Beschluss
10 TH 1950/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:1001.10TH1950.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der 1960 geborene Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger und Sikh. Mit einem am 27. September 1985 in Chandigarh ausgestellten und für fünf Jahre gültigen indischen Reisspaß verließ er am 5. Dezember 1985 sein Heimatland und reiste in den folgenden Tagen über die DDR und West-Berlin ins Bundesgebiet ein, wo er am 7. Dezember 1985 mit einem in Punjabi verfaßten Schreiben Asylantrag stellte. Bei einer am 10. September 1986 in Ingelheim durchgeführten Vorprüfungsanhörung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erklärte der Antragsteller zu seinen Asylgründen im wesentlichen: Er sei Mitglied der All India Sikh Student Federation (AISSF), habe in Kurchitar die Schule besucht, Poster geklebt und an Demonstrationen teilgenommen. Anläßlich dieser Demonstrationen sei es mehrfach zu Auseinandersetzungen mit politischen Gegnern gekommen. Man sei auch einige Male verhaftet, jedoch jeweils kurz darauf wieder freigelassen worden. Als Studenten hätten sie vor dem Verlassen seiner Heimat ein College mit Steinwürfen beschädigt bzw. zerstört. Danach seien mehrere Leute von der Polizei verhaftet worden, er selbst habe entkommen können. Er gehöre auch nach der Aufspaltung der AISSF in drei verschiedene Lager einer dieser Gruppen an, die von dem Vorsitzenden der Federation, Harinder Singh Khalon, geleitet werde. An Demonstrationen habe er sich seit 1984 beteiligt, aber erst seit der Zerstörung des Goldenen Tempels sei es richtig losgegangen, und da habe er auch mitgemacht. In der Stadt Shahbad sei infolge Explosion einer von seiner Gruppe gelegten Bombe ein Bus "hochgegangen", wobei acht bis zehn Leute gestorben, noch mehr verletzt und der Bus total zerstört worden seien. Das sei etwa im Juni 1985 gewesen, man habe fliehen können. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf die Anhörungsniederschrift vom 10. September 1986 Bezug genommen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 12. Januar 1987 - 436-10855-85 - als offensichtlich unbegründet ab. Diesen Bescheid stellte der Landrat des Landkreises Kassel dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers zusammen mit einem eigenen Bescheid vom 11. Februar 1987 zu, wobei er den Antragsteller zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheids aufforderte und ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise unter Bezugnahme auf §§ 10 Abs. 2 und 3, 11 AsylVfG die Abschiebung androhte. Beide Bescheide, auf die zur Darstellung weiterer Einzelheiten verwiesen wird, wurden von der Ausländerbehörde am 25. Februar 1987 als Einschreiben zur Post gegeben und gingen laut zurückgesandtem Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers diesem am 3. März 1987 zu. Am 9. März 1987 hat der Antragsteller beim Landrat des Landkreises Kassel Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Bescheid vom 11. Februar 1987 gestellt, die er am 3. April 1987 (einem Freitag) beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben hat und die dort unter Aktenzeichen 4/2 E 8463/87 anhängig ist. Den Aussetzungsantrag hat der Landrat des Landkreises Kassel dem Verwaltungsgericht Kassel am 17. März 1987 mit dem Hinweis übersandt, der Antragsteller sei unbekannten Aufenthalts. In der am 3. April 1987 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangen Klageschrift hat der Antragsteller angegeben, er wohne E., F-str. 1. Eine inhaltliche Begründung hat der Antragsteller weder für seine Klage noch für seinen Eilantrag gegeben. Er hat beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 11. Februar 1987 anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen, und hat sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids berufen. Einer in der Klageschrift geäußerten Bitte der Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers um Gewährung von Akteneinsicht hat das Verwaltungsgericht noch nicht entsprochen. Nachdem eine schriftliche Aufforderung an den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers vom 27. April 1987, binnen 14 Tagen durch Vorlage einer amtlichen Meldebescheinigung die Anwesenheit des Antragstellers im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes glaubhaft zu machen, nicht beantwortet worden war, hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluß vom 29. Juni 1987 den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, weil dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Er sei bereits bei der Antragstellung am 9. März 1987 unbekannten Aufenthalts gewesen und habe die ihm zugewiesene Gemeinschaftsunterkunft verlassen, ohne eine Anschrift zu hinterlassen. Daraus schließe das Gericht, daß sich der Antragsteller nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland befinde. Gegen diesen am 6. Juli 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 17. Juli 1987 unter Vorlage einer Meldebescheinigung der Gemeinde E. (Kreis Kassel) vom 11. Juni 1987 Beschwerde eingelegt, die er nicht weiter begründet hat. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt. Dem Senat liegen die das Klageverfahren betreffenden Akten des Verwaltungsgerichts Kassel mit dem Aktenzeichen 4/2 E 8463/87, die in diesem Verfahren beigezogenen Akten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit dem Aktenzeichen 436/10855/85 sowie die Behördenakten des Landrats des Landkreises Kassel vor. Der Berichterstatter hat den Beteiligten mit Schreiben vom 27. August 1987 Kopien eines Aerogramms von Frau Dr. Vensky an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 30. April 1987 und Kopien einer Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 17. März 1987 mit dem Hinweis übersandt, daß diese Dokumente für die Entscheidung aller Voraussicht nach von Bedeutung sein werden. Auf diese Erkenntnisquellen sowie auf die vom Verwaltungsgericht Kassel eingeführte Liste von Erkenntnisquellen wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Allerdings ist der Antrag nicht unzulässig, wie das Verwaltungsgericht aufgrund der Prozeßlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gemeint hat. Da der Antragsteller mit der Beschwerdeschrift eine aktuelle Meldebescheinigung vorgelegt hat, aus der sich ergibt, daß er am 10. Juni 1987 von "unbekannt" nach .. E., F-str. 1, zugezogen ist, kann jedenfalls jetzt nicht angenommen werden, er halte sich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Es kann unter diesen Umständen dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits das Rechtsschutzinteresse gefehlt hat, was voraussetzen würde, daß sich der Antragsteller beharrlich geweigert hat, Behörden und Gerichten seiner Aufenthalt im Inland bekannt zu geben (Hess. VGH, Beschluß vom 8. Oktober 1986 - 10 UE 1246/86 -, ESVGH 37, 44 = EZAR 630 Nr. 24). An der Zulässigkeit des Aussetzungsantrags bestehen auch im übrigen keine Zweifel. Insbesondere ist die Abschiebungsandrohung vom 11. Februar 1987, gegen die er sich richtet, nicht bestandskräftig geworden, obwohl sie als Einschreiben am 25. Februar 1987 zur Post gegeben wurde und der Antragsteller Klage gegen diesen Bescheid erst am 3. April 1987 erhoben hat. Zwar gilt bei Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes gemäß § 4 Abs. 1 VwZG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 HessVwZG die Zustellung mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Hier wäre dies der 28. Februar 1987 gewesen. Die Zustellungsfiktion gilt indessen nicht, wenn das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die angegriffene Abschiebungsandrohung ist dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers nach dessen Eingangsvermerk auf dem zurückgesandten Empfangsbekenntnis am 3. März 1987 zugegangen, so daß am 3. April 1987 noch fristwahrend Klage erhoben werden konnte (§§ 57 Abs. 2, 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der Antrag ist unbegründet, weil dem vom Gesetzgeber in § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 AsylVfG unterstellten öffentlichen Interesse am Sofortvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet ein vergleichbares Privatinteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe und damit am einstweiligen Verbleiben im Bundesgebiet nicht gegenübersteht. Mängel der Abschiebungsandrohung selbst, die einem Sofortvollzug entgegenstehen könnten, sind weder vom Antragsteller dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise aus den in dem Bescheid dargelegten Gründen angemessen. Der Senat teilt auch nach umfassender Prüfung des bisherigen Vorbringens die