Urteil
10 UE 1405/84
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0714.10UE1405.84.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht Wiesbaden zugelassene, auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 Abs. 2 VwGO). Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus § 32 Abs. 1 AsylVfG. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger ist nicht politisch verfolgt und kann daher seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht verlangen. Nach der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der Beklagten und dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten aus Entscheidungen in anderen Berufungsverfahren hinlänglich bekannten Auffassung des Senats sind Ahmadis aus Pakistan, soweit sie schon 1974 dieser Glaubensgemeinschaft angehört haben und zu dieser Zeit in ihrem Heimatland gelebt haben, im allgemeinen als aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit politisch vorverfolgt anzusehen und als Asylberechtigte anzuerkennen, weil sie bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar staatlicher Verfolgung in Gestalt der Anwendung gegen ihre Religionsausübung gerichteter pakistanischer Strafgesetze ausgesetzt wären und weil der pakistanische Staat auch nicht bereit und imstande wäre, ihnen gegen wahrscheinliche neuerliche gewalttätige Übergriffe orthodox-islamischer Kreise hinreichenden Schutz zu gewähren (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 3. Februar 1989 - 10 UE 759/84 und 10 UE 978/84 - sowie vom 31. März 1989 - 10 UE 731/84 und 10 UE 977/84 -). Auf die genannten Entscheidungen wird wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen der zugrundeliegenden historischen Entwicklung in Pakistan, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Kläger ist nicht politisch vorverfolgt und brauchte auch bis zu seiner Ausreise politische Verfolgung nicht zu befürchten, so daß er als Asylberechtigter nur anerkannt werden könnte, wenn eine erstmalige politische Verfolgung im Heimatstaat hinreichend, d.h. überwiegend wahrscheinlich wäre, was aufgrund einer auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellten und auf absehbare Zeit ausgerichteten Prognose entschieden werden muß (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. April 1979 - 1 C 49.77 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 13EZAR 200 Nr. 4, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 9 C 22.85NVwZ 1986, 760 = InfAus1R 1986, 82). Der Kläger ist, wie er bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren am 6. Juli 1989 selbst bekundet und auf Anfrage des Berichterstatters der Sekretär und Pressereferent der Ahmadiyya Muslim Jamaat, Herr Hadayatullah Hübsch, am 11. Juli 1989 telefonisch bestätigt hat, erst nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Ahmadi geworden und hat somit die Pogrome des Jahres 1974 und ihre Folgen nicht als Ahmadi erlebt. Diese Annahme steht zwar in eklatantem Gegensatz zu den früheren Behauptungen des Klägers im Asylantrag, bei der Vorprüfungsanhörung am 11. Februar 1982 und selbst noch bei der informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht in dessen mündlicher Verhandlung am 2. März 1984. Bei diesen Gelegenheiten hat sich der Antragsteller stets als Ahmadi bezeichnet und detaillierte Behauptungen zu seiner Betroffenheit von den Pogromen des Jahres 1974 und auch späteren Diskriminierungen als Ahmadi aufgestellt. Demgegenüber hat der Kläger jedoch bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren angegeben, er sei erst in der Bundesrepublik Deutschland der Ahmadiyya-Bewegung beigetreten und habe sein Baiat sofort nach der Einreise geleistet, der Beitritt sei ungefähr zwei Monate nach seiner Einreise ins Bundesgebiet erfolgt. An der Richtigkeit dieser Einlassung zweifelt der Senat nicht, obgleich der Wechsel des Vorbringens den Kern der früheren Aussagen berührt und die Glaubwürdigkeit des Klägers erheblich erschüttert. Denn neben der telefonischen