Beschluss
10 UE 2468/84
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0725.10UE2468.84.0A
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Entscheidungsgründe
Der 1958 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte erstmals im Jahre 1979 Asylantrag, der erfolglos blieb; zuletzt verwarf das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 20. August 1982 eine Beschwerde des Klägers gegen die Abweisung seiner Asylverpflichtungsklage als offensichtlich unbegründet mit Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. April 1982 - IV/1 E 10018/80 -. Im Oktober 1982 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Asylverfahrens und machte zur Begründung geltend, eine Rückkehr in sein Heimatland sei wegen seiner Zugehörigkeit zur "Nirankari-Partei" immer noch gefährlich. Wegen der Einzelheiten wird auf das Antragsschreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 24. Oktober 1982 Bezug genommen. Der Oberbürgermeister der Beklagten behandelte den Wiederaufnahmeantrag als unbeachtlichen Folgeantrag im Sinne des § 14 AsylVfG und drohte dem Kläger mit Verfügung vom 24. Januar 1983 die Abschiebung für den Fall an, daß er die Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Schreibens verlassen sollte. In der "Rechtsmittelbelehrung" dieses Bescheids wurde der Kläger darauf hingewiesen, eine Klage habe keine aufschiebende Wirkung, ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO könne innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt werden, zur Fristwahrung genüge der Eingang des Antrags beider Ausländerbehörde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 24. Januar 1983 Bezug genommen. Am 4. Februar 1983 hat der Kläger gegen diesen Bescheid bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und zugleich Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Den Aussetzungsantrag hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 16. März 1983 abgelehnt; eine Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluß hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 9. September 1983 - 10 TH 319/83 auf den wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird, zurückgewiesen. Seine Klage hat der Kläger unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren mit seiner nach wie vor bestehenden Zugehörigkeit zur Nirankari-Bewegung begründet. Er hat beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 24. Januar 1983 aufzuheben. Die Beklagte hat in erster Instanz keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten zu dieser Entscheidungsform mit Gerichtsbescheid vom 24. August .1984 abgewiesen. Auf diesen Gerichtsbescheid, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 5. September 1984 zugestellt wurde, wird wegen der Einzelheiten, insbesondere wegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung, verwiesen. Am 12. September 1984 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Zur Begründung vertritt er unter Hinweis auf eine seiner Ansicht nach verschärfte innenpolitische Lage in Indien nach den Unruhen im Bereich des Goldenen Tempels in Amritsar Anfang Juni 1984 die Auffassung, als Mitglied der Nirankari-Bewegung sei er bei einer Rückkehr nach Indien nach wie vor gefährdet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsschrift vom 10. September 1984 sowie auf die Schriftsätze des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 11. und 31. Oktober 1984 Bezug genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Begründung dieses Antrags wird auf den Schriftsatz des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1984 Bezug genommen. Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 20. Juni 1989, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, auf die Möglichkeit einer Verwerfung der Berufung gemäß § 125 Abs. 2 VwGO hingewiesen. Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Behördenakten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main sowie die Gerichtsakten 10 TH 319/83 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vor. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Die Berufung ist gemäß § 32 Abs. 1 AsylVfG unstatthaft und kann daher gemäß § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter verworfen werden. Zu dieser Entscheidungsform sind die Beteiligten ordnungsgemäß gehört worden. II. Für die Beurteilung der Statthaftigkeit der Berufung ist § 32 Abs. 1 AsylVfG anzuwenden, obgleich das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main kein Endurteil erlassen, sondern durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Unzweifelhaft ist der vorliegende Rechtsstreit eine Streitigkeit nach dem AsylVfG, denn bei dem angefochtenen Verwaltungsakt handelt es sich um eine Abschiebungsandrohung nach § 10 Abs. 2 AsylVfG, was sich Tenor und Begründung der Verfügung vom 24. Januar 1983 eindeutig entnehmen läßt und auch durch die erteilte "Rechtsmittelbelehrung" trotz ihrer Unvollständigkeit und ihrer Fehlerhaftigkeit bezüglich der Bezeichnung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts eindeutig entnehmen läßt. Der mit der Berufung angegriffene Gerichtsbescheid ist auch einem "Endurteil" im Sinne des § 32 Abs. 1 AsylVfG gleichzusetzen. Denn nach Tenor und Gründen des Gerichtsbescheids besteht kein Zweifel, daß das Verwaltungsgericht über den gesamten Gegenstand des Rechtsstreits abschließend entscheiden wollte, und der Gerichtsbescheid hat gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 EntlG die Wirkung eines Urteils. Diese Wirkung wird dem Gerichtsbescheid nicht dadurch genommen, daß das - im übrigen gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. § 5 a des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO auch örtlich unzuständige - Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gemäß Art. 2 § 1 Abs. 3 Satz 1 EntlG durch Gerichtsbescheid gar nicht hätte entscheiden dürfen, weil im vorliegenden Verfahren die Berufung gemäß § 32 Abs. 1 AsylVfG nur kraft Zulassung statthaft ist. Der in der Wahl dieser Entscheidungsform liegende Verfahrensmangel ist indessen ohne Einfluß auf die Frage, welches Rechtsmittel den Beteiligten zusteht. Denn gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 EntlG hat die Wahl des Gerichtsbescheids als Entscheidungsform keinen Einfluß auf die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung. Die nach allem notwendige Berufungszulassung ist durch das Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch stillschweigend erfolgt und kann wegen Ablaufs der hierfür zu beachtenden Fristen auch nicht mehr in einem Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Eine ausdrückliche Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht liegt nicht vor, denn weder Tenor noch Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids enthalten Hinweise auf eine Rechtsmittelzulassung. Daraus, daß das Verwaltungsgericht die Beteiligten in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids dahin belehrt hat, gegen die Entscheidung sei die Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich, kann eine Berufungszulassung im Sinne des § 32 Abs. 1 AsylVfG nicht gesehen werden, denn diese muß ausdrücklich erfolgen (Kanein-Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, Rdnr. 2 zu § 32 AsylVfG; zur gleichen Problematik bei der Revisionszulassung vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, Rdnr. 32 zu § 132 VwGO m.w.N.). Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Gerichtsbescheid kann nicht als ausdrückliche Berufungszulassung gewertet werden, weil sich die an der Entscheidung mitwirkenden Richter offensichtlich nicht der Notwendigkeit einer Berufungszulassung nach § 32 Abs. 1 AsylVfG bewußt waren. Hätten sie diese Notwendigkeit nämlich erkannt, wäre es im Hinblick auf Art. 2 § 1 Abs. 3 EntlG wohl nicht zum Erlaß eines Gerichtsbescheids gekommen. Die unstatthafte Berufung kann nicht in eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung umgedeutet werden, so daß offenbleiben kann, ob eine derartige Beschwerde zulässig wäre. Der Umdeutung des durch einen Rechtsanwalt formulierten Rechtsschutzbegehrens steht entgegen, daß bei Auslegung und Umdeutung von Rechtsanwälten gestellter Anträge äußerste Zurückhaltung geboten ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 6. Oktober 1987 - 10 TG 2416/87, InfAus1R 1988, 172 m.w.N.). Im übrigen enthält die Berufungsbegründung auch keinerlei Hinweise auf geltend zu machende Zulassungsgründe, so daß die Berufung auch nach ihrer Begründung keiner Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde zugänglich ist. Der Senat sieht schließlich auch keine Möglichkeit, dem Kläger - sei es durch Aussetzung des Berufungsverfahrens oder in sonstiger Weise -noch eine Möglichkeit nachträglicher Berufungszulassung zu eröffnen, obgleich in der Wahl einer unzulässigen Entscheidungsform durch das Verwaltungsgericht mit Auswirkungen auf die Kammerbesetzung (vgl. § 5 Abs. 3 VwGO, Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 EntlG) und auf die Beachtung des Mündlichkeitsprinzips (§ 101 Abs. 1 und 2 VwGO) ein schwerwiegender Verfahrensmangel im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 108 Nr. 1 und 3 VwGO zu sehen sein dürfte. Denn die für die Geltendmachung dieser Verfahrensmängel zu beachtenden Fristen sind seit langem abgelaufen. Zwar ist die Monatsfrist, die gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 und 3 AsylVfG sowohl für die Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung als auch bei dem Geltendmachen von Zulassungsgründen zu wahren ist, nicht in Lauf gesetzt worden, weil das Verwaltungsgericht die Beteiligten unzutreffend über den einzulegenden Rechtsbehelf belehrt hat (§ 158 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die anstelle der nicht in Lauf gesetzten Beschwerdefrist einzuhaltende Ausschlußfrist von einem Jahr seit Bekanntgabe des Gerichtsbescheids ist jedoch im Jahre 1985 abgelaufen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist ist nicht möglich (Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, Rdnr. 16 zu § 58 VwGO m.w.N.). Nach allem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 73 GKG. Die Beschwerde gegen diesen Beschluß ist nicht zuzulassen, denn gegen ein Urteil gleichen Inhalts wäre die Revision nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind (§§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO). Der Beschluß ist damit unanfechtbar (BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1912 - VIII B 53.61 -, BVerwGE 14, 138).