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Beschluss

1 A 733/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0528.1A733.20.00
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Leitsätze
1) § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BGleiG erlaubt nicht die durch gesetzliche Regelung festgelegte Zusammensetzung eines Gremiums durch ein dort nicht vorgesehenes Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten zu ergänzen. 2) § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ist eine zwingende bundesrechtliche Regelung des Teilnehmerkreises von Sitzungen des Vorstands.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2020 - 9 K 263/18.F - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BGleiG erlaubt nicht die durch gesetzliche Regelung festgelegte Zusammensetzung eines Gremiums durch ein dort nicht vorgesehenes Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten zu ergänzen. 2) § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ist eine zwingende bundesrechtliche Regelung des Teilnehmerkreises von Sitzungen des Vorstands. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2020 - 9 K 263/18.F - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Weigerung des Beklagten, die Klägerin an einer Hauptausschusssitzung und einer Vorstandssitzung im Jahr 2017 teilnehmen zu lassen, deren Rechte als Gleichstellungsbeauftragte verletzt hat. Die Klägerin bat erstmals unter dem 25. Januar 2016 darum, ihr Gelegenheit zur Teilnahme an Vorstandssitzungen sowie an Sitzungen jener Ausschüsse zu geben, die u. a. zur fachlichen Vorbereitung von Sach-, Organisations-, bzw. Personalentscheidungen eingerichtet worden seien (z. B. Hauptausschuss). Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 3. März 2016 unter Verweis auf die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Vorstands und seiner Ausschüsse ab. Der dagegen erhobene Einspruch der Klägerin blieb ebenso erfolglos wie der Versuch einer außergerichtlichen Einigung. Eine am 2. Juni 2016 erhobene Klage der Klägerin, mit der diese abstrakt die Feststellung ihrer Berechtigung zur Teilnahme an Sitzungen, in denen personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten behandelt werden, begehrte, wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2018 - 9 K 1757/16.F - als unzulässig abgewiesen. Mit Schreiben vom 21. August 2017 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten „das der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 27 BGleiG zustehende Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen der Dienststelle zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten“ geltend und bat darum, hinsichtlich aller diesbezüglich relevanten Tagesordnungspunkte zur Hauptausschusssitzung des Beklagten am ... 2017 in C-Stadt sowie zur Vorstandssitzung des Beklagten am ... 2017 in D-Stadt eingeladen zu werden. Der Geschäftsführer der X... Versicherung (im Folgenden: X…) erteilte der Klägerin hierauf anlässlich eines Gesprächstermins am 14. September 2017 mündlich eine Absage. Mit Schreiben vom 15. September 2017 legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass das ihr zustehende Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen der Dienststelle zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten u. a. einen Anspruch auf Teilnahme an Sitzungen von Gremien, durch welche diese wesentlich gesteuert würden, umfasse. Hierzu würden neben den sogenannten „Leitungsrunden“ auch die Vorstands- und Ausschusssitzungen gehören. Die Verweigerung der Teilnahme an diesen Sitzungen - soweit in ihnen Entscheidungsprozesse hinsichtlich personeller, organisatorischer oder sozialer Maßnahmen vorbereitet, behandelt, gesteuert oder abgeschlossen würden - verletze sie als Gleichstellungsbeauftragte in ihren organschaftlichen Rechten. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 mit, ihrem Wunsch auf ständige Teilnahmemöglichkeit an Sitzungen des Vorstands und seiner Ausschüsse, hier in zwei konkreten Fällen, nicht entsprechen zu können. Ihrem Einspruch könne nicht stattgegeben werden. Im Hinblick auf die interne Willensbildung in der Selbstverwaltung bestehe für die Klägerin kein generelles Teilnahmerecht. Der Beklagte verwies auf die Möglichkeit der Klägerin, sich als Teil der Personalverwaltung aktiv an allen vorbereitenden oder planenden Schritten einer sich im Werden befindlichen Entscheidung zu beteiligen. Hierzu habe die Klägerin auch das Recht, unmittelbar bei dem Geschäftsführer vorzutragen. Daneben habe sie regelmäßig die Möglichkeit, an den Leitungsrunden der obersten Führungsebene des Hauses teilzunehmen. Die Hinweise und Bedenken der Klägerin bei personellen, organisatorischen oder sozialen Angelegenheiten würden den Mitgliedern des Hauptausschusses und des Vorstandes selbstverständlich zur Kenntnis gebracht. Es gelte nach wie vor, dass, wenn ein persönlicher Vortrag angezeigt sein sollte, sich der jeweilige Vorsitzende des Gremiums im Einzelfall vorbehalte, die Klägerin zur betreffenden Sitzung einzuladen. Ein von der Klägerin angeregter außergerichtlicher Einigungsversuch blieb erfolglos. Am 22. Januar 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass im Rahmen der Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten aus § 27 Abs. 1 BGleiG ihr Recht auf Teilnahme an den in Rede stehenden Sitzungen des Vorstands und seiner Ausschüsse bestehe. Die vom Beklagten eingewandte Nichtöffentlichkeit der Sitzungen greife nicht durch. Sie sei als Teil der Personalverwaltung mit eigenen Rechten nicht Öffentlichkeit im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Sie nehme keine Rechtsposition aus dem SGB IV für sich in Anspruch, sondern eine eigenständige, aus dem Bundesgleichstellungsgesetz abzuleitende. Gleichstellungsrechtlich allein entscheidend sei, ob es sich bei den Sitzungen des Vorstands und der einschlägigen Ausschüsse, soweit diese personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten behandelten, um „Dienstbesprechungen“ handele, in denen relevante Entscheidungsprozesse wesentlich gesteuert würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3/09 -) habe die Gleichstellungsbeauftragte einen Anspruch darauf, durch Teilnahme an entsprechenden Sitzungen überall dort mitzuwirken, wo Entscheidungsprozesse in personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten wesentlich gesteuert würden. Die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8. April 2010 entwickelt habe, seien auf die Arbeit von Selbstverwaltungsgremien anzuwenden und zu übertragen. Die Klägerin hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Weigerung des Beklagten, sie an der Hauptausschusssitzung vom ... 2017 in C-Stadt sowie an der Vorstandssitzung vom ... 2017 in D-Stadt teilnehmen zu lassen, Rechte der Gleichstellungsbeauftragten aus § 27 Abs. 1 BGleiG verletzt hat. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2020 hat die Klägerin sodann beantragt, festzustellen, dass die Weigerung des Beklagten, sie an der Hauptausschusssitzung vom ... 2017 in C-Stadt sowie an der Vorstandssitzung vom ... 2017 in D-Stadt teilnehmen zu lassen, soweit in diesen Sitzungen Angelegenheiten im Sinne von § 27 Abs. 1 BGleiG behandelt wurden, Rechte der Gleichstellungsbeauftragten aus § 27 Abs. 1 BGleiG verletzt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung als unzulässige Klageänderung gerügt und in der Sache vorgetragen, dass er die gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsrechte der Klägerin, insbesondere die Möglichkeit ihrer Teilnahme an Vorstandssitzungen, soweit es um Angelegenheiten gemäß § 27 Abs. 1 BGleiG gehe, nicht bestritten habe. Das Begehren der Klägerin gehe jedoch über die gesetzlich vorgesehene Beteiligung hinaus. Ein Recht auf generelle Teilnahme an Sitzungen des Hauptausschusses und des Vorstands existiere nicht. Die Klägerin verlange eine Abänderung des § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, wonach Sitzungen des Vorstands nicht öffentlich seien. Zur Öffentlichkeit in diesem Sinne gehöre auch die Klägerin. Eine generelle Ausnahme, wie sie die Klägerin fordere, sei nach dem Gesetz nicht zulässig und vom Bundesgleichstellungsgesetz auch nicht intendiert. Das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2020 habe die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an der Sitzung einer Führungsklausur betroffen. An den vergleichbaren regelmäßig stattfindenden Leitungsrunden der X... nehme die Klägerin teil. Aufgabe des Vorstands sei es nicht, „Dienstbesprechungen“ durchzuführen, sondern die Körperschaft zu leiten und nach außen zu vertreten. Der Vorstand sei deshalb nicht gleichzusetzen mit einer in § 27 Abs. 2 BGleiG erwähnten Dienststelle und schon gar mit der Führungsklausur, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden gehabt habe. Im Einzelfall behalte sich der Vorstand vor, die Gleichstellungsbeauftragte in die Sitzung einzuladen, soweit es um Themen gehe, die das Bundesgleichstellungsgesetz berührten. Mit Urteil vom 6. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, die Klägerin an der Hauptausschusssitzung vom ... 2017 sowie an der Vorstandssitzung vom ... 