Beschluss
10 TH 422/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0624.10TH422.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Gegensatz zu den Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß hat der Antragsteller der Ladung zur persönlichen Anhörung im Rahmen der Vorprüfung auf den 11. August 1986 ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, so daß das Bundesamt, nachdem der Antragsteller die ihm gewährte Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb der Monatsfrist ebenfalls nicht genutzt hat, ohne Rechtsfehler nach Aktienlage zu entscheiden hatte (§ 12 Abs. 4 AsylVfG). Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Antragsteller habe den Anhörungstermin deswegen entschuldigt versäumt, weil ihm nicht rechtzeitig eine Fahrkarte ausgehändigt worden sei. Ausweislich der Gesprächsnotiz in der Akte des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3. September 1986 (Blatt 24 der Bundesamtsakte) hat der Antragsteller die Ladung erhalten und war er im Zeitpunkt seiner Vorsprache beim Sozialamt auch bereits im Besitz der Aufforderung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG sich schriftlich zu seinem Asylvorbringen zu äußern (GSt. 25). Sonach ist bis zum angesetzten Termin für die persönliche Anhörung am 11. August. 1986 keinerlei Entschuldigung von Seiten des Antragstellers für die Versäumung des Termins erfolgt und besteht auch aus rückwirkender Betrachtung kein Grund für die Annahme, der Antragsteller sei ohne Verschulden an der Wahrnehmung des Termins gehindert gewesen. Das ergibt sich daraus, daß der Antragsgegner und Beschwerdeführer unwidersprochen vorgetragen hat, daß der Antragsteller überhaupt keinen Antrag auf Erteilung einer Fahrkarte zum Termin im Rahmen der Vorprüfung gestellt hat. Dies ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme des Antragsgegners vom 05. März 1987 als auch aus seiner Beschwerdebegründung vom 29. April 1987. Obwohl dem Antragsteller unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben worden ist, zu den entscheidenden Angaben des Antragsgegners Stellung zu nehmen, hat sich der Antragsteller bis jetzt zur Sache nicht geäußert, so daß für den Senat kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragsgegners besteht, daß der Antragsteller in Wirklichkeit eine Fahrkarte zur Anhörung im Rahmen der Vorprüfung nach Schwalbach gar nicht beantragt hatte. Damit steht fest, daß er den Termin zur persönlichen Anhörung ohne genügende Entschuldigung versäumt hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller die gebotene Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats ebenfalls nicht genutzt, so daß das Bundesamt zu Recht nach Aktenlage entschieden hat. Auch das Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren ist nicht geeignet, seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zum Erfolg zu verhelfen. Die Verfügung des Antragsgegners vom 21. Oktober 1986 ist auch unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Entscheidung des Senates nicht zu beanstanden, denn dieser ausländerrechtliche Bescheid erweist sich als offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung im 19/81 -, dessen grundsätzliche Ausführungen auch nach dem inzwischen eingetretenen Zeitablauf fortgelten (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 31. März 1987 - 10 TH 104/87 und vom 6. April 1987 - 10 TH 132/87 -). Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit der Antragsteller eine Beweiserhebung über die politische Lage und die Situation der Sikhs in Indien für erforderlich hält, ist festzustellen, daß gerade diese Vorgänge Gegenstand der vom Senat in seinem bereits benannten Urteil vom 6. März 1986 entschiedenen Sache eingeholten in das Verfahren eingeführten Gutachten des Südasien-Instituts vom 4. April 1985 und 17. Februar 1986 - lfd. Nr. 52 und 66 der Aufstellung - gewesen sind. Für eine Einholung ergänzender Gutachten sieht der Senat keinen Anlaß. Der Senat hat sich mit der vom Antragsteller behaupteten Situation der Sikhs in Indien