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Beschluss

1 A 312/19

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0810.1A312.19.00
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Leitsätze
1. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Deutschen Stiftung Organtransplantation besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 Halbsatz 1 HBeihVO für Organspender „im Rahmen der Nr. 1 bis 3, 6, 8 bis 10“, so dass sich der Bemessungssatz der Aufwendungen der Deutschen Stiftung Organtransplantation nicht pauschal festsetzen lässt. 2. Die einzelnen Kostenpositionen - Organisationspauschale für Nierentransplantat, Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser, Pauschale Transplantationsbeauftragter und Pauschale für die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin - müssen vielmehr gesondert dem nach Nummern gegliederten Katalog des § 6 Abs. 1 HBeiHVO zugeordnet werden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. September 2018 - 1 K 541/18.KS - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2018 verpflichtet, an den Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.179,30 Euro zu bewilligen und diesen Beihilfebetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. März 2018 zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte haben die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.931,45 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der Deutschen Stiftung Organtransplantation besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 Halbsatz 1 HBeihVO für Organspender „im Rahmen der Nr. 1 bis 3, 6, 8 bis 10“, so dass sich der Bemessungssatz der Aufwendungen der Deutschen Stiftung Organtransplantation nicht pauschal festsetzen lässt. 2. Die einzelnen Kostenpositionen - Organisationspauschale für Nierentransplantat, Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser, Pauschale Transplantationsbeauftragter und Pauschale für die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin - müssen vielmehr gesondert dem nach Nummern gegliederten Katalog des § 6 Abs. 1 HBeiHVO zugeordnet werden. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. September 2018 - 1 K 541/18.KS - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2018 verpflichtet, an den Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.179,30 Euro zu bewilligen und diesen Beihilfebetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. März 2018 zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte haben die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.931,45 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um den maßgeblichen Beihilfebemessungssatz für Aufwendungen der Deutschen Stiftung Organtransplantation (im Folgenden DSO). Der Kläger ist beihilfeberechtigte Ruhestandsbeamter des Beklagten; seine Ehefrau ist berücksichtigungsfähige Angehörige. Am 16. Oktober 2017 unterzog sich die Ehefrau des Klägers einer Organtransplantation. In diesem Zusammenhang befand sie sich vom 15. Oktober 2017 bis 20. November 2017 zu einer stationären Behandlung im Transplantationszentrum des Universitätsklinikums B-Stadt. Für die Organtransplantation fielen unter anderem Aufwendungen nach dem Transplantationsgesetz (TPG) bei der DSO in Höhe von 19.543,00 Euro an. Mit Rechnung vom 30. Oktober 2017 machte die DSO nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 TPG folgende Kostenpositionen gegenüber dem Kläger geltend: Organisationspauschale für Nierentransplantat 9.496,20 Euro Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser 1.305,60 Euro Pauschale Transplantationsbeauftragter 5.377,10 Euro Pauschale für die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin 432,65 Euro Sie wies zugleich darauf hin, dass der Gesamtbetrag in Höhe von 16.611,55 Euro dem anteiligen Beihilfesatz in Höhe von 85 % entspreche (Bl. 7 der Behördenakte [BA]). Die weiteren 15 % machte die DSO unmittelbar gegenüber der privaten Krankenversicherung des Klägers geltend. Der Kläger beantragte beim Beklagten am 1. November 2017 unter Vorlage der Rechnung der DSO die Gewährung von Beihilfe (Bl. 1 ff. BA). Mit Bescheid vom 16. November 2017 lehnte der Beklagte die Beihilfegewährung teilweise ab. Erstattungsfähig seien lediglich 13.680,10 Euro. Maßgeblich sei der ambulante Bemessungssatz in Höhe von 70 % (Bl. 9 f. BA). Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. November 2017 Widerspruch (Bl. 11 f. BA). Zur Begründung legte er eine E-Mail der DSO vom 30. Oktober 2017 vor. Hiernach sei die Abrechnung gemäß der Vereinbarung mit dem PKV-Verband erfolgt. Die Pauschalen stünden in direktem Zusammenhang mit den für die Transplantation abgerechneten stationären Leistungen des Transplantationszentrums des Universitätsklinikums B-Stadt. Die Rechnung müsse von der Beihilfestelle wie eine stationäre Leistung anerkannt und abgerechnet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 16 f. BA). Zur Begründung führte er an, nach § 15 Abs. 6 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) erhöhe sich bei einer stationären Krankenhausbehandlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO der Bemessungssatz um 15 vom Hundert, höchstens jedoch auf 85 vom Hundert. Die Aufwendungen für eine Organspende seien in § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO nicht genannt. Belastungen, die entstünden, weil die private Versicherung eine geringere Leistungserstattung vornehme, seien von der Beihilfe nicht auszugleichen. Der Kläger hat am 28. Februar 2018 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt, die Kosten seien bei der DSO am 16. Oktober 2017 angefallen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich seine Frau bereits in stationärer Behandlung im Transplantationszentrum befunden. Auch die DSO sehe diese Leistung als stationäre an und habe dementsprechend den Erstattungssatz in Höhe von 15 % gegenüber seinem privaten Krankenversicherer in Rechnung gestellt. Die Organisationspauschalen seien weder bei einer ambulanten Behandlung angefallen, noch stünden sie im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung. Der Leiter der Kosten- und Leistungsrechnungsabteilung der DSO habe ihm mitgeteilt, dass die Leistungen der DSO unstreitig nur im Zusammenhang mit einem stationären Krankenhausaufenthalt erbracht werden könnten und üblicherweise auch von der Beihilfe als stationär erstattet würden. § 6 Abs. 1 Nr. 11 HBeihVO nehme Nr. 6 für stationäre Leistungen in Bezug. Es handele sich um Aufwendungen für die Transplantation notwendige Maßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 11, die im Rahmen der Nr. 6 beihilfefähig sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1018 zu verpflichten, weitere 2.931,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 12. September 2018 verpflichtet, an den Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.931,45 Euro zu bewilligen und diesen Beihilfebetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. März 2018 zu verzinsen und den Bescheid des Beklagten vom 16. November 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2018 insoweit aufgehoben. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Organspende umfassten nicht nur die Aufwendungen des Spenders, sondern gerade auch die Pauschale der DSO nach dem Transplantationsgesetz, wie sich aus Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 Abs. 1 Nr. 11 HBeihVO ergebe. Die Pauschale sei auch eine für die Transplantation notwendige Maßnahme i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 11 HBeihVO. Der Bemessungssatz betrage hier nach § 15 Abs. 1 und 6 Satz 1 HBeihVO 85 vom Hundert, da die Aufwendungen im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung angefallen seien. § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO verweise zunächst für die Definition einer stationären Krankenhausbehandlung nur auf § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO, der seinerseits auf die Regelungen der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV) und des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) Bezug nehme und unter anderem das Vorliegen einer allgemeinen Krankenhausleistung verlange. Hierzu zählten die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Organspende jedoch nicht. Denn diese Aufwendungen seien nicht unmittelbar für die Versorgung des Patienten, hier der Ehefrau des Klägers, notwendig. Sie beträfen vielmehr die Organbeschaffung samt Entnahme und seien daher beim Organspender und auf dem Transportweg entstanden. § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO stelle jedoch insofern keine abschließende Regelung dar, als auch andere Regelungen fingieren könnten, dass bestimmte Aufwendungen bei Krankheit stationäre Krankenhausleistungen seien. Eine solche Regelung sei § 6 Abs. 1 Nr. 11 HBeihVO, wonach Aufwendungen für die Organspende im Rahmen der Nr. 1 bis 3, 6, 8 bis 10 erstattungsfähig seien. Für die Zuordnung der Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Organspende zu der richtigen Nummer des § 6 müssten diese zum Organempfänger „gezogen“ werden und dann geprüft werden, unter welche der Nummern sich die Aufwendungen subsumieren ließen. Es komme auf die Zuordnung der konkreten Aufwendungen in den stationären oder ambulanten Behandlungskontext an. Der Rechnungsposten „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ beziehe sich auf eine stationäre Krankenhausleistung. Die Aufwendungen für die Entnahme des Organs fielen bereits nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 4 TPG in Entnahmekrankenhäusern an. Auch der Rechnungsposten „Organisationspauschale für Nierentransplantat“ beziehe sich auf eine stationäre Krankenhausleistung. Die Pauschale decke die Aufwendungen der Koordinierungsstelle, d. h. der DSO, ab. Die Koordinierungsstelle übe zwar ihre Arbeit außerhalb eines Krankenhauses aus. Dies lasse jedoch den Bezug zu einer stationären Krankenbehandlung nicht entfallen. Denn Krankenhausleistungen umfassten nach der Definition in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BPflV und § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG auch vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter. Die Arbeit der Koordinierungsstelle, d. h. die Koordination der notwendigen vorbereitenden Maßnahmen (Organentnahme, Organspezifizierung, Zuteilung und Transport), habe eine die eigentliche Behandlung unterstützende und ergänzende Funktion und stelle eine derartige Drittleistung dar. Die „Pauschale Transplantationsbeauftragter“ stelle ebenfalls eine Drittleistung dar, da die DSO nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 TPG einen angemessenen pauschalen Zuschlag an die Entnahmekrankenhäuser für die nach § 9b TPG verpflichtende Bestellung von Transplantationsbeauftragten zahlen müsse. Bei der „Pauschale für die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin“ bestehe ein Zurechnungszusammenhang zur stationären Komplexleistung Organtransplantation. Die DSO als Drittleister im Sinne des Krankenhausrechts bediene sich der gemeinsamen Geschäftsstelle der Transplantationsmedizin, um die leistungsrechtliche Einbindung der Organentnahme und Organtransplantation steuern und überwachen zu können. Der Einordnung dieser Rechnungsposten als stationäre Krankenhausleistung stehe auch nicht entgegen, dass die Aufwendungen für die beiden letztgenannten Rechnungsposten laufende Kosten darstellten, die unabhängig vom einzelnen Transplantationsvorgang anfielen. Gegen dieses ihm am 24. Oktober 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23. November 2018 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2018 begründet hat. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Die Pauschalen stünden nicht im Zusammenhang mit Aufwendungen bei stationärer Krankenhausbehandlung gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO. Das Verwaltungsgericht vertrete zu Unrecht die Rechtsauffassung, § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO stelle keine abschließende Regelung dar und es komme auf die Zuordnung der konkreten Aufwendungen in den stationären oder ambulanten Behandlungskontext an. Bei der Aufzählung der in § 15 Abs. 6 HBeihVO genannten Tatbestände handele es sich um einen abschließenden Katalog, wie die Aufzählung der in Klammern genannten Bestimmungen zeige. lm Zusammenhang mit der Frage der Erhöhung des Bemessungssatzes der Beihilfe für Transportkosten habe sich das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 10. Juni 2015 - 1 K 1556/14.KS - ausdrücklich gegen eine weite Auslegung des § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO dergestalt ausgesprochen, dass auch weitere Aufwendungen erfasst seien, die zwar nicht ausdrücklich in den aufgeführten Vorschriften aufgezählt seien, aber in „unmittelbarem Zusammenhang“ mit einer stationären Behandlung stünden. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 11 HBeihVO werde in § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO nicht genannt, so dass eine Bemessungssatzerhöhung um 15 % nicht in Frage komme und die Kosten anhand des ambulanten Satzes abzurechnen seien. Die Arbeit der DSO als Koordinierungsstelle sei entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts keine „vom Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter“ im Sinne der § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BfPlV/§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG. Unter allgemeinen Krankenhausleistungen verstehe man Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig seien und im direkten Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten stünden. Hierzu gehörten auch die Leistungen, die das Krankenhaus nicht mit eigenen Mitteln oder Personal erbringen könne und daher diesbezüglich auf fremde Dienste angewiesen sei, wie etwa Konsiliarärzte oder externe oder pathologische Laboruntersuchungen, Speisenversorgung und Reinigungsdienst. Bei