Beschluss
10 TE 862/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0613.10TE862.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 32 Abs. 4 AsylVfG). Sie ist auch begründet, denn das angefochtene Urteil beruht auf einer Abweichung von den mit der Beschwerde bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1983 (BVerwGE 67, 195 = DVBl. 1983, 1007 = NVwZ 1983, 678 = EZAR 201 Nr. 5) und vom 16. April 1985 - 9 C 110.84 - (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG). Zwar hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils keine ausdrückliche Feststellung getroffen, ob es den Kläger als vorverfolgt angesehen hat oder nicht, so daß nicht festgestellt werden kann, welchen Prognosemaßstab es angewendet hat bzw. hätte anwenden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 1984 - 9 C 17.84 - EZAR 200 Nr. 12 = BVerwGE 70, 179 = InfAuslR 1985, 51 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 26). Gleichwohl läßt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils entnehmen, daß das Verwaltungsgericht den Kläger deshalb als politisch Verfolgten angesehen hat, weil er aufgrund seiner politischen Betätigung in der Türkei als Funktionär der Türkiye Isci Partisi (TIP, Türkische Arbeiterpartei) in den Jahren 1975 bis 1979 im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit einem "Verfahren" zu rechnen habe. Da der Kläger keine erkennbare Straftat begangen habe, scheide ein Strafverfahren aus, so daß ein mögliches Verfahren den Kläger wohl ausschließlich aus politischen und damit asylrechtsrelevanten Gründen treffen solle (S. 12 f. des angefochtenen Urteils). Mit diesem Umkehrschluß hat das Verwaltungsgericht indessen keine Feststellung getroffen, die in einer den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden Weise die Überzeugung, dem Kläger stehe eine "politische" Verfolgung bevor, tragen könnte. Das Verwaltungsgericht ist ohne nähere Sachprüfung davon ausgegangen, die nach seiner Ansicht als Reaktion auf die frühere politische Tätigkeit des Klägers zu erwartende Staatsschutzverfolgung sei "politischer" Natur. Nach der zu Beginn der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten indessen Feststellungen zum Zweck der befürchteten Verfolgungsmaßnahmen, d. h. zur Verfolgungsmotivation des türkischen Staates getroffen werden müssen. Denn aus der politischen Natur der verfolgten Tat kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, daß der Staat mit deren Ahndung andere Absichten verfolgt als die, die Allgemeinheit vor Angriffen zu schützen, seinen Bestand zu wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erhalten. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 110.84 - (vgl. dort S. 7) zusammenfassend dargestellt ist, kommt es stets darauf an, ob ein Staat seine Bürger in ihrer politischen oder religiösen Überzeugung zu treffen, sie aus ethnischen oder Gründen der Nationalität oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu disziplinieren, sie deswegen niederzuhalten oder sogar zu vernichten sucht oder ob er lediglich - wenn auch möglicherweise mit autoritären Mitteln - seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugungen seiner Staatsbürger unbehelligt läßt. Nur im ersten Fall ist eine strafrechtliche Verfolgung wegen eines politischen Straftatbestandes zugleich auch eine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinne. Indem das Verwaltungsgericht Feststellungen zur Frage der Verfolgungsmotivation unterlassen, aber gleichwohl den politischen Charakter der als wahrscheinlich angesehenen Verfolgung bejaht hat, ist es von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (vgl. auch Beschl. d. Senats v. 4. Juli 1985 Dabei ist es ohne Bedeutung, daß das Verwaltungsgericht zu Beginn der Entscheidungsgründe eine der vom Beschwerdeführer bezeichneten Entscheidungen und weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zitiert hat, in denen jene Rechtssätze aufgestellt sind, von denen das Verwaltungsgericht nach Auffassung des Beschwerdeführers abgewichen ist. Denn die in der Unvereinbarkeit zweier Auffassungen liegende Abweichung braucht lediglich objektiv vorhanden zu sein, sie muß nicht bewußt oder gar vorsätzlich erfolgen (Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 105 ff.; vgl. auch Hess. VGH, Beschl. v. 7. Oktober 1985 - 10 TE 1333/84 -). Das Verwaltungsgericht hat, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt hat, eine Staatsschutzverfolgung des Klägers - wenn auch nicht in Gestalt einer Strafverfolgung - für wahrscheinlich gehalten und lediglich aufgrund seiner Feststellung, der Kläger habe "keine erkennbare Straftat begangen", den Schluß gezogen, ein mögliches Verfahren solle dem Kläger wohl ausschließlich aus politischen und damit asylrechtsrelevanten Gründen treffen. Damit ist das Verwaltungsgericht in zweierlei Hinsicht von Rechtssätzen abgewichen, die das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in den vom Beschwerdeführer bezeichneten Entscheidungen aufgestellt hat: Einerseits ist das Verwaltungsgericht offenbar der Ansicht gewesen, Strafverfolgung könne entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht politische Verfolgung sein, zum anderen hat es die nur mit einem einschränkenden "wohl" versehene Vermutung geäußert, eine gleichwohl drohende - nicht strafrechtliche - Staatsschutzverfolgung des Klägers müsse auf politischen Motiven beruhen, ohne daß es hierzu besonderer Feststellungen bedürfe. Damit hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung den mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbaren Rechtssatz zugrundegelegt, Staatsschutzverfolgung ohne strafrechtlichen Sanktionscharakter müsse zwangsläufig politisch motiviert sein, ihre Wahrscheinlichkeit führe mithin zur Anerkennung als Asylberechtigter, ohne daß den Verfolgungsmotiven weiter nachgegangen werden müsse. Nach allem hat das Verwaltungsgericht aufgrund eines fehlerhaften Rechtssatzes und nicht - was für eine Divergenz im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG nicht ausreichen würde - aufgrund bloßer Subsumtionsfehler, unzureichender Tatsachenermittlung oder einer Verletzung der Aufklärungspflicht die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen tatsächlichen Feststellungen unterlassen. Schließlich beruht das angefochtene Urteil deshalb auf der Abweichung von den bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, weil die vom Verwaltungsgericht befürchtete und ohne entsprechende tatsächliche Feststellungen als politisch motiviert angesehene Staatsschutzverfolgung des Klägers der einzige tragende Gesichtspunkt für seine Rechtsansicht , der Kläger sei politisch verfolgt, gewesen ist. Mithin war dieser Gesichtspunkt ausschlaggebend dafür, daß das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Gemäß § 32 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung einer Berufung bedarf.