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Beschluss

1 A 870/22

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:1128.1A870.22.00
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Leitsätze
1. Die rechtliche Beurteilung der Rückforderung der Kosten für ein Studium richtet sich nach dem Status des Soldaten und der Gesetzeslage im Zeitpunkt seiner Ent-lassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74). 2. Die Ausbildungskosten sind auch dann nach der für Berufssoldaten geltenden Regelung zu erstatten, wenn das Studium im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit absolviert worden ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. April 2016 - 1 K 1042/14.DA - abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als dort der Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2014 und in Gestalt der Erklärung im Schriftsatz vom 28. September 2015 betreffend die Kostenerstattung für das Studium der Sportwissenschaften in Höhe von 25.225,47 Euro aufgehoben worden ist. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.225,47 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die rechtliche Beurteilung der Rückforderung der Kosten für ein Studium richtet sich nach dem Status des Soldaten und der Gesetzeslage im Zeitpunkt seiner Ent-lassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74). 2. Die Ausbildungskosten sind auch dann nach der für Berufssoldaten geltenden Regelung zu erstatten, wenn das Studium im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit absolviert worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. April 2016 - 1 K 1042/14.DA - abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als dort der Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2014 und in Gestalt der Erklärung im Schriftsatz vom 28. September 2015 betreffend die Kostenerstattung für das Studium der Sportwissenschaften in Höhe von 25.225,47 Euro aufgehoben worden ist. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.225,47 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Rückforderung der Kosten eines universitären Studiums im Studiengang Sportwissenschaften. Der im Jahr 1979 geborene Kläger wurde zum Juli 1998 als Anwärter für die Offizierslaufbahn bei der Beklagten eingestellt und verpflichtete sich nach Berufung in das Soldatenverhältnis auf Zeit zum August 1998 dazu, zwölf Jahre Wehrdienst, bis zum 30. Juni 2010, zu leisten. Vom 1. Oktober 1999 bis 21. März 2003 studierte er an der Universität der Bundeswehr in B-Stadt Sportwissenschaften. Vom 2. März 2004 bis 2. Oktober 2009 absolvierte er mit Unterbrechungen eine Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier. Mit Urkunde vom 26. Juli 2007 wurde der Kläger in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Nach Abschluss seiner Fachausbildung war er für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2011 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der DFS - Deutsche Flugsicherung GmbH (im Folgenden: DFS) beurlaubt. Mit Bescheid vom 12. April 2011 wurde der Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und schied daraufhin mit Ablauf des 13. Mai 2011 aus der Bundeswehr aus. Nach vorheriger Anhörung setzte das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 15. Februar 2012 den anlässlich des Studiums an der Universität der Bundeswehr sowie den anlässlich der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier vom Kläger zu erstattenden geldwerten Vorteil auf 126.954,86 Euro fest (Bl. 32 ff. d.A.). Dem Kläger wurde eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 3.270,00 Euro gewährt. Ferner wurde entschieden, mit Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab dem 1. April 2012, Stundungszinsen in Höhe von 4 % jährlich auf den Erstattungsbetrag zu erheben. Zur Vermeidung einer besonderen Härte wurde zugesichert, einem Antrag auf Erlass des restlichen Erstattungsbetrages zwei Jahre vor Erreichen des Renteneintrittsalters stattzugeben, wenn der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt seinen Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nach § 49 Abs. 4 Satz 1 Satz 1 Nr. 1 Soldatengesetz (SG) zur Erstattung der entstandenen Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung verpflichtet sei. Diese beliefen sich auf 356.563,18 Euro. Hinzu kämen ebenfalls zu erstattende mittelbare Kosten in Höhe von insgesamt 604,64 Euro, so dass sich die Gesamtkosten des Studiums auf 357.467,82 Euro beliefen. Auf die Erstattung dieser Kosten könne nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG ganz oder teilweise im Fall einer besonderen Härte für den ehemaligen Soldaten verzichtet werden. Bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern sei die Vorschrift im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass die Kosten der Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstattet werden müssten, der dem ehemaligen Soldaten aus dem Studium oder einer Fachausbildung für das weitere Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei. Dazu sei ein Vorteilsausgleich vorzunehmen, der die Situation wiederherstelle, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht vor Beginn des Studiums und der Fachausbildung bestanden habe. Der zu ermittelnde erstattungspflichtige Vorteil sei dabei die Ersparnis von Aufwendungen und nicht die Aussicht auf künftige Einnahmen. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bezüglich des Studiums der Sportwissenschaften könne auf Anlage 4 der Bemessungsgrundsätze aus dem Erlass vom 22. Juli 2002 (BMVg-PSZ I 8 Az 16-02-11 -, im Folgenden: Bemessungsgrundsätze 2002) zurückgegriffen werden. Das von der Bundeswehr finanzierte Studium, welches tatsächliche Kosten in Höhe von 45.157,03 Euro verursacht habe, habe dem Kläger demnach Aufwendungen in Form eines wirtschaftlichen Vorteils in Höhe von insgesamt 25.225,47 Euro erspart. Aufgrund der Härteklausel des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG werde somit auf einen erheblichen Teil - mehr als 44 % - der tatsächlichen Kosten verzichtet. Der geldwerte Vorteil bezüglich der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier, der erworbenen Lizenzen und der Erlaubnis für die Durchführung der Flugverkehrskontrolle in der überörtlichen Flugsicherung belaufe sich auf den Betrag, den die zivilen Auszubildenden zum Fluglotsen arbeitsvertraglich vereinbart zurückzahlen müssten, wenn sie nach der Ausbildung der Bleibeverpflichtung von mindestens drei Jahren nicht nachkämen und aus einem von ihnen zu vertretendem Grund vorher ausschieden, mithin auf 74.000 Euro. Als mittelbare Ausbildungskosten seien in Form von persönlichen Kosten ein Betrag von 904,64 Euro und in Form von Lebenshaltungskosten ein Betrag von 26.824.75 Euro in Ansatz zu bringen. Der geldwerte Vorteil, der aus der Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier verblieben sei, entspreche einem Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 101.729,39 Euro. Aufgrund der Härteklausel des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG werde somit auf einen erheblichen Teil - mehr als 67 % - der tatsächlichen Kosten verzichtet. Unter Berücksichtigung der seitens des Klägers dargelegten Einkommens- und Vermögenssituation werde in weiterer Anwendung der Härteklausel eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt. Die Berechtigung zur Erhebung von Stundungszinsen ergebe sich unmittelbar aus § 49 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 SG. In Ausübung des zustehenden Ermessens zur zeitlichen Begrenzung der Rückzahlungsverpflichtung habe man sich bezüglich einer möglichen Dauer des weiteren Berufslebens an den Regelaltersgrenzen aus § 35 bzw. § 235 SGB VI orientiert. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers vom 27. Februar 2012 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2014 zurück (Bl. 46 ff. d.A.). Am 5. Juni 2014 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 18. April 2016 insoweit stattgegeben, als eine Kostenerstattung für das Studium der Sportwissenschaften in Höhe von 25.225,47 Euro verlangt worden ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Rückforderung der Kosten für das Studium der Sportwissenschaften richte sich nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Gegenstand der gesetzlichen Regelung sei die grundsätzliche Verpflichtung des Soldaten auf Zeit, der vor Ablauf des eingegangenen Dienstverhältnisses aus dem Dienst entlassen werde bzw. als auf eigenen Antrag entlassen gelte und dessen militärische Ausbildung mit einem Studium verbunden gewesen sei, die Kosten des Studiums zu erstatten. lm Umkehrschluss ergebe sich aus dieser gesetzlichen Regelung, dass der ehemalige Soldat auf Zeit, der bis zum Ablauf der eingegangenen Dauer seines Dienstverhältnisses im Dienste der Bundeswehr verbleibe, nach dem Ablauf der Verpflichtungszeit keine Studienkosten zurückzuzahlen habe. In Bezug auf den Kläger sei daher entscheidungserheblich, dass er im Rahmen eines Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeitende auf den 30. Juni 2010 festgesetzt sei, das Studium der Sportwissenschaften absolviert habe. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 - und darüber hinaus - habe er im Dienst der Bundeswehr gestanden. Mangels vorzeitiger Entlassung fehle es daher an einer gesetzlichen Grundlage für die Rückforderung der mit dem Studium der Sportwissenschaften verbundenen Kosten. Aus der Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in dasjenige eines Berufssoldaten folge nicht, dass hinsichtlich der Erstattungspflicht für das während des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit absolvierte Studium der Sportwissenschaften nunmehr diejenigen Regelungen anzuwenden wären, die bei der vorzeitigen Beendigung eines Berufssoldatenverhältnisses gelten würden. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1977 - Vl 105.74 - stützen. Das vom Bundesverwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellte Interesse der Bundeswehr, die dem Soldaten auf ihre Kosten vermittelten Spezialkenntnisse für eine angemessene Zeit nutzen zu können, habe im Falle des Klägers augenscheinlich nicht bestanden. Die Beklagte selbst habe dem Kläger binnen zwölf Monaten nach Abschluss des Studiums eine Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier ermöglicht und ihn dann wenige Wochen nach Abschluss dieser Fachausbildung aus dem Dienstverhältnis zur Wahrnehmung einer mehrjährigen hauptberuflichen Tätigkeit bei der DFS beurlaubt. Ungeachtet dessen sei der Kläger nach Abschluss des Studiums jedenfalls die zuvor vertraglich vereinbarte Zeit bis zum 30. Juni 2010 bei der Bundeswehr verblieben, habe mithin seinen Teil der getroffenen Vereinbarung erfüllt. Entscheidend sei indes, dass zum Zeitpunkt des Ergehens jener Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts § 56 Abs. 4 SG in der Neufassung vom 19. August 1975 eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Kosten des einem Soldaten auf Zeit bewilligten Studiums nicht vorgesehen habe. Unbegründet sei die Klage jedoch hinsichtlich der Rückforderung der Kosten für die Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier nebst den ergangenen Nebenentscheidungen. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 3 SG seien erfüllt, der Kläger gelte als anerkannter Kriegsdienstverweigerer als auf eigenen Antrag entlassen, und zwar vor Ablauf der Mindestdienstzeit. Die Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Zeit- und Berufssoldaten, die bei einem vorzeitigen Ausscheiden Ausbildungskosten erstatten müssen, verstoße nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG. Soweit den wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 55 Abs. 2 SG entlassenen Soldaten keine Erstattungspflicht treffe, sei kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gegeben, da dessen Entlassung im Unterschied zur Entlassung des Klägers nicht auf seiner eigenen Initiative beruhe, der Eintritt der Dienstunfähigkeit eines Soldaten könne diesem in aller Regel nicht zugerechnet werden. In der Rechtsprechung sei weiterhin geklärt, dass die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersehe, für diesen regelmäßig insoweit eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 2 SG enthalte, als die Kosten der Ausbildung den geldwerten Vorteil überstiegen, der dem früheren Soldaten aus dieser für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verbleibe. Die Bestimmung der ersparten Aufwendungen könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des von § 49 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens generalisierend und pauschalisierend erfolgen. Die Beklagte habe hinsichtlich der ersparten Aufwendungen in Bezug auf die Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier den Wert von 74.000 Euro zugrunde gelegt, den die DFS der Fachausbildung zum Flugkontrolloffizier beimesse. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass sich auch die abgediente Dienstzeit auf die Erstattungssumme auswirken und bei den fiktiven Kosten reduzierend berücksichtigt werden müsse. Die sog. Abdienquote könne nur insoweit eine Rolle spielen, als der dadurch veranlasste Abschlag von den tatsächlichen Ausbildungskosten zu einem noch niedrigeren Betrag führen würde als der vom Gedanken des Vorteilsausgleichs geprägte Mindestansatz in Höhe der fiktiven Ausbildungskosten. Auch der klägerseitige Vortrag, wonach die wirtschaftlichen Folgen der Rückforderung nicht ausreichend in die Erwägungen einbezogen worden und die Raten letztlich zu hoch bemessen gewesen seien, lasse eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Härtefallprüfung nicht erkennen. Die vom Kläger dargelegte Vermögenslage gebe keinen Anlass zur Annahme, dass er zur Rückzahlung nicht fähig oder gar in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. Die rechtliche Grundlage für die schon vor Eintritt der Bestandskraft des Rückforderungsbescheides angeordnete Verzinsung der Forderung sowie ihre Stundung ergebe sich ebenfalls aus dem durch § 49 Abs. 4 Satz 3 SG eröffneten Ermessen. Gegen das der Beklagten am 30. Mai 2016 zugestellte Urteil hat diese am 23. Juni 2016 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Durch Erklärung mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 änderte die Beklagte den Leistungsbescheid vom 15. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2014 dahingehend ab, dass keine Stundungszinsen (Ziffer 3 des Leistungsbescheides) erhoben werden. Insoweit haben der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Januar 2022 - 1 A 1562/16.Z - das Verfahren hinsichtlich der Rückforderung der Kosten des Studiums im Studiengang Sportwissenschaften abgetrennt, welches unter dem Aktenzeichen 1 A 96/22.Z fortgeführt wurde. Mit Beschluss vom 28. April 2022 - 1 A 1562/16.Z - hat der Senat das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf Nr. 3 (Stundungszinsen) des Leistungsbescheides der Beklagten vom 15. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2014 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Er hat im Übrigen den Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers hinsichtlich der Rückforderung der Kosten einer Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier abgelehnt. Mit Beschluss vom 28. April 2022 - 1 A 96/22.Z -, der Beklagten zugestellt am 8. Juli 2021, hat der Senat deren Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zugelassen. Nach Fristverlängerung hat die Beklagte am 26. Juli 2022 die Berufung begründet. Sie trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG nicht als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch herangezogen werden. Der Kläger sei nach § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG zu der Erstattung der Kosten seines Studiums verpflichtet, da er zum Zeitpunkt seiner Entlassung Berufssoldat gewesen sei. Entscheidend für die Frage, welche Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Kosten des Studiums in Betracht komme, sei der Status, den der Soldat zum Zeitpunkt seiner Entlassung inne gehabt habe. Dies folge aus der Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 1 SG. Der Erstattungsanspruch werde entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass die in dem Status des Zeitsoldaten festgesetzte Verpflichtungszeit vor der Entlassung des Klägers abgelaufen sei. Denn die Berechnung der Stehzeit richte sich nach der für Berufssoldaten geltenden Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 1 SG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt berücksichtige auch nicht die Tatsache, dass die Abdienzeit durch die Ausbildung des Klägers zum Flugsicherungskontrolloffizier unterbrochen worden sei. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. April 2016 - 1 K 1042/14.DA abzuändern, soweit darin der Leistungsbescheid vom 15. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2014 betreffend die Kostenerstattung für das Studium der Sportwissenschaften in Höhe von 25.225,47 Euro aufgehoben worden sind, und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Auffassung der Beklagten, dass Rückforderungsansprüche gegen Zeitsoldaten, welche aufgrund Erfüllung der Dienstzeitverpflichtung erloschen wären, durch den Statuswechsel vom Zeit- zum Berufssoldaten wieder „aufleben“, sei in zweierlei Hinsicht problematisch. Zunächst einmal sei dem jungen Zeitsoldaten bei der Eingehung seiner Verpflichtung nicht mehr klar, wann seine Rückzahlungsverpflichtungen tatsächlich erledigt seien. Die Rückzahlungsverpflichtung einer Fachausbildung könne sich durch Statuswechsel und wiederholte neue Fachausbildungen stets erneuern. Ferner stelle sich im vorliegenden Fall die Frage nach der Legitimation der Rückforderung von Ausbildungskosten. Es solle das Vertrauen der Beklagten in die „Nutzbarkeit“ der durch die Fachausbildung vermittelten Fähigkeiten des Soldaten geschützt werden. Dieses Vertrauen der Beklagten könne hinsichtlich der Sportausbildung des Klägers aber nur bis zum Ende der Dienstzeit des Klägers als Zeitsoldat geschützt sein. Zudem habe die Beklagte aber ersichtlich kein Interesse an der Nutzung der durch das Studium der Sportwissenschaften vermittelten Fähigkeiten des Klägers, da von vornherein die Verwendung des Klägers als Flugsicherungskontrolloffizier vorgesehen sei. Der im Anhörungsschreiben des Senats vom 17. Oktober 2022 enthaltenen rechtlichen Würdigung, wonach es auch im Fall des Klägers darum gehe, der Beklagten den von ihr unter Aufwendung erheblicher öffentlicher Mittel ausgebildeten Stamm von qualifizierten und spezialisierten Berufssoldaten, insbesondere Berufsoffizieren, für eine angemessene Zeit zu erhalten, um die jederzeitige Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nicht zu gefährden, könne