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Urteil

10 UE 3532/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0323.10UE3532.88.0A
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Entscheidungsgründe
I. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren mit Zustimmung der Beklagten ihre Klagen zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen und gemäß §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 ZPO auszusprechen, daß der angegriffene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in diesem Umfang wirkungslos ist. II. Die Berufung, soweit der Senat nach der Klagerücknahme noch über sie zu entscheiden hat, ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 EntlG i.V.m. § 124 Abs. 2 und 3 VwGO). III. Die Berufung ist auch teilweise begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte die Klagen nicht in vollem Umfang abweisen dürfen. 1. In formaler Hinsicht hat das Verwaltungsgericht die Kläger durch eine fehlerhafte Anhörung im Sinne des Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 3 EntlG in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die den Beteiligten vor Erlaß eines Gerichtsbescheids zu setzende Äußerungsfrist muß angemessen sein, d. h. sie muß ihnen ausreichend Gelegenheit geben, den bisherigen Sachvortrag -- falls erforderlich -- zu ergänzen, Beweisanträge zu stellen und etwaige Bedenken gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung geltend zu machen (Kopp, VwGO, Rdnr. 22 zu Art. 2 § 1 EntlG m.w.N.). Gegen dieses Gebot hat hier das Verwaltungsgericht dadurch verstoßen, daß es den Klägern auch nach der Bitte um Fristverlängerung durch die Prozeßbevollmächtigten keine längere als die im Schreiben des Berichterstatters vom 4. Juli 1988 gesetzte Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat. Trotz anwaltlicher Vertretung der Kläger hätte das Verwaltungsgericht ihrem Fristverlängerungsantrag entsprechen müssen, um ihnen eine sachgerechte Prozeßführung auch unter Berücksichtigung ihres Wohnsitzes in Saudi-Arabien zu ermöglichen. Im übrigen bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid deswegen, weil die Sache besondere Schwierigkeiten zumindest rechtlicher Art aufweist und bei zutreffender rechtlicher Betrachtungsweise weitere Sachaufklärung zumindest hätte in Betracht kommen können (Art. 2 § 1 Abs. 1 EntlG). Freilich kann im Rechtsmittelverfahren die in einer einstimmigen Entscheidung der Berufsrichter des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck kommende Überzeugung nur noch daraufhin nachgeprüft werden, ob sie auf einer Verkennung der Voraussetzungen für den Erlaß eines Gerichtsbescheids beruht (Kopp, a.a.O., Rdnr. 12 zu Art. 2 § 1 EntlG m.w.N.). Davon kann hier nicht die Rede sein. Denn das Verwaltungsgericht konnte aufgrund seiner -- allerdings unzutreffenden -- Rechtsauffassung, für die Beurteilung des Vorliegens einer Belangbeeinträchtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 AuslG komme es hier allein darauf an, ob die Kläger in der Vergangenheit den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG erfüllt haben, durchaus vom Vorliegen einer rechtlich wie tatsächlich einfach gelagerten Rechtssache ausgehen. Eine Zurückverweisung in die erste Instanz wegen des vorliegenden Verfahrensfehlers in bezug auf die Gewährung rechtlichen Gehörs erscheint nicht angebracht, weil zum einen das Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz zeigt, daß sie in tatsächlicher Hinsicht nichts Neues vorzubringen hatten, und weil zum anderen eine Zurückverweisung zu weiteren, erheblichen Verzögerungen einer abschließenden Entscheidung über den aufenthaltsrechtlichen Status der Kläger im Bundesgebiet führen würde. 2. Die Berufung ist insoweit begründet, als die Verpflichtungsklagen auch hinsichtlich des darin enthaltenen Neubescheidungsbegehrens abgewiesen worden sind. Daraus, daß die Kläger -- offenbar schon vor Erlaß der angegriffenen Ausgangsbescheide vom 17. September 1985 -- die Bundesrepublik Deutschland verlassen haben, ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Zulässigkeit ihrer Verpflichtungsklagen auf Erteilung unbefristeter Aufenthaltserlaubnisse. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, durch die freiwillige Ausreise eines Ausländers trete ein Verlust des Rechtsschutzinteresses für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein (Kanein/Renner, AuslR, 4. Aufl. 1988, Rdnr. 254 zu § 2 AuslG; anderer Ansicht für den vorläufigen Rechtsschutz Hailbronner, AuslR, 2. Auflage 1989, Rdnr. 502 m.w.N.). Dieser Auffassung kann im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17. Januar 1989 -- 9 C 44.87 -- (BVerwGE 81, 164 = NVwZ 1989, 673 = EZAR 205 Nr. 10) nicht gefolgt werden. Denn das Vorhandensein des für jedes Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz erforderlichen Interesses an der Erlangung dieses Rechtsschutzes folgt, wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, bei Leistungsklagen einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage in aller Regel bereits aus dem Umstand, daß der jeweilige Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht. Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ein Rechtsschutzinteresse bei einer Asylverpflichtungsklage selbst dann gesehen, wenn der klagende Ausländer während des Rechtsstreits aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist. Die gleichen Grundsätze gelten für den vorliegenden Fall, in dem um die Erteilung einer während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland beantragten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gestritten wird. Am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses ändert sich auch nichts dadurch, daß durch die Ablehnung der Erlaubnisanträge deren Fiktionswirkung nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG erloschen ist und die Kläger deswegen derzeit nicht zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 14. Juli 1978 -- 1 ER 301.78 -- DVBl. 1978, 888 = DÖV 1979, 60 = NJW 1979, 505). Die Einreisesperre würde nämlich beseitigt, wenn der Verpflichtungsklage der Kläger stattgegeben werden würde und die Ausländerbehörde ihrer aus dem Urteil folgenden Verpflichtung entsprechen würde (vgl. zur Frage der verwaltungstechnischen Abwicklung Hailbronner, a.a.O.). Die nach allem zulässigen Verpflichtungsklagen auf Erteilung unbefristeter Aufenthaltserlaubnisse sind hinsichtlich des darin enthaltenen Neubescheidungsbegehrens begründet, im übrigen aber unbegründet. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist, soweit -- wie hier -- die Versagung der Aufenthaltserlaubnisse als Ermessensentscheidung erfolgt und von der Widerspruchsbehörde bestätigt worden ist, der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, Urteil vom 13. November 1981 -- 1 C 69.78 --, Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 27 = NJW 1982, 1413= EZAR 610 Nr. 16 m.w.N.; vgl. ferner Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 517 ff.; Kanein/Renner, a.a.O. Rdnr. 251 zu § 2 AuslG, jeweils m.w.N.). Nur wenn die Aufenthaltserlaubnisse bereits aus Rechtsgründen, d. h. wegen einer Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, hätten versagt werden müssen, wäre auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung in einer Tatsacheninstanz abzustellen. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die beantragten Aufenthaltserlaubnisse seien schon deswegen zu versagen gewesen, weil der Ausweisungstatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG erfüllt gewesen sei und deswegen bereits die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegengestanden habe, ist nicht zuzustimmen. Zwar kann dem Verwaltungsgericht darin gefolgt werden, daß zumindest die dem Kläger zu 1) erteilte Erlaubnis mit dessen Ausscheiden aus den Diensten des US Army Hospital Bad C am 2. Juli 1984 erloschen ist, weil die seiner Aufenthaltserlaubnis beigefügte auflösende Bedingung eingetreten war. Obgleich die Bindung erwerbstätiger Ausländer an bestimmte Arbeitgeber durch Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis rechtlich nicht unproblematisch ist (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 209 unter Hinweis auf Tomuschat, NJW 1980, 1073), war die der Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 1) beigegebene auflösende Bedingung jedenfalls zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers zu 1) aus den Diensten seines letzten Arbeitgebers in Deutschland wirksam und hat mithin zum Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis geführt. Bei der Klägerin zu 2) erscheint fraglich, ob ihrer letzten Aufenthaltserlaubnis eine gleichlautende Bedingung beigefügt war, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat. Dies kann indessen letztlich dahinstehen, weil jedenfalls eine Belangbeeinträchtigung, wie sie das Verwaltungsgericht gesehen hat, nicht vorgelegen hat. Mit Recht haben die Kläger darauf hingewiesen, daß die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nur Beeinträchtigungen von Belangen betrifft, die der künftige (weitere) Aufenthalt von Ausländern mit sich bringt und die von beachtlichen Gewicht sind; das Vorliegen eines Ausweisungstatbestands allein bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, daß die Aufenthaltserlaubnis versagt werden müßte (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1980 -- 1 C 19.78 --, BVerwGE 61, 105 = NJW 1981, 1917 = EZAR 100 Nr. 13). Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, daß die Verletzung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften jedenfalls bei nicht sehr gravierenden Verstößen zwar einen Ausweisungsgrund darstellt, nicht aber schon zur Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 AuslG führt, sondern vielmehr im Rahmen des ausländerbehördlichen Ermessens zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1981 -- 1 C 99.76 --, Buchholz 402.24 Nr. 23 zu § 2 AuslG = InfAuslR 1981, 240 = EZAR 100 Nr. 17; vgl. ferner Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 130 ff.). Bei einer zukunftsbezogenen Betrachtungsweise ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland durch den weiteren Aufenthalt der Kläger. Zum einen hat der Kläger zu 1) möglicherweise gar nicht erkannt, daß seine zunächst aufgrund der erfolgten Befristung bis 27. Juli 1985 gültige Aufenthaltserlaubnis durch die eingetretene Arbeitslosigkeit vorzeitig erloschen war, zum anderen war dieser unter Umständen von ihm gar nicht wahrgenommene Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen offenbar ein erstmaliges Fehlverhalten in dieser Beziehung nach einem immerhin mehr als neun Jahre andauernden beanstandungsfreien Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Angesichts dieser Tatsache kann aus dem Verhalten der Kläger, namentlich des Klägers zu 1), nicht der Schluß gezogen werden, es habe seinerzeit die Gefahr bestanden, daß die Kläger künftig wissentlich gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen würden. Dies gilt auch ungeachtet der Tatsache, daß sie nach anwaltlicher Beratung im Juni 1985 ihren Aufenthalt nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG legalisiert haben. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist allerdings angesichts der gegenteiligen Auffassung der Kläger klarzustellen, daß die Fiktionswirkung nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG selbstverständlich erst mit Zugang des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde entsteht, weil der Antrag als empfangsbedürftige Willenserklärung nur dann eine Wirkung entfalten kann, wenn er der Ausländerbehörde vorliegt (Kanein/Renner, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 21 AuslG). Die von den Klägern beantragten Aufenthaltserlaubnisse waren und sind auch nicht deswegen zwingend gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu versagen, weil der Kläger zu 1) zum Zeitpunkt der Antragstellung offenbar bereits fast ein Jahr arbeitslos war. Belange der Bundesrepublik Deutschland werden durch die Arbeitslosigkeit eines Ausländers allenfalls und frühestens dann beeinträchtigt, wenn sich mit hinreichender Sicherheit absehen läßt, daß er in Zukunft in nicht unerheblichem Maße -- und damit Belange beeinträchtigend -- zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf Sozialhilfe angewiesen sein wird (vgl. auch § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juli 1987 -- 18 A 2810/84 --, InfAuslR 1988, 68 = EZAR 250 Nr. 2; VG Schleswig, Beschluß vom 20. Dezember 1983 -- 13 D 238/83 --, InfAuslR 1984, 44). Die Frage, ob nach Wegfall der Arbeitslosenhilfe nach mindestens einem Jahr vergeblicher Vermittlungsbemühungen der Bundesanstalt für Arbeit (vgl. § 134 Abs. 1 Nr. 1 AFG; OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. unter Hinweis auf BSGE 43, 152) der weitere Aufenthalt des arbeitslosen Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen kann, stellt sich hier nicht. Denn nach Aktenlage hat der Kläger zu 1) zwar Arbeitslosenunterstützung, jedoch keine Arbeitslosenhilfe bezogen. Mithin hätten die eingetretene Arbeitslosigkeit und etwaige Chancen ihrer Behebung zwar im Rahmen der Ermessensausübung der Ausländerbehörde berücksichtigt werden können, jedoch führt die damalige Arbeitslosigkeit des Klägers zu 1) nicht zur Anwendung der Negativschranke. Damit hatte die Ausländerbehörde, wie der Oberbürgermeister der Stadt H und der Regierungspräsident in D auch zutreffend erkannt haben, nach pflichtgemäßen Ermessen über die Anträge der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu entscheiden. Die durch die Widerspruchsbehörde bestätigte Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde in H ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, weil beide Behörden ersichtlich von falschen Tatsachen ausgegangen sind und damit von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§ 114 VwGO, Kopp, a.a.O., Rdnr. 13 zu § 114 VwGO m.w.N.). Sowohl der Oberbürgermeister der Stadt H als auch der Regierungspräsident in D sind nämlich bei ihren Entscheidungen von der Prämisse ausgegangen, der Kläger zu 1) sei zum Zweck seiner Ausbildung zum Facharzt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Dies ist offensichtlich unzutreffend. Schon bei der Einreise des Klägers zu 1) in die Bundesrepublik am 2. Juni 1985 war geklärt, daß er -- wie in seinem Visumantrag vom 27. September 1974 angegeben -- zur "Ausübung des ärztlichen Berufes" in die Bundesrepublik Deutschland kam und als bereits voll ausgebildeter Arzt am Städtischen Krankenhaus P tätig werden wollte und sollte. Abgesehen von den Umständen, unter denen der Arbeitsvertrag mit dem Städtischen Krankenhaus P zustande gekommen ist, spricht auch die vom Regierungspräsidium in S am 6. Juni 1975 erteilte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs dafür, daß nicht die Ausbildung, sondern die Erwerbstätigkeit als Arzt Zweck des Aufenthalts des Klägers zu 1) sein sollte. Die Erteilung der die Approbation ersetzenden Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1857, nunmehr anzuwenden i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. April 1987, BGBl. I S. 1218) setzt nämlich den Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf voraus. Ausnahmevorschriften für noch auszubildende Ärzte (vgl. § 10 Abs. 4 u. 5 Bundesärzteordnung) sind beim Kläger zu 1) ersichtlich nicht angewendet worden. Der Kläger zu 1) war mithin von Anfang an aufgrund der ihm erteilten berufsrechtlichen Erlaubnis und auch aufenthaltsrechtlich weder verpflichtet noch gehalten, eine Ausbildung zum Facharzt zu absolvieren, was sich letztlich auch daraus ergibt, daß die Ausländerbehörde in S sowohl ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in New Delhi als auch die zunächst bis 14. Juni 1976 befristete Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu 1) mit der Beschränkung "nur gültig für die Tätigkeit als Arzt beim Städtischen Krankenhaus in P" versehen hatte. Auch nach dem Wechsel nach F trat insofern keine Änderung ein, wie sich u.a. aus der bis 14. Juni 1978 gültigen Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 1) ergibt, die ihm die Ausländerbehörde in Frankfurt am Main mit der auflösenden Bedingung "Aufgabe der Tätigkeit als Arzt im St. krankenhaus" erteilte. Daß die Beschäftigung des Klägers zu 1) als Arzt auch aus der Sicht seines Arbeitgebers in erster Linie der Behebung eines Personalnotstandes im ärztlichen Bereich diente und dem Kläger zu 1) nur als Gegenleistung für seinen vollen Einsatz als ausgebildeter Arzt auch eine Facharztausbildung ermöglicht werden sollte, ergibt sich vollends aus den Begleitumständen des -- auch mit einem Wechsel der Fachrichtung verbundenen -- Überwechselns des Klägers zu 1) in die geburtshilflich-gynäkologische Abteilung des St.-V-Krankenhauses in H mit Wirkung vom 1. April 1978. Damals hatte auch der zuständige Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten in D telefonisch zu erkennen gegeben, daß der Änderung der bisherigen auflösenden Bedingung der dem Kläger zu 1) erteilten Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf einen personellen Notstand und nicht etwa angesichts der noch nicht abgeschlossenen Facharztausbildung des Klägers zu 1) zugestimmt werde. Daß die Facharztausbildung jedenfalls nach dem Wechsel der Fachrichtung auch für die Verlängerung der berufsrechtlichen Erlaubnis keine Rolle mehr spielte, zeigt der Hinweis in dem Bescheid des Hessischen Sozialministers vom 23. Mai 1978, aus dem der Kläger zu 1) ersehen konnte, daß seine Weiterbildung zum Facharzt künftig kein Gesichtspunkt mehr bei Entscheidungen über die Verlängerung der berufsrechtlichen Erlaubnis sein werde. Daß dem Kläger zu 1) nach seinem Umzug nach H im Februar 1982 aufgrund der Verfügung des Regierungspräsidenten in D vom 14. Dezember 1981 die Aufenthaltserlaubnis nur noch unter der auflösenden Bedingung einer Beendigung einer fachärztlichen Ausbildung im Stadtkrankenhaus H erteilt worden ist, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da zum einen diese Nebenbestimmung den Zweck der Einreise und des seitherigen Aufenthalts des Klägers zu 1) nicht rückwirkend ändern kann und zum anderen jedenfalls die später im Juli 1983 durch die Ausländerbehörde in S erteilte Aufenthaltserlaubnis unter der auflösenden Bedingung einer Tätigkeit als Arzt im US Army Hospital Bad C ohne jede Bindung an eine etwa noch zu absolvierende Facharztausbildung die ursprünglichen Verhältnisse insoweit wiederhergestellt hat. Da die Annahme, der Kläger zu 1) sei zu Ausbildungszwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe sich zu diesem Zweck hier aufgehalten, und die daran anknüpfenden entwicklungspolitischen Erwägungen der einzig tragende Gesichtspunkt der Begründung der Bescheide vom 17. April 1986 in Gestalt des Widerspruchsbescheids sind, führt der insoweit vorliegende Ermessensfehler zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen. Für eine antragsgemäße Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse fehlt die erforderliche Spruchreife, so daß nur die Verpflichtung ausgesprochen werden kann, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 VwGO). Das bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu betätigende Ermessen ist nicht auf Null reduziert, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei einer erneuten Entscheidung die Erlaubnisanträge wiederum abgelehnt werden könnten. Der Auffassung der Kläger, ihnen hätte im Jahre 1985 unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müssen, weil ihnen diese im Jahre 1981 zu Unrecht versagt worden sei, ist nicht zu folgen. Zum einen ist fraglich, ob ein derartiger Folgenbeseitigungsanspruch bei unterbliebenem Erlaß begünstigender Verwaltungsakte auch dann in Betracht kommt, wenn sich der Betroffene -- wie hier -- mit der Behördenentscheidung zunächst abgefunden und sogar durch Änderung seines eigenen Antrags seinen Vornahmeanspruch auf das beschränkt hat, was die Behörde von sich aus angeboten hatte (vgl. zur Problematik eines Folgenbeseitigungsanspruchs in derartigen Fällen: Kopp, a.a.O. Rdnr. 38 ff. zu § 113 VwGO). Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß den Klägern 1981 unbefristete Aufenthaltserlaubnisse hätten erteilt werden müssen. Aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann entgegen der Auffassung der Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis schon im Jahre 1981 nicht hergeleitet werden. Zwar war zu diesem Zeitpunkt die Fünfjahresfrist gemäß Nr. 4 Abs. 1 AuslVwV zu § 7 AuslG bei beiden Klägern abgelaufen, so daß im Regelfall Anspruch auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis bestanden hätte (vgl. Kanein/Renner, a.a.O., Rdnr. 22 zu § 7 AuslG). Ein Regelfall lag indessen hier nicht vor, denn mit der dem Kläger zu 1) am 14. März 1978 mitgeteilten Entscheidung des Regierungspräsidenten in D vom selben Tag war den Klägern eindeutig zu erkennen gegeben worden, daß die Aufenthaltserlaubnis nach dem Wechsel des Arbeitgebers des Klägers zu 1) nur noch begrenzte Zeit verlängert werden könne und dies nur deswegen geschehe, weil bei dem Arbeitgeber des Klägers zu 1) anders nicht zu behebender personeller Notstand im ärztlichen Dienst bestehe. Mit der Bekanntgabe dieser Entscheidung war nicht nur die Entstehung eines schutzwürdiges Vertrauens der Kläger auf künftige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgewendet (BVerfG, Beschluß vom 26. September 1978 -- 1 BvR 525/77 --, BVerfGE 49, 168 = DVBl. 1978, 881 = NJW 1979, 2446 = EZAR 100 Nr. 3), sondern es bestand für die von dem Regierungspräsidenten in D damals getroffene Entscheidung auch ersichtlich ein sachlicher Grund. Nachdem nämlich der Kläger zu 1) seine ursprüngliche Beschäftigung beim Städtischen Krankenhaus in P aufgegeben hatte und nunmehr anläßlich des erneuten Wechsels zu einem Krankenhaus in H auch einen Wechsel der Fachrichtung beabsichtigte, hatte die Ausländerbehörde Anlaß, dem Kläger zu 1) eine Perspektive für seinen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu geben, wobei wegen des Wechsels der Fachrichtung den bisherigen Investitionen des Klägers zu 1) an Zeit und Arbeit für seine nicht abgeschlossene Ausbildung zum Facharzt für Anästhesie nur noch geringes Gewicht zukam. Mithin bestand 1981 kein Anspruch auf Erteilung unbefristeter Aufenthaltserlaubnisse. Einen solchen Anspruch hatten die Kläger schließlich auch nicht im Jahre 1985, als die Beklagte die erneuten Anträge auf Erteilung unbefristeter Aufenthaltserlaubnisse ablehnte. Abgesehen davon, daß die Kläger auch die nach 1981 vorgenommenen Befristungen ihrer Aufenthaltserlaubnisse und die erteilten auflösenden Bedingungen hingenommen haben, stand einem Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jedenfalls die in der Zwischenzeit eingetretene Arbeitslosigkeit des Klägers zu 1) und die sich abzeichnende Möglichkeit baldiger Entstehung eines Ausweisungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 AuslG entgegen. Dieser weder in den Ausgangsbescheiden noch in dem Widerspruchsbescheid gewürdigte Aspekt hätte jedenfalls ausgereicht, anstelle der beantragten unbefristeten Erlaubnis lediglich eine befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse vorzunehmen. Mithin ist die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Gerichtsbescheids und unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide zur Neubescheidung der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Im übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. Vor einer Neubescheidung der Anträge wird die Ausländerbehörde insbesondere zu prüfen haben, ob der Kläger zu 1) zur Zeit noch die Absicht und die Möglichkeit hat, in der Bundesrepublik Deutschland einen Arbeitsplatz als Arzt zu finden. Nur wenn dies der Fall sein sollte, ist in eine Abwägung der Interessen der Kläger an der Erteilung der beantragten unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse einerseits und der etwa entgegenstehenden öffentlichen Interessen einzutreten. Ob dem Kläger zu 1) eine Aufenthaltserlaubnis auch zum Zweck der Arbeitssuche erteilt werden kann, ist bei gleichbleibender Angabe des Zwecks des beabsichtigten Aufenthalts (Ausübung des ärztlichen Berufs) nicht zu prüfen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Eine gleichmäßige Kostenverteilung auf beide Beteiligte erscheint angemessen, da die Kläger zwar im Ergebnis eine neue Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erreichen, sich damit aber keineswegs mit ihrer Auffassung durchsetzen, sie könnten unter Vertrauensschutzgesichtspunkten einen Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erzwingen. Die durch die zurückgenommenen Anfechtungsklagen gegen die Abschiebungsandrohungen entstandenen Kosten haben die Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Da diese Klagen jedoch mit den Verpflichtungsklagen verbunden waren und nicht zu einer Streitwerterhöhung geführt haben, sind besondere Kosten durch sie nicht entstanden, so daß sie bei der Quotelung unberücksichtigt bleiben. Die Kläger sind indische Staatsangehörige, Eheleute und Eltern zweier im August 1979 und im Juni 1982 in der Bundesrepublik Deutschland geborener Kinder. Sie wenden sich gegen Bescheide des Oberbürgermeisters der Stadt H vom 17. September 1985 in der Gestalt eines Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in D vom 17. April 1986. Mit den erstgenannten Bescheiden wurden Anträge der Kläger auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, die Ausreisepflicht der Kläger gemäß § 12 AuslG und -- in dem der Klägerin zu 2) betreffenden Bescheid -- die Pflicht der Kinder zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 7 Abs. 5 AuslG spätestens einen Monat nach Zustellung der Verfügung festgestellt und den Klägern die Abschiebung nach fruchtlosem Ablauf der Frist angedroht. Der Kläger zu 1) bewarb sich auf eine im November 1973 in einem Mitteilungsblatt der "Indian Medical Association" erschienene Ausschreibung (vgl. Fotokopie Blatt 23 GA), in der indischen Ärzten, die sich in Anästhesie spezialisieren wollten, Übung und Beschäftigung (training and employment) angeboten wurde, bei einem Krankenhaus in L/Schwarzwald. Auf diese Bewerbung hin teilte der Leiter der Anästhesie-Abteilung des Städtischen Krankenhauses P dem Kläger zu 1) mit Schreiben vom 12. August 1974 (Fotokopie Blatt 24 GA) mit, das Bewerbungsschreiben sei an ihn weitergeleitet worden. Dr. M -- seinerzeit Leiter der Anästhesie-Abteilung des Krankenhauses L -- habe augenblicklich keine freie Position in seinem Team, deshalb wolle man dem Kläger zu 1) Beschäftigung und Übung (employment and training) in Anästhesie im Krankenhaus P anbieten. Nachdem er sich mit seinem künftigen Arbeitgeber geeinigt hatte, beantragte der Kläger zu 1) bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in New Dehli am 27. September 1974 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks, wobei er den Zweck des Aufenthalts mit "Ausübung des ärztlichen Berufes" angab. Nachdem das Arbeitsamt P der Ausländerbehörde in P mit Schreiben vom 11. Oktober 1974 mitgeteilt hatte, daß gegen die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung als Arzt beim Städtischen Krankenhaus P keine Bedenken bestünden und das Regierungspräsidium S dem Kläger zu 1) mit Schreiben vom 6. März 1975 die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Bundesärzteordnung in der Anästhesie-Abteilung des Städtischen Krankenhauses in P in Aussicht gestellt hatte, erteilte die Ausländerbehörde in P mit Schreiben vom 7. April 1975 gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in New Delhi die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für zunächst drei Monate mit der Beschränkung "nur gültig für die Tätigkeit als Arzt beim Städtischen Krankenhaus in P". Nachdem der Kläger zu 1) am 2. Juni 1975 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, stellte er am 12. Juni 1975 bei der Ausländerbehörde in P einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wobei er den Zweck seines Aufenthalts mit "Training and Employment" angab. Nachdem das Regierungspräsidium S dem Kläger zu 1) mit Bescheid vom 6. Juni 1975 befristet bis 30. Juni 1977 die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs in nichtselbständiger Tätigkeit in der Anästhesie-Abteilung des Städtischen Krankenhauses P und das Arbeitsamt P eine Arbeitserlaubnis für die Tätigkeit als Assistenzarzt in diesem Krankenhaus erteilt hatten, erhielt der Kläger zu 1) von der Ausländerbehörde in P eine bis 14. Juni 1976 befristete Aufenthaltserlaubnis mit der Nebenbestimmung "nur gültig für die Tätigkeit als Arzt beim Städtischen Krankenhaus P". Am 30. November 1975 reiste die Klägerin zu 2) ohne Sichtvermerk über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein und erklärte gegenüber Beamten der Grenzschutzstelle am Flughafen Frankfurt/Main, sie wolle endgültig zu ihrem Ehemann umsiedeln. Von der Grenzschutzstelle wurde ihr ein Ausnahmesichtvermerk erteilt, worauf ihr von der Ausländerbehörde in P am 3. Dezember 1975 ein Besuchsaufenthalt bis 28. Februar 1976 erlaubt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der Grenzschutzstelle am Flughafen Frankfurt/Main vom 30. November 1975 (Blatt 8 der beigezogenen Behördenakten betreffend die Klägerin zu 2) und den Vermerk der Ausländerbehörde vom 3. Dezember 1975, Blatt 7 R. der vorgenannten Beiakten) Bezug genommen. Anfang Januar 1976 bemühte sich der Kläger zu 1) um eine Beschäftigung als Arzt beim M-krankenhaus in .... Nachdem die Verwaltung dieses Krankenhauses mit Schreiben vom 12. Januar 1976 beim Hessischen Sozialminister Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes für den Kläger zu 1) als Assistenzarzt in der Anästhesie-Abteilung beantragt hatte, teilte der Hessische Sozialminister dem Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 1976 mit, seinem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes könne erst nach Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, die eine entsprechende Tätigkeit gestatte, entsprochen werden. In der Folgezeit erteilte die Ausländerbehörde in F beiden Klägern wiederholt befristete Bescheinigungen über die ausländerbehördliche Erfassung, die zuletzt bis 7. September 1976 gültig und bezüglich des Klägers zu 1) seit 13. Mai 1976 mit folgender Nebenbestimmung versehen waren: "Die Aufenthaltserlaubnis wird ungültig bei Aufgabe der Tätigkeit/der Ausbildung zum Facharzt im St. M-krankenhaus". In einem Bericht an den Regierungspräsidenten in D vom 30. Juli 1976 bat die Ausländerbehörde in F um Entscheidung, ob die Aufenthaltserlaubnis "für die Dauer der Fortbildung des Ausländers zum Anästhesisten" verlängert werden könne. Daraufhin entschied der Regierungspräsident in D am 12. August 1976, daß gegen "eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Fortbildung des Herrn Dr. K zum Anästhesisten" keine Einwendungen erhoben würden und Einverständnis mit der gleichzeitigen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 2) bestehe, sofern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei ihr ausgeschlossen bleibe. Diese Entscheidung des Regierungspräsidenten wurde dem Kläger zu 1) am 25. August 1976 bekanntgegeben. Am 31. Mai bzw. 1. Juni 1977 stellten beide Kläger Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse für zwei Jahre und gaben als Zweck des Aufenthalts die Tätigkeit als Arzt bzw. Hausfrau an. Die Ausländerbehörde in F erteilte den Klägern daraufhin Aufenthaltserlaubnis bis 14. Juni 1978, wobei der Erlaubnis für den Kläger zu 1) folgende Nebenbestimmung beigefügt wurde: "Die Aufenthaltserlaubnis wird ungültig bei Aufgabe der Tätigkeit als Arzt im St. M-krankenhaus." Mit Schreiben vom 10. Februar 1978 teilte der Kläger zu 1) der Ausländerbehörde in F mit, daß er ab 1. April 1978 bei dem St. V-Krankenhaus in H tätig sein wolle; dieses Krankenhaus biete ihm "die Möglichkeit, ab 1.4.78 meine Fortbildung zu gewährleisten". Der damalige Chefarzt der geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung des St. V-Krankenhauses in H teilte der Ausländerbehörde in F mit Schreiben vom 24. Februar 1978 mit, der Kläger zu 1) werde zur Besetzung einer Assistentenstelle in diesem Krankenhaus zum 1. April 1978 dringend benötigt. Es bestehe ein unabweisbares Bedürfnis für seine Einstellung als Assistenzarzt, da der Dienst mit drei Assistenten auf Dauer nicht durchzuführen und die Versorgung der geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung gefährdet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 24. Februar 1978 (Blatt 58 der beigezogenen Behördenakten betreffend den Kläger zu 1)) Bezug genommen. Aufgrund dieses Schreibens verzichtete der zuständige Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten in D am 14. März 1978 telefonisch auf die vorgesehene Vorlage der Akten vor Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis und teilte der Ausländerbehörde in F mit, aufgrund der besonderen Dringlichkeit einer Entscheidung werde aufgrund dieses Schreibens dem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis vom 10. Februar 1978 für zwei Jahre stattgegeben, da ein personeller Notstand bestehe und die ärztliche Versorgung ohne Anstellung des Klägers zu 1) nicht weiter aufrechterhalten werden könne. Einer Verlängerung über den genannten Zeitpunkt hinaus könne aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zugestimmt werden. Der Kläger zu 1) sei von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen, das Krankenhaus habe sich vor Ablauf der Frist um ausreichend fachlich qualifizierten Ersatz zu kümmern. Diese Entscheidung wurde dem Kläger zu 1) am 14. März 1978 bekanntgegeben. Die Ausländerbehörde in F änderte daraufhin am 15. März 1978 die Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 1) wie folgt ab: "Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung der Beschäftigung bei dem St. V-Krankenhaus in H". In der Folgezeit verlängerte die Ausländerbehörde in F die Aufenthaltserlaubnisse für beide Kläger mit unveränderten Nebenbestimmungen am 2. Juni 1978 bis 14. Juni 1979 und am 13. Juni 1979 bis 14. Juni 1981. Vor der letzten Verlängerung hatte der Hessische Sozialminister mit Bescheid vom 23. Mai 1978 die dem Kläger zu 1) erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs im Lande Hessen dahin abgeändert, daß der Kläger zu 1) ab 1. April 1978 befristet bis 9. März 1980 zur Ausübung der sich aus dem Arbeitsvertrag mit dem St. V-Krankenhaus in H ergebenden Tätigkeit berechtigt sei. Dem Bescheid war folgender Hinweis angefügt: "Vorsorglich weise ich schon jetzt darauf hin, daß durch den Wechsel der Fachrichtung eine Beendigung ihrer Weiterbildung zum Facharzt für Frauenheilkunde nicht garantiert werden kann". Nachdem die Kläger am 24. November 1979 von F nach H umgezogen waren und der Kläger zu 1) der dortigen Ausländerbehörde mitgeteilt hatte, daß er ab 1. Juli 1980 als Assistenzarzt in der Frauenklinik des Stadtkrankenhauses H tätig sein werde, änderte die Ausländerbehörde der Stadt H die Nebenbestimmung zu der bis 14. Juni 1981 gültigen Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 1) wie folgt ab: "Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung der Beschäftigung im Stadtkrankenhaus ... H". Am 11. bzw. 27. Juni 1981 stellten beide Kläger bei der Ausländerbehörde in H Anträge auf Erteilung unbefristeter Arbeitserlaubnisse. Der Hessische Sozialminister hatte zuvor mit Bescheid vom 30. Juni 1980 die dem Kläger zu 1) erteilte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Lande Hessen bis 11. September 1981 verlängert und für die Zeit ab 1. Juli 1980 dahin abgeändert, daß sie für eine Tätigkeit "als Assistenzarzt an der gebh.