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Beschluss

10 TH 892/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0521.10TH892.86.0A
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Leitsätze
1. Beantragt ein Ausländer nach Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner "Anfechtungsklage" gegen dessen Bescheid, so ist dieser Antrag unstatthaft. Denn bei der Klage handelt es sich um eine Verpflichtungsklage (BVerwG NVwZ 1982, 630 ; Hess.VGH NVwZ 1982, 136), so daß für den vorläufigen Rechtsschutz § 80 Abs. 5 VwGO nicht anwendbar ist. 2. Beantragt ein Asylbewerber, dem die Ausländerbehörde nach Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet die Abschiebung nach §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 2 AsylVfG angedroht hat, deren Verpflichtung zu seiner weiteren Duldung im Wege einer einstweiligen Anordnung, so ist dieser Antrag gem. § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft. Denn mit Erlaß der Abschiebungsandrohung ist - inzident oder ausdrücklich - entschieden, daß dem Antragsteller "nicht ungeachtet der Entscheidung über den Asylantrag der Aufenthalt ...ermöglicht wird" (§ 11 Abs. 1 AsylVfG; was bei nicht erlaubtem oder genehmigtem Aufenthalt nur im Wege der Duldung möglich wäre (§ 17 Abs. 1 AuslG). Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann in diesen Fällen ausschließlich mittels einer Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung bzw. durch einen - nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG fristgebundenen - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden. 3. Zur Frage der Umdeutung derartiger - hier durch einen Rechtsanwalt formulierter und außerhalb der Wochenfrist nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG gestellter - Anträge.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beantragt ein Ausländer nach Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner "Anfechtungsklage" gegen dessen Bescheid, so ist dieser Antrag unstatthaft. Denn bei der Klage handelt es sich um eine Verpflichtungsklage (BVerwG NVwZ 1982, 630 ; Hess.VGH NVwZ 1982, 136), so daß für den vorläufigen Rechtsschutz § 80 Abs. 5 VwGO nicht anwendbar ist. 2. Beantragt ein Asylbewerber, dem die Ausländerbehörde nach Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet die Abschiebung nach §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 2 AsylVfG angedroht hat, deren Verpflichtung zu seiner weiteren Duldung im Wege einer einstweiligen Anordnung, so ist dieser Antrag gem. § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft. Denn mit Erlaß der Abschiebungsandrohung ist - inzident oder ausdrücklich - entschieden, daß dem Antragsteller "nicht ungeachtet der Entscheidung über den Asylantrag der Aufenthalt ...ermöglicht wird" (§ 11 Abs. 1 AsylVfG; was bei nicht erlaubtem oder genehmigtem Aufenthalt nur im Wege der Duldung möglich wäre (§ 17 Abs. 1 AuslG). Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann in diesen Fällen ausschließlich mittels einer Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung bzw. durch einen - nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG fristgebundenen - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden. 3. Zur Frage der Umdeutung derartiger - hier durch einen Rechtsanwalt formulierter und außerhalb der Wochenfrist nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG gestellter - Anträge. I. Der 1956 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und lebt nach eigenen Angaben seit August 1979 in der Bundesrepublik Deutschland. Am 8. Mai 1984 stellte er erstmals Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19. Juli 1985 - 163-07226-84 -, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, als offensichtlich unbegründet ablehnte. Der Landrat des Werra-Meißner-Kreises forderte mit Bescheid vom 27. September 1985 den Antragsteller unter Bezugnahme auf § 11 i. V. m. § 10 Abs. 2 u. 3 AsylVfG zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bis 25. Oktober 1985 auf und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in sein Heimatland an. In der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides wurde der Antragsteller unter anderem darauf hingewiesen, daß ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem Verwaltungsgericht in Kassel gestellt werden könne; zur Fristwahrung genüge der Eingang des Antrages bei dem Landrat des Werra-Meißner-Kreises. Nachdem beide Bescheide durch die Ausländerbehörde, den Landrat des Werra-Meißner-Kreises, den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers, die der Ausländerbehörde zusammen mit dem Asylantrag eine Prozeßvollmacht-Urkunde des Antragstellers zugeleitet hatten, am 2. Oktober 1985 zugestellt worden waren, erhob der Antragsteller am 24. Oktober 1985 bei dem Verwaltungsgericht Kassel gegen beide Antragsgegner Klagen, die dort unter dem Aktenzeichen III/1 E 8251/85 anhängig sind. Die Klagen richten sich nach den angekündigten Anträgen auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1) zur Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigten unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. Juli 1985 sowie auf Aufhebung des Bescheides des Landrates des Werra-Meißner- Kreises vom 27. September 1985 und die Verpflichtung des Antragsgegners zu 2), von einer Abschiebung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 1 AuslG abzusehen und seinen Aufenthalt gemäß § 17 Abs. 1 AuslG zu dulden. Ebenfalls am 24. Oktober 1985 suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Kassel um einstweiligen Rechtsschutz nach. Soweit er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Klage begehre, stehe die Fristregelung der §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG nicht entgegen, denn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO müsse grundsätzlich in jedem Stadium eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zulässig sein. Werde ein solcher Antrag außerhalb der Wochenfrist gestellt, habe dies nur zur Folge, daß die einen Antragsteller begünstigende Regelung des §§ 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG keine Anwendung finde. Der Antragsgegner zu 2) sei im Wege der einstweiligen Anordnung zur weiteren Duldung zu verpflichten, weil ihm, dem Antragsteller, im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort Folter drohe und deshalb nach § 14 Abs. 2 AuslG keine Abschiebung erfolgen dürfe. Der Antragsteller beantragte, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 19. Juli 1985 wiederherzustellen, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu 2) zu verpflichten, den Aufenthalt des Antragstellers gemäß § 17 Abs. 1 AuslG bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu dulden. Die Antragsgegnerin zu 1) und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, denen vom Verwaltungsgericht die Antragsschrift nicht zugestellt wurde, äußerten sich zur Sache nicht. Der Antragsgegner zu 2) beantragte, den Antrag abzulehnen, und nahm zur Begründung auf die Verwaltungsvorgänge Bezug. Das Verwaltungsgericht Kassel lehnte mit Beschluß vom 5. März 1986, in dessen Rubrum nur der Antragsgegner zu 2) als Beteiligter auf der Passivseite bezeichnet ist, den "Antrag" ab und setzte den Streitwert auf 2.000,-- DM fest. Bei richtiger Auslegung begehre der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die vom Landrat des Werra-Meißner-Kreises am 27. September 1985 verfügte Abschiebungsandrohung. Diese Auslegung des Antrages sei erforderlich, weil es sich bei der Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter um eine Verpflichtungsklage handele, gegen die ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft sei. Das vom Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel sei mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung und nicht mit einer einstweiligen Anordnung auf Duldung zu erreichen. Der Antrag sei in dieser Auslegung unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG gestellt sei und dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Gegen diesen, seinen Prozeßbevollmächtigten am 12. März 1986 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 26. März 1986 Beschwerde eingelegt. Er bekräftigt seine Auffassung, die Versäumung der Wochenfrist mache seinen gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht unzulässig. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Umdeutung seines gegen den Antragsgegner zu 2) gerichteten Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entspreche nicht seinen Intentionen, denn er habe ganz bewußt zwischen dem asylrechtlichen und dem aufenthaltsrechtlichen Schutz aus § 14 Abs. 1 AuslG unterschieden. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 19. Juli 1985 gemäß § 8o Abs. 5 VwGO anzuordnen, anzuordnen, daß der Antragsgegner zu 2) verpflichtet ist, den Aufenthalt des Antragstellers gemäß § 17 Abs. 1 AuslG bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu dulden. Die Antragsgegnerin zu 1) und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, denen die Beschwerdeschrift zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt worden ist, haben sich zur Beschwerde nicht geäußert. Der Antragsgegner zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und vertritt die Ansicht, die vom Antragsteller zum aufenthaltsrechtlichen Schutz aus § 14 AuslG vorgetragenen Gesichtspunkte seien nicht stichhaltig. Es verstärke sich der Eindruck, daß der Antragsteller bestrebt sei, unter Ausschöpfung aller Rechtsbehelfe seinen Aufenthalt fortzusetzen. Dem Gericht liegen die das Klageverfahren betreffenden Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Kassel (Az. III/1 E 8251/85) sowie die den Antragsteller betreffenden Akten der Ausländerbehörde, des Landrates des Werra-Meißner- Kreises, vor. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO Sie ist auch - wenngleich sie im Ergebnis aus anderen Gründen keinen Erfolg hat - begründet und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Denn das Verwaltungsgericht ist mit der vorgenommenen Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers über den von diesem bestimmten Streitgegenstand hinausgegangen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO). Es hat aufgrund dieses Verfahrensfehlers - wohl erkennbar über das Rechtsschutzbegehren insgesamt entschieden werden sollte - den gegen die Antragstellerin zu 1) gerichteten Antrag überhaupt nicht und den gegen den Antragsgegner zu 2) gerichteten Antrag nur unter einem rechtlichen Gesichtspunkt beschieden, der vom Antragsbegehren nicht umfaßt war. Der Antragsteller hatte in der Antragsschrift ausdrücklich auch die Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin bezeichnet und deutlich zu erkennen gegeben, daß er außerhalb der Frist nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG mittels seiner Ansicht nach nicht fristgebundener Rechtsbehelfe um einstweiligen Rechtsschutz nachsuche. Angesichts dieser ausdrücklichen Hinweise des Antragstellers in der Antragsbegründung verstößt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Umdeutung gegen den Grundsatz "ne ultra petita" auch ungeachtet der Tatsache, daß bei von Rechtsanwälten formulierten Rechtsschutzbegehren eine Umdeutung von Anträgen ohnehin nur ausnahmsweise möglich ist (Kopp, VwGO, 6. Aufl. 1984, RdNr. 3 zu § 88 m. w. N.). Neben der nach allem gebotenen Aufhebung des angegriffenen Beschlusses hält der Senat eine eigene Sachentscheidung über die gestellten Anträge für angebracht. Denn eine Zurückverweisung in die erste Instanz, die rechtlich möglich wäre (Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl. 1985, RdNr. 3 zu § 150 m. w. N.), würde wegen des damit verbundenen Zeitaufwandes den Abschluß des vorliegenden Eilverfahrens unangemessen verzögern. Der gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der "Anfechtungsklage" gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. Juli 1985 ist unzulässig, weil der insoweit ausdrücklich gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft ist. Denn Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nur dort gewährt werden, wo in der Hauptsache zulässigerweise Anfechtungsklage erhoben werden kann (Kopp, a. a. O., RdNr. 5 zu § 80 m. w. N.). Bei der Klage auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter handelt es sich indessen nicht um eine Anfechtungsklage - auch keine sogenannte ergänzte Anfechtungsklage -, sondern um eine Verpflichtungsklage (BVerwG, Beschl. v. 28. Mai 1982 - 9 B 1152.82 -, NVwZ 1982, 630 = InfAuslR 1982, 251; Hess. VGH, Urt. v. 11. August 1981 - X OE 634/81 -, NVwZ 1982, 136; InfAuslR 1981, 279 -L-, so daß einstweiliger Rechtsschutz allenfalls nach § 123 VwGO durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung gewährt werden könnte. Eine Umdeutung des gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Antrages in einen solchen nach § 123 Abs. 1 VwGO kommt wegen der bereits dargestellten Grenzen für eine Umdeutung anwaltlich formulierter Rechtsschutzbegehren nicht in Betracht, im übrigen würde eine solche Umdeutung nicht zur Zulässigkeit des Antrages führen. Denn jedenfalls fehlt - abgesehen vom Problem der Vorwegnahme der Hauptsache - für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung das erforderliche Sicherungsinteresse (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar besteht die Gefahr, daß bei Aufrechterhaltung der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausgesprochenen Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet der Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland alsbald beendet und dadurch die Durchsetzung eines etwa bestehenden Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter zumindest wesentlich erschwert würde. Diese Gefährdung des weiteren Aufenthaltes ist indessen nur mittelbar Folge der Entscheidung des Bundesamtes. Unmittelbar wird sie verursacht durch die von der Ausländerbehörde getroffenen Maßnahmen nach §§ 11 Abs. 2, 10 Abs. 2 AsylVfG, die gesondert anfechtbar sind und für die § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 10 Abs. 3 AsylVfG auch einen besonders ausgestalteten einstweiligen Rechtsschutz vorsieht. Soweit der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner zu 2) begehrt, ist sein Antrag unstatthaft und daher unzulässig, weil er mit diesem Antrag in Wahrheit die Vollziehung der angefochtenen Abschiebungsandrohung vom 27. September 1985 einstweilen verhindern will. Einstweiliger Rechtsschutz mit diesem Ziel kann jedoch nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung erlangt werden (§ 123 Abs. 5 VwGO), sondern hier nur durch den - nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG fristgebundenen - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (§§ 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO, 10 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Mit der in §§ 11 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 2 und 3 AsylVfG getroffenen Regelung hat der Gesetzgeber das aufenthaltsrechtliche Verfahren nach Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet in der Weise konzentriert, daß die Ausländerbehörde vor Erlaß der in diesen Vorschriften vorgesehenen Abschiebungsandrohung alle aufenthaltsrechtlichen Aspekte zu prüfen und auch zu entscheiden hat, ob dem erfolglosen Asylbewerber "nicht ungeachtet der Entscheidung über seinen Asylantrag der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht wird". Ermöglicht wird der nicht erlaubte oder genehmigte Aufenthalt durch Erteilung einer Duldung nach § 17 Abs. 1 AuslG (Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, Anm. 1 zu § 10 und 4 zu § 11 AsylVfG). Im Erlaß einer Abschiebungsandrohung liegt mithin stets - inzident oder ausdrücklich - die Entscheidung, daß die Abschiebung des betroffenen Ausländers nicht zeitweise ausgesetzt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Rechtsschutz gegen die Entschließung der Ausländerbehörde, den Aufenthalt des erfolglos gebliebenen Asylbewerbers nicht zu dulden, kann nur im Rahmen der gegen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gerichteten statthaften Rechtsbehelfe gewährleistet werden, hier im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung bzw. aufgrund eines - vom Antragsteller nicht fristgerecht gestellten - Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. Eine Umdeutung des Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO in einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist wegen der bereits erörterten eingeschränkten Auslegbarkeit anwaltlich formulierter Rechtsschutzbegehren ausgeschlossen und würde wegen des Ablaufs der Wochenfrist nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG im übrigen auch nicht zur Zulässigkeit des Antrages führen. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für beide Instanzen ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GKG. Da Anhaltspunkte für eine Bezifferung des Interesses des Antragstellers fehlen, erscheint bezüglich jedes der gegen beide Antragsgegner gerichteten Begehren die Hälfte des gesetzlichen Regelstreitwertes für die Bemessung des Interesses des Antragstellers angemessen, da er im Eilverfahren nur eine vorläufige Regelung begehrt hat. Die Einzelstreitwerte sind unter Beachtung des in § 5 ZPO enthaltenen Grundsatzes für jede Instanz zu dem Gesamtstreitwert von 4.000,-- DM zu addieren. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).