2017 teilnehmen zu lassen, soweit in diesen Sitzungen Angelegenheiten im Sinne von § 27 Abs. 1 BGleiG behandelt wurden, Rechte der Klägerin aus § 27 Abs. 1 BGleiG verletzt hat. Eine Klageänderung liege nicht vor. Das Begehren der Klägerin entspreche trotz des zunächst generell formulierten Klageantrags ausweislich der Klagebegründung dem des Einspruchsverfahrens, an den konkret benannten Sitzungen des Hauptausschusses und des Vorstands teilzunehmen, soweit darin Entscheidungsprozesse in personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten im Sinne des § 27 BGleiG wesentlich gesteuert würden. Die Klage sei als Feststellungsklage statthaft und richte sich gegen die Dienststellenleitung als das Organ, dem die geltend gemachte Rechtsverletzung angelastet werde. Der Beklagte sei - neben dem Geschäftsführer der X... - auch Dienststellenleitung in diesem Sinne. Er sei Selbstverwaltungsorgan (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), verwalte den Versicherungsträger und vertrete ihn gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SBG IV). Diese gesetzlichen Vorgaben würden sich auch in der Satzung der X... sowie der Geschäftsordnung des Beklagten und der Internetseite der X... widerspiegeln. Es sei auch der Beklagte gewesen, der über den Einspruch der Klägerin entschieden habe. Diese Entscheidung obliege gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 BGleiG der Dienststellenleitung. Die zulässige Klage sei auch begründet. Die Weigerung des Beklagten, der Klägerin die Teilnahme an der Hauptausschusssitzung vom ... 2017 und an der Vorstandssitzung vom ... 2017 zu ermöglichen, soweit in diesen Sitzungen (personelle, organisatorische und soziale) Angelegenheiten im Sinne von § 27 Abs. 1 BGleiG behandelt worden seien, verletze die Klägerin in ihren organschaftlichen Rechten als Gleichstellungsbeauftragte. Die Weigerung verstoße gegen § 27 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 2 Satz 3 BGleiG. Danach beteilige die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig, insbesondere bei personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten und solle ihr in diesen Angelegenheiten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen geben. Ob dem Begehren der Klägerin § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV entgegengehalten werden könne, wonach die Sitzungen des Beklagten nicht öffentlich seien, könne dahinstehen. Jedenfalls könne der Beklagte nach seiner Geschäftsordnung andere Personen zu den Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzuziehen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung). Das in § 2 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung eröffnete Ermessen sei in personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten auf Null reduziert. Handele es sich bei Vorgängen um personelle, organisatorische oder soziale Angelegenheiten, so verlange das Gesetz (§ 30 Abs. 2 Satz 3 BGleiG) die aktive Teilnahme an einem derartigen Entscheidungsprozess nicht nur bis ins Vorfeld der Vorstandssitzung bzw. Hauptausschusssitzung, sondern darüber hinaus bis der Entscheidungsprozess im Rahmen der entsprechenden Sitzung durch einen Vorstandsbeschluss oder eine entsprechend zugrundeliegende Diskussion beendet oder einem Zwischenergebnis zugeführt sei. Die im Vorfeld der entsprechenden Sitzung eingeräumte Möglichkeit zur (schriftlichen) Stellungnahme genüge zur Erfüllung des Anspruchs auf aktive Teilnahme am Entscheidungsprozess nicht. Erst die Teilnahme an der entsprechenden Sitzung eröffne der Gleichstellungsbeauftragten die Möglichkeit, Argumente und Gegenargumente unmittelbar zu erfahren und selbst zur Sprache zu bringen und damit auf den Entscheidungsprozess unvermittelt und aktiv Einfluss zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Beklagte hat am 18. März 2020 Berufung gegen das ihm am 9. März 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese am 5. Mai 2020 begründet. Die erfolgte Klageänderung sei unzulässig. Durch die Änderung des Klageantrags werde dem Verwaltungsgericht ein Streitgegenstand zur Entscheidung vorgelegt, der nicht Gegenstand des zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens (Einspruch gemäß §§ 33, 34 BGleiG) gewesen sei. Klägerin und Beklagter hätten schriftlich und mündlich über den Anspruch auf (generelle) Teilnahme an Vorstandssitzungen - unabhängig vom Anlass - korrespondiert. Für den geänderten Klageantrag fehle das erforderliche Feststellungsinteresse. Der Beklagte habe in seinen Einlassungen keine Zweifel daran gelassen, dass die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten in jeder Hinsicht zu wahren seien und von ihm gewahrt würden. Dies geschehe dadurch, dass Hauptausschuss und Vorstand bei der