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Beschluss

10 TH 1882/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0806.10TH1882.86.0A
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Leitsätze
1. Behörden oder Verwaltungsgerichten ohne Übersetzung vorgelegte fremdsprachliche Urkunden sind trotz der Regelungen über die Amts- und Gerichtssprache nicht ohne weiteres, sondern nur dann unbeachtlich, wenn die Anordnung, eine Übersetzung vorzulegen, fruchtlos bleibt (im Anschluß an BVerwG Buchholz 402. 25 § 14 AsylVfG und BVerwGE 70, 24 = DVBl. 1984, 1016) . 2. Die Anordnung nach § 142 Abs. 3 ZPO muß nicht durch Beschluß des zuständigen Spruchkörpers, sondern kann auch durch prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters erfolgen. Sie ist zuzustellen, wenn für die Vorlage der Übersetzung eine Frist gesetzt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Behörden oder Verwaltungsgerichten ohne Übersetzung vorgelegte fremdsprachliche Urkunden sind trotz der Regelungen über die Amts- und Gerichtssprache nicht ohne weiteres, sondern nur dann unbeachtlich, wenn die Anordnung, eine Übersetzung vorzulegen, fruchtlos bleibt (im Anschluß an BVerwG Buchholz 402. 25 § 14 AsylVfG und BVerwGE 70, 24 = DVBl. 1984, 1016) . 2. Die Anordnung nach § 142 Abs. 3 ZPO muß nicht durch Beschluß des zuständigen Spruchkörpers, sondern kann auch durch prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters erfolgen. Sie ist zuzustellen, wenn für die Vorlage der Übersetzung eine Frist gesetzt wird. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 13. Januar 1986 zu Recht abgelehnt. Denn dieser Bescheid erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, so daß - auch angesichts des Fehlens substantiierter Einwendungen des Antragstellers - das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung das entgegenstehende Interesse des Antragstellers am einstweiligen Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Das Verwaltungsgericht hat wie schon die Ausländerbehörde zu Recht die zur Begründung des Folgeantrages vorgelegte handschriftlich abgefaßte fremdsprachliche Erklärung des Antragstellers vom 28. Juli 1985 unbeachtet gelassen. Zwar sind fremdsprachliche Urkunden nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie nur im fremdsprachlichen Original oder einer Fotokopie des Originals ohne deutsche Übersetzung vorgelegt werden, obgleich die Gerichts- und Amtssprache deutsch ist (§§ 184 GVG, 23 Abs. 1 HVwVfG). Nach den, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 142 Abs. 3 ZPO steht es im Ermessen des Gerichts, ob es die Beibringung einer Übersetzung anordnen will. Eine ähnliche Regelung enthält § 23 Abs. 2 HVwVfG für das Verwaltungsverfahren. Erst wenn eine angeordnete Übersetzung nicht vorgelegt wird, hat das die Unbeachtlichkeit der fremdsprachlichen Urkunde zur Folge (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1984 - 9 C 875.81 - Buchholz 402.25 § 14 Asylverfahrensgesetz Nr. 2; Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 = DVBl. 1984, 1015). Daß der Antragsteller hier im gerichtlichen Aussetzungsverfahren wirksam zur Vorlage einer Übersetzung seiner Erklärung vom 28. Juli 1985 aufgefordert worden ist, steht außer Zweifel, obwohl die Aufforderung lediglich mit Verfügung des damaligen Berichterstatters des Verwaltungsgerichts vom 21. April 1986 (Bl. 18 GA) erfolgt ist. Daß der entsprechend anwendbare § 142 Abs. 3 ZPO eine Anordnung des Gerichts vorsieht, bedeutet nicht, daß die Aufforderung zur Vorlage einer Übersetzung zwangsläufig durch Beschluß des für die abschließende Sachentscheidung zuständigen Spruchkörpers erfolgen muß. Denn der Begriff "Gericht" wird in prozeßrechtlichen Vorschriften nicht einheitlich gebraucht und deutet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 71, 214 = EZAR 630 Nr. 18; BVerwGE 71 , 20 = ZAR 610 Nr. 26) nur dann eine alleinige Zuständigkeit des Spruchkörpers an, wenn gleichzeitig die Form der Entscheidung (Beschluß) angegeben wird. Ist dies - wie bei § 142 Abs. 3 ZPO - nicht der Fall, kann die Anordnung auch durch prozeßleitende Verfügung des Vorsitzenden oder Berichterstatters gemäß §§ 87 Satz 1 und 3 VwGO, 273 ZPO erfolgen; sie ist allerdings gemäß § 56 Abs. 1 VwGO zuzustellen, wenn sie eine Frist in Lauf setzt. Daß hier die Aufforderung des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts vom 21. April 1986 zur Vorlage einer Übersetzung nicht zugestellt worden ist, führt zwar zur Unwirksamkeit der in der Verfügung enthaltenen Fristsetzung, nicht aber zur Unwirksamkeit der Aufforderung schlechthin. Abgesehen davon, daß richterlichen Fristen regelmäßig keine Ausschlußwirkung zukommt (Kopp, VwGO, 7. Auflage 1984, Rd. Nr 14 zu § 57), entfallen die Folgen eines Zustellungsmangels in all jenen Fällen, in denen der in Betracht kommende Rechtsbehelf eingelegt und nicht nur mit der Rüge des Zustellungsmangels begründet wird. Da prozeßleitende Verfügungen selbst gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind, sind die Folgen der fehlerhaften Zustellung der Aufforderung zur Vorlage einer Übersetzung jedenfalls mit Einlegung der Beschwerde gegen die abschließende Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts entfallen, so daß der Antragsteller zumindest im Beschwerdeverfahren eine Übersetzung seiner Erklärung vom 28. Juli 1985 hätte vorlegen müssen, ohne hierzu noch einmal ausdrücklich aufgefordert worden zu sein. Im übrigen folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 Entlastungsgesetz Bezug genommen wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt ( § 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).