Leistungen, die unter § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BfPlV/§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG fielen, erhielten die unmittelbaren Leistungserbringer keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen den Patienten. Die Arbeit der Koordinierungsstelle erfolge völlig losgelöst von der eigentlichen Behandlung des Patienten und werde auch nicht vom Krankenhaus veranlasst. Zudem habe sie unmittelbar gegenüber dem Patienten nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 TPG abgerechnet. Der Rechtsstreit werfe die entscheidungserhebliche Frage auf, ob die von der DSO erhobenen Kosten von der Beihilfestelle des Beklagten mit dem ambulanten oder dem stationären Bemessungssatz zu erstatten seien. Diese Frage sei über den Einzelfall hinaus für das Beihilferecht des Landes Hessen von erheblicher praktischer Bedeutung. Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Februar 2019 - 1 A 2534/18.Z - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen. Der Beschluss ist dem Beklagten am 12. Februar 2019 zugestellt worden. Am 11. März 2019 hat der Beklagte zur Begründung der Berufung auf die Begründung des Antrags auf Berufungszulassung Bezug genommen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. September 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zu verwerfen. Zur Begründung führt er an, der Beklagte habe die Berufungsbegründungsfrist versäumt. In dem vermeintlichen Berufungsbegründungsschriftsatz vom 11. März 2019 verweise der Beklagte zur Begründung der Berufung auf seinen Schriftsatz vom 20. Dezember 2018. Dieser genüge jedoch nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, da dieser keinen bestimmten Antrag für das Berufungsverfahren enthalte. Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens sowie des Akteninhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. 1. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung des Beklagten, weil er sie einstimmig für begründet hält, soweit es um die Erstattung anteiliger Aufwendungen in Höhe von weiteren 1.675,80 Euro für die „Organisationspauschale für Nierentransplantat“ und 76,35 Euro für die „Pauschale für die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin“ geht, und im Übrigen einstimmig für unbegründet erachtet. Eine mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Er hat die Beteiligten gemäß §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Vorgehensweise angehört. 2. Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. a) Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgemäß mit Schriftsatz vom 11. März 2019 begründet worden. Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO muss die Berufung nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses durch einen gesonderten Schriftsatz innerhalb eines Monats begründet werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Mit der Einreichung der Begründungsschrift nach Zulassung der Berufung soll der Berufungskläger eindeutig zu erkennen geben, dass er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will. Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 7). Ungeachtet des Wortlauts des § 124 a Abs. 3 Satz 5 VwGO führt auch das Fehlen eines formulierten Antrags nicht notwendig zur Unzulässigkeit der zugelassenen und rechtzeitig durch Bezugnahme begründeten Berufung. Es genügt vielmehr, wenn sich der Berufungsantrag im Wege der Auslegung aus den Schriftsätzen ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 1 B 13.06 -, juris Rn. 2). Den bezeichneten formellen Anforderungen genügt der Schriftsatz des Beklagten vom 11. März 2019 mit seiner Bezugnahme auf das Vorbringen zur Berufungszulassung im Schriftsatz vom 20. Dezember 2018. Die Begründung der Zulassung im Schriftsatz vom 20. Dezember 2018 enthält eine kritische Würdigung des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Hinblick auf dessen materiell-rechtliche Richtigkeit. Einer weiteren ausdrücklichen Darlegung der Berufungsgründe bedurfte es unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht. Es ist auch nicht schädlich, dass der Schriftsatz vom 11. März 2019 keinen - ausdrücklichen - Berufungsantrag enthält und auch im in Bezug genommenen Zulassungsantrag vom 20. Dezember 2018 kein formulierter Berufungsantrag für den Fall der Zulassung des Rechtsmittels angekündigt worden ist. Aus dem Umstand, dass die Zulassungsantragsbegründung als Berufungsbegründung zu beachten ist, folgt gleichzeitig, dass das in der Zulassungsantragsbegründung formulierte Begehren als Berufungsantrag dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen ist. Es wird damit hinreichend deutlich, dass der Beklagte mit dem Rechtsmittel seinen in erster Instanz gestellten Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang anfechten will. b) Das angegriffene Urteil ist fehlerhaft, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten unter gleichzeitiger Verurteilung zur Zahlung hierauf bezogener Prozesszinsen verpflichtet hat, eine Beihilfe auch zur „Organisationspauschale für Nierentransplantat“ und zur „Pauschale für die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin“ zu dem stationären Bemessungssatz in Höhe 85 vom Hundert zu gewähren. Denn der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2018 ist rechtmäßig, soweit er für die „Organisationspauschale für Nierentransplantat“ und die „Pauschale für die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin“ den ambulanten Beihilfebemessungssatz in Höhe von 70 vom Hundert festgesetzt hat. Im Übrigen ist das den Beklagten zur Beihilfegewährung und zur Zahlung von Prozesszinsen verpflichtende Urteil nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Beihilfe in Höhe des stationären Bemessungssatzes in Höhe von 85 vom Hundert für die „Organisationspauschale für Nierentransplantat“ und die „Pauschale für die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin“ aus § 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 Hessisches Beamtengesetz (HBG) i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 15 Abs. 6 HBeihVO zu. Der Beklagte hat hinsichtlich dieser Rechnungspositionen zu Recht eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO abgelehnt und den Bemessungssatz in Höhe von 70 vom Hundert nach § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 HBeihVO zugrunde gelegt. Die „Organisationspauschale für Nierentransplantat“ und die „Pauschale für die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin“ sind keine Aufwendungen bei einer stationären Krankenhausbehandlung im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO. a) Nach § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO erhöht sich bei einer stationären Krankenhausbehandlung (§ 6 Abs. 1 Nr. 6, § 11 Abs. 2, § 14) und in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 2 der Bemessungssatz nach § 15 Abs. 1 und 4 um 15 vom Hundert, höchstens jedoch auf 85 vom Hundert. Die fehlende Bezugnahme in § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO auf § 6 Abs. 1 Nr. 11 HBeihVO schließt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Organspender zum stationären Bemessungssatz nicht aus. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob § 15 Abs. 6 Satz 1 HBeihVO abschließend und daher einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich ist. § 6 Abs. 1 Nr. 11 HBeihVO regelt nämlich nur die grundsätzliche Beihilfefähigkeit transplantationsbedingter Aufwendungen des Organspenders, ohne selbst eine Zuordnung zum ambulanten oder stationären Bereich zu treffen. Der Normgeber hat durch Nr. 11 lediglich klargestellt, dass Kosten einer Transplantation sowie Folgekosten des Organspenders dem beihilfeberechtigten Organempfänger als dessen Aufwendungen zuzurechnen sind. Die Organentnahme einschließlich Organspezifizierung, Zuteilung und Transport sind rechtlich Bestandteil der Organtransplantation beim Organempfänger (vgl. Nitze, HBeihVO, Stand: Juli 2015, § 6 Abs. 1 Nr. 11 Erl. 147). Ausweislich der Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Beihilfenverordnung vom 10. Oktober 2017 (StAnz. 46/12017, S. 1079, 1089) sind dabei auch die Pauschalen der DSO, die nach Maßgabe des TPG mit der Organisation der Organentnahme und deren Vermittlung beauftragt ist, von § 6 Abs. 1 Nr. 11 HBeihVO erfasst und damit beihilfefähig. Für das Jahr 2017 gilt im Rahmen von Organtransplantationen ein Betrag in Höhe von 19.543 Euro je transplantiertes Organ, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde, als beihilfefähig. Der Betrag setzt sich zusammen aus der Organisationspauschale für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs, der Aufwandserstattungspauschale der Entnahmekrankenhäuser, der Transplantationspauschale und der Finanzierungspauschale für den Betrieb der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin (Durchführungshinweise des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 14. Februar 2017, StAnz. 9/2017, S. 286). Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen besteht nach § 6 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 Halbsatz 1 HBeihVO für Organspender „im Rahmen der Nr. 1 bis 3, 6, 8 bis 10“. Vor diesem Hintergrund geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass sich im vorliegenden Fall der Bemessungssatz der Aufwendungen der DSO nicht pauschal festsetzen lässt, sondern die einzelnen Kostenpositionen - Organisationspauschale für Nierentransplantat, Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser, Pauschale Transplantationsbeauftragter und Pauschale für die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin - gesondert dem dem nach Nummern gegliederten Katalog des § 6 Abs. 1 HBeihVO zugeordnet werden müssen. b) Als stationäre Krankenhausleistung gelten nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO stationäre, teilstationäre und vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung oder nach dem Krankenhausentgeltgesetz und zwar (a) allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundespflegesatzverordnung und § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes, (b) Wahlleistungen im Sinne des § 6a HBeihVO, (c) vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie andere im Zusammenhang damit berechnete Leistungen im Rahmen der Nr. 1 und 2. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BfPlV/§ 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG sind allgemeine Krankenhausleistungen die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Dies sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BfPlV/§ 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung. Eine Krankenhausbehandlung ist eine komplexe Gesamtleistung. Sie umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen, die im Rahmen einer ambulanten Versorgung oder medizinischen Rehabilitation entweder überhaupt nicht oder nicht in dieser Weise, insbesondere in dieser Kombination und Konzentration, ergriffen werden könnten. Im Kern handelt es sich bei der Krankenhausbehandlung um den kombinierten Einsatz personeller (Ärzte, Therapeuten, Pflegepersonal) und sächlicher (Arzneien, technische Apparaturen) Mittel zu Behandlungszwecken. Die in der Regel daneben zur Verfügung gestellte Unterkunft und Verpflegung sowie die reine Grundpflege (z. B. Waschen, Anziehen) haben lediglich dienende Funktion und sollen die erfolgversprechende Durchführung der stationären Behandlung ermöglichen (so BSG, Urteil vom 10. April 2008 - B 3 KR 19/05 R -, juris Rn. 18). Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BfPlV/§ 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG gehören auch vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter zu den zu erbringenden und zu vergütenden Krankenhausleistungen. Das Krankenhaus hat die allgemeinen Krankenhausleistungen entweder durch eigenes Personal oder durch Dritte auf seine Kosten zu erbringen. Als Drittleistungen kommen alle ärztlichen und sonstigen Bereiche in Betracht, von Konsiliarärzten über externe oder pathologische Laboruntersuchungen bis hin zur Speisenversorgung und zum Reinigungsdienst (vgl. Starzer, in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, KHEntgG § 2 Rn. 12). Allgemeine Krankenhausleistungen sind nur zwischen Krankenhaus und Krankenkasse abzurechnen, auch wenn das Krankenhaus in bestimmtem Rahmen Dritte hinzuzieht. Diese Dritten erbringen aus rechtlicher Sicht ihre Leistung nicht gegenüber dem Patienten, sondern gegenüber dem Auftraggeber, dem Krankenhaus. Daher entstehen Vergütungsansprüche des Dritten nur gegenüber dem Krankenhaus (BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 - B 3 KR 17/06 R -, juris Rn. 22; Ihle, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, KHEntgG § 2 Rn. 6; Starzer, in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, KHEntgG § 2 Rn. 12). Damit ist § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BfPlV/ § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG eine Schutzvorschrift für die Patienten, die vermeiden soll, dass Teilleistungen der vom Krankenhaus geschuldeten stationären Versorgung zum Zwecke gesonderter Vergütung ausgegliedert werden (Köbler, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, KHEntgG § 2 Rn. 22 unter Bezugnahme auf VG Hannover, Urteil vom 22. Juli 2010 - 7 A 3146/08 -, juris; vgl. auch Seiler, NZS 2011, 410, 412). Es wird damit sichergestellt, dass für Leistungen des Dritten neben den pflegesatzrechtlich maßgebenden Entgelten kein weiteres Entgelt erhoben werden darf (Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl. 2018, § 26 Rn. 305). c) Hieran gemessen ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, neben der „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ und der „Pauschale Transplantationsbeauftragter“ (aa) stellten auch die „Organisationspauschale für Nierentransplantat“ (bb) und die „Pauschale für die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin“ (cc) Kosten stationärer Krankenhausleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO dar, fehlerhaft. aa) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Kostenposition „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“ und „Pauschale Transplantationsbeauftragter“ Aufwendungen für stationäre Krankenhausleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO sind. Nach § 9 Abs. 1 TPG darf die Entnahme von Organen bei verstorbenen Spendern nur in Entnahmekrankenhäusern nach § 9a TPG durchgeführt werden. § 9b TPG bestimmt weiter, dass jedes Entnahmekrankenhaus mindestens einen fachlich qualifizierten Transplantationsbeauftragten zu bestellen hat. Um eine erfolgreiche Aufgabenerledigung zu gewährleisten, sollte der Beauftragte im Regelfall über eine Facharztausbildung sowie über ausreichend Berufserfahrung im Bereich der Intensivmedizin verfügen. Der Transplantationsbeauftragte ist als Mitarbeiter eines Krankenhauses professionell Verantwortlicher für den Organspendeprozess in den jeweiligen Entnahmekrankenhäusern vor Ort. Dabei gehört es insbesondere zu den Aufgaben des Transplantationsbeauftragten, die Erfüllung der Meldepflicht der Krankenhäuser sicherzustellen sowie bei der Betreuung der Angehörigen der Spender mitzuwirken.Er informiert und unterstützt das übrige Krankenhauspersonal in Fragen der Organspende. Der Transplantationsbeauftragte ist das Verbindungsglied des Krankenhauses zu den Transplantationszentren und zur Koordinierungsstelle (BT-Drucks. 17/7376, S. 19, 31; vgl. auch § 4 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes - HAGTPG). Bis zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 352) erhielten die Entnahmekrankenhäuser für Leistungen, die sie im Zusammenhang mit einer postmortalen Organentnahme und deren Vorbereitung erbrachten, die sog. Pauschale „Aufwandserstattung für Entnahmekrankenhäuser“. Nach § 9a Abs. 3 TPG i.d.F. vom 22. März 2019 erhalten die Entnahmekrankenhäuser nunmehr eine pauschale Abgeltung, die aus (1.) einer Grundpauschale für die Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalles der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms von Patienten, (2.) einer Pauschale für die Abgeltung der Leistungen der intensivmedizinischen Versorgung sowie (3.) einer Pauschale für die Abgeltung der Leistungen bei der Organentnahme besteht. Zusätzlich erhalten die Entnahmekrankenhäuser einen Ausgleichszuschlag für die besondere Inanspruchnahme der für den Prozess der Organspende notwendigen Infrastruktur. Durch die Regelung einer Finanzierung über die Koordinierungsstelle, die DOS, sollen die Entnahmekrankenhäuser finanziell entlastet werden. Diese Entlastung wird aus Mitteln der Koordinierungsstelle gewährt, die durch die Kostenträger der Organempfänger finanziell getragen wird (vgl. BT-Drucks. 17/7376, S. 2, BT-Drucks. 19/6915, S. 28). bb) Die Kostenposition „Organisationspauschale für Nierentransplantat“ beruht hingegen nicht auf einer stationären Krankenhausleistung. Diese Pauschale deckt die Aufwendungen der DSO als Koordinierungsstelle im Sinne des § 11 TPG ab. Die DSO nimmt ihre Aufgaben aber weder in einem Krankenhaus wahr, noch erbringt sie selbst ärztliche Leistungen. Allein der Zusammenhang zu einer stationären Krankenhausleistung genügt nicht. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG beauftragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Koordinierungsstelle, die DSO. Die DSO ist die zentrale Einrichtung, welche die Organentnahme, notwendige ergänzende medizinische Untersuchungen des entnommenen Organs, die Einholung der Vermittlungsentscheidung und den Transport zu dem Transplantationszentrum koordiniert. Der DSO ist zudem in Umsetzung des Art. 4 der Richtlinie 2010/53/EU die Aufgabe der Festlegung und Durchführung von Verfahrensanweisungen zur Gewährleistung von Qualität und Sicherheit in allen Phasen des Organspendeprozesses bis zur Transplantation oder Verwerfung des Organs übertragen worden (vgl. BT-Drucks. 