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Beschluss

10 TH 1840/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0607.10TH1840.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Abschiebungsandrohung der zuständigen Ausländerbehörde des Antragsgegners vom 15.2.1988 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf kann Bezug genommen werden (Art. 2 § 7 EntlG). Der Vorinstanz ist auch insoweit zuzustimmen, als sie davon ausgegangen ist, daß es sich bei dem Antrag vom 17.9.1987 um einen Folgeantrag handelt, obwohl der Antragsteller nach seinen Angaben in der Zwischenzeit in sein Heimatland Indien zurückgekehrt war und zwischen der Rücknahme des ersten Asylantrags und der Stellung des Asylantrags vom 17.9.1987 nahezu 7 1/2 Jahre verflossen sind. Diese Umstände hindern nicht die Annahme, daß es sich bei dem genannten Antrag um einen Asylfolgeantrag handelt, weil die in § 14 Abs. 1 AsylVfG enthaltene Legaldefinition des Folgeantrags nach ihrem klaren Wortlaut bewußt allein auf die Rücknahme oder die unanfechtbare Ablehnung des früheren Asylantrags, hingegen weder auf den zeitlichen Abstand zwischen der so erfolgten Erledigung des früheren Anerkennungsverfahrens und dem erneuten Antrag noch auf den Umstand einer zwischenzeitigen Rückkehr in das Heimatland abstellt. Dem entsprach für kürzere Zeitabstände zwischen Erst- und Folgeantrag schon die bisherige Senatsrechtsprechung, die sich im Einklang mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen befindet (vgl. Beschlüsse des erk. Senats vom 10. Januar 1985 - 10 TH 2325/84und vom 17. April 1986 - 10 TH 443/86 -, EZAR 226 Nr. 8; ebenso nunmehr BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 252.86 -, EZAR 224 Nr. 16; OVG NW, Beschluß vom 16. April 1985 - 17 B 20798/84 -). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in dem angeführten Urteil zusätzlich darauf, daß durch die jetzige Fassung des § 14 Abs. 2 AsylVfG klargestellt sei, daß das zwischenzeitige Verlassen des Bundesgebietes für eine Qualifikation als Folgeantrag unmaßgeblich ist. Der Senat hält auch für den vorliegenden Fall größerer Zeiträume zwischen dem ersten und dem späteren Asylantrag und stattgefundener zwischenzeitlicher Rückkehr in das Herkunftsland an seiner Rechtsprechung fest. Die vor allem von Marx/Strate/ Pfaff (AsylVfG, 2. Aufl. 1987, Rdnr. 14 zu § 14) vertretene Gegenmeinung, nach der der erneute Asylantrag in einem zeitlich und sachlichen Zusammenhang mit dem ersten Asylantrag stehen müsse, um als Folgeantrag qualifiziert werden zu können, vermag nicht zu überzeugen. Gegen sie spricht - wie erwähnt - der klare Wortlaut des § 14 Abs. 1 AsylVfG. Auch unter Beachtung des Vorbringens des Antragstellers in dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31.3.1988, der am 5.4. 1988 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist und den dieses erkennbar nicht mehr berücksichtigt hat, kann der Antrag keinen Erfolg haben. Nach den mit gerichtlicher Verfügung vom 3.5.1988 in das Verfahren eingeführten Unterlagen verbleibt es trotz dieses Vorbringen bei den den Bevollmächtigten des Antragstellers bekannten Feststellungen des Senats in seinen Urteilen vom 22.10.1987 - 10 UE 3116/86 und 10 UE 3134/86 -, daß nämlich Sikhs in Indien wegen ihrer bloßen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikhs jetzt oder in absehbarer Zukunft weder unmittelbare politische Verfolgung noch mittelbare Verfolgung in Gestalt dem Staat zurechenbarer Übergriffe von Privatpersonen zu befürchten haben. Zum Vortrag des Antragstellers in dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31.3.1988 ist im einzelnen folgendes zu bemerken: Der Hinweis auf den Bericht in der Passauer Tageszeitung vom 10.7.1987 hat bereits in den angeführten Urteilen Berücksichtigung gefunden, ohne daß dieses dort oder hier etwas an dem gewonnenen Ergebnis zu ändern vermöchte. Selbst wenn ferner Ausländerbehörden in den anderen Bundesländern - wie vom Antragsteller weiter vorgetragen wird - Sikhs nicht nach Indien abschieben, bindet dieses Verhalten die hessischen Ausländerbehörden nicht. Der vom Antragsteller ferner angeführte Bericht in der Aachener Tageszeitung vom 13.8.1987 über den Freitod eines jungen Sikhs nach erstinstanzlicher Abweisung seiner Klage gegen die Ablehnung seines Asylantrages läßt nicht erkennen, weshalb hierdurch die in den Urteilen des Senats vom 22.10.1987 getroffenen Feststellungen, daß eine Gruppenverfolgung der Sikhs in Indien nicht stattfindet, in Frage gestellt werden könnten. Außerdem haben sich aufgrund der im vorliegenden Verfahren und der in den beiden am 22.10.1987 vom Senat entschiedenen Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen die nach dem Vortrag des Antragstellers in den Exilpublikationen politischer Vereinigungen der Sikhs in Europa behaupteten Fälle unter ungeklärten Umständen zu Tode gekommener Sikhs nicht verifizieren lassen. Desgleichen ist die Auskunft der Hilfsorganisation amnesty international vom 19.10.1987 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof bereits in den genannten Urteilen vom 22.10.1987 gewürdigt worden. Ebenso verhält es sich mit dem vom Antragsteller angeführten Bericht des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" vom 22.6.1987 und den Aussagen der sachverständigen Zeugin S. S. im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Senat am 22.10.1987 sowie den Verlautbarungen des Polizeidirektors R.. Demgegenüber haben zwar die in dem Jahresbericht 1987 von amnesty international zur Frage von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Sikhs getroffenen Feststellungen in den angeführten Entscheidungen des Senats vom 22.10.1987 keine Berücksichtigung finden können, da sie erst danach veröffentlicht worden sind. Sie führen jedoch zu keinem anderen Ergebnis, sondern bestätigen allenfalls die in dem Urteil des erkennenden Senats vom 6.3.1986 - X OE 1119/81 - niedergelegte Auffassung, daß es sich dabei - gemessen an einer nach Millionen zählenden Bevölkerungsgruppe - um Einzelfälle handelt, die eine Gruppenverfolgung von Sikhs nicht belegen können. Darüber hinaus läßt sich gerade dem Jahresbericht 1987 von amnesty international entnehmen, daß jene Übergriffe von staatlicher Seite untersucht worden sind und empfohlen worden ist, die Verantwortlichen unter Mordanklage zu stellen. Die Behauptung des Antragstellers, über tatsächliche Mordanklagen von Polizisten sei nichts bekannt geworden, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Vielmehr führt amnesty international im Jahresbericht 1987 gerade aus, daß "in einer Reihe ähnlich gelagerter Fälle ... Berichten zufolge Polizeibeamte unter Mordanklage gestellt" worden sind. Da der Antragsteller individuelle Verfolgungsgründe nicht geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, hat er die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen seines Verfahrens nach § 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG mit dem Hinweis auf eine Gruppenverfolgung der Sikhs nicht dargetan, weshalb sein Asylfolgeantrag zu Recht als unbeachtlich gewertet worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der Beschwerde beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 GKG). Der Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Jahre 1978 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem 27.12.1978 einen Asylantrag mit der Begründung, er sei Mitglied der Youth Congress Party und werde deshalb von den "jetzigen Machthabern in Indien unterdrückt". Diesen Antrag nahm er unter dem 14.4.1980 zurück und erklärte, er werde die Bundesrepublik Deutschland bis zum 30.6.1980 freiwillig verlassen. Mit Schriftsatz seines jetzigen Bevollmächtigten vom 17.9.1987 stellte der Antragsteller einen "Asylfolgeantrag" mit der Begründung, er werde als Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs allein wegen dieser Gruppenzugehörigkeit politisch verfolgt. Mit Bescheid vom 15.2.1988, der dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 18.2.1988 zugestellt wurde, drohte ihm die zuständige Ausländerbehörde des Antragsgegners unter Hinweis auf die §§ 14, 10 AsylVfG die Abschiebung in sein Heimatland an, falls er nicht binnen einer Frist von einer Woche seit Zustellung dieser Verfügung das Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin verlassen habe. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.2.1988, der am nächsten Tag bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, Klage erhoben und gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Aussetzungsantrag mit Beschluß vom 24.3.1988, der dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 7.4.1988 zugegangen ist, abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7.4.1988, der am 12.4.1988 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluß sowie den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.