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Beschluss

10 TH 1774/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0821.10TH1774.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der 1954 geborene Antragsteller ist indischer Staatsbürger und gehört der Volks- und Glaubensgemeinschaft der Sikhs an. Seinen im April 1985 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 28.06.1985 ab. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30.01.1986 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag. In dem Antrag ist unter anderem angegeben: "wohnhaft: Frankfurt am Main, ohne festen Wohnsitz." Zustellungsversuche der Behörden am dem Antragsteller zugewiesenen Wohnort in Simmern hatten zuvor den Antragsteller nicht erreicht. Im Rahmen des Folgeantragsverfahrens stellte der Landrat des Main-Taunus-Kreises mit Datum vom 24.03.1986 dem Antragsteller eine Duldungsbescheinigung aus, wonach dessen Aufenthalt auf den Bereich Langen, Schwalbach/Taunus beschränkt wurde und er Wohnsitz im Flüchtlingswohnheim in Langen zu nehmen hatte. Mit Verfügung vom 22.05.1986 wertete der Landrat des Main-Taunus-Kreises den Asylfolgeantrag des Antragstellers als unbeachtlich und drohte ihm die Abschiebung an. Nachdem der Landrat des Main-Taunus-Kreises mit Bescheid vom 12.09.1986 diese Abschiebungsandrohung wegen Fehlens der örtlichen Zuständigkeit zum Erlaß eins solchen Bescheides aufgehoben hatte, stellte das Verwaltungsgericht das bei ihm anhängige Eilverfahren wegen der Erledigung der Hauptsache ein. Mit. Verfügung vom 9. Januar 1987 erließ der Antragsgegner, dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller zwischenzeitlich zugewiesen worden war, eine Abschiebungsandrohung und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 1 Woche. Gegen diesen ihm am 13. Januar 1987 zugestellten Bescheid beantragte der Antragsteller mit am 16. Januar 1987 eingegangenem Schriftsatz die aufschiebende Wirkung seiner am gleichen Tage erhobenen Klage. Zur Begründung trug er unter anderem vor, die angefochtene Verfügung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 4 AsylVfG den Folgeantrag dem Bundesamt hätte zuleiten müssen, da er in dem vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO faktisch obsiegt habe. Aufgrund des faktischen Unterliegens der Ausländerbehörde hätte der Folgeantrag in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 4 AsylVfG dem Bundesamt zugeleitet werden müssen. Die genannte Vorschrift beabsichtige die Beschleunigung und Straffung der Asylverfahren. Diesem Gedanken würde es widersprechen, könnte die Ausländerbehörde nach Aufhebung einer vorangegangenen Verfügung erneut eine Ausreiseaufforderung zustellen. Dadurch würde der Beschleunigungsgrundsatz in das Gegenteil verkehrt, denn die Verfahrensdauer mehrerer Verwaltungsstreitverfahren über die Beachtlichkeit von Asylfolgeanträgen würde dann mehr Zeit in Anspruch nehmen, als ein reguläres Asylverfahren selbst. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 1 . Juni 1987 zurück, da Gründe, welche ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen könnten, offenkundig nicht vorlägen und der Bescheid des Antragsgegners auch im übrigen nicht zu beanstanden sei. Mit am 16. Juni 1987 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, welche er entgegen seiner Ankündigung bis zur Entscheidung des Senates nicht begründet hat.. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt: der Gerichtsakte sowie auf die Verfahrensakte des Antragsgegners, den Antragsteller betreffend (1 Hefter 216 Seiten), und die zum Verfahren beigezogene Akte des Hauptsacheverfahrens (VG Wiesbaden Az.: IX E 20071/87)Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage (IX E 20071/87) gegen die Abschiebungsandrohung der zuständigen Ausländerbehörde des Antragsgegners vom 9. Januar 1987 zu Recht abgelehnt, denn dieser ausländerbehördliche Bescheid erweist sich als offenbar rechtmäßig mit der Folge, daß das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsandrohung im vorliegenden Fall das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (Art. 2 § 7 EntlG). Der angefochtene Bescheid ist. auch nicht deswegen zu beanstanden, weil der