nicht gefolgt werden. Diese Frage sei im Verfahren, welches die Entlassung des jeweiligen Berufssoldaten betreffe, zu klären. Insofern stelle sich nur die Frage, ob durch den hier vorliegenden Zeitablauf der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Studienkosten untergegangen sein könnte, weil bei Abschluss der Ausbildung das schützenswerte Interesse der Beklagten zeitlich auf den Verpflichtungszeitraum begrenzt gewesen, aber das Interesse an der „Nutzung“ der Ausbildung durch den Statuswechsel des Klägers plötzlich verlängert worden sei. Bei dem Sportstudium bestehe kein Zusammenhang mit der weiteren Fachausbildung des Klägers und habe sich die Beklagte in der Folgezeit diese Kenntnisse nicht nutzbar machen können. Der Kläger sei vielmehr beurlaubt worden und habe bei der DFS gearbeitet. Auch hier zeigten die zeitlichen Abläufe, dass eine „Nutzungsabsicht“ hinsichtlich der Fähigkeiten aus dem Studium der Sportwissenschaften nicht gegeben sei. Es handele sich hier weniger um eine Frage, welche Rechtsvorschrift anzuwenden sei, als inwieweit Interessen der Beklagten auszugleichen seien, um eine im Lichte des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG vertretbare Erstattung zu ermitteln. Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens sowie des Akteninhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung der Beklagten, weil er die Berufung insoweit einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten nach §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Vorgehensweise angehört. Das Treffen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO ist (lediglich) dann ausgeschlossen, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 6 B 58.19 -, juris Rn. 5). Dies ist hier nicht der Fall. Die hierfür maßgeblichen Aspekte sind durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 - und vom 12. März 2020 - 2 - C 37.18 - geklärt. Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist in dem zur Überprüfung gestellten Umfang rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage insgesamt unbegründet. Der Leistungsbescheid vom 15. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2014 und in der Gestalt der Erklärung im Schriftsatz vom 28. September 2015 sowie in Gestalt der Erklärung im Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das angegriffene Urteil ist fehlerhaft, soweit es annimmt, die rechtliche Beurteilung der Rückforderung der Kosten für das Studium der Sportwissenschaften richte sich nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Ermächtigungsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist § 49 Abs. 4 Satz 1 SG. Die Ausbildungskosten sind nach der für Berufssoldaten geltenden Regelung zu erstatten, auch wenn der Kläger das Studium als Soldat auf Zeit absolviert hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 - juris Rn. 19 ff.; ohne nähere Begründung BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 - 2 C 37.18 -, juris Rn. 9; vgl. auch OVG B-B, Urteil vom 19. März 2021 - 6 B 4/21 -, juris Rn. 29 f.). Zwar führt das Verwaltungsgericht zutreffend an, dass zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1977 - VI C 105.74 - § 56 Abs. 4 SG in der Neufassung vom 19. August 1975 (BGBI. I S. 2273) keine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der Kosten des einem Soldaten auf Zeit bewilligten Studiums vorsah und daher die Fälle, in denen der Berufssoldat vor Begründung des Berufssoldatenverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Studium absolviert hatte, über § 46 Abs. 4 Satz 1 SG in der Fassung vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) abzuwickeln waren. Durch Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Wehrrechts und des Zivildienstrechts vom 24. Februar 1983 (BGBI. I S.179) wurde aber eine entsprechende Erstattungspflicht von Soldaten auf Zeit normiert, so dass die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Befürchtung, es könnte mangels einer gesetzlichen Grundlage zu einer Umgehung kommen, mit der Folge, dass Studienkosten nicht zurückgefordert werden könnten, nicht mehr begründet und ein „Rückgriff“ auf die Regelung betreffend Berufssoldaten mangels Regelungslücke nicht mehr erforderlich sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber darüber hinaus ausdrücklich und – anders als das Verwaltungsgericht meint – rechtsgrundsätzlich festgestellt, dass für die Anwendbarkeit der Rückforderungsvorschriften des Soldatengesetzes der Status des Soldaten und die Gesetzeslage im Zeitpunkt der Entlassung maßgeblich sind, nicht der Zeitpunkt der Ausbildung, die in der Vergangenheit liegen kann. Es hat dies unter anderem damit begründet, dass