterlagen in einer Gewichtungstabelle (Formular gemäß Anlagen 2-5 der Auswahlrichtlinien) durch und vergab von den möglichen 7 Punkten (liegt im Spitzenbereich) die Gesamtpunktzahlen von 4,65 für die Antragstellerin und 5,00 für den Beigeladenen (Bl. 12-18 der Behördenakte Auswahlverfahren - BA), nachdem die beiden zu den in der Sitzung vom 30. August 2017 vergebenen Gesamtpunktzahlen von 4,45 (Antragstellerin) und 4,80 (Beigeladener) Einwände erhoben hatten (Bl. 42-48, Bl. 20 ff. Bl. 25 ff. d. BA). In der Sitzungsniederschrift vom 19. September 2017 (Bl. 8 ff. d. BA) und dem Auswahlvermerk vom 21. September 2017 wird ausgeführt, der Ausschuss schlage den Beigeladenen für die Beförderung vor, weil nach umfassender Erörterung aller Gesichtspunkte das mathematische Ergebnis und die sich daraus ergebende Rangfolge mit dem Gesamtbild übereinstimme. Am 27. Oktober 2017 hat die Antragstellerin Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, den das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 19. April 2018 abgelehnt hat. Es hält die Auswahlrichtlinien, die wegen der aus Art. 5 Abs. 3 GG folgenden Besonderheiten der Lehrtätigkeit an einer Verwaltungsfachhochschule ein spezielles Verfahren zur Bestenauslese regelten, für rechtens, insbesondere auch soweit regelmäßige Beurteilungen nicht vorgesehen seien und anlassbezogene Beurteilungen sowie eine Vergleichsbewertung der wissenschaftlichen Leistungen durch Fachkollegen (Auswahlausschuss) im Rahmen eines von den Fachhochschullehrkräften entwickelten Verfahrens erstellt würden. Verfahrensfehler lägen nicht vor. Die vergleichende Leistungsbewertung sei nicht zu beanstanden. Die Einwände der Antragstellerin griffen nicht. Die Gewichtungstabelle genüge den an dienstliche Beurteilungen gestellten inhaltlichen Anforderungen. Das Gesamturteil sei hinreichend begründet. Auch die Bewertung der Einzelmerkmale lasse keine Beurteilungsfehler erkennen. Sie fuße auf den textlichen Orientierungshilfen. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Am 24. April 2018 hat die Antragstellerin gegen den an diesem Tag zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt hat. In der am 24. Mai 2018 vorgelegten Begründung führt sie aus, die in § 10 HPolLVO i. V. m. § 39 Abs. HLVO eingeräumte Möglichkeit, von Regelbeurteilungen abzusehen, stelle keine Ermächtigung für die Vermischung von Anlassbeurteilung und Dokumentation der Auswahlentscheidung dar. Die Grundsätze der Berufung von Professoren fänden keine Anwendung. Das Verwaltungsfachhochschulgesetz sehe keine solchen Besonderheiten für die Fachhochschullehrkräfte vor. Unabhängig von der Frage, ob § 39 Abs. 2 HLVO eine ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die Ausnahme bestimmt Beamtengruppen von dem Erfordernis der Regelbeurteilungen darstelle, fehle es an einer den Anforderungen des § 40 HLVO genügenden Anlassbeurteilung. Das Verwaltungsgericht habe die Einwendungen der Antragstellerin nicht beachtet, wonach die Auswahlentscheidung im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung (50%) den Grundsatz der Chancengleichheit verletze. Die Bewertung, der eine rein quantitative Betrachtung zugrunde liege, verkenne, dass sie zu mehr als 50% beansprucht werde. Wegen der vertiefenden Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründungsschrift der Antragstellerin vom 24. Mai 2018 (Bl. 136 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. April 2018 - 1 L 6379/17.KS - abzuändern und dem Antragsgegner vorläufig bis zum Ablauf eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides vom 16. Oktober 2017 zu untersagen, den Polizeioberrat B. zum Polizeidirektor zu ernennen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 einzuweisen oder sonstige Schritte zu unternehmen, die den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin endgültig vereiteln könnten. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, Art. 5 Abs. 3 GG, der an die lehrende Tätigkeit bzw. die materielle Qualifikation als Hochschullehrer und nicht an das Statusamt anknüpfe, rechtfertige es, die hauptamtlich in der Lehre tätigen verbeamteten Angehörigen der HfPV von Regel- und Anlassbeurteilungen auszunehmen. Die Auswahlentscheidung sei hinreichend begründet. Die Auswahl beruhe nicht lediglich auf der arithmetrischen Berechnung, sondern - wie die Niederschriften über die Sitzungen des Auswahlausschusses zeigten - auf einer Bewertung anhand des Gesamtbildes sowie anschließender Plausibilitätskontrolle und gehe deutlich über ein „Ankreuzen“ vorgefertigter Aussagen hinaus. Der Auswahlausschuss habe sämtliche Veröffentlichungen im Detail und im Hinblick auf deren wissenschaftliche Qualität erörtert und ins Verhältnis gesetzt. Die Quantität sei kein ausschlaggebendes Kriterium gewesen. Auch habe der Ausschuss jedes einzelne Kriterium vor dem Hintergrund der Teilzeitbeschäftigung und des Praxissemesters der Antragstellerin bewertet. Der Beigeladene beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt er an, die Wissenschaftsfreiheit gelte nicht nur für Professoren, sondern auch für die aus der polizeilichen Praxis stammenden Lehrkräfte. Da eine inhaltliche Kontrolle dieser Lehrkräfte nur innerhalb des wissenschaftlichen Diskurses möglich sei und sie nicht durch Regelbeurteilungen geknebelt werden dürften, müsse zwingend ein anderes Auswahlverfahren gelten als für die sonstigen Beamtengruppen. Die Auswahlschritte seien transparent erfolgt. II. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich den Umfang der Prüfung des Beschwerdegerichts bestimmen, lassen nicht die Feststellung zu, das Verwaltungsgericht habe ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht mangels Anordnungsanspruchs abgelehnt. Die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist gemessen am Beschwerdevorbringen rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt nicht das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Antragsgegner ist in dem der Auswahlentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegten Auswahlvermerk des Rektors der HfPV vom 21. September 2017 und dem vorangegangenen Vorschlag des Auswahlausschusses vom 19. September 2017 hiernach zu Recht von einem die Auswahl tragenden Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen. Das gemäß den Auswahlrichtlinien für Fachhochschullehrkräfte durchgeführte Auswahlverfahren begegnet im Hinblick auf die aus Art. 5 Abs. 3 GG (Freiheit der Wissenschaft und Lehre) folgenden Besonderheiten der Lehrtätigkeit an der HfPV nicht den in der Beschwerdebegründung aufgezeigten rechtlichen Bedenken. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin, die sich gegen das in den Auswahlrichtlinien (unter Verzicht auf Regelbeurteilungen) geregelte und hier auch durchgeführte Verfahren zur Erstellung allein von Anlassbeurteilungen und gegen deren Anforderungskriterien wendet, greift nicht. Das in den Auswahlrichtlinien vorgegebene Verfahren gewährleistet die Grundlage für den im Rahmen der Bestenauslese gebotenen aktuellen Leistungsvergleich von Antragstellerin und Beigeladenem. Für sie sind weder Regel- noch Anlassbeurteilungen nach den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien für die Beamtinnen und Beamten des Landes vom 29.04.1996 (StAnz. 1996, S. 1646, 1836) zu erstellen gewesen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Auswahlrichtlinien den Besonderheiten der Lehrtätigkeit an einer Verwaltungsfachhochschule Rechnung tragen und den gesetzlichen Vorgaben genügen. Dies gilt insbesondere, soweit die Auswahlrichtlinien ausschließlich Anlassbeurteilungen vorsehen, die durch den vom Fachbereichsrat eingesetzten Auswahlausschuss auf der Grundlage des aus vier Hauptkriterien (jeweils mit Unterkriterien) bestehenden Anforderungsprofils zu erstellen sind. Wenngleich es hier nicht um die nach Landeshochschulrecht (§ 63 HHG) in einem speziellen Verfahren vorzunehmende Berufung eines Hochschulprofessors geht, genießen auch die dem Polizeivollzugsdienst angehörenden hauptamtlichen Lehrkräfte der HfPV (vgl. § 23 Abs. 1 Verwaltungsfachhochschulgesetz - VerwFHG -) die in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit (so bereits VG Wiesbaden, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 8 