-gyn. Abteilung ... an der Frauenklinik des Stadtkrankenhauses H" gelte. Mit Schreiben vom 16. Juli 1981 bescheinigte der Direktor der Frauenklinik des Stadtkrankenhauses H dem Kläger zu 1) zur Vorlage beim Hessischen Sozialministerium, er befinde sich in der Frauenklinik im Stadtkrankenhaus H in der Weiterbildung zum Facharzt für Frauenheilkunde, die voraussichtlich am 31. Juli 1983 abgeschlossen sein werde. Nachdem der Oberbürgermeister der Stadt H in Berichten an den Regierungspräsidenten in D mehrfach die Auffassung vertreten hatte, seit der Entscheidung des Regierungspräsidenten vom 14. März 1978 sei der Aufenthalt des Klägers zu 1) nicht mehr an seine Facharztausbildung gebunden, unterrichtete der Regierungspräsident in D den Oberbürgermeister der Stadt H mit Verfügung vom 14. Dezember 1981 (Blatt 96 f. der Behördenakten betreffend den Kläger zu 1)) über seine gegenteilige Rechtsauffassung und bat, dem Kläger zu 1) eine vorerst auf ein Jahr befristete und auf eine ärztliche Tätigkeit im Stadtkrankenhaus H beschränkte Aufenthaltserlaubnis, die mit Beendigung der Facharztausbildung erlösche, zu erteilen. Eine weitere Verlängerung bis 31. Juli 1983 sei möglich, sofern sich der Kläger zu 1) noch in der Facharztausbildung befinde und der Hessische Sozialminister eine entsprechende Berufserlaubnis erteile. Auf die Verfügung des Regierungspräsidenten in D vom 14. Dezember 1981 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Entsprechend einer mit dieser Verfügung erteilten Weisung wurde das Stadtkrankenhaus H durch die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 28. Dezember 1981 davon in Kenntnis gesetzt, daß dem Kläger zu 1) der weitere Aufenthalt nur bis zur Beendigung seiner Facharztausbildung bei dem Stadtkrankenhaus, längstens bis zum 31. Juli 1983 erlaubt werden könne. Die Kläger wurden von dem Inhalt der Verfügung des Regierungspräsidenten in D vom 14. Dezember 1981 anläßlich einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 18. Januar 1982 in Kenntnis gesetzt und nahmen daraufhin ihre Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 11. bzw. 27. Juni 1981 zurück. Gleichzeitig beantragten sie, ihnen die Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen, "wie der Herr Regierungspräsident in D am 14.12.1981 verfügt hat". Wegen der Einzelheiten wird auf den von den Klägern unterzeichneten Aktenvermerk der Ausländerbehörde in H vom 18. Januar 1982 (Blatt 102 der beigezogenen Behördenakten betreffend den Kläger zu 1)) verwiesen. Am 10. Februar 1982 erteilte die Ausländerbehörde in H den Klägern bis 9. Februar 1983 befristete Aufenthaltserlaubnisse, wobei für den Kläger zu 1) folgende Nebenbestimmung beigefügt wurde: "Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung der fachärztlichen Ausbildung im krankenhaus H". Die Aufenthaltserlaubnisse wurden am 7. Februar 1983 nochmals bis 31. Juli 1983 verlängert, nachdem der Hessische Sozialminister dem Kläger zu 1) mit Bescheid vom 26. Februar 1982 die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs im Lande Hessen bis 31. Juli 1983 für eine Tätigkeit als Assistenzarzt an der Frauenklinik des krankenhauses H verlängert hatte. Der Bescheid wurde mit dem Hinweis verbunden, daß mit einer weiteren Verlängerung der Erlaubnis nicht mehr gerechnet werden könne, da der Kläger zu 1) den gemäß § 10 Abs. 2 der Bundesärzteordnung für eine Weiterbildung vorgesehenen Beschäftigungszeitraum bereits überschritten habe. Die Erlaubnis sei letztmalig erteilt worden, um dem Kläger zu 1) die Möglichkeit zu geben, seine Weiterbildung zum Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zu beenden. Dem Kläger zu 1) werde empfohlen, sich rechtzeitig vor Ablauf der Frist auf die Rückkehr in sein Heimatland oder -- falls dies nicht möglich sei -- in ein anderes Entwicklungsland vorzubereiten. Im April 1983 bewarb sich der Kläger zu 1) bei dem US Army Hospital Bad C um eine Stelle als Arzt. Nachdem er seinen Hauptwohnsitz nach Bad C verlegt hatte, beantragte er bei der Ausländerbehörde in S am 30. Mai 1983 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Arzt bei diesem Krankenhaus. Nachdem das Arbeitsamt S mit Schreiben vom 30. Mai 1983 mitgeteilt hatte, gegen die Erteilung einer entsprechenden Arbeitserlaubnis beständen keine Bedenken, und das Regierungspräsidium in S mit Schreiben vom 13. Juli 1983 im Hinblick auf einen damals vorhandenen Engpaß in der ärztlichen Versorgung im US Army Hospital Bad C letztmals der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum beantragten Zweck für die Dauer von zwei Jahren zugestimmt hatte, erteilte die Ausländerbehörde in S dem Kläger zu 1) am 28. Juli 1983 eine bis 27. Juli 1985 befristete Aufenthaltserlaubnis mit folgender Nebenbestimmung: "Nur gültig für eine Tätigkeit als Arzt im US Army Hospital Bad C, ...". Eine entsprechend befristete Aufenthaltserlaubnis erteilte die Ausländerbehörde in H der Klägerin zu 2) am 19. August 1983 mit der Nebenbestimmung: "Berechtigt nicht zur Arbeitsaufnahme und Geschäftseröffnung". Anläßlich der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse wurden beide Kläger darüber belehrt, daß eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über die gewährte Zeitdauer hinaus nicht in Betracht komme. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vermerke der Ausländerbehörde in S vom 26. Juli 1983 (Blatt 123 der den Kläger zu 1) betreffenden Behördenakten) und der Ausländerbehörde in H vom 19. August 1983 (Blatt 66 der die Klägerin zu 2) betreffenden Behördenakten) Bezug genommen. Aufgrund eines Auskunftsersuchens des Arbeitsamts H wurde der Ausländerbehörde in H im April 1985 bekannt, daß der Kläger zu 1) am 2. Juli 1984 aus dem Arbeitsverhältnis mit dem US Army Hospital Bad C ausgeschieden sei. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 6. Mai 1985 stellte der Kläger zu 1) bei der Ausländerbehörde in H Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den er mit Anwaltschreiben vom 20. Juni 1985 dahin präzisierte, daß er die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis begehre. Zur Begründung vertrat er die Auffassung, eine derartige Aufenthaltserlaubnis hätte ihm schon aufgrund seines am 11. Juni 1981 gestellten Antrags erteilt werden müssen, und er habe den damals gestellten Antrag nur aufgrund der seiner Ansicht nach rechtlich unzutreffenden Belehrung gemäß Verfügung des Regierungspräsidenten in D vom 14. Dezember 1981 zurückgenommen. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidenten sei die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht zum Zweck der Ausbildung, sondern allein zur Ausübung des ärztlichen Berufes erfolgt. Unter ausführlicher Darstellung der Vorgeschichte vertrat der Kläger zu 1) die Auffassung, alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hätten bereits im Jahre 1981 vorgelegen. Es widerspräche demnach Treu und Glauben, ihm die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis heute zu versagen. Hierbei könne es keine Rolle spielen, daß sich der Kläger zu 1) aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit nach dem Ausscheiden beim US Army Hospital in Bad C bei formeller Betrachtungsweise im illegalen Aufenthalt befunden habe. Hierzu wäre es seiner Ansicht nicht gekommen, wenn die Rechtslage bereits im Jahre 1981 zutreffend beurteilt worden wäre. Ferner ließ der Kläger zu 1) mitteilen, er beabsichtige, vorübergehend eine Stelle in Saudi-Arabien anzunehmen. Hierzu sei er gezwungen, da er den Lebensunterhalt seiner Familie sichern müsse. Dies ändere jedoch nichts an dem hier gestellten Begehren. Mit Anwaltschreiben vom 29. August 1985 erweiterte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger den Erlaubnisantrag auf die Klägerin zu 2). Der Oberbürgermeister der Stadt H lehnte die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheiden vom 17. September 1985 ab, stellte die Ausreisepflicht beider Kläger fest und drohte ihnen für den Fall, daß sie die Bundesrepublik Deutschland nicht spätestens einen Monat nach Zustellung der Verfügungen verlassen sollten, die Abschiebung an. Zur Begründung der Bescheide wurde im wesentlichen ausgeführt, der Kläger zu 1) sei 1975 zu Ausbildungszwecken und nicht zur Berufsausübung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Beiden Klägern sei während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, wie in den Bescheiden im einzelnen dargestellt wird, wiederholt klargemacht worden, daß ein weiterer erlaubter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland über die Dauer der Facharztausbildung des Klägers zu 1) hinaus voraussichtlich nicht erlaubt werden würde. Später sei der Aufenthalt des Klägers zu 1) zwar erlaubt worden, da in verschiedenen Krankenhäusern Engpässe in der ärztlichen Versorgung vorhanden gewesen seien. Er sei jedoch immer darauf hingewiesen worden, daß sein weiterer Aufenthalt nach Beendigung der Ausbildung bzw. Behebung des Engpasses nicht weiter gestattet werden könne. Besondere Gründe, dem Kläger zu 1) den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, lägen nicht vor, so daß sein weiterer Aufenthalt nach pflichtgemäßem Ermessen abzulehnen sei. Hierbei müsse insbesondere berücksichtigt werden, daß derzeit genügend arbeitslose deutsche Ärzte zur Verfügung ständen, welche die Arbeit des Klägers zu 1) verrichten könnten. Es sei nicht einzusehen, daß dem Kläger zu 1) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden solle, obgleich vergleichbare arbeitslose deutsche Ärzte zur Verfügung ständen. Art. 6 GG stehe der Versagung weiterer Aufenthaltsmöglichkeit nicht entgegen, da zugleich den Familienmitgliedern des Klägers zu 1) der weitere Aufenthalt versagt werde. Der Klägerin zu 2) sei der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur im Hinblick auf die Anwesenheit ihres Ehemannes erlaubt worden, so daß nach Ablehnung der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu 1) auch der entsprechende Antrag der Klägerin zu 2) nach pflichtgemäßem Ermessen abzulehnen sei. Die Bundesrepublik Deutschland sei aus einwanderungs- und wirtschaftspolitischen Gründen nicht in der Lage, eine unbegrenzte Anzahl ausländischer Staatsangehöriger aufzunehmen. Gegen diese Bescheide legten die Kläger durch ihren Prozeßbevollmächtigten mit einem bei der Stadtverwaltung H am 7. Oktober 1985 eingegangenen Schreiben Widerspruch ein, den sie unter Bekräftigung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens begründeten. Mit Anwaltschreiben vom 23. Oktober 1985 verzichteten sie auf Durchführung einer Anhörung. Der Regierungspräsident in D wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 1986 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen folgendes aus: Die Ausländerbehörde habe den Klägern den weiteren Aufenthalt zu Recht versagt. Der Kläger zu 1) habe sich nicht als "regulärer" ausländischer Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufgehalten, sondern um seine ärztliche Qualifikation zu verbessern. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, daß der Hessische Sozialminister die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes nur wegen der beabsichtigten Facharztausbildung erteilt und später für die Dauer von zwei Jahren zur Behebung akuten Ärztemangels verlängert habe. Aus diesen Gründen sei es im Jahre 1981 gerechtfertigt gewesen, die Aufenthaltserlaubnis für den Kläger zu 1) zu befristen. Eine treuwidrige Fehlleitung des Vertrauens des Klägers zu 1), die nun zur Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis führen könnte, habe damit im Jahre 1981 nicht vorgelegen. Im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung sei zwar zugunsten des Klägers zu 1) zu berücksichtigen, daß er sich mit seiner Familie seit 1975 in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, dadurch eine gewisse Bindung zur Bundesrepublik Deutschland entwickelt und sich von seinem Heimatstaat in gewisser Weise losgelöst habe. Jedoch habe der Kläger zu 1) bis zu seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland 30 Jahre lang in Indien gelebt, so daß eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die damit möglicherweise verbundene Rückkehr nach Indien für ihn keine unzumutbare persönliche Härte darstellen. Im übrigen sei es im Hinblick auf eine effektive Entwicklungshilfepolitik unerläßlich, daß Ärzte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland weitere Qualifikationen und Erfahrungen erwerben, wieder in ihre Heimatstaaten zurückkehren. Zwar sei der Kläger zu 1) als approbierter Arzt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hier nicht im Rahmen internationaler Entwicklungshilfeprojekte ausgebildet worden. Es laufe jedoch einer effektiven Entwicklungshilfepolitik zuwider, wenn man angesichts unzureichender medizinischer Versorgung in Herkunftsländern approbierten Ärzten aus Entwicklungsländern gestatte, in den Industriestaaten als Arbeitnehmer tätig zu werden. Da der Kläger zu 1) keine weitere Verbesserung seiner ärztlichen Qualifikation mehr anstrebe, liege es im wohlverstandenen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, daß er in sein Heimatland zurückkehrt. Demgegenüber habe der Kläger zu 1) während seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen zukünftigen Aufenthalt erlangt. Er sei mehrfach darauf hingewiesen worden, daß er sich nur zur ärztlichen Weiterbildung und später vorübergehend zur Behebung eines akuten Ärztemangels in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten dürfe und danach wieder ausreisen müsse. Im übrigen habe sich der Kläger zu 1) nach seinem Ausscheiden aus den Diensten des US Army Hospital in Bad C illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, bis er einen neuen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt habe. Hinsichtlich der Klägerin zu 2) wiederholte der Regierungspräsident in D im wesentlichen die Argumentation aus dem angefochtenen Bescheid der Ausländerbehörde in H. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18. April 1986 als Einschreiben zur Post gegeben. Am 20. Mai 1986 haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klagen haben sie unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die Auffassung vertreten, der Widerspruchsbescheid verkenne wie die angegriffenen Bescheide der Ausländerbehörde, daß die vom Kläger zu 1) in Anspruch genommene Aus- und Fortbildung sich im wesentlichen auf die erfahrungsbedingte Vervollkommnung der beruflichen Fähigkeiten beschränkt habe, wie sie Folge einer jeden fachgerechten Berufsausübung sei. Die Kläger seien daher nach wie vor der Auffassung, daß es sich bei der Behandlung ihrer Anträge auf Erteilung unbefristeter Aufenthaltserlaubnisse im Jahre 1981 durch den Regierungspräsidenten in D um eine treuwidrige Fehlleitung gehandelt habe. Die Kläger haben beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17. September 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 17. April 1986 die Beklagte zu verurteilen, den Klägern eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hat auf die angegriffenen Bescheide Bezug genommen und die Auffassung vertreten, es gehe hier allein um die Frage, ob die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt habe, da eine Belangbeeinträchtigung nicht in Rede stehe. Da der Kläger zu 1) seine Aus- und Fortbildung nicht weitergeführt habe, habe seinerzeit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung seines von vornherein auf diesen Zweck begrenzten Aufenthalts bestanden. Demgegenüber könne der Kläger zu 1) lediglich den Wunsch ins Feld führen, in der Bundesrepublik Deutschland weiterarbeiten und leben zu können. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Oberbürgermeisters der Stadt H vom 18. Juni 1986 (Blatt 71 f. GA) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Beteiligten mit Schreiben des Berichterstatters vom 4. Juli 1988 unter Fristsetzung bis 27. Juli 1988 Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen, worauf der Prozeßbevollmächtigte der Kläger unter Hinweis auf die Postlaufzeiten zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Saudi-Arabien um Fristverlängerung bis 22. August 1988 gebeten hat. Nachdem dies mit Schreiben des Berichterstatters vom 2. August 1988 abgelehnt worden war, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Gerichtsbescheid vom 8. August 1988 die "Klage" abgewiesen. Zur Begründung hat sich das Verwaltungsgericht im wesentlichen auf seinen Beschluß vom 28. Juli 1986 -- VI/1 H 1654/86 -- in einem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Eilverfahren bezogen und die Auffassung vertreten, die Anträge auf Erteilung befristeter Aufenthaltserlaubnisse seien schon deshalb zwingend abzulehnen gewesen, weil der weitere Aufenthalt der Kläger Belange der Bundesrepublik Deutschland tangiert hätte. Den Klägern sei letztmals am 28. Juni 1983 eine bis 27. Juni 1985 befristete Aufenthaltserlaubnis unter einer auflösenden Bedingung erteilt worden. Die auflösende Bedingung sei mit dem Ende der Beschäftigung des Klägers zu 1) bei dem US Army Hospital in Bad C am 2. Juli 1984 eingetreten, so daß die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu 1) und die mit einer gleichlautenden Bedingung versehene Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 2) erloschen seien. Der weitere Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet bis zur Stellung ihrer Anträge auf Erteilung unbefristeter Aufenthaltserlaubnisse im Jahre 1985 sei illegal gewesen und habe zudem den Ausweisungstatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG erfüllt. Im übrigen sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, daß die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung und die im Widerspruchsbescheid angestellten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden seien. Insbesondere habe die Beklagte zu Recht die Auffassung vertreten, der Kläger zu 1) sei nicht als Arbeitnehmer in das Bundesgebiet eingereist, sondern habe mit seinem Aufenthalt lediglich die Ausbildung zum Facharzt und deren praktische Erprobung beabsichtigt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid vom 8. August 1988 verwiesen. Am 29. August 1988 haben die Kläger gegen den Gerichtsbescheid bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Berufung eingelegt. Zur Begründung treten sie unter Bekräftigung und Vertiefung ihres Vorbringens im übrigen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, ihrem weiteren Aufenthalt habe bereits die Negativschranke des § 2 Abs. 1 AuslG entgegengestanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die formale Illegalität des weiteren Aufenthalts der Kläger nicht erst am 21. Juni 1985, dem Tag des Eingangs der letzten Erlaubnisanträge bei der Ausländerbehörde in H, beendet worden, sondern bereits am 6. Mai 1985, da unter diesem Datum die Erlaubnisanträge gestellt worden seien. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht verkannt, daß die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nur dann eingreife, wenn der künftige (weitere) Aufenthalt des Ausländers zu Beeinträchtigungen führen würde, die von beachtlichem Gewicht sind. Das Vorliegen eines Ausweisungstatbestands allein entbinde nicht von der prognostischen Bewertung seitens der Ausländerbehörde. Was die Ermessenserwägungen der Ausländer- und der Widerspruchsbehörde anlange, sei auch das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger zu 1) sei zu Ausbildungszwecken in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Dem Akteninhalt sei demgegenüber eindeutig zu entnehmen, daß der Kläger zu 1) als ausgebildeter Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 7. September 1988 (Blatt 231 ff. GA) Bezug genommen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung des Senats ihre Klagen mit Zustimmung der Beklagten insoweit zurückgenommen, als sie die in den Bescheiden vom 17. September 1985 enthaltenen Abschiebungsandrohungen betreffen. Sie beantragen, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 1988 abzuändern und unter Aufhebung der Versagung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse in den Bescheiden der Beklagten vom 17. September 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in D vom 17. April 1986 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern unbefristete Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf ihren bisherigen Vortrag und den angefochtenen Gerichtsbescheid. Der Kläger zu 1) könne sich nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen, da die ihm erteilten Aufenthaltserlaubnisse stets mit der Bedingung versehen worden seien, daß der Kläger zu 1) diese nur zu Ausbildungszwecken im Bundesgebiet erlangt. Dem Gericht liegen die beide Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagten (3 Bände) und des Regierungspräsidenten in D (1 Band) sowie die Gerichtsakten VI/1 H 1654/86 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vor. Aus den letztgenannten Akten ergibt sich, daß der von den Klägern in der Klageschrift gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 1986 -- VI/1 H 1654/86 -- zurückgewiesen worden ist und daß der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden der Kläger gegen diese Entscheidung nach teilweiser Rücknahme mit Beschluß vom 18. Januar 1988 -- 7 TH 2240/86 -- im übrigen zurückgewiesen hat. Auf beide Beschlüsse wird zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen.