Beschluss
1 B 741/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:1218.1B741.19.00
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Leitsätze
Die Festsetzung eines Nutzungsentgelts für die von einem Beamten ausgeübte Nebentätigkeit ist keine Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten im Sinne des § 80 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. März 2019 - 5 L 1096/19.GI - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2019 (Rechnungsnummer 1005903) aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.911,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festsetzung eines Nutzungsentgelts für die von einem Beamten ausgeübte Nebentätigkeit ist keine Anforderung von öffentlichen Abgaben oder Kosten im Sinne des § 80 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. März 2019 - 5 L 1096/19.GI - abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2019 (Rechnungsnummer 1005903) aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.911,12 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Universitätsprofessor im Dienst des Landes Hessen. Er ist der Antragsgegnerin - einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform - zur Dienstleistung zugewiesen. Für die Nutzung von Einrichtungen zum Zwecke medizinischer Behandlung im Rahmen einer dem Antragsteller genehmigten Nebentätigkeit erhob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. Januar 2019 (Rechnungsnummer 1005903) ein Nutzungsentgelt in Höhe von 11.644,46 €. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wird darauf hingewiesen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung habe. Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller unter dem 18. Januar 2019 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am 12. März 2019 hat der Antragsteller um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz mit dem Ziel nachgesucht, festzustellen, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. März 2019 abgelehnt und zur Begründung unter Rückgriff auf die bisherige Senatsrechtsprechung ausgeführt, dass der streitgegenständliche Bescheid in den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO falle und dem Widerspruch demzufolge keine aufschiebende Wirkung zukomme. Hiergegen hat der Antragsteller am 27. März 2019 Beschwerde erhoben. Der Antragsteller ist unter Verweisung auf anderweitige Rechtsprechung und Literatur der Auffassung, dass die Festsetzung von Nutzungsentgelt keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sei. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist rechtsfehlerhaft, denn der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig und begründet. Ein Antrag analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, wenn ohne Vorliegen der Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung Vollzugsmaßnahmen durch die Behörde getroffen werden oder drohen (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 181 m. w. N.). Die Zulässigkeit des Antrags scheitert nicht daran, dass eine Vollstreckung des Bescheids ausscheidet und die Antragsgegnerin mangels Zuweisung einer Befugnis zur Vollstreckung (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 HVwVG) etwaige Forderungen gegen den Antragsteller nur mit der Leistungsklage durchsetzen kann. Der Antragsteller hat gleichwohl ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, denn die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid zu erkennen gegeben, dass sie nicht von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen ihren Festsetzungsbescheid vom 3. Januar 2019 ausgeht und im Falle der Nichtzahlung gegebenenfalls für den Antragsteller rechtlich nachteilige Schlussfolgerungen in Form der Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahnkosten zu ziehen gedenkt. Dies lässt sich durch die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung vermeiden. Die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO verpflichtet die Behörde, für die Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsaktes herbeigeführten Schwebezustandes alle Maßnahmen zu unterlassen, die - in einem weiten, auch die Besonderheiten rechtsgestaltender und feststellender Verwaltungsakte berücksichtigenden Sinne - als Vollziehung zu qualifizieren sind, das heißt der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich aus ihr ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen. Der Behörde ist es durch § 80 Abs. 1 VwGO untersagt, einstweilen solche Folgerungen aus dem Verwaltungsakt zu ziehen, die sie ziehen könnte, ohne dass jedoch die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes berührt würde. Die Anforderung von Geldleistungen durch Verwaltungsakt bleibt zwar in ihrer Wirksamkeit von der Anfechtung und der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs unberührt. Die aufschiebende Wirkung führt aber dazu, dass die Behörde gehindert ist, diese spezifische hoheitliche Regelung des Verwaltungsakts umzusetzen. Soweit die hoheitliche Regelung - wie hier im Falle der Festsetzung des Nutzungsentgelts - die Fälligstellung einer Forderung umfasst, hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Forderung für die Behörde und ihren Rechtsträger einstweilen als nicht fällig gilt. Dann aber können Säumniszuschläge für diese Zeitspanne nicht anfallen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 C 1/15 -, NVwZ 2016, 1333, 1334 m. w. N.). Der Antrag analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, insbesondere ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Festsetzung von Nutzungsentgelt für die Nutzung von Personal und Einrichtungen der Antragsgegnerin im Rahmen der Ausübung einer genehmigten Nebentätigkeit des Antragstellers kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Das hier streitgegenständliche Nutzungsentgelt ist weder eine „öffentliche Abgabe“ noch unterfällt es dem Begriff der „öffentlichen Kosten“ im Sinne der genannten Vorschrift. Bei der Auslegung der Begriffe ist zu berücksichtigen, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage der in § 80 Abs. 1 VwGO normierte Regelfall und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Ausnahme ist. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, eine geordnete Haushaltsführung der öffentlichen Hand durch Gewährleistung des allgemeinen Finanzbedarfs zu garantieren. Erfasst sind daher nur solche Einnahmen, auf die die öffentliche Hand zur Aufgabenerfüllung allgemein angewiesen ist und die für die Einstellung in deren Haushaltsplanung geeignet sind. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die vornehmlich anderen Zwecken dienen als der Deckung des allgemeinen öffentlichen Finanzbedarfs, gehören hierzu nicht (zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 S 871/19 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Unter „öffentlichen Abgaben“ sind neben Steuern, Gebühren und Beiträgen alle hoheitlich geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Geldforderungen zu verstehen, die von allen erhoben werden, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen und die zur Deckung des Finanzbedarfs eines Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen. Dabei genügt es, wenn die Abgabe diese Funktion neben anderen Funktionen, z. B. einer Lenkungs-, Antriebs-, Zwangs-, oder Straffunktion hat und zweckgebunden zu verwenden ist (zum Ganzen Hess. VGH, Beschluss vom 14. Januar 1991 - 6 TH 3410/90 -, NVwZ-RR 1992, 378, 378; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112). „Öffentliche Kosten“ sind die Gebühren und Auslagen, die für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörden entstehen und von den Beteiligten zu tragen sind (Hess. VGH, Beschluss vom 23. Januar 1989 - 12 TH 3157/87 -, NVwZ 1989, 393, 393). Dies zugrunde gelegt handelt es sich bei dem vom Antragsteller erhobenen Nutzungsentgelt nicht um „öffentliche Kosten“, weil das Nutzungsentgelt nicht zu den für die Tätigkeit der Antragsgegnerin entstehenden Gebühren und Auslagen zählt. Das Nutzungsentgelt ist auch keine „öffentliche Abgabe“ im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Maßgeblich dafür ist, dass ihm keine Finanzierungsfunktion im oben genannten Sinne zukommt. Das Nutzungsentgelt dient nicht in erster Linie der Deckung des Finanzbedarfs der Antragsgegnerin. Es handelt sich um vielmehr um eine Geldleistung des Beamten für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material. Dadurch sollen die wirtschaftlichen Vorteile ausgeglichen werden, die der Beamte dadurch hat, dass er die für die Ausübung der Nebentätigkeit erforderlichen Hilfsmittel nicht auf eigene Rechnung anschaffen und das in Anspruch genommene Personal nicht selbst vergüten muss (vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 1985 - 6 B 1892/84 -, DVBl. 1986, 475, 475). Im Gesetz kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass das Nutzungsentgelt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Erhebung von Nutzungsentgelt aus Anlass der Ausübung von Nebentätigkeiten in den hessischen Universitätskliniken vom 5. April 2001 (GVBl. I 2001,244) ausdrücklich „als Vorteilsausgleich“ erhoben wird. Soweit die bisherige Rechtsprechung des Senats der hier vertretenen Auffassung entgegensteht, wird daran nicht festgehalten. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.