Bestätigung der Angaben des Klägers im Berufungsverfahren durch einen führenden Funktionär der Ahmadiyya-Bewegung in der Bundesrepublik Deutschland spricht für die Richtigkeit der letzten Aussagen des Klägers auch der Umstand, daß er für das Unterlassen eines Beitritts zur Ahmadiyya-Bewegung schon in Pakistan einen plausiblen Grund genannt hat, nämlich die Angst vor seinen orthodox-islamisch orientierten Brüdern. Bei dieser eindeutigen und von zuständiger Stelle der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya bestätigten Aussage des Klägers ist für die Annahme, der Kläger habe entsprechend seinen früheren Aussagen bereits in Pakistan als Ahmadi gelebt, kein Raum. Damit kommt ihm die für Vorverfolgte geltende Herabminderung der Anforderungen in dem Sinne, daß eine Wiederholung der politischen Verfolgung für die Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden muß (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 u.a.-, BVerwGE 54, 341 = NJW 1980, 2641 = EZAR 200 Nr. 1), nicht zugute. Denn die aus dem Zumutbarkeitsgesichtspunkt abgeleiteten Erleichterungen für Vorverfolgte können nicht auf die nach allein objektiven Kriterien zu stellende Prognose übertragen werden, ob mit der Wiederholung einer allgemeinen Verfolgung zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 24.84BVerwGE 70, 232 = InfAus1R 1.985, 48 = EZAR 202 Nr. 3). Bei der somit gebotenen Anwendung des Prognosemaßstabs für nicht Vorverfolgte kommt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht in Betracht. Zwar ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats, die den Beteiligten bekannt ist (vgl. Urteil vom 28. April 1989 - 10 UE 1884/84 -), davon auszugehen, daß auch nicht vorverfolgte Ahmadis aus Pakistan im allgemeinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter haben, weil sie derzeit in Pakistan ihre Religion nicht ausüben können, ohne gegen Strafgesetze zu verstoßen, und weil sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung zu erwarten hätten, wenn sie in Pakistan ihrem Glauben gemäß leben würden. Wegen der Einzelheiten wird auf das zitierte Urteil des Senats Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden. Beim Kläger hat der Senat indessen konkrete Zweifel daran, ob er im Falle der Rückkehr nach Pakistan an seiner derzeitigen religiösen Überzeugung festhalten und ihr gemäß leben würde; nur wenn dies der Fall wäre, liefe er Gefahr, als Ahmadi erkannt zu werden und sich dein vom Senat als politische Verfolgung gewerteten Bestrafungsrisiko auszusetzen. Die Zweifel des Senats daran, daß der Kläger sich in einer Konfliktsituation zwischen der Erfüllung seiner religiösen Pflichten als Ahmadi einerseits und dem Gehorsam gegenüber gesellschaftlichen Erwartungen und Strafgesetzen in Pakistan andererseits für seine religiöse Überzeugung entscheiden würde, werden vor allem durch seine eigene Aussage bei der Vernehmung im Berufungsverfahren genährt. Bei dieser Gelegenheit hat der Kläger bekundet, er sei aus Angst vor seinen Brüdern, die nicht Ahmadis seien, erst nach seiner Einreise ins Bundesgebiet Ahmadi geworden. Am Schluß derselben Vernehmung hat der Kläger erklärt, er wage derzeit nicht, nach Pakistan zurückzukehren; vor seinen Brüdern, die nicht Ahmadis seien, fürchte er sich sehr, zumal er hier auch noch ohne Einwilligung seiner Familie (eine wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ahmadiyya als Asylberechtigte anerkannte Frau) geheiratet habe. Diese Einlassungen zeigen, daß der Kläger noch heute, wie schon vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, den Erwartungen seiner Familienangehörigen große Bedeutung beimißt und sich vor seinen Brüdern offenbar auch heute noch mehr fürchtet als vor staatlichen Strafandrohungen und dergleichen. Nach seiner eigenen Aussage hat sich insofern seit seiner Einreise ins Bundesgebiet wenig geändert. Im Rahmen der Prognose muß der Senat deshalb davon ausgehen, daß der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dem Druck seiner Brüder entweder durch das Verleugnen seines Glaubens nachgeben oder doch jedenfalls einer zu erwartenden Aufforderung von Familienangehörigen, zum "rechten Glauben" zurückzufinden, Folge leisten würde, und zwar auch ohne Rücksicht auf die zusätzlichen Auswirkungen der staatlichen Ächtung der Ahmadis im gesellschaftlichen Leben Pakistans. Der auf der eigenen Aussage des Klägers im Berufungsverfahren beruhende Eindruck, der Kläger könnte sich im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan von Opportunitätsgesichtspunkten leiten lassen und deswegen seine Mitgliedschaft in der Ahmadiyya beenden oder - mit gleichem Ergebnis - verleugnen, wird verstärkt durch sein eigenes Verhalten im vorliegenden Asyl-Anerkennungsverfahren, das der Kläger bis in das Gerichtsverfahren erster Instanz hinein mit einer offensichtlich frei erfundenen Verfolgungslegende betrieben hat. Dadurch hat die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht nur insofern gelitten, als die Eignung seiner eigenen Bekundungen zur Überzeugungsbildung eingeschränkt ist, sondern auch insofern, als im Rahmen der Prognoseentscheidung eine Einschätzung der Persönlichkeit des Klägers hinsichtlich seiner Fähigkeit zum Bekennen einer religiösen Überzeugung in schwierigen Situationen notwendig ist. Der Senat ist nach allem davon überzeugt, daß im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Pakistan trotz seiner zweifellos intensiven Betätigung innerhalb der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland und trotz seiner durch seine Eheschließung manifestierten religiösen Bindung auch im familiären Bereich ein Abgehen von der derzeitigen religiösen Überzeugung oder deren Verleugnung durch den Kläger mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie die gegenteilige Entwicklung. Deshalb kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht, weil bei der Anwendung des hier maßgebenden ungünstigeren Prognosemaßstabs überwiegende Zweifel an der Wahrscheinlichkeit eines asylbegründenden Geschehens die Anerkennung ausschließen. Es bedarf deshalb keiner Erörterung der Frage, ob der Kläger mit seinem Beitritt zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft erst nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen sogenannten selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestand herbeigeführt hat und ob die auf die Folgen exilpolitischer Betätigung bezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch auf die Bildung einer religiösen Überzeugung übertragen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 BVerfGE 74, 51 = InfAus1R 1987, 56 = EZAR 200 Nr. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 - 9 C 130.86 -, EZAR 201 Nr. 11). Offenbleiben kann ferner die Frage, ob der nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte Übertritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft, vom Geltungsbereich des § 1 a AsylVfG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBl. I Seite 89) umfaßt wird und ob der Anwendung dieser Vorschrift, soweit ihr gemäß § 43 Nr. 2 AsylVfG Rückwirkung beizumessen ist, verfassungsrechtliche Bedenken entgegenstehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 155 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten und die Abwendungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO). Die Revision gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der 1957 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und gehört der islamischen Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an. Nach seinen Angaben verließ er sein Heimatland am 28. Juni 1981 auf dem Luftwege, reiste zunächst nach Bulgarien und später nach Frankreich, von wo aus er am 22. Juli 1981 über den Grenzübergang Saarbrücken zu Fuß in die Bundesrepublik Deutschland kam. Mit Anwaltschreiben vom 23. Juli 1981 stellte er bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Asylantrag. Bei der Niederschrift zu seinem Asylbegehren durch die Ausländerbehörde in Offenbach wies er sich durch eine Bescheinigung einer privaten Hochschule in Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1981 (Blatt 8 ff. der Beiakten des Bundesamts), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aus. Den Asylantrag ließ der Kläger wie folgt begründen: Er sei Mitglied der Ahmadiyya. Die Angehörigen dieser Sekte begriffen sich als Moslems, würden aber seit 1974 in Pakistan nicht als Moslems anerkannt. 