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Beschluss

10 TE 2358/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:1118.10TE2358.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung ist hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils zulässig und begründet. Wie der Kläger zu Recht geltend macht, kommt dieser Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, EZAR 633 Nr. 4) insoweit zu, als anhand des vorliegenden Falles geklärt werden kann, ob tamilische Volkszugehörige aus Sri Lanka allgemein einer ethnisch motivierten Gruppenverfolgung ausgesetzt und deshalb als politisch Verfolgte anzuerkennen sind. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht mehrfach unter Abänderung von Berufungsentscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe die Anerkennung einer asylrechtlich relevanten ethnisch motivierten Verfolgung tamilischer Volkszugehöriger in Sri Lanka mit dem Hinweis auf einen dort stattfindenden separatistischen Bürgerkrieg abgelehnt hat (vgl. z.B. BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5), kann die Frage einer asylrelevanten Gruppenverfolgung sri-lankischer Tamilen für den beschließenden Senat nach nicht als geklärt angesehen werden. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fußt auf den Tatsachenfeststellungen über die innenpolitischen Verhältnisse in Sri Lanka in den jeweiligen Berufungsentscheidungen, die rechtliche Bewertung der Lage in Sri Lanka als Bürgerkriegssituation ist notwendigerweise von der sich verändernden Entwicklung dieser Situation abhängig, und der beschließende Senat hatte bisher keine Gelegenheit zu einer Grundsatzentscheidung über die Frage einer Gruppenverfolgung von Tamilen in Sri Lanka, obwohl ihm hierzu divergierende Entscheidungen der in Hessen hierfür zuständigen Verwaltungsgerichte Kassel und Wiesbaden vorliegen. Nach alledem kann dahinstehen, ob die Berufung auch deswegen zuzulassen wäre, weil das angegriffene Urteil von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig, aber nicht begründet; denn mit der Beschwerde ist insoweit ein Grund, der gemäß § 32 Abs. 2 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Der Rechtssache kommt die ihr vom Kläger für den ausländerrechtlichen Verfahrensteil beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder eine rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, EZAR 633 Nr. 4). Die vom Kläger dargestellt Frage, ob "formblattmäßig ergangene Ausreiseverfügungen der Stadt Frankfurt, die nach der Beschleunigungsnovelle ergangen sind", als rechtswidrig aufzuheben sind, ist nicht klärungsbedürftig. Der beschließende Senat hat die formellen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach § 5 des 2. AsylVfBG und die Bedeutung der Übergangsvorschriften des § 43 Nr. 2 AsylVfG für die Bestimmung des § 28 Abs. 3 AsylVfG bereits hinreichend geklärt (vgl. etwa: Urteil vom 29. April 1982 - X OE 1363/81 -; Urt. v. 23. Juni 1983 - X OE 187/82 -, DVBl. 1984, 102 = InfAuslR 1983. 295), und im übrigen handelt es sich insoweit um auslaufendes Recht, bei dem grundsätzlich eine Berufungszulassung nicht mehr gerechtfertigt ist, da das Asylverfahrensgesetz bereits seit über vier Jahren in Kraft ist und die Anzahl der noch zu entscheidenden Fälle mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aus der Zeit vor der Geltung des Asylverfahrensgesetzes entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers verhältnismäßig gering sein dürfte (vgl. dazu auch Beschl. d. Senats v. 28. April 1986 - 10 TE 513/86 -). Soweit die Berufung zugelassen ist, wird das Verfahren gemäß § 32 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung einer Berufung bedarf. Die Entscheidungen über die Kosten des ausländerrechtlichen Teils des Beschwerdeverfahrens und über den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG. Die Entscheidung über die Kosten des asylrechtlichen Teils des Beschwerdeverfahrens folgt der künftigen Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.