L 1162/08.Wi - n. v.; vgl. zu einer Beurteilungs- und Auswahlrichtlinie für Dozentinnen und Dozenten an der nordrhein-westf. FH für öff. Verwaltung: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. September 2008 - 13 L 529/08 - juris). Sie sind auch im materiellen Sinne Fachhochschullehrkräfte. Gemäß § 23 Abs. 1 VerwFHG sind Fachhochschullehrer alle an der Verwaltungsfachhochschule einschließlich der Professoren hauptberuflich Lehrenden, die die Aufgabe im Sinne des § 2 VerwFHG wahrnehmen, den Studierenden (u. a.) wissenschaftliche Kenntnisse und Methoden zu vermitteln und sie zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Greift demnach Art. 5 Abs. 3 GG so folgt daraus eine Beurteilungskompetenz der Fachhochschule über die fachwissenschaftliche Qualifikation von Beförderungsbewerbern. Daher ist es mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch zulässig - ob geboten, kann offen bleiben -, dass die Auswahlrichtlinien die Einsetzung eines Auswahlausschusses vorsehen, der die anlassbezogenen Bewertungen der von den Bewerbern und Bewerberinnen eingereichten Unterlagen vornimmt und einem Vergleich unterzieht. Damit ist auch keine zufällige Auswahl der Beurteiler verbunden, die nach Auffassung der Antragstellerin gegen rechtliche Anforderungen verstößt, wonach Beurteiler, die die Leistungen nicht aus eigener Anschauung kennen, sich entsprechende Informationen verschaffen müssen. Denn die Besetzung des Auswahlausschusses erfolgt nicht nach dem Zufallsprinzip, sondern gemäß 4.1 der Auswahlrichtlinien, wonach der Fachbereichsrat den Ausschuss einsetzt, der aus vier hauptamtlichen Lehrkräften mindestens zweier Abteilungen und der Fachbereichsleitung besteht, wobei die Fachvertretung des ausgeschriebenen Fachgebiets gewährleistet sein muss. Zudem bewertet der Ausschuss aus eigener Anschauung die mit den Bewerbungen eingereichten Unterlagen, die die Auswahlrichtlinien - wiederum im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit - zum maßgeblichen Gegenstand der anlassbezogenen Beurteilungen machen durften. Die von der Antragstellerin gerügte unzulässige Vermischung von Leistungsbeurteilung und Auswahlentscheidung liegt nicht vor. Der Auswahlvermerk lässt durch den Verweis auf die Protokolle der Ausschusssitzungen vom 19. September 2017 und 30. August 2017 ausreichend klar erkennen, dass der Auswahlausschuss zunächst basierend auf der Gewichtungstabelle die in der konkreten Tätigkeit als hauptamtliche Lehrkraft auf ihrem Dienstposten gezeigten Leistungen und Befähigungen bezogen auf das Statusamt mit Gesamturteilen bewertet (Punktwerte für den Beigeladenen 5,00, für die Antragstellerin 4,65) und sodann den für die Auswahl maßgeblichen Eignungs- und Leistungsvergleich ebenfalls bezogen auf das Statusamt vorgenommen hat (vgl. auch Hess. VGH, 21. November 2017 - 1 B 1522/17 - juris Rn. 20, wonach Bezugspunkt für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen im Rahmen einer Auswahlentscheidung sowohl im Hinblick auf Gesamturteile als auch im Hinblick auf eine etwaig vorzunehmende Betrachtung der Einzelmerkmale jeweils das Statusamt ist). Die Zusammenfassung im Protokoll der Sitzung des Auswahlausschusses vom 19. September 2017 enthält nach Anhebung der für die Antragstellerin und den Beigeladenen vergebenen Gesamtpunktwerte die abschließende Bewertung des Ausschusses, wonach in Würdigung des Gesamtbildes nach umfassender Erörterung aller Gesichtspunkte das mathematische Ergebnis und die daraus folgende Rangfolge mit dem Gesamtbild übereinstimme und er einstimmig den Bewerber mit dem höchsten Punktwert (d. h. den Beigeladenen) vorschlage. Damit sind die Anlassbeurteilungen getrennt von dem nachvollziehbar und hinreichend begründeten Leistungs- und Eignungsvergleich erfolgt. Auch greift der Einwand der Antragstellerin nicht, die „Beurteilungsteile der Entscheidung“ (d. h. wohl der Auswahlentscheidung) bzw. die vergleichende Bewertung bezögen sich auf die Anforderungen auf dem konkreten nach A 15 bewerteten Dienstposten und nicht - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, juris) - auf die Anforderungen des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 15. Zwar fehlt es in dem Eignungs- und Leistungsvergleich, der in dem Protokoll über die Ausschusssitzung vom 19. September 2017 dargelegt ist, an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf das ausgeschriebene Statusamt (A 15). Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich, weil sich der Vergleich, dem keine Anhaltspunkte für eine Bezugnahme auf den konkreten Dienstposten zu entnehmen sind, der Sache nach auf das ausgeschriebene Statusamt bezieht. Dies folgt daraus, dass sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene nicht nur das gleiche Statusamt (A 14) innehaben, sondern die Beförderung in das Statusamt A 15 auf ihrem jeweiligen Dienstposten anstreben, der - wie dem Auswahlvermerk (mangels ausdrücklicher Dienstpostenbewertung) implizit zu entnehmen ist - (jedenfalls auch) mit Besoldungsgruppe A 15 HBesO bewertet ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - juris, Rdnrn. 56, 62, wonach es zulässig ist, aus der Leistungsbeurteilung auf die Eignung für das angestrebte Amt zu schließen, falls die in das Auswahlverfahren einbezogenen Bewerber dasselbe Statusamt innehaben und auf gebündelten Dienstposten eingesetzt sind). Der Einwand der Antragstellerin, dass die Gewichtungstabelle bzw. anlassbezogene Beurteilung nicht den an dienstliche Beurteilungen gestellten Erfordernissen des § 40 HLVO genüge, führt gleichfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Antragstellerin meint, die synoptische Darstellung in der Gewichtungstabelle stelle keine ausreichende Begründung der Bewertung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils dar, das einer gesonderten textlichen Begründung und einer Aussage über die Eignung für das ausgeübte oder angestrebte Amt bedürfe; vielmehr komme die reine Punktevergabe dem schlichten „Ankreuzverfahren“ gleich, welches nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 (- 2 C 51/16 -) den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils nicht genüge. Diese Sichtweise teilt der Senat nicht. Unter Bezugnahme auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss hält der Senat dafür, dass die Bewertung des auf die Anforderungen bezogenen Zielerreichungsgrades keine Beurteilungsfehler erkennen lässt und die in der Gewichtungstabelle vorgenommene Leistungsbewertung nachvollziehbar und insbesondere das Gesamturteil hinreichend begründet ist. Indem die Einzelbewertungen auf den Formulierungshilfen aus den Orientierungshilfen zur Gewichtungstabelle fußen und die dort vorgesehen Gewichtung der jeweiligen Einzelmerkmale zugrunde gelegt wird, geht der Aussagegehalt der Leistungsbewertung/Gewichtungstabelle deutlich und in ausreichendem Umfang über den einer Beurteilung im schlichten „Ankreuzverfahren“ hinaus. Diese Verfahrensweise steht im Einklang mit dem in der Beschwerde angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2015 (- 2 C 51/16 - juris, Rdnrn. 14 ff.), in dem „klarstellend und zur Abgrenzung von anderen Fallkonstellationen“ betont wird, dass das Erfordernis der Begründung des Gesamturteils für die dienstlichen Beurteilungen entwickelt worden sei, die im Ankreuzverfahren erstellt wurden. Nicht erfasst seien Beurteilungen, in denen sich ein individuell erstellter Fließtext zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verhalte, aus dem sich die Gewichtung der jeweiligen Einzelmerkmale und das daraus hergeleitete Gesamturteil ergebe. Selbst bei Ankreuzverfahren entfalle das Begründungserfordernis, wenn bereits die Beurteilungsrichtlinien hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur daraus folgenden Herleitung des Gesamturteils enthielten. Die weiteren in der Begründung vom 24. Mai 2018 (unter 2b, Seiten 8-11) angeführten Gründe führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung bzw. der Beurteilung folge aus der Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung, vermag der Senat - wie schon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss - nicht zu erkennen, dass der Auswahlausschuss der Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin nicht ausreichend Rechnung getragen hat. Zwar ist bei der Erstellung von Beurteilungen - z. B. zu einem Einzelmerkmal Arbeitsmenge - eine etwaige Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen. Dies ist hier jedoch hinreichend erfolgt. Über die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin, die sie bereits im Anschluss an die erste Ausschusssitzung (30. August 2017) mit ihrem Schreiben vom 18. September 2017 vorgebracht hat, hat der Ausschuss in seiner Sitzung am 19. September 2017 ausweislich der Sitzungsniederschrift „eingehend beraten“ und ihre Teilzeitbeschäftigung bei allen Kriterien als ausreichend berücksichtigt angesehen. Lt. Niederschrift vom 19. September 2017 meint der Ausschuss, zu dem Kriterium „2.2 Verwendungsbreite“ die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin im Rahmen der besonderen Würdigung ihrer Lehrtätigkeit in allen Studienabschnitten und nahezu allen Modulen angemessen berücksichtigt zu haben. Hinsichtlich eines der vier Hauptkriterien „4. Besondere Hochschulaktivitäten“ teile er nach eingehender Erörterung die Auffassung der Antragstellerin, wonach ihr Engagement nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in zeitlicher Hinsicht zu werten sei, sieht dies aber bei der Bewertung mit 5 Punkten entsprechend berücksichtigt. Zum Punkt „3. Wissenschaftliche Arbeit“, also einem weiteren Hauptkriterium, hat der Ausschuss die Bewertung von zwei auf drei Punkte angehoben und zur Begründung ausgeführt, nach eingehender Erörterung des Einwands der Antragstellerin, wonach der Arbeitsaufwand ihrer Publikationen in Relation zur wöchentlichen Arbeitszeit nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, habe er diese stärker gewertet. Im Hinblick auf die Beurteilungsermächtigung der Beurteiler und hier speziell der besonderen Fachkompetenz des Ausschusses bei Bewertung der wissenschaftlichen Lehrtätigkeit und -befähigung, begründen die Ausführungen der Antragstellerin nicht die Fehlerhaftigkeit der Einschätzungen des Ausschusses. Bei der Kontrolle dienstlicher Beurteilungen hat das Gericht nur zu prüfen, ob gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, der gesetzliche Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, allgemeine gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Solche Fehler, insbesondere die Anwendung fehlerhafter Bewertungsmaßstäbe bzw. eine fehlerhafte Gewichtung von Kriterien vermag der Senat nicht zu erkennen. Dies gilt zunächst soweit die Antragstellerin meint, drei Veröffentlichungen des Beigeladenen (zum Teil als Mitautor bzw. in Kooperation mit einem anderen Autor) beträfen dasselbe Thema (Führungslehre) und es sei nicht nachvollziehbar, worauf die Annahme beruhe, dass aufgrund der Komplexität der wissenschaftlichen Arbeit des Beigeladenen die Bewertung um einen Punkt anzuheben und diese Komplexität höher sei als diejenige der Veröffentlichungen der Antragstellerin. Aus denselben Gründen greift auch der Vortrag der Antragstellerin nicht, wonach das Verwaltungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass der Ausschuss ihr Engagement über mehrere Jahre in der Gremienarbeit als Senatsmitglied ebenso unberücksichtigt gelassen habe wie die Abnahme zahlreicher (näher bezifferter) Prüfungen und - trotz Teilzeitarbeit sowie einem Praxis- und zwei Krankheitssemestern mit längerer Wiedereingliederung - die Betreuung von elf Bachelor-Theses und zudem ihre aufgrund des rechtswissenschaftlichen Studiums erworbene besondere Qualifikation für die Lehre im Fach Kriminologie völlig unzureichend gewürdigt habe. Soweit die Antragstellerin meint, dass sie wegen ihres studiumsbedingten Quereinstiegs gegenüber dem Beigeladenen benachteiligt worden sei, vermag der Senat weder der Beurteilung noch dem Eignungs- und Leistungsvergleich Anhaltspunkte für eine entsprechende Diskriminierung zu entnehmen. Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Antragstellerin aus Billigkeitsgründen auferlegt, da der Beigeladene sich durch seinen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 bis 4 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.