Landrat des Main-Taunus-Kreises während eines diesem Verfahren vorangegangenen Verfahrens auf Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes seine Abschiebungsandrohung vom 22. Mai 1986 aufgehoben hat. Dem Antragsteller kann nicht darin gefolgt werden, daß aufgrund dieses "faktischen Obsiegens" des Antragstellers in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Antragsgegner dieses Verfahrens verpflichtet wäre, in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 4 AsylVfG den Asylantrag des Antragstellers dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuzuleiten. Unter den Beteiligten ist unstreitig, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 4 AsylVfG unmittelbar nicht vorliegen. Schließlich ist nicht die Entscheidung "der Ausländerbehörde" "unwirksam" geworden, wie es § 10 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG regelt, vielmehr hat eine unzuständige Behörde ihre rechtswidrige Entscheidung aufgehoben, um der zuständigen Behörde die Entscheidung über den Folgeantrag zu ermöglichen. Eine positive Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die frühere Ausreiseaufforderung liegt damit gerade nicht vor. Darüber hinaus ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Abschiebungsandrohung des Antragsgegners vom 9. Januar 1987, bezüglich deren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 nach alledem nicht in Betracht kommt (so bereits VG Wiesbaden, Beschluß vom 06.05.1987 - Az.: IX/H 21379/86 -). Aber auch eine entsprechende Anwendung der genannten Norm kommt nicht in Betracht, weil auch die Voraussetzungen für eine entsprechende (analoge) Anwendung nicht gegeben sind, vielmehr nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes eine ausdehnende bzw. entsprechende Anwendung hier nicht möglich ist. Das Asylverfahrensgesetz enthält eine besondere Regelung des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens in Asylsachen. Dabei geht es dem Gesetzgeber - neben der Sicherung der Rechtsstellung asylbegehrender Ausländer (Bleiberecht in Gestalt einer Aufenthaltsgestattung gemäß §§ 19, 20 AsylVfG - ganz wesentlich um die Straffung und Beschleunigung des Asylverfahrens (vgl. BT.-Drucksache 9/1630, insbesondere Seite 1 ff., 13 ff.). Gerade in den Vorschriften der §§ 10 und 11 AsylVfG tritt dieser Zweck, das Asylverfahren zu straffen und zu beschleunigen, offen zutage (vgl. auch Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 24. 02. 1983, ESVGH 33, 197 = NVwZ 1983, 629; Beschluß vom 27. 09. 1983 - A 12 S 828/83 -). Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers würde eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 4 AsylVfG im vorliegenden Fall zu einer Verzögerung des Asylverfahrens des Antragstellers führen und somit dem oben dargestellten Gesetzeszweck zuwiderlaufen. Würde der Antragsgegner, wie der Antragsteller es begehrt, dessen Folgeantrag nunmehr an das Bundesamt weiterzuleiten haben, käme es nach der Entscheidung des Bundesamtes - die nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für den Antragsteller negativ ausgehen müßte - zu einem weiteren Hauptsache- und Eilverfahren, in welchen der Antragsteller die dann von dem Antragsgegner ergriffenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach § 11 AsylVfG angreifen würde. Demgegenüber ist dieses Verfahren des Antragstellers mit dem vorliegenden Beschluß rechtskräftig beendet.. Darüber hinaus scheidet eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 4 AsylVfG auch deswegen aus, weil es sich hierbei um eine Sondervorschrift handelt, welche eine besondere Verfahrenslage regelt. Ausnahmevorschriften sind aber grundsätzlich eng zu interpretieren. Damit setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seinem Beschluß vom 25.06.1986 - Az.: 10 TH 726/86 - ), wonach die Folge des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG (Weiterleitung des Asylantrages an das Bundesamt) unabhängig davon eintritt, ob die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf Zweifeln an der Unbeachtlichkeit des Asylfolgeantrages oder auf sonstigen Gründen beruht. Anders als im vorliegenden Fall wäre dort bei einer negativen Eilentscheidung mit einem zweiten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu rechnen, da in den in Bezug genommenen Beschlüssen die angegriffenen Verfügungen der Ausländerbehörden rechtswidrig waren und deshalb auch im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben konnten. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht den Einwendungen des Antragstellers gegen den angefochtenen Bescheid auch in der Sache selbst nicht gefolgt. Soweit das Verwaltungsgericht die Beweisanregungen im Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 02.03.1987 nicht förmlich beschieden hat, verhilft das der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil es für die Beschwerdeentscheidung auf den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ankommt und weil die Beweisanregungen sowie das sonstige Vorbringen des Antragstellers keine andere Entscheidung rechtfertigen. Soweit sich der Antragsteller für die Schwere und die Gewichtigkeit der Ausschreitungen im November 1984 sowie für das zögerliche Eingreifen der Ordnungskräfte bei diesen Ausschreitungen auf ein noch einzuholendes Gutachten des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg beruft, ist nämlich festzustellen, daß gerade diese Vorgänge Gegenstand der vom Senat in der mit Urteil vom 6. März 1986 entschiedenen Sache X OE 1119/81 eingeholten und in das Verfahren eingeführten Gutachten des Südasien-Instituts vom 4. April 1985 und 17. Februar 1986 (lfd.Nr. 52 und 66 der Aufstellung) gewesen sind. Für eine Einholung ergänzender Gutachtern sieht der Senat keinen Anlaß. Soweit der Antragsteller die Einholung eines ergänzenden Gutachtens desselben Instituts für die latente Spannung zwischen Hindus und Sikhs im Punjab, für die damit im Zusammenhang stehenden in zeitlichen Abständen wiederkehrenden Überreaktionen staatlicher Organe und für die daraus abgeleitete Prognose, die bisherigen Ereignisse bildeten das "Vorspiel zu einem Bürgerkrieg" beantragt hat, gilt, daß sich der Senat gerade mit der Frage der Wiederholung der Ausschreitungen und ihrer asylrechtlichen Bedeutung im zitierten Urteil vom 6. März 1986 unter Auswertung der auch in diesem Verfahren herangezogenen Unterlagen beschäftigt hat und dabei zu dem Schluß gelangt ist, die indische Regierung werde sich wie in der Vergangenheit nicht als schutzunfähig erweisen. Dem steht nicht entgegen, daß Sikhs, die außerhalb des Punjab leben, nach dem vom Antragsteller angeführten Bericht des Spiegel (Ausgabe 26/1986) bei einem Aufeinander treffen von Sikhs und Hindus besonders gefährdet sind. Insgesamt hat sich danach jedenfalls die Situation in Indien nicht in einem Maße zuungunsten der Sikhs verändert, daß der Senat zur Einholung ergänzender Gutachten Veranlassung sähe. Soweit die indische Zentralregierung entsprechend ihrer am späten Abend des elften Mai 1987 bekanntgegebenen Entschließung die von der Akali-Dal gebildete Regierung unter dem Chefminister Surjit-Singh-Barnala abgesetzt, das Parlament entlassen und den Bundesstaat ihrer Direktverwaltung unterstellt hat (President?s rule), sieht der Senat darin kein Anzeichen dafür, daß Sikhs nunmehr mit einer politisch motivierten Verfolgung durch den indischen Staat. bzw. Organe des indischen Staates zu rechnen haben. Nach der vom Senat ausgewerteten Berichterstattung der nationalen und internationalen Presse hat es sich bei den von Ministerpräsident Radjiv Gandhi angeordneten Maßnahmen um überfällige, unvermeidliche Schritte zum Schutz von Leben und Eigentum Unbeteiligter und zur Aufrechterhaltung eines Mindestmaßes von Sicherheit und Ordnung gehandelt, wobei die Presseberichte übereinstimmend davon ausgehen, daß die desolate Lage im Punjab, die sich nach den Presseberichten im Monat April 1987 noch beträchtlich verschlechtert hatte, im wesentlichen auf bewußte Destabilisierungskampagnen extremistischer Sikh-Fundamentalisten zurückgeht, welche überwiegend mit terroristischen Mitteln agieren. Nach Meldungen von All-Indian-Radio vom 12. Mai 1987 (zitiert nach Monitor-Dienst Asien - 8 - vom 13. Mai 1987) hat das Unionskabinett aufgrund eines Berichtes des Gouverneurs des Punjab - Siddhartha Shankar Ray - die Verhängung der President's rule für Punjab empfohlen und der Ministerpräsident - Radjiv Gandhi - war dem nachgekommen, da nach seiner Ansicht eine Situation entstanden war, in der die Regierung des Staates ihre Amtsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der Verfassung nicht fortsetzen konnte. In einem ausführlichen Artikel vom 14. Mai 1987 führt die Neue Züricher Zeitung die Entwicklung auf mehrere Gründe zurück. Zum einen habe der regierende Akali-Dal nach mehreren Abspaltungen im Landtag in den letzten Monaten weiter an Boden verloren. Das wahre Machtzentrum habe sich immer offenkundiger vom Parteisekretariat in den Goldenen Tempel von Amritsar verlagert, wo der Vorsitzende des Akal-Takht, Darshaj Singh, sich als politischer Sprecher der Extremisten zu profilieren begonnen habe. Zum anderen hätten mehrere Mitglieder der Regierung Barnala, denen neben Korruption auch enge Kontakte zu mit Terroristen kooperierenden Extremisten nachgesagt würden, die Verlängerung der Ende Mai zu Ende gehenden Amtszeit des Polizeichefs Julio Ribeiro zu hintertreiben versucht. Für Delhi sei jedoch das Verbleiben des integeren in seinem Kampf gegen den Terrorismus kompromißlosen Polizeichefs eine unaufgebbare Bedingung. Der dritte in gesamtindischer Perspektive relevante Beweggrund für das Eingreifen Delhis sei die auf den 17. Juni angesetzte Landtagswahl in Haryana - einem der Nachbarstaaten des Punjab -. Die dortige Hindu-Mehrheit sei von den Verhältnissen im Punjab direkt berührt. Die Hauptschuld an der Entwicklung im Punjab, so die Neue Züricher Zeitung, treffe jedoch die Akalis selbst und zwar sowohl in den Rängen der Regierungspartei als auch im oppositionellen United Akali-Dal sowie in weiteren Splittergruppen. Chefminister Barnala habe sich gegenüber korrupten und defätistischen Elementen in der eigenen Regierung zu tolerant gezeigt und nicht verhindert, daß seine Administration von Extremisten unterwandert werde. Andererseits hätten es die Regierungskritiker an eindeutigen Abgrenzungen nicht nur gegenüber den Terroristen, sondern auch gegenüber einer zunehmend politisch ambitiösen Priesterschaft fehlen lassen. Hinzu komme, daß dissidente Akali-Politiker wie der ehemalige Chefminister Prakash Singh Badal ihre Opposition ausschließlich um persönlicher Machtziele willen betrieben. Heute konzentriere sich die Hoffnung auf einen Neubeginn darauf, daß die Sicherheitskräfte nach Jahren der politischen Einflußnahme auf ihr Agieren grünes Licht für eine professionelle Ausübung ihrer Pflichten erhielten. Das Bild einer allgemeinen Anarchie, das der Gouverneur des Punjab, S. S. Ray, bei seinen Gesuchen um eine Intervention Delhis präsentiert habe, werde durch die Realität noch übertroffen. Allein im April 1987 seien bei Terroranschlägen fast 8O Personen ums Leben gekommen, und seit kurzem suchten die Terroristen mit Attentaten gegen Geschäfte, die Alkohol, Zigaretten oder Fleisch verkauften, sowie gegen Friseurläden und Barbiere religiöse Fundamentalismen anzuheizen (vgl. übereinstimmende Meldungen in The Guardian vom 12. Mai 1987, der FAZ vom 13. Mai 1987, der Süddeutschen Zeitung vom gleichen Tage sowie der" Süddeutschen Zeitung und der Frankfurter Rundschau jeweils vom 14. Mai 1987). All Indian Radio (nach Monitor-Dienst-Asien - 5 - vom 14. Mai 1987) berichtete am 13. Mai 1987 daß der Gouverneur des Punjab - Ray - über Maßnahmen berichtet, die sicherstellen sollen, daß unschuldige Bürger nicht durch die Polizeimaßnahmen beeinträchtigt werden. U.a. sei eine einem Generalinspekteur der Polizei unterstellte Beschwerdekammer geplant, die sich mit den Beschwerde Unschuldiger gegen Belästigungen befassen solle. Die Bemühungen würden darauf gerichtet, Sicherheit für Leben und Eigentum zu schaffen und zu gewährleisten, daß jeder seiner Beschäftigung ohne Zögern und Angst nachgehen könne. Nach Berichten der gleichen Rundfunkanstalt vom 15. Mai 1987 (zitiert nach Monitor-Dienst-Asien - 8 - vom 18. Mai 1987) habe die Polizei in den Verstecken der Terroristen eine große Menge an Waffen und Munition entdeckt. Nach einem Bericht der Neuen Züricher Zeitung vom 15. Mai 1987 hat die Polizei im Punjab bei einer Säuberungsaktion gegen extremistische Sikhs mehr als zweihundert Personen