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Urteil

10 UE 1890/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1006.10UE1890.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Das Beteiligungsrecht des Bundesbeauftragten ergibt sich aus § 5 Abs. 2 AsylVfG. Die Berufung ist auch begründet, denn der Kläger ist nicht politisch verfolgt und kann deshalb seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht verlangen, so daß das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. Juli 1985 hinsichtlich des asylrechtlichen Teils aufzuheben und die Asylverpflichtungsklage abzuweisen ist. Die gerichtliche Nachprüfung der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge getroffenen Entscheidung ist hier nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Erst-Anerkennungsverfahrens beschränkt, obgleich dem Verfahren ein Asylfolgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylVfG zugrundeliegt; denn zu Recht hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylfolgeantrag zum Anlaß für eine umfassende neue sachliche Prüfung und Bescheidung des Asylbegehrens genommen und damit den Weg zu einer Sachprüfung des Asylbegehrens auch im gerichtlichen Verfahren freigemacht. Zwar ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei der Behandlung von Asylfolgeanträgen, die nach Ablehnung früherer Asylbegehren durch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen gestellt werden, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einer erneuten Sachprüfung berechtigt, während diese Beschränkung nicht besteht, wenn ein früheres Asylbegehren lediglich durch eine Verwaltungsentscheidung ohne nachfolgende rechtskräftige Gerichtsentscheidung abgelehnt worden ist (BVerfG -Kammer-, Beschluß vom 23. Juni 1988 -- 2 BvR 260/88 --, NVwZ 1988, 141 = EZAR 212 Nr. 7; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 -- 9 C 285.86 -- BVerwGE 78, 332 = InfAuslR 1988, 120 = EZAR 205 Nr. 6). Hier war das Bundesamt indessen, ohne daß dies von der Behörde ausdrücklich geprüft worden ist, trotz der rechtskräftigen Ablehnung des ersten Asylantrags des Klägers zum Wiederaufgreifen des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, weil sich in der Zwischenzeit die Sach- und Rechtslage zu dessen Gunsten geändert hatte und der Kläger den Folgeantrag auch rechtzeitig nach der Änderung der Verhältnisse gestellt hatte (§ 14 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwVfG). Im April 1984 hatte die orthodoxe-islamische Geistlichkeit in Pakistan nämlich eine Kampagne gegen die Ahmadis eingeleitet und unter anderem deren Entfernung aus allen Schlüsselpositionen in Verwaltung, Wirtschaft und Armee gefordert. Treibende Kraft dieser Kampagne war eine Organisation, die sich "Gesellschaft zum Schutz der Endgültigkeit des Propheten" nannte und von religiös-fundamentalistischen Kreisen getragen wurde. Ihre Forderungen entsprachen im wesentlichen den Empfehlungen, die vom Council for Islamic Ideology schon einige Monate früher herausgegeben worden waren (Auswärtiges Amt vom 17. Mai 1984, Dokument 32). Den von dieser Seite für den 27. April 1984 angekündigten Aktionen gegen Ahmadis in Pakistan kam der damalige pakistanische Staatschef Zia-ul-Haq dadurch zuvor, daß er am 26. April 1984 die "Anti-Islamic Activities of the Qadiani-Group, Lahori-Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance, 1984" erließ, durch die unter anderem sec. 298 C Pakistan Penal Code in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde, der insbesondere die Beeinträchtigung religiöser Gefühle (orthodoxer) Muslime "in sonstiger Weise" unter Strafe stellt und dessen wahrscheinliche Anwendung gegen Ahmadis der Senat seit seinem Urteil vom 13. September 1984 -- X OE 524/81 -- stets als asylrechtlich relevant angesehen hat. Der Kläger