Beschluss
10 TH 1154/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0907.10TH1154.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Durch seine im Laufe des Beschwerdeverfahrens erfolgte Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland und die Ende Januar 1988 erfolgte Erteilung einer für drei Jahre gültigen Aufenthaltserlaubnis hat der Antragsteller sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verloren, so daß seine Rechtsverfolgung im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig geworden ist. Zwar sieht § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO vor, daß das Gericht bei bereits vollzogenen Verwaltungsakten die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann. Dabei geht es aber stets nur um die unmittelbaren Vollzugsfolgen (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, Rdnr. 72 zu § 80 m.w.N.), die hier durch die nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG, die Wiedereinreise des Antragstellers und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits gänzlich aufgehoben sind. Die Beseitigung der mittelbaren Vollzugsfolgen, d.h. Geldersatz für die durch Abschiebung und Reisen von und nach Indien entstandenen Kosten, kann der Antragsteller nicht im vorliegenden Eilverfahren, sondern allenfalls in einem gesonderten Rechtsstreit gegen den Antragsgegner erreichen. Der Antragsteller kann nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auch nicht mit Erfolg zu einem Feststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO übergehen, was er mit der Bitte um ein "Prozeßurteil" offenbar beabsichtigt hat. Der Senat schließt sich der in der Rechtsprechung herrschenden Ansicht an, daß in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - ebenso wie im Verfahren nach § 123 VwGO zumindest während der Geltungsdauer des Entlastungsgesetzes - Feststellungen analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht getroffen werden können (VGH Baden-Württemberg, B. v. 7. August 1980 - 5 S 1240/80 -, VBl BW 1981, 288 m.w.N. u. Anm. v. Kopp; a.A. Kopp, a.a.O., Rdnr. 90 zu § 80 VwGO m.w.N.). In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird stets durch Beschluß nach im allgemeinen lediglich summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine vorläufige und jederzeit abänderbare (§ 80 Abs. 6 VwGO) Entscheidung über die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts und den Fortbestand bereits geschaffener unmittelbarer Vollzugsfolgen getroffen. Eine der formellen oder materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ergeht in diesem Verfahren grundsätzlich nicht, so daß eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht mit der Erwägung erfolgen kann, den Beteiligten solle aus prozeßökonomischen Gründen ein weiterer Rechtsstreit über die Frage der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts im Hinblick auf Entschädigungsansprüche erspart werden. Auf das für eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ferner vorgebrachte Argument, auch eine rechtswidrige Vollziehungsanordnung könne Ansprüche aus Amtshaftung begründen, braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil die im vorliegenden Fall angegriffenen Entscheidungen kraft Gesetzes vorläufig vollziehbar waren (§§ 13 Abs. 2, 21 Abs. 3 Satz 2 und 3 AuslG, 80 Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 3 VwGO, 12 HessAGVwGO), so daß es eine Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 5 Nr. 4 VwGO nicht bedurfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu trage, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).