Berufssoldaten nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - stets damit rechnen müssten, dass ihnen die Entlassung nur unter Wahrung der im Zeitpunkt der Entlassung zu berücksichtigenden Belange des Dienstherrn gewährt werden könne. Sinn und Zweck der Rückzahlungsverpflichtung ist es, die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu sichern. Diese Planung beruht auf der - berechtigten - Annahme, dass ein Berufssoldat, dem der Dienstherr im dienstlichen Interesse eine Fachausbildung oder ein Studium gewährt, die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dem Dienstherrn auf Dauer zur Verfügung stellen werde. Diese auf der Lebenszeitbindung des Berufssoldatenverhältnisses beruhende und sich aus ihr rechtfertigende Erwartung macht es unnötig, bei der Personalplanung für die Bundeswehr Personalbewegungen zu berücksichtigen, die eintreten, wenn eine ins Gewicht fallende Anzahl von speziell ausgebildeten Berufssoldaten aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, um die erworbenen Kenntnisse in einem zivilen Beruf zu nutzen. Die Personalvorsorge der Bundeswehr ist vielmehr darauf ausgerichtet, eine Personalreserve nur in dem Umfang heranzubilden und bereitzuhalten, wie dies erforderlich ist, um Berufssoldaten zu ersetzen, die in den Ruhestand treten, und um plötzliche unabwendbare Ausfälle auszugleichen (so BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 -, juris Rn. 20). Der Kläger wendet unter Berufung auf das Verwaltungsgericht Darmstadt insoweit ein, die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts könnten im vorliegenden Fall den Standpunkt der Beklagten, in Bezug auf die Rückforderung der Studienkosten sei ausschließlich auf den Status des Klägers als Berufssoldat abzustellen, gleichwohl nicht stützen. Der Sinn und Zweck der Rückzahlungsverpflichtung, der Bundeswehr den von ihr unter Aufwendung erheblicher öffentlicher Mittel ausgebildeten Stamm von qualifizierten und spezialisierten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für eine angemessene Zeit zu erhalten, könne in seinem Fall nicht greifen. Die Beklagte selbst habe dem Kläger binnen zwölf Monaten nach Abschluss des Studiums eine Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier ermöglicht und ihn dann wenige Wochen nach Abschluss dieser Fachausbildung zur Wahrnehmung einer mehrjährigen hauptberuflichen Tätigkeit bei der DFS beurlaubt. Der Kläger berücksichtigt bei dieser Argumentation jedoch nicht hinreichend, dass die Ausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier bei der Luftwaffe, der der Kläger während seiner Dienstzeit zugeordnet war, ein Studium zwingend voraussetzt. Insoweit kommt es nicht auf die Fachrichtung des Studiums - hier Sportwissenschaften - an. Daher war auch dieses Studium „von Nutzen“. Zwar mag es sein, dass der Kläger im Anschluss an seine Ausbildung beurlaubt worden ist. Dies erfolgte aber befristet für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2011. Folglich konnte die Beklagte von einer Rückkehr des Klägers in das aktive Soldatenverhältnis und von dessen Verwendungsmöglichkeit bei der Luftwaffe ausgehen. Die Beurlaubung des Klägers zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der DFS lag überdies im dienstlichen Interesse. Die DFS ist ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, das zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes steht und im Auftrag des Bundes die Aufgaben der Flugsicherung wahrnimmt. Damit besteht an der Besetzung von Stellen bei der DFS durch Soldaten ein erhebliches Interesse seitens des Bundesministers der Verteidigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 WB 5.02 -, juris Rn. 7). Die Beklagte musste auch nicht damit rechnen, dass der Kläger im Jahr 2011 einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellt und aus der Bundeswehr ausscheidet. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 SG sind erfüllt. Der Kläger ist grundsätzlich verpflichtet, die der Bundeswehr für sein Studium entstandenen Kosten zu erstatten. Die militärische Ausbildung des Klägers war (unter anderem) mit einem Studium der Sportwissenschaften an der Universität der Bundeswehr verbunden. Der Kläger wurde aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer am 13. Mai 2011 vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 SG normierten Abdienzeit aus dem Berufssoldatenverhältnis entlassen. Diese Entlassung gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Das Studium des Klägers dauerte drei Jahre, fünf Monate und 21 Tage und löste damit eine abzuleistende Dienstzeit mit der in § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SG vorgesehenen Höchstdauer von zehn Jahren aus. Diese mit Ende des Studiums am 22. März 2003 beginnende Stehzeit wurde gehemmt durch die anschließende Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier, die der Kläger in der Zeit vom 2. März 2004 bis 2. Oktober 2009 mit Unterbrechungen bei einer Gesamtdauer von insgesamt 1.653 Tagen absolviert hat; das entspricht nach den Bemessungsgrundsätzen einer Zeitdauer von vier Jahren, 7 Monaten und 3 Tagen. Weder diese durch das Studium ausgelöste Stehzeit noch - erst recht - die weitere Stehzeitverpflichtung aufgrund der Fachausbildung waren bei Entlassung aus dem Soldatenverhältnis abgelaufen. Die Kosten des Studiums hat das Personalamt der Bundeswehr im Bescheid vom 5. Februar 2012 mit 45.157,03 Euro beziffert. Dieser Betrag ist vom Kläger entsprechend der Regelung in § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG grundsätzlich zurückzuerstatten. Allerdings kann gemäß § 49 Abs. 4 Satz 3 SG auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Der Begriff der besonderen Härte ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar. Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 -, juris Rn. 36). Im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 GG stellt die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dar. Der Dienstherr ist dementsprechend bei Vorliegen einer besonderen Härte zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten gezwungen. Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der Soldat durch den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, erspart hat. Diese Beschränkung stellt sicher, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig vom Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Der Vorteil aus der Fachausbildung, den die Bundeswehr in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Berufssoldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis. Erspart hat der ehemalige Berufssoldat stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel. Erspart hat er aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 16 ff.). Hieran gemessen sind Ermessensfehler bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags unter Berücksichtigung der Härtefallregelung des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG nicht ersichtlich. Mit den Bemessungsgrundsätzen 2002 und 2012 existieren grundsätzlich nicht zu beanstandende Leitlinien für die Ausübung des Ermessens im Zusammenhang mit der Entscheidung über das (teilweise) Absehen von der Erstattung gemäß § 49 Abs. 4 Satz 3 SG (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 - 2 C 37.18 -, juris Rn. 22 m.w.N.), auf deren Grundlage die Beklagte den Erstattungsbetrag berechnet hat. Ob der in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG festzusetzende Erstattungsbetrag von einem ehemaligen Soldaten verlangt werden kann, hängt des Weiteren von dessen individueller Einkommens- und Vermögenslage ab. Je nach seiner wirtschaftlichen Situation - z.B. drohende Überschuldung, Insolvenz oder Nichtverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infolge der Pflege von Angehörigen - kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Entschließt sich die Beklagte, Ratenzahlungen zu gewähren, darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (siehe zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 28). Die Beklagte hat zur Vermeidung einer besonderen Härte den Erstattungsbetrag in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, die dieser in seiner „Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse“ vom 29. Januar 2021 dargelegt hat, unter Festsetzung monatlicher Raten in Höhe von 3.270,00 Euro gestundet und die Rückzahlung des geforderten Betrages auf zwei Jahre vor dem regulären Renteneintrittsalter begrenzt. Dass vorliegend die wirtschaftliche Situation des Klägers eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten, ist nicht ersichtlich. Der Kläger wendet lediglich ein, die Beklagte habe die Besonderheit nicht berücksichtigt, dass die Rückforderungen gegenüber der Ehefrau des Klägers und gegenüber dem Kläger selbst zusammenfielen und dementsprechend eine besondere finanzielle Belastung des gemeinsamen Haushalts der Eheleute A. darstelle. Dies vermag jedoch keine besondere Härte zu begründen. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass das Rückforderungsverlangen von der individuellen Vermögenslage des ehemaligen (Zeit- oder Berufs-)Soldaten abhängt und daher gegenüber jedem ehemaligen (Zeit- oder Berufs-)Soldaten individuell verfügt wird. Hieraus resultiert keine doppelte Belastung der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Wertfestsetzung des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.