hat seinen Asylfolgeantrag vom 4. Juni 1984 innerhalb von drei Monaten nach Erlaß dieser Verordnung gestellt und sich in der Begründung zwar nicht ausdrücklich auf diese Verordnung, wohl aber auf die ihrem Erlaß vorausgegangene Hetzkampagne orthodoxer islamischer Schriftgelehrter bezogen. Damit steht außer Frage, daß der Kläger aufgrund seines Folgeantrags Anspruch auf Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Anerkennungsverfahrens hatte. Der Kläger ist nach der für die Entscheidung maßgebenden derzeitigen Sachlage nicht politisch verfolgt, wobei es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob er vor seiner Ausreise aus Pakistan dort politische Verfolgung erlitten hat. Denn auch bei Anwendung des für Vorverfolgte anzuwendenden günstigeren Prognosemaßstabs kann er nicht als politisch verfolgt angesehen werden, weil eine (erneute) politische Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Pakistan ausgeschlossen erscheint. Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, daß Ahmadis aus Pakistan, soweit ihre Religionszugehörigkeit auch heute noch außer Frage steht, ungeachtet des anzuwendenden Prognosemaßstabs als Asylberechtigte anzuerkennen sind, weil gegenwärtig gläubige Ahmadis in Pakistan aufgrund der dort durch die staatliche Gesetzgebung geschaffenen rechtlichen Situation unbehelligt nur dann leben können, wenn sie ihren Glauben verleugnen und wesentliche religiöse Pflichten nicht mehr erfüllen, d.h. nach ihrer Überzeugung schuldig werden (Hess. VGH, Urteile vom 3. Februar 1989 -- 10 UE 759/84 und 10 UE 978/84 --, sowie -- einen nicht vorverfolgten Ahmadi betreffend -- Urteil vom 28. April 1989 -- 10 UE 1884/84 --). Wegen der Einzelheiten wird auf die den Beteiligten bekannte ständige Rechtsprechung des Senats Bezug genommen. Die nach dieser Rechtsprechung die Grenze der Zumutbarkeit überschreitende Beeinträchtigung der Religionsfreiheit in Pakistan (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. -- BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20) betrifft allerdings nur Ahmadis, die dieser Religionsgemeinschaft nicht nur nominell angehören, sondern sich innerlich und äußerlich auch heute noch zu dieser Gemeinschaft bekennen und an ihrem religiösen Leben teilnehmen. Denn nur sie können im Falle einer Rückkehr nach Pakistan durch die dort geltenden Verbote und Diskriminierungen für Ahmadis in ihrer religiösen Überzeugung so sehr getroffen werden, daß dadurch ihre Menschenwürde verletzt wird. Legt ein Ahmadi hingegen schon aus eigenem Entschluß und ohne äußere Einwirkung keinen Wert mehr auf die Erfüllung seiner religiösen Pflichten, wird er durch die in Pakistan geltenden Verbote auch nicht in grundrechtsrelevanter Weise beeinträchtigt. Es ist ihm vielmehr zumutbar, auch in Pakistan in religiöser Hinsicht so zu leben wie in der Bundesrepublik Deutschland und dadurch staatlichen Repressalien und gesellschaftlicher Diskriminierung zu entgehen. Zur letzteren Gruppe gehört der Kläger, selbst wenn man unterstellt, daß er tatsächlich Ahmadi ist, was angesichts des Fehlens jeglichen Nachweises seiner Religionsgemeinschaft und angesichts des selbst dargestellten Verhaltens seit seiner Einreise ins Bundesgebiet zweifelhaft erscheint. Jedenfalls steht aufgrund der eigenen Bekundungen des Klägers auch bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren zur Überzeugung des Senats fest, daß sich der Kläger schon unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet im Jahre 1975 von der Ahmadiyya-Bewegung gelöst und sich seither nicht mehr zu ihr bekannt hat. Die vom Kläger selbst genannten Gründe für seine Loslösung von der Glaubensgemeinschaft lassen erkennen, daß er in religiöser Hinsicht gleichgültig ist und deshalb für ein menschenwürdiges Dasein religiöser Betätigung in seiner Glaubensgemeinschaft nicht bedarf. Dies folgt zum einen daraus, daß der Kläger nach eigenem Bekunden wegen einer einmaligen Rüge durch einen Geistlichen im Jahre 1975, die er selbst als "Beleidigung" aufgefaßt hat, seither keinen Kontakt mehr zu seiner Glaubensgemeinschaft aufgenommen hat. Zum anderen zeigen die von ihm bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und bei der Vernehmung im Berufungsverfahren angegebenen Gründe für seine Zurückhaltung bei der Erfüllung religiöser Pflichten eines Ahmadis, daß er sich schon durch seine beruflichen Pflichten und die notwendige Anreise nach F hat abhalten lasse, am religiösen Leben seiner Glaubensgemeinschaft teilzunehmen. Diese Einstellung läßt es ausgeschlossen erscheinen, daß der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Pakistan dort wieder zu seiner Glaubensgemeinschaft zurückfinden würde, obgleich dies dort in mindestens gleicher Weise wie in der Bundesrepublik Deutschland mit Problemen verbunden wäre. Soweit der Kläger bei seiner Vernehmung im Berufungsverfahren bekundet hat, er werde sich im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan "selbstverständlich" als Ahmadi betätigen, insbesondere am Freitagsgebet teilnehmen, ist dies angesichts seines bisherigen Verhaltens in der Bundesrepublik Deutschland völlig unglaubhaft. Es bedarf deswegen keines Eingehens auf die Frage, ob dem Kläger überhaupt geglaubt werden kann, daß er der Form nach Ahmadi ist, obgleich er die Auflagen im Beschluß des Senats vom 12. Juli 1989 nicht erfüllt hat. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats ergänzend vorgetragenen Gesichtspunkte, die sich fast ausschließlich auf seine Lebensumstände und Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, sind im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, da es im Berufungsverfahren nach inzwischen rechtskräftiger Aufhebung des Bescheids der Beklagten zu 2) vom 8. März 1985 nicht mehr um aufenthaltsbeendende Maßnahmen, sondern nur noch um die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten geht. Es kann deswegen dahinstehen, ob die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland begründen. Nach allem ist der Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. Juli 1985 stattzugeben. Der am 2. August 1956 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und nach seinem Vorbringen Ahmadi. Er verließ sein Heimatland am 22. Februar 1975 und reiste am folgenden Tag in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er mit der Behauptung, er gehöre der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an und sei deswegen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, Asylantrag stellte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. September 1975 ab. Nach für den Kläger erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Asylverpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Ansbach, die mit Urteil vom 25. Oktober 1979 -- AN 9517-V/76 -- abgewiesen wurde. Dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde rechtskräftig. In den folgenden Jahren war der Kläger für Behörden und Gerichte unerreichbar. Am 24. Mai 1983 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Ansbach Restitutionsklage, die dieses Gericht mit einem seit 15. Mai 1984 rechtskräftigen Urteil vom 19. März 1984 -- AN 10 K 83 C.819 -- abwies. Auch auf dieses Urteil wird zur weiteren Sachdarstellung verwiesen. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 4. Juni 1984 stellte der Kläger bei dem Landrat des M Kreises einen Asylfolgeantrag und begründete diesen mit der Auffassung, die Sach- und Rechtslage habe sich seit Abschluß des ersten Anerkennungsverfahrens zu seinen Gunsten verbessert. Zum einen werde mittlerweile von verschiedenen Verwaltungsgerichten anerkannt, daß im Hinblick auf die gegen Ahmadis in Pakistan gerichteten Pogrome des Jahres 1974 Wiederholungsgefahr bestehe, zum anderen werde die Hetze der orthodoxen islamischen Schriftgelehrten gegen die Ahmadiyya immer schärfer. Bei einer persönlichen Anhörung im Rahmen der Vorprüfung erklärte der Kläger am 31. Oktober 1984 folgendes: Er sei der mittlere von drei Brüdern und habe zwei Schwestern. Seit 1975 unterhalte er keine Kontakte mehr mit daheim. Er sei acht Jahre lang zur Schule gegangen, bis Anfang der siebziger Jahre. Danach habe er -- bis zu seiner Ausreise im Februar 1975 -- im väterlichen Stoffgeschäft geholfen. Er habe seine Heimat wegen seines Glaubens verlassen. Er gehöre der Ahmadiyya-Richtung des Islam an und würde im Falle einer Rückkehr nach Pakistan wegen der dortigen neuen Gesetzgebung, wonach Ahmadis als Nicht-Moslems gelten, große Schwierigkeiten haben. Er müsse befürchten, für drei Jahre eingesperrt zu werden, wenn er sich zu seinem Glauben bekenne. Seit er in der Bundesrepublik lebe, habe er sich an religiösen Übungen nicht beteiligt, sein Beruf lasse ihm hierzu keine Zeit. Ende 1975 sei er mal in der Moschee gewesen, er sei dort aber beleidigt worden und gehe seither nicht mehr hin. Man habe ihm dort gesagt, er sei ein "Pro-forma-Ahmadi". Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylfolgeantrag mit Bescheid vom 30. Januar 1985 -- 461-05042-84 -- mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, daß dem Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan asylerhebliche politische Verfolgung drohe. Wegen des angewendeten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs könne offenbleiben, ob der Kläger vor seiner Ausreise aus Pakistan dort politisch verfolgt worden sei. Angesichts seines selbst dargestellten Verhaltens in religiöser Hinsicht nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland könne ihm nicht geglaubt werden, daß er ein gläubiger Ahmadi sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Januar 1985, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zusammen mit einer Ausreiseaufforderung des Oberbürgermeisters der Stadt Wiesbaden vom 7. März 1985 zugestellt wurde, Bezug genommen. Am 3. April 1985 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden bezüglich beider Bescheide Klage erhoben, die er nicht begründet hat. Er hat beantragt, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. Januar 1985 und den Bescheid der Beklagten zu 2) vom 8. März 1985 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 1985 informatorisch gehört. Dabei hat der Kläger im wesentlichen folgendes erklärt: Er habe im Februar 1975 Pakistan deshalb verlassen, weil im September 1974 in Gujrat andere Geschäftsleute und Leute von der Straße das Stoffwarengeschäft seines Vaters mit Steinen beworfen, in Brand gesetzt und zerstört hätten. Das Geschäft habe daraufhin für sechs Wochen geschlossen werden müssen. Die Polizei habe nicht geholfen. Zwar hätten sechs Wochen nach dem Schadensfall zwei Polizisten vor dem Geschäft gestanden, diese hätten aber nicht eingegriffen. Es sei nicht der ganze Laden zerstört worden, einen Rest habe man retten können, da es gelungen sei, das Feuer zu löschen. Als er Ende 1975 in F die NUUR-Moschee aufgesucht habe, habe ihm der Mullah viele Fragen gestellt und behauptet, daß er kein Ahmadi sei; die Angelegenheit werde durch Nachfragen in Pakistan noch geklärt. Darüber habe er, der Kläger, sich so geärgert, daß er später nicht mehr zur Moschee gegangen sei. Mit "Mullah" meine er den Imam. Dieser habe ihm auch seinen westlichen Lebensstil vorgehalten, wahrscheinlich deshalb, weil er seine Freundin mitgebracht habe. Er halte sich für einen überzeugten Moslem, obwohl er hin und wieder mal trinke. Wenn er jetzt nach Pakistan zurückkehre, würde er seine Familie dort wohl nicht mehr vorfinden. Denn die Geschwister seien bereits ins Ausland ausgewandert, die übrigen Familienmitglieder seien im Begriff, das gleiche zu tun. Bei einer Rückkehr würde er auch keinen Job finden, vielleicht werde er auch wegen des neuen Gesetzes verhaftet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 1985 verwiesen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 12. Juli 1985 den Klagen stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung des asylrechtlichen Teils seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 13. September 1984 -- X OE 524/81 -- hätten praktizierende Ahmadis in Pakistan in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vom Staat ausgehende religiös motivierte Verfolgung zu befürchten. Beim Kläger bestünden zwar angesichts seines recht widerspruchsvollen Vortrags Zweifel, ob er die Anspruchsvoraussetzungen erfülle, weil er nach seinem eigenen Vorbringen seine Religion nicht praktiziere. Gleichwohl könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß der Kläger bei einer Rückkehr zu seiner Familie nach G als Ahmadi angesehen werde und unter den Auswirkungen des Gesetzes vom 26. April 1984 mit Verfolgung zu rechnen habe. Gegen den asylrechtlichen Teil dieses ihm am 13. August 1985 zugestellten Urteils hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 10. September 1985 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertritt er die Rechtsauffassung, hinreichende Anhaltspunkte für eine den Kläger vor seiner Ausreise mitbetreffende bzw. ihn im Falle seiner Rückkehr mitbedrohende Gefahr einer unmittelbar staatlichen oder mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung von Ahmadis lägen nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten vom 10. August 1989 Bezug genommen. Der Berufungskläger beantragt, das angefochtene Urteil in bezug auf die Beklagte zu 1) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. Der Senat hat dem Kläger mit Beschluß vom 12. Juli 1989 verschiedene Auflagen gemacht, die er nicht erfüllt hat. Aufgrund dieses Beschlusses hat der Senat durch den Berichterstatter als beauftragten Richter ferner Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins zur Beweisaufnahme vom 25. August 1989 Bezug genommen. Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, daß der Senat bei seiner Entscheidung voraussichtlich die folgenden Erkenntnisquellen verwerten werde: 1. 22.11.1977 Auswärtiges Amt (AA) an VG Ansbach 2. 13.01.1978 AA an den Chef d. Bundeskanzleramtes 3. 05.12.1979 AA an Bayer.VGH (mit Stellungnahme des AA vom April 1979) 4. 26.02.1980 AA an Bayer.VGH 5. 14.04.1980 AA an Bayer.VGH 6. 21.07.1980 AA an Bayer.VGH 7. 03.09.1980 AA an VG Gelsenkirchen 8. 10.11.1980 AA an Bayer.VGH 9. 18.11.1980 AA an VG Köln 10. 21.04.1981 Rechtsgutachten Dr. W an VG Berlin 11. 17.05.1981 Gutachten Dr. A an Bayer.VGH 12. 31.05.1981 Auszug aus der Tageszeitung NAWA-I-WAQT (Lahore) 13. 23.07.1981 AA an VG Neustadt 14. 28.08.1981 AA an Bayer.VGH 15. 15.10.1981 AA an VG Gelsenkirchen 16. 15.10.1981 AA an VG Ansbach 17. 25.10.1981 Ahmadiyya-Mission des I lam an Bayer.VGH 18. 07.12.1981 Deutsches Übersee-Institut an VG Hamburg 19. 14.01.1982 AA an Bayer.VGH 20. 19.01.1982 Südasien-Institut an VG Minden 21. 09.02.1982 Südasien-Institut an VG Minden 22. 08.03.1982 Gutachten Dr. A an Bayer.VGH 23. 10.07.1982 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Köln 24. 03.06.1983 AA an VG Gelsenkirchen 25. 27.10.1983 Gutachten Dr. A an VG Schleswig (zu Nr. 22) 26. 14.11.1983 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Schleswig 27. 06.12.1983 AA an VG Wiesbaden 28. 12.12.1983 Gutachten Dr. A an VG Schleswig (zu Nr. 25) 29. 06.05.1984 The Pakistan Times Overseas Weekly: The Qadiani Issue (dt. Übersetzung) 30. 06.05.1984 The Pakistan Times Overseas Weekly: A welcome measure (dt. Übersetzung) 31. 06.05.1984 Artikel aus MASHRIQ INTERNATIONAL 32. 17.05.1984 AA an BMdJ 33. 17.05.1984 Far Eastern Economic Review: Zia casts out heretics (dt. Übersetzung) 34. 20.05.1984 Gutachten Dr. A an VG Ansbach 35. 20.07.1984 Gutachten Dr. A an Hess. VGH (zu Nr. 34) 36. 31.05.1984 The Times: Ahmedi sect facing purge in Pakistan 37. 03.07.1984 AA an VG Saarlouis 38. 03.07.1984 AA an Hess. VGH 39. 12.08.1984 Beschluß des Federal Shariat Court zur Rechtmäßigkeit von Ordinance No. XX of 1984 (dt. Übersetzung) 40. 28.10.1984 Deutsche Übersetzung zu Nr. 39 41. 13.11.1984 AA an Bundesamt 42. 04.12.1984 Prof. Dr. F vor dem VG Köln 43. 22.01.1985 Dr. K vor dem Bayer.VGH 44. 17.04.1985 AA an Bundesamt 45. April 1985 amnesty international: Menschenrechtsverletzungen in Pakistan 46. 11.06.1985 Zeuge U vor dem OVG Berlin 47. 11.06.1985 Zeuge L A M vor dem OVG Berlin 48. Aug. 1985 Message from General M. Zia-ul-Haq to International Khatm-e-Nabuwwat Conference 49. 27.08.1985 United Nations Economic and Social Council, Commission on Human Rights: The situation in Pakistan 50. 30.09.1985 AA an BMdJ 51. 21.10.1985 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an Hess. VGH (versch. Dok., deutschsprachig) 52. 05.11.1985 AA an Bayer.VGH 53. 10.11.1985 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Köln 54. 12.12.1985 IuD-Stelle VG Wiesbaden an Landrat des Main-Taunus-Kreises 55. 07.02.1986 Ahmadiyya Muslim Bewegung: Presseerklärung 56. 15.02.1986 DAWN, Karachi: Sheikh Shaukat slates erasure of "Kalima" 57. 17.02.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Todesurteile in Pakistan 58. 20.02.1986 amnesty international zur Todesstrafe für Mitglieder der Ahmadiyya (engl. und dt. Übersetzung) 59. 21.02.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Zwei Ahmadi-Muslims zum Tode verurteilt 60. 28.02.1986 Asian Times: Ahmadis sentenced 61. 05.03.1986 DAWN, Karachi: Death for two confirmed 62. 19.03.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VGH Baden-Württemberg 63. 02.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung über versch. Vorfälle 64. 11.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung über Quetta-Zwischenfall 65. 13.05.1986 AA an Bundesamt 66. 13.05.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Wieder zwei Ahmadi-Muslime in Pakistan ermordet 67. Juni 1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Brief an einen Berliner Gerichtshof 68. Juni 1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya: Zur Konferenz der Khatm-Nabiyyat-Gruppe 69. 11.06.1986 Deutsches Orient-Institut an VGH Baden-Württemberg 70. 18.06.1986 AA an Bundesamt 71. 26.06.1986 AA an VG Köln 72. 27.06.1986 AA an BMI 73. 27.06.1986 AA an VG Neustadt 74. 11.07.1986 AA an Bundesamt 75. 15.08.1986 AA an VGH Baden-Württemberg 76. 19.08.1986 Pressemitteilung der Ahmadiyya-Muslim-Bewegung über Mardan-Zwischenfall 77. 20.08.1986 AA an Bundesamt 78. 20.08.1986 AA an Bayer.VGH 79. 20.08.1986 AA an VG Ansbach 80. 20.08.1986 AA an VG Ansbach 81. 28.08.1986 AA an VG Köln 82. 28.08.1986 OVG Berlin: Rundschreiben über gefälschte Mitgliedsbescheinigungen 83. 06.09.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Fazle Omar Moschee, Hamburg an OVG Berlin 84. 13.09.1986 amnesty international an VG Neustadt 85. 25.09.1986 AA an BMdI 86. 05.11.1986 AA an Bundesamt 87. 05.11.1986 AA an OVG Berlin 88. 05.11.1986 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an alle VGe 89. 20.11.1986 AA an VG Saarlouis 90. 20.11.1986 AA an VG Hamburg 91. 01.12.1986 Ahmadiyya-Mission Hamburg: Stellungnahme zum Bericht des AA v. 28.08.1986 (s. Nr.81) 92. 02.12.1986 AA an VG Hamburg 93. 30.12.1986 amnesty international an OVG Hamburg 94. 02.01.1987 AA an Bundesamt 95. Januar 87 Bericht von Karen Parker: Human Rights in Pakistan (mit auszugsweiser Übersetzung 96. 05.02.1987 AA an Bundesamt 97. 10.02.1987 AA an VG Hannover 98. 10.02.1987 AA an OVG Münster 99. 17.02.1987 Nuur-Moschee Frankfurt: Presseerklärung 100. 24.02.1987 AA an BMI und BMdJ 101. Febr. 1987 Bericht der UN Commission of Human Rights: The plight of Ahmadi Muslims (engl.) 102. 07.03.1987 Frankfurter Rundschau (FR): Fanatiker auf dem Vormarsch 103. 10.03.1987 Botschaft der BRD in Islamabad an AA 104. 18.03.1987 AA an OVG Hamburg 105. 19.03.1987 Gutachten Dr. A an OVG Hamburg 106. 22.03.1987 Nuur-Moschee Frankfurt: Pressemeldung 107. April 1987 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Zur Frage der Verfolgung in Pakistan 108. 14.05.1987 AA an VG Neustadt 109. 26.06.1987 AA an Bundesamt 110. 29.06.1987 AA an VG Schleswig 111. 30.06.1987 AA an OVG Berlin 112. 07.07.1987 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an Hess. VGH 113. 30.07.1987 AA an OVG Hamburg 114. 12.08.1987 AA an VG Ansbach 115. 18.09.1987 AA an VG Köln 116. 25.09.1987 AA an VG Mainz 117. Sept. 1987 pogrom (Heft 9, 1987): Y. Bangert: Ahmadi beleidigen mich als Muslim 118. 23.10.1987 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung an VG Mainz 119. 22.02.1988 Rechtsgutachten Dr. W an HambOVG (S. 1-17 und 451-496) 120. 22.02.1988 Gutachten Dr. K an Hess. VGH 121. 02.03.1988 Nuur-Moschee Ffm. an Bayer. VGH 122. 23.03.1988 T P. H an pakistanischen Botschafter in Washington 123. 08.04.1988 Gutachten Dr. A an Hess. VGH 124. 18.06.1988 FR: Pakistan führt Scharia ein 125. nicht besetzt 126. 27.07.1988 AA an VG Köln 127. 03.08.1988 AA an VG Kassel 128. 04.08.1988 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung, Pressemitteilung 129. 12.08.1988 AA an VG Köln 130. 16.08.1988 AA an VG Kassel 131. 30.08.1988 AA an VG Saarland 132. 05.09.1988 AA Lagebericht (Stand: 20.08.1988) 133. 06.09.1988 AA an OVG Münster 134. 07.09.1988 AA an Hess. VGH 135. 15.09.1988 AA an VG Osnabrück 136. 12.10.1988 AA an VG Neustadt 137. 27.10.1988 AA an VG Karlsruhe 138. 27.10.1988 AA an VG Trier 139. 25.11.1988 AA an VG Braunschweig 140. 07.12.1988 AA an VG Karlsruhe 141. 07.12.1988 AA an VG Berlin 142. 12.12.1988 Ahmadiyya Muslim Jamaat an alle VGe 143. 08.12.1988 AA an VG Köln 144. 23.12.1988 AA an VG Neustadt 145. 30.12.1988 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 146. 12.01.1989 FR: Bhutto beugt sich dem Islam FAZ: Pakistan braucht Hilfe 147. 14.01.1989 FAZ: Die heiligen Gesetze Allahs gelten auch im Bahnhofsviertel 148. 16.01.1989 Monitor-Dienst: Frau B erhielt in Riad keine klare Unterstützung 149. 13.01.1989 AA an Bundesamt 150. 17.01.1989 AA an VG Trier 151. 18.01.1989 Ahmadiyya Muslim Jamaat an VG Köln 152. 22.10.1987 Rechtsgutachten Dr. C an VG Neustadt 153. April 1987 International Commission of Jurists, Genf: Human Rights after Martial Law 154. 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März 1989 Prospekt "100 Jahre -- 1889-1989 -- Ahmadiyya Muslim Jamaat" 157. 21.03.1989 Verbotsverfügung des District Magistrate Jhang gegen Hundertjahrfeier des Qadianats (Kopie des Originals mit Rohübersetzung vom 04.04.1989) 158. 23.03.1989 FAZ: "Den Islam von all seinen Verkrustungen befreit" 159. 28.03.1989 Ahmadiyya-Muslim-Bewegung: Pressemitteilung 160. 11.04.1989 AA Lagebericht (Stand: 01.04.1989) 161. 20.04.1989 amnesty international an VG Wiesbaden 162. 28.04.1989 amnesty international an VG Karlsruhe Außer diesen Erkenntnisquellen liegen dem Senat die Behördenakten 461/05042/84 des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie die Gerichtsakten AN 9517-V/76 und AN 10 K 83 C.819 des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vor; diese Erkenntnisquellen und Akten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 1989 Bezug genommen.