17/7376, S. 22). § 2 Abs. 3 des Vertrages nach § 11 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle (Koordinierungsstellenvertrag, BAnz AT 18.02.2016 B2) regelt das Nähere zu den Aufgaben der DSO. Hiernach hat sie neben der Organisation der Entnahme von Organen als gemeinschaftliche Aufgabe der Entnahmekrankenhäuser und der Transplantationszentren sowie der notwendigen nationalen und internationalen Transporte u.a. Verfahrensanweisungen für die regionale Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle, der Entnahmekrankenhäuser und der Transplantationszentren bei verstorbenen Spendern zu erstellen, die Entnahmekrankenhäuser insbesondere bei der Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms des möglichen Spenders zu unterstützen, die notwendigen Datenerhebungen und Untersuchungen sicherzustellen und zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Organentnahme vorliegen, die Verschlüsselung der personenbezogenen Daten des Spenders in einem mit den Transplantationszentren abgestimmten Verfahren vorzunehmen, die Transplantationszentren bei Maßnahmen der Qualitätssicherung zu unterstützen. Darüber hinaus ist sie zuständig für die Erstattung der Personal- und Sachkosten, die durch eine Organspende entstehen (vgl. § 7 Koordinierungsstellenvertrag, Scholz/Middel, in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, TPG § 11 Rn. 7). Gegenüber den Krankenkassen ist die DSO für die ordnungsgemäße Abrechnung aller im Zusammenhang mit einer Organspende verbundenen Kosten verantwortlich. Aufgrund dieser Aufgabengestaltung ist die DSO daher auch nicht Drittleister im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BfPlV/§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die DSO die zentrale Organisationseinheit im Organspendeprozess einnimmt, mithin ohne ihre Tätigkeit keine Transplantation stattfinden kann und daher zur Behandlung notwendig ist. Allerdings gehören die Koordinierungsleistungen der DSO nicht zum Versorgungsauftrag, d.h. zum Leistungsspektrum eines Krankenhauses, welches auch unter Heranziehung Dritter erfüllt werden kann. § 2 Abs. 2 Satz 1 BfPlV/§ 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG stellt klar, dass allgemeine Krankenhausleistungen nur solche sind, die sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit des einzelnen Krankenhauses halten und die es aufgrund seiner Struktur selbst oder durch Dritte erbringen kann (Köbler, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, § 2 KHEntgG Rn. 14). Schließlich wird die DSO nicht vom Krankenhaus beauftragt. Zudem macht sie ihre Vergütungsansprüche gegenüber der Krankenkasse und/oder dem Patienten direkt geltend. cc) Nichts anderes gilt im Hinblick auf die „Pauschale für die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin“. Hierbei handelt es sich nicht um Aufwendungen einer stationären Krankenhausleistung. Das Verwaltungsgericht geht unzutreffend davon aus, dass sich die DSO „einer weiteren Organisation bedient, um die komplizierte leistungsrechtliche Einbindung der Organentnahme und Organtransplantation in dem Geflecht der verschiedenen Akteure steuern und überwachen zu können“. Nach §§ 11 Abs. 3 und 12 Abs. 5 TPG wird die Ausübung der Überwachungs- und Prüfungskompetenz gemeinsam der Bundesärztekammer, Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen übertragen. Hierzu haben diese die Prüfungs- und Überwachungskommission sowie die Vertrauensstelle eingerichtet. Aufgabe der Prüfungs- und Überwachungskommission ist es, die Einhaltung der Bestimmungen des TPG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Vertragsbestimmungen zu überwachen. Dazu führt die Kommission verdachtsabhängige sowie kontinuierlich und flächendeckend verdachtsunabhängige Prüfungen der Transplantationszentren, der Entnahmekrankenhäuser sowie der Koordinierungs- und der Vermittlungsstelle durch (§ 2 Abs. 1 Gemeinsame Geschäftsordnung der Prüfungs- und der Überwachungskommission [GGO-PÜK], BAnz AT 18. Februar 2016 B2, S. 42-47). Aufgabe der Vertrauensstelle ist es, Hinweise auf Verstöße auf vertraulicher Basis entgegenzunehmen und in Kooperation mit der Prüfungs- und Überwachungskommission zu klären (§ 11 Abs. 2 GGO-PÜK). Der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin schließlich obliegt nach § 14 GGO-PÜK die Geschäftsführung der Prüfungs- und der Überwachungskommission und der Vertrauensstelle. Die DSO als Koordinierungsstelle unterliegt der Prüfung und Überwachung durch die Prüfungs- und Überwachungskommission, als deren Organ die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin agiert. Die DSO ist damit Gegenstand der Kontrolle durch die Geschäftsstelle Transplantationsmedizin, bedient sich damit dieser nicht zur Erfüllung ihrer Aufgaben. d) Dem Kläger stehen in entsprechender Anwendung des § 291 Abs. 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB Rechtshängigkeitszinsen nur aus einem Betrag in Höhe von 1.179,30 Euro zu (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 -, juris Rn. 20; vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juni 1991 - 1 UE 3850/87, juris Rn. 19). 3. Die Kostenentscheidung (hälftige Kostentragung) ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Wertfestsetzung des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.