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Urteil

1 A 626/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0917.1A626.23.00
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Leitsätze
1. Das Statusamt einer Studienrätin im Hochschuldienst ist der Fachrichtung des wissenschaftlichen Dienstes zuzuordnen. 2. Für den vertikalen Laufbahnwechsel besteht neben dem Aufstieg die Möglichkeit, die Laufbahnbefähigung durch Anerkennung der Zugangsvoraussetzungen für das Eingangsamt der angestrebten Laufbahn feststellen zu lassen. 3. Dem Abschluss eines Masterstudiums als Bildungsvoraussetzung für den Zugang zum höheren Dienst steht ein Ergänzungsstudium zur Promotion in Kombination mit der erfolgreich abgeschlossenen Promotion gleich.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. September 2019 - 5 K 2270/18.GI - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, den der Sache nach gestellten Antrag der Klägerin auf Zulassung zum höheren (wissenschaftlichen) Dienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Statusamt einer Studienrätin im Hochschuldienst ist der Fachrichtung des wissenschaftlichen Dienstes zuzuordnen. 2. Für den vertikalen Laufbahnwechsel besteht neben dem Aufstieg die Möglichkeit, die Laufbahnbefähigung durch Anerkennung der Zugangsvoraussetzungen für das Eingangsamt der angestrebten Laufbahn feststellen zu lassen. 3. Dem Abschluss eines Masterstudiums als Bildungsvoraussetzung für den Zugang zum höheren Dienst steht ein Ergänzungsstudium zur Promotion in Kombination mit der erfolgreich abgeschlossenen Promotion gleich. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. September 2019 - 5 K 2270/18.GI - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird, den der Sache nach gestellten Antrag der Klägerin auf Zulassung zum höheren (wissenschaftlichen) Dienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid des Präsidenten der xxx-Universität C-Stadt vom 7. November 2017 aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet. Ausgehend vom Begehren der Klägerin war lediglich der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils dahin zu fassen, dass der Beklagte den der Sache nach gestellten Antrag der Klägerin auf Zulassung zum höheren (wissenschaftlichen) Dienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden hat. I. (End-)Ziel der Klägerin ist ihre Ernennung zur Studienrätin im Hochschuldienst unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13. Aus ihrem erstinstanzlichen Antrag, der Klagebegründung und ihrem vorgerichtlichen Vorbringen geht hervor, dass sie hierzu die Zulassung zum höheren (wissenschaftlichen) Dienst und die Einweisung in eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe A 13 (vgl. insbesondere ihren Hauptantrag in der Klageschrift vom 24. April 2018) vor Gericht verfolgt hat. Das auf Zulassung zum höheren Dienst gerichtete Begehren der Klägerin, die sich im gehobenen Dienst befindet, erklärt sich dabei daraus, dass eine derartige Zulassung, gleich ob durch Aufstieg oder auf andere Weise, der Übertragung eines Amtes der Laufbahn des höheren Dienstes notwendig vorausgeht. Dass zur Erreichung des oben bezeichneten (End-)Ziels der Klägerin eine Ernennung erforderlich ist, ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG i. V. m. § 9 Abs. 1 HBG. Danach bedarf es einer Ernennung bei Verleihung eines anderen Amtes mit einer anderen Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. Nach § 9 Abs. 1 HBG ist eine Ernennung bei Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe erforderlich. Um eine solche Ernennung zu erreichen, ist zunächst der Erwerb der Befähigung für die entsprechende Laufbahn nach § 15 HBG bzw. § 8 Hessische Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. I. S. 57), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. I. S. 183) - HLVO - erforderlich (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 71/10 -, juris Rn. 11). Dieser kann außer durch Aufstieg nach § 21 Abs. 3 HBG, § 8 Abs. 1 Nr. 6, §§ 36 bis 38 HLVO auch durch eine Anerkennung aufgrund Erwerbs der Vorbildung und hauptberuflicher Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 21 bis 26 HLVO erfolgen. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht als eine Möglichkeit zum Erwerb der Laufbahnbefähigung den Aufstieg in den höheren Dienst geprüft und den Beklagten auf erneute Bescheidung dahingehend verpflichtet. II. Die zulässige Klage ist - deren Gegenstand im Berufungsverfahren nurmehr der der Klägerin vom Verwaltungsgericht zugesprochene Anspruch auf Bescheidung ihres auf Zugang zum höheren Dienst gerichteten Begehrens ist - erweist sich als begründet. Der Bescheid vom 7. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes bzw. auf ermessens- und beurteilungsfreie Bescheidung eines hierauf gerichteten Antrags (1.). Sie hat aber einen Anspruch auf Feststellung, dass die Zugangsvoraussetzungen für das Eingangsamt der Laufbahn des höheren (wissenschaftlichen) Dienstes erfüllt sind (2.). Das (bloße) Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts bleibt zwar hinter diesem vom erstinstanzlich verfolgten Begehren der Klägerin umfassten Anspruch zurück. Vor dem Hintergrund, dass der Gegenstand dieses Berufungsverfahrens durch den Berufungsantrag des Beklagten bestimmt und begrenzt wird, und der Bescheidungs- im Verhältnis zum Verpflichtungsausspruch ein bloßes Minus darstellt, ist das Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts jedoch im Ergebnis zu bestätigen (3.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes bzw. ermessens- und beurteilungsfreie Bescheidung eines entsprechenden Antrags. Die Ablehnung des Beklagten erweist sich insoweit als rechtmäßig. a) Grundsätzlich besteht allerdings das Erfordernis eines Aufstiegs in den höheren Dienst, damit die Klägerin ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 erreichen kann. Denn die Klägerin befindet sich derzeit in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes. Sie bekleidet das Amt einer Lehrerin an allgemeinbildenden Schulen nach A 12, welches dem gehobenen Dienst gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 HBG zugeordnet ist. Hiernach bestimmt sich die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe nach dem Eingangsamt. Die Eingangsämter der Laufbahn richten sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften. In der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz wird das Amt der Lehrerin an allgemeinbildenden Schulen der Besoldungsgruppe A 12 im Eingangsamt (vgl. dort Fußnote 1) und damit dem gehobenen Dienst zugeordnet (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBesG). Der höhere Dienst beginnt grundsätzlich ab einem Amt nach A 13 (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBesG). b) Die Klägerin kann den Zugang zum höheren Dienst, der Voraussetzung für die Übertragung des von ihr erstrebten Statusamtes ist, indes nicht im Wege des Aufstiegs erreichen. Regelungen zur Beförderung, aber auch zum Aufstieg enthält § 21 HBG. In dessen Abs. 1 werden zunächst sog. Beförderungsverbote geregelt, die u. a. vorsehen, dass eine Beförderung im höheren Dienst grundsätzlich nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung erlaubt ist. Für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn (vgl. zum Begriff § 13 Abs. 1 HBG) - wie etwa hier vom gehobenen in den höheren Dienst - bestimmt § 21 Abs. 3 HBG, dass ein Aufstieg auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich ist. Einzelheiten zum Aufstieg können in der nach § 23 Abs. 1 Nr. 8 HBG zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt werden. aa) Ausgehend von der Prämisse des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin als Lehrerin an allgemeinbildenden Schulen einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe in der Fachrichtung ihrer Laufbahn (Schuldienst) anstrebt, scheidet ein Aufstieg der Klägerin als Zugangsmöglichkeit zum höheren Dienst aus. (1) Als allgemeine Regelung sieht die auf § 23 Abs. 1 Nr. 8 HBG basierende Hessische Laufbahnverordnung vor, dass Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber die Befähigung für ihre Laufbahn auch durch Aufstieg nach § 8 Abs. 1 Nr. 6, §§ 36 bis 38 HLVO erwerben können. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HLVO finden auf Beamte im Schuldienst nach § 42 HLVO (vgl. auch § 13 Abs. 2 Nr. 6 HBG, § 47 HLVO i. V. m. der Anlage 2) indes die §§ 8, 36 bis 38 HLVO keine Anwendung. Für Beamte im Schuldienst nach § 42 HLVO ist der Aufstieg vielmehr gesondert in § 45 HLVO geregelt. (2) Die für Beamte im Schuldienst geltenden Voraussetzungen der Spezialregelung des § 45 HLVO sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 HLVO können Lehrkräfte, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt die Befähigung für ein weiteres Lehramt erwerben, in die der weiteren Lehramtsbefähigung entsprechende nächsthöhere Laufbahngruppe aufsteigen, wenn sie sich in einer Zeit von mindestens sechs Monaten in einem Amt dieser Laufbahngruppe bewährt haben. Die Klägerin verfügt zwar über eine Zusatzprüfung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen im Fach Deutsch. Dadurch hat sie aber keine Lehramtsbefähigung für Haupt- und Realschulen erworben, weil hierfür nach § 56 Abs. 2 Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz eine Zusatzprüfung in zwei Unterrichtsfächern erforderlich ist. Da die Klägerin keine Aufgaben in der Schulleitung oder des höheren Dienstes an einem Staatlichen Schulamt etc. übertragen bekommen hat, scheidet auch ein Aufstieg in den höheren Schuldienst nach § 45 Abs. 2 und 3 HLVO aus. bb) Ausgehend von der Prämisse, dass die Klägerin als Lehrerin an allgemeinbildenden Schulen einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe einer anderen Fachrichtung als der Fachrichtung ihrer Laufbahn (Schuldienst) anstrebt, kommt ein Aufstieg der Klägerin als Zugangsmöglichkeit zum höheren Dienst gleichfalls nicht in Betracht. (1) Das von der Klägerin erstrebte Statusamt einer Studienrätin im Hochschuldienst gehört entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fachrichtung Schuldienst an. Das Amt einer Studienrätin im Hochschuldienst ist vielmehr dem wissenschaftlichen Dienst (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 9 HBG) zuzuordnen. Ausgangspunkt für die Frage, welcher Fachrichtung das angestrebte Amt zuzuordnen ist, ist § 13 HBG. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 HBG umfasst eine Laufbahn alle Ämter derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe, die eine verwandte und gleichwertige Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. In § 13 Abs. 2 HBG werden insgesamt elf Fachrichtungen aufgezählt. Diese sind abschließend (vgl. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV, § 13 HBG Rn. 45 ) und gehen auf das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts vom 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 218, ber. GVBl. S. 508) zurück. Statt einer unüberschaubaren Anzahl von Laufbahnen soll es nur noch elf Laufbahnfachrichtungen geben, in welche die bisherigen Laufbahnen zusammengefasst werden. Es fallen ausnahmslos alle Fachrichtungen des öffentlichen Dienstes einschließlich der allgemeinen Verwaltung sowie der bisherigen „besonderen Fachrichtungen“ nach der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen darunter (vgl. LT-Drucksache 18/6558, S. 217, 230). Welcher Fachrichtung die bis zum 28. Februar 2014 bestehenden Laufbahnen zuzuordnen sind, ergibt sich aus Anlage 2 zu § 47 HLVO. Der Anlage 2 zu § 47 HLVO lässt sich keine eigene Laufbahn für das Amt des Studienrates im Hochschuldienst entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist das Amt des Studienrates im Hochschuldienst einer der „neuen“ Fachrichtungen des § 13 Abs. 2 HBG zuzuordnen. Das Amt eines Studienrates im Hochschuldienst ist nach dem Wortlaut, der Systematik und der entstehungsgeschichtlichen Betrachtung dem wissenschaftlichen Dienst i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 9 HBG zugehörig. Der Begriff des Studienrates wird zwar in der Regel im Zusammenhang mit dem Schuldienst verwendet (vgl. Anlage I Besoldungsgruppe A 13 zum HBesG: Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen). Indes deutet gerade der Zusatz „im Hochschuldienst“ darauf, dass es sich nicht um den „klassischen“ Studienrat an öffentlichen Schulen handelt. Er wird vielmehr schon begrifflich den Hochschulen zugeordnet. Das zeigt auch ein Vergleich mit dem Amt des Verwaltungsstudienrates, der ebenfalls in der Besoldungsgruppe A 13 aufgeführt wird. Durch den Zusatz „Verwaltungs“ wird auch hier ersichtlich, dass dieser der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung zuzuordnen ist. Insbesondere das Beförderungsamt „Verwaltungsstudiendirektor als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes“ sowie „Verwaltungsstudiendirektor als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes“ in der Besoldungsgruppe A 15 verdeutlicht dies. Zweck des Verbandes ist nach § 2 des Verwaltungsschulverbandsgesetzes die schulmäßige Förderung der beruflichen Vorbildung, Ausbildung und Fortbildung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder im Sinne einer demokratischen Staatsauffassung. Auch bei systematischer Betrachtung liegt eine Zuordnung zum wissenschaftlichen Dienst näher. Insoweit kann § 42 HLVO als abschließende Aufzählung des Schuldienstes betrachtet werden. Er befindet sich innerhalb des Achten Teils der Hessischen Laufbahnverordnung, welcher überschrieben ist mit: „Besondere Vorschriften für den Schuldienst (§§ 42-46). § 42 listet den Schuldienst im Sinne der Verordnung auf. Der Dienst von Studienräten an Hochschulen findet darin keine Erwähnung. Für die Zuordnung des Studienrates im Hochschuldienst zum wissenschaftlichen Dienst spricht ferner die Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Lehrverpflichtungsverordnung) vom 3. November 2023 (GVBl. I S. 730). Sowohl diese als auch die vorherige Fassung vom 10. September 2013 (GVBl. I. S. 551) ordnen die Studienräte im Hochschuldienst dem Hochschulbereich und damit dem wissenschaftlichen Dienst zu, indem sie ihnen als wissenschaftliches Personal der Hochschulen (vgl. § 1 Hessische Lehrverpflichtungsverordnung) eine Lehrverpflichtung in unterschiedlichen Umfang zuweisen (vgl. jeweils § 3 Abs. 1 Nr. 6 Hessische Lehrverpflichtungsverordnung). Im Gegensatz dazu findet der Studienrat im Hochschuldienst bzw. eine bestimmte Lehrverpflichtung von Lehrkräften an Hochschulen in der für den Schuldienst geltenden Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte vom 19. Mai 2017 (ABl. 2017, S. 191) (Pflichtstundenverordnung) keine Erwähnung (vgl. § 1 Abs. 2 Pflichtstundenverordnung). Dass Lehrkräfte an Hochschulen tätig sind und dem Hochschulbereich bzw. wissenschaftlichem Dienst zugeordnet werden, ist angesichts der Regelung über Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben zudem nicht ungewöhnlich, sondern entspricht der Regelung in § 73 Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. I S. 931 - HessHG) bzw. der Vorgängerregelung in § 66 Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666 - HessHG a. F.), worauf auch die Stellenausschreibung des Beklagten Bezug nahm. Schließlich spricht eine entstehungsgeschichtliche Betrachtung dafür, den Studienrat im Hochschuldienst dem wissenschaftlichen Dienst zuzuordnen. Im Sechsten Gesetz zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetz vom 6. Juli 1965 (vgl. GVBl. I. 1965, S. 129) wird der Studienrat im Hochschuldienst erstmals in der Besoldungsordnung A - Besoldungsgruppe 13 - erwähnt. Dies basiert auf einem Änderungsantrag des ursprünglichen Gesetzesentwurfes der Landesregierung (vgl. LT-Drucksache 5. WP, Abteilung I/1333) ausgehend von einer Empfehlung des Ausschusses für Beamtenfragen (vgl. LT-Drucksache 5. WP, Abteilung II/243, S. 19). Hieraus und den weiteren Gesetzesmaterialien lässt sich indes nicht eindeutig entnehmen, welcher Fachrichtung bzw. welcher damaligen Laufbahn das Amt eines Studienrates im Hochschuldienst zuzuordnen war. Zwar wird in der erwähnten Empfehlung des Ausschusses für Beamtenfragen eine „5. Gruppe der Lehrer“ zusammengefasst, worunter die Besoldung der „Studienräte“ diskutiert wurde und danach Studienräte „von der neunten Dienstaltersstufe ab nach Besoldungsgruppe A 13a besoldet“ werden und bisher „50 Prozent der Studienräte in A 13a“ gewesen seien (LT-Drucksache 5. WP, Abteilung II/243, S. 2 f.). Eine laufbahnrechtliche Zuordnung des Studienrates im Hochschuldienst zum Schuldienst, dem wissenschaftlichen Dienst oder einer vergleichbaren damaligen Laufbahn geht hieraus nicht hervor. Diese ergibt sich auch nicht aus der damals gültigen Fassung der Hessischen Laufbahnverordnung vom 31. August 1964 (GVBl. I S. 139), welche nach Erlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Besoldungsgesetz, erstmals mit Verordnung vom 16. April 1969 geändert wurde (GVBl. I. S. 64). Entsprechendes gilt für die früher geltende Hessische Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 16. Dezember 1971 (GVBl. I. S. 324 - HLVObF a. F.). Eine dem Studienrat im Hochschuldienst zuzuordnende besondere Fachrichtung ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 3 zu § 2 Abs. 1 HLVObF a. F. nicht. Das Amt des Studienrates im Hochschuldienst wurde aber durch den Gesetzgeber im Jahr 1970 wieder aufgegriffen. Durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 7. Oktober 1970 (GVBl. I S. 628, 630) wurden unmittelbar die Studienräte im Hochschuldienst nach der Besoldungsgruppe A 13, die bereits im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit standen und habilitiert waren, zu Professoren an einer Universität, Besoldungsgruppe H 2, übergeleitet. Nach Art. 3 Abs. 2 dieses Gesetzes waren bis zum 31. August 1971 außerdem zu Professoren der Besoldungsgruppe H 2 oder H 3 zu ernennen: u. a. Studienräte im Hochschuldienst, soweit sie nicht Beamte auf Lebenszeit sind und sich habilitiert haben oder soweit deren Habilitationsverfahren bis zum 20. Mai 1970 eingeleitet worden war und bis zum 31. März 1971 abgeschlossen ist. Art. 3 Abs. 3 sah ferner vor, dass Lektoren der Besoldungsgruppe A 13 zu Studienräten im Hochschuldienst ernannt werden konnten. Absatz 6 regelte, dass Studienräte und Oberstudienräte, Wissenschaftliche Assistenten sowie Oberräte, die überwiegend Lehraufgaben wahrnehmen, vom Fachbereich bis zum 1. Januar 1972 für die Ernennung zum Professor in der Besoldungsgruppe H 2 oder H 3 vorgeschlagen werden konnten. Das Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 7. Oktober 1970 stand im Zusammenhang mit dem Universitätsgesetz vom 12. Mai 1970 (GVBl. I. S. 324) und sollte die „Überleitung der hauptberuflich an der Universität beschäftigten Wissenschaftler oder deren Ernennung zu Professoren“ regeln (LT-Drucksache 6/3325, S. 10). Die besoldungsrechtlichen Änderungen ergäben sich aus der Änderung der Personalstruktur aufgrund des Universitätsgesetzes und die Überleitungsvorschrift für die habilitierten Wissenschaftler, die hauptberuflich an der Universität tätig seien, aber keine entsprechende Stelle im Lehrkörper innehätten, gehe davon aus, dass sie ihre wissenschaftliche Qualifikation für ihre selbstständige Tätigkeit in Lehre und Forschung durch die Habilitation nachgewiesen hätten. Es sollten auch Beamte erfasst werden, deren Habilitationsverfahren bis zum 20. Mai 1970 eingeleitet und spätestens zum 31. Dezember 1970 abgeschlossen sei. Darüber hinaus hätten sie in der Regel bereits längere Zeit Aufgaben von Hochschullehren wahrgenommen. Es sei daher sachlich gerechtfertigt, diese Gruppe in Professorenstellen überzuleiten, in denen sie ganz überwiegend in Lehre und Forschung tätig sein würden (LT-Drucksache 6/3325, S. 11 zu Art. 3 Abs. 1 und 2). Hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber die Studienräte im Hochschuldienst dem Bereich der Hochschule und damit vergleichbar dem heutigen wissenschaftlichen Dienst zugeordnet sah. (2) Infolge der Zuordnung des Amtes der Studienrätin im Hochschuldienst zur Fachrichtung „Wissenschaftlicher Dienst“ in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes scheidet der Aufstieg als Zugangsmöglichkeit zum höheren Dienst für die Klägerin als Lehrerin an allgemeinbildenden Schulen (Fachrichtung Schuldienst, Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes) aus. Denn ein Aufstieg nach § 21 Abs. 3 HBG darf nur in die nächsthöhere Laufbahngruppe derselben Fachrichtung erfolgen (vgl. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV, § 21 HBG Rn. 355 , vgl. auch § 37 Abs. 1 HLVO). 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Zugangsvoraussetzungen für das Eingangsamt der Laufbahn des höheren (wissenschaftlichen) Dienstes und damit auf Anerkennung der entsprechenden Laufbahnbefähigung nach § 15 Abs. 4 HBG, §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 3, 23 Abs. 1 HLVO. a) Ihr Klagebegehren umfasst auch die Prüfung eines solchen außerhalb des Aufstiegsverfahrens der §§ 36 ff. HLVO bestehenden Anspruchs auf Zugang zur Laufbahn des höheren (wissenschaftlichen) Dienstes. Denn die Ernennung zur Studienrätin im Hochschuldienst als (End-)Ziel der Klägerin setzt eine entsprechende Feststellung der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen und die damit verbundene Anerkennung der Laufbahnbefähigung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 71/10 -, juris Rn. 26; v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV, § 21 HBG Rn. 361 ). Für den notwendigen Erwerb der Laufbahnbefähigung ist unerheblich, ob dieser durch Aufstieg nach § 8 Abs. 1 Nr. 6, §§ 36 bis 38 HLVO oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 21 bis 26 HLVO erfolgt. b) § 15 Abs. 4 HBG bestimmt, dass für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes mindestens zu fordern sind als Bildungsvoraussetzung der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums und als sonstige Voraussetzung ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine hauptberufliche Tätigkeit. Bei den in § 15 Abs. 4 HBG genannten Anforderungen handelt es sich um Mindestvoraussetzungen. Weitergehende Anforderungen sind grundsätzlich nicht ausgeschlossen und müssen regelmäßig durch Gesetz oder in einer auf § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 HBG beruhenden Rechtsverordnung bestimmt werden (vgl. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV, § 15 HBG Rn. 28 ). Dementsprechend regelt § 8 HLVO verschiedene Möglichkeiten zum Erwerb der Laufbahnbefähigung, welche jeweils in weiteren Regelungen der Hessischen Laufbahnverordnung konkretisiert werden. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HLVO erwerben die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber die Befähigung für ihre Laufbahn durch Anerkennung aufgrund Erwerbs der Vorbildung und hauptberuflicher Tätigkeit nach den ergänzenden Regelungen der §§ 21 bis 26 HLVO. In § 21 Abs. 3 Satz 1 HLVO ist normiert, dass die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HLVO ein erfolgreich abgeschlossenes Masterstudium oder ein gleichwertiges Hochschulstudium, das für die Laufbahn fachlich geeignete Inhalte vermittelt, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit, die die Anforderungen nach § 22 HLVO erfüllt, voraussetzt. Die oberste Dienstbehörde stellt nach § 23 Abs. 1 HLVO aufgrund der zu führenden Nachweise über Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit schriftlich fest, dass die Zugangsvoraussetzungen für das Eingangsamt einer Laufbahn erfüllt sind, und erkennt damit die Laufbahnbefähigung an. In der Feststellung ist auch die Laufbahnfachrichtung zu bezeichnen. c) Die Voraussetzungen einer Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 15 Abs. 4 HBG, §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 3, 23 Abs. 1 HLVO liegen im Fall der Klägerin vor. Die Klägerin erfüllt die Zugangsvoraussetzungen für das Eingangsamt der Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes nach § 15 Abs. 4 HBG, §§ 21 Abs. 3, 22 HLVO. aa) Die Bildungsvoraussetzung des § 15 Abs. 4 Nr. 1 HBG bzw. § 21 Abs. 3 Satz 1 HLVO ist gegeben. Die Klägerin verfügt zwar nicht über einen Abschluss eines Masterstudiums, aber über den Abschluss eines gleichwertigen Hochschulstudiums. (1) Die Zulassungsvoraussetzungen in der heutigen Gestalt gehen auf das Zweite Dienstrechtsmodernisierungsgesetz zurück und wurden aufgrund der Änderungen im Hochschulsystem im Rahmen des Bologna-Prozesses neu definiert (vgl. LT-Drucksache 18/6558, S. 231). Die bestehenden Abschlüsse, wie zum Beispiel Diplomabschlüsse an Fachhochschulen und Universitäten, sollen als gleichwertige Abschlüsse anerkannt bleiben (vgl. LT-Drucksache 18/6558, S. 231). Das Studium muss auf die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung ausgerichtet sein und die Befähigung zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse zum Ziel haben (vgl. Metzler-Müller/Zentgraf, in: Metzler-Müller u. a., Hessisches Beamtenrecht, § 15 HBG Rn. 5.1 ). Dementsprechend weist den Abschluss eines gleichwertigen Hochschulstudiums nach, wer ein Diplom einer Universität oder einer Technischen Hochschule erworben hat (vgl. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV, § 15 HBG Rn. 94 ; LT-Drucksache 18/6558, S. 232). Das gilt auch für ein Universitätsstudium, welches mit einem Staatsexamen abgeschlossen wurde, sofern das Staatsexamen ein dem Universitätsdiplom oder Master vergleichbares Studium abschließt (vgl. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV, § 15 HBG Rn. 94 ; vgl. zu § 17 BBG Kurz, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK, Beamtenrecht Bund, § 17 BBG Rn. 30 ). (2) Dies berücksichtigend kann dahinstehen, ob bereits die von der Klägerin abgelegte Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen sowie die Zusatzprüfung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Fach Deutsch den Abschluss eines dem Masterstudium gleichwertigen Hochschulstudiums darstellen. Denn jedenfalls durch das Ergänzungsstudium zur Promotion und die erfolgreiche Promotion der Klägerin ist das Erfordernis des Abschlusses eines gleichwertigen Hochschulstudiums erfüllt. Der Senat übersieht dabei nicht, dass die Promotion nach § 29 Abs. 1 Satz 1 HessHG bzw. § 24 Abs. 1 Satz 2 HessHG a. F. primär dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit dient, sie daher einen starken wissenschaftlichen Bezug hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 1993 - 1 BvR 557/88 -, juris Rn. 53) und weniger eine berufsbezogene Qualifikation nachweist (vgl. Riedel, in: von Coelln/Thürmer, BeckOK, Hochschulrecht Hessen, § 29 HHG Rn. 12, 20 ). Gleichwohl lässt sich der Norm ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, wann ein mit einem Masterabschluss gleichwertiger Hochschulabschluss vorliegt. Denn Voraussetzung zur Promotion nach § 29 Abs. 1 Satz 2 HessHG bzw. § 24 Abs. 1 Satz 2 HessHG a. F. ist in der Regel ebenfalls ein Masterabschluss, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern voraussetzt. Als daneben gleichwertig betrachtet § 29 Abs. 1 Satz 2 HessHG den Abschluss eines (kürzeren) Hochschulstudiums in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung. Hierdurch wird verdeutlicht, dass eine solche Qualifikation wie auch das Masterstudium eine wissenschaftliche Ausbildung und die Befähigung zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden belegt. Diese Wertung lässt sich auf die Auslegung des § 15 Abs. 4 Nr. 1 HBG bzw. § 21 Abs. 3 Satz 1 HLVO übertragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Promotion erfolgreich abgeschlossen wurde. Denn die Promotion (Doktoratsebene) stellt nach dem im Zusammenwirken von Hochschulrektorenkonferenz und Kultusministerkonferenz und in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erarbeiteten und von der Kultusministerkonferenz am 16. Februar 2017 beschlossenen Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse (abrufbar unter: https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2017/2017_02_16-Qualifikationsrahmen.pdf) die dritte, über dem Masterabschluss stehende, Qualifikationsstufe dar. Der Qualifikationsrahmen ist Folge des im Jahr 2003 beschlossenen Bologna-Prozesses, der einen Rahmen vergleichbarer und kompatibler Hochschulabschlüsse für die europäischen Hochschulsysteme entwickelte. Da der Gesetzgeber sich im Rahmen des Erlasses des Zweiten Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes bei den Zulassungsvoraussetzungen zu den Laufbahnen von dem Bologna-Prozess hat leiten lassen (vgl. LT-Drucksache 18/6558, S. 217, 231), misst der Senat dem in der Folge beschlossenen Qualifikationsrahmen ein besonderes Gewicht bei der Auslegung des § 15 Abs. 4 Nr. 1 HBG, § 21 Abs. 3 HLVO zu. Auch wenn den Beschlüssen der Hochschulrektorenkonferenz und der Kultusministerkonferenz keine Bindungswirkung für die Gerichte zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1999 - 6 B 19/98 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 A 952/15 -, juris Rn. 16; Thür. OVG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 1 KO 19/94 -, juris Rn. 44), können sie bei der Auslegung von landesrechtlichen Normen - wie hier - herangezogen werden (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 - 1 A 952/15 -, juris Rn. 16 und vom 19. März 2014 - 19 B 148/14 -, juris Rn. 15). Auf die besondere Bedeutung der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz wird etwa auch im Zusammenhang mit den Bildungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes in § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 b) HBG im Gesetzesentwurf abgestellt, indem es dort heißt, dass der erreichte Bildungsstand zumindest der Hochschulreife qualitativ entsprechen müsse, was beispielsweise der Fall sei, wenn das Kultusministerium auf der Grundlage von Beschlüssen der Kultusministerkonferenz allgemein die Gleichwertigkeit bestimmter Ausbildungen oder Qualifikationen anerkannt habe. (3) Es handelt sich bei der Ausbildung der Klägerin auch um eine solche, die nach § 15 Abs. 6 Satz 1 HBG geeignet ist, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. § 15 Abs. 6 Satz 1 HBG gibt ergänzend zu § 15 Abs. 4 HBG vor, dass Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen geeignet sein müssen, die Befähigung für die Laufbahnen zu vermitteln. Diese Eignungsbeurteilung für die Zulassung zu einer Laufbahn ist gerichtlich wegen des insoweit bestehenden Ermessens des Verordnungsgebers nur eingeschränkt überprüfbar. Er hat nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBG die erforderlichen Konkretisierungen vorzunehmen und kann nach § 23 Abs. 3 HBG durch ggf. zu erlassende Ausbildungs- und Prüfungsordnungen weitere Konkretisierungen vornehmen (v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV, § 15 HBG Rn. 36 ; Bott, in: Brinktrine/Masuch, BeckOK, Beamtenrecht Hessen, § 15 HBG Rn. 13 ). Dies hat der Verordnungsgeber mit § 21 Abs. 3 Satz 1 HLVO getan. § 21 Abs. 3 Satz 1 HLVO gibt vor, dass das gleichwertige Hochschulstudium für die Laufbahn geeignete Inhalte vermitteln muss. Hiervon ist angesichts der Auswahl der Klägerin für die Stelle einer Studienrätin im Hochschuldienst (vgl. den Auswahlvermerk vom 8. August 2016) auszugehen, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das von der Klägerin absolvierte Lehramtsstudium in Kombination mit dem zweisemestrigen Zusatzstudium mit Ergänzungsprüfung im Fach Germanistik und der Promotion im Fach Germanistik nicht die für die Laufbahn des höheren wissenschaftlichen Dienstes geeigneten Inhalte vermittelt. bb) Die Klägerin verfügt auch über die sonstige Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit nach § 15 Abs. 4 Nr. 2 b), Abs. 6 Satz 1 HBG, § 21 Abs. 3 Satz 1 HLVO. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 HLVO, welcher § 15 Abs. 6 Satz 1 HBG konkretisiert, im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate betragen. Nach § 22 Abs. 2 HLVO muss diese nach Abschluss der zu dem Beruf befähigenden Ausbildung geleistet worden sein (1.), fachlich an die erworbene Ausbildung anknüpfen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn entsprechen (2.), nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit im betreffenden Eingangsamt der Laufbahn entsprechen (3.) und im Hinblick auf die Laufbahnaufgaben zu fachlich selbstständiger Berufsausübung befähigen (4.). Diese Voraussetzungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls angesichts der bereits seit dem 1. Februar 2017 wahrgenommenen Tätigkeit der Klägerin auf dem Dienstposten einer Studienrätin im Hochschuldienst erfüllt. d) Ein Laufbahnwechsel im Sinne des § 22 HBG ist mit der Zulassung der Klägerin zum höheren wissenschaftlichen Dienst nicht verbunden, so dass sich aus dieser Vorschrift von vorneherein keine weiteren Anforderungen an den entsprechenden Anspruch der Klägerin ergeben können. Die Klägerin wechselt zwar die Fachrichtung und damit begrifflich auch die Laufbahn (vgl. § 13 Abs. 1 HBG). Indes liegt kein Laufbahnwechsel im Sinne des § 22 HBG vor (vgl. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Band IV, § 22 HBG Rn. 8 ff. ). Nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Legaldefinition trifft § 22 HBG nur Regelungen für den Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe. Ein solcher sog. horizontaler Laufbahnwechsel steht hier nicht in Rede, da es im Fall der Klägerin auch um einen Laufbahngruppenwechsel geht. 3. Das (bloße) Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts bleibt hinter dem sonach bestehenden Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Zugangsvoraussetzungen für das Eingangsamt der Laufbahn des höheren (wissenschaftlichen) Dienstes und damit auf Anerkennung der entsprechenden Laufbahnbefähigung zurück, der vom erstinstanzlich verfolgten Begehren der Klägerin umfasst gewesen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Gegenstand dieses Berufungsverfahrens durch den Berufungsantrag des Beklagten bestimmt und begrenzt wird (vgl. § 129 VwGO), und der Bescheidungs- im Verhältnis zum Verpflichtungsausspruch ein bloßes Minus darstellt, ist das Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts jedoch im Ergebnis zu bestätigen. Der Bescheidungsausspruch in der angefochtenen Entscheidung kann nicht abgeändert werden, weil nur der Beklagte, nicht jedoch die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt haben (vgl. für einen solchen Fall auch Bay. VGH, Urteil vom 26. April 2007 - 4 BV 05.1037 -, juris Rn. 25). Dem Senat ist es prozessual verwehrt, abweichend von dem angegriffenen Urteil den Beklagten zur Feststellung zu verpflichten, dass die Klägerin die Zugangsvoraussetzungen für das Eingangsamt der Laufbahn des höheren (wissenschaftlichen) Dienstes erfüllt und damit ihre Laufbahnbefähigung anzuerkennen. Es war lediglich der Tenor ausgehend von der zweitinstanzlichen Würdigung des klägerischen Begehrens teilweise neuzufassen, um die Bindung des Beklagten an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vollumfänglich zu gewährleisten. III. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen. Die Beteiligten streiten über den Zugang der Klägerin zu einer Stelle im höheren Dienst des Beklagten. Die Klägerin steht als Lehrerin an allgemeinbildenden Schulen der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des Beklagten. Sie absolvierte die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen. Von 1999 bis 2009 war sie als Lehrerin an verschiedenen Grundschulen und von 2009 bis zum 31. Juli 2015 als pädagogische Mitarbeiterin an der XY-Universität in B-Stadt tätig. Nach einem zweisemestrigen Zusatzstudium im Promotionsfach Germanistik legte sie in diesem Fach am 20. Juni 2012 eine Ergänzungsprüfung für die Zulassung zur Promotion ab. Die XY-Universität bestätigte der Klägerin den von ihr ersatzweise nachgewiesenen wissenschaftlichen Studienabschluss im Hauptfach mit einer Mindeststudienzeit von acht Semestern. Am 1. Juni 2015 legte sie eine Zusatzprüfung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen im Fach Deutsch an der Hessischen Lehrkräfteakademie ab. Seit dem Jahr 2015 war die Klägerin an einer Grundschule im Bereich des Staatlichen Schulamtes für den …-Kreis tätig. Seit April 2016 war sie an die ... abgeordnet. Die Klägerin bewarb sich im Jahr 2016 auf die Stelle einer Studienrätin im Hochschuldienst (A 13) beim Institut für Germanistik der xxx-Universität C-Stadt. Nach erfolgreicher Auswahl für diese Stelle wurde sie mit Wirkung vom 1. Februar 2017 an die xxx-Universität C-Stadt versetzt. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 beantragte die Klägerin gegenüber der xxx-Universität C-Stadt, sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 einzuweisen. Die Klägerin benannte mit Schreiben vom 2. November 2017 aus ihrer Sicht gleich gelagerte Sachverhalte, in denen Bewerber aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 aufgestiegen seien. Mit Bescheid vom 7. November 2017 lehnte der Präsident der xxx-Universität C-Stadt die Zulassung der Klägerin zum höheren wissenschaftlichen Dienst und ihre Einweisung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 ab. Ein Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes sei nur innerhalb derselben Fachrichtung zulässig. Ein Aufstieg vom gehobenen Schuldienst in den höheren wissenschaftlichen Dienst sei deshalb nicht möglich. Der von der Klägerin erworbene Hochschulabschluss Lehramt an Grundschulen erfülle auch nicht die Voraussetzung eines abgeschlossenen Masterstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums nach § 15 Abs. 4 HBG. Nach dem Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse, den die Kultusministerkonferenz (KMK) am 16. Februar 2017 beschlossen habe, sei das Staatsexamen für Lehramt an Grundschulen der 1. Qualifikationsstufe, d. h. der Bachelor-Ebene zuzurechnen. Die Bestätigung der XY-Universität vom 6. Oktober 2016 über einen ersatzweise nachgewiesenen wissenschaftlichen Studienabschluss sei von der Vorsitzenden des Promotionsausschusses auf der Grundlage der geltenden Promotionsordnung zum Zwecke der Entscheidung über die Zulassung zur Promotion erteilt worden. Daraus könne nicht gefolgert werden, dass die für die Promotion erteilte Anerkennung auch auf die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen übertragen werden könne. Hierfür fehle die gesetzliche Grundlage im Hessischen Beamtengesetz bzw. eine entsprechende Regelung in der Hessischen Laufbahnverordnung. Es habe auch keine gleich gelagerten Sachverhalte in der Vergangenheit gegeben. Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 17. November 2017 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 und vom 5. Februar 2018 begründete. Sie führte zur Begründung aus, § 21 Abs. 3 HBG erlaube einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen. Zudem habe sie wie von § 15 Abs. 4 HBG für den Aufstieg in den höheren Dienst gefordert, ein Hochschulstudium erfolgreich absolviert, das mit einem Masterstudium gleichwertig sei. Der einem Masterabschluss gleichwertige Hochschulabschluss liege in dem von ihr absolvierten zweisemestrigen Ergänzungsstudium mit der von ihr bestandenen Ergänzungsprüfung und nicht zuletzt auch in der Promotion selbst. Den grundsätzlich geforderten wissenschaftlichen Studienabschluss mit einer Mindeststudienzeit habe sie nachgewiesen. Der von dem Beklagten angeführte Qualifikationsrahmen führe darüber hinaus als 3. Stufe die Doktoratsebene an, die mit dem Hochschulabschluss „Dr.“ abschließe. Dieser Ebene sei sie zuzuordnen und sie habe damit einen der Master-Ebene mindestens gleichwertigen Hochschulabschluss erlangt. Neben den nachgewiesenen Qualifikationen verfüge sie durch ihre Tätigkeit und Abordnung auf einer Stelle bis A 13 von 2009 bis 2015 an das Institut für Psycholinguistik und Didaktik der deutschen Sprache der XY-Universität in B-Stadt über Erfahrungen sowohl innerhalb der Fachrichtung als auch in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 im Bereich des höheren Dienstes. Hinzu komme die Tätigkeit am Institut für Germanistik seit dem 1. Februar 2017. In der Vergangenheit seien Kollegen in vergleichbaren Fällen ebenso in ein Amt nach A 13 eingewiesen worden, so dass sich eine Verwaltungspraxis entwickelt habe, die es wegen Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, auch sie entsprechend zu behandeln. Hilfsweise werde beantragt, sie nach § 38 der Hessischen Laufbahnverordnung im Wege des Erfahrungsaufstiegs in die Besoldungsgruppe A 13 einzuweisen. Die Universität beschied den Widerspruch nicht. Die Klägerin hat am 25. April 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Sie hat betont, sie sei zum höheren wissenschaftlichen Dienst zuzulassen, da sie die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 HBG erfülle. Das Amt der Studienrätin im Hochschuldienst sei ferner dem Schuldienst zuzuordnen. Es handele sich um keinen Fachrichtungswechsel. Dem stehe auch § 42 Hessische Laufbahnverordnung nicht entgegen. Dieser führe die Studienrätin im Hochschuldienst zwar nicht explizit auf. Er führe aber unter seiner Nr. 5 den Dienst an der Hessischen Lehrkräfteakademie auf und stelle hierfür dieselben Voraussetzungen auf, die auch notwendig seien, um Studienrätin im Hochschuldienst zu werden. Die in § 45 Abs. 3 Hessische Laufbahnverordnung aufgeführten Dienste seien mit dem ihren vergleichbar, so dass ihr jedenfalls aufgrund dessen Rechtsgedanken der Aufstieg gewährt werden müsse. Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. November 2017 aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, sie zum höheren wissenschaftlichen Dienst zuzulassen und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 einzuweisen; hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über ihren den Antrag auf Beförderung nach § 38 HLVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. In der mündlichen Verhandlung hat sie sodann beantragt, den Bescheid des Präsidenten der xxx-Universität vom 7. November 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 zu übertragen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Beförderung nach § 38 Hessische Laufbahnverordnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf den Bescheid vom 7. November 2017 verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Absolvierung des zweisemestrigen Zusatzstudiums für die Promotion erlaube zwar hier in der speziellen Konstellation die Zulassung zur Promotion. Hieraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass durch das Zusatzstudium eine Ausbildung in der Breite und Tiefe einem Masterstudiengang vergleichbar erfolgt sei. Auf einen solchen stelle jedoch § 15 Abs. 4 HBG ab, nicht aber auf den engeren Bereich der Zulassung zur Promotion. Soweit die Klägerin behaupte, in der Vergangenheit seien andere Bewerber in vergleichbaren Fällen zum höheren Dienst zugelassen worden, sei dies unzutreffend. Im Übrigen gebe es keine Gleichbehandlung im Unrecht. Es liege zudem ein Fachrichtungswechsel vor. Das Statusamt einer Studienrätin im Hochschuldienst könne nicht der Fachrichtung Schuldienst im Sinne der Anlage 2 der Hessischen Laufbahnverordnung zugeordnet werden. Was der Normgeber unter „Schuldienst“ verstehe, sei abschließend in § 42 Hessische Laufbahnverordnung definiert. Die dort aufgeführten Einrichtungen umfassten nicht die Hochschulen. Bei dem Amt einer „Studienrätin“ handele es sich auch nicht um ein Beförderungsamt. Studienrätin im Schuldienst werde, wer ein L3-Studium nachweisen könne. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Präsidenten der xxx-Universität C-Stadt vom 7. November 2017 mit Urteil vom 13. September 2019 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin, ihren Aufstieg in den höheren Dienst zuzulassen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Antrag auf Zulassung zum höheren Dienst gemäß §§ 21 Abs. 3, 23 Abs. 1 Nr. 8 HBG i. V. m. § 37 Hessische Laufbahnverordnung entscheide und sie dann ggf. in dem Statusamt einer Studienrätin im Hochschuldienst in der Besoldungsgruppe A 13 gemäß Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz ernenne. Sie erfülle die Voraussetzungen für einen Qualifikationsaufstieg in den höheren Dienst. Das von der Klägerin angestrebte Statusamt einer Studienrätin im Hochschuldienst sei ein für eine Lehrerin an einer allgemeinbildenden Schule erreichbares Beförderungsamt, das jedoch - anders als die mit der Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben verbundenen Beförderungsämter - die Zulassung zum höheren Dienst nach den §§ 37, 38 Hessische Laufbahnverordnung voraussetze. Dabei liege mit der Zulassung zum höheren Dienst und zum Amt einer Studienrätin im Hochschuldienst kein Fachrichtungswechsel vor. Eine Zuordnung des Amtes einer Studienrätin im Hochschuldienst zur Laufbahn des wissenschaftlichen Dienstes komme nicht in Betracht. Eine Zuordnung der Studienrätin im Hochschuldienst sei schon aufgrund der Bezeichnung „Studienrätin“ nur zum Schuldienst möglich. Die Zuordnung zum Schuldienst bzw. den Laufbahnen des Schuldienstes liege näher als zum wissenschaftlichen Dienst. Der Begriff der Studienrätin werde allein in den Laufbahnen des Schuldienstes verwandt. Dem stünden die §§ 42 ff. Hessische Laufbahnverordnung nicht entgegen. Die Unstimmigkeiten, die daraus resultierten, dass gemäß §§ 1 Abs. 2, 22 Hessische Laufbahnverordnung nicht die §§ 42 ff. Hessische Laufbahnverordnung, sondern die allgemeinen Vorschriften der §§ 37 und 38 Hessische Laufbahnverordnung zur Anwendung kämen, seien zu Gunsten der Regelung im Hessischen Besoldungsgesetz zu lösen. Dort sei das Statusamt der Studienrätin im Hochschuldienst im direkten Zusammenhang, nämlich als erster Spiegelstrich, mit den Ämtern der Studienrätin mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien (2. Spiegelstrich) und mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen (3. Spiegelstrich) genannt. Durch die Verknüpfung der Studienrätin mit dem Hochschuldienst knüpfe das Statusamt offenbar an die Ausbildung zum Lehramt nach dem Hessischen Lehrerbildungsgesetz an. Auch wenn daher die Studienrätin im Hochschuldienst per Definition in der Hessischen Laufbahnverordnung nicht dem Schuldienst unterfalle, habe der Hessische Gesetzgeber damit doch ein weiteres Laufbahnamt geschaffen, das dem Schuldienst zuzuordnen sei. Maßgeblich für den Aufstieg aus dem gehobenen Dienst sei § 37 Hessische Laufbahnverordnung. Die Klägerin könne den für die Zulassung in den höheren Dienst erforderlichen Studienabschluss vorweisen. Dieser liege in ihrem durch ein Staatsexamen abgeschlossenes Studium, wobei die Klägerin sowohl über ein Studium für das Lehramt an Grundschulen verfüge als auch das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit Staatsprüfung abgeschlossen habe. Auch mit dem Staatsexamen nach dem Studium für das Lehramt an Grundschulen erfülle die Klägerin die Voraussetzungen für die Zulassung zum höheren Dienst als Studienrätin im Hochschuldienst. Der hessische Besoldungsgesetzgeber habe mit seiner Festlegung in der Fußnote 11 der Anlage I (A 13) zum Hessischen Besoldungsgesetz geregelt, dass Voraussetzung für das Amt einer Studienrätin im Hochschuldienst ein „mit einem durch Staats- oder Masterprüfung“ abgeschlossenes Studium sei. Diese Voraussetzung erfülle ein Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, da dieser nach seinem Studium, unerheblich, ob man es als einem Bachelor- oder einem Masterstudium gleichwertig ansehe, jedenfalls eine Staatsprüfung abgelegt habe. Von einer darüberhinausgehenden „Gleichwertigkeit mit einem durch Masterprüfung abgeschlossenen Studium“ sei - anders als beispielsweise in § 15 Abs. 4 HBG - in der Fußnote 11 gerade nicht die Rede. Habe der hessische Besoldungsgesetzgeber die Studiumsvoraussetzungen für das Statusamt der Studienräte im Hochschuldienst ausdrücklich geregelt, dürfe dem § 37 Abs. 1 Nr. 1 Hessische Laufbahnverordnung nicht entgegenlaufen. Der Begriff der Gleichwertigkeit sei daher in Bezug auf diese Statusämter entsprechend der Fußnote 11 auszulegen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass in § 15 Abs. 4 HBG für die Zulassung zum höheren Dienst mindestens der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiums oder eines gleichwertigen Hochschulstudiums zu fordern sei, denn aus § 21 Abs. 3 HBG ergebe sich, dass der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn grundsätzlich auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich sei. Die Klägerin erfülle ferner die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Nr. 2 1. HS Hessische Laufbahnverordnung, da sie sich mindestens acht Jahre im gehobenen Dienst befunden habe. Sie habe zudem die zweijährige berufspraktische Einführung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Hessische Laufbahnverordnung erfüllt. Ob die Klägerin für die letzteren drei Jahre hervorragende dienstliche Beurteilungen erhalten habe, was für § 37 Abs. 1 Nr. 2 Hessische Laufbahnverordnung erforderlich sei, sei bisher nicht Gegenstand der Prüfung durch die xxx-Universität gewesen. Unter anderem deshalb komme lediglich eine Neubescheidung in Betracht. Das erforderliche Einvernehmen nach § 37 Abs. 3 Hessische Laufbahnverordnung sei ebenfalls noch einzuholen. Auch wenn die Entscheidung nach § 37 Abs. 1 Hessische Laufbahnverordnung im Ermessen des Beklagten stehe, sei kaum ein sachlicher Gesichtspunkt ersichtlich, um den Aufstieg der Klägerin, soweit die fehlenden Voraussetzungen erfüllt seien, abzulehnen. Sofern die Klägerin bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zum höheren Dienst zugelassen werde, folge aus der Auswahlentscheidung anlässlich der Bewerbung der Klägerin um das Amt einer Studienrätin im Hochschuldienst nach Auffassung des Gerichts - ohne dass dies damit hier entschieden werden solle - auch der Anspruch auf Ernennung in diesem Amt in der Besoldungsgruppe A 13. Auf den daraufhin durch den Beklagten gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen Zur Begründung der Berufung nimmt der Beklagte Bezug auf den Bescheid vom 7. November 2017 sowie sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen aus, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Voraussetzungen für einen Aufstieg in den höheren Dienst lägen nicht vor. Der durch das Verwaltungsgericht angenommenen Zuordnung zum Schuldienst durch die bloße Verwendung der Bezeichnung Studienrätin könne nicht gefolgt werden. Es handele sich um das Amt einer Studienrätin im Hochschuldienst, also gerade nicht um einfachen Schuldienst. Der Dienst an einer Hochschule lege vielmehr eine Zuordnung zum wissenschaftlichen Dienst nahe. Auch aus den §§ 42 ff. Hessische Laufbahnverordnung ergebe sich, dass der Hochschuldienst nicht Schuldienst in dem genannten Sinne sei. Im Übrigen wäre der vom Verwaltungsgericht vorgenommene Umkehrschluss (wenn kein wissenschaftlicher Dienst dann Schuldienst) keineswegs zwingend, denn beispielsweise gehörten Professorinnen und Professoren ebenfalls keiner Laufbahngruppe an. Ferner sei die Nennung der Studienrätin im Hochschuldienst im Zusammenhang mit Studienrätinnen mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen in der Anlage I des Hessischen Besoldungsgesetzes lediglich der alphabetischen Sortierung geschuldet. Hieraus könne aber nicht gefolgert werden, dass das Amt der Studienrätin im Hochschuldienst dem Schuldienst zuzuordnen sei. Die Voraussetzungen für einen Fachrichtungswechsel in den wissenschaftlichen Dienst lägen in der Folge nicht vor. Es sei auch § 37 Hessische Laufbahnverordnung dann nicht einschlägig. Soweit das Verwaltungsgericht in seinen weiteren Ausführungen aus der Formulierung in der Fußnote 1 der Anlage I A 13 zum Hessischen Besoldungsgesetz „einen durch Staats- oder Masterprüfung abgeschlossenen Studium“ folgere, dass auch Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen diese Voraussetzung erfüllten, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn die Masterprüfung stelle einen wissenschaftlichen Abschluss dar. Dem werde regelmäßig das juristische Staatsexamen oder das Lehramt an Gymnasium gleichgestellt, nicht aber das Amt eines Lehrers mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen. Letzteres sei eher mit einem Bachelorabschluss vergleichbar. Es seien keine Gründe ersichtlich, aus denen alle Staatsexamen ungeachtet ihrer Wertigkeit hier zum Zuge kommen sollten, Bachelorabschlüsse jedoch nicht. Insoweit sei der Begriff Staats- oder Masterprüfung eng auszulegen, so dass die Staatsprüfung auf einem gleichwertigen Level wie die Masterprüfung liegen müsse. Hinsichtlich der Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin lediglich eine Zusatzprüfung zum Haupt- und Realschullehramt abgelegt habe. Diese werde in einem Unterrichtsfach abgelegt. L1-Studierende bzw. -absolventen wie die Klägerin, die eine Zusatzprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen anstrebten, müssten die Prüfung jedoch in zwei Unterrichtsfächern ablegen. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebe sich ebenfalls grundsätzlich kein Anspruch des Beamten auf Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. September 2019 - 5 K 2270/18.GI - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, die Ausführungen des Beklagten stellten die erstinstanzliche rechtliche Würdigung nicht grundlegend und substantiiert in Frage. Es liege entsprechend der Ausführungen des Verwaltungsgerichts kein Fachrichtungswechsel vor. Bereits die sprachliche Nähe in der Bezeichnung „Studienrätin“ streite für das gefundene erstinstanzliche Ergebnis. Die Regelungen des Hessischen Besoldungsgesetzes als in der Normenhierarchie oberhalb der Laufbahnverordnung stehenden Regelungen ließen einzig den Schluss zu, dass das Statusamt der Studienrätin im Hochschuldienst dem Schuldienst zuzuordnen sei. Die §§ 42 ff. Hessische Laufbahnverordnung stünden dem nicht entgegen. Es handele sich hierbei zum einen um untergeordnetes Recht, welches höherrangiges Recht nicht brechen könne und zum anderen nicht um eine abschließende Auflistung, die nicht einer erweiternden gesetzeskonformen Auslegung zugänglich wäre. Die Spiegelstriche unterhalb des Statusamts der Studienrätin in der Anlage 1 zur Besoldungsgruppe A 13 seien nicht alphabetisch sortiert. Hierauf komme es auch nicht an. Denn der Gesetzgeber habe das Statusamt der Studienrätin im Hochschuldienst aufgrund seiner systematischen Stellung innerhalb eines Oberbegriffs „Studienrätin“ auf die gleiche Ebene wie auch die Lehrämter an Gymnasien und beruflichen Schulen gestellt. In der Folge richte sich der Aufstieg nach § 37 Abs. 1 Hessische Laufbahnverordnung. Sie könne entsprechend der Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein für die Fachrichtung geeignetes gleichwertiges Hochschulstudium vorweisen. Selbst bei gegenteiliger Rechtsauffassung und der Annahme eines Fachrichtungswechsels sei die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis gleichwohl richtig. Denn in diesem Fall wäre ihr Aufstieg anhand des § 15 Abs. 4 HBG zu messen. Dessen Voraussetzungen wären angesichts ihrer abgeschlossenen Staatsprüfungen, ihres Zusatzstudiums, der Zusatzprüfung sowie ihrer Promotion erfüllt. Sie könne entgegen der Auffassung des Beklagten ein vollständiges L2-Studium mit den Fächern Musik und Deutsch vorweisen. Ihre Leistungen seien in den vergangenen Jahren zudem stets hervorragend gewesen. Auch eine aktuelle Gesetzgebungsinitiative zur Anpassung der Besoldung der Grundschullehrkräfte weise nach, dass das Handeln der Beklagten nicht mit gesetzgeberischen Intentionen im Einklang stehe. Der Gesetzesentwurf sehe vor, dass die Eingangsbesoldung aller Grundschullehrkräfte in Hessen schrittweise von A 12 auf A 13 angehoben werden solle. Schließlich resultiere ein Anspruch auf Beförderung aus dem Gebot der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.