Beschluss
10 TE 237/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0407.10TE237.87.0A
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Entscheidungsgründe
Der Streitwert für das durch Beschluß des Senats vorn 2. März 1987 beendete Beschwerdeverfahren ist gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 analog, 73 Abs. 1 GKG auf 7.000,-- DM festzusetzen. Im Verfahren über die Verpflichtungsklage eines Asylbewerbers auf Anerkennung als Asylberechtigter und über die Anfechtungsklage gegen die nach Ablehnung des Asylantrags ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach § 28 Abs. 1 AsylVfG beträgt der Streitwert aufgrund der am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Erhöhung des Auffangstreitwerts des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG von 4.000,-- DM auf 6.000,-- DM nunmehr 7.000,-- DM. Der Streitwert für die Asylklage ist vom Senat in ständiger Rechtsprechung mit dem Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG angesetzt worden, weil eine Bewertung des Streitgegenstands nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG insoweit nicht möglich erscheint (Hess. VGH, EZAR 613 Nr. 6; vgl. auch Bayer. VGH, EZAR 613 Nr. 1 = BayVBl. 1981, 540 und OVG Rheinland-Pfalz, EZAR 613 Nr. 11). Hieran hält der Senat mit der Maßgabe fest, daß der Streitwert für seit dem 1. Januar 1987 anhängig gewordene Klage- und Rechtsmittelverfahren mit 7.000,-- DM anzusetzen ist (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 73 Abs. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 Nr. 2 und 7 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. 12.1986, BGBl. I S. 2326). Den Wert der mit der Asylklage verbundenen Anfechtungsklage gegen die nach Ablehnung des Asylantrags ergangene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung - nach § 5 Sätze 1 bis 3 des 2. AsylVfBG und nach § 28 Abs. 1 AsylVfG - hat der Senat in ständiger Praxis gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG mit 1.000,-- DM bemessen (Hess. VGH, EZAR 613 Nr. 8 und B. v. 4.08.1986 - 10 TE 2025/86 -); hieran hält der Senat fest, da trotz der Erhöhung des Auffangstreitwerts des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und der Gerichts- und Anwaltsgebühren durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1386 (s.o.) nicht angenommen werden kann, daß die nach Ablehnung eines Asylgesuchs obligatorischen ausländerbehördlichen Maßnahmen zwischenzeitlich streitwertmäßig an Bedeutung gewonnen haben (hiervon geht auch der seit 1. Januar 1987 teilweise für Asylstreitigkeiten zuständige 7. Senat des Hess. VGH aus, vgl. etwa B. v. 4.03.1987 - 7 TE 417/87 --). Das Interesse des Asylbewerbers an der Aufhebung aufenthaltsbeendender Maßrahmen nach § 28 Abs. 1 AsylVfG ist deshalb gering einzuschätzen, weil diese ohne weiteres an die Asylablehnung anknüpfen und nicht davon abhängig sind, daß die freiwillige Ausreise nicht gesichert ist oder eine Überwachung der Ausreise notwendig erscheint. Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 4. August 1986 - 10 TE 2025/86 - im einzelnen ausgeführt hat, ist der ausländerbehördliche Bescheid nach § 28 AsylVfG vor allem aber dadurch gekennzeichnet, daß er auf ein zukünftiges Ereignis abstellt und seine Wirkung nur entfaltet, wenn die Ablehnung des Asylantrags rechtskräftig wird. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.