Beschluss
10 TH 972/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0426.10TH972.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, daß dem Interesse der Antragsteller, den angegriffenen Zuweisungsentscheidungen einstweilen nicht Folge leisten zu müssen, der Vorrang vor dem vom Gesetzgeber unterstellten öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Entscheidungen (§ 22 Abs. 10 AsylVfG) gebührt. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemäß Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG Bezug. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist dem lediglich folgendes hinzuzufügen: Auch wenn unverkennbar ist, daß das Land Hessen angesichts der Lage und Bedeutung des Flughafens Frankfurt/Main ungleich stärker als andere Bundesländer durch die Unterbringung unbegleitet einreisender ausländischer Kinder und Jugendlicher belastet wird und an der Verteilung dieser Lasten ein sicher nicht zu unterschätzendes öffentliches Interesse besteht, sind die hier angefochtenen Zuweisungsentscheidungen doch jedenfalls deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil sie weder ein für solche Fälle unentbehrliches Verteilungskonzept erkennen lassen, noch in irgendeiner Weise auf die vielfältigen Rechtsbeziehungen Rücksicht nehmen, die zwischen dem minderjährigen Mündel und seinem Vormund bestehen. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß zwischen Vormund und Mündel durch den Gesetzgeber fixierte Sonderbeziehungen bestehen, die den Rechtsbeziehungen zwischen beiden ähnlich hohes Gewicht verleihen wie der Haushaltsgemeinschaft zwischen Eheleuten bzw. zwischen Eltern und minderjährigen Kindern im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG, so daß die Zuweisungsbehörde spätestens im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Ermessenserwägungen bei der länderübergreifenden Zuweisung hätte bekanntgeben müssen (Hess. VGH, Beschluß vom 23. Oktober 1986 -- 10 TH 2554/86 --, EZAR 228 Nr. 8 m.w.N.). Mit seiner Auffassung, die Bestellung des Vormunds der Antragsteller sei nur zur Asylantragstellung erfolgt, verkennt der Antragsgegner Bedeutung und Tragweite der Vormundschaft, die sich nicht auf die gesetzliche Vertretung des Mündels (§ 1793 Satz 1 BGB) beschränkt, sondern die gesamte elterliche Personensorge für das Kind umfaßt (§ 1793 Satz 2, § 1800 BGB i.V.m. §§ 1626 Abs. 2, 1631 bis 1633 BGB). Das Betreiben eines Asylverfahrens für das Mündel ist -- ganz abgesehen davon, daß es hierzu in absehbarer Zeit wegen des Alters der Antragsteller einer Mitwirkung ihres Vormunds gar nicht mehr bedarf (§ 6 AsylVfG) -- nur eine der Aufgaben des Vormunds, die sich aus seinem Personensorgerecht ergeben. Mit der Übernahme der Vormundschaft übernimmt der Vormund das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§§ 1631, 1800 BGB). Daß diese Aufgaben über größere räumliche Distanz hinweg nur schwer zu erledigen sind, liegt ebenso auf der Hand wie die Tatsache, daß es auch im öffentlichen Interesse liegt, einem bestellten Vormund die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Es kann hier offenbleiben, ob unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Situation die Trennung von Mündel und Vormund im Wege der Zuweisungsentscheidung nach § 22 Abs. 5 und 9 AsylVfG überhaupt ermessensfehlerfrei möglich ist. Denn jedenfalls wenn -- wie hier -- Mündel, die einen und denselben Vormund haben, in drei verschiedene Bundesländer verteilt werden, liegt ein so offenkundiger Ermessensfehler vor, daß in einem Hauptsacheverfahren wohl nur die Aufhebung der Zuweisungsentscheidungen in Betracht käme. Denn auch angesichts des Beschwerdevorbringens ist nicht nachvollziehbar, warum die mit der Aufnahme der Antragsteller verbundenen Belastungen für den Antragsgegner bei Schaffung eines entsprechenden Verteilungskonzepts nicht durch die Zuweisung anderer -- auch minderjähriger -- Asylbewerber in andere Bundesländer ausgeglichen werden können. Gerade die Antragsteller würde die Verteilung in drei verschiedene Bundesländer nicht nur wegen der bereits in S verbrachten Zeit und ihre dort gegebenen Förderung, sondern auch und vor allem wegen der Trennung von ihrem Vormund besonders hart treffen. Für einen derartigen Eingriff müßte unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein besonders schwerwiegendes öffentliches Interesse sprechen, für dessen Vorliegen genügende Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vom Antragsgegner vorgetragen sind. Die Gefahr, daß durch die Bündelung von Einzelvormundschaften bei bestimmten Personen die Verteilung minderjähriger Asylbewerber von Hessen in andere Bundesländer in erheblichem Umfang erschwert oder unmöglich gemacht werden könnte, ist wegen der Auswahlvorschriften des § 1779 BGB und des Vorschlagsrechts der Jugendämter (§ 1849 BGB) gering zu veranschlagen. Denn angesichts der vielfältigen Aufgaben eines Vormunds kann die Eignung zum Vormund nicht für eine größere Anzahl von Vormundschaften angenommen werden. Die in den Jahren 1973 bis 1977 geborenen Antragsteller, die allesamt das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind iranische Staatsangehörige. Sie sind ohne Begleiter Mitte Juli 1988 auf dem Luftweg über den Flughafen Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und jeweils in den folgenden Tagen vom Antragsgegner in der Gemeinnützigen S'-er Rehabilitations- und Betreuungseinrichtung der Jugend- und Sozialhilfe GmbH in S untergebracht worden. Am 8. August 1988 bestellte das Amtsgericht N den in S ansässigen Rechtsanwalt und Notar ... A zu ihrem Vormund, der in der Folgezeit für sie Asylanträge stellte. Nachdem der Vormund der Antragsteller im November 1988 formularmäßig auf die Unterbringung der Kinder in der S'-er Einrichtung und zum Teil auch auf Bindungen einzelner Antragsteller an in Hessen lebende Angehörige hingewiesen hatte, wies die Zentrale Aufnahmestelle des Landes Hessen mit Bescheiden vom 13. Dezember 1988 in Übereinstimmung mit vorausgegangenen Verteilungsentscheidungen des Beauftragten der Bundesregierung gemäß § 22 Abs. 3 AsylVfG alle Antragsteller anderen Bundesländern zur Aufnahme und Unterbringung zu, und zwar den Antragsteller zu 1) dem Lande Rheinland-Pfalz, die Antragsteller zu 2), zu 3) und zu 5) dem Lande Baden-Württemberg, die Antragsteller zu 4), zu 6), zu 7) und zu 8) dem Lande Bayern. Gegen diese Entscheidungen legte der Vormund der Antragsteller bei der Zentralen Aufnahmestelle des Landes Hessen am 12. Januar 1989 Widerspruch ein, am 31. Januar 1989 hat der Vormund ferner bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Widersprüche beantragt. Zur Begründung hat der Vormund geltend gemacht, nach der Trennung von ihren Familien im Iran wollten die Antragsteller auf keinen Fall aus der in S bestehenden Betreuungsgruppe herausgelöst werden, sondern nunmehr in ihrer vertrauten Umgebung verbleiben. In der S'-er Einrichtung sei durch die Anwesenheit deutscher und iranischer Betreuer gewährleistet, daß die Kinder einerseits ihre muttersprachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten behielten und zum anderen in die Bundesrepublik Deutschland eingegliedert würden. Durch die Art der Betreuung sei auch sichergestellt, daß die Antragsteller jederzeit in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn sich hierzu eine Möglichkeit biete. Die Gesamtschule in S habe für die Kinder einen Deutsch-Intensiv-Unterricht konzipiert, der ihre alsbaldige Teilnahme am Regelunterricht ermöglichen werde. Die Verteilung der Antragsteller in andere Bundesländer stelle einen Eingriff in die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Vormund und Mündel dar, der sachlich nicht gerechtfertigt sei und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit widerstreite. Im übrigen hat der Vormund der Antragsteller auf eine von der hessischen Landesregierung am 15. März 1988 getroffene Erlaßregelung hingewiesen, wonach eine Verteilung alleinstehender, jugendlicher Asylbewerber unter sechzehn Jahren in andere Bundesländer keine unbillige Härte darstelle, dem Beauftragten der Bundesregierung für die Verteilung jedoch nur solche Jugendliche vorzuschlagen seien, deren Einreise nach Hessen nicht länger als sechs Monate zurückliege. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Antragsteller wird auf die Antragsschriften vom 27. Januar 1989 und die Anlagen hierzu Bezug genommen. Die Antragsteller haben sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Zuweisungsentscheidungen vom 13. Dezember 1988 anzuordnen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Nach § 20 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 AsylVfG hätten Asylbewerber keinen Anspruch darauf, sich für die Dauer des Asylverfahrens in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten, sondern müßten sich an den Ort begeben, der ihnen zum Aufenthalt zugewiesen werde. Bei den Antragstellern seien weder eine Haushaltsgemeinschaft mit Angehörigen im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG noch ähnlich gewichtige Belange zu berücksichtigen gewesen. Auch die Dauer des Aufenthalts der Antragsteller in der Jugendhilfeeinrichtung in S führe nicht zu einer unbilligen Härte, zumal die von den Antragstellern angesprochene Erlaßregelung inzwischen aufgehoben worden sei. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschlüssen vom 6. März 1989 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Zuweisungsentscheidungen vom 13. Dezember 1988 angeordnet und zur Begründung ausgeführt, die Entscheidungen seien ermessensfehlerhaft unter Mißachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erlassen worden. Die Entscheidungen seien nicht unter Berücksichtigung aller gegebenen besonderen Entscheidungsgründe ergangen. Den jugendlichen Antragstellern, die ohne Begleitung in die Bundesrepublik Deutschland gelangt seien, sei durch die Aufnahme in die Einrichtung in S eine Umgebung geschaffen worden, die ihrer besonderen Situation Rechnung trage. Ob vergleichbare Möglichkeiten auch in den gewählten Zuweisungsländern gegeben seien, sei nicht ersichtlich und offensichtlich auch nicht überprüft worden. Im übrigen sei bei den angegriffenen Entscheidungen die besondere Situation der Vormundschaftsbestellung nicht hinreichend beachtet worden. Da der Vormund die Stellung eines Elternersatzes einnehme, sei ein jederzeit reibungsloser Kontakt zwischen ihm und dem Mündel zu gewährleisten. Die Wegverteilung des Mündels an einen vom Aufenthaltsort des Vormunds weit entfernt liegenden Ort bedeute eine erhebliche Erschwerung der Kommunikation untereinander und damit eine Gefährdung der Aufgabenwahrnehmung durch den Vormund. Gegen diese Beschlüsse, auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Antragsgegner am 16. März 1989 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschwerde eingelegt. Zur Begründung vertritt er die Auffassung, die angegriffenen Zuweisungsentscheidungen seien rechtmäßig. Der Antragsgegner habe sich in den vergangenen Jahren bemüht, allein einreisende minderjährige Asylbewerber in hierfür geeigneten Jugendhilfeeinrichtungen unterzubringen. Dabei sei im Interesse des Kindeswohls in der Vergangenheit von einer Verteilung auf andere Bundesländer abgesehen worden. Dies stelle den Antragsgegner angesichts der Zahl der unbegleitet einreisenden minderjährigen Asylbewerber mittlerweile vor unlösbare Probleme. 1988 seien 2540 minderjährige Asylbewerber unbegleitet eingereist, in der Zeit vom 1. Januar bis 13. Februar 1989 seien es bereits 550 Kinder gewesen. Die naheliegende Möglichkeit, Kinder nach der Einreise sofort bestimmten Bundesländern zuzuweisen, scheitere daran, daß zunächst die Bestellung eines Vormunds erforderlich sei, weil die Kinder wegen § 6 AsylVfG nicht selbst Asylantrag stellen könnten. Deswegen sei die Überschreitung der im Erlaßwege festgelegten, hier allerdings eingehaltenen Sechsmonatsfrist nicht immer zu vermeiden. Jedoch sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach weniger als sechs Monaten eine Verteilung in andere Bundesländer noch zumutbar. Der Umstand, daß der Vormund der Antragsteller in S wohne, führe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu keiner anderen Beurteilung, da die Bestellung des Vormunds in allen Fällen nur zur Stellung des Asylantrags erfolgt sei und der Vormund im übrigen keinerlei Umgang mit den Antragstellern pflege. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerden zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den angegriffenen Beschlüssen vertreten sie die Auffassung, das Verstreichen eines längeren Zeitraums bis zum Erlaß der angefochtenen Entscheidungen sei allein vom Antragsgegner zu vertreten. Die Bestellung des Vormunds und die Asylantragstellung seien in allen Fällen innerhalb weniger Wochen erfolgt. Im übrigen treten die Antragsteller der Behauptung des Antragsgegners entgegen, ihr Vormund habe sein Amt nur zur Asylantragstellung übernommen und pflege im übrigen keinen Umgang mit ihnen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller vom 18. April 1989 (Blatt 66 ff. der Akten 10 TH 972/89) Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluß vom 6. April 1989 die zunächst getrennt geführten Verfahren zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Ihm liegen die sämtliche Antragsteller betreffenden Akten der Zentralen Aufnahmestelle des Landes Hessen vor; sie sind Gegenstand der Beratung gewesen.