Beratung der Vorlagen das Votum der Gleichstellungsbeauftragten mitberücksichtigen würden. Komme es auf Basis einer Diskussion im Hauptausschuss oder im Vorstand zu einem Abweichen von der mit der Gleichstellungsbeauftragten abgestimmten Vorlage oder seien Fragen offen, die die Gleichstellungsbeauftragte betreffen, verfüge der Vorsitzende eine Ladung der Gleichstellungsbeauftragten zur Sitzung. Der Beklagte sei als Vorstand ein Selbstverwaltungsorgan der X..., nicht aber eine „Dienststelle“ im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes. Die in § 27 BGleiG vorgesehene frühzeitige Beteiligung der Klägerin obliege der X... als Dienstelle und nicht dem Beklagten. Die in § 25 Abs. 2 BGleiG vorgesehene Mitwirkung der Klägerin finde dadurch statt, dass sie in entsprechende Entscheidungsprozesse frühzeitig im Sinne des § 27 Abs. 2 BGleiG eingeschaltet werde, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Entscheidung „noch gestaltungsfähig“ sei. Um die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten im Sinn des Bundesgleichstellungsgesetzes zu wahren, bedürfe es nicht der Teilnahme an der nichtöffentlichen Sitzung des Vorstandes, auch nicht soweit dieser Entscheidungen über personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten treffe, die sämtlich in der Dienststelle unter Beteiligung der Klägerin vorbereitet worden seien. § 63 SGB lV eröffne dem Beklagten nicht die allgemeine Befugnis, die Klägerin zu Sitzungen zu laden. Die Klägerin habe keinen Sachverhalt bezeichnen können, der im Vorstand zu einer Entscheidung geführt habe, bei der ihre Beteiligungsrechte beeinträchtigt worden seien. Auch vorgerichtlich sei es der Klägerin nicht darum gegangen, konkrete Initiativen vorzutragen oder zum Entscheidungsprozess beizutragen. Sie habe das Recht auf Teilnahme vielmehr ganz allgemein reklamiert. Der Beklagte habe es allerdings abgelehnt, die Klägerin zur Sitzung insgesamt zu laden bzw. zu Tagesordnungspunkten, die die Klägerin ihrerseits als relevant definiere. lm vorliegenden Fall gehe es um den Schlusspunkt eines Entscheidungsprozesses, an dem die Klägerin vollumfänglich beteiligt gewesen sei und um die Sitzung eines Selbstverwaltungsorgans, deren Nichtöffentlichkeit das Gesetz zwingend vorschreibe. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2020 - 6 C 3/09 - habe eine mit § 63 SGB IV vergleichbare gesetzliche Anordnung der Nichtöffentlichkeit nicht zum Gegenstand gehabt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 2020 - 9 K 263/18.F - abzuändern und die Klage der Klägerin abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Bei dem in der mündlichen Verhandlung auf Hinweis des Gerichts gestellten Klageantrag handele es sich lediglich um eine Klarstellung und nicht um eine (unzulässige) Klageänderung. Die Bezugnahme auf die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten sei von Anbeginn Gegenstand des Verfahrens, insbesondere auch des Vorverfahrens, gewesen. Der Vorstand reklamiere für sich ein abschließendes Beurteilungs- und Entscheidungsrecht hinsichtlich der Frage, ob es sich bei einem zu behandelnden Tagesordnungspunkt um einen handele, der ihren Zuständigkeitsbereich nach § 27 Abs. 1 BGleiG berühre. Damit bliebe sie als Gleichstellungsbeauftragte in ihrem Recht auf Teilhabe an Sitzungen von einer positiven Zulassungsentscheidung des Vorstandes abhängig. Die Beurteilung, ob und wann für die Gleichstellungsbeauftragte ein Bedarf für die Teilnahme bestehe, entscheide diese aber weisungsfrei nach eigenem Ermessen gemäß §§ 24 Abs. 2, 25 BGleiG. Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und des unter dem Aktenzeichen 9 K 1757/16.F geführten Verwaltungsstreitverfahrens Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss über die Berufung des Beklagten, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat die Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dieser Vorgehensweise angehört. Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Das eine Rechtsverletzung der Klägerin feststellende Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die Klage der Klägerin ist entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unbegründet. 1. Die Klägerin macht mit der Klage geltend, dass ihr als Gleichstellungsbeauftragter ein Recht auf Teilnahme an der Hauptausschusssitzung vom ... 2017 sowie an der Vorstandssitzung vom ... 2017 zugestanden habe, soweit in diesen Sitzungen personelle, organisatorische oder soziale Angelegenheiten behandelt worden seien. a) Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Rechtsschutzbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Begehren im Rahmen eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses sachdienlich verfolgt werden kann. Das Begehren darf deshalb nicht mit dem Wortlaut des Antrags gleichgestellt werden, sondern ist unter Heranziehung der Begründung erschöpfend zu ermitteln, indem der wirkliche Wille des Klägers erforscht wird. Dieser ergibt sich aus der prozessualen Erklärung und den Äußerungen des Klägers sowie aus den sonstigen Umständen. Dabei sind auch die erkennbaren Interessen des Klägers zu berücksichtigen. Dies folgt aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Diese gebietet, dass die Gerichte das Verfahrensrecht so anwenden, dass den erkennbaren Interessen des Rechtsschutzsuchenden bestmöglich Rechnung getragen und dessen Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts nicht unzumutbar verkürzt wird. Das Klagebegehren muss vor diesem Hintergrund nicht bereits vollständig in der Klageschrift mitgeteilt werden, sondern kann auch noch durch nachfolgende Äußerungen, weitere Schriftsätze oder sonstige Umstände bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten nach § 103 Abs. 3 VwGO Gelegenheit erhalten, ihre Anträge zu begründen, präzisiert werden (vgl. statt aller: Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 88 VwGO Rn. 23). b) Ausgehend hiervon macht die Klägerin mit ihrer Feststellungsklage kein generelles Teilnahmerecht an den streitgegenständlichen konkret bezeichneten Sitzungen des Beklagten geltend, sondern beansprucht ein Teilnahmerecht nur insoweit, als dort personelle, organisatorische oder soziale Angelegenheiten behandelt worden sind. Dass dies dem klägerischen Begehren entspricht, ergibt sich aus der Klageschrift vom 17. Januar 2018. Wenngleich die Klägerin dort nach dem Wortlaut umfassend beantragt hat, festzustellen, dass die Weigerung des Beklagten, die Klägerin an der Hauptausschusssitzung vom ... 2017 in C-Stadt sowie an der Vorstandssitzung vom ... 2017 in D-Stadt teilnehmen zu lassen, Rechte der Gleichstellungsbeauftragten aus § 27 Abs. 1 BGleiG verletzt hat, so ist ihrer Begründung doch zu entnehmen, dass sie lediglich geltend macht, als Gleichstellungsbeauftragte ein Recht auf Teilnahme an den entsprechenden Sitzungen des Beklagten (nur dann) zu haben, wenn dort Entscheidungsprozesse in personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten wesentlich gesteuert würden. Ein generelles oder anlassunabhängiges Teilnahmerecht an den Sitzungen des Beklagten hat die Klägerin nach der Klageschrift nicht für sich in Anspruch genommen. Bereits in dem vorausgegangenen unter dem Aktenzeichen 9 K 1757/16.F geführten Verwaltungsstreitverfahren, in dem die Klägerin die Teilnahme abstrakt ohne Bezug zu konkreten Sitzungen des Beklagten begehrte, war ihr Begehren in der Sache auf Sitzungen beschränkt, in denen personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten behandelt werden. c) Ihr Klagebegehren hat die Klägerin demgemäß auch nicht erstmals - im Wege einer Klageänderung - in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2020 zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Sie hat dort vielmehr ihr mit der Klageschrift vom 17. Januar 2018 von Anfang an verfolgtes Begehren lediglich konkretisiert. d) Das Begehren der Klägerin ist zudem dahin zu präzisieren, dass sie in der Sache beantragt, eine Verletzung ihres Rechts aus § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BGleiG festzustellen. Obgleich sie im Antrag formuliert hat, eine Verletzung ihrer Rechte aus § 27 Abs. 1 BGleiG festzustellen, bringt sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie sich in ihrem Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten verletzt sieht. Damit rügt sie nicht die Verletzung ihres in § 27 Abs. 1 BGleiG verankerten Rechts auf frühzeitige Beteiligung, sondern eine Verletzung ihres Rechts auf aktive Teilnahme aus § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BGleiG. Folgerichtig begehrt die Klägerin auch nicht die Teilnahme in (sämtlichen) „Angelegenheiten im Sinne des § 27 Abs. 1 BGleiG“, sondern nur insoweit, als in den Sitzungen personelle, organisatorische oder soziale Angelegenheiten behandelt werden. Das Teilnahmerecht aus § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BGleiG bezieht sich nur auf personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten, wohingegen die frühzeitige Beteiligung in § 27 Abs. 1 BGleiG darüber hinaus die Abfassung von Beurteilungsrichtlinien (Nr. 3), das Verfahren zur Besetzung von Gremien (Nr. 4) sowie die Erstellung des Gleichstellungsplans (Nr. 5) umfasst. 2. Die Klage mit diesem Begehren ist zulässig. a) Gegenstand der Klage ist die Feststellung, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Rechtsverhältnis bestanden hat, das den Beklagten berechtigt hat, der Klägerin die Teilnahme an der Hauptausschusssitzung vom ... 2017 sowie an der Vorstandssitzung vom ... 2017 zu verwehren, soweit in diesen Sitzungen personelle, organisatorische oder soziale Angelegenheiten behandelt worden sind. Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage ergibt sich aus § 43 VwGO i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG kann die Anrufung des Gerichts u. a. darauf gestützt werden, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. Es handelt sich um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand - was sich unter anderem aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen des anlassbezogenen Einspruchsrechts (§ 33 BGleiG) ergibt - auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. August 2022 - 5 A 2/21 -, juris Rn. 10 und vom 8. April 2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 12 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 22 BGleiG a. F.). b) Die Rüge des Beklagten, der Klageantrag sei unbestimmt („unsubstantiiert”), weil daraus nicht deutlich werde, in welchem Punkt er nun Rechte der Klägerin verletzt haben solle, bleibt ohne Erfolg. Die Feststellungsklage der Klägerin richtet sich - ebenso wie ihr vorheriger Einspruch - gegen die vom Beklagten verweigerte Teilnahme der Klägerin an der Hauptausschusssitzung vom ... 2017 sowie an der Vorstandssitzung vom ... 2017, soweit in diesen Sitzungen personelle, organisatorische oder soziale Angelegenheiten behandelt worden sind. Der festzustellende konkrete Rechtsverstoß betrifft eine durch die verweigerte Teilnahme eingetretene Verletzung des Rechts der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte auf aktive Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten in diesen beiden Sitzungen. Eine weitere Konkretisierung - etwa dadurch, dass die Klägerin konkret benennt, bei der Besprechung welcher einzelnen Tagesordnungspunkte sie eine Teilnahme begehrt - konnte von der Klägerin schon deshalb weder bei Einlegung des Einspruchs noch bei Klageerhebung verlangt werden, weil die Tagesordnungen der jeweiligen Sitzungen der Klägerin nicht mitgeteilt worden waren. c) Die Klägerin ist analog § 42 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 34 Abs. 2 BGleiG klagebefugt. Für das verwaltungsgerichtliche Organstreitverfahren ist anerkannt, dass die Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO analog heranzuziehen ist und die Zulässigkeit einer Klage nur gegeben ist, wenn das klagende Organ geltend machen kann, durch das beklagte Organ in eigenen (Organ-)Rechten verletzt zu sein. Dementsprechend muss auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin die Möglichkeit bestehen, dass diese durch das gerügte Verhalten der Dienststellenleitung in eigenen - im Innenrechtsstreit gerichtlich wehrfähigen - Rechten verletzt sein kann. Im Hinblick auf welche Rechtsverletzungen das Gericht im Organstreitverfahren der Gleichstellungsbeauftragten angerufen werden kann, regelt § 34 Abs. 2 BGleiG, sodass die Vorschrift mit der Benennung der statthaften Klagegründe eine Konkretisierung der vorgenannten Anforderungen an die Klagebefugnis normiert (vgl. von Roetteken, BGleiG, Stand Februar 2023, § 34 Rn. 43). Danach kann die Anrufung des Gerichts nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle entweder Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG) oder einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den Vorgaben der §§ 12 bis 14 BGleiG entspricht (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. August 2022 - 5 A 2/21 -, juris Rn. 13). Die Klägerin macht geltend, durch die vom Beklagten verweigerte Teilnahme an den streitgegenständlichen Sitzungen in ihrem Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten aus § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BGleiG verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung ist von § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG umfasst und hier jedenfalls möglich. d) Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung der von ihr geltend gemachten, in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzung. Hierunter ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, zu verstehen (vgl. statt aller: Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 43 VwGO, Rn. 32). Der Beklagte ist der Auffassung, dass es zur Wahrung der Beteiligungsrechte der Klägerin nicht der Teilnahme an seinen nichtöffentlichen Sitzungen bedurft habe und bedarf. Das Teilnahmerecht der Klägerin an den konkret im Streit stehenden Sitzungen des Beklagten, soweit in diesen Sitzungen personelle, organisatorische oder soziale Angelegenheiten behandelt worden sind, bleibt vor diesem Hintergrund klärungsbedürftig und es besteht eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. e) Die Klage ist zu Recht gegen den Vorstand der X... als Beklagten gerichtet. Der richtige Klagegegner dieser Feststellungsklage ist die Dienststellenleitung als das Organ, dem die geltend gemachte Rechtsverletzung angelastet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 14; OVG B-B, Beschluss vom 7. November 2012 - OVG 4 S 42/12 -, juris Rn. 4). Gemäß § 3 Nr. 5 c) BGleiG sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes u. a. Körperschaften des öffentlichen Rechts des Bundes, hier die X.... Rechtsgrundlage für das von der Klägerin geltend gemachte Teilnahmerecht ist § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BGleiG, wonach die Dienststellenleitung der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten geben soll. Dies richtet sich also nicht gegen die X... als Dienststelle, sondern gegen deren Dienststellenleitung. Bei der X... handelt es sich um einen Sozialversicherungsträger mit kollektiven Führungsorganen, bei dem die Entscheidungsbefugnisse zwischen (ehrenamtlichem) Vorstand und Geschäftsführung geteilt sind. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist der Vorstand Selbstverwaltungsorgan, verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Gemäß § 35 Abs. 2 SGB IV erlässt der Vorstand Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen. Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Versicherungsträgers und vertritt den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich (§ 36 Abs. 1 SGB IV). Entsprechende Regelungen sehen die §§ 16 bis 18 der Satzung der X... vor. § 16 Abs. 2 der Satzung regelt zudem, dass der Vorstand u. a. die Aufgabe hat, Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu erlassen, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen (Nr. 10), Organisationsstrukturen und wesentliche Organisationsmaßnahmen festzulegen (Nr. 22), Grundsätze und allgemeine Regelung des Personalwesens festzulegen (Nr. 23) sowie die Ernennung, Beförderung, Versetzung, Abordnung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppe ab A 11 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes an aufwärts sowie die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Tarifbeschäftigten von der Entgeltgruppe 11 TVöD an aufwärts (Nr. 24). Dies hat zur Folge, dass zwei Dienststellenleitungen mit einem durch die jeweilige Entscheidungskompetenz abgegrenzten Zuständigkeitsbereich nebeneinanderstehen (vgl. zum Personalvertretungsrecht: Kersten/Brinktrine, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, Personalvertretungsrecht, 6. Aufl. 2024, § 114 BPersVG Rn. 8 m. w. N.). § 13 der Geschäftsordnung des Beklagten sieht zudem ausdrücklich vor, dass der Vorstand Dienststellenleitung im Sinne von § 88 Nr. 2 Satz 2 BPersVG a. F. (inzwischen § 114 BPersVG) ist und vom jeweils amtierenden Vorsitzenden vertreten wird. Neben dem Recht zur aktiven Teilnahme richtet sich auch das Einspruchsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gegen die Dienststellenleitung, die über den Einspruch entscheidet (§ 33 BGleiG). Dies ist hier der Vorstand der X... als Beklagter. 3. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche Verweigerung der Teilnahme der Klägerin hat diese nicht in ihrem Recht als Gleichstellungsbeauftragte auf aktive Teilnahme aus § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BGleiG verletzt. Der Beklagte ist berechtigt gewesen, der Klägerin die Teilnahme an der Hauptausschusssitzung vom ... 2017 und an der Vorstandssitzung vom ... 2017 auch insoweit zu verwehren, als in diesen Sitzungen personelle, organisatorische oder soziale Angelegenheiten behandelt worden sind. a) Nach § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BGleiG soll die Dienststellenleitung der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten geben. Das Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen stellt eine Besonderheit des Bundesgleichstellungsgesetzes dar, die systematisch an das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf frühzeitige Beteiligung (§ 27 Abs. 1 und 2 BGleiG) sowie auf unverzügliche und umfassende Information (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BGleiG) anknüpft. Als Beteiligungsrecht ist das Recht der Gleichstellungsbeauftragten nach § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BGleiG von deren Mitwirkungsrecht nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG zu unterscheiden und diesem zeitlich und sachlich vorgelagert. Während sich die Mitwirkung auf eine bei der Dienststellenleitung schon abgeschlossene Willensbildung bezieht, ist die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten auf eine fortlaufende Einbeziehung in den noch nicht abgeschlossenen Entscheidungsprozess und gegebenenfalls auf Einwirkung auf die Willensbildung der Dienststellenleitung gerichtet (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 20 ff.). Vor diesem Hintergrund steht die in der Sache auf eine fehlende Beeinträchtigung des Mitwirkungsrechts der Klägerin abstellende Argumentation des Beklagten einer Verletzung deren Beteiligungsrechts nicht entgegen. b) Eine Verletzung des Beteiligungsrechts der Klägerin aus § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BGleiG scheitert indes an § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, wonach die Sitzungen des Vorstands nicht öffentlich sind. § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ist eine zwingende bundesrechtliche Regelung des Teilnehmerkreises von Sitzungen des Vorstands. Als sozialversicherungsrechtliche Spezialregelung geht § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV der allgemeinen gleichstellungsrechtlichen „Soll-Vorschrift“ des § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BGleiG vor. § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BGleiG erlaubt nicht die durch gesetzliche Regelung festgelegte Zusammensetzung eines Gremiums durch ein dort nicht vorgesehenes Teilnahmerecht der Gleichstellungsbeauftragten zu ergänzen (vgl. auch von Roetteken, BGleiG, Stand: August 2017, § 30 BGleiG, Rn. 160, 170 ff.). § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, der den Teilnehmerkreis auf die Mitglieder des Vorstands beschränkt, dient der sachgerechten Erfüllung dessen Aufgaben, die interne Beratungen voraussetzt (vgl. Zabre, in: Kreikebohm/Dünn, SGB IV, 4. Aufl. 2022, § 63 Rn. 8 m. w. N.; Palsherm I., in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 63 Rn. 23). Die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Vorstands gilt ungeachtet der Beratungsgegenstände für alle Sitzungen des Vorstands wie auch seiner Ausschüsse, da sich die Frage der Sitzungsöffentlichkeit von Ausschüssen nach dem Selbstverwaltungsorgan richtet, das den Ausschuss einsetzt (vgl. Stäbler, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, 119. EL Juni 2023, § 63 SGB IV Rn. 11; Zabre, in: Kreikebohm/Dünn, SGB IV, 4. Aufl. 2022, § 63 Rn. 6; Palsherm I., in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 63 Rn. 37). Die Klägerin, die als Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 24 Abs. 1 BGleiG der Personalverwaltung angehört, ist nicht Mitglied des Vorstands. Als Teil der Öffentlichkeit ist sie von den Sitzungen des Vorstands und seiner Ausschüsse nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB IV ausgeschlossen. Ein Teilnahmerecht der Klägerin an den nichtöffentlichen Sitzungen des Vorstands resultiert auch nicht daraus, dass es dem Vorstand jedenfalls im Einzelfall gestattet ist, neben fachkundigen Ärzten (§ 63 Abs. 5 SGB IV) auch weitere Personen zur Sitzung zuzulassen (vgl. Zabre, in: Kreikebohm/Dünn, SGB IV, 4. Aufl. 2022, § 63 Rn. 8 m. w. N.). Dies sieht auch die Geschäftsordnung des Beklagten in deren § 2 Abs. 3 Satz 2 vor, wonach der Vorstand oder seine Vorsitzende/sein Vorsitzender im Benehmen mit der Stellvertreterin/dem Stellvertreter andere Personen zu den Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzuziehen können. Diese dem Vorstand eingeräumte Möglichkeit der Hinzuziehung Dritter liegt indes allein im Interesse des Vorstands, etwa zur Einholung deren besonderer Sach- oder Fachkunde oder zur Aufklärung des Sachverhalts. Ein Teilnahmerecht Dritter an Sitzungen des Vorstands erwächst aus dieser Befugnis des Vorstands schon im Hinblick auf deren Funktion nicht (vgl. Stäbler, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, 119. EL Juni 2023, § 63 SGB IV Rn. 13). Aus dem von der Klägerin für ihre gegenteilige Rechtsauffassung in Anspruch genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2010 - 6 C 3/09 - ergibt sich nichts Anderes, da dort nicht die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an Sitzungen eines Gremiums in Rede gestanden hat, dessen Zusammensetzung gesetzlich festgelegt ist. 4. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. 5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. 6. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 7. Die Wertfestsetzung des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.