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Urteil

10 UE 1898/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0603.10UE1898.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Über die Berufung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Die Berufungen sind zulässig. Der Zulässigkeit der Rechtsverfolgung der Kläger steht vor allem nicht entgegen, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) bis 6) rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt ist (vgl. das Urteil des Senats vom 19.12.1985 - 10 UE 2971/84 -; anders VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.1985 - A 13 S 300/85 -). Den Klägern steht , falls sie als politisch Verfolgte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen sind, gemäß §§ 1 Abs. 1, 2, 4 Abs. 1 AsylVfG ein gegenüber der Beklagten im Rechtswege durchsetzbarer Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte des ungeachtet zu, daß ein naher Familienangehöriger, nämlich der Ehemann der Klägerin zu 1), bereits Asylrecht in der Bundesrepublik genießt und daß sie selbst infolgedessen aufenthaltsrechtlich gegen eine Abschiebung nach Afghanistan derzeit weitgehend geschützt sind und auch in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht über einigermaßen gesicherte Rechtspositionen verfügen. Diese Umstände lassen einen möglichen Asylanspruch der Kläger nicht in Wegfall geraten und hindern diese auch nicht an der Rechtsverfolgung durch Verpflichtungsklage und Berufung gegenüber der Beklagten. Ehegatten politisch Verfolgter steht ein Asylanspruch aus abgeleitetem Recht nicht zu, sondern nur bei eigener politischer Verfolgung (BVerwGE 65, 244 = EZAR 204 Nr. 1; BVerwG, EZAR 204 Nr. 2 = InfAuslR 1985, 274); entsprechendes gilt für das Verhältnis von Eltern und Kindern. Die Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebieten einerseits nicht zwingend die Gewährung von Asyl für Familienangehöriges politisch Verfolgter, sie gestatten aber andererseits auch nicht, einem politisch Verfolgten die Rechtsstellung eines Asylberechtigten nur deshalb zu versagen, weil sein Ehegatte, ein Kind oder ein Elternteil schon als asylberechtigt anerkannt sind (vgl. Kimminich, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Rdnr. 389 am Erde zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) . Das Grundrecht auf Asyl gewinnt zwar letztlich erst bei der Gefahr einer Abschiebung oder Auslieferung an Bedeutung ( vgl. § 14 Abs. 1 AuslG und § 6 IRG) , die Anerkennung als Asylberechtigter ist aber nicht davon abhängig, daß eine derartige zwangsweise Aufenthaltsbeendigung und die Verbringung in den Verfolgerstaat in absehbarer Zeit oder gar unmittelbar zu erwarten sind. Das Recht auf Asylanerkennung wird deshalb weder durch die Ehe eines Asylbewerbers mit einem deutschen Staatsangehörigen oder einem Asylberechtigten berührt noch durch ein dem Asylbewerber ohnehin zustehendes oder ihm gewährtes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik. Im vorliegenden Fall kann die Klägerin zu 1) als Ehefrau eines als asylberechtigt anerkannten politisch Verfolgten unter Berufung auf die staatliche Verpflichtung zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) und den ihrem Ehemann verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsanspruch auf Aufenthaltsgewährung (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG; BVerfGE 49, 168 = EZAR 100 Nr. 3; BVerwGE 49, 202 = EZAR 134 Nr. 1; vgl. auch § 29 Abs. 1 AsylVfG und AuslVwV Nr. 1 zu § 43) in der Regel ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis verlangen ( § 2 Abs. 1 AuslG; BVerwGE 65, 244 = EZAR 204 Nr. 1; Hailbronner, Ausländerrecht, 1985, Rdnr. 951; Hanisch, DVBl. 1983, 421; Huber, Ausländer- und Asylrecht, 1983, Rdnr. 93; Kimminich, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Rdnr. 393 zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG; Reermann, ZAR 1982, 130; Renner, NVwZ 1983, 654; Weber, NJW 1983, 1227 f. ) . Für die Kläger zu 2) bis 6 ) als minderjährige Kinder eines anerkannten Asylberechtigten gilt grundsätzlich nichts anderes, wenn sie auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres einer Aufenthaltserlaubnis noch nicht bedürfen (vgl. §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 5 Satz 1 AuslG). Die Kläger genießen zudem gewisse Vorrechte im Arbeitserlaubnisrecht (Art. 17 GK, § 1 Abs. 2 Satz 3 AEVO) und im persönlichen und sozialen Bereich (Art. 12 ff. GK, § 120 Abs. 1 Satz 3 BSHG). Sie sind aber gleichwohl nicht in ähnlicher Weise wie nach einer Asylanerkennung gegen eine zwangsweise Beendigung ihres Aufenthalts gesichert. Sie kommen nicht in den Genuß des gesteigerten Schutzes vor Ausweisung und Abschiebung (§§ 11 Abs. 2, 14 Abs. 1 AuslG), und im Falle einer Ehescheidung oder des Todes des Ehemanns der Klägerin zu 1) könnten sie nicht mehr ohne weiteres mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechnen (Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 29 AsylVfG; vgl. BVerwG, EZAR 105 Nr. 10 = DÖV 1983, 422) . Abgesehen von dieser minderen Rechtsstellung, die den Klägern ohne eigene Asylanerkennung zukäme, müßten sie noch gewichtige Nachteile in ihrem privatrechtlichen Status hinnehmen, weil sich ihr international-privatrechtliches Personalstatut generell nach ihrer Staatsangehörigkeit bestimmt und nicht wie das des asylberechtigten Ehemanns der Klägerin zu 1) nach dem Recht des Wohnsitzes (Art. 12 GK; Art. 7 ff. EGBGB; Becher/Risse, in: Beitz/Wollenschläger [Hrsg.], Handbuch des Asylrechts, 1981, S. 552 ff.; Henkel, ZAR 1981, 85 f.). II. Während die Berufungen der Kläger zu 3) bis 6) unbegründet sind, sind die der Kläger zu 1) und 2) begründet. Die Kläger zu 1) und 2) können nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgeblichen Rechts- und Sachlage die Anerkennung als Asylberechtigte durch die Beklagte beanspruchen, weil sie politisch Verfolgte sind und nicht anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden haben (§§ 1 Abs. 1, 2, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG); die Kläger zu 3) bis 6) erfüllen dagegen die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung nicht. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27) . Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9) . Soweit Leib, Leben oder persönliche Freiheit nicht unmittelbar gefährdet sind, sondern lediglich andere Freiheitsrechte wie etwa die auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung, sind nur solche Beeinträchtigungen asylrechtsbegründend, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, a.a.O.). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß es ihm nicht zuzumuten. ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren; die hierbei erforderliche Prognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann bei einer Änderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerstaat eine Rückkehr dorthin nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12). Der Familienangehörige eines politisch Verfolgten kann einen Asylanspruch nicht allein aus einen verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem Asylberechtigten herleiten, sondern nur daraus, daß er selbst bei einer Rückkehr in seine Heimat mit politischer Verfolgung rechnen muß; bei Familienangehörigen von politisch Verfolgten ist jedoch stets in Betracht zu ziehen, daß sie in Gefahr sein können, selbst verfolgt zu werden, und daß unter bestimmten Voraussetzungen eine Vermutung dafür streitet, daß dem Ehelatten eines politisch Verfolgten auch selbst politische Verfolgung droht (BVerwGE 65, 244 = EZAR 204 Nr. 1; BVerwG Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 39; BVerwG, EZAR 204 Nr. 2 = InfAuslR 1985, 174) . Hat ein Ausländer bereits Schutz vor Verfolgung in einem anderen Staat gefunden, und zwar aufgrund seines Willens, in rechtlich-gesicherter Weise und zumindest für die Dauer der befürchteten Verfolgung, wird er in der Bundesrepublik Deutschland nicht als Asylberechtigter anerkannt (§ 2 AsylVfG; BVerwG , EZAR 205 Nr. 1 = DVBl. 1981, 1095; BVerwGE 69, 289 = EZAR 205 Nr. 2; BVerwG, EZAR 205 Nr. 3 DVBl. 1985, 239; Hess. VGH, DVBl. 1084, 102 = InfAuslR 1983, 205) . Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von den Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen. ist (BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwGE 72, 180 = EZAR 630 Nr. 17) . Der erkennende Senat ist anhand dieser Grundsätze aufgrund der in das Verfahren eingeführten schriftlichen Unterlagen über die politische Lage in Afghanistan sowie aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1) und ihres Ehemanns zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin zu 1) in Afghanistan wohl nicht aus politischen Gründen verfolgt worden ist jedoch bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen muß. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1 ) im Vorprüfungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht und bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats und der ebenfalls glaubhaften Angaben ihres Ehemanns im Vorprüfungsverfahren kann festgestellt werden, daß sich dieser vor der Flucht der Familie aus Afghanistan in einer Art und Weise gegen die afghanische Regierung betätigt hat, daß er Grund zu der Befürchtung hatte, er werde politisch verfolgt. Er hat nämlich die afghanischen Widerstandskämpfer in vielfacher Hinsicht unterstützt und wurde unter dem Vorwurf regimefeindlicher Aktivitäten inhaftiert. Sein Haus wurde durchsucht. Nach der Flucht ihres Ehemannes wurde die Klägerin zu 1) von bewaffneten Soldaten, die nach ihr und seinem desertierten Sohn suchten, massiv beschimpft und bedroht. Darüberhinaus sind nahe Verwandte der Kämpfer im Kampf gegen das afghanische Regime gefallen oder werden vermißt. Die Klägerin zu 1) hat sich schließlich exilpolitisch in der Weise betätigt, daß sie an verschiedenen Demonstrationen in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen hat. Die Schilderungen des persönlichen Schicksals der Kläger weisen in den wesentlichen Punkten keine Widersprüche oder Ungereimtheiten auf, die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Verfolgungsbehauptungen aufkommen ließen. Der Klägerin zu 1) kann entgegen der in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung auch nicht entgegengehalten werden, daß zwischen ihren Angaben im Asylantrag