verhaftet. Darunter befinde sich auch der ehemalige Minister der gestürzten Akali-Dal-Regierung, Prem Singh Chandumarya. Diesem werde die Einmischung in Sicherheitsangelegenheiten zugunsten militanter Sikhs zur Last gelegt. Nach alledem stellen sich die Maßnahmen und Anordnungen der indischen Zentralregierung, welche seit dem 11. Mai 1987 Hinsichtlich des Punjab getroffen worden sind, als die legitime, von der Mehrheit des Unionsparlaments empfohlene Anwendung von Notstandsgesetzen zum Schutze einer ganzen Region vor einem immer mehr eskalierenden, überwiegend von Sikh-Extremisten ausgehenden Terror dar. Daß diese Maßnahmen und deren Notwendigkeit von den ehemaligen Mitgliedern der Akali-Regierung des Punjab politisch anders gewertet werden als z. B. von dem Innenminister der Zentralregierung in Delhi (vgl. India Weekly vom 15. Mai 1987), führt nicht zu einer asylrechtlichen Relevanz in der Bewertung der Vorgänge. Danach hat der ehemalige Finanzminister des Punjab Balwant Singh die Notwendigkeit der Unterstellung des Punjab unter President's rule verneint und die Ansicht geäußert, die Akali-Regierung wäre in der Lage gewesen, über einige Monate hinweg wieder Gesetz und Ordnung im Lande herzustellen. Dagegen hat sich der Innenminister der Zentralregierung, Buta Singh, unter Hinweis auf die Veränderung in der Terrorszene, die durch die Überfälle auf die Geschäfte, welche Tabak und Alkohol verkaufen, sowie auf die Friseurgeschäfte gekennzeichnet sei und auf Morde, welche unter dem Vorwand der Durchführung sozialer Reformen begangen würden, für die Maßnahmen im Punjab ausgesprochen, da die örtlichen Kräfte die Verhältnisse nicht beherrscht hätten und die Extremisten bereits versucht hätten, Parallelregierungen in den Gemeinden zu bilden. .Angesichts der über 400 Todesopfer, welche der von den Sikh-Extremisten ausgehende Terror seit Beginn des Jahres 1987 im Punjab bereits gefordert hat, bestand für die Regierung des Ministerpräsidenten Radjiv Gandhi jedenfalls genügend Anlaß, mit Mitteln der Notstandsgesetze in die Situation im Punjab einzugreifen. Soweit für die Wahl des Zeitpunktes die Tatsache mitentscheidend gewesen sein sollte, daß im Juni 1987 in dem überwiegend von Hindus bewohnten Nachbarstaat des Punjab's - Haryana - Wahlen angesetzt sind, führt das zu keiner anderen Bewertung der Verhältnisse. Wenn sich die Zentralregierung veranlaßt sah, im Hinblick auf die nahenden Wahlen der dortigen Hindu-Mehrheit auch zu demonstrieren, daß sie nicht bereit ist, Leben und Freiheit der hinduistischen Bevölkerung schutzlos den Übergriffen extremistischer Sikhs preiszugeben, so mag sich das u.U. bei den Wahlen positiv für die Zentralregierung, insbesondere für die Congress-Partei, auswirken, stellt jedoch gleichwohl in erster Linie die Realisierung von durch die indische Verfassung gebotenen Schutzmaßnahmen der Zentralregierung dar. Daß die Maßnahmen hauptsächlich aus diesen Gründen und nicht in erster Linie im Hinblick auf Wahlen - also um politischer Vorteile für die Regierung des Ministerpräsidenten Radjiv Gandhi willen - durchgeführt worden sind, ergibt sich auch daraus, daß die jüngsten Ereignisse sich nach übereinstimmender Meinung der Kommentatoren sich als schwere innenpolitische Niederlage für den Ministerpräsidenten Radjiv Gandhi darstellen (vgl. FAZ vom 13. Mai 1987, Süddeutsche Zeitung vom 13. Mai 1987; The Guardian vom 13. Mai 1987; Neue Züricher Zeitung vom 14. Mai 1987). Das Ergebnis der Wahl vom 17. Juni 1987 in Haryana, welches für die Partei des Ministerpräsidenten Gandhi verheerende Verluste gebracht hat, bestätigt diese Einschätzung eindrucksvoll. Der Senat war auch nicht gehalten, etwa durch Einholung eines Gutachtens des Südasien-Instituts der Universität Heidelberg oder einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes weitere Beweise zu erheben, da angesichts des Umfanges der dem Gericht vorliegenden Mediendokumente die tatsächlichen Vorgänge in Indien und deren politische Hintergründe ausreichend geklärt sind und sich für eine andere Bewertung der Situation in den ausgewerteten Unterlagen kein tragfähiger Hinweis finden läßt. Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar.