Beschluss
10 TH 2380/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1115.10TH2380.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung, auf die gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug genommen wird, abgelehnt. Auch die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlaß zu einer anderen Bewertung. Soweit allerdings die Antragstellerin mit der Beschwerde Rückschlüsse beanstandet, die das Verwaltungsgericht aus Art und Umfang der Antwort auf die Aufklärungsverfügung des Berichterstatters erster Instanz vom 26. Februar 1988 gezogen hat, hat auch der Senat gewisse Bedenken, ob diese Teile der Begründung des angefochtenen Beschlusses die Ablehnung des Aussetzungsantrags tragen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluß des Senats vom 12. August 1988 - 10 TH 2507/88 - (VG Wiesbaden VII H 21321/87) Bezug genommen. Diese Bedenken können hier indessen letztlich dahinstehen, weil jedenfalls die übrigen Teile der Begründung des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung tragen und auch das Beschwerdevorbringen keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung bietet. Denn offensichtlich hat die Antragstellerin politische Verfolgung in Bangladesch weder vor ihrer Ausreise erlitten noch im Falle einer Wiedereinreise zu erwarten. Was die Frage der Vorverfolgung anlangt, macht die Antragstellerin selbst lediglich Mitbetroffenheit von Verfolgungsmaßnahmen gegen ihren ins Ausland ausgereisten Ehemann geltend. Dabei käme ihr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteile vom 26. April 1988 - 9 C 28.86 - InfAuslR 1988, 256 = EZAR 204 Nr. 4, und vom 21. Juni 1988 - 9 C 92.87 eine (widerlegbare) Vermutung nur dann zugute, wenn ihr Ehemann tatsächlich als politisch Verfolgter anzusehen wäre. Dies ist indessen nach den vom Verwaltungsgericht Wiesbaden in dessen rechtskräftigem Urteil vom 13. November 1986 - XI/2 E 5641/81 getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Die Bindungswirkung des durch dieses Urteil bestätigten Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. August 1980 (vgl. § 18 AsylVfG) hindert im vorliegenden Verfahren an einer materiellen Überprüfung der vom Verwaltungsgericht in einem rechtskräftigen Urteil getroffenen Feststellungen (vgl. hierzu Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, Rdnr. 2 ff. zu § 18 AsylVfG). Daran ändert auch der im April 1988 gestellte, aber noch nicht beschiedene Asylfolgeantrag des Ehemanns der Antragstellerin nichts. Denn nicht schon dieser Antrag, sondern erst ein etwaiges Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach Weiterleitung des Asylfolgeantrags durch die Ausländerbehörde würde die Bindungswirkung des Erstbescheids beseitigen, wobei das Bundesamt an eine Weiterleitungsentscheidung der Ausländerbehörde nicht gebunden wäre (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - 9 C 285/86 -, Buchholz 402.25, § 14 AsylVfG Nr. 7 = InfAuslR 1988, 120) und bei Erteilung eines sogenannten Zweitbescheids keine erneute gerichtliche Überprüfung dieses Bescheids in dem Umfang stattfinden würde, wie er bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens war (BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47.87 -). Da mithin für die Antragstellerin keine bei Familienangehörigen politisch Verfolgter zu beachtende Vermutung streitet, könnte an der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nur dann gezweifelt werden, wenn aus dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung herzuleiten wären. Dies ist indessen nicht der Fall. Den von der Antragstellerin als Fluchtgründe geschilderten Maßnahmen fehlt es nämlich - abgesehen von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens - jedenfalls an der notwendigen Intensität, um sie als asylbegründend bewerten zu können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1988 - 9 C 92.87 -). Die Antragstellerin will nach ihrer Darstellung bei der Vorprüfungsanhörung am 2. April 1987 seit der Ausreise ihres Ehemanns aus Bangladesch im März 1980 in sieben oder acht Fällen, zuletzt etwa drei Monate vor ihrer eigenen Ausreise, von Polizeibeamten aufgesucht und wegen der politischen Aktivitäten ihres Ehemanns in der Bundesrepublik Deutschland belästigt und bedroht worden sein. Diese Angaben hat sie zwar im Eilverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht (vgl. Blatt 22 GA) dahingehend gesteigert, daß seit der Ausreise ihres Ehemannes die Polizei einmal im Monat, manchmal zweimal im Monat, mitunter auch nur einmal in zwei Monaten zu ihr gekommen sei. Selbst wenn diese letzte Version der Antragstellerin richtig sein sollte, beständen jedoch erhebliche Zweifel daran, ob diese Maßnahmen der Polizei von der Intensität her geeignet wären, einen Asylanspruch zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) kommt es nämlich für die asylrechtliche Wertung von Vorgängen als Verfolgung nur auf die objektive Schwere der Eingriffshandlung an, nicht dagegen auf die Frage, ob der Betroffene eine Maßnahme als so lästig empfindet, daß er sich ihr durch Aufenthaltswechsel entzieht. Dies kann freilich letztlich deshalb dahinstehen, weil das Vorbringen der Antragstellerin zu ihrer angeblichen Mitbetroffenheit von Verfolgungsmaßnahmen, die gegen ihren Ehemann gerichtet waren, gänzlich unglaubhaft sind, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Abgesehen von den angedeuteten Schwankungen im Sachvortrag wecken vor allem die aus der vorliegenden Fotokopie des Reisepasses ersichtlichen Umstände ihrer Ausreise durchgreifende Zweifel am Vorliegen einer Vorverfolgung, die noch dadurch verstärkt werden, daß die Antragstellerin ihre Kinder, namentlich ihren angeblich von der Polizei mit dem Tode bedrohten Sohn, in Bangladesch zurückgelassen und selbst das Land verlassen hat. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht schon in der Erteilung eines nicht offensichtlich gefälschten Nationalpasses, der zudem die Angabe des vollen Namens des angeblich politisch verfolgten Ehemanns der Antragstellerin enthält (Seite 1 des Passes, Blatt 8 der beigezogenen Akten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge), ein wichtiges Indiz für das Fehlen von Vorverfolgung gesehen. Hätten sich die bangladeschischen Behörden tatsächlich der Antragstellerin "geiselartig" bedienen wollen, um Druck auf ihren hier lebenden Ehemann auszuüben, hätten sie wohl kaum diesen Reisepaß erteilt und der Antragstellerin damit die problemlose Ausreise über einen offiziellen Grenzkontrollpunkt ermöglicht. Daß die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Ausreise auch gar nicht befürchtet hat, sie selbst oder ihre Kinder könnten anstelle ihres Ehemanns polizeilichen Repressalien bis hin zur Tötung ausgesetzt werden, ergibt sich schließlich zur völligen Überzeugung des Senats daraus, daß die Antragstellerin selbst aus Bangladesch ausgereist ist, ihre angeblich nicht minder bedrohten Kinder aber dort zurückgelassen hat. Ein solches Verhalten wäre geradezu widersinnig, wenn die Antragstellerin tatsächlich die in unterschiedlichen Variationen behaupteten Einschüchterungsmaßnahmen der bangladeschischen Polizei bis hin zu einer Todesdrohung gegen ihren Sohn tatsächlich erlebt hätte. Was die erstmals im Antragsverfahren behauptete, allerdings nicht näher präzisierte exilpolitische Betätigung der Antragstellerin anlangt, ist offenkundig, daß sie deshalb nicht als Asylberechtigte anerkannt werden kann, weil derartige selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände nur dann den Schutz des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verschaffen, wenn sich die exilpolitische Betätigung als Fortführung einer bereits vor dem Verlassen des Heimatlandes gezeigten festen politischen Überzeugung darstellt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. hierzu auch die jüngsten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1988 - 9 B 189.88 -, InfAuslR 1988, 254, - 9 B 65.88 -, InfAuslR 1988, 255). Auch ein Abschiebungshindernis nach § 14 Abs. 1 AuslG ist aus dieser exilpolitischen Betätigung nicht herzuleiten, denn derartige Aktivitäten führen bei einer Rückkehr nach Bangladesch seit jeher nicht zu staatlichen Repressalien, wie sich den vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Dokumenten entnehmen läßt (vgl. u.a. Auswärtiges Amt, Lagebericht Bangladesch vom 19. April 1988). Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, daß die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, exilpolitische Betätigungen der von der Antragstellerin behaupteten Art würden in Bangladesch nicht ernstgenommen, mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft. Ausweislich der im Aussetzungsverfahren vorgelegten Zeitungsnotiz aus der in London erscheinenden Wochenzeitschrift "DESHBARTA" ist die Antragstellerin neben anderen Personen im April 1988 in das Frankfurter Komitee der JSD gewählt worden, obgleich sie nach ihren gleichzeitig vorgelegten schriftlichen Statement (Blatt 21 GA) nie direkt mit einer politischen Partei zusammengearbeitet hat. Daß die Antragstellerin nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet gleichwohl offenbar problemlos in ein Führungsgremium der JSD auf örtlicher Ebene gewählt worden ist, drängt den Eindruck auf, daß die Aufnahme in derartige Führungsorgane ausschließlich der Förderung von Asylverfahren dienen soll. Ein ernsthaftes Engagement für die JSD in der Bundesrepublik Deutschland über die bloße Mitgliedschaft in dem Frankfurter Komitee hinaus hat die Antragstellerin im übrigen nicht einmal substantiiert behauptet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwG0). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).