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Urteil

10 UE 961/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0821.10UE961.85.0A
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Leitsätze
1. Ein Beweisantrag ist unzulässig; wenn zur Angabe des Beweisthemas lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter wiederholt werden (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 8.2.1983 -9 C 598.82 -, EZAR 630 Nr. 5 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2 = InfAuslR 1983, 185). 2. Wegen mangelnder Glaubhaftmachung unbegründete Asylklage einer thailändischen Staatsangehörigen (Einzelfall ohne allgemeine Bedeutung).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beweisantrag ist unzulässig; wenn zur Angabe des Beweisthemas lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter wiederholt werden (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 8.2.1983 -9 C 598.82 -, EZAR 630 Nr. 5 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2 = InfAuslR 1983, 185). 2. Wegen mangelnder Glaubhaftmachung unbegründete Asylklage einer thailändischen Staatsangehörigen (Einzelfall ohne allgemeine Bedeutung). I. Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, nachdem die nicht lediglich hilfsweise gestellten Beweisanträge der Klägerin durch einen in mündlicher Verhandlung verkündeten und begründeten Beschluß des Senats abgelehnt worden sind (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin hatte Gelegenheit, sich auf die durch die Ablehnung ihrer Beweisanträge geschaffene Prozeßsituation einzustellen (vgl. Kopp. VwGO, 7. Aufl. 1986, Rdnr. 18 zu § 86 m. w. N.). II. Die durch den Senat zugelassene Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat ihre Verpflichtungsklage auf Anerkennung als Asylberechtigte zu Recht abgewiesen. Auch nach der im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung maßgebenden Rechts- und Sachlage ist die Klägerin nicht politisch verfolgt und kann mithin die Anerkennung als Asylberechtigte durch die Beklagte nicht beanspruchen (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). 1. Nach ihrer Auffassung ist die Klägerin nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe bei einer Rückkehr nach Thailand gefährdet, sondern allein deshalb, weil sie sich in einer nach ihrer Darstellung kommunistisch orientierten Bauerngruppe für eine Verbesserung der sozialen Lage der Kleinbauern eingesetzt habe. Deswegen droht ihr indessen im Falle einer Rückkehr nach Thailand politische Verfolgung nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwGE 72, 175 EZAR 200 Nr. 13). a) Im Rahmen der erforderlichen Zukunftsprognose legt der Senat den Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" und nicht den erleichterten Prognosemaßstab für Vorverfolgte an; ihnen kann eine Rückkehr in ihre Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1; BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12; BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; BVerwG EZAR 200 Nr. 14 = InfAuslR 1985, 276 ; BVerwG EZAR 630 Nr. 22). Die Klägerin ist nämlich selbst nach ihrem eigenen Vorbringen vor ihrer Ausreise aus Thailand politischer Verfolgung eindeutig nicht ausgesetzt gewesen. Sowohl bei ihrer Anhörung durch das Verwaltungsgericht als auch bei ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren hat sie als Hauptgrund ihrer Ausreise die schlechten Lebensumstände bezeichnet, unter denen sie selbst und ihre Familienangehörigen ebenso wie andere Bewohner des Heimatdorfes gelitten hätten. Zwar hat sie bei beiden Gelegenheiten betont, man habe sich im Kreis der Bauern aus dem Dorf und der Umgebung getroffen und Bittbriefe an die thailändische Regierung gerichtet; diese seien aber unbeantwortet geblieben. Bei ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren hat sie ferner darauf hingewiesen, daß man das Vertrauen in die Regierung verloren und auch keinen rechten Wert mehr auf deren Hilfe gelegt habe. Unter Berücksichtigung dieser Erklärungen kann die im Asylantrag enthaltene Behauptung, nach ihrem Wissen seien mehrfach Mitglieder ihrer Gruppe Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden ausgesetzt gewesen und zeitweise verhaftet worden, nicht auf die Zeit vor ihrer Ausreise aus Thailand bezogen werden. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß sie bei ihrer Anhörung durch das Verwaltungsgericht von Verhaftungen und ähnlichen Maßnahmen in der Vergangenheit überhaupt nicht berichtet, sondern lediglich als künftig mögliche Entwicklung ein "Auffliegen" der kommunistischen Organisation mit weitergehenden Folgen geschildert hat. Ebenfalls nicht auf die Zeit vor ihrer Ausreise aus Thailand kann die anläßlich der Vernehmung im Berufungsverfahren abgegebene Erklärung der Klägerin bezogen werden, die Gruppe der Bauern habe sich unter dem Druck des Ortsvorstehers "schon vorher" aufgelöst. Denn bei dieser Gelegenheit hat die Klägerin außerdem bekundet, etwa zwei- bis drei Monate nach ihrer Ausreise aus Thailand sei ein Beamter der Regierung in ihrem Heimatdorf erschienen, um sich an Ort und Stelle über die Verhältnisse zu unterrichten; es sei dann auch zu Verhaftungen gekommen, ihre Familienangehörigen seien allerdings von solchen Maßnahmen verschont geblieben. Nach dieser Darstellung müßten sich erste Ermittlungen im Heimatort abgespielt haben, als die Klägerin schort mindestens sechs Monate lang in Bangkok, bzw. in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hatte. b) Die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Thailand vermag der Senat nicht festzustellen, weil er sich auch unter Berücksichtigung des sachtypischen Beweisnotstandes hinsichtlich der Vorgänge im angeblichen Verfolgerstaat nicht die notwendige Überzeugungsgewißheit von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals hat verschaffen können (BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwGE 72, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG, EZAR 630 Nr. 23). Die Klägerin macht geltend, nach ihrer Ausreise aus Thailand sei die Bauerngruppe, der sie angehört habe, "aufgeflogen"; die Polizei habe im Dorf mehrere Durchsuchungen veranstaltet und viele ihrer Gesinnungsgenossen verhaftet. Da die Inhaftierten durch Folter zu Aussagen über andere Mitglieder der Gruppe veranlaßt worden seien, müsse man befürchten, daß auch über sie Aussagen gemacht worden seien, so daß sie im Falle einer Rückkehr mit Verhaftung aus politischen Gründen rechnen müsse. Die nach § 108 Abs. 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewißheit von der Richtigkeit dieses Vorbringens hat sich der Senat nicht verschaffen können, insbesondere nicht aufgrund der eigenen Bekundungen der Klägerin im Laufe des Asylverfahrens (vgl. wegen der Anforderungen an die Überzeugungsgewißheit BVerwGE 72, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG EZAR 630 Nr. 23). c) Die Klägerin hat sich im Laufe des Asylverfahrens nicht widerspruchsfrei eingelassen, so daß ihr Sachvortrag nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden könnte (BVerwG, Beschl. v. 20. August 1974 -1 B 15.74 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 6). Widersprüchlich ist das Vorbringen im Asylverfahren vor allem insofern, als die Klägerin im Asylantrag vom 14. Oktober 1981 hat behaupten lassen, "in der vergangenen Woche" habe sie von ihren Eltern erfahren, daß einige Mitglieder der von ihr geschilderten kommunistisch orientierten Organisation in ihrem Heimatort plötzlich verhaftet worden seien. Bei ihrer Anhörung durch das Verwaltungsgericht hat sie zunächst von einem künftig möglichen "Auffliegen" der kommunistischen Organisation und der Verhaftung ihrer Mitglieder gesprochen und erst auf konkrete Nachfrage ihres Prozeßbevollmächtigten bekundet, sie habe vor der Asylantragstellung einen inzwischen verlorengegangenen Brief ihrer Mutter erhalten, in dem ihr über Verhaftung von Mitgliedern ihrer Organisation berichtet worden sei. Der Brief sei etwa zwei Monate nach ihrer Ankunft in der Bundesrepublik eingegangen. Im Berufungsverfahren nimmt sie auf einen von ihr vorgelegten Brief vom 28. Dezember 1984 Bezug und macht geltend, zuhause sei "jetzt die Gruppe unserer kommunistischen Bauern geplatzt", nachdem der Bürgermeister und der Ortsvorsteher dem Landrat Bescheid gegeben und Beamte geschickt hätten, die das Dorf durchsucht hätten. Einige seien verhaftet und mitgenommen worden. Bei ihrer Vernehmung als Beteiligte im Berufungsverfahren hat sie sich wieder auf den zwei oder drei Monate nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet erhaltenen Brief ihrer Mutter bezogen und bekundet, zu Verhaftungen sei es schon etwa zwei bis drei Monate nach ihrer Ausreise aus Thailand gekommen. Dieses Vorbringen weist einen eindeutigen Bruch jedenfalls insofern auf, als die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Verwaltungsgericht zunächst nur von befürchteten Verhaftungen und erst nach einem konkreten Hinweis auf den anderslautenden Inhalt des Asylantrages von bereits erfolgten Verhaftungen gesprochen hat. Dieser Bruch im Vorbringen hat auch im Berufungsverfahren keine überzeugende Erklärung gefunden. Nimmt man die Begleitumstände der Asylantragstellung hinzu, ergeben sich nicht nur an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, sondern auch an der Glaubwürdigkeit der Klägerin gewisse Zweifel, die jedenfalls daran hindern, die erforderliche Überzeugung von der Richtigkeit des Vorbringens gemäß § 108 Abs. 1 VwGO als gegeben anzusehen. Wie sich aus dem Schreiben der Klägerin an den Hessischen Minister des Innern vom 1. Oktober 1981 ergibt, hatte sie offenbar zunächst die Absicht, eine Aufenthaltserlaubnis bzw. -genehmigung zu erlangen, um von hier aus ihre Ehe- und Unterhaltsangelegenheiten besser regeln und gegebenenfalls Herrn Sch. heiraten zu können. Mit Herrn Sch. habe sie, wie es in dem Schreiben heißt, schon in Thailand zusammengelebt. Im Asylantrag vom 14. Oktober 1981 werden ihre Mitarbeit in einer kommunistisch orientierten Organisation und die angeblich etwa eine Woche zuvor erhaltene Nachricht von Verhaftungen einiger Mitglieder dieser Organisation in Thailand in den Vordergrund gerückt; außerdem wird im Antragsschreiben mitgeteilt, die Klägerin sei in die Bundesrepublik eingereist, weil sie einen hier lebenden Freund habe besuchen wollen. In dem am 2. November 1981 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gab die Klägerin hingegen als Zweck ihres Aufenthalts die "'gegebenenfalls" beabsichtigte Eheschließung mit Herrn Sch. an, ohne ihr Asylbegehren oder eine in Thailand erlittene oder befürchtete politische Verfolgung auch nur zu erwähnen. Der Senat verkennt nicht, daß das Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einerseits und das Asylverfahren andererseits rechtlich voneinander unabhängig sind. Gleichwohl werfen die unterschiedlichen Angaben der Klägerin im Asylantrag und im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein bezeichnendes Licht darauf, welche Bedeutung sie selbst ihren im Asylantrag vorgebrachten Asylgründen beigemessen hat. Es ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, daß es der Klägerin angesichts der Begleitumstände der Antragstellung nicht abgenommen werden kann, daß sie im Oktober 1981 einen Brief ihrer Mutter erhalten habe, in dem ihr von Verhaftungen in Thailand berichtet worden sei. Hätte sie tatsächlich einen solchen Brief erhalten und sich daraufhin entschlossen, einen - vorher offenbar nicht beabsichtigten - Asylantrag zu stellen, hätte nichts näher gelegen, als diesen Brief sogleich mit dem Asylantrag als wesentlichstes Beweismittel vorzulegen. d) Auch durch den im Berufungsverfahren vorgelegten, angeblich von einer Schwester der Klägerin stammenden Brief vom 28. Dezember 1984 ist das asylrelevante Vorbringen nicht glaubhaft gemacht. Allerdings bestehen dem Grundsatz nach keine Bedenken, einen derartigen Brief im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten, obwohl er sich nach seinem Inhalt als schriftliche Zeugenaussage darstellt, also Wissenserklärungen des Verfassers über bestimmte Tatsachen enthält (BVerwG, EZAR 610 Nr. 23; BVerwG Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 1). Zwar stellt in einem solchen Fall der Inhalt eines vorgelegten Briefes nur Parteivorbringen dar; eine Beweisaufnahme hat im allgemeinen durch Zeugenvernehmung des Verfassers zu erfolgen. Da aber davon auszugehen ist, daß der im Brief nicht bezeichnete Verfasser des vorgelegten Schreibens ein noch in Thailand lebender thailändischer Staatsangehöriger ist, der nur unter Vermittlung thailändischer Behörden und Gerichte als Zeuge vernommen werden kann, was in einem Asylverfahren grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BVerwG, EZAR 630 Nr. 6 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5), könnte der Brief als Privaturkunde verwertet werden, wenn er als Urkunde anzusehen wäre. Dies ist indessen nicht der Fall, weil der Brief keinerlei Hinweise für eine Identifizierung des Verfassers enthält. Die Privaturkunden eigene äußere oder formelle Beweiskraft im Sinne der §§ 98 VwGO, 416, 440 ZPO setzt voraus, daß der Verfasser feststeht oder mindestens feststellbar ist. Daran fehlt es hier, weil der vorgelegte Brief nach der ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Übersetzung nicht unterschrieben ist, zudem enthält er keine Hinweise auf den Absender. Ein derartiges Schriftstück ist nicht als Urkunde zum Beweis geeignet, weil es keinen Aussteller erkennen läßt. Auch als Augenscheinsobjekt kommt dem Brief kein äußerer Beweiswert zu, selbst wenn man den von der Klägerin im Beweistermin am 29. Juli 1986 vorgelegten Briefumschlag zusätzlich berücksichtigt. Denn die Absenderangabe auf dem Briefumschlag läßt, auch wenn man die Zusammengehörigkeit von Brief und Umschlag unterstellt, keine Rückschlüsse auf die Person des Urhebers zu. Die Absenderangabe auf dem Briefumschlag enthält nicht einmal einen Hinweis auf den Wohnort des Absenders, wie die Übersetzung der Angaben auf dem Briefumschlag im Beweistermin am 29. Juli 1986 und die hierzu von der Klägerin abgegebenen Erklärungen ergeben haben. Selbst wenn man die Ungeeignetheit des vorgelegten Briefes als Beweismittel und Mittel der Glaubhaftmachung außer Betracht läßt und das Schreiben als Parteivorbringen würdigt, trägt es nicht dazu bei, dem Senat die notwendige Überzeugung von der Richtigkeit seines Inhalts zu vermitteln (§§ 108 Abs. 1. 125 Abs. 1 VwGO). Was den Inhalt des Briefes und den Zeitpunkt seiner Übermittlung anlangt, fällt auf, daß das Schreiben offensichtlich die Antwort auf einen Brief der Klägerin ist, in dem sie (zumindest) darauf hingewiesen haben muß, "die deutsche Regierung" erlaube nicht, daß sie in Deutschland bleibe, sondern wolle, daß sie nach Thailand zurückkehre. Auf solche Äußerungen in dem nicht mehr verfügbaren Brief der Klägerin wird in dem vorgelegten Antwortschreiben vom 28. Dezember 1984 ausdrücklich Bezug genommen. Bei ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren hierauf angesprochen, hat die Klägerin bekundet, sie habe in ihrem Brief nicht darum gebeten, etwas von Verhaftungen und dergleichen mitzuteilen, sondern lediglich geschrieben, wie es ihr gehe. und gefragt, wie es ihren Angehörigen gehe. Diese Einlassung läßt sich mit dem Inhalt des vorgelegten Briefes unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht in Einklang bringen. Denn der nicht identifizierbare Verfasser des Antwortschreibens geht nicht nur auf bestimmte Äußerungen in einem Brief der Klägerin ein, sondern knüpft auch in so offenkundiger Weise an das Vorbringen der Klägerin anläßlich ihrer Anhörung durch das Verwaltungsgericht am 15. November, 1984 an, daß es sich bei dem Brief nur um ein auf Bestellung gefertigtes Gefälligkeitsschreiben handeln kann. Dafür spricht einmal der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Eingang des Briefes bei der Klägerin Anfang Januar 1985 und der Bekanntgabe des am 15. November 1984 verkündeten und am 14. Dezember 1984 zugestellten Urteils erster Instanz, in dessen Entscheidungsgründen der Klägerin gerade vorgehalten wird, daß sie schriftliche Verlautbarungen von Angehörigen, die wichtige Beweismittel seien, nicht vorgelegt habe. Zum anderen fällt auf, daß sich in den vom Verfasser des Briefes gebrauchten Formulierungen deutliche Parallelen zu den Erklärungen finden, die die Klägerin selbst bei ihrer informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht abgegeben hatte. Vor dem Verwaltungsgericht hatte die Klägerin bekundet, der Dorfvorsteher werde gegenüber dem Bezirksvorsteher eine Anzeige erstatten, "wenn die kommunistische Organisation auffliegen sollte". In dem vorgelegten Brief ist davon die Rede, es sei "jetzt die Gruppe unserer kommunistischen Bauern geplatzt", der Bürgermeister und der Ortsvorsteher hätten dem Landrat Bescheid gegeben und Beamte geschickt, die das Dorf durchsucht hätten. In dem Brief wird damit just das bestätigt, was die Klägerin selbst wenige Wochen zuvor dem Verwaltungsgericht als mögliche zukünftige Entwicklung dargelegt hatte. Die Zusammenhänge sind derart offenkundig, daß ein Zufall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. e) Selbst wenn man die durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des asylrechtlich relevanten Vorbringens außer acht läßt und dieses Vorbringen als wahr unterstellt, droht der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Thailand politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wobei der Senat angesichts ihrer Bekundungen bei ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren davon ausgeht, daß sie nicht bzw. nicht mehr behauptet, Mitglied der Kommunistischen Partei Thailands oder einer anderen Partei gewesen zu sein. Auch bei unterstellter Richtigkeit ihrer Angaben droht der Klägerin in Thailand keine Strafverfolgung, insbesondere nicht aufgrund des im Februar 1979 erlassenen Gesetzes zur Verhinderung kommunistischer Tätigkeiten (Royal Act an the Prevention of Communistic Activities; vgl. amnesty international, Jahresberichte 1980, S. 314 ff., und 1985, S. 335; Auswärtiges Amt, Unterlagen 2 und 3). Nach diesem Gesetz können kommunistischer Aktivitäten verdächtige Personen bis zu 480 Tagen ohne Anklage in Haft gehalten und Kommunisten bis zu sechs Monaten einer Beobachtung unterzogen werden. Die Betroffenen können vor militärische Sondergerichte gestellt werden, deren Verfahrensweise von amnesty international pauschal als nicht mit international anerkannten Normen übereinstimmend bezeichnet wird. Noch im Jahresbericht 1985 (a.a.O.) berichtet amnesty international von 2O angeblichen Mitgliedern oder Anhängern der verbotenen Kommunistischen Partei Thailands, auf die die Bestimmungen dieses Gesetzes im Berichtszeitraum angewendet worden seien. In seinen bereits zitierten Auskünften vom 18. Januar 1984 (Unterlage 3) und 20. Januar 1984 (Unterlage 4) hat das Auswärtige Amt darauf hingewiesen, daß die thailändische Regierung seit etwa fünf Jahren, d.h. seit 1979, gegenüber Kommunisten und Sozialisten, die aus dem Ausland oder dem Untergrund in die Legalität zurückkehren wollten, eine Politik der Versöhnung betreibe. Dies wird durch den im Jahresbericht 1980 (S. 314) von amnesty international enthaltenen Hinweis auf eine am 1. August 1979 erfolgte Aufhebung einer Kriegsrechtsbestimmung, nämlich der Verordnung Nr. 22 des National Administrative Reform Council aus dem Jahre 1976, bestätigt. Diese Kriegsrechtsbestimmung erlaubte eine unbefristete Inhaftierung von Gefangenen ohne Prozeß mit der Begründung, daß sie "eine Gefahr für die Gesellschaft" darstellten. Obgleich "kommunistische Aktivitäten" nicht notwendig die Mitgliedschaft in einer verbotenen kommunistischen oder sonstigen Partei voraussetzen, ist für eine von dem Vorbringen der Klägerin ausgehende Prognose von wesentlicher Bedeutung, daß sie selbst, wie es sich aufgrund der Beweisaufnahme darstellt, nicht oder jedenfalls nicht mehr behauptet, Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein. Bei ihrer Vernehmung hat sie betont, daß zwischen den Bauerngruppen, an deren Treffen sie sich beteiligt habe, und der Kommunistischen Partei Thailands oder anderen Parteien weder personelle noch organisatorische Verbindungen bestanden hätten. Schon deswegen ist es außerordentlich unwahrscheinlich, daß thailändische Regierungsstellen Aktivitäten der Bauerngruppen; die nach eigener Aussage der Klägerin in einem 200 km von der Hauptstadt entfernten Gebiet ohne Brücken, Straßen und Postzustellung operierten, überhaupt zur Kenntnis genommen haben. 2. Anhaltspunkte dafür, daß der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Thailand aus sonstigen asylrechtlich relevanten Gründen staatliche Repressalien bevorstehen könnten, liegen nicht vor. 3. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 21. August 1986 gestellten Beweisanträge geben keinen Anlaß zu weiterer Sachaufklärung. a) Die beiden mit Schriftsatz vom 31. Juli 1986 angekündigten und vom Senat abgelehnten Beweisanträge der Klägerin konnten schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die beantragte Beweiserhebung unzulässig ist (§ 86 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO in analoger Anwendung; vgl. BVerwG, EZAR 630 Nr. 6, unter Hinweis auf BVerwG. Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 111). Beide abgelehnten Beweisanträge bezwecken den Beweis der Behauptung, bestimmte Personen müßten in Thailand "aufgrund ihrer politischen Betätigung mit politischer Verfolgung rechnen" bzw. würden "aufgrund dieser zutage getretenen Gesinnung politisch verfolgt". Einem Beweis zugänglich sind nur Tatsachen, in dem hier nicht vorliegenden Sonderfall des § 293 ZPO auch Rechtssätze. Der Begriff "politische Verfolgung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (auch als "juristische Tatsache" bezeichnet, vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 42. Aufl. 1984, Einführung zu § 285, Anm. 4 A c). Dieser Rechtsbegriff bedarf der Ausfüllung durch Tatsachen, die in einem Beweisantrag bei Angabe des Beweisthemas zu substantiieren sind; insbesondere dürfen nicht lediglich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte wiederholt werden (BVerwG, EZAR 630 Nr. 5, unter Hinweis auf BVerwG, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 84 und Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 1211. Dies indessen hat die Klägerin hier getan. Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich beider in der mündlichen Verhandlung abgelehnter Beweisanträge bestehen auch insoweit, als in beiden Beweisanträgen nicht bestimmte Verfolgungshandlungen als wahrscheinlich bezeichnet werden. Grundsätzlich ist es unzulässig, Beweis zur Beschaffung einer beweiserheblichen Tatsache als Grundlage für neue Behauptungen anzutreten, also willkürliche Behauptungen aufzustellen, wenn tatsächliche Unterlagen für sie ganz fehlen (Baumbach u. a., a. a. 0., Einführung zu § 184, Anm. 6 m. w. N.). Weil politische Verfolgung in vielfältiger Form erfolgen kann, müßte die Beweisbehauptung, um nicht willkürlich zu erscheinen, eine bestimmte Verfolgungshandlung bezeichnen, die die Klägerin als wahrscheinlich ansieht. Da dies nicht geschehen ist, liefe die beantragte Beweisaufnahme auf einen sogenannten Ausforschungsbeweis hinaus und wäre in entsprechender Anwendung des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO auch unter diesem Gesichtspunkt unzulässig. b) Im übrigen waren beide unbedingt gestellte Beweisanträge auch deshalb abzulehnen, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung). Für den ersten Antrag gilt dies, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, daß sie Mitglied oder Sympathisantin eines kommunistisch orientierten Bauernvereins oder einer anderen, kommunistischen Organisation oder Partei war oder ist. Es ist deswegen für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, wie Mitglieder oder Sympathisanten derartiger Organisationen oder Parteien in Thailand behandelt werden. Soweit die Klägerin mit ihrem zweiten abgelehnten Antrag Beweis für ihre Behauptung angeboten hat, daß Personen, auf die der Verdacht fällt, daß sie in der Bundesrepublik einen Asylantrag mit der Begründung gestellt haben, sie seien in Thailand vor ihrer Ausreise für eine kommunistische Organisation tätig gewesen, mit politischer Verfolgung wegen dieser zutage getretenen Gesinnung zu rechnen hätten, ist der Antrag ebenfalls nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung abzulehnen, weil es auf diese Behauptung für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt. Sie wäre nur dann entscheidungserheblich, wenn der Senat davon überzeugt wäre, daß auf die Klägerin aus den von ihr im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. Juli 1986 dargelegten Gründen der Verdacht thailändischer Stellen fallen könnte, daß sie in der Bundesrepublik einen Asylantrag mit der Behauptung gestellt hat, vor ihrer Ausreise aus Thailand für eine kommunistische Organisation tätig gewesen zu sein. Es ist aber keineswegs mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß thailändische Behörden wegen des Ablaufs der Gültigkeit des Reisepasses der Klägerin im Juli 1986 vermuten und ermitteln werden, daß sie hier einen Asylantrag gestellt hat. Sie hat selbst bei ihrer Vernehmung im Berufungsverfahren bekundet, etwa drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit ihres Passes habe sie bei der thailändischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland um deren Verlängerung nachgesucht. Unter diesen Umständen ist es außerordentlich unwahrscheinlich, daß die thailändischen Behörden die von ihr befürchteten Ermittlungen tatsächlich anstellen werden. Daß die Klägerin die ihr von der Botschaft übersandten Formulare nicht mit dem Reisepaß zurückgesandt hat, muß nicht zwangsläufig zu dem von ihr befürchteten Schluß führen. Viel näher liegt die Annahme, die Klägerin habe ihren Reisepaß aus Nachlässigkeit ungültig werden lassen. Rückschlüsse auf eine bestimmte Begründung eines etwa vermuteten Asylantrags lassen sich aus der Tatsache, daß der Reisepaß ungültig geworden ist, schon gar nicht ziehen. c) Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt, entweder eine ergänzende Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Erläuterung seiner Auskunft vom 20. Dezember 1984 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Unterlage Nr. 3) einzuholen oder den Verfasser dieser Auskunft zur Erläuterung des darin verwendeten Begriffs "häufig" als Zeugen zu hören, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die beantragte Beweisaufnahme ist insoweit unzulässig, als die Klägerin die Vernehmung des Verfassers der Auskunft als Zeugen beantragt. Insoweit leidet des hilfsweise gestellte Beweisantrag unter einem formellen Mangel schon deswegen, weil bei einem auf Vernehmung eines Zeugen gerichteten Beweisantrag grundsätzlich im einzelnen darzulegen ist, welche Bekundungen über konkreten Wahrnehmungen von dem Zeugen zu erwarten sind, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, die Tauglichkeit des Beweismittels. zu beurteilen (BVerwG EZAR 630 Nr. 5 m. w. N.). Ein Bedürfnis zur Vernehmung des Verfassers der Auskunft besteht im übrigen auch deswegen