unter Auswertung der auch in diesem Verfahren herangezogenen Unterlagen beschäftigt und ist dabei zu dem Schluß gelangt, daß dem Antragsteller weder in der Vergangenheit noch in der überschaubaren Zukunft eine politische Verfolgung droht. Insgesamt hat sich danach jedenfalls die Situation in Indien nicht in einem Maße zu Ungunsten der Sikhs verändert, daß der Senat zur Einholung ergänzender Gutachten Veranlassung sähe. Soweit der Antragsteller seinen Antrag damit begründet, daß vom Bundesamt bezüglich der Situation der Sikhs in Indien hätte Beweis erhoben werden müssen, kommt eine solche Beweiserhebung bereits deswegen nicht in Betracht, weil keine konkreten Beweisthemen benannt sind und auch von Amts wegen nicht erkennbar ist, worüber im Falle des Klägers konkret Beweis erhoben werden könnte. Dazu kommt noch, daß sich die Einholung einer Auskunft bzw. eine sonstige Beweiserhebung bei indischen Behörden bzw. in Indien aus Rechtsgründen verbietet, da eine solche Beweiserhebung nur mittels eines schlechthin ungeeigneten Beweismittels hätte erfolgen können. Ein Auskunftsersuchen an die indischen Behörden und Stellen wäre nämlich zur Wahrheitsfindung untauglich, weil einer in dieser Weise gewonnenen Aussage zwangsläufig ein so hohes Maß nicht klärbarer Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit innewohnen würde, daß sie als Beweismittel schlechthin unverwertbar wäre. Die Richtigkeit der Behauptungen des Antragstellers einmal unterstellt, würde eine Behörde des Staates, welche den Antragsteller verfolgt, mit der begehrten Auskunft, wie es das Bundesverwaltungsgericht ausdrückt, sozusagen über sich selbst in eigener Sache zu Gericht sitzen (BVerwG, Beschluß vom 9. Mai 1983 - 9 B 1046.81 -, EZAR 630 Nr. 6). Gerade für den Fall, daß der Antragsteller, wie er behauptet, durch den indischen Staat verfolgt würde, könnte somit keine zur Wahrheitsfindung brauchbare Aussage durch indische Behörden gewonnen werden. Da sonstige Erkenntnisquellen über die Situation der Sikhs in Indien sowie über die politischen Verhältnisse im Heimatland des Antragstellers, wie oben ausgeführt, zu dem vom Antragsteller angedeuteten Beweisthema vorliegen, darf der Senat auch insoweit entscheiden, ohne weitere Beweise zu erheben. Soweit die indische Zentralregierung, entsprechend ihrer am späten Abend des 11. Mai 1987 bekanntgegebenen Entschließung, die von der Akali-Dal gebildete Regierung unter dem Chefminister Surjit-Singh-Barnala abgesetzt, das Parlament entlassen und den Bundesstaat ihrer Direktverwaltung unterstellt hat (President's rule) sieht der Senat darin kein Anzeichen dafür, daß Sikhs nunmehr mit einer politisch motivierten Verfolgung durch den indischen Staat bzw. Organe des indischen Staates zu rechnen haben. Nach der vom Senat ausgewerteten Berichterstattung der nationalen und internationalen Presse hat es sich bei den von Ministerpräsident Radjiv Gandhi angeordneten Maßnahmen um überfällige, unvermeidliche Schritte zum Schutz von Leben und Eigentum Unbeteiligter und zur Aufrechterhaltung eines Mindestmaßes von Sicherheit und Ordnung gehandelt. Dabei nehmen die Presseberichte übereinstimmend an, daß die desolate Lage im Punjab, die sich nach den Presseberichten im Monat April 1987 noch beträchtlich verschlechtert hatte, im wesentlichen auf bewußte Destabilisierungskampagnen extremistischer Sikh-Fundamentalisten zurückgeht, welche überwiegend mit terroristischen Mitteln agieren. Nach Meldungen von All-Indian-Radio vom 12. Mai 1987 (zitiert nach MonitorDienst Asien - 8 - vom 13. Mai 1987) hat das Unionskabinett aufgrund eines Berichtes des Gouverneurs des Punjab - Siddhartha Shankar Ray - die Verhängung der President`s rule für Punjab empfohlen und der Ministerpräsident - Radjiv Gandhi - war dem nachgekommen, da nach seiner Ansicht eine Situation entstanden war, in der die Regierung des Staates ihre Amtsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der Verfassung nicht fortsetzen konnte. In einem ausführlichen Artikel vom 14. Mai 1987 führt die Neue Züricher Zeitung die Entwicklung auf mehrere Gründe zurück. Zum einen habe der regierende Akali-Dal nach mehreren Abspaltungen im Landtag in den letzten Monaten weiter an Boden verloren. Das wahre Machtzentrum habe sich immer offenkundiger vom Parteisekretariat in den Goldenen Tempel von Amritsar verlagert, wo der Vorsitzende des Akal-Takht, Darshaj Singh, sich als politischer Sprecher der Extremisten zu profilieren begonnen habe. Zum anderen hätten mehrere Mitglieder der Regierung Barnala, denen neben Korruption auch enge Kontakte zu mit Terroristen kooperierenden Extremisten nachgesagt würden, die Verlängerung der Ende Mai zu Ende gehenden Amtszeit des Polizeichefs Julio Ribeiro zu hintertreiben versucht. Für Delhi sei jedoch das Verbleiben des integeren, in seinem Kampf gegen den Terrorismus kompromißlosen Polizeichefs eine unaufgebbare Bedingung. Der dritte in gesamtindischer Perspektive relevante Beweggrund für das Eingreifen Delhis sei die auf den 17. Juni angesetzte Landtagswahl in Haryana - einem der Nachbarstaaten des Punjab -. Die dortige Hindu-Mehrheit sei von den Verhältnissen im Punjab direkt berührt. Die Hauptschuld an der Entwicklung im Punjab, so die Neue Züricher Zeitung, treffe jedoch die Akalis selbst, und zwar sowohl in den Rängen der Regierungspartei als auch im oppositionellen United Akali-Dal sowie in weiteren Splittergruppen. Chefminister Barnah habe sich gegenüber korrupten und defätistischen Elementen in der eigenen Regierung zu tolerant gezeigt und nicht verhindert, daß seine Administration von Extremisten unterwandert werde. Andererseits hätten es die Regierungskritiker an eindeutigen Abgrenzungen nicht nur gegenüber den Terroristen, sondern auch gegenüber einer zunehmend politisch ambitiösen Priesterschaft fehlen lassen. Hinzu komme, daß dissidente Akali-Politiker wie der ehemalige Chefminister Prakash Singh Badal ihre Opposition ausschließlich um persönlicher Machtziele willen betrieben. Heute konzentriere sich die Hoffnung auf einen Neubeginn darauf, daß die Sicherheitskräfte nach Jahren der politischen Einflußnahme auf ihr Agieren grünes Licht für eine professionelle Ausübung ihrer Pflichten erhielten. Das Bild einer allgemeinen Anarchie, das der Gouverneur des Punjab, S. S. Ray, bei seinen Gesuchen um eine Intervention Delhis präsentiert habe, werde durch die Realität noch übertroffen. Allein im April 1987 seien bei Terroranschlägen fast 80 Personen ums Leben gekommen, und seit kurzem suchten die Terroristen mit Attentaten gegen Geschäfte, die Alkohol, Zigaretten oder Fleisch verkauften, sowie gegen Friseurläden und Barbiere religiöse Fundamentalismen anzuheizen (vgl. übereinstimmende Meldungen in The Guardian vom 12. Mai 1987, der FAZ vom 13. Mai 1987, der Süddeutschen Zeitung vom gleichen Tage sowie der Süddeutschen Zeitung und der Frankfurter Rundschau jeweils vom 14. Mai 1987). All Indian Radio (nach Monitor-Dienst.-Asien-5 vom 14. Mai 1987) berichtete am 13. Mai 1987, daß der Gouverneur des Punjab - Ray - über Maßnahmen berichtet, die sicherstellen sollen, daß unschuldige Bürger nicht durch die Polizeimaßnahmen beeinträchtigt werden. U. a. sei eine einem Generalinspekteur der Polizei unterstellte Beschwerdekammer geplant, die sich mit den Beschwerden Unschuldiger gegen Belästigungen befassen solle. Die Bemühungen würden darauf gerichtet, Sicherheit für Leben und Eigentum zu schaffen und zu gewährleisten, daß jeder seiner Beschäftigung ohne Zögern und Angst nachgehen könne. Nach Berichten der gleichen Rundfunkanstalt vom 15. Mai 1987 (zitiert nach Monitor-Dienst, Asien - 8 - vom 18. Mai 1987) habe die Polizei in den Verstecken der Terroristen eine große Menge an Waffen und Munition entdeckt. Nach einem Bericht der Neuen Züricher Zeitung vom 15. Mai 1987 hat die Polizei im Punjab bei einer Säuberungsaktion gegen extremistische Sikhs mehr als zweihundert Personen verhaftet. Darunter befinde sich auch der ehemalige Minister der gestürzten Akali-Dal-Regierung, Prem Singh Chandumarya. Diesem werde die Einmischung in Sicherheitsangelegenheiten zugunsten militanter Sikhs zur Last gelegt. Nach alledem stellen sich die Maßnahmen und Anordnungen der indischen Zentralregierung, welche seit dem 11. Mai 1987 hinsichtlich des Punjab getroffen worden sind, als die legitime, von der Mehrheit des Unionsparlaments empfohlene Anwendung von Notstandsgesetzen zum Schutze einer ganzen Region vor einem immer mehr eskalierenden, überwiegend von Sikh-Extremisten ausgehenden Terror dar. Daß diese Maßnahmen und deren Notwendigkeit von den ehemaligen Mitgliedern der Akali-Regierung des Punjab politisch anders gewertet werde als z. B. von dem Innenminister der Zentralregierung in Delhi, führt nicht zu einer asylrechtlichen Relevanz in der Bewertung der Vorgänge (vgl. India Weekly vom 15. Mai 1987). Danach hat der ehemalige Finanzminister des Punjab Balwant Singh die Notwendigkeit der Unterstellung des Punjab unter President's rule verneint und die Ansicht geäußert, die Akali-Regierung wäre in der Lage gewesen, über einige Monate hinweg wieder Gesetz und Ordnung im Lande herzustellen. Dagegen hat sich der Innenminister der Zentralregierung, Buta Singh, unter Hinweis auf die Veränderung in der Terrorszene, die durch die Überfälle auf die Geschäfte, welche Tabak und Alkohol verkaufen, sowie auf die Friseurgeschäfte und auf Morde, welche unter dem Vorwand der Durchführung sozialer Reformen begangen würden, für die Maßnahmen im Punjab ausgesprochen, da die örtlichen Kräfte die Verhältnisse nicht beherrscht hätten und die Extremisten bereits versucht hätten, Parallelregierungen in den Gemeinden zu bilden. Angesichts der über 400 Todesopfer, welche der von den Sikh-Extremisten ausgehende Terror seit Beginn des Jahres 1987 im Punjab bereits gefordert hat, bestand für die Regierung des Ministerpräsidenten Radjiv Gandhi jedenfalls genügend Anlaß, mit Mitteln der Notstandsgesetze in die Situation im Punjab einzugreifen. Soweit für die Wahl des Zeitpunktes die Tatsache mitentscheidend gewesen sein sollte, daß im Juni 1987 in dem überwiegend von Hindus bewohnten Nachbarstaat des Punjab's - Haryana - Wahlen angesetzt sind, führt das zu keiner anderen Bewertung der Verhältnisse. Wenn sich die Zentralregierung veranlaßt sah, im Hinblick auf die nahenden Wahlen der dortigen Hindu-Mehrheit auch zu demonstrieren, daß sie nicht bereit ist, Leben und Freiheit der hinduistischen Bevölkerung schutzlos den Übergriffen extremistischer Sikhs preiszugeben, so mag sich das u. U. bei den Wahlen positiv für die Zentralregierung, insbesondere für die Congress-Partei, auswirken, stellt jedoch gleichwohl in erster Linie die Wahrnehmung von der Zentralregierung durch die indische Verfassung gebotenen Schutzmaßnahmen dar. Daß die Maßnahmen hauptsächlich aus dieser Gründen und nicht in erster Linie im Hinblick auf Wahlen - also um politischer Vorteile für die Regierung des Ministerpräsidenten Radjiv Gandhi willen - durchgeführt worden sind, ergibt sich auch daraus, daß die jüngsten Ereignisse sich nach übereinstimmender Meinung der Kommentatoren als schwere innenpolitische Niederlage für den Ministerpräsidenten Radjiv Gandhi darstellen (vgl. FAZ vom 13. Mai 1987, Süddeutsche Zeitung vom 13. Mai 1987; The Guardian vom 13. Mai 1987; Neue Züricher Zeitung vom 14. Mai 1987). Das Ergebnis der Wahl vom 17. Juni 1987 in Haryana, welches für die Partei des Ministerpräsidenten Gandhi verheerende Verluste gebracht hat, bestätigt diese Einschätzung eindrucksvoll. Der Senat war auch nicht gehalten, bezüglich der neuesten Entwicklung etwa durch Einholung eines Gutachtens des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg oder einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes weitere Beweise zu erheben, da angesichts des Umfanges der dem Gericht vorliegenden Mediendokumente die tatsächlichen Vorgänge in Indien ebenso wie die Art der Durchführung und die politischen Hintergründe ausreichend geklärt sind und sich für eine andere Bewertung der Situation in den ausgewerteten Unterlagen kein tragfähiger Hinweis finden läßt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.