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Beschluss

10 D 6026/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0309.10D6026.88.0A
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Entscheidungsgründe
Den Klägern ist für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen und sich die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen ein für sie obsiegendes Urteil richtet. Was die Einkommens- und Vermögensverhältnisse betrifft, erfüllt neben der Klägerin auch der Kläger die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Verpflichtung zu Ratenzahlungen. Nach §§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit der Anlage zu § 114 Satz 2 ZPO ist für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ohne Verpflichtung zu Ratenzahlungen ein Grenzbetrag von monatlich netto 1.850,00 DM maßgebend. Dabei sind als unterhaltsberechtigte Angehörige des Klägers neben den beiden Kindern E. H. und R. auch die Klägerin anzusehen, obgleich sie nach der vorgelegten Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO zur Zeit Erziehungsgeld in Höhe von monatlich 600,00 DM bezieht. Dieses Einkommen schließt ihre Berücksichtigung bei Anwendung der Tabelle entgegen § 115 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht aus, weil das Erziehungsgeld bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154, geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1986, BGBl. I S. 2586) nicht zu berücksichtigen ist. Mit seinen nachgewiesenen monatlichen Nettoeinkünften in Höhe von 1.947,17 DM überschreitet der Kläger zwar die für den Beginn der Ratenzahlungsverpflichtung maßgebende Einkommensgrenze laut Tabelle um rund 100,00 DM. Gleichwohl ist der Senat in Anwendung des § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG der Ansicht, daß der Mehrbetrag durch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Werbungskosten aufgewogen wird, wobei angesichts der Geringfügigkeit des überschießenden Betrages ein Einzelnachweis der Werbungskosten nicht gefordert wird. Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung, ob gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz ZPO angesichts der hohen Mietbelastung der Kläger weitere Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung beider Kläger im Berufungsverfahren sind gemäß §§ 166 VwGO, 119 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen, weil der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten als Rechtsmittelführer Gegner im Sinne der letztgenannten Vorschrift ist. Zwar hat der Bundesbeauftragte erst mit Einlegung der Berufung von seinem Beteiligungsrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG Gebrauch gemacht, ohne zuvor neben den Hauptbeteiligten in den Rechtsstreit einzugreifen. Dies reicht indes für die Anwendung des § 119 Satz 2 ZPO aus. Denn dem dieser Vorschrift zugrundeliegenden Gedanken, daß bei einem Obsiegen in der Vorinstanz eine gewisse Erfolgsaussicht auch für die nächste Instanz erwiesen ist (BVerfG, Beschluß vom 5. November 1985 - 2 BvR 1434/83 -, DVBl. 1986, 457), ist auch bei der hier vorliegenden Konstellation Geltung zu verschaffen. Macht der Bundesbeauftragte nämlich von seinem Beteiligungsrecht in einem Berufungsverfahren zu Lasten des betroffenen Asylbewerbers Gebrauch, übernimmt er damit eine Funktion, die sonst nur die Beklagte als in erster Instanz unterlegene Hauptbeteiligte wahrnehmen könnte. Dabei ist es im Ergebnis belanglos, ob gegen ein Asylrecht zusprechendes erstinstanzliches Urteil Berufung seitens der Beklagten oder des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten eingelegt wird. In eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung beider Kläger im Berufungsverfahren braucht der Senat auch nicht deshalb einzutreten, weil sich die Sach- und Rechtslage seit Erlaß des angefochtenen Urteils entscheidend zu Ungunsten der Kläger geändert hätte, selbst wenn man für diesen Fall die Anwendung des § 119 Satz 2 ZPO entgegen seinem Wortlaut einschränken wollte (vgl. zum Meinungsstand hierzu die Nachweise im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1985, a.a.0.). Denn schon daraus, daß der Senat eine Parteivernehmung der Kläger angeordnet und dadurch zu erkennen gegeben hat, daß er zumindest weitere Sachaufklärung für geboten hält, ergibt sich, daß die Rechtsverfolgung beider Kläger hinreichende Erfolgsaussichten hat. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).