Beschluss
10 TE 3171/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:1217.10TE3171.86.0A
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Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des ausländerrechtlichen Teils des Verfahrens ist die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil insoweit Gründe für die Zulassung der Berufung der Beschwerde nicht ordnungsgemäß geltend gemacht sind (§ 32 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG; Hess.VGH, EZAR 633 Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, 633 Nr. 1 = DÖV 1983, 430). Hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils ist die Beschwerde zulässig und begründet. Wie der Kläger zu Recht rügt, ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, daß das Verwaltungsgericht in dem Urteil vom 22. August 1986 Tatsachen verwertet hat, zu denen Stellung zu nehmen dem Kläger nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden war (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG; i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Asylverpflichtungsklage unter anderem darauf gestützt, Türken kurdischer Volkszugehörigkeit seien in der Türkei nicht schon wegen ihrer Volkszugehörigkeit politisch verfolgt, nicht jede politische Aktivität eines Ausländers in der Bundesrepublik führe bei einer Rückkehr in die Türkei zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung und türkische Strafverfolgungsorgane blieben bei Personen, die keine Leitungsfunktionen in politisch radikalen türkischen Exilorganisationen ausübten, in der Regel untätig. Da diese Feststellungen keine allgemeinbekannten und den Verfahrensbeteiligten auch gegenwärtigen und als entscheidungserheblich bewußten Tatsachen betreffen, hätte das Verwaltungsgericht vor Erlaß des angegriffenen Urteils dem Kläger wie den anderen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit geben müssen, zu den insoweit maßgeblichen Erkenntnisquellen des Gerichts Stellung zu nehmen (BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 36; BVerwG, EZAR 610 Nr. 19 = NVwZ 1983, 99; BVerwG, EZAR 610 Nr. 20 = DÖV 1983, 206; BVerwG EZAR 630 Nr. 10 = InfAuslR 1984, 20; vgl. dazu auch Fritz, ZAR 1984, 189 ff. und Renner, ZAR 1985, 62 ff., jeweils m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat jedoch entsprechende schriftliche Unterlagen den Beteiligten weder vor noch während der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht, sondern sich darauf beschränkt, das Urteil des beschließenden Senats vom 31. März 1985 - X OE 282/82 -, das Urteil des OVG Lüneburg vom 24. Mai 1984 - 11 OVG A 307/82 - und das Gutachten von Taylan an den VGH Baden-Württemberg vom 4. Februar 1984 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen. Wenn es unter diesen Umständen zur Frage einer Kurdenverfolgung in den Entscheidungsgründen zunächst auf eine "inzwischen gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung" hinweist und zum Beleg dafür unter anderem die in der mündlichen Verhandlung erörterten Urteile des beschließenden Senats und des OVG Lüneburg zitiert, dann genügt dies nicht zur Wahrung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO; denn mit dem Hinweis auf Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen und deren Übereinstimmung mit obergerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gericht nicht der Verpflichtung enthoben, seine für die Entscheidung des vorliegenden Falles maßgeblichen Erkenntnisquellen ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführen (BVerwG, EZAR 630 Nr. 10 = InfAuslR 1984, 20). Mit dem daran anschließenden Hinweis darauf, daß auch aus den einschlägigen Auskünften des Auswärtigen Amtes zur Situation der Kurden hervorgehe, daß diese als Gruppe nicht politisch verfolgt seien, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt; denn die dort bezeichneten Auskünfte vom 10. Juli 1980, 3. Januar 1983 und 18. Mai 1983 waren bis zum Erlaß des angegriffenen Urteils nicht in das Verfahren eingeführt und den Beteiligten bekanntgegeben worden. Schließlich ist das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung, rechtliches Gehör zu gewähren, auch hinsichtlich der Bewertung der exilpolitischen Betätigung des Klägers nicht nachgekommen, da es insoweit lediglich auf zwei Urteile des beschließenden Senats Bezug genommen hat und diese im übrigen nicht einmal in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden waren. Nach alledem hat die Gehörsrüge des Klägers in mehrfacher Hinsicht Erfolg, zumal der Kläger in der Beschwerdebegründung ausreichend dargetan hat, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs über seinen früheren Vortrag hinaus noch vorgetragen hätte. Hinsichtlich des asylrechtlichen Teils wird das Verfahren gemäß § 32 Abs. 5 Satz 4 AsylVfG als Berufungsverfahren fortgesetzt, ohne daß es der Einlegung der Berufung bedarf. Die Entscheidungen über die Kosten des ausländerrechtlichen Verfahrensteils und über den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.