nicht, weil der Zweck einer solchen Vernehmung auch dadurch erreicht werden könnte, daß unter Heranziehung des in §§ 402, 397 ZPO und § 411 Abs. 3 ZPO enthaltenen Rechtsgedankens auf schriftlichem Wege erneut an das Auswärtige Amt mit der Bitte um Erläuterung der Auskunft herangetreten wird (vgl. hierzu BVerwG, EZAR 630 Nr. 15, unter Hinweis auf BGHZ 62, 93 - 95 -). Hierauf richtet sich die erste Alternative des hilfsweise gestellten Beweisantrags. Auch insoweit ist dem Beweisantrag allerdings nicht zu folgen, weil es auf die von der Klägerin für erläuterungsbedürftig gehaltene Passage der Auskunft vom 20. Januar 1984 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt (§§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO, 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog). Jener Satz in der Auskunft vom 20. Januar 1984, in dem der für erläuterungsbedürftig gehaltene Begriff "häufig" verwendet wird, hat folgenden Wortlaut: "Obwohl sie" (die thailändische Regierung) "rechtlich die Möglichkeit hat, kommunistischer Aktivitäten verdächtige Personen bis zu 480 Tagen festzuhalten und Kommunisten bis zu sechs Monaten einer Beobachtung zu unterziehen, sieht sie davon häufig ab." Auf eine Erläuterung des in der Tat vieldeutigen Begriffs "häufig" käme es mithin nur dann an, wenn die Klägerin glaubhaft gemacht hätte, entweder eine kommunistischer Aktivitäten verdächtige Person oder eine Kommunistin zu sein. Beides ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, wenn man davon absieht, daß die Klägerin frühere Erklärungen zur kommunistischen Zielsetzung der Bauerngruppen in ihrer Heimatregion und zu ihrer eigenen kommunistischen Einstellung bei der Vernehmung im Berufungsverfahren sehr stark relativiert hat. III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die am ... 1950 geborene Klägerin ist thailändische Staatsangehörige und Buddhistin. Mit einem am 9. Juli 1981 in Bangkok ausgestellten und bis 8. Juli 1986 gültigen thailändischen Reisepaß, in dem ihr Name mit "MRS. S. C." und als Wohnort Bangkok angegeben ist, reiste sie am 14. Juli 1981 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem sie sich mit Schreiben vom 1. Oktober 1981, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mit der Bitte um Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an den Hessischen Minister des Innern gewandt hatte, stellte sie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 14. Oktober 1981 bei der Ausländerbehörde der Stadt Kassel Asylantrag. Sie habe mit ihrer Familie auf einem kleinen landwirtschaftlichen Betrieb etwa 200 Kilometer von der Hauptstadt Bangkok entfernt gelebt und sympathisiere mit einer kommunistisch orientierten Organisation in ihrem Heimatort. Diese Organisation habe sich vor allem für eine bessere Unterstützung von Kleinbauern eingesetzt und sich gegen die regierungsamtliche Bevorzugung landwirtschaftlicher Großbetriebe gewandt. Daß sie Anhängerin dieser Organisation gewesen sei, habe darin Ausdruck gefunden, daß sie mehrfach Versammlungen in ihrem Heimatort besucht habe, wodurch sie als Sympathisantin der Organisation bekannt gewesen sei. Ihres Wissens hätten mehrfach Mitglieder dieser Gruppe Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden gehabt, zeitweise seien sie auch verhaftet worden. Sie sei in die Bundesrepublik eingereist, weil sie einen hier lebenden Freund habe besuchen wollen. In der vergangenen Woche habe sie von ihren Eltern erfahren, daß einige Mitglieder der in Frage stehenden Organisation plötzlich verhaftet worden seien. Nachdem die Klägerin einem vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für 29. April 1982 vorgesehenen Anhörungstermin mit der Begründung ferngeblieben war, ein zur Anreise benötigter Begleiter sei an diesem Tag verhindert, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 18. Mai 1982 - 476-00090-81 - ihren Asylantrag ab. Sie habe es an einer schlüssigen Darlegung des sie persönlich betreffenden asylbegründenden Sachverhalts unter Angabe genauer Einzelheiten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht fehlen lassen. Dem vorgesehenen Anhörungstermin sei sie ohne hinreichende Begründung ferngeblieben. Der Bescheid wurde der Klägerin persönlich am 28. Juni 1982 zusammen mit einer inzwischen aufgehobenen Ausreiseaufforderung der zuständigen Ausländerbehörde ausgehändigt. Mit ihrer am 15. Juli 1982 beim Verwaltungsgericht Kassel erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie habe mit einer offensichtlich der Kommunistischen Partei Thailands nahestehenden Bauernorganisation sympathisiert, die im Gebiet ihres Heimatortes größeren Einfluß auf die dortigen Bauern gehabt habe und daher von der Zentralregierung heftig bekämpft und verfolgt worden sei. Da durch Presseberichte bekannt sei, daß nach einem in Thailand geltenden Gesetz zur Verhinderung kommunistischer Umtriebe verdächtigte Personen bis zu 480 Tagen ohne Gerichtsverhandlung inhaftiert werden könnten, da es nach diesem Gesetz möglich sei, Personen ohne Durchführung eines Prozesses mit Strafen bis zu lebenslanger Haft im Verwaltungswege ohne Einschaltung von Gerichten zu belegen und weil aus thailändischen Gefängnissen auch schwere Folterungen bekannt geworden seien, müsse die Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit einem ähnlichen Schicksal rechnen. Die Klägerin beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Mai 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, und vertrat die Auffassung, die Klägerin habe ihr Heimatland nicht aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen und nichts vorgetragen, was eine solche Furcht begründen könnte. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht zur Sache. Das Verwaltungsgericht hörte die Klägerin informatorisch zu ihren Fluchtgründen; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 15. November 1984 (Bl. 54 ff. GA) Bezug genommen. Mit Urteil vom 15. November 1984 wies das Verwaltungsgericht Kassel die Klage ab. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, Anhängerin einer kommunistischen Organisation in Thailand gewesen und deswegen politisch verfolgt worden zu sein. Sie habe nichts darzustellen vermocht, was auf eine kommunistische Zielsetzung der von ihr mitgetragenen Organisation hindeute. Darüber hinaus spreche auch ihr eigenes Verhalten nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gegen das Vorliegen von Furcht vor politischer Verfolgung. Neben der späten Asylantragstellung stehe dem vor allem entgegen, daß sie in einem am 2. November 1981 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Zweck des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die eventuelle Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen angegeben habe. Zur Begründung ihrer mit Beschluß des Senats vom 30. Mai 1985 - 10 TE 103/85 -zugelassenen Berufung verweist die Klägerin auf einen von ihr vorgelegten Brief vom 28. Dezember 1984, den sie Anfang Januar 1985 erhalten habe und in dem ihr mitgeteilt worden sei, daß zu Hause die Gruppe der kommunistischen Bauern "geplatzt" sei; auf einen Hinweis des Bürgermeisters und des Ortsvorstehers hin seien einige der Bauern nach einer Durchsuchung durch Beamte verhaftet und mitgenommen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von der Klägerin vorgelegte Übersetzung des Briefes (Bl. 179 GA) Bezug genommen. Sachanträge haben die Beteiligten im Berufungsverfahren nicht gestellt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 21. August 1986 mehrere mit Schriftsätzen vom 21. Juli und 18. August 1986 angekündigte Beweisanträge gestellt. Wegen des Inhalts der Anträge und ihrer Behandlung durch den Senat wird auf diese Schriftsätze und die Verhandlungsniederschrift vom 21. August 1986 verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund seines am 27. Juni 1986 abgeänderten Beschlusses vom 6. August 1985 durch uneidliche Vernehmung der Klägerin als Beteiligte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter vom 29. Juli 1986 (Bl. 197 ff. GA) Bezug genommen. Mit der Ladung zum Termin am 21. August 1986 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, daß der Senat bei seiner Entscheidung voraussichtlich die folgenden Erkenntnisquellen verwerten wird: 1. 04.03.1982 Auswärtiges Amt an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtling 2. 18.01.1984 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 3. 20.01.1984 Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf 4. 09.03.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 5. Jahresberichte 1979 - 1985 der Organisation amnesty international (jeweils die Thailand betreffenden Abschnitte) Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ferner eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. September 1983 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden sowie die die Klägerin betreffenden Akten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Az.: 476/00090/81) und des Oberbürgermeisters der Stadt Kassel (Az.: 3132/2766) gewesen. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 21. August 1986 verwiesen.