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Beschluss

10 TE 4790/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1227.10TE4790.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 32 Abs. 4 AsylVfG). Daran ändert sich nichts dadurch, daß das Verwaltungsgericht -- offenbar in der irrigen Annahme, es könne der Beschwerde abhelfen (vgl. hierzu § 32 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG) -- am 6. Dezember 1988 Nichtabhilfe beschlossen hat, wobei das Gericht zudem fehlerhaft besetzt war; denn der Beschluß wurde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern gefaßt (§ 5 Abs. 3 VwGO), obgleich die Entscheidung des Rechtsstreits mit Beschluß vom 14. Dezember 1984 (Band I Bl. 140 GA), abgeändert durch Beschluß vom 4. Februar 1988 (Band II Bl. 210 GA) gemäß § 31 Abs. 1 AsylVfG einem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen war und dieser somit auch für alle erforderlich werdenden Neben- und Folgeentscheidungen mit den aus § 31 Abs. 5 AsylVfG zu entnehmenden Ausnahmen zuständig war (GK AsylVfG, Stand: Oktober 1988, Rdnr. 87 zu § 31 AsylVfG; Hess. VGH, B. v. 24.09.1985 -- 10 TI 1269/85 --). Die Beschwerde ist nicht begründet, weil keiner der mit dem Rechtsmittel geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Der Rechtssache kommt die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf (BVerwG, U. v. 31.07.1987, BVerwGE, 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, B. v. 27.12.1982 -- X TE 29/82 --, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237 und B. v. 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13). Die nach Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, wann selbstgeschaffene Nachfluchttatbestände zur Anerkennung als Asylberechtigter führen können, ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 -- 2 BvR 1058/85 -- (BVerfGE 74, 51 = InfAuslR 1987, 56 = EZAR 200 Nr. 18) sowie durch zahlreiche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dessen Urteil vom 19. Mai 1987 -- 9 C 184.86 -- (BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19) geklärt, wobei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) die vom Bundesverfassungsgericht in seinem zitierten Beschluß vom 26. November 1986 vertretene Rechtsauffassung Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG entfalten soll (vgl. hierzu auch Hess. VGH, U. v. 11.11.1988 -- X OE 621/82 --; B. v. 06.10.1987 -- 12 TE 1696/87 --). Die Zulassung der Berufung würde mithin nicht zur Klarstellung bislang ungeklärter Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen. Auch die Divergenzrüge des Klägers hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie in dessen Urteil vom 19. Mai 1987 -- 9 C 198.86 --, inhaltlich übereinstimmend mit dem bereits zitierten Urteil in der Sache 9 C 184.86 Ausdruck gefunden hat, abgewichen. Denn das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung ersichtlich keine Rechtssätze zugrundegelegt, die den vom Bundesverwaltungsgericht in den angeführten Entscheidungen aufgestellten Rechtssätzen widersprechen. Das Verwaltungsgericht hat zu der Frage, ob der Kläger schon in B politisch tätig war, keine Feststellungen getroffen und hinsichtlich der exilpolitischen Betätigung lediglich festgestellt, der Botschaft B in Bonn seien wiederholt auch mit dem Namen des Klägers unterzeichnete Memoranden überreicht worden. Die einzige tragende Erwägung für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keine asylrelevanten Nachfluchtgründe aufzuweisen, ist ausweislich der Entscheidungsgründe (S. 10 des Urteilsabdrucks, Band II Bl. 265 GA) indessen nicht fehlender Fortsetzungszusammenhang zwischen politischer Vortätigkeit im Heimatstaat und exilpolitischer Tätigkeit im Gastland, sondern die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, die Übergabe namentlich gezeichneter Memoranden an die Botschaft des angeblichen Verfolgerstaates zeige die mangelnde subjektive Verfolgungsfurcht des Klägers. Insofern hat das Verwaltungsgericht zwar zu Unrecht auf die subjektive Verfolgungsfurcht des Asylbewerbers und nicht auf die objektive Verfolgungswahrscheinlichkeit und die Motive des Verfolgerstaates abgehoben, womit das Gericht von einer nach der Aufgabe einer entgegenstehenden Spruchpraxis im Jahre 1977 festgefügten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.1977 -- 1 C 33.71 --, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; U. v. 17.05.1983 -- 9 C 874.82 -- BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; U. v. 08.05.1984 -- 9 C 161.83 --, NVwZ 1984, 653 = EZAR 201 Nr. 7). Diese Divergenz ist jedoch vom Kläger nicht gerügt und kann aus diesem Grund nicht zur Zulassung der Berufung führen (vgl. Hess. VGH, B. v. 30.07.1986 -- 10 TE 1128/86 --). Auch Verfahrensrügen im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO enthält die Beschwerdebegründung nicht, so daß der Senat nicht darüber zu befinden hat, ob das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör -- etwa durch Verwertung nicht bekanntgegebener gerichtlicher Erfahrungssätze oder gerichtsbekannter Tatsachen bzw. durch Übergehen wesentlichen Klägervorbringens in den Entscheidungsgründen -- verletzt hat (§ 138 Nr. 3 VwGO) oder ob das angefochtene Urteil wegen der Überschreitung der Fristen des § 117 Abs. 4 VwGO oder wegen der im Hinblick auf den Prozeßstoff bemerkenswerten Kürze der Entscheidungsgründe als nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO) angesehen werden muß. Nach allem bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt.