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Beschluss

1 B 994/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0914.1B994.23.00
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Leitsätze
1. Liegen dem Dienstherrn Erkenntnisse über die Gründe krankheitsbedingter Fehlzeiten vor, sind auch bei einer auf die vermutete Dienstunfähigkeit (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) gestützten Untersuchungsanordnung Art und Umfang der Untersuchung soweit wie möglich und zumutbar einzugrenzen. 2. Innerhalb des durch die Untersuchungsanordnung nur in den Grundzügen festzulegenden Rahmens der Untersuchung kann es dem beauftragten Amtsarzt überlassen bleiben, die einzelnen Schritte der Untersuchung und deren Schwerpunkte nach deren Erforderlichkeit sachkundig zu bestimmen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Juni 2023 - 1 L 1278/23.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen dem Dienstherrn Erkenntnisse über die Gründe krankheitsbedingter Fehlzeiten vor, sind auch bei einer auf die vermutete Dienstunfähigkeit (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) gestützten Untersuchungsanordnung Art und Umfang der Untersuchung soweit wie möglich und zumutbar einzugrenzen. 2. Innerhalb des durch die Untersuchungsanordnung nur in den Grundzügen festzulegenden Rahmens der Untersuchung kann es dem beauftragten Amtsarzt überlassen bleiben, die einzelnen Schritte der Untersuchung und deren Schwerpunkte nach deren Erforderlichkeit sachkundig zu bestimmen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Juni 2023 - 1 L 1278/23.DA - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung. Sie steht als Lehrerin im Dienst des Antragsgegners. Seit dem … 2020 ist sie dienstunfähig erkrankt. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren gegen die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 1. Juli 2021 wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. Juli 2021 eingestellt. Mit Schreiben vom 28. April 2022 bat das Staatliche Schulamt für ... (im Folgenden: Staatliches Schulamt) die Antragstellerin zur Eingrenzung des erneut beabsichtigten Untersuchungsauftrags mitzuteilen, welche diagnostizierten Erkrankungen ihrer fortdauernden Dienstunfähigkeit zugrunde lägen. Die Antragstellerin übermittelte daraufhin einen Arztbrief des Universitätsklinikums A-Stadt/Klinik für Augenheilkunde vom 3. Mai 2022, der als Diagnosen ausweist: „RA: …“ und „LA: …“. In der ebenfalls vorgelegten Bescheinigung vom 10. Mai 2022 führte der Hausarzt der Antragstellerin aus, dass ihrer fortdauernden Dienstunfähigkeit seit August 2020 eine andauernde Augenerkrankung zugrunde liege, wobei er davon ausgehe, dass sie in einem halben Jahr wieder genesen und arbeitsfähig sei. Gegen die daraufhin ergangenen Untersuchungsanordnungen vom 19. Mai 2022, 30. November 2022 und 1. März 2023 beantragte die Antragstellerin jeweils einstweiligen Rechtsschutz; die Verfahren wurden infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 ordnete das Staatliche Schulamt erneut die amtsärztliche Untersuchung durch das Hessische Amt für Versorgung und Soziales an. Zur Begründung führte es an, aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin und der Krankschreibung ohne Unterbrechung vom 24. August 2020 bis zum 31. Mai 2023 bestünden Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit. Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung solle überprüft werden, ob ihre Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt sein werde. In dem Zusammenhang verwies es auf § 26 Abs.1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 36 Abs. 2 HBG. Zu „Art“ und „Umfang der notwendigen ärztlichen Untersuchungen“ bezog es sich auf die hausärztliche Bescheinigung vom 10. Mai 2022 sowie die in dem Arztbrief des Universitätsklinikums vom 3. Mai 2022 genannten Diagnosen. Diese bedeuten (übersetzt): Rechtes Auge: …; Linkes Auge: …. Das Staatliche Schulamt führte weiter aus: „Die amtsärztliche Untersuchung erstreckt sich damit ausschließlich auf die Begutachtung Ihrer Augenerkrankung. Das amtsärztliche Gutachten wird auf der Grundlage eines Anamnesegesprächs, der körperlichen Untersuchung der Augenerkrankung sowie der durch das Universitätsklinikum am 26. August 2020 und des Hausarztzentrums … am 10.05.2022 attestierten Vorbefunde erstellt.“ Den hiergegen gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und einer Hängeverfügung hat das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 26. Juni 2023 - 1 L 1278/23.DA - abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil die Untersuchungsanordnung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sei. Anlass, Art und Umfang der Untersuchung seien hinreichend konkret bestimmt. Gegen diesen - der Antragstellerin am 4. Juli 2023 zugestellten - Beschluss hat sie mit am 18. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt, die sie mit am 4. August 2023 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet hat. Sie macht geltend, dass der Antragsgegner Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung nicht ausreichend eingegrenzt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. August 2023 Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das für den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Grundsatz allein maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Antragstellerin hat keinen durch die begehrte einstweilige Anordnung sinngemäß zu sichernden (Folgenbeseitigungs-)Anspruch auf Rücknahme der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung durch den Antragsgegner. Ein solcher Anspruch besteht, wenn sich die Untersuchungsanordnung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage als fehlerhaft erweist oder aber nach diesem - vorliegend noch nicht eingetretenen - Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Untersuchungsanordnung weggefallen bzw. Umstände eingetreten sind, die ihre Aufrechterhaltung mit dem konkreten Inhalt nicht (mehr) zulassen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 36 m. w. N.). Die Untersuchungsanordnung vom 15. Mai 2023 erweist sich - gemessen am Beschwerdevorbringen - als rechtmäßig. a) Die Untersuchungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 Satz 1 HBG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 HBG ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Dienstunfähig ist grundsätzlich, wer wegen eines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 36 Abs. 2 HBG). Eine Anordnung gegenüber einem Beamten, sich einer körperlichen Untersuchung nebst Befragung zur gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation zu unterziehen, greift in das gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG auch dem Beamten gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Diese Einschränkung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts muss der Beamte nur hinnehmen, wenn die Anordnung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt. Der Beamte muss der Untersuchungsanordnung nur Folge leisten, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchung besteht und wenn die Untersuchung in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten erforderlich ist. Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind - insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen - in der Untersuchungsanordnung zu benennen (vgl. BVerfG (K), Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 35). Dies dient dazu, die Berechtigung zur Untersuchungsanordnung darzulegen und für den Beamten nachvollziehbar zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 43 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 21). Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klarwerden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 44). Diese (Begründungs-)Anforderungen gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Ist die Untersuchungsanordnung auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt, greifen die zu Fällen der Untersuchungsanordnung von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen grundsätzlich nicht ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 47). Der Dienstherr kann nur nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse Gründe angeben, aus denen sich die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten ergeben, und Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen. Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse als die, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann sie auch nur dies als Grund für ihre Zweifel an der dauernden Dienst(un)fähigkeit des Beamten anführen; ist den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen, „Krankschreibungen“) kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann die Behörde auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 50). In diesen Fällen muss die Untersuchungsanordnung keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten. Stützt der Dienstherr die Untersuchungsanordnung auf krankheitsbedingte Fehlzeiten des gesetzlich geregelten Umfangs ist der Begründungspflicht durch die Angabe der Fehltage Rechnung getragen. Rechte des Beamten werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob Aussicht besteht, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 48; Senatsbeschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 21). Liegen dem Dienstherrn allerdings Erkenntnisse über die Gründe der krankheitsbedingten Fehlzeiten vor, ist es auch bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung nicht ausreichend, lediglich auf die Fehlzeiten des Beamten zu verweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 51 ff., sowie die nicht veröffentlichten Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2023 - 1 B 418/23 -, vom 7. Februar 2023 - 1 B 1966/22 - und vom 23. August 2021 - 1 B 2452/20 -). Vielmehr sind dann Art und Umfang der Untersuchung soweit möglich einzugrenzen und besteht eine korrespondierende Begründungspflicht. Denn sowohl der Inhalt der Untersuchungsanordnung als auch die die Behörde treffende Begründungspflicht hängen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2021 - 1 B 2452/20 -, juris Rn. 19, vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 23). b) Von diesen rechtlichen Vorgaben ausgehend hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Fehlzeiten der Antragstellerin Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin als hinreichenden Anlass für die Untersuchung angenommen. Hiergegen wendet die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts ein. c) Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachte Rüge der Antragstellerin, wonach Art und Umfang der Untersuchung nicht hinreichend eingegrenzt worden seien, greift nicht durch. aa) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das Staatliche Schulamt - soweit es diesem zumutbar gewesen sei - Art und Umfang der Untersuchung entsprechend der weitergehenden Erkenntnisse über das Krankheitsbild (andauernde Augenerkrankung am rechten und linken Auge) näher eingegrenzt habe, indem die Untersuchung sich ausschließlich auf die Begutachtung der Augenerkrankung erstrecken solle. Es würden erkennbar Untersuchungen ausgeschlossen, die nicht der näheren Aufklärung der mitgeteilten Augenerkrankung und den sich hieraus ergebenden Schlussfolgerungen dienten. Es werde konkret die körperliche Untersuchung des Auges bestimmt. Eine detaillierte Beschreibung der Untersuchungsmethoden im Einzelnen sei dem Dienstherrn nicht zuzumuten. Der der Untersuchungsanordnung beigefügte Anamnesebogen biete keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte für eine Anamnese und Testungen, die jeweils in keinem Zusammenhang mit der etwaigen Dienstunfähigkeit stünden. Es werde lediglich angekündigt, dass die Untersuchung u. a. auf der Grundlage eines Anamnesegesprächs erstellt werden solle. bb) Die Antragstellerin führt in ihrer Beschwerdebegründung hierzu aus, dass es dem Antragsgegner möglich und zumutbar gewesen wäre, den Inhalt der ärztlichen Untersuchung näher zu konkretisieren. Art und Umfang der Untersuchung seien im Sinne effektiven Rechtsschutzes allein dann hinreichend konkret festgelegt, wenn bestimmt werde, welche Organe, sonstigen Körperteile und/oder körperlichen „Dekrete“ (gemeint sein dürfte: Sekrete) durch welche Untersuchungsmethode auf welchen gesundheitlichen und/oder chemischen Zustand untersucht würden und der beabsichtigte Ablauf der Untersuchung möglichst detailliert festgelegt werde. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sei vom Dienstherrn zu fordern, dem Amtsarzt den zu untersuchenden Gesundheitszustand mitzuteilen und die Untersuchungsanordnung erst nach Mitteilung der vom Amtsarzt konkret angedachten Untersuchungen zu verfügen. Im Hinblick auf den diesbezüglich geringen Aufwand des Dienstherrn sei es dem Beamten nicht zumutbar, sich einer Untersuchung zu unterziehen, deren Art und Umfang faktisch dem Amtsarzt überlassen werde und die in den maßgeblichen Details nicht überprüfbar sei. Vorliegend sei es dem Antragsgegner zuzumuten gewesen, den Amtsarzt um konkrete Darlegung zu bitten, welche Untersuchungsmethoden er anwende, um die konkreten Umstände und das Ausmaß der … und damit auch die Heilungsaussichten zu eruieren. Es bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen der Untersuchung der Sehfähigkeit und der …, die jeweils mit einem unterschiedlichen Gehalt an Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit verbunden seien. Ein besonderer Aufwand des Antragsgegners für die nähere Eingrenzung sei dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. cc) Diese Einwände greifen nicht durch. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner Art und Umfang hinreichend eingegrenzt hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt nicht vor. Der Antragsgegner hat die Erkenntnisse, welche ihm hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Antragstellerin bekannt waren, berücksichtigt und seine Untersuchungsanordnung ausgehend hiervon in einem dem dargelegten Maßstab genügenden Maß konkretisiert. Er hat die Untersuchung ihrem Umfang nach auf das beschriebene Krankheitsbild beschränkt. Durch die Anknüpfung an die von der Antragstellerin mitgeteilten Krankheitsbilder schließt der Antragsgegner Untersuchungen aus, die nicht der näheren Auf- und Abklärung der von der Antragstellerin mitgeteilten Krankheiten und der sich hieraus ergebenden Schlussfolgerungen dienen. Eine weitergehende Festlegung der Untersuchung bis hin zur Vorgabe konkreter Untersuchungsmethoden und des Untersuchungsablaufs war rechtlich nicht geboten. Innerhalb des nur in den Grundzügen festzulegenden Rahmens muss es dem mit der Untersuchung beauftragten Arzt überlassen bleiben, die einzelnen Schritte der Untersuchung und deren Schwerpunkte nach deren Erforderlichkeit sachkundig zu bestimmen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 58). Denn die Einzelheiten der Untersuchung sind von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 58, und vom 19. April 2022 - 1 B 34/22 -, n. v.). Die (Vorab-)Festlegung auf die ein oder andere Untersuchungsmethode würde dem Amtsarzt die notwendige Flexibilität nehmen, um seinen Gutachtenauftrag zu erfüllen. Zum anderen würde eine solche (Vorab-)Festlegung an den Dienstherrn Anforderungen stellen, die er mangels eigener Sachkunde in zumutbarer Weise kaum erfüllen könnte. Um dem verfassungsrechtlichen Ziel der Untersuchung der Dienstfähigkeit, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen und zugleich der Fürsorgepflicht gegenüber dem betroffenen Beamten gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 34), verbietet es sich, nicht oder vom Dienstherrn kaum zu erfüllende Anforderungen an die Untersuchungsanordnung zu stellen (zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2023 - 1 B 415/23 -, n. v. und vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 58). Dies schließt es aus, dass der Dienstherr vor dem Erlass einer Untersuchungsanordnung mit dem später zu beauftragenden Amtsarzt Rücksprache halten muss, um mit diesem gemeinsam unter Auswertung der zur Verfügung stehenden Unterlagen die Untersuchungsmethoden konkret und detailliert festzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 59 zur Frage, ob der Dienstherr Einschränkungen der Untersuchungsanordnungen mittels eines von ihm einzuholenden Sachverständigengutachtens zu eruieren hat). Der hiermit einhergehende Mehraufwand ist auch in Ansehung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten nicht zumutbar. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Halbierung des Auffangstreitwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) erfolgt im Hinblick auf den Sicherungscharakter der begehrten einstweiligen Anordnung; eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2022 - 1 E 360/21 -, n. v.). 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).