Auffassung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, daß das Asylbegehren des Antragstellers offensichtlich unbegründet ist, was für die Ablehnung des vorliegenden Aussetzungsantrages erforderlich ist (BVerfGE 67, 43 = EZAR 632 Nr. 1; Hess. VGH, Beschluß vom 28. August 1985 - 10 TH 1561/85 -, EZAR 226 Nr. 7 m.w.N.). Aufgrund der eigenen Einlassung des Antragstellers bei seiner Vorprüfungsanhörung am 10. September 1986 ist offenkundig, daß er politische Verfolgung in Indien weder bisher erlitten noch im Falle einer Rückkehr dorthin zu erwarten hat. Dabei kann offenbleiben, ob die vom Antragsteller geschilderten politischen Aktivitäten und die gegen ihn gerichteten Fahndungsmaßnahmen der indischen Polizei sich tatsächlich so ereignet haben, wie er dies dargestellt hat. Insofern fällt allerdings auf, daß er sich einerseits als früher mehrfach verhafteter Aktivist der AISSF nach dem Bombenanschlag auf einen Bus im Juni 1985 und der Beschädigung bzw. Zerstörung eines Colleges kurz vor der Ausreise vor der Polizei versteckt haben will, andererseits aber - und dies trotz befürchteter Fahndung - offiziell über den Flughafen Delhi am 5. Dezember 1985 das Land verlassen hat, wie der Ausreisesichtvermerk auf Seite 7 seines Reisepasses ausweist. Im übrigen scheint der Antragsteller über die AISSF, der er angehört haben will, nur unzureichend informiert zu sein. Bei der Vorprüfungsanhörung hat er hierzu angegeben, Vorsitzender dieser Organisation sei Harinder Singh Khalon; er gehöre immer noch einer Gruppe unter seiner Führung an. Nach den ins Beschwerdeverfahren eingeführten Dokumenten hat indessen der am 5. Juli 1986 wegen Mordverdachts und Anstiftung zum Aufruhr inhaftierte Harinder Singh Khalon erst am 22. April 1986 im Goldenen Tempel von Amritsar die Führung der AISSF übernommen, nachdem er die frühere Führung der Organisation unter dem beim Tempelsturm im Juni 1984 ums Leben gekommenen Amrik Singh und dem Generalsekretär Harminder Singh für abgesetzt erklärt hatte. Diesen Ungereimtheiten im Vorbringen des Antragstellers braucht indessen nicht nachgegangen zu werden, weil jedenfalls - auch wenn man die Richtigkeit seines Vorbringens unterstellt - die von ihm bisher erlittenen und in diesem Fall auch bei Rückkehr ins Heimatland zu erwartenden Repressalien keineswegs politische Verfolgung sind. Denn der Antragsteller hat bei der Vorprüfungsanhörung unumwunden eingeräumt, sich aktiv an terroristischen Aktionen beteiligt zu haben, wobei er den bereits erwähnten Bombenanschlag auf einen Omnibus mit mehreren Toten und Verletzten im Juni 1985 und den Angriff auf ein College unmittelbar vor der Ausreise ausführlicher geschildert und im übrigen auf seine Teilnahme an verschiedenen gewalttätigen Auseinandersetzungen hingewiesen hat. Dies als richtig unterstellt, hatte der Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Indien tatsächlich mit Verhaftung zu rechnen und müßte im Falle einer Rückkehr dorthin auch mit sofortiger Festnahme rechnen. Diese Maßnahmen wären indessen keinesfalls politische Verfolgung, sondern schlichte Strafverfolgung. Als Mittäter des Bombenanschlags auf einen Omnibus hätte der Antragsteller auch nach deutschem Recht ungeachtet der zu der Tat bestimmenden Motive mit einer empfindlichen Bestrafung zu rechnen, wobei dahinstehen kann, welche Straftatbestände im einzelnen erfüllt sind. Daß die behaupteten Fahndungsmaßnahmen indischer Behörden und die Verhaftungen von Gesinnungsgenossen des Antragstellers in Indien anderen Zwecken gedient haben könnten als der strafrechtlichen Verfolgung kriminellen Unrechts, hat der Antragsteller nicht dargetan. Seinem Vorbringen ist nichts zu entnehmen, was darauf hindeuten würde, daß die geschilderten Maßnahmen indischer Behörden auch dem Ziel dienen, die Verfolgten in ihrer politischen Überzeugung zu treffen und nicht lediglich für ihr gewalttätiges Vorgehen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Da das Asylrecht nicht den Zweck hat, Straftäter ausländischer Strafverfolgung, auch soweit sie nicht politisch motiviert ist, zu entziehen, kommt eine Anerkennung des Antragstellers als Asylberechtigter nach allem keinesfalls in Betracht, so daß der Senat keinen Zweifel daran hat, daß das Asylgesuch des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO, Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar.