OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 TH 1566/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0531.10TH1566.90.0A
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde, ohne dem Antragsteller nochmals unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, die in der Beschwerdeschrift angekündigte, aber bisher nicht erfolgte Begründung des Rechtsmittels nachzuholen. In dem seiner Natur nach äußerst eilbedürftigen Verfahren nach § 10 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist es Sache des jeweiligen Antragstellers, seine Rechtsbehelfe ohne Aufforderung und tunlichst innerhalb der Fristen für die Einlegung der Rechtsbehelfe zu begründen. Ein anwaltlich vertretener Asylbewerber kann bei derartigen Verfahren in der Beschwerdeinstanz nicht damit rechnen, daß das Beschwerdegericht über den Ablauf der Beschwerdefrist hinaus auf eine Beschwerdebegründung wartet oder ausdrücklich zu der angekündigten Beschwerdebegründung auffordert. Denn zum einen ist eine Begründung der Beschwerde -- anders beispielsweise bei Beschwerden nach § 32 Abs. 4 AsylVfG -- hier keine Zulässigkeitsvoraussetzung, zum anderen hat die Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens selbstverständlich auch Auswirkungen auf die Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Recht abgelehnt. Der Landrat des Main-Taunus-Kreises war für den Erlaß der angegriffenen Abschiebungsandrohung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG zuständig, obgleich der Antragsteller im Antragsschreiben vom 25. September 1989 hatte angeben lassen, er wohne in Frankfurt am Main. Denn wie noch auszuführen sein wird, handelt es sich bei der im Antragsschreiben angegebenen Anschrift offensichtlich um eine Scheinadresse, und es liegen auch sonst keine sicheren Indizien dafür vor, daß sich der Antragsteller tatsächlich ständig in Frankfurt am Main aufhält. Mithin bleibt als einziger Anknüpfungspunkt für die Bestimmung einer örtlich zuständigen Ausländerbehörde im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG die Tatsache, daß der Antragsteller seinen zweiten Asylfolgeantrag unmittelbar bei dem Landrat des Main-Taunus-Kreises hat stellen lassen. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Beschluß vom 6. Oktober 1986 -- 10 TH 2377/86 --) entschieden hat, ergibt sich die zuständigkeitsbegründende Notwendigkeit zum Einschreiten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 AuslG in den Fällen, in denen sich der ständige Aufenthalt des Asylbewerbers nicht mit vertretbarem Aufwand ermitteln läßt, aus dem Zugang des Folgeantrags beim Landrat des Main-Taunus-Kreises und aus dessen Unbeachtlichkeit, die aufenthaltsbeendende Maßnahmen erforderlich macht. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Der Senat setzt sich damit nicht im Gegensatz zu seinem Beschluß vom 10. Mai 1990 -- 10 TH 985/90 --, in dem der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall von der vorrangigen örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde in Frankfurt am Main ausgegangen ist. Im Unterschied zum vorliegenden Fall war nämlich der Aufenthalt des Antragstellers im Beschwerdeverfahren 10 TH 985/90 nicht unbekannt, vielmehr lagen gewichtige Indizien dafür vor, daß sich der betroffene Asylbewerber tatsächlich in Frankfurt am Main -- wenn auch ohne feste Wohnung -- aufhielt. Im vorliegenden Fall ist dies anders, denn außer der Adressenangabe im Antragsschreiben vom 26. September 1989, die sich -- wie noch auszuführen ist -- als unzutreffend erwiesen hat, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich der Antragsteller bei Erlaß der angegriffenen Abschiebungsandrohung (noch) ständig in Frankfurt am Main aufgehalten hat. Vielmehr spricht schon die Angabe einer Scheinadresse eher dafür, daß er Behörden und Gerichte und möglicherweise sogar seinen Prozeßbevollmächtigten über seinen wahren Aufenthaltsort im unklaren lassen möchte. Mithin bestand bei Erlaß der angegriffenen Abschiebungsandrohung auch kein Ansatzpunkt für erfolgversprechende Ermittlungen des Landrats des Main-Taunus-Kreises hinsichtlich des wahren Aufenthaltsorts des Antragstellers, die andernfalls allerdings im Hinblick auf den Vorrang der örtlichen Zuständigkeit der für den Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde (vgl. Nr. 5 a AuslVwV zu § 20 AuslG) hätten angestellt werden müssen. Die Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises hat den weiteren Asylantrag des Antragstellers vom 25. September 1989 mit Recht als weiteren Folgeantrag angesehen, nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers den vorausgegangenen, vor der Abschiebung des Antragstellers nach Indien nicht beschiedenen ersten Asylfolgeantrag vom 1. Februar 1988 (Band II Bl. 165 der beigezogenen Behördenakten) am 18. August 1988 zurückgenommen hatte (Band II Bl. 177 der beigezogenen Behördenakten). Es führt auch nicht zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung, daß die Ausländerbehörde in B. die gemäß § 8 Abs. 2 AsylVfG gebotene persönliche Anhörung des Antragstellers unterlassen hat, nachdem der Antragsteller auf eine Ladung zur Anhörung für den 9. November 1989 nicht erschienen war und mit Anwaltschreiben vom 20. November 1989 um einen neuen Termin gebeten hatte. Einer erneuten Terminierung bedurfte es deshalb nicht, weil der Antragsteller der Ladung zur persönlichen Anhörung am 9. November 1989 ohne genügende Entschuldigung nicht gefolgt war (§ 8 Abs. 3 und 5 AsylVfG), so daß die Ausländerbehörde den unbeachtlichen Folgeantrag unmittelbar bescheiden konnte. Daß der Antragsteller die seinem Prozeßbevollmächtigten zugestellte Ladung vom 26. Oktober 1989 zum Anhörungstermin am 9. November 1989 möglicherweise nicht erhalten hat, hat er selbst zu vertreten, denn die von seinem Prozeßbevollmächtigten mitgeteilte Anschrift K.straße ... in Frankfurt am Main (vgl. Band II Bl. 215 der beigezogenen Behördenakten) ist eine Scheinadresse, wie sich aus den Ermittlungen der Ausländerbehörde ergibt. Bei dem Haus K.straße ... handelt es sich laut Auskunft der Meldestelle vom 2. Februar 1990 (vgl. Band II Bl. 241 der beigezogenen Behördenakten) um ein unbewohntes Gebäude. Aus welchen Gründen der Antragsteller die Deckadresse benutzt, kann dahinstehen, jedenfalls hat er mit der Bekanntgabe dieser Scheinanschrift offensichtlich versucht, Behörden und Gerichte über seinen wahren Aufenthaltsort zu täuschen. Damit ist selbstverständlich auch eine ordnungsgemäße Ladung zu einem Anhörungstermin unmöglich. Was schließlich das mit Schreiben vom 30. Oktober 1989 wörtlich wiederholte Vorbringen des Antragstellers im Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten an die Ausländerbehörde vom 26. September 1989 (Band II Bl. 218 ff. der beigezogenen Behördenakten) anlangt, ist dieser Vortrag ungeeignet, eine zur Beachtlichkeit des Asylfolgeantrags führende Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers im Sinne der §§ 14 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darzutun. Durch den vom Antragsteller erwähnten, am 10. August 1988 veröffentlichten Bericht von amnesty international über Menschenrechtsverletzungen in Indien (Dokument 132 in der vom Verwaltungsgericht übersandten Liste) haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, die den Senat zