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Beschluss

1 B 2269/24

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0513.1B2269.24.00
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Leitsätze
1. Im Beschwerdeverfahren sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten und nach materiellem Recht zu berücksichtigen sind, zu beachten. 2. Der Zugang zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen in Hessen ist auch für außerhessische Bewerber auf die in Hessen vorgehaltenen Unterrichtsfächer und Fachrichtungen beschränkt. 3. Die Gleichstellung einer außerhessischen Ersten Staatsprüfung mit einer hessischen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen erfordert, dass der Studienumfang je Fach bei mindestens 70 ECTS-Punkten liegt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2024 - 9 L 2995/24.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.844,98 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Beschwerdeverfahren sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten und nach materiellem Recht zu berücksichtigen sind, zu beachten. 2. Der Zugang zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen in Hessen ist auch für außerhessische Bewerber auf die in Hessen vorgehaltenen Unterrichtsfächer und Fachrichtungen beschränkt. 3. Die Gleichstellung einer außerhessischen Ersten Staatsprüfung mit einer hessischen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen erfordert, dass der Studienumfang je Fach bei mindestens 70 ECTS-Punkten liegt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2024 - 9 L 2995/24.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.844,98 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen eingestellt zu werden. Er studierte in Baden-Württemberg Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen mit dem Hauptfach "Technik" sowie "Physik" und "Geographie" als Nebenfächer. Der Studienumfang insgesamt betrug 240 ECTS-Punkte, darunter 66 ECTS-Punkte für das Hauptfach "Technik", jeweils 39 ECTS-Punkte für die Fächer "Physik" und "Geographie" sowie im Übrigen insgesamt 96 ECTS-Punkte für Erziehungswissenschaften, Grundlagen des Sprechens, schulpraktische Studien und die wissenschaftliche Arbeit Bildungswissenschaften. Am 19. Juni 2024 bewarb sich der Antragsteller um die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen in Hessen. Mit Bescheid vom 23. Juli 2024 lehnte L. den Antrag auf Einstellung in den pädagogischen Vorbereitungsdienst ab. Das vom Antragsteller studierte Fach "Technik" sei nicht Teil des Fächerkanons für Haupt- und Realschulen in Hessen. Eine Ausbildung in Hessen in diesem Fach sei deshalb nicht möglich. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers vom 7. August 2024 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2024 zurück. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz entscheide L. über die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst. Einzelheiten zu dem Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst, etwa zu den Zulassungsvoraussetzungen, ergäben sich aus § 29 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes. Hiernach verfüge der Antragsteller über keinen Studienabschluss, der einem in Hessen erworbenen Masterabschluss für das Lehramt an beruflichen Schulen oder einer in Hessen erworbenen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt durch L. gleichgestellt worden sei. Im Rahmen der Prüfung der Gleichstellung stelle L. im Wege einer Gesamtbewertung fest, ob die erbrachten Studienleistungen in ihrem Umfang und ihrem Inhalt den Studienleistungen an einer hessischen Universität gleichwertig seien und den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschland entsprächen. Im Fall des Antragstellers sei die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst daran gescheitert, dass das studierte Hauptfach "Technik" nicht Teil des Fächerkanons für Haupt- und Realschulen in Hessen sei. Die vom Antragsteller im Nebenfach studierten Fächer "Physik" und "Geographie" seien zwar Teil des Fächerkanons. Jedoch scheitere die Zulassung daran, dass die in den Nebenfächern vom Antragsteller erbrachten Studienleistungen aufgrund ihres zu geringen Umfangs nicht als den im Rahmen eines Studiums für das Lehramt an Haupt- und Realschulen in Hessen zu erbringenden Studienleistungen gleichwertig anerkannt werden könnten. Diese entsprächen bereits nicht den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Aus diesen ergebe sich, dass das Lehramtsstudium Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien sowie ein Studium der Fachwissenschaften und ihren Didaktiken von mindestens zwei Fächern umfassen müsse. Dabei solle der Studienumfang der Fächer gegenüber dem der Bildungswissenschaften etwa im Verhältnis 2:1 stehen. Der Studienumfang insgesamt müsse mindestens 210 ECTS-Punkte betragen. Dabei seien die ECTS-Punkte für die Prüfung bereits eingeschlossen. Ohne diese betrage die zu erreichende Anzahl an Leistungspunkten in Summe 180 ECTS-Punkte. Die Studienleistungen des Antragstellers im Umfang von jeweils 39 ECTS-Punkten in den Fächern "Physik" und "Geographie" unterschritten die zu erbringenden Studienleistungen demnach deutlich. Gegen den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid hat der Antragsteller am 19. September 2024 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Bereits zuvor am 3. September 2024 hat der Antragsteller einen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 18. November 2024 abgelehnt. Es fehle an der hohen Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs. Aufgrund des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22. Oktober 1999 über die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen sei die Möglichkeit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst auf die von dem aufnehmenden Land vorgehaltenen Unterrichtsfächer und Fachrichtungen beschränkt. Das Fach "Technik" sei im Fächerkanon in Hessen nicht enthalten. Der Antragsteller erfülle auch mit Blick auf die im Nebenfach belegten Fächer "Geographie" und "Physik" die Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst nicht. Seine in diesen Fächern durchlaufene Ausbildung genüge nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht den Vorgaben der Kultusministerkonferenz. Dem Antragsteller drohten ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auch keine unzumutbaren Nachteile. Der Antragsteller hat gegen diesen ihm am 25. November 2024 zugestellten Beschluss am 28. November 2024 Beschwerde eingelegt und diese am 2. Dezember 2024 sowie ergänzend mit Schriftsatz vom 13. Januar 2025 begründet. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2024 - 9 L 2995/24.F - den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum nächstmöglichen Termin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen einzustellen; hilfsweise ihn zum nächstmöglichen Termin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen einzustellen, soweit im Rahmen einer von Seiten des Antragsgegners durchzuführenden amtsärztlichen Untersuchung nicht seine fehlende gesundheitliche Eignung festgestellt wird. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 2. Dezember 2024 und vom 13. Januar 2025 sowie den Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. Dezember 2024 Bezug genommen. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat - gemessen am für den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich maßgeblichen Beschwerdevorbringen - die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Anträge des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind (grundsätzlich) glaubhaft zu machen. a) Der Antragsteller begehrt mit seinen Anträgen, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeht, eine Vorwegnahme der Hauptsache. Grundsätzlich darf das Gericht dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO jedoch nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist grundsätzlich nicht zulässig. Etwas Anderes gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes i. S. d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, wenn eine einstweilige Anordnung für den Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile erforderlich ist, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist allerdings selbst in einer solchen Ausnahmekonstellation - auch wegen des grundsätzlich reduzierten Beweismaßes im Eilverfahren - nur dann gerechtfertigt, wenn das verfolgte Begehren bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg in der Hauptsache haben würde (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2019 - 1 B 443/19 -, juris Rn. 33, vom 23. August 2021 - 1 B 924/21 -, juris Rn. 25 und vom 16. April 2024 - 1 B 72/24 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 6 B 1461/21 -, juris Rn. 6). Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unzumutbare Nachteile entstehen, die unter dem Blickwinkel eines Anordnungsgrundes den Erlass der einstweiligen Anordnung trotz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen können. Denn es fehlt jedenfalls am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Es ist nicht ersichtlich, dass das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben würde. Dass dem Antragsteller durch die unterlassene Ernennung zum Beamten auf Widerruf - wie er meint - massive Nachteile drohen, rechtfertigt nicht, von den strengen Voraussetzungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzuweichen. Beantragt der Antragsteller eine einstweilige Anordnung - noch dazu gerichtet auf die Vorwegnahme der Hauptsache - kann diesem Begehren nur entsprochen werden, wenn mindestens Überwiegendes für den Erfolg des darauf gerichteten Rechtsbehelfs in der Hauptsache spricht. Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, indem es die überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache mangels Anordnungsanspruchs verneint hat. b) Der weitere Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe keine bloß summarische Prüfung der Erfolgsaussichten vornehmen dürfen, führt gleichfalls nicht zum Erfolg seines auf Einstellung gerichteten Eilantrags in der Beschwerdeinstanz. Entscheidungen im Eilverfahren dürfen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Allerdings stellt die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. In solchen Fällen müssen die Gerichte, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und die endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2024 - 1 B 72/24 -, juris Rn. 25 und vom 19. November 2022 - 1 B 1496/22 -, n. v. sowie für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren BVerfG, Beschluss vom 23. März 2020 - 2 BvR 2051/19 -, juris Rn. 25, und für NC-Verfahren BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris Rn. 21). Ob bei einem - wie hier - auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dem Verwaltungsgericht die im Hauptsacheverfahren geltende Aufklärungspflicht sowie dessen Beweismaß auferlegt, lässt der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen. Denn ein als Anordnungsanspruch tauglicher Anspruch des Antragstellers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf besteht auch dann nicht, wenn Aufklärungspflicht und Beweismaß der Verpflichtungsklage als zugehöriges Hauptsacheverfahren Geltung beanspruchen. aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis ist bei objektiv feststellbaren Tatsachen, wie etwa die Erfüllung staatsangehörigkeits- oder laufbahnrechtlicher oder altersmäßiger Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 51) bzw. im Fall eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie hier - der Zeitpunkt der Entscheidung des (Beschwerde-)gerichts. Demnach ist für die geltend gemachten Ansprüche des Antragstellers der neugefasste § 36 Abs. 1 Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2024 (GVBl. S. 1 - HLbG), in Kraft getreten am 20. Dezember 2024, welcher laufbahnrechtliche Vorgaben enthält, maßgeblich. Dem steht die Vorschrift des § 146 Abs. 4 VwGO nicht entgegen, wonach der Beschwerdeführer die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern ist, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat und das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft. Dies hat zur Folge, dass nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragene Beschwerdegründe grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Anderes gilt jedoch für Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten und nach materiellem Recht zu berücksichtigen sind. Andernfalls wäre das Beschwerdegericht zu einer materiell unrichtigen Entscheidung gezwungen (vgl. zum Meinungsstand statt aller: Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 81 ff. und Hess. VGH, Beschluss vom 16. November 2017 - 5 B 1990/17 -, juris Rn. 3 sowie zu § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Hess. VGH, Beschluss vom 19. Februar 2024 - 9 A 2649/20.Z -, juris Rn. 19). Ob diese Ausnahme nicht greift, wenn - wie hier - die Rechtsänderung innerhalb der laufenden Beschwerdebegründungsfrist eingetreten und vom Beschwerdeführer deshalb zu verlangen ist, Ausführungen zur geänderten Rechtslage zu machen, obwohl das Verwaltungsgericht sich hierzu nicht verhalten konnte, bedarf keiner Entscheidung. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung lassen sich auf die neue Rechtslage ohne Weiteres übertragen und waren daher bereits in der Beschwerdebegründung angelegt. Denn durch die neue Bestimmung des § 36 Abs. 1 HLbG wird nunmehr u. a. die bisher in § 29 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes (HLbGDV) vom 28. September 2011 (GVBI. I S. 615) in der Fassung des Gesetzes vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286) vorgesehene Gleichstellungsprüfung zwischen hessischen Abschlüssen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 HLbGDV mit Lehramtsprüfungen anderer Länder nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 HLbGDV durch ein formelles Gesetz inhaltsgleich geregelt und § 29 HLbGDV, zu welcher sich der Antragsteller verhält, aufgehoben (vgl. LT-Drucksache 21/1029, S. 18, 20). Das Vorbringen des Antragstellers führt in der Sache zu keiner Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. bb) Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 HLbG entscheidet über die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst L.. Voraussetzung für die Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 HLbG u. a. eine in Hessen erfolgreich abgelegte Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder ein in Hessen erlangter Masterabschluss nach § 13 Abs. 1 (Nr. 1) oder eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder ein auf das Berufsbild der Lehrkraft abzielender Masterabschluss nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die oder der von der Hessischen Lehrkräfteakademie den in Nr. 1 genannten Abschlüssen gleichgestellt wurde (Nr. 2). Die Gleichstellung nach Satz 2 Nr. 2 erfolgt dabei nach Maßgabe der Standards, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland für die Lehrkräfteausbildung beschlossen werden (§ 36 Abs. 1 Satz 3 HLbG). cc) Hiernach besteht weder der mit Haupt- noch Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum pädagogischen Vorbereitungsdienst. Er verfügt zunächst über keine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder einen in Hessen erlangten Masterabschluss gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HLbG. Die von dem Antragsteller abgelegte Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Werkrealschulen, Hauptschulen sowie Realschulen in Baden-Württemberg stellt auch nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HLbG keine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach den Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die oder der von der Hessischen Lehrkräfteakademie den in § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HLbG genannten Abschlüssen gleichgestellt wurde, dar. (1) Vorgaben der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland für die Gleichstellung einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt mit einer in Hessen erfolgreich abgelegten Ersten Staatsprüfung sind dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997 in der Fassung vom 13. September 2018 über die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe I (Lehramtstyp 3) (im Folgenden: Rahmenvereinbarung) zu entnehmen. Zeugnisse über an Hochschulen erfolgreich abgelegte Prüfungen, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung erworben wurden, werden nach Ziffer 4.1. der Rahmenvereinbarung als Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst anerkannt. Zugleich regelt Ziffer 4.2., dass der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. Oktober 1999 über die "Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen" unberührt bleibt. In Ziffer 2 dieses Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22. Oktober 1999 (in der Fassung vom 7. März 2013) wird die Möglichkeit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst auf die von dem aufnehmenden Land vorgehaltenen Unterrichtsfächer und Fachrichtungen beschränkt. (2) Demnach ist das Verwaltungsgericht - wenn auch noch unter Anwendung des aufgehobenen inhaltsgleichen § 29 Abs. 1 Nr. 2 HLbGDV - zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das von dem Antragsteller studierte Hauptfach "Technik" im Fächerkanon für das Lehramt Haupt- und Realschulen nach § 11 HLbG nicht enthalten ist, so dass ein Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für dieses Fach nicht besteht. (3) Der Antragsteller erfüllt durch die von ihm studierten Nebenfächer "Physik" und "Geographie" die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HLbG ebenfalls nicht. Der Antragsgegner hat die Erste Staatsprüfung des Antragstellers insoweit zu Recht nicht mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Hessen gleichgestellt. Das Studium der Nebenfächer "Physik" und "Geographie" entspricht nicht Ziffer 2.2. der Rahmenvereinbarung. Ziffer 2.2. der Rahmenvereinbarung lautet: "Das Studium umfasst: - Bildungswissenschaften und schulpraktische Studien. - Studium in den Fachwissenschaften und ihren Didaktiken von mindestens zwei Fächern; dabei soll der Studienumfang der Fächer gegenüber dem der Bildungswissenschaften etwa im Verhältnis 2:1 stehen. - eine schriftliche Arbeit, aus der die Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Arbeit erkennbar ist. Je nach den speziellen Erfordernissen bei einzelnen Lehrämtern können entsprechend Landesrecht anstelle eines der beiden Fächer ein Lernbereich oder zwei Fächer verlangt werden. Der Studienumfang bis zu dem Abschluss, der für den Zugang zum Vorbereitungsdienst vorausgesetzt wird, beträgt mindestens 210 Leistungspunkte gemäß ECTS, entsprechend einer Regelstudienzeit von mindestens 7 Semestern. Leistungspunkte, die an Fachhochschulen im Rahmen eines akkreditierten Bachelor- oder Masterstudiengangs erworben worden sind, können auf die zu erbringenden Leistungspunkte angerechnet werden." Das vom Antragsteller absolvierte Studium umfasste zwar insgesamt 240 ECTS-Punkte und liegt damit über den in der Rahmenvereinbarung geforderten 210 ECTS-Punkten. Indes beinhalten die vom Antragsteller erreichten Leistungspunkte das Hauptfach "Technik" mit einem Umfang von 66 ECTS-Punkten, auf welches - wie ausgeführt - nicht abzustellen ist, so dass bereits 174 ECTS-Punkte statt der geforderten 210 ECTS-Punkte verbleiben. Auch bei isolierter Betrachtung der für den Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst relevanten Fächer "Physik" und "Geographie" mi jeweils 39 ECTS-Punkten entspricht der jeweilige Studienumfang nicht den Vorgaben der Rahmenvereinbarung. Ausgehend von dem geforderten Verhältnis von 2:1 zwischen Studienumfang der Fächer gegenüber dem der Bildungswissenschaften sowie bei Zugrundelegung von mindestens zwei Fächern bedarf es eines Studienumfangs von 70 ECTS-Punkten je Fach. Die vom Antragsteller je Nebenfach erreichten 39 ECTS-Punkte unterschreiten diesen Punktwert deutlich. Dass der Umfang der vom Antragsteller belegten Fächer "Physik" und "Geographie" nicht dem von der Kultusministerkonferenz in der Rahmenvereinbarung gefordertem Maß entspricht, wird auch dadurch bestätigt, dass es sich schon begrifflich lediglich um "Nebenfächer" handelt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gelten auch nicht "für ein Studium von zwei Fächern dieselben Anforderungen wie für ein solches von drei Fächern". Der Antragsteller führt hierzu weiter aus, der geforderte Mindeststudienumfang von 210 ECTS-Punkten sei bei einem Studium von drei statt zwei Fächern nicht erhöht und es gebe auch sonst keine spezifischen Anforderungen an ein Studium von drei Fächern. Hieraus folge, dass "ausgehend von einem einheitlich zu erbringenden Mindeststudienumfang von 210 ECTS bei einem Studium von drei statt zwei Fächern, denknotwendig der Workload je Studienfach geringer" sei. Dieser Argumentation folgt der Senat nicht. Das Verhältnis 2:1 zwischen den Studienfächern und dem Umfang der Bildungswissenschaften in Nr. 2.2. der Rahmenvereinbarung bezieht sich auf ein Studium von zwei Fächern. Dies betrifft auch die geforderte Gesamtzahl der ECTS-Punkte. Demnach muss sich bei Zugrundelegung des Verhältnisses von 2:1 und der geforderten "mindestens" 210 ECTS-Punkten die Gesamtpunktzahl bei drei studierten Fächern erhöhen. Folgte man hingegen der Auffassung des Antragstellers, würde bei gleichbleibenden 210 ECTS-Punkten und mehr als zwei Studienfächern durch den zwangsläufig reduzierten Studienumfang die Fachqualität des einzelnen Studienfaches erheblich leiden, was dem Ziel einer auch fachlich professionellen Handlungskompetenz angehender Lehrkräfte (vgl. Ziffer 1 der Rahmenvereinbarung) zuwiderliefe. (4) Etwas Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus Ziffer 1 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 22. Oktober 1999 in der Fassung vom 7. März 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen, welcher nach Ziffer 4.2. der Rahmenvereinbarung "unberührt" bleibt. Diese regelt: "Die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter sowie die Zweiten Staatsprüfungen (Lehramtsbefähigungen) werden im Rahmen der durch die Stellungnahme der Kultusministerkonferenz zur ‚Studienstrukturreform für die Lehrerausbildung‘ vom 12. Mai 1995 definierten und durch die Rahmenvereinbarungen vom […] 28. Februar 19973 konkretisierten Lehramtstypen anerkannt. Die Anerkennung bezieht sich auf die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Ausbildungsgängen des gleichen Lehramtstyps sowie auf die laufbahngerechte Einstellung für Lehrämter des gleichen Lehramtstyps. Die Lehramtstypen 2 und 3 werden im Hinblick auf die Anerkennung als einheitlicher Lehramtstyp behandelt. Die Definition der Lehrämter und deren besoldungsmäßige Einstufung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Besoldungsrechts bleibt Sache des einstellenden bzw. aufnehmenden Landes. Für Studieninhalte und Leistungsnachweise in den Fächern und Fachrichtungen bleiben die Regelungen desjenigen Landes maßgebend, in dem die jeweilige Prüfung abgelegt worden ist. […] 3 Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter der Grundschule bzw. Primarstufe (Lehramtstyp 1), Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I (Lehramtstyp 2), Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für alle oder einzelne Schularten der Sekundarstufe I (Lehramtstyp 3), Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter für die Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer) oder für das Gymnasium (Lehramtstyp 4)" (Hervorhebungen durch den Senat) Aus den hervorgehobenen Passagen wird deutlich, dass eine Anerkennung der Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter nur erfolgt, wenn diese den Rahmenvereinbarungen, hier derjenigen für den Lehramtstyp 3, entsprechen. Dies ist - wie aufgezeigt - für die Nebenfächer "Physik" und "Geographie" aber nicht der Fall. Deshalb gilt auch nach dem vom Antragsteller angeführten Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. März 2013 in der Fassung vom 27. Dezember 2013 zu den Regelungen und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften - Ländergemeinsame Umsetzungsrichtlinien für die Anpassung von Regelungen und Verfahren bei der Einstellung in Vorbereitungs- und Schuldienst sowie für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen der Lehramtsausbildung - nichts Anderes. Der Antragsteller weist zwar insoweit zutreffend darauf hin, dass sich hiernach die Länder verpflichten, "allen Bewerberinnen und Bewerbern, die ein Lehramtsstudium gemäß den Vorgaben der Kultusministerkonferenz absolviert haben, unabhängig vom Land, in dem der Abschluss erworben wurde, über die formale Anerkennung von Abschlüssen hinaus auch gleichberechtigten Zugang zum Vorbereitungsdienst für den ihrem Abschluss entsprechenden Lehramtstyp zu ermöglichen." (Hervorhebungen durch den Senat) Dementsprechend sieht auch die Musterformulierung für anzupassende Rechtsnormen der Länder vor: "Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erfüllt, wer das für das betreffende Lehramt nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz vorgesehene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung (bzw. einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung) oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad abgeschlossen hat. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst wird gewährleistet, soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern vorgesehen ist." (Hervorhebungen durch den Senat) Aber auch aus diesen jeweils hervorgehobenen Formulierungen ergibt sich, dass das Lehramtsstudium den Vorgaben der Kultusministerkonferenz zu entsprechen bzw. das Land die Ausbildung in den entsprechenden Fächern vorzusehen hat. Dies ist hier weder mit Blick auf das Hauptfach "Technik" noch hinsichtlich der Nebenfächer "Physik" und "Geographie" jeweils aus den oben dargestellten Gründen der Fall. Im Gegenteil hat die Kultusministerkonferenz mit dem Beschluss vom 7. März 2013 in der Fassung vom 27. Dezember 2013 auch die oben angeführte Ziffer 4.1. der Rahmenvereinbarung geregelt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 40 GKG. Die in Eilverfahren übliche Reduzierung auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache unterbleibt, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).