vom 22. Juni 1980 und ihrem späteren Vorbringen ins Gewicht fallende Abweichungen bestünden. Wie die von dem Dolmetscher anläßlich der Vernehmung der Klägerin zu 1) durch den Berichterstatter vorgenommenen Übersetzungen des in der Sprache Dari abgefaßten Protokolls ergeben haben, bestehen gegenüber der deutschen Fassung (Bundesamtsakte Blatt 36) erhebliche Unterschiede. Der Klägerin zu 1) kann somit geglaubt werden, daß bei ihrer Anhörung am 22. Juni 1980 Verständigungsschwierigkeiten bestanden und ihre damaligen Angaben nicht wesentlich von ihrem späteren Vorbringen abweichen. Ob die Kläger angesichts dieser Vorgänge und Ereignisse als politisch Verfolgte anzusehen sind, hängt entscheidend von der politischen Situation in ihrer Heimat bei ihrer Ausreise und im jetzigen Zeitpunkt ab. Soweit die politische Entwicklung in Afghanistan danach für die Entscheidung über das Asylbegehren der Kläger von Bedeutung ist, stellt sie sich dem Senat aufgrund der ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Berichte, Auskünfte und sonstigen schriftlichen Unterlagen (vgl. die Schriftstücke unter I. 2., 7. bis 9., 11. bis 13. und 15. bis 29.) wie folgt dar: Nach dem blutigen Putsch der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) gegen den Präsidenten und Premierminister Da ud und der Errichtung der Demokratischen Republik Afghanistan im April 1978 (sog. "Saun-Revolution") wurde der Parcham-Flügel der DVPA allmählich entmachtet. Gleichzeitig kam es zu inneren Unruhen, die sich praktisch zum Bürgerkrieg ausweiteten und dann zunächst im März 1979 zu einer Kabinettsumbildung führten, bei der Staats- und Ministerpräsident Taraki (Khalk-Flügel der DVPA) sein Amt als Ministerpräsident an Amin (ebenfalls Khalk-Flügel) abtrat. Als Taraki im September 1979 von einer Auslandsreise zurückkehrte, wurde er von Amin entmachtet und umgebracht. Von Mitte November 1979 an, verlegte die Sowjetunion, die damals schon eine große Anzahl Militärberater nach Afghanistan entsandt hatte und über eine eigene Flugbasis nördlich von Kabul verfügte, Soldaten und Kriegsgerät nach Afghanistan und begann im Dezember 1979 mit der offenen Invasion. Amin wurde hingerichtet und der zum Parcham-Flügel der DVPA gehörende Kamal als neuer Regierungschef eingesetzt. Ende Januar 1980 forderte die UN-Generalversammlung erstmalig den unverzüglichen, bedingungslosen und vollständigen Abzug der ausländischen Truppen; sie wiederholt diesen Appell seither jährlich ohne Erfolg. Inzwischen haben die sowjetischen Streitkräfte mit immer neuen Offensiven versucht, die Angriffe der Mudschaheddin niederzuschlagen und den Widerstand der afghanischen Bevölkerung gewaltsam zu brechen; die afghanische Armee ist durch Verletzte im Kampf mit den Mudschaheddin und vor allem infolge zahlreicher Desertionen von annähernd 100 000 auf 30 000 Mann oder noch weniger geschrumpft und militärisch nahezu bedeutungslos geworden. Über 3 Millionen Afghanen sind ins Ausland geflohen, über 2 Millionen halten sich in Pakistan auf. Die Macht der afghanischen Regierung beruht auf dem massiven Einsatz sowjetischer Truppen. Die verschiedenen Widerstandsgruppen haben sich allerdings auf eine gemeinsame Strategie nicht einigen können und sind auch taktisch und logistisch weithin unterlegen. In einigen Teilen des Landes herrschen noch immer bürgerkriegsähnliche Zustände, weil dort weder die Invasionsmacht noch die Mudschaheddin in die Lage uneingeschränkt unter Kontrolle haben und nachhaltig für Sicherheit und Ordnung garantieren können. Dem Senat erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die Klägerin zu 1) bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan von politischen Verfolgungsmaßnahmen persönlich ernsthaft bedroht war. Es ist nicht ersichtlich, daß ihre Unterstützung für die Mudschaheddin - nach ihren Angaben bei ihrer Vernehmung am 14. Februar 1986 hat, sie für diese gekocht und sich um deren Kleidung gekümmert - den afghanischen Behörden bekannt waren. Sie teilt auch nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das asylrechtliche Schicksal ihres bereits als asylberechtigt anerkannten Ehemanns. Die Klägerin zu 1) kann daraus, daß sie die Ehefrau eines politisch Verfolgten ist, einen Asylanspruch nicht ableiten. Für ihr Asylverfahren ist es rechtlich ohne Belang, daß ihr Ehemann als Asylberechtigter anerkannt ist; sie könnte ein Asylrecht nur daraus herleiten, daß sie in die gegen ihren Ehemann gerichtete politische Verfolgung einbezogen war und wird, wobei unter bestimmten Voraussetzungen hierfür eine tatsächliche Vermutung streitet (BVerwGE 65, 244 = EZAR 204 Nr. 1; BVerwG, EZAR 204 Nr. 2 = InfAuslR 1985, 274). Diese Voraussetzungen liegen indes bei der Klägerin zu 1) nicht vor. Ihr Ehemann war zwar vor seiner Flucht aus politischen Gründen inhaftiert und hat sich durch sein Verhalten als den Widerstandskämpfern nahestehender Geschäftsmann verdächtig gemacht; sie selbst aber war davon nicht in asylrechtlich relevanter Weise betroffen und brauchte auch kaum damit zu rechnen, etwa bei Nachforschungen nach ihrem Ehemann selbst verhaftet zu werden. Letztlich könnte eine ernsthafte Gefährdung der Klägerin zu 1) - vor oder nach ihrer Ausreise - nur festgestellt werden, wenn in Afghanistan Sippenhaft in der von der Klägerin zu 1 ) geltend gemachten Art und Weise praktiziert würde. Die hierzu vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen bieten zwar kein einheitliches Bild, lassen aber nicht den Schluß zu, daß Familienangehörige von politisch Verfolgten in Afghanistan automatisch ebenfalls Verfolgungen ausgesetzt sind (vgl. das Urteil des Senats vom 19. Dezember 1985 - 10 UE 1429/84 -). Das Auswärtige Amt vertritt dazu die Auffassung, es sei zumindest übertrieben, wenn nicht gar unzutreffend, generell von Sippenhaft zu sprechen, obwohl es insbesondere seit der Revolution vom April 1978 Fälle gegeben habe, die man grob als Sippenhaft bezeichnen könne; in der Regel könne immer noch davon ausgegangen werden, daß auch nahe und nächste Familienangehörige selbst eines aktiven Regimegegners relativ unbehelligt blieben, solange sie sich nach außen hin dem Regime gegenüber loyal oder zumindest indifferent verhielten (Unterlage I. 8). Allein die Familienzugehörigkeit zu gesuchten Personen begründe noch nicht die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr (Unterlage I. 2) Im heutigen Afghanistan ließen sich willkürliche Maßnahmen jeglicher Art, so auch die Sippenhaft, niemals ausschließen, es hänge aber jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, ob und welche Maßnahmen zu erwarten seien; die automatische Sippenhaft als reine Vergeltungsmaßnahme an Dritten, denen nichts anderes vorgeworfen werde, als zu politisch Verfolgten in enger verwandtschaftlicher Beziehung zu stehen, lasse sich zwar nicht ausschließen, sei aber sehr selten (Unterlage I. 2. 3) .Der Sachverständige Dr. Assad weist auf die traditionellen Formen der Familiengemeinschaft in Afghanistan hin und vertritt die Meinung, daß diejenigen, die von einem politischen Flüchtling abhängig seien, in Afghanistan ebenfalls Verfolgungen ausgesetzt seien (Unterlage I. 27). Sobald dem Regime bekannt werde, daß ein Familienmitglied zum Widerstand gehöre, würden die anderen Familienmitglieder unter Druck gesetzt und verhaftet; in letzter Zeit wolle das Regime durch Verhaftung von Familienmitgliedern die Zahl der zum Austausch mit den Mudschaheddin zur Verfügung stehenden Gefangenen erhöhen (Unterlage I. 26). Nach einem Bericht von amnesty international sind dieser Hilfsorganisation Fälle bekannt, in denen Familienangehörige von gesuchten politischen Gegnern zu dem Zweck, Einzelheiten über die Aktivitäten und den Aufenthalt der politischen Gegner zu erfahren, verhaftet und streng verhört wurden (Unterlage. I. 20). Nach alledem erscheint es dem Senat möglich und wahrscheinlich, daß in Einzelfällen Angehörige politisch Verfolgter Verhören unterzogen und verdächtigt werden, ebenfalls Widerstandsgruppen anzugehören oder in sonstiger Weise gegen die afghanische Regierung zu arbeiten; eine generelle Verfolgung von Familienangehörigen politisch Verfolgter kann danach aber nicht als wahrscheinlich gelten (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14. Mai 1985 - 20 A 10046/84 -). Dies schließt allerdings nicht aus, daß afghanische Behörden im Einzelfall etwa wegen der Bedeutung eines Regimegegners oder wegen der Publizität der Aktivitäten eines afghanischen Widerständlers dessen Familienangehörige, insbesondere dessen Ehefrau, ebenfalls in Verfolgungsmaßnahmen einbeziehen und nicht nur unter Druck setzen, intensiv befragen oder sonst belästigen Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Afghanistan kein Rechtsstaat ist und keine rechtsstaatliche Tradition besitzt und deshalb Willkürmaßnahmen jederzeit denkbar sind (Unterlagen I. 2; 9 und 15). Darüber hinaus liegen zuverlässige Informationen darüber vor, daß in afghanischen Gefängnissen weiterhin gefoltert wird, obwohl Afghanistan den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Erklärung über den Schutz vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe unterzeichnet hat (Unterlagen I. 16 u. 25). Im vorliegenden Fall kann indes nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1 ) wegen der Verwandtschaft mit einem jetzt in der Bundesrepublik als asylberechtigt anerkannten politisch Verfolgten ebenfalls politische Verfolgung drohte, als sie Afghanistan verließ. Denn zumindest bis dahin hatte sich ihr Ehemann noch nicht in der Weise als Regimegegner hervorgetan, daß auch die Klägerin zu 1) von asylrechtlich relevante Repressalien bedroht war. Allerdings ist die Klägerin zu 1) von Soldaten mehrfach massiv beschimpft und mit vorgehaltener Waffe nach dem Verbleib ihres Ehemannes und dessen desertierten Sohnes befragt worden. Auch wenn ihr geglaubt werden kann, daß sie durch das Vorgehen der Soldaten nervlich schwer belastet war, ist noch nicht ersichtlich, daß sie von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen betroffen oder bedroht war. Die Klägerin zu 1) wird jedoch nach Überzeugung des Senats bei einer Rückkehr nach Afghanistan politischer Verfolgung ausgesetzt sein, weil sie Afghanistan illegal verlassen hat, sich zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern im westlichen Ausland aufhält und in der Bundesrepublik die Gewährung von Asyl beantragt hat. Die zu der allgemeinen Frage einer asylrelevanten Gefährdung afghanischer Flüchtlinge vorliegenden Auskünfte und Berichte laufen allerdings insgesamt darauf hinaus, daß eine Verfolgungsgefahr wegen illegalen Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung bei afghanischen Staatsangehörigen als unwahrscheinlich anzusehen ist; eine andere Betrachtungsweise erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn der betreffende Asylbewerber durch Besonderheiten in seiner Person, seinen familiären Beziehungen oder den Umständen seiner Flucht oder seines Auslandsaufenthalts die Aufmerksamkeit afghanischer Behörden auf sich zieht (Unterlagen I. 2, 7 bis 9, 11, 12, 26 und 27). Bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände, die die Klägerin zu 1) und ihre Familie zur Flucht aus Afghanistan veranlaßt haben und unter denen sie sich seither im Ausland aufhalten und in der Bundesrepublik um Asyl nachgesucht haben, steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Klägerin zu 1) zu dem insoweit bei einer Rückkehr ernsthaft gefährdeten Personenkreis gehört. Sie selbst und ihr Ehemann haben sich zwar nicht an hervorragender Stelle im afghanischen Widerstand betätigt, ihr Ehemann hat aber Widerstandsgruppen als vermögender Kaufmann unterstützt und ist den Sicherheitsbehörden bereits vor seiner Ausreise als Regimegegner aufgefallen und befand sich deshalb in Haft. Seine Geschäfte und Betriebe wurden inzwischen beschlagnahmt. Hinzu kommt, daß - wie aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1) festgestellt werden kann - mehrere nahe Angehörige und Verwandte als Widerstandskämpfer getötet wurden - so ein Bruder und der Ehemann einer Schwester - oder vermißt sind; nachdem das Haus des Vaters der Klägerin zu 1) bombardiert wurde - er lebte dort mit anderen Mudschaheddin hat sie von ihm nichts mehr gehört. Ein Risiko für die Klägerin zu 1 ) kann sich auch daraus ergeben, daß der Vetter ihres Ehemanns, der mit von diesem erhaltenen Bestechungsgeldern die Flucht der Kläger ermöglicht hat, sich inzwischen in Haft befindet. Es erscheint möglich, daß die Klägerin zu 1) in insoweit laufende behördliche Maßnahmen im Falle ihrer Rückkehr einbezogen wird, zumal sie erklärt hat, die Verhaftung sei, wie sie von ihrer Schwester erfahren habe, auch wegen der Erlangung der Pässe gegen Bestechung erfolgt. Die Flucht der Klägerin zu 1) war zwar nicht aufsehenerregend und wird deshalb von afghanischen Behörden nicht etwa für sich schon als Ausdruck einer besonderen oppositionellen Haltung der Klägerin zu 1) gegenüber dem gegenwärtigen System in Afghanistan gewertet werden. Es kann aber angesichts der Tätigkeit des afghanischen Geheimdienstes in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht ausgeschlossen werden, daß afghanische Behörden von dem Asylantrag der Klägerin zu 1) und von dessen Begründung inzwischen Kenntnis erhalten haben (Unterlagen I. 11 und 22). Der Klägerin kann auch geglaubt werden, daß sie in Bonn mehrfach an Demonstrationen gegen die kommunistische Regierung in Afghanistan teilgenommen hat. Mit dieser exilpolitischen Betätigung hat sich die Klägerin zu 1) in die Gefahr begeben, als Regimegegnerin bei afghanischen Behörden bekannt zu werden. Wie das Auswärtige Amt schon im Jahre 1983 mitgeteilt hat (Unterlage I, 12) hat der afghanische Geheimdienst Khad sein Netz von Informanten und Zuträgern unter den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Exilafghanen in jüngerer Zeit mit Sicherheit weiter ausgebaut, was zur Folge hat, daß für jeden afghanischen Teilnehmer an gegen die afghanische Regierung gerichteten Demonstrationen in der Bundesrepublik Deutschland die Gefahr besteht, daß er von Khad-Spitzeln erkannt und an die afghanischen Behörden gemeldet wird; mit Sicherheit könne angenommen werden, daß dies für solche Afghanen gelte, die an herausgehobener Stelle an Demonstrationen teilnehmen oder diese organisiert hätten. Danach läßt sich zwar keine allgemeine Aussage darüber treffen, welcher Demonstrationsteilnehmer mit Bestrafung und mit welcher Art von Bestrafung zu rechnen hat, weil dies unter anderem entscheidend davon abhängt, ob er zur Zahlung von zum Teil erheblichen Bestechungsgeldern bereit und in der Lage ist und wie er, bei einer Rückkehr seine Loyalität gegenüber der "Revolution in Afghanistan" demonstriert. Berücksichtigt man jedoch das Schicksal naher Angehöriger und Verwandter der Klägerin zu 1) und die weiteren oben angeführten Umstände, ist die Wahrscheinlichkeit, daß die Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr als Regimegegnerin erkannt und mit Verhören und Verhaftung überzogen wird, als so hoch anzusetzen, daß sie der Gewißheit gleichkommt. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, daß, wie bereits oben dargelegt, Willkürmaßnahmen in Afghanistan jederzeit denkbar sind und darüber hinaus zuverlässige Berichte darüber vorliegen, daß in afghanischen Gefängnissen weiterhin gefoltert wird, obwohl Afghanistan den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Erklärung über den Schutz vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterzeichnet hat (Unterlagen I . 16 und 25) . III. Die Kläger zu 2) bis 6) waren vor ihrer Ausreise aus Afghanistan von politischen Verfolgungsmaßnahmen weder betroffen noch unmittelbar bedroht. Als damals etwa zwischen einem und neun Jahre alte Kinder hatten sie ebensowenig wie ihre Mutter allein deswegen Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten, weil ihr Vater sich dem Vorwurf ausgesetzt hatte, Regimegegner zu sein. 1. Was den 1971 geborenen Kläger zu 2) angeht, so droht diesem jedoch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung, weil er damit rechnen muß, in absehbarer Zeit zur Ableistung des Wehrdienstes herangezogen zu werden. Dieser beginnt mit dem Eintritt in das 19. Lebensjahr, d.h. mit dem vollendeten 18. Lebensjahr (Auswärtiges Amt zu II. 8), wobei allerdings nicht ausgeschlossen ist, daß eine Einberufung auch schon vor diesem Alter erfolgt (Auswärtiges Amt zu II. 5). Der Kläger zu 2) befürchtet im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, in der Freiheit seiner Willensbestimmung beeinträchtigt und gezwungen zu werden, gegen seine Landsleute zu kämpfen. Dies bedeutet, daß er es ablehnt, unter den gegenwärtig herrschenden politischen Verhältnissen in Afghanistan Militärdienst zu leisten. Im Hinblick hierauf muß der Kläger zu 2) mit einer im einzelnen ungewissen und willkürlichen Reaktion afghanischer Behörden rechnen, wenn er bei seiner Rückkehr in absehbarer Zukunft zum Militärdienst einberufen wird und den Wehrdienst dann ablehnt (II. 1., 2., 3., 6.). Letzten Endes würden die Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst, die Bestrafung im Falle einer Weigerung und der Einsatz "an der heißen Front" (vgl. II., 6.) gegen die Mudjaheddin darauf abzielen, die politische Gesinnung des Klägers zu 2) zu bekämpfen und zu verändern. Diese Prognose beruht auf den nachfolgend dargestellten derzeitigen Verhältnissen bei der Heranziehung zum Wehrdienst und der Bestrafung der Wehrdienstentziehung in Afghanistan. Dort wird das Militär nach der Invasion sowjetischer Truppen ausschließlich zur Niederschlagung von Widerstandsgruppen und zum Machterhalt der von den Sowjets eingesetzten und gestützten kommunistischen Regierung benötigt und nicht etwa zur Abwehr von Angriffen äußerer Feinde. Allein die ungewöhnlichen Rekrutierungsmaßnahmen, zu denen sich die afghanischen Behörden in der Vergangenheit gezwungen sahen (vgl. II., 4., 5., 7.), weisen darauf hin, daß die Wehrpflicht in Afghanistan derzeit die gewaltsame Durchsetzung politischer Ziele der Invasionsmacht gegen den Willen eines Großteils des afghanischen Volkes ermöglichen soll und den einzelnen Soldaten, der dies nicht billigt, notwendigerweise in die Zwangslage versetzt, im Interesse einer fremden Macht gegen sein Volk zu kämpfen oder sich seiner Verpflichtung zum Wehrdienst zu entziehen. Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juni 1983 - X OE 187/82 - und 28. März 1985 - 10 OE 67/83 - ausgeführt hat, ist ein Wehrpflichtiger in einem Staat, der seinen wehrpflichtigen Bürgern in einem derartigen Loyalitätskonflikt eine Entscheidung für den Kampf mit der Waffe abverlangt und die Erfüllung der Wehrpflicht mit den Mitteln des Strafrechts durchzusetzen versucht, politisch verfolgt, da dieser Staat die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung der Wehrdienstentziehung in Wahrheit als Mittel zur Bekämpfung einer abweichenden politischen Meinung benutzt. Hinzu kommt, daß zur Zeit für Afghanistan verschiedenen Berichten zufolge (II. 1., 2., 3., 6.) Art und Höhe der Strafe für Wehrdienstverweigerung oder -entziehung auch nicht annähernd bestimmbar sind und bis zur Todesstrafe ohne Gerichtsurteil reichen können und darüber hinaus im Einzelfall auch von der politischen Einstellung des Betroffenen abhängen (vgl. allgemein dazu BVerwGE 69, 320 ff. = EZAR 201 Nr. 8). Hingegen droht den Klägern zu 3) bis 6) im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Sie brauchen angesichts ihres Alters zwischen etwa sieben und vierzehn Jahren - anders als ihre Mutter - für den Fall, daß sie in ihre Heimat zurückkehren, nicht damit zu rechnen, etwa inhaftiert und mißhandelt zu werden. Wie oben ausgeführt kann eine derartige Gefahr zwar für erwachsene Familienangehörige eines politisch verdächtigen afghanischen Staatsangehörigen festgestellt werden; an entsprechenden Informationen über ein ähnliches Schicksal minderjähriger Familienangehöriger fehlt es dagegen. Zur Frage der Behandlung von minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr hat das Auswärtige Amt (Unterlage I., 23.) ausgeführt, diese seien sicherlich keiner "besonderen Behandlung" der afghanischen Sicherheitsorgane ausgesetzt, insbesondere auch dann nicht, wenn sich in Afghanistan Verwandte befänden, die bereit und in der Lage seien, die Kinder aufzunehmen und für deren Unterhalt zu sorgen. Auszuschließen sei jedoch nicht, daß zumindest ältere Kinder in ein Heim in der Sowjetunion zur "Ausbildung" geschickt oder, wenn keine aufnahmebereiten Verwandten vorhanden seien, in afghanische Kinderheime bzw. Waisenhäuser in Kabul oder in einer der größeren Provinzstädte eingewiesen würden und dort willkürlichen "Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen" der afghanischen Behörden hilflos ausgesetzt seien. Es treffe zu, daß das herrschende Regime in Afghanistan zur Gewährleistung einer "von Grund auf gesunden und richtigen" prosowjetischen bzw. prokommunistischen Einstellung der heranwachsenden afghanischen Jugendlichen in jüngster Zeit eine Großzahl minderjähriger Afghanen zur Ausbildung und Erziehung bzw. Umerziehung in die Sowjetunion geschickt habe, und zwar zum Teil sicherlich auch zwangsweise. Bei rückkehrenden Kindern sei auch nicht auszuschließen, daß ihr Aufenthalt im "kapitalistischen und imperialistischen Westen" eine in den Augen des Regimes notwendige zwangsweise Umerziehung in der Sowjetunion zur Folge haben werde. Es sei jedoch nicht damit zu rechnen, daß afghanische Stellen mit Hilfe der Kinder Druck auf die im Bundesgebiet verbliebenen Eltern ausüben würden; denn das afghanische Regime sei in der Regel an der Rückkehr nach Europa emigrierter Afghanen kaum interessiert. Selbst wenn berücksichtigt wird, daß in Afghanistan keine rechtsstaatlichen Verhältnisse herrschen und in den Gefängnissen zuverlässige Informationen zufolge Regimekritiker weiterhin gefoltert werden, kann nach alledem nicht festgestellt werden, daß die Kläger zu 3) bis 6) bei einer Rückkehr in ihre Heimat politischen Repressalien ausgesetzt sein werden. Da ihre Eltern asylberechtigt sind und sich deshalb auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten dürfen, muß zwar bei der Beurteilung der Asylbegehren der Kinder unterstellt werden, daß diese allein in ihre Heimat zurückkehren. Der Senat vermag jedoch aufgrund der oben wiedergegebenen Auskunft des Auswärtigen Amts keine genügenden Anhaltspunkte dafür festzustellen, daß sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entweder inhaftiert werden, um ihre Eltern zur Rückkehr nach Afghanistan zu bewegen, oder zur Ausbildung und Erziehung bzw. Umerziehung in die Sowjetunion geschickt werden. Dabei ist vor allem von Bedeutung, daß den Angaben der Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung im Berufungsverfahren zufolge sich noch zwei ihrer Schwestern in Afghanistan aufhalten. Zwar leben diese bei Verwandten; aufgrund des in Afghanistan sehr ausgeprägten Zusammengehörigkeitsgefühls von Verwandten (dazu Auswärtiges Amt zu 23 S. 2) kann jedoch festgestellt werden, daß die Kläger zu 3) bis 6) im Falle ihrer Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit bei den Schwestern der Klägerin zu 1) und deren Verwandten aufgenommen würden. Die Tatsache, daß staatliche Umerziehungsmaßnahmen (z.B. in einem Kinderpflegeheim oder Waisenhaus) nicht völlig auszuschließen sind (vgl. Auswärtiges Amt a.a.O. ), kann einen Asylanspruch nicht begründen, da derartige Maßnahmen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß sich die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann zwar politisch mißliebig gemacht haben, aber doch nicht zu den herausgehobenen Persönlichkeiten des afghanischen Widerstandes gehören. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgen aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Im Hinblick darauf, daß der VGH Baden-Württemberg hinsichtlich der Frage der Bedeutung der rechtskräftigen Anerkennung von Familienangehörigen als Asylberechtigte eine abweichende Auffassung vertritt (vgl. oben I.), ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt, werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der minderjährigen Kläger und Klägerinnen zu 2) - 6). Unter dem 22. Juni 1980 beantragten die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nahm die Klägerin zu 1) auf das Vorbringen ihres ebenfalls aus Afghanistan geflüchteten Ehemannes Bezug. Weiter führte sie aus, daß der Ehemann ihrer Schwester bei den Demonstrationen am 22. Februar 1980 erschossen worden sei. Außerdem hätten zwei jüngere Brüder und eine Schwester nach den Demonstrationen aus Angst vor Verhaftung ebenfalls nach Pakistan flüchten müssen, wo sie sich heute noch aufhielten. Außerdem habe sie Angst um sich und ihre Stieftöchter gehabt, weil die Russen alle Frauen, besonders nachts, belästigt hätten und einfach in die Häuser gekommen seien. Mit Bescheid vom 30. März 1981 erkannte das Bundesamt den Ehemann der Klägerin zu 1) als Asylberechtigten an. Die Anträge der Kläger wurden zurückgewiesen. Gegen diesen, der Klägerin zu 1) am 12. Juni 1981 ausgehändigten Bescheid haben die Kläger am 25. Juni 1981 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholten und vertieften. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führte die Klägerin zu 1) aus, sie habe unter den gleichen Schwierigkeiten wie ihr Ehemann gelitten. Einige Male sei ihr Haus durchsucht worden und es sei nach dem nach Pakistan geflüchteten Sohn gefahndet worden. Man habe ihren Ehemann mitgenommen und verhört, als dieser Sohn sich nicht gestellt habe. Als ihr Ehemann das Land verlassen habe, sei sie allein gewesen und habe mit den Schwierigkeiten allein fertig werden müssen. Sie sei dann aufgefordert worden, ihren Ehemann und Sohn beizubringen. Diese Aufforderungen seien alle zwei bis drei Tage erfolgt. Ihre Kinder seien verängstigt worden und sie sei beschimpft worden. Sie habe sich dann an einen Vetter ihres Ehemannes, der Chauffeur des Außenministers gewesen sei, gewandt. Dieser habe ihr gegen Zahlung von 160.000,-- Afghanis für Paß und Schmiergelder geholfen und alles so gut organisiert, daß sie ohne Schwierigkeiten mit ihren Kindern über den Flughafen Kabul habe ausreisen können. Von einer vor einem Jahr in die Bundesrepublik gekommenen Schwester habe sie von der Verhaftung dieses Chauffeurs erfahren. Die Kläger beantragten, den Bescheid des Bundesamts vom 30. März 1981 aufzuheben, soweit er die Kläger betreffe, und das Bundesamt zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, die Klagen abzuweisen. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen mit Urteil vom 25. August 1983 als unbegründet ab. Die Klägerin zu 1) habe sich in Afghanistan nicht politisch betätigt. Die ungehinderte Ausreise der Kläger zeige, daß staatliche Stellen in Afghanistan an deren politischer Verfolgung nicht interessiert seien. Im übrigen erscheine die Klägerin zu 1) im Hinblick auf ihr widersprüchliches und sich steigerndes Vorbringen nicht glaubwürdig. Auch die Kläger zu 2) bis 6) hätten nicht vermocht, eigene Asylgründe glaubhaft zu machen. Gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem den Klägern am 30. September 1983 zugestellten Urteil legten diese am 31. Oktober 1983 Beschwerde ein. Mit Beschluß vom 26. September 1985 ließ dann der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. August 1983 zu. Zur Begründung der Berufung führen die Kläger aus, ihnen drohe politische Verfolgung in Afghanistan, weil sie Familienangehörige eines in der Bundesrepublik anerkannten Asylberechtigten seien. Es sei davon auszugehen, daß Familienangehörige von gesuchten politischen Gegnern verhaftet und streng verhört würden, um Einzelheiten über Aktivitäten und Aufenthalt der politischen Gegner zu erfahren. Ihnen drohe bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auch deshalb politische Verfolgung, weil sie in der Bundesrepublik einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls gestellt hätten. Von Bedeutung seien weiterhin die vom Auswärtigen Amt beschriebenen Anforderungen, die an afghanische Staatsangehörige hinsichtlich Ausreise und Verlängerung ihres Passes gestellt würden, sowie die Tatsache, daß ein illegales Verlassen des Landes bei einer Wiedereinreise nach Afghanistan in der Regel mit hohen Gefängnisstrafen geahndet werde. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Bescheids vom 30. März 1981 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen . Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. Weder die Stellung des Asylantrags noch die illegale Ausreise und der illegale Auslandsaufenthalt führe zu einer politischen Verfolgung der Kläger, die auch nicht Sippenhaft befürchten müßten. Die Beteiligten, haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Behördenakten der Beklagten - Afgh-S-2112 - und der nachfolgend unter I. 1. bis 30. und II 1. - 8. aufgeführten schriftlichen Unterlagen, deren Verwertung den Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters vom 5. und 22. Mai 1986 angekündigt worden ist. I. 1. 11.09.1980 Auswärtiges Amt an BMI 2. 15.09.1981 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 3. 23.11.1981 UNHCR an VG Karlsruhe 4. 17.05.1982 Dr. Assad an VG Köln 5. 10.06.1982 amnesty international an ZDWF 6. 30.06.1982 Auswärtiges Amt an VG Köln 7. 08.09.1982 Auswärtiges Amt an Bundesamt 8. 27.10.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 9. 01.02.1983 Auswärtiges Amt an Bundesamt 10. 16.02.1983 Auswärtiges Amt an VG Trier 11. 19.04.1983 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 12. 19.07.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 13. 30.08. 1983 Auswärtiges Amt an VG Kassel 14. 07.11.1983 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 15. 06.12.1983 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen. 16. Jan. 1984 ai-information 1/84 , S. 5 ff. 17. 23.03.1984 Bericht der RAe Dietrich, Heinle u.a. 18. 27.08.1984 Dr. Assad an VG Wiesbaden, 19. 12.10.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 20. 16.11.1984 amnesty international an VG Wiesbaden 21. 20.11.1984 dpa: Fünf Jahre Krieg in Afghanistan 22. 05.02.1985 BfV an VG Düsseldorf 23. 29.03.1985 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen 24. Mai 1985 Afghanistan-Zentrum Bonn, Informationsblatt Nr. 3 25. 04.06.1985 Ermacora in EuGRZ 1925, 249 ff 26. 23.07.1985 Dr. Assad vor VG Köln 27. 26.07.1985 Dr. Assad an VG Köln 28. 15.11.1985 FAZ: heue Niederlage für Moskau in der Afghanistan-Frage 29. o. D. Mahmud: über die historische Entwicklung und gegenwärtige Lage Afghanistans 30. 13.12.1985 FAZ: Die Sowjetisierung Afghanistans II. 1. 07.08.1981 Auswärtiges Amt an Bundesamt 2. 19.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen 3. 28.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Köln 4. 08.09.1982 Auswärtiges Amt an Bundesamt 5. 08.06.1983 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 6. 28.07.1983 Auswärtiges Amt an VG Stade 7. 02.11.1983 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 8. 12.10.1984 Auswärtiges Amt an HessVGH