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Beschluss

10 TH 2389/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1027.10TH2389.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug genommen wird, abgelehnt. Bei der "Vollstreckungsverfügung" vom 1. Juni 1987 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, so daß Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwG0 und nicht durch einstweilige Anordnung nach § 123 VwG0 zu gewähren ist. Die Verwaltungsaktsqualität der Verfügung folgt nicht etwa lediglich aus der äußerlichen Gestaltung durch die Behörde (Trennung in Tenor und Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung, Hinweis auf den gesetzlichen Sofortvollzug gemäß § 12 Abs. 2 HessAGVwGO und der Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen sowie der von der Behörde als Überschrift gewählten Bezeichnung als Vollstreckungsverfügung). Dies sind nur Indizien dafür, daß die Behörde tatsächlich eine Regelung im Sinne von § 35 VwVfG treffen wollte. Eine solche Regelung hat sie hier getroffen. Die Verfügung enthält nämlich nicht nur die Feststellung der Unbeachtlichkeit des neuerlichen Folgeantrages und die Ankündigung der Vollziehung der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung (wie es dem vom Senat durch Beschluß vom 17. Mai 1988 - 10 TG 2000/88 und 10 TH 2001/88 - entschiedenen Fall zugrunde lag), sondern darüber hinaus die verbindliche Regelung, von den in § 13 Abs. 1 AuslG bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen Gebrauch zu machen. § 13 AuslG ist insoweit eine Norm des Verwaltungsvollstreckungsrechts (vgl. amtliche Begründung zu § 13 in Kloesel/Christ, Kommentar zum AuslG in Deutsches Ausländerrecht). Mit der sogenannten Abschiebungsanordnung hat sich die Behörde verbindlich für die Festsetzung des Zwangsmittels Abschiebung entschieden und damit alle weiteren möglichen Zwangsmittel ausgeschlossen. Die Maßnahme beendet darüber hinaus die von der Behörde selbst vorgenommene Aussetzung der Abschiebung. Könnte die schlichte Festsetzung des Zwangsmittels Abschiebung noch zu Zweifeln an einer Regelung Anlaß geben, weil § 13 Abs. 1 AuslG der Behörde ein Ermessen nicht einräumt, ist zumindest in der Kombination von Mittelfestsetzung und feststellender Beendigung objektiv eine Regelung gegeben, der auch subjektiv ein entsprechender Regelungswille der Behörde zugrunde lag. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, erfüllt die Verfügung auch die Voraussetzungen für eine Maßnahme, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen wird (§ 187 VwG0 i.V.m. § 12 HessAGVwGO). Zu einem anderen Ergebnis käme man auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, daß die Verfügung vom 1. Juni 1987 in der Gestalt des inzwischen erlassenen Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 2. Mai 1988 unanfechtbar geworden ist. Der Eintritt der Unanfechtbarkeit hängt davon ab, ob dem Bevollmächtigten des Antragstellers der Widerspruchsbescheid zugestellt worden ist (§§ 4, 9 Abs. 2 VwZG). Dieser vom Antragsteller-Vertreter bezweifelte Umstand braucht indes im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwG0 nicht abschließend aufgeklärt zu werden, weil dies weitere zeitraubende Ermittlungen gegebenenfalls verbunden mit einer Beweisaufnahme erfordern und das bisher gewonnene Ergebnis sich unabhängig davon nicht verändern würde. Auch der im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Behörde zu verpflichten, den Folgeantrag an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weiterzuleiten, muß scheitern. Er kann allerdings nicht mangels Rechtsschutzinteresse als unzulässig angesehen werden. Denn der Antragsteller kann sein Rechtsschutzziel, mit seinem von ihm für beachtlich angesehenen weiteren Asylfolgeantrag nicht endgültig vom Statusverfahren nach § 12 AsylVfG ausgeschlossen zu bleiben, nicht auf anderem Wege leichter erreichen. Durch Rechtsbehelfe gegen weitere Vollstreckungsakte, d.h. gegen die Abschiebung selbst, erreicht er nicht die Weiterleitung des Folgeantrags an das Bundesamt, zumal bei Anwendung des § 14 Abs. 2 AsylVfG gerade keine Verwaltungsentscheidungen ergehen, die es dem Asylbewerber ermöglichen, die Weiterleitung seines Asylantrags durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwG0 zu erzwingen (§ 10 Abs. 4 AsylVfG). Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen der beantragten Art werden deshalb allgemein als zulässig angesehen (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 30.08.1983, InfAuslR 1984, 60 - 61 -; Beschluß vom 03.02.1982, InfAuslR 1982, 180; OVG Bremen, Beschluß vom 23.04.1985, NVwZ 1986, 69 - L -; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 07.05.1986, EZAR 224 Nr. 13; Hess. VGH, Beschluß vom 04.01.1988 - 10 TG 3365/87 -, EZAR 224 Nr. 17; Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51 - 60 f. -, m.w.N.; Marx/Strate/Pfaff, Kommentar zum AsylVfG, 2. Aufl. 1987, RdNrn. 42 zu § 8 und 8 vor § 30; GK-AsylVfG II, RdNr. 128 zu § 8). Daß die zitierten Gerichtsentscheidungen und Kommentierungen teilweise die sogenannte isolierte Unbeachtlichkeitsfeststellung betreffen und nicht unmittelbar auf Fälle zugeschnitten sind, in denen § 14 Abs. 2 AsylVfG in der Neufassung durch das Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und aus länderrechtlicher Vorschriften vom 06.01.1987 (BGBl. I S. 89) zur Anwendung kommt, hindert nicht daran, auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 AsylVfG n.F. einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nichtweiterleitung von Asylfolgeanträgen nach § 123 VwVfG zu gewähren. Denn wenn schon bei der "isolierten Unbeachtlichkeitsfeststellung", die keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zur Folge hat, das Rechtsschutzinteresse des Asylbewerbers für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Weiterleitung des Folgeantrags an das Bundesamt bejaht wird, muß dies erst recht gelten, wenn gemäß § 14 Abs. 2 AsylVfG n.F. dem Asylbewerber nach der Unbeachtlichkeitsfeststellung der Ausländerbehörde die Abschiebung aufgrund einer schon früher unanfechtbar gewordenen Abschiebungsandrohung bevorsteht. Der teilweise vertretenen Ansicht, durch § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG n.F. werde der vorläufige Rechtsschutz gegen die Nichtweiterleitung des Folgeantrags an das Bundesamt kraft Gesetzes ausgeschlossen (Marx/Strate/Pfaff, a.a.O., RdNrn. 69 und 72 zu § 14.; vgl. insofern allerdings auch RdNr. 42 zu § 8 und 8 vor § 30), vermag der Senat nicht beizupflichten. Denn § 10 Abs. 5 AsylVfG, den § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG für nicht anwendbar erklärt, schafft nicht die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO, sondern unterstellt den vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwG0 wegen Nichtweiterleitung des Asylantrags (Folgeantrags) an das Bundesamt den besonderen Verfahrensregeln des § 10 Abs. 3 und 4 AsylVfG. Findet § 10 Abs. 5 AsylVfG, wie es § 14 Abs. 2, Satz 2 AsylVfG vorsieht, keine Anwendung, führt dies nicht zum Wegfall der Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwG0 schlechthin, sondern macht nur die besonderen Verfahrensvorschriften des Asylverfahrensrechts (Fristgebundenheit des Antrags, Schutz vor Abschiebung während des Verfahrens) unanwendbar. In der beantragten vorläufigen Verpflichtung zur Weiterleitung des Folgeantrags an das Bundesamt liegt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Ungeachtet der für die Klageart in einem Hauptsacheverfahren entscheidenden Frage, ob die Weiterleitung des Folgeantrags Verwaltungsakt ist oder nicht erlangt der betroffene Asylbewerber durch eine Verpflichtung zur Weiterleitung im Wege einstweiliger Anordnung keine Rechtsposition, die ihn - abgesehen von der Überwindung einer Verfahrenshürde - für das weitere Verfahren endgültig besser stellen würde. Denn auch im Statusverfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter ist ein Asylfolgeantrag vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und von den Verwaltungsgerichten nur dann als beachtlich zu behandeln, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 17.04.198610 - TH 443/86 - EZAR 226 Nr. 8 m.w.N.). Die Weiterleitung durch die Ausländerbehörde (§ 8 Abs. 5 VwGO) hat mithin keine bindende Wirkung für andere Behörden und Gerichte. Sie würde daher, selbst wenn sie aufgrund einstweiliger Anordnung erfolgen würde, nicht zu einer endgültigen Besserstellung des betroffenen Asylbewerbers führen. Eine Frist hatte der Antragsteller nicht zu wahren. § 10 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 AsylVfG findet hier keine Anwendung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Der auch im übrigen zulässige Hilfsantrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinerlei Gründe vorgetragen, aus denen sich eine Weiterleitungsverpflichtung der Behörde ergeben könnte. Eine solche Verpflichtung ergäbe sich nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Das ist hier nicht der Fall, auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem erstinstanzlichen Beschluß verwiesen werden. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die einen Weiterleitungsanspruch glaubhaft machen könnten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwG0). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwG0, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).