Beschluss
1 A 660/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0331.1A660.20.00
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Leitsätze
Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sanatoriumsaufenthalten im Ausland in der Hessischen Behilfenverordnung ist mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 Abs. 1 AEUV unvereinbar, soweit er Sanatoriumsaufenthalte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 - 6 K 898/19. F - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor wie folgt lautet:
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 4. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 16. April 2019 zur Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für einer Sanatoriumsbehandlung in Bad Gastein/Österreich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sanatoriumsaufenthalten im Ausland in der Hessischen Behilfenverordnung ist mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 Abs. 1 AEUV unvereinbar, soweit er Sanatoriumsaufenthalte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2019 - 6 K 898/19. F - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor wie folgt lautet: Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 4. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 16. April 2019 zur Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für einer Sanatoriumsbehandlung in Bad Gastein/Österreich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit einer Sanatoriumsbehandlung im Ausland. Der 1963 geborene Kläger ist Beamter im Dienst des Beklagten. Er leidet an Morbus Bechterew. Im Jahr 2011 erkannte das Regierungspräsidium Kassel die dem Kläger für eine Heilkur in Bad Gastein/Österreich entstehenden Aufwendungen als beihilfefähig an (Bl. 10 f. d. VA). Unter dem 31. August 2018 legte der Kläger in einer anderen Beihilfeangelegenheit Widerspruch gegen den ihm erteilten Beihilfebescheid ein. Bei dieser Gelegenheit teilte er mit, dass er in 2019 eine Sanatoriumsbehandlung in Bad Gastein/Österreich beabsichtige und bat - in Kenntnis einer ihm in der Vergangenheit bereits mitgeteilten Rechtsauffassung der Beihilfestelle - um Übersendung eines rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheids. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 wandte sich der Kläger erneut an die Beihilfestelle und teilte nochmals mit, er beabsichtige in 2019 eine Sanatoriumsbehandlung in Bad Gastein/Österreich durchzuführen. Da nach Auffassung der Dezernatsleitung eine Sanatoriumsbehandlung in Österreich nicht beihilfefähig sei, werde um Erteilung eines Ablehnungsbescheids gebeten. Da er bereits einen Ablehnungsbescheid beantragt habe, werde er innerhalb von drei Monaten Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Er beabsichtige, eine abschließende Klärung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof herbeizuführen. Mit Bescheid vom 4. April 2019 lehnte das Regierungspräsidium Kassel die Gewährung von Beihilfe für die beabsichtigte Sanatoriumsbehandlung in Bad Gastein/Österreich ab. Gemäß § 14 Abs. 1 HBeihVO seien außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach §§ 6, 9, 11 bis 13 HBeihVO handele und nur insoweit und bis zur Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen richte sich nach § 7 HBeihVO. Gemäß § 14 HBeihVO zählten somit stationäre Sanatoriumsbehandlungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht zu den Aufwendungen, die als beihilfefähig anerkannt werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2019 wies das Regierungspräsidium Kassel den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers zurück (Bl. 154 f. d. GA). Bereits am 12. März 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger hat sich im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Europarechtswidrigkeit des Ausschlusses der Gewährung von Beihilfe für Heilkuren in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35/00 -, NVwZ 2002, 1508). Er hat weiter vorgetragen, in Bad Gastein gebe es eine weltweit einmalige Behandlungsmöglichkeit für Morbus Bechterew im Heilstollen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. April 2019 zu verpflichten, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Sanatoriumsbehandlung in Bad Gastein/Österreich wie für eine Sanatoriumsbehandlung im Inland anzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat geltend gemacht, dass der Kläger keinen wirksamen Antrag auf die Anerkennung der Sanatoriumsbehandlung in Bad Gastein als beihilfefähig gestellt habe. Für die Erkrankung des Klägers stünden auch geeignete Sanatorien im Inland zur Verfügung. Ein Verstoß gegen Europarecht liege nicht vor. Dem Kläger stehe die Möglichkeit der Durchführung einer Heilkur im Ausland offen. Für Sanatoriumsbehandlungen stelle sich die Situation anders dar als bei Heilkuren, da das Interesse an einem funktionierenden inländischen Sanatoriumswesen die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertige. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. November 2019 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. April 2019 verpflichtet, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Sanatoriumsbehandlung in Bad Gastein/Österreich wie für einen Sanatoriumsaufenthalt im Inland anzuerkennen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Untätigkeitsklage bei Erhebung der Klage gemäß § 75 VwGO zulässig gewesen sei. Der Kläger habe in seinem Schreiben vom 31. August 2018 einen wirksamen Antrag auf Kostenübernahme für die Sanatoriumsbehandlung in Bad Gastein gestellt. Ungeachtet der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 17 Abs. 1 und 4 HBeihVO, wonach ein Beihilfeantrag unter Verwendung der entsprechenden Formblätter bei der Festsetzungsstelle zu stellen sei, liege eine wirksame Antragstellung vor. Dem Kläger gehe es nicht um einen konkreten Leistungsantrag, sondern um die Klärung der Vorfrage, ob die Übernahme der Kosten schon daran scheitere, dass die Sanatoriumsbehandlung im EU-Ausland durchgeführt werden solle. Dem Beihilfeberechtigten sei nicht verwehrt, einen Antrag auf Klärung von Vorfragen zu stellen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Klage bei Klageerhebung mangels wirksamer Antragstellung unzulässig gewesen sei, sei sie mittlerweile zulässig geworden. Nach Ergehen des ablehnenden Bescheids vom 4. April 2019 habe die Klage zulässigerweise als Verpflichtungsklage fortgeführt werden können. Dem Vorverfahrenserfordernis sei Genüge getan. Ausnahmsweise habe es nicht der erneuten Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurft. Die Klage sei auch im Übrigen zulässig. Insbesondere könne sich der Kläger auf ein Rechtsschutzinteresse berufen. Für die Zulässigkeit der auf eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit „dem Grunde nach“ gerichteten Verpflichtungsklage spreche hier, dass eine Voranerkennung von Sanatoriumsaufenthalten selbst in der Beihilfeverordnung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 HBeihVO) vorgeschrieben sei. Zudem sei die zuständige Beihilfefestsetzungsbehörde nicht gehindert, im Rahmen ihres Ermessens derartige Kostenzusagen zu erteilen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Beihilfegewährung bereits an den anderen Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit des Sanatoriumsaufenthalt nach § 7 HBeihVO scheitern werde. Der Kläger habe nachvollziehbar erklärt, dass er weiter beabsichtige, einen Sanatoriumsaufenthalt in Bad Gastein durchzuführen, und es sei auch nicht erkennbar, dass er die medizinischen Voraussetzungen von vornherein nicht werde erfüllen können. Die zulässige Klage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass die Kostenübernahme für den Sanatoriumsaufenthalt in Bad Gastein nicht mit der Begründung abgelehnt werde, dass sie im EU-Ausland durchgeführt werden solle. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für den Sanatoriumsaufenthalt richte sich nach § 7 HBeihVO. Der Kläger müsse die übrigen, insbesondere die besonderen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 und 3 HBeihVO erfüllen, was in seinem Fall aber möglich erscheine. Das vom Kläger benannte Sanatorium in Bad Gastein stelle ein zulässiges Sanatorium dar, das die qualitativen Anforderungen an ein Sanatorium im beihilferechtlichen Sinn gemäß § 7 HBeiHVO erfülle. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass die Beihilfefähigkeit für den Sanatoriumsaufenthalt in Bad Gastein nicht mit der Begründung abgelehnt werde, dass er im EU-Ausland durchgeführt werde. Der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit von Sanatoriumsaufenthalten im EU-Ausland gemäß § 14 HBeihVO sei nicht anzuwenden, da diese Vorschrift insoweit gegen die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG) verstoße. Die medizinische und pflegerische Versorgung in Gestalt eines funktionierenden inländischen Sanatoriumswesen stelle zwar einen Gesichtspunkt dar, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen vermöge. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des inländischen Sanatoriumswesens erheblich beeinträchtigt würde, wenn Beihilfeberechtigte zwischen einem inländischen und einem ausländischen Sanatoriumsaufenthalt wählen könnten. Greifbare Anhaltpunkte für eine solche Annahme fehlten. Gegen dieses ihm - nach Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung durch das Verwaltungsgericht - am 21. Februar 2020 (erneut) zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28. Februar 2020 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er am 17. April 2020 begründet hat. Der Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig. Der Kläger habe bereits keinen wirksamen Antrag gestellt, da die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 HBeihVO nicht vorlägen. Zudem sei dem Vorverfahrenserfordernis nicht genüge getan. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Von der Beihilfestelle könne grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die Kriterien des § 30 GewO einer im Ausland befindlichen Klinik ebenfalls erfüllt würden, so dass zur Qualitätssicherung eine Sanatoriumsbehandlung grundsätzlich im Inland zu erfolgen habe. Das Verwaltungsgericht habe sich indes nicht mit den Einwänden des Beklagten auseinandergesetzt, aus denen sich ergebe, dass sich Heilkuren durchaus von Sanatoriumsaufenthalten unterschieden und insofern die differenzierenden Regelungen des § 14 HBeihVO gerechtfertigt seien. Die Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung unterschieden zwischen Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalten. Bei einem Aufenthalt in einem Sanatorium komme es danach gerade darauf an, dass besondere Heilbehandlungen mit dem dafür erforderlichen Pflegepersonal durchgeführt würden. Diese Heilbehandlungen rechtfertigten dann auch die unterschiedliche Behandlung von Heilkuren und Sanatoriumsaufenthalten. Denn es sei von größerer Bedeutung, dass die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit von Sanatorien mit Heilbehandlungen und dem entsprechenden Pflegepersonal im Inland aufrechterhalten werden, sodass durchaus eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sei. Bei einer Sanatoriumsbehandlung stelle die medizinische und pflegerische Versorgung in Gestalt eines funktionierenden inländischen Sanatoriumswesens durchaus einen maßgeblichen Gesichtspunkt dar, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen vermöge. Zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzes scheine es notwendig, ein funktionierendes inländisches Sanatoriumssystem aufzubauen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme es auf den strukturellen Unterschied zwischen Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung nicht an. Der Vergleich von medizinischen Leistungen in einem Krankenhaus zu den medizinischen Leistungen, die von frei praktizierenden Ärzten in ihrer Praxis oder in der Wohnung von Patienten erbracht würden, sei im vorliegenden Fall unerheblich. Auf diese Abgrenzung komme es nicht an, weil nicht die Beihilfefähigkeit von Leistungen frei praktizierender Arzte in Rede stehe, sondern es um einen Sanatoriumsaufenthalt in Abgrenzung zu einer Heilkur gehe. Obwohl der Dienstherr des Klägers als Träger der Beihilfe keine Verträge mit den Leistungserbringern abschließe und kein eigenes Versorgungssystem im Bereich der Sanatorien aufbaue, habe er trotzdem ein Interesse daran, die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Sanatoriumssystems im Inland aufrecht zu erhalten und zu fördern und die Vorschriften in Bezug auf die Gewährung der Beihilfe an diesem Zweck auszurichten. Es sei zum Wohle aller Betroffenen und Berechtigten, insbesondere auch der Beihilfeberechtigten, notwendig, dass auch vom Dienstherren als Träger der Beihilfe dafür Sorge getragen werde, dass ein qualitativ hochwertiges Sanatoriumssystem im Inland erhalten bleibe. Im Übrigen sei das Urteil auch deshalb unrichtig, weil Tenor und Entscheidungsgründe nicht übereinstimmten. Es fehle zudem das für die Anerkennung der Sanatoriumsbehandlung zwingend erforderliche amts- oder vertrauensärztliche Gutachten. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2019 - 6 K 898/19 F - abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Auffassung, entgegen der Ansicht des Beklagten habe er einen wirksamen Antrag gestellt. Das erforderliche Vorverfahren sei auch durchgeführt worden. Das für den Aufenthalt in Aussicht genommene „Gesundheitszentrum XY“ erfülle die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 HBeihVO. Ausnahmegründe für eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit lägen nicht vor. Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 16. Februar 2021 darauf hingewiesen, dass er nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden beabsichtigt, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung keinen Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Heft) ist beigezogen und Gegenstand der Beratung gewesen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung des Beklagten, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Vorgehensweise angehört. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Sache nach auf die Neubescheidung des klägerischen Antrags auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit des vom Kläger in Bad Gastein geplanten Sanatoriumsaufenthalts in Bad Gastein/Österreich gerichtet. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem verwaltungsgerichtlichen Tenor, welcher die Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Sanatoriumsbehandlung in Bad Gastein/Österreich wie für einen Sanatoriumsaufenthalt im Inland ausspricht. Aus den Entscheidungsgründen folgt jedoch hinreichend deutlich, dass der Tenor - trotz der insoweit missverständlichen Formulierung - auf eine Neubescheidung gerichtet ist. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Kostenübernahme für den Sanatoriumsaufenthalt nicht mit der Begründung ihrer Durchführung im EU-Ausland abgelehnt wird. Die Formulierung zeigt, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Frage der Beihilfefähigkeit des Sanatoriumsaufenthalts nicht abschließend befassen wollte. Das geht auch aus der weiteren Begründung hervor, denn das Verwaltungsgericht stellt nicht das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 und 3 HBeihVO fest, wie es für eine abschließende Entscheidung erforderlich gewesen wäre, sondern hält dies bloß für „möglich“. Schließlich stützt auch der Tenor selbst das Ergebnis, indem dort das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen Rechtsauffassung (Anerkennung der Beihilfefähigkeit wie für einen Sanatoriumsaufenthalt im Inland) festgehalten wird. Die gegen das so zu verstehende Urteil gerichtete zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn die angegriffene Entscheidung weist keine Rechtsfehler auf. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage erforderliche Antrag des Klägers auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung in Bad Gastein/Österreich wurde mit Schreiben vom 31. August 2018 - Eingang bei der Beihilfestelle am 3. September 2018 - wirksam gestellt. Mit diesem Schreiben beantragte der Kläger die Übersendung einer rechtsmittelfähigen Ablehnungsentscheidung hinsichtlich der beabsichtigten Sanatoriumsbehandlung in Bad Gastein. Darin liegt ein Antrag auf Entscheidung über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit für die Sanatoriumsaufwendungen im Ausland. Das gemäß § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Abgesehen davon wäre die Durchführung des Vorverfahrens entbehrlich gewesen. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 75 Satz 2 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klage ist mehr als drei Monate nach Antragstellung erhoben worden. Ein zureichender Grund für die fehlende Bescheidung des Antrags ist nicht ersichtlich. Die Beihilfestelle ist offensichtlich davon ausgegangen, dass eine (negative) Vorabentscheidung über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung nicht möglich bzw. nicht erforderlich ist. Das ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 13. September 2018 an den Kläger. Darin wird der Kläger im Hinblick auf den von ihm mit Schreiben vom 31. August 2018 gestellten Antrag auf den Weg der nachträglichen Klärung der Beihilfefähigkeit im Zuge eines nach Durchführung der Sanatoriumsbehandlung zu stellenden Beihilfeantrags verwiesen. Damit ist indes kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung aufgezeigt. § 7 Abs. 2 Nr. 2 HBeihVO sieht ein eigenes, vor Antritt des Sanatoriumsaufenthalts durchzuführendes, Anerkennungsverfahren vor, weshalb die Klärung der Beihilfefähigkeit erst im Zuge der Beihilfeantragstellung grundsätzlich ausscheidet. Ein zureichender sachlicher Grund für die Nichtbescheidung liegt auch nicht darin, dass das für die Klärung der medizinischen Voraussetzungen einer Sanatoriumsbehandlung zwingend einzuholende amts- oder vertrauensärztliche Gutachten nicht vorlag. Die Beihilfestelle hat sich im Verwaltungsverfahren selbst nicht auf diesen Gesichtspunkt berufen. Die Einholung eines solchen Gutachtens war von ihrem - dem Kläger bekannten - Rechtsstandpunkt aus auch überflüssig, um den Antrag des Klägers zu bescheiden. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung in Bad Gastein/Österreich. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist zunächst nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger keinen ordnungsgemäßen Antrag gestellt hätte. Entgegen der Auffassung des Beklagten musste der Antrag nicht gemäß § 17 Abs. 1 Hs. 2 HBeihVO auf einem von der Festsetzungsstelle herausgegebenen Formblatt gestellt werden. Das folgt bereits daraus, dass § 17 Abs. 1 HBeihVO den eigentlichen Beihilfeantrag betrifft, während das Begehren des Klägers auf die - dem eigentlichen Beihilfeantrag vorgeschaltete - Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung zielt. Dementsprechend teilt die Beihilfestelle auf ihrer Homepage zum Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung auch mit, dass dieser „formlos“ zu stellen sei (vgl. https://rp-kassel.hessen.de/ b%C3%BCrger-staat/beihilfen/ download-antr%C3%A4ge-und-informationsmaterial). Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die amts- oder vertrauensärztliche Feststellung der Notwendigkeit der Sanatoriumsbehandlung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 HBeihVO möglich erscheint. Greifbare Anhaltspunkte, die dagegen sprechen, bestehen angesichts der unstreitig vorliegenden schwerwiegenden Grunderkrankung des Klägers nicht. Auch § 7 Abs. 3 Satz 1 HBeihVO steht der Anerkennung der Beihilfefähigkeit nicht entgegen. Danach ist die Beihilfefähigkeit einer Sanatoriumsbehandlung nicht anzuerkennen, wenn im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Ob diese Frist hier eingehalten ist, kann offenbleiben, denn § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HBeihVO ermöglicht eine Ausnahme vom Fristerfordernis bei schwerer chronischer Erkrankung und das Vorliegen eines Ausnahmefalls scheint beim Kläger ebenfalls wegen der Schwere der chronischen Erkrankung denkbar. Der Kläger beabsichtigt auch, die Behandlung in einem Sanatorium gemäß § 7 Abs. 4 HBeihVO durchzuführen. Danach ist Sanatorium im Sinne des § 7 HBeihVO eine Krankenanstalt, die unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (zum Beispiel mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie) durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen beim Gesundheitszentrum XY in Bad Gastein auf der Grundlage des vom Kläger zur Akte gereichten Informationsblatts (Bl. 38 d. GA) zutreffend bejaht. Anhaltspunkte dafür, dass die Selbstbeschreibung des Gesundheitszentrums XY im genannten Informationsblatt nicht den Tatsachen entsprechen würde, sind nicht ersichtlich. Schließlich ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung in Bad Gastein/Österreich nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, dass Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung im EU-Ausland nicht beihilfefähig sind. Soweit § 14 Abs. 1 HBeihVO die Behilfefähigkeit von Aufwendungen im Ausland auf Aufwendungen nach §§ 6, 9, 11 bis 13 HBeihVO begrenzt und damit Sanatoriumsbehandlungen von der Beihilfefähigkeit ausschließt, ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn es sich um eine (geplante) Sanatoriumsbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt. Ein derartiger Ausschluss der Beihilfefähigkeit ist mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 Abs. 1 AEUV nicht vereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 18. März 2004 - C 8/02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 35/00 -, NVwZ 2002, 1508 - jeweils für die Beihilfefähigkeit von Heilkuren im EU-Ausland; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2006 - 1 A 2526/04 -, juris Rn. 49 für die Beihilfefähigkeit von Sanatoriumsbehandlungen im EU-Ausland). Rechtfertigungsgründe für diese Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang wird teilweise vertreten, dass die medizinische und pflegerische Versorgung in Gestalt eines funktionierenden inländischen Sanatoriumswesens einen maßgeblichen Gesichtspunkt darstelle, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen vermöge. Zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzes scheine es notwendig, ein funktionierendes inländisches Sanatoriumssystem aufzubauen. Die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit könne erheblich beeinträchtigt werden, wenn Beihilfeberechtigte zwischen einem inländischen und einem ausländischen Sanatoriumsaufenthalt wählen könnten (zum Ganzen VG München, Urteil vom 17. Dezember 2002 - M 5 K 01.3099 - BeckRS 2002, 30883). Diese Erwägungen greifen nicht durch. Zwar kann der Gesichtspunkt des öffentlichen Gesundheitsschutzes - und damit auch der Erhalt einer entsprechenden medizinischen Infrastruktur - grundsätzlich ein Gesichtspunkt sein, der eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigt. In Bezug auf Sanatoriumsbehandlungen ist indes nicht erkennbar, dass eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf Aufwendungen für die Behandlung in inländischen Sanatorien notwendig zum Erhalt eines funktionierenden Sanatoriumswesens wäre. Für eine entsprechende Annahme reichen weder die pauschalen Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im zitierten Urteil, die zudem nicht auf Hessen bezogen sind, noch die ebenso wenig konkreten Darlegungen des Beklagten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aus. Der Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Wertfestsetzung des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.