1979 sei ein Gesetz in Kraft getreten, das die Islamisierung Pakistans betreffe. Seit Ende Januar 1979 würden Mitglieder der Ahmadiyya verstärkt verfolgt, nachdem die Islamisierung öffentlich bekanntgegeben worden sei. Auch er, der Kläger, sei Opfer dieser Verfolgungen geworden. Er sei Landwirt, sein Eigentum sei mehrfach von religiösen Gegnern niedergebrannt worden. Es herrsche ein starker ökonomischer Boykott gegen Mitglieder der Ahmadiyya. Deswegen sei es ihm unmöglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu bekommen. Außerdem sei er ohne Begründung für zwei Monate inhaftiert gewesen. Bei einer Vorprüfungsanhörung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf erklärte der Kläger im wesentlichen: Er habe in Pakistan seine Schulausbildung im Jahre 1973 abgeschlossen und in der Folgezeit keine Arbeit gefunden. Deshalb habe er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Der Betrieb werde jetzt von seinen inzwischen verheirateten Geschwistern weitergeführt. Seine Mutter habe ihm geraten, Pakistan zu verlassen. Er habe diesen Rat befolgt, da er in Pakistan keine Zukunftschancen gesehen habe. 1974 habe man der Familie die Ernte verbrannt. Von seinen Freunden sei er geschnitten worden, der moslemische Bevölkerungsanteil habe nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. In der Folgezeit habe er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya keine Arbeit erhalten. Mit seinen Nachbarn habe er Schwierigkeiten wegen seines Glaubens bekommen. Deshalb sei er aus Pakistan ausgereist. Einen konkreten Anlaß für das Verlassen des Landes habe es eigentlich nicht gegeben. In seinem Heimatort, der aus ca. 50 Häusern bestehe, sei seine Familie die einzige Ahmadiyya-Familie gewesen. Er habe auch in anderen Orten Arbeit gesucht, z.B. in Sialkot, und sei auch einmal als Schweißer angelernt worden, eine Arbeitsstelle als Schweißer habe er jedoch nicht erhalten. 1974 habe er sich einen Reisepaß ausstellen lassen, weil er die Absicht gehabt habe, nach Saudi-Arabien zu reisen. Er habe aber als Ahmadi nicht nach Saudi-Arabien einreisen dürfen. Bei seiner Ausreise aus Pakistan im Jahre 1981 habe er von vornherein die Absicht gehabt, nach Deutschland zu kommen. In Paris, wo er zuvor gewesen sei, sei alles sehr teuer gewesen, er habe dort auch keine dauerhafte Bleibe gefunden. Seinen Reisepaß habe er nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland verloren. Er habe auch eine Verlustanzeige erstattet. Bei der pakistanischen Botschaft in Bad Godesberg habe er sich um einen neuen Reisepaß bemüht, dort habe man die Erteilung eines neuen Passes aber von der Vorlage einer Duldung abhängig gemacht. Hier in Deutschland habe er bereits zu Mitgliedern der Ahmadiyya Kontakt aufgenommen, die Moschee in Frankfurt am Main habe er schon besucht. Zur Zeit besuche er die Moschee einmal wöchentlich am Freitag. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift vom 11. Februar 1982 (Blatt 12 ff. der Beiakten des Bundesamts) Bezug genommen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 12. Februar 1982 - 461/26833/81 -, auf den wegen der Begründung verwiesen wird, ab. Diesen Bescheid stellte der Landrat des Kreises Offenbach den damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 22. März 1982 zusammen mit einer eigenen Ausreiseaufforderung vom 15. März 1982 (Fotokopie Blatt 9 GA), auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Am 14. April 1982 hat der Kläger hinsichtlich beider Bescheide bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Zur Begründung hat er die Auffassung vertreten, für ihn bestehe nach wie vor die Gefahr politischer Verfolgung in seinem Heimatland. Die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verwerteten Informationen seien veraltet und zeichneten im übrigen ein damals schon nicht zutreffendes Bild der politischen Wirklichkeit in Pakistan. Bereits Ende 1977 und Anfang 1978 hätten bekannte orthodoxe Religionsführer erklärt, daß die Ahmadis eine ernsthafte Bedrohung für die ideologische Basis und Sicherheit Pakistans seien. Diese religiösen Führer hätten gefordert, die Ahmadis zum Verlassen des Landes zu zwingen. Es sei zu erwarten, daß die Staatsführung Pakistans in zunehmendem Maße derartigen Forderungen orthodoxer Religionsführer Folge leiste. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift vom 13. April 1982 und eine von ihm vorgelegte Bestätigung der Nuur-Moschee vom 7. März 1983 (Blatt 23 GA) Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Februar 1982 und den Bescheid des Beklagten zu 2) vom 15. März 1982 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in erster Instanz nicht geäußert. Bei einer informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht in dessen mündlicher Verhandlung am 2. März 1984 hat der Kläger im wesentlichen folgendes erklärt: Er könne sich nicht daran erinnern, jemals inhaftiert gewesen zu sein. Einmal sei er von anderen Moslems geschlagen worden. Wegen seines Glaubens seien die Felder in Brand gesteckt worden. Das sei 1974 gewesen. Man habe keinen Traktor kaufen können, die Ernte sei ihnen nicht abgekauft worden. Bei der Arbeitssuche sei er nach seinem Glauben gefragt worden. Weil er Ahmadi sei, habe er keine Arbeit bekommen. 1977 habe er in Sialkot in einer Werkstatt fünf Wochen lang das Schweißen gelernt. Er habe gehofft, danach in einer Fabrik leichter eine Anstellung zu finden, habe aber auch danach keine Arbeit bekommen. Mit dem den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 18. April 1984 zugestellten Urteil vom 2. März 1984 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Asylverpflichtungsklage des Klägers abgewiesen, den Bescheid des Landrats des Kreises Offenbach vom 15. März 1982 aufgehoben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Gericht folgendes ausgeführt: Der Kläger sei in Pakistan keiner dem Staat zuzurechnenden Verfolgung ausgesetzt gewesen. Zwar sei glaubhaft, daß er während seines Aufenthalts dort keine wirtschaftliche Existenzgrundlage habe finden können, jedoch nicht aufgrund einer staatlichen und auf Existenzvernichtung abzielenden Entscheidung. Der Kläger könne auch ohne Gefahr nach Pakistan zurückkehren. Zwar sei es seit Gründung Pakistans zweimal, zuletzt 1974, zu größeren Ausschreitungen gegen die Ahmadis gekommen. Seit 1974 finde, jedoch eine Gruppenverfolgung der Ahmadiyya nicht mehr statt. Seit dem Abebben der Unruhen 1974 habe es keine bedeutenderen Ausschreitungen gegenüber Ahmadis mehr gegeben. Die Beschränkungen der Glaubensbetätigung, etwa beim Neubau von Moscheen, reichten nicht aus, um eine asylrechtliche Verfolgung der Mitglieder der Glaubensgemeinschaft zu begründen. Zwar halte es das Gericht bei den bestehenden religiösen Spannungen für glaubhaft, daß es im täglichen Zusammenleben immer wieder zu Konflikten und zu Benachteiligungen pakistanischer Ahmadis komme. Diese Reibungen seien jedoch vor allein dem gesellschaftlichen Bereich zuzuordnen und könnten nicht dein Staat als politische Verfolgung angelastet werden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger - beschränkt auf die Beklagte zu 1) - bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 15. Mai 1984 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertritt er unter Bezugnahme auf die als Dokumente Nr. 42, 43, 45, 48, 64 und 66 ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen die Auffassung, die durch die "Anti-Islamic Activities of the Quadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance 1984" eingeführten Verbote wesentlicher Teile der Glaubensausübung der Ahmadis berührten die Identität der davon Betroffenen. Das Verbot jeglicher Missionstätigkeit einschließlich der Verbreitung eigener religiöser Literatur tangiere den Kernbereich des religiösen Selbstverständnisses der Ahmadis. Die vom früheren Staatspräsidenten Zia-ul-Haq öffentlich erklärte Aufforderung an die Ahmadis, das Land zu verlassen, treffe diese in ihrer asylrechtlich geschützten Freiheit des religiösen Bekenntnisses. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 5. September 1986 Bezug genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, soweit es die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage betrifft, abzuändern und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht zur Sache geäußert. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen der Beweisthemen wird auf den Beschluß des Senats vom 6. April 1989 Bezug genommen, wegen des Ergebnisses der durch den Berichterstatter als beauftragten Richter durchgeführten Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 6. Juli 1989. Eine im Beschluß vom 6. April 1989 enthaltene Auflage, durch Vorlage einer aktuellen Bescheinigung der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nachzuweisen, daß er noch am religiösen Leben dieser Gemeinschaft teilnimmt, hat der Kläger nicht erfüllt. Der Berichterstatter hat am 11. Juli 1989 eine -telefonische Auskunft des Sekretärs und Pressesprechers der Ahmadiyya Muslim Jamaat, Herrn Hübsch, eingeholt; wegen des Inhalts der erteilten Auskunft wird auf den in der mündlichen Verhandlung bekanntgegebenen Inhalt des Vermerks des Berichterstatters vom 11. Juli 1989 Bezug genommen. Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die den Kläger betreffenden Akten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisquellen gemacht worden: 1. 22.11.1977 Auswärtiges Amt (AA) an VG Ansbach 2. 13.01.1978 AA an den Chef d. Bundeskanzleramtes 3. 05.12.1979 AA an Bayer.VGH (mit Stellungnahme des AA vom April 1979) 4. 26.02.1980 AA an Bayer.VGH 5. 14.04.1980 AA an Bayer.VGH 6. 21.07.1980 AA an Bayer.VGH 7. 03.09.1980 AA an VG Gelsenkirchen 8. 10.11.1980 AA an Bayer.VGH 9. 18.11.1980 AA an VG Köln 10. 21.04.1981 Rechtsgutachten Dr. Wohlgemuth an VG Berlin 11. 17.05.1981 Gutachten Dr. Ahmed an Bayer.VGH 12. 31.05.1981 Auszug aus der Tageszeitung NAWA-I-WAQT (Lahore) 13. 23.07.1981 AA an VG Neustadt 14. 28.08.1981 AA an Bayer.VGH 15. 15.10.1981 AA an VG Gelsenkirchen 16. 15.10.1981 AA an VG Ansbach 17. 25.10.1981 Ahmadiyya-Mission des Islam an Bayer.VGH 18. 07.12.1981 Deutsches Übersee-Institut an VG Hamburg 19. 14.01.1982 AA an Bayer.VGH 20. 19.01.1982 Südasien-Institut an VG Minden 21. 09.02.1982 Südasien-Institut an VG Minden 22. 08.03.1982 Gutachten Dr. Ahmed an Bayer.VGH 23. 10.07.1982 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Köln 24. 03.06.1983 AA an VG Gelsenkirchen 25. 27.10.1983 Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig (zu Nr. 22) 26. 14.11.1983 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Schleswig 27. 06.12.1983 AA an VG Wiesbaden 28. 12.12.1983 Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig (zu Nr. 25) 29. 06.05.1984 The Pakistan Times Overseas Weekly: The Qadiani Issue (dt. Übersetzung) 30. 06.05.1984 The Pakistan Times Overseas Weekly: A welcome measure (dt. Übersetzung) 31. 06.05.1984 Artikel aus MASHRIQ INTERNATIONAL 32. 17.05.1984 AA an BMdJ 33. 17.05.1984 Far Eastern Economic Review: Zia casts out heretics (dt. Übersetzung) 34. 20.05.1984 Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach 35. 20.07.1984 Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH (zu Nr. 34) 36. 31.05.1984 The Times: Ahmedi sect facing purge in Pakistan 37. 03.07.1984 AA an VG Saarlouis 38. 03.07.1984 AA an Hess. VGH 39. 12.08.1984 Beschluß des Federal Shariat Court zur Rechtmäßigkeit von Ordinance No. XX of 1984 (dt. Übersetzung) 40. 28.10.1984 Deutsche Übersetzung zu Nr. 39 41. 13.11.1984 AA an Bundesamt 42. 04.12.1984 Prof. Dr. Falaturi vor dem VG Köln 43. 22.01.1985 Dr. Khalid vor dem Bayer.VGH 44. 17.04.1985 AA an Bundesamt 45. April 1985 amnesty international: Menschenrechtsverletzungen in Pakistan 46. 11.06.1985 Zeuge Umar Malik vor dem OVG Berlin 47. 11.06.1985 Zeuge Laeeq Ahmed Munir vor dem OVG Berlin 48. Aug. 1985 Message from General M. Zia-ul-Haq to International Khatm-e-Nabuwwat Conference 49. 27.08.1985 United Nations Economic and Social Council, Commission on Human Rights: The situation in Pakistan 50. 30.09.1-985 AA an BMdJ 51. 21.10.1985 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an Hess. VGH (versch. Dok., deutschsprachig) 52. 05.11.1985 AA an Bayer.VGH 53. 10.11.1985 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Köln 54. 12.12.1985 IuD-Stelle VG Wiesbaden an Landrat des Main-Taunus-Kreises 55. 07.02.1986 Ahmadiyya Muslim Bewegung: Presseerklärung 56. 15.02.1986 DAWN , Karachi: Sheikh Shaukat slates erasure of "Kalima" 57. 17.02.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Todesurteile in Pakistan 58. 20.02.1986 amnesty international zur Todesstrafe für Mitglieder der Ahmadiyya (engl. und dt. Übersetzung) 59. 21.02.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Zwei Ahmadi-Muslims zum Tode verurteilt 60. 28.02.1986 Asian Times: Ahmadis sentenced 61. 05.03.1986 DAWN , Karachi: Death for two confirmed 62. 19.03.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VGH Baden-Württemberg 63. 02.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim Bewegung über versch. Vorfälle 64. 11.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim Bewegung über Quetta-Zwischenfall 65. 13.05.1986 AA an Bundesamt 66. 13.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Wieder zwei Ahmadi-Muslime in Pakistan ermordet 67. Juni 1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Brief an einen Berliner Gerichtshof 68. Juni 1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Zur Konferenz der Khatm-Nabiyyat-Gruppe 69. 11.06.1986 Deutsches Orient-Institut an VGH Baden Württemberg 70. 18.06.1986 AA an Bundesamt 71. 26.06.1986 AA an VG Köln 72. 27.06.1986 AA an BMI 73. 27.06.1986 AA an VG Neustadt 74. 11.07.1986 AA an Bundesamt 75. 15.08.1986 AA an VGH Baden-Württemberg 76. 19.08.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim Bewegung über Mardan-Zwischenfall 77. 20.08.1986 AA an Bundesamt 78. 20.08.1986 AA an Bayer.VGH 79. 20.08.1986 AA an VG Ansbach 80. 20.08.1986 AA an VG Ansbach 81. 28.08.1986 AA an VG Köln 82. 28.08.1986 OVG Berlin: Rundschreiben über gefälschte Mitgliedsbescheinigungen 83. 06.09.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Fazle Omar Moschee, Hamburg an OVG Berlin 84. 13.09.1986 amnesty international an VG Neustadt 85. 25.09.1986 AA an BMdI 86. 05.11.1986 AA an Bundesamt 87. 05.11.1986 AA an OVG Berlin 88. 05.11.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an alle VGs 89. 20.11.1986 AA an VG Saarlouis 90. 20.11.1986 AA an VG Hamburg 91. 01.12.1986 Ahmadiyya-Mission Hamburg: Stellungnahme zum Bericht des AA v. 28.08.1986 (s. Nr.81) 92. 02.12.1986 AA an VG Hamburg 93. 30.12.1986 amnesty international an OVG Hamburg 94. 02.01.1987 AA an Bundesamt 95. Januar 87 Bericht von Karen Parker: Human Rights in Pakistan (mit auszugsweiser Übersetzung 96. 05.02.1987 AA an Bundesamt 97. 10.02.1987 AA an VG Hannover 98. 10.02.1987 AA an OVG Münster 99. 17.02.1987 Nuur-Moschee Frankfurt: Presseerklärung 100. 24.02.1987 AA an BMI und BMdJ 101. Febr. 1987 Bericht der UM Commission of Human Rights: The plight of Ahmadi Muslims (engl.) 102. 07.03.1987 Frankfurter Rundschau (FR): Fanatiker auf dem Vormarsch 103. 10.03.1987 Botschaft der BRD in Islamabad an AA 104. 18.03.1987 AA an OVG Hamburg 105. 19.03.1987 Gutachten Dr. Ahmed an OVG Hamburg 106. 22.03.1987 Nuur-Mosche Frankfurt: Pressemeldung 107. 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