Beschluss
10 TH 192/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0126.10TH192.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug genommen wird, abgelehnt. Auch das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag vom 3. Juli 1988, den er beim Grenzschutzamt in Frankfurt am Main zur Niederschrift gestellt hat, mit schriftlicher Erklärung vom 7. Juli 1988 zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung ist ausweislich der "für die Ausländerbehörde" auf dem Vordruck ebenfalls abgegebenen Unterschrift eines Bediensteten auch von der Ausländerbehörde entgegengenommen worden. Zweifel an der Wirksamkeit der Rücknahme bestehen daher nicht. Diese Rücknahme führt zur Einstellung des Verfahrens und begründet damit dieselben Rechtsfolgen wie die unanfechtbare Ablehnung eines Asylantrags (Marx/Strate/Pfaff, Komm. z. AsylVfG, z. Aufl. 1987, Rdnr. 15 zu § 14). Anders als Prozeßhandlungen können Verfahrenshandlungen in Verwaltungsverfahren auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze Anwendung finden, zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich aus ihrer Natur oder aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften nichts anderes ergibt. Aufgrund der besonderen Regelungen des Asylverfahrensgesetzes für das Verwaltungsverfahren in Asylsachen, insbesondere des Beschleunigungszwecks des neugefaßten § 14 AsylVfG, liegt es auf der Hand, daß die asylverfahrensrechtlichen Vorschriften wegen des strenger formalisierten Verfahrens eher den Regelungen der Prozeßordnungen gleichen als dem von Formlosigkeit beherrschten allgemeinen Verwaltungsverfahren. Daraus folgt, daß eine von der Behörde entgegengenommene Verfahrenshandlung im Asylverfahren - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur mit Zustimmung der Behörde zurückgenommen werden darf bzw. widerrufbar ist. Dieser Grundsatz beansprucht auch im vorliegenden Falle Geltung. Deshalb ist die erstinstanzliche bzw. ausländerbehördliche Einschätzung des Schreibens vom 19. Juli 1988 als Asylfolgeantrag nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß der angedrohten Abschiebung keine Hindernisse im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG entgegenstehen. Auch die Ereignisse und neuen Erkenntnisse seit den letzten grundsätzlichen Entscheidungen des Senats zur Sikh-Problematik mit Urteilen vom 22. Oktober 1987 - 10 UE 3116/86 (HessVGRspr. 1988, 41) und 10 UE 3134/86 - geben keinen Anlaß zu der Annahme, bei Sikhs müsse im Falle ihrer Rückkehr nach Indien und speziell in den Punjab mit politischer Verfolgung allein um ihrer Religionszugehörigkeit oder damit zusammenhängender gewaltfreier politischer Tätigkeit willen gerechnet werden. Allerdings hat sich seit Verhängung von President's Rule über den Punjab im Mai 1987 die Lage dort weiter in Richtung Bürgerkrieg verschlechtert, was vor allem daran deutlich wird, daß von Mai 1987 bis April 1988 1.350 Personen im Punjab Opfer terroristischer Anschläge geworden sind, davon allein 600 in den ersten drei Monaten des Jahres 1988 (Dr. Gräfin Bernstorff vom 25.07.1988 unter Berufung auf "Statesman" vom 13.04.1988, Dokument IND 1/104). Sikh-Terroristen, die mit Massakern auch unter der Sikh-Bevölkerung, Raubüberfällen und Schutzgelderpressungen unter Anwendung offenbar verbrecherischer Methoden einen Staat im Staate zu bilden suchen und denen dies offenbar - etwa im Gebiet um Amritsar - zeitweilig auch gelungen ist, haben mehr und mehr ein Klima der Angst und der Einschüchterung verbreitet, zumal sie inzwischen offenbar in erheblichem Umfang mit modernem Kriegsgerät ausgestattet sind und es den indischen Sicherheitskräften bislang anscheinend nicht gelungen ist, den Waffenschmuggel über die pakistanisch-indische Grenze zu unterbinden. Die Verschärfung des Konflikts zwischen militanten Sikhs und Zentralregierung im Punjab ändert indessen an der asylrechtlichen Bewertung der Maßnahmen der Zentralregierung gegen Sikh-Terroristen, wie sie der Senat zuletzt umfassend in seinen Urteilen vom 22. Oktober 1987 vorgenommen hat, nichts. Denn nach wie vor ist das Ziel des staatlichen Handelns in diesem Zusammenhang die Bewahrung des indischen Staatsverbands und das Niederhalten gewalttätig-separatistischer Bestrebungen. Damit fehlt den Regierungsmaßnahmen im Punjab nach wie vor eine asylrechtlich relevante Motivation. Es ist anerkannt, daß gerade ein Mehrvölkerstaat wie Indien in besonderem Maße auf die Sicherung seiner staatlichen Einheit und seines Gebietsbestandes bedacht sein und dieses Ziel auch durchsetzen darf, ohne die hiervon Betroffenen notwendigerweise im asylrechtlichen Sinne politisch zu verfolgen (BVerwG, Urteile vom 17.05.1987 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 - 200 f. -, und vom 16.06.1986 - 9 C 155.86 -, InfAuslR 1986, 294 - 297 -). Auch die von der indischen Zentralregierung im Punjab zur Terrorbekämpfung eingesetzten Methoden sind nach wie vor kein Indiz für eine politische Verfolgung der Sikhs als Bevölkerungsgruppe schlechthin. Was die Rechtsgrundlagen für das Vorgehen gegen wirkliche oder vermeintliche Terroristen im Punjab anlangt, hat sich seit den grundlegenden Entscheidungen des Senats vom 22. Oktober 1987 wenig geändert. Die bei den damaligen Entscheidungen noch nicht im einzelnen bekannten Bestimmungen des Terrorist and Disruptive Activities (Prevention) Act vom 24. August 1987 beziehen nunmehr ausdrücklich indische Staatsbürger außerhalb Indiens mit ein, definieren den Begriff "disruptive activity" als das Infragestellen der Souveränität und territorialen Integrität Indiens in Wort und Tat und ermöglichen es, die Kommunikation von Personen zu unterbinden, die zu terroristischen oder separatistischen Handlungen anstiften (vgl. hierzu und zum folgenden Dr. Gräfin Bernstorff, a.a.O., Seite 5). Die Neufassung dieses Antiterrorgesetzes sieht ferner die Überwachung der Mobilität von Personen vor, die aus dem Ausland in Indien eintreffen, und ermöglicht die Einrichtung von Sondergerichten unter Vorsitz von Beamten, bei denen die Namen der Zeugen geheimgehalten werden können. Die im März 1988 von der indischen Regierung im Parlament eingebrachte, in Indien heftig umstrittene und vom Parlament bei Ablehnung durch die Opposition am 30. März 1988 verabschiedete 59. Verfassungsänderung (59th Amendment to the Constitution; vgl. zum Inhalt amnesty international vom 10.08.1988, Dokument 106, Seite 7 f.; Dr. Gräfin Bernstorff, a.a.O., Seite 5) ermöglicht die Beibehaltung von President's Rule bis zu drei Jahren ohne Zustimmung des Parlaments und erlaubt der Regierung die Ausrufung des Notstands speziell für den Bundesstaat Punjab mit den damit verbundenen weitgehenden Grundrechtsbeschränkungen bei "innerer Unruhe" und "Gefährdung der Einheit Indiens". Diese Gesetzgebungsmaßnahmen zeigen einerseits, daß sich die indische Zentralregierung und die sie stützenden politischen Kräfte auf eine längere Dauer der Direktregierung des Punjab unter Notstandsgesetzgebung einstellen und insbesondere das Mittel der Vorbeugehaft längerfristig einsetzen wollen. Andererseits verdeutlichen insbesondere die Versuche, durch Beweislastverlagerungen in Gestalt von Schuldvermutungen und Wahrung der Anonymität von Zeugen im Strafprozeß die in diesem Bereich praktisch zum Stillstand gekommene Strafrechtspflege wieder in Gang zu bringen, den politischen Willen, die Fälle der Anwendung von Präventivhaft zu begrenzen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 22.10.1987 - 10 UE 3116/86 -, Seite 31 des Urteilsabdrucks). Auch in tatsächlicher Hinsicht haben sich in jüngster Zeit, insbesondere durch den am 10. August 1988 veröffentlichten Bericht von amnesty international über Menschenrechtsverletzungen in Indien (Dokument Nr. 106) keine Gesichtspunkte ergeben, die den Senat zu einer Änderung seiner Beurteilung nur auf die Religionszugehörigkeit gestützter Asylbegehren von Sikhs aus Indien veranlassen könnten. Was die Anwendung der in Indien geltenden Notstandsbestimmungen, die Verwicklung bewaffneter und des Terrorismus verdächtiger Personen in "staged" oder "fake encounters" und die fortdauernde Inhaftierung von ursprünglich 366 Sikhs im Gefängnis von Jodhpur seit dem ersten Sturm auf den Goldenen Tempel in Amritsar im Juni 1984 anlangt, bietet der Bericht keine wesentlichen Neuigkeiten gegenüber dem Erkenntnisstand des Senats bei seinen Entscheidungen vom 22. Oktober 1987. Die von amnesty international dargestellten Einzelfälle zeigen allerdings, daß etwa die Methode des "gestellten Gefechts" keineswegs eine speziell für den Punjab und den Kampf gegen Sikh-Terroristen entwickelte besondere Polizeitaktik darstellt, sondern auch anderswo in Indien praktiziert wird, wie das auf Seite 12 f. des Berichts beschriebene Vorgehen der Polizei im Bundesstaat Andhra Pradesh gegen einige Naxaliten nach der Ermordung mehrerer Dutzend Polizeioffiziere durch eine "People's War Group" der Naxaliten zeigt. Dieses Beispiel verdeutlicht, daß die Härte des polizeilichen Vorgehens offenbar nicht von der Volks-, Partei- oder Religionszugehörigkeit der davon Betroffenen abhängt, sondern von deren Verhalten und dem Grad der dadurch verursachten Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Mithin ist der Senat auch angesichts des Berichts von amnesty international vom 10. August 1988 davon überzeugt, daß die dort (vgl. Seite 13 des Berichts) wiedergegebene große Zahl von Sikhs, die seitens der Polizei bei "encounters" oder "auf der Flucht" erschossen worden sein sollen, allein auf der Intensität und Brutalität des terroristischen Vorgehens der Sikh-Extremisten beruht und keinesfalls als Indiz für eine Gruppenverfolgung der Sikhs im allgemeinen gelten kann. Was schließlich die Anwendung der Folter im indischen Polizeigewahrsam bzw. in indischen Gefängnissen anlangt (vgl. Seite 9 ff. des amnesty-Berichts), erweckt die Einleitung des betreffenden Abschnitts des Berichts zwar den Eindruck, speziell im Punjab sei es in besonders großem Umfang zu Folterungen durch Elektroschocks und mit anderen Methoden gekommen. Bei näherer Analyse des Berichts stellt sich jedoch heraus, daß keineswegs nur aus dem Punjab und in bezug auf Sikhs Folterungen durch indische Sicherheitskräfte bekanntgeworden sind. Einzig der in dem Bericht beschriebene Fall von 90 Sikhs, die nach ihrer Verhaftung im Juni 1984 laut Bericht einer von der Regierung des Punjab bestellten Untersuchungskommission im Gefängnis von Ladha Kothi gefoltert und später hierfür entschädigt wurden, betrifft konkret den Punjab, während der weiter geschilderte Fall eines aus Großbritannien nach Indien zurückgekehrten, in Haft gefolterten und später nach einem Gerichtsverfahren freigelassenen Sikhs sich nicht im Bundesstaat Punjab, sondern im nördlich davon gelegenen Bundesstaat Jammu and Kashmir ereignet haben soll. Neben Sikhs sollen Opfer von Folterungen auch Naxaliten aus Andhra Pradesh, Mitglieder der linksgerichteten Indischen Volksfront in Tamil Nadu und zwei Männer ohne mitgeteilte Volks-, Religions- oder Gruppenzugehörigkeit im Bundesstaat Manipur geworden sein (Seite 9 des amnesty-Berichts). Berichte über Folterungen mit Todesfolge seien neben den bereits genannten Bundesstaaten auch aus Assam, Bihar, Orissa, Rajasthan, dem Unionsterritorium Delhi und aus West-Bengalen gekommen. Die breite regionale Streuung der durch den Bericht bekannt gewordenen Fälle von Folterungen in Indien und die - gemessen an der Gesamtbevölkerung Indiens von mehr als 750 Millionen Menschen - relativ geringe Zahl der mitgeteilten Einzelfälle hindern zum einen daran, Folter in indischem Polizeigewahrsam oder indischen Gefängnissen als ein typisches Phänomen und als von den maßgebenden indischen Autoritäten gewolltes Mittel der Strafverfolgung oder der Einschüchterung anzusehen. Daß es sich bei den mitgeteilten Fällen von Folterungen um Auswirkungen einer von Regierungsseite angeregten oder geduldeten generellen Praxis handeln könnte, erscheint zum anderen deswegen ausgeschlossen, weil amnesty international selbst in dem Bericht wiederholt auf offizielle Untersuchungen bekannt gewordener Fälle von Folterungen durch speziell eingerichtete Regierungskommissionen und Entschädigungsleistungen für die Opfer von Folterungen hingewiesen hat. Unter diesen Umständen geht der Senat auch weiterhin davon aus, daß für einen nach Indien zurückkehrenden Sikh allein wegen seiner Religionszugehörigkeit und einer darauf beruhenden gewaltlosen politischen Betätigung kein nennenswertes Risiko besteht, in Indien verhaftet und gefoltert zu werden. Auch abgesehen von der Frage der Behandlung inhaftierter Sikhs besteht kein Anlaß zu der Annahme, Sikhs seien aufgrund ihrer Religions- oder Gruppenzugehörigkeit derzeit der indischen Zentralregierung und den ihr nachgeordneten Stellen politisch suspekt oder sonst mißliebig. Dagegen spricht bereits der Umstand, daß Sikhs in großer Zahl im Rahmen der in den Nordprovinzen Sri Lankas operierenden indischen "Friedenstruppe" eingesetzt worden sind und erst nach und nach durch Gurkha- und südindische Regimenter ersetzt werden, weil die Sikh-Soldaten bei der Zivilbevölkerung als grob, aggressiv und arrogant angesehen sind (Dr. Hellmann-Rajanayagam, Gutachten vom 11.08.1988, Dokument 107, Seite 5). Daß Indien zur Bewältigung einer derart wichtigen und schwierigen militärischen Aufgabe Sikhs einsetzen würde, wenn man sie wegen ihrer Religionszugehörigkeit für unzuverlässig oder unerwünscht hielte, kann ausgeschlossen werden. Schließlich stehen der angedrohten Abschiebung auch keine humanitären Gründe entgegen, die zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen könnten. Dabei kann offenbleiben, ob durch die Auswirkungen der Auseinandersetzung zwischen Sikh-Terroristen und Polizei im Punjab die dort lebende Bevölkerung derart in Mitleidenschaft gezogen wird, daß dem Antragsteller aus diesem Grund die Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann. Denn jedenfalls hat der Antragsteller im Fall der Abschiebung oder der freiwilligen Rückkehr nach Indien die Möglichkeit, sich auch außerhalb des Punjab anzusiedeln und dadurch möglichen Gefährdungen zu entgehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).