OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 956/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0426.1A956.18.00
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Begriff der operativen Einheit i.S.d. § 112 Abs. 3 HBG ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar. 2. Die operative Einheit als Auffangtatbestand ist nur anzunehmen, wenn die Tätigkeit in ihr nach Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand und Umfang mit der Tätigkeit in den ausdrücklich in § 112 Abs. 3 HBG genannten Einheiten vergleichbar ist. 3. § 112 Abs. 3 HBG ist als Ausnahme zu § 112 Abs. 1 HBG konzipiert und eng auszulegen. 4. Die Ermittlungsgruppe Fußball stellt keine operative Einheit im Sinne des § 112 Abs. 3 HBG dar, da die Mitglieder keine konstant flexiblen, unregelmäßigen und nur schwer vorausplanbaren Arbeitszeiten haben.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2018 - 9 K 1096/17.F - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der operativen Einheit i.S.d. § 112 Abs. 3 HBG ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar. 2. Die operative Einheit als Auffangtatbestand ist nur anzunehmen, wenn die Tätigkeit in ihr nach Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand und Umfang mit der Tätigkeit in den ausdrücklich in § 112 Abs. 3 HBG genannten Einheiten vergleichbar ist. 3. § 112 Abs. 3 HBG ist als Ausnahme zu § 112 Abs. 1 HBG konzipiert und eng auszulegen. 4. Die Ermittlungsgruppe Fußball stellt keine operative Einheit im Sinne des § 112 Abs. 3 HBG dar, da die Mitglieder keine konstant flexiblen, unregelmäßigen und nur schwer vorausplanbaren Arbeitszeiten haben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2018 - 9 K 1096/17.F - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Feststellung berücksichtigungsfähiger Belastungszeiten wegen seiner Tätigkeit in der Ermittlungsgruppe Fußball (im Folgenden EG-Fußball). Der am ..1979 geborene Kläger ist Polizeioberkommissar beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main/Polizeidirektion Süd und seit Juli 2013 in der EG-Fußball eingesetzt. Ausweislich des Geschäftsverteilungsplanes obliegt den (szenekundigen) Beamten der EG-Fußball das Bearbeiten von Vorgängen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, der dazugehörigen Fanszene und der Stadionsicherheit, das Aufbauen und Pflegen des Kontakts zur Fanszene, die Teilnahme an Einsatzlagen im Zusammenarbeit mit den Dienststellen sowie die phänomenspezifische Informationsgewinnung und -analyse. Die EG-Fußball besteht aus einem fest bestimmten Personenkreis, der seinen regulären Dienst auf einer Polizeidienststelle im Tagdienst verrichtet und jeweils im Zusammenhang mit den Fußballspielen von Eintracht Frankfurt (1. und 2. Mannschaft), der Begleitung der Fans oder der Beteiligung an Arbeitsgemeinschaften (innerhalb und außerhalb des Dienstortes) im Außendienst eingesetzt ist. Mit Bescheid vom 21. November 2014 stellte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main (im Folgenden PP Ffm) die berücksichtigungsfähigen Belastungszeiten für den Ruhestand des Klägers nach den §§ 112 ff. HBG fest. Der Ruhestandseintritt des Klägers wurde auf den … 2041 berechnet. Die Tätigkeit in der EG-Fußball wurde nicht als Tätigkeit in einer operativen Einheit i.S.d. § 112 Abs. 3 HBG festgestellt. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 27. November 2014 Widerspruch ein, den das PP Ffm mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2017 zurückwies. Die EG-Fußball sei keine operative Einheit im Außendienst mit regelmäßig wechselnder Arbeitszeit und regelmäßig wechselndem Arbeitsort, vielmehr gebe es eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit, die es im Wesentlichen ermögliche, die Arbeits- und Freizeit autonom zu gestalten. Die von der Direktionsleitung in ihrer Stellungnahme genannten Beispielsfälle, in denen die geplante Arbeitszeit nicht habe eingehalten werden können, würden zwar veranschaulichen, dass auch im Bereich der EG-Fußball die Beamten mitunter flexibel auf gewisse Einsatzlagen reagieren müssten. Entscheidend sei aber, dass dies nicht den Regelfall darstelle. Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Frankfurt mit Urteil vom 6. März 2018 den Bescheid vom 21. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2017 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Tätigkeit des Klägers in der EG-Fußball als berücksichtigungsfähige Belastungszeit nach § 112 Abs. 3 Satz 1 HBG anzuerkennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, mit seiner Tätigkeit in der EG-Fußball absolviere der Kläger Zeiten in einer operativen Einheit im Außendienst mit regelmäßig wechselnder Arbeitszeit und regelmäßig wechselndem Arbeitsort. Zwischen den Beteiligten sei im Kern „lediglich“ streitig, ob im Hinblick auf die Dienstverrichtung des Klägers davon auszugehen sei, dass flexible, unregelmäßige und schwer vorausplanbare Arbeitszeiten vorliegen und keine eigene autonome Verfügungsmöglichkeit über die Arbeitszeit sowie eine entzogene Planung und Planbarkeit der Einsatzzeiten existiert. Die Dienstverrichtung des Klägers sei geprägt durch eine Tätigkeit außerhalb der Regelarbeitszeit von im administrativen Dienst eingesetzten Beamten. Sie sei geprägt durch Tätigkeit an Wochenenden im Zusammenhang mit Fußballspielen innerhalb und außerhalb des Dienstortes. Die Planbarkeit der Arbeitszeiten sei nur in stark reduziertem Maße möglich. Diese Prägung sei ganzjährig, wenn auch in unterschiedlicher Intensität, existent. Jedenfalls könne hiervon für den Zeitraum des Spielbetriebs der 1. Bundesliga und somit für circa 34 Wochen des Jahres ausgegangen werden. Für eine solche Spielsaison existiere seitens der Fußballverantwortlichen zunächst lediglich ein Rahmenterminplan, der nur jeweils einige Wochen im Voraus zwischen drei bis acht Spieltage fixiere, bei denen zuvor bekannt sei, dass die entsprechenden Spielpaarungen entweder freitags, samstags, sonntags und nunmehr evtl. montags stattfinde. Hinzu kämen unterschiedliche mögliche Anstoßzeiten. lm Rahmen einer sogenannten englischen Woche könnten Spiele am Dienstag oder Mittwoch hinzukommen (die dann ab 20 Uhr stattfänden). Hierdurch bedingt werde dem Kläger mit einer relativ kurzfristigen Vorlaufzeit von wenigen Wochen überhaupt erst zur Kenntnis gebracht, an welchem Tag ein zu betreuendes Spiel stattfinde. Stehe der Tag fest, stehe hierdurch allerdings noch nicht zugleich fest, wie sich die Einsatzzeiten darstellten. Dies wiederrum hänge vom offiziellen Lagebild der zentralen Informationsstelle für Sporteinsätze für die Profiliga ab, die erst zwei bis drei Tage vor dem jeweiligen Bundesligaspiel vorliegen würde. Aufgrund der Fanproblematik rund um Eintracht Frankfurt habe sich die Zahl der sogenannten Risikospiele auch nachvollziehbar erhöht. In den 34 Wochen des Bundesligaspielbetriebes müssten die Beamten der EG-Fußball Woche für Woche lagebedingte Unterschiede durch eine entsprechend uneinheitliche Arbeitszeitgestaltung ausgleichen. Unregelmäßigkeit und schwere Vorausplanbarkeit der Arbeitszeiten des Klägers seien jedoch nicht nur während des Bundesligaspielbetriebes anzunehmen, sondern auch darüber hinaus. Die Arbeitszeiten des Klägers seien daher als konstant flexibel, unregelmäßig und schwer vorausplanbar anzunehmen. Zu der 1. Bundesligaspielzeit hinzu kämen weitere Spiele um den DFB-Pokal (sieben bis acht Mal pro Saison), Vorbereitungsspiele von Eintracht Frankfurt, Hinzuziehung bei Problemspielen der 2. Mannschaft von Eintracht Frankfurt und insbesondere bei Spielen von Mannschaften mit befreundeten Fangruppen. Hinzu kämen spielunabhängig Situationen, bei denen andere Polizeieinheiten, z.B. wegen einer Demonstration gegen Rechts, auf die EG-Fußball zurückgriffen, weil die Ultraszene von Eintracht Frankfurt beteiligt sei. Hinzu kämen, wenn auch sicherlich nicht im normalen Tagesgeschäft, die Hinzuziehung von Mitgliedern der EG-Fußball nach der Einrichtung von Arbeitsgruppen bei anderen Polizeien der Bundesländer. Insgesamt gehe somit die Dienstverrichtung des Klägers über das hinaus, was jeder Polizeibeamte als solcher leisten müsse. Der Beklagte hat gegen das ihm am 12. April 2018 zugestellte Urteil am 11. Mai 2018 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 6. Juli 2018 begründet hat. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main habe die gesetzliche Reichweite des § 112 Abs. 3 HBG verkannt. Es habe fälschlich „im administrativen Bereich eingesetzte Beamte“ als Vergleichsmaßstab herangezogen. Durch § 112 Abs. 3 HBG sollen langjährige, gesundheitlich als besonders belastungsintensiv einzustufende tatsächlich geleistete Diensttätigkeiten ausgeglichen werden. Die Regelung sei eng auszulegen, um das vom Gesetzgeber konzipierte Regel-Ausnahme-Verhältnis von regulärer stufenweiser Erhöhung der Ruhestands-Altersgrenze im Polizeivollzugsdienst vom 60. auf das 62. Lebensjahr einerseits und Privilegierungen für besonders belastende Dienstzeiten bei bestimmten Organisationseinheiten andererseits zu wahren. Dies begründe sich darin, dass jeder Polizeibeamte unabhängig davon, in welcher Organisationseinheit er eingesetzt sei, gelegentlich unregelmäßigen oder schwer planbaren Arbeitszeiten ausgesetzt sei und ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erbringen müsse. Darüber hinaus seien die in der EG-Fußball vorhandenen eingeschränkten Verfügungsmöglichkeiten über Arbeitszeiten und -orte nicht als konstant zu bewerten. Für die notwendige Dauerhaftigkeit reiche es nicht, wenn die Arbeitszeit nur teilweise oder überwiegend nicht planbar sei. Vielmehr sei zu verlangen, dass sie sich in Häufigkeit und Ausmaß als strukturbestimmend und damit besonders belastend darstellten. Es sollten nur solche polizeilichen Tätigkeiten privilegiert werden, die durch eine ständige Unregelmäßigkeit zu einer erhöhten gesundheitlichen Belastung führten. Einschränkungen im familiären und sozialen Bereich sollten nicht ausgeglichen werden. Eine Darlegung der prägenden Arbeitszeiten und Arbeitsorte der im streitentscheidenden Zeitraum bestehenden operativen Einheiten sei nicht möglich. Die exemplarische Auswertung des Zeiterfassungssystems IZEMA für den Kläger für das Jahr 2017 zeige jedoch, dass dieser sich grundsätzlich im Tagdienst befinde und die Fußballeinsätze in keinem Monat seine Arbeit überwögen. Schließlich sei die Überstundenentwicklung gerade nicht dazu geeignet, eine entsprechende Belastung auf Grund flexibler, unregelmäßiger und kurzfristiger Einsatzzeiten zu begründen. Vielmehr seien die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EG-Fußball angehalten, die entstandenen Mehrarbeitsstunden zeitnah abzubauen. Überdies verrichteten die Beamten der EG-Fußball schon keine operativen Tätigkeiten. Allen operativen Einheiten sei gemeinsam, dass sie keine Ermittlungsdienststelle seien. Der EG-Fußball hingegen obliege primär die Bearbeitung von Delikten im Umfeld und in Auswirkung von Fußballspielen, mithin polizeiliche Ermittlungstätigkeit. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2018 - 9 K 1096/17.F - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass er einen Anspruch auf Anerkennung der in der EG-Fußball erbrachten Dienstzeiten als berücksichtigungsfähige Belastungszeiten nach § 112 Abs. 3 HBG habe. Er schließe sich insoweit der überzeugenden Argumentation des Verwaltungsgerichts an und nehme zudem vollinhaltlich Bezug auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren. Das Verwaltungsgericht habe zwar formuliert, dass seine Dienstverrichtung „durch eine Tätigkeit außerhalb der Regelarbeitszeit von im administrativen Dienst eingesetzten Beamten.“ geprägt sei. Mit dieser Formulierung habe das Gericht aber keineswegs seine Tätigkeiten mit der von im administrativen Dienst eingesetzten Beamten verglichen. Das Gericht habe überzeugend ausgeführt, dass die flexiblen, unregelmäßigen und schwer vorausplanbaren Arbeitszeiten nicht nur gelegentlich auftreten würden, sondern dies seine Tätigkeit „strukturell prägten“. Mit diesen Ausführungen setze sich der Beklagte nicht substantiiert auseinander. Er bestreite dies lediglich ohne nähere Begründung. Anhand der von ihm für das Jahr 2018 erstellten Auflistung der Einsätze ergebe sich, dass bei ihm dauerhaft flexible, unregelmäßige und schwer vorausplanbare Arbeitszeiten vorlägen. Damit werde auch bewiesen, dass sich die Einsatzzeiten nicht auf die Bundesligasaison beschränkten, sondern auch in der bundesligafreien Zeit etwa bei Freundschaftsspielen/ Vorbereitungsspielen Einsätze erfolgten. Die Einsätze würden hauptsächlich am Wochenende stattfinden. Das familiäre und soziale Leben werde durch diese permanenten Wochenendeinsätze deutlich eingeschränkt und belastet. Von den Mitarbeitern der EG Fußball werde die Dienstverrichtung außerhalb der Regelarbeitszeit explizit erwartet, wie sich aus der als Anlage K 12 vorgelegten Stellenausschreibung ergebe. Selbst bei den anerkannten operativen Einheiten sei aufgrund des Schichtplanes und der Schichtfolge eine bessere Planbarkeit auf mittlere und lange Sicht möglich ist, als dies in der EG-Fußball der Fall sei. Die übermäßige Belastung des Klägers lasse sich auch anhand des Überstundenkontos eindeutig belegen. Gerade die Fußballeinsätze gingen über die normale Zeit eines TD-Beamten von acht Stunden teilweise weit hinaus, was eine besondere Belastung im Vergleich mit diesen Bediensteten darstelle. Bei der Auslegung von § 112 Abs. 3 HBG könne auf die Verwaltungsvorschrift nicht zurückgegriffen werden. Entgegen dem klaren Wortlaut der Verwaltungsvorschrift, wonach eine sog. OPE-Liste im LPP zu führen und jährlich zu aktualisieren ist, um eine landeseinheitliche Anwendung zu gewährleisten, liege eine solche nach den Angaben des Beklagten nicht vor. Auch der als Anlagenkonvolut K 2 vorgelegten Liste lasse sich keinerlei Kriterienkatalog für eine landeseinheitliche Anwendung entnehmen. Auch eine grundsätzliche, landeseinheitliche Darlegung der prägenden Arbeitszeiten und Arbeitsorte einer OPE gelinge dem Beklagten nicht. Es sei zu keiner Zeit bestritten worden, dass es im Vergleich mit einer klassischen OPE Unterschiede zu der Tätigkeit des szenekundigen Beamten in der EG Fußball gebe. Dies sei jedoch unmaßgeblich. Die vom Beklagten geäußerte Rechtsauffassung, die Tätigkeit müsse „überwiegend“ im Außendienst stattfinden, finde im Gesetz keine Stütze. Soweit es um die Frage gehe, ob es sich bei der EG-Fußball um eine operative Einheit handele, werde auf das Schreiben des Beklagten vom 30. Oktober 2013 verwiesen, wonach die ersten beiden Voraussetzungen des Erlasses vom März 2011 unstreitig erfüllt seien. Auch im erstinstanzlichen Verfahren habe der Beklagte das Vorliegen dieser Voraussetzung zu keiner Zeit bestritten. Der Vortrag im Schriftsatz vom 4. Februar 2022 sei deshalb widersprüchlich. Er nehme als szenekundiger Beamter in der EG-Fußball im Rahmen von Fußballspielen klassische Aufgaben einer OPE und damit polizeiliche operative Tätigkeiten wahr. Die Beamten der EG Fußball würden dem Einsatzabschnitt „Aufklärung“ zugerechnet und führten offene und verdeckte polizeiliche Maßnahmen durch (Informationsgewinnung, Fahndung, Observation etc.). Die Beamten würden - im Gegensatz zu anderen Kollegen an kleineren Fußballstandorten (Amateurvereine) - daher auch als sog. hauptamtliche szenekundige Beamte bezeichnet. Aufgrund der Fanstrukturen, der auftretenden Kriminalitätsformen im Zusammenhang mit Fußballspielen in Frankfurt am Main sowie der ständig wachsenden Arbeitsbelastung durch Einsätze seien deshalb in der Vergangenheit hauptamtliche szenekundige Beamte im PP Frankfurt am Main installiert worden. Die daneben bestehende Ermittlungsarbeit habe sich dabei als Teil der Arbeit der szenekundigen Beamten etabliert, da sich nicht selten erst dadurch Kontakte zu Ansprech-/Netzwerkpartnern oder einzelnen Fans/ Fangruppen ergäben und so eine wichtige Kommunikationsebene geschaffen werde, die im operativen Einsatzgeschehen maßgeblich sein könne. Mit Verfügung vom 1. März 2022 (Bl. 278, 279 d.A.) hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er nach § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss zu entscheiden beabsichtigt, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens sowie des Akteninhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. 1. Der Senat entscheidet nach § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung des Beklagten, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten nach §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Vorgehensweise angehört. Das Treffen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO ist (lediglich) dann ausgeschlossen, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 B 2.20 -, juris Rn. 5). Dies ist bei der hier zu beantwortenden Rechtsfrage, ob die EG-Fußball eine operative Einheit i.S.d. § 112 Abs. 3 HBG ist, nicht der Fall. 2. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt ist in dem zur Überprüfung gestellten Umfang rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage unbegründet. Der Bescheid vom 21. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer berücksichtigungsfähiger Belastungszeiten. Rechtsgrundlage für eine mögliche Feststellung weiterer berücksichtigungsfähiger Belastungszeiten ist § 112 Abs. 3 HBG. Danach treten Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die im Schicht- oder Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, in einem mobilen Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder in einer operativen Einheit im Außendienst mit regelmäßig wechselnder Arbeitszeit und regelmäßig wechselndem Arbeitsort nach bestimmten dort genannten Zeiträumen vor Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze in den Ruhestand, jedoch frühestens mit Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Der Kläger kann keine Anrechnung seiner Tätigkeiten bei der EG-Fußball verlangen, denn bei der EG-Fußball handelt es sich nicht um eine - hier allein in Betracht kommende - operative Einheit i.S.d. § 112 Abs. 3 HBG. Der Begriff der operativen Einheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar. Bei der Begriffsbestimmung ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bereits in § 112 Abs. 3 HBG den Schicht- und Wechselschichtdienst sowie bestimmte Kommandos und Staffeln aufgeführt hat. Die operative Einheit i.S.d. § 112 Abs. 3 HBG stellt im Verhältnis hierzu einen Auffangtatbestand dar und ist nur anzunehmen, wenn die Tätigkeit in ihr nach Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand und Umfang mit der Tätigkeit in den ausdrücklich genannten Einheiten vergleichbar ist. Hinzu kommt, dass § 112 Abs. 3 HBG als Ausnahme zu § 112 Abs. 1 HBG konzipiert und aus diesem Grund eng auszulegen ist. Bereits § 112 Abs. 1 HBG trägt der generellen Belastungsintensität von Polizeibeamten dadurch Rechnung, dass diese 5 Jahre früher in den Ruhestand gehen dürfen als andere Beamte. Für die Anwendung von § 112 Abs. 3 HBG bedarf es einer darüberhinausgehenden besonderen Belastungsintensität (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 2020 - 1 A 2370/17 -, n.v.). Vor diesem Hintergrund muss eine operative Einheit - wie der Erlass des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vom 19. April 2011 - LPP 33 Sy 008-b-01/4-2010 - als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift zu Recht bestimmt - kumulativ folgende Merkmale aufweisen: polizeiliche operative Tätigkeit; besondere Belastungssituation der Außendiensttätigkeit; flexible, unregelmäßige und schwer vorausplanbare Arbeitszeiten; keine eigene autonome Verfügungsmöglichkeit über Arbeitszeit sowie entzogene Planung und Planbarkeit der Einsatzzeiten. Diese Merkmale müssen strukturbestimmend für die dienstliche Tätigkeit sein. Insoweit stellt die mit Erlass vom 13. Februar 2017 - LPP 33 HB-08b23-01.16/003 - erfolgte Fortschreibung der Anwendungshinweise, wonach „konstant“ flexible, unregelmäßige und schwer vorausplanbare Arbeitszeiten gefordert sind, lediglich eine Klarstellung und keine Änderung - wie der Kläger meint - dar. Der Anwendbarkeit des Erlasses steht nicht entgegen, dass es ausweislich des schriftsätzlichen Vorbringens des Beklagten „eine separate hessenweite OPE Liste des Landespolizeipräsidiums“ nicht existiert. Es kommt nicht darauf an, dass der Erlass vom 19. April 2011 auch in seiner Fortschreibung vom 13. Februar 2017 - LPP 33 HB-08b23-01.16/003 - explizit bestimmt: „Um eine landeseinheitliche Anwendung zu gewährleisten, wird im LPP eine sog. OPE-Liste geführt und jährlich aktualisiert, in der die zu berücksichtigenden Organisationseinheiten landesweit für die Vergangenheit und Zukunft erfasst sind. Sie steht für die personalverwaltenden Stellen, die mit der Umsetzung des § 112 Abs. 3 HBG befasst sind, im Polizeinetz unter Favoriten / AG-Freigaben / OPE-Liste zum Abruf bereit.“ Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Tätigkeit der Beamten der EG-Fußball um polizeiliche operative Tätigkeit handelt. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass der Beklagte noch im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren (vgl. S. 7 des Urteils vom 6. März 2018 - 9 K 1096/17.F) die Erfüllung dieses Merkmals als gegeben anerkannt hat. Soweit er erstmals im Berufungsverfahren pauschal behauptet, es handele sich um ermittelnde Tätigkeit, legt er nicht etwa unter Bezugnahme der polizeilichen Erlasslage dar, warum es sich hierbei nicht um operative Tätigkeit handeln kann. Jedenfalls haben die Mitglieder der EG-Fußball keine konstant flexiblen, unregelmäßigen und nur schwer vorausplanbaren Arbeitszeiten. Mit den Rahmenterminkalendern legt der Deutsche Fußball-Bund zunächst die 34 Spieltage einschließlich der Spielpausen in einer Saison fest, wobei eine Ansetzung zunächst nur grob für die Wochenenden, d.h. Freitag bis Sonntag, bzw. in den „englischen Wochen“ für Dienstag oder Mittwoch erfolgt. Die Rahmenterminkalender werden mit einer Vorlaufzeit von mehr als einem halben Jahr veröffentlicht. So wurde der Rahmenterminkalender für die am 13. August 2021 startende Saison 2021/22 am 4. Dezember 2020 (https://media.dfl.de/sites/2/2020/12/Rahmenterminkalender-2021_2022.pdf) und der Rahmenterminkalender für die am 5. August 2022 startende Saison 2022/2023 am 29. Oktober 2021 (https://media.dfl.de/sites/2/2021/10/Rahmenterminkalender-2022_2023.pdf) verabschiedet. Bereits auf dieser Grundlage ist zu einem frühen Zeitpunkt für die Mitglieder der EG-Fußball zu ersehen, an welchem Wochenende (Freitag bis Sonntag) bzw. an welchem Dienstag oder Mittwoch etwaige Spiele und damit Einsätze möglich sind. Dass zu diesem Zeitpunkt weder Anstoßzeiten noch Paarungen bekannt sind, ist für die Vorhersehbarkeit unbeachtlich. Unabhängig davon werden diese Rahmenkalender im Weiteren durch die Spielpläne der Deutschen Fußball Liga konkretisiert. Diesen lässt sich dann entnehmen, welche Vereine an welchem Spieltag an welchem Spielort aufeinandertreffen. Weiterhin sind bereits teilweise die Anstoßzeiten festgelegt. Auch die Spielpläne werden mit einer Vorlaufzeit festgelegt. Der Spielplan für die Saison 2021/2022 wurde am 25. Juni 2021 veröffentlicht (https://media.dfl.de/sites/2/2021/06/Spielplan_Bundesliga_2021_2022.pdf). Aufgrund der Spielpläne können die Mitglieder der EG-Fußball daher sehen, an welchem Tag die Eintracht Frankfurt an welchem Ort voraussichtlich spielt. Die Mitglieder der EG-Fußball, die als szenekundige Beamte über entsprechende polizeiliche Erfahrungen verfügen, können aufgrund der hiernach bekannten Paarung weiterhin selbständig einschätzen, ob es sich um (Hoch-)Risikospiele handelt und in welcher Personalstärke ein etwaiger Einsatz gefordert sein könnte. So führt der Kläger selbst an, dass bei Heimspielen von Eintracht Frankfurt regelmäßig alle Beamten der EG-Fußball im Einsatz eingeplant werden und bei Auswärtsspielen mit einer Anforderung von mindestens zwei Beamten gerechnet werden muss (S. 4 des Schriftsatzes vom 6. Juni 2017 = Bl. 47 d.A.). Auf das genaue Lagebild der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze und eine Anforderung kommt es für die Plan- und Vorhersehbarkeit nicht an. Auch soweit Anstoßzeiten noch nicht bestimmt sind, sind den Mitgliedern der EG-Fußball zumindest die üblichen Anstoßzeiten bekannt - seit der Saison 2021/2022 freitags um 20:30 Uhr, samstags um 15:30 Uhr bzw. Bundesliga-Topspiel samstags um 18:30 Uhr, Sonntagabend 17:30 Uhr und zehn Spiele am Sonntagabend um 19:30 Uhr (https://www.bundesliga.com/de/bundesliga/news/saison-2021-2022-anstosszeiten-spieltag-samstag-sonntag-montag-16391). Da die Spieltermine internationaler Wettbewerbe Vorrang haben, erfolgen die termingenauen Ansetzungen im Laufe der Saison. Daher kann es zu Verschiebung der Ansetzungen kommen, wenn feststeht, welcher Verein an welchem Termin international spielt und welche notwendige Regenerationspausen zu beachten sind. Die „verbindliche“ Terminierung erfolgt daher mit einer kürzeren Vorlaufzeit und erfolgt mehrfach innerhalb einer Saison. Erst aufgrund des offiziellen Lagebildes der Zentralen Informationsstelle für Sporteinsätze stehen der exakte Einsatzzeitpunkt und -ort sowie die voraussichtliche Einsatzdauer (mit/ohne Übernachtung) fest. Vor diesem Hintergrund weist der Kläger zwar zutreffend darauf hin, dass den Mitgliedern der EG-Fußball zu diesem Zeitpunkt noch nicht die genaue Personalstärke und die genaue Meldezeit bekannt sind. Er berücksichtigt jedoch nicht hinreichend, dass es ihnen gleichwohl möglich und von ihnen auch dienstlich zu verlangen ist, sich auf dieser Grundlage für einen Einsatz bereitzuhalten und ihre Dienst- sowie Freizeitplanung hiernach auszurichten. Dass es zu Spielverschiebungen oder -absagen kommen kann und kommt, steht dem nicht entgegen. Vielmehr ist von den Mitgliedern der EG-Fußball zu erwarten, dass sie sich auf einen Dienst einrichten. Mehr ist für eine Vorausplanbarkeit nicht erforderlich. Nichts anderes gilt hinsichtlich des DFB-Pokals. Dem Rahmenterminkalender lassen sich die Termine für die 1. und 2. Hauptrunde sowie für das Achtel-, Viertel- und Halbfinale sowie das Finale entnehmen. Die Partien der beiden Hauptrunden und des Achtelfinales werden mit einer Vorlaufzeit ausgelost; für die 1. Hauptrunde vom 6. bis 9. und 25. August 2021 wurden am 4. Juli 2021 die Partien ausgelost, für die 2. Hauptrunde am 26. und 27. August 2021 am 29. August 2021 und für das Achtelfinale am 18. und 19. Januar 2022 am 31. Oktober 2021. Schließlich zeigen die Auswertungen des Beklagten für das gesamte Kalenderjahr 2017 und das Kalenderjahr bis zum 31. August 2018 (Anlage zum Schriftsatz vom 5. September 2018, Bl. 166 d.A.), dass der Kläger in einem Zeitraum von 20 Monaten nur 69 Einsätze hatte, davon 25 Heimspiele, 30 Auswärtsspiele und 14 sonstige Anlässe sowie davon wiederum 56 am Wochenende. Der Umstand, dass die Einsätze außerhalb der Regelarbeitszeit, insbesondere an Wochenenden und in die Nachtzeit hinein erfolgen sowie bei Auswärtseinsätzen teilweise Übernachtungen erforderlich sind, dürfte dem Beruf des Polizeivollzugsbeamten immanent sein und macht die Arbeitszeiten daher nicht zu „konstant“ flexiblen, unregelmäßigen und schwer vorausplanbaren Arbeitszeiten. Es trifft zu, dass die Mitglieder der EG-Fußball auf kurzfristige Anforderung durch andere Einheiten oder Dienststellen (vgl. Anlage K 13 zum Schriftsatz vom 6. August 2018 = Bl. 154 ff. d.A., Kurdendemo vom 31. März bis 4. April 2018) oder auf Anforderung aus anderen Bundesländern (Spiel SV Werder Bremen - Eintracht Frankfurt, 1. April bis 2. April 2018; DFB-Pokal-Finale vom 18. Mai bis 20. Mai 2018) zu Einsätzen herangezogen werden und aufgrund dieser Fremdbestimmung die Verfügungsmöglichkeit über die Arbeitszeit nicht gegeben sowie Planung und Planbarkeit der Einsatzzeiten entzogen sind. Hierbei handelt es sich indes nicht um die Tätigkeit der EG-Fußball prägende Situationen. Vielmehr gehört es gerade auch zu den Aufgaben der EG-Fußball, das Lagebild aktuell auszuwerten, Informationen über etwaige „Problemspiele“ zu gewinnen und diese „Vorauslagen“ an die zuständigen Dienststellen bzw. Bundesländer weiterzuleiten. Damit gibt die EG-Fußball selbst den Anstoß zu Einsätzen, wenn sie etwa Erkenntnisse erlangt, dass Problemfans von Eintracht Frankfurt zu Spielen reisen (vgl. Anlage K 13 zum Schriftsatz vom 6. August 2018 = Bl. 154 ff. d.A.). Die Mitglieder der EG-Fußball sind auch nicht ständig im Außendienst im Einsatz, sondern haben nach der Aufgabenzuweisung auch sachbearbeitenden Tätigkeiten - wie Auswertung und Fortschreibung des Lagebildes Fußball, Bearbeitung von Vorgängen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, Aufklärung der Fanszene, Vermittlung von Informationen und Beratung auswärtiger Dienststellen, Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen sowie Vorträge, Führen einer Crime-Datenbank - zu verrichten. Der Vergleich mit den in § 112 Abs. 3 HBG ausdrücklich genannten Kommandos und Staffeln - Spezialeinsatzkommando, mobiles Einsatzkommando und Polizeihubschrauberstaffel - sowie mit den vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Einheiten - Sonderkommission, Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit und Reiterstaffel - (LT-Drucks 18/2379, S. 27) zeigt gleichfalls, dass die EG-Fußball nicht unter den Begriff der operativen Einheit zu fassen ist. Art und Umfang der Tätigkeiten sind grundlegend verschieden. Für diese Einheiten stellt es den regelmäßigen und täglichen Arbeitsalltag dar, ad hoc zu einem Einsatz gerufen werden zu können, der keinen Aufschub duldet. Der Dienstherr kann bei diesen Einheiten jederzeit derart in die (private) Lebensgestaltung der Mitglieder eingreifen, dass sie unverzüglich zu einem Einsatz mit nicht absehbarer Dauer gerufen werden. Dahingegen findet der konkrete Einsatz in der EG-Fußball im Wege vorheriger - wenn auch kurzfristiger - Anforderung und Planung statt. Der Kläger listet viele Elemente - lange Arbeitszeiten, Auswärtseinsätze und Übernachtungen - seines anstrengenden Dienstes auf. Er ist aber damit den erhöhten Belastungen ausgesetzt, die dem Beruf des Polizeivollzugsbeamten typischerweise innewohnen und die aus diesem Grund zu einer gegenüber den sonstigen Landesbeamten herabgesetzten Altersgrenze nach § 112 Abs. 1 HBG führen. Überdies hebt sich der Einsatz in der EG-Fußball auch nicht durch besondere berufliche und - damit verbunden - besondere physische oder psychische Anforderungen ab, die über die an Polizeivollzugsbeamte allgemein gestellten hohen Anforderungen an körperliche und mentale Konstitution zur Bewältigung gefährlicher Konfliktlagen (Auseinandersetzungen in der Hooligan-Szene) hinausgehen. 3. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Wertfestsetzung des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.