Beschluss
10 TP 1612/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1019.10TP1612.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, denn er hat durch die vorgelegte Bescheinigung des Sozialamts der Antragsgegnerin vom 13. Januar 1988 nachgewiesen, daß er Sozialhilfeleistungen in Höhe von 1.249,--DM monatlich bezieht und damit unter Berücksichtigung seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtungen mit seinen Einkünften nicht über die Grenze hinauskommt, von der an Ratenzahlungen auf die Prozeßkosten zu leisten wären. Wie sich aus der Gewährung von Sozialhilfeleistungen ferner ergibt, stehen dem Antragsteller auch keine Vermögensgegenstände zur Verfügung, auf deren Verwertung zum Bestreiten der Prozeßkosten er verwiesen werden könnte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Bewilligungsantrag zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, auf den es auch im Beschwerdeverfahren ankommt (Hess. VGH, Beschluß vom 1. Dezember 1987 - 12 TP 2840/87 - m.w.N.), teilweise begründet, soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zur Erteilung einer Duldungsbescheinigung (Formular A 20 - D 7 -), hilfsweise zur Erteilung einer Duldung beantragt hat. Ein Anordnungsgrund für den Erlaß der beantragten einstweiligen Anordnung ist in dem vom Antragsteller unwidersprochen behaupteten drohenden Verlust eines bisher vorhandenen Arbeitsplatzes zu sehen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Denn bei der heutigen Arbeitsmarktlage liegt es auf der Hand, daß der Verlust eines Arbeitsplatzes und längere Arbeitslosigkeit die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Erteilung einer auflagefreien Duldung nachhaltig beeinträchtigen können, so daß schon der drohende Verlust des Arbeitsplatzes ein wesentlicher Nachteil ist. Was die vom Verwaltungsgericht ebenfalls verneinte Frage des Bestehens eines sicherungsfähigen Anspruchs (Anordnungsanspruch) betrifft, kann der Auffassung der Antragsgegnerin, der das Verwaltungsgericht im wesentlichen gefolgt ist, nicht bedenkenfrei beigetreten werden. Problematisch ist insbesondere die vom Verwaltungsgericht geteilte Auffassung der Antragsgegnerin, bei § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG handele es sich um eine verwaltungsprozessuale Sonderregelung, die keinen Rückgriff auf die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes, insbesondere dessen § 17, zulasse. Entgegen der offenbar von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung enthält das Asylverfahrensgesetz keine abschließende Regelung der Rechtsverhältnisse von Asylbewerbern, sondern weist in vielerlei Hinsicht Regelungslücken auf, die nur durch Rückgriff auf das subsidiär anzuwendende Ausländergesetz geschlossen werden können (vgl. etwa zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden für Maßnahmen nach § 10 AsylVfG Hess. VGH, Beschlüsse vom 28. August 1984 - 10 TH 2032/84 -, EZAR 224 Nr. 8, und vom 27. Januar 1988 - 10 TH 3932/87 - m.w.N.; ferner Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Auflage 1988, Rdnr. 4 zu § 10 AsylVfG). Es spricht viel dafür, daß das Asylverfahrensgesetz auch hinsichtlich des Status des betroffenen Asylbewerbers in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG eine solche Regelungslücke enthält, die möglicherweise nur durch einen Rückgriff auf das Ausländergesetz und insbesondere auf dessen § 17 geschlossen werden kann. Im Unterschied zum Erstantragsteller (§§ 19, 20 AsylVfG) und zum anerkannten Asylberechtigten (§ 29 AsylVfG) ist die aufenthaltsrechtliche Situation von Folgeantragstellern, bei denen die Ausländerbehörde nicht von ihren Befugnissen nach § 21 AsylVfG Gebrauch macht, im Asylverfahrensgesetz nicht geregelt. § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG läßt die Form der dort vorgesehenen Aussetzung der Abschiebung offen. Die angeordnete zeitweilige Aussetzung der Abschiebung ist aber nach den in § 17 Abs. 1 Satz 1 AuslG enthaltenen Legaldefinition just eine Duldung, die nicht etwa kraft Gesetzes eintritt, sondern eine förmliche Verwaltungsentscheidung voraussetzt, die in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 7 AsylVfG allerdings nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht. Der Senat geht deshalb bei seiner Entscheidung über den Bewilligungsantrag im Beschwerdeverfahren davon aus, daß der Antragsteller mit seinem unter Ziffer 1. der Antragsschrift vom 5. Januar 1988 gestellten Hauptantrag durchdringen wird (vgl. hierzu auch Nr. 6 AuslVwV zu § 17 AuslG). Nur wenn man einen Anspruch des Antragstellers auf Beachtung der in dieser Verwaltungsvorschrift beschriebenen Förmlichkeiten nicht zuerkennen wollte, obgleich der Grundsatz der Gleichbehandlung dies gebieten könnte, wäre über den ersten Hilfsantrag zu entscheiden, der dann gleichfalls erfolgversprechend wäre. Keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat die Rechtsverfolgung des Antragstellers hingegen hinsichtlich der beiden in der Antragsschrift vom 5. Januar 1988 enthaltenen Feststellungsanträge (letzter Hilfsantrag unter Ziffer 1., Hauptantrag unter Ziffer 2.). Für den nur bedingt rechtshängigen Hilfsantrag gilt dies schon deshalb, weil er offenkundig unstatthaft ist. Denn der Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung ist mangels vollstreckbaren Inhalts einer solchen Entscheidung unzulässig (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 10. September 1986, DVBl. 1986, 1215; Hess. VGH, Beschluß vom 6. Oktober 1987 - 10 TG 2416/87 -, InfAuslR 1988, 172). Die gleichen Erwägungen gelten hinsichtlich des in der Antragsschrift vom 5. Januar 1988 unter Ziffer 2. gestellten Hauptantrags, soweit die Feststellung begehrt wird, daß der Antragsteller als Geduldeter zur Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Obgleich der Antragsteller insoweit die seiner Ansicht nach gebotene Rechtsschutzform nicht dargetan hat, käme für eine entsprechende Feststellung im Eilverfahren wiederum nur der Erlaß einer einstweiligen Anordnung in Frage. Soweit der Antragsteller ferner die Feststellung begehrt, ihm sei eine Erwerbstätigkeit nicht wirksam durch die Bescheinigung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 1987 verboten worden, käme zwar im Prinzip Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht, wie dies der Antragsteller hilfsweise auch beantragt hat. Insoweit wäre - in den Fällen faktischer Vollziehung eines Verwaltungsakts - im Eilverfahren grundsätzlich auch eine Feststellung möglich (Kopp, VwGO, 7. Auflage 1987, Rdnr. 86 zu § 80 VwGO m.w.N.). Ungeachtet der Frage, ob der im Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 4. Dezember 1987 enthaltene Hinweis auf eine Nichtberechtigung des Antragstellers zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit überhaupt Verwaltungsakt ist, kommt die begehrte Feststellung und auch die hilfsweise beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die insoweit angegriffene Bescheinigung befristet war und sich inzwischen erledigt hat. Feststellungen analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sind indessen nach Erledigung der Hauptsache in Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO nicht mehr möglich, weil für entsprechende Entscheidungen regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. insbesondere VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 7. August 1980 - 5 S 1240/80 -, VBlBW 1981, 288 m.w.N.). Dem schließt sich der Senat an. Nach allem ist der Beschwerde lediglich teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, im übrigen ist sie zurückzuweisen. Einer Kostenentscheidung bedarf es auch für das Beschwerdeverfahren nicht (Hess. VGH, Beschluß vom 3. Dezember 1981 - X TE 500/81 -, und Bayer. VGH, Beschluß vom 3. Juni 1986, DVBl. 1987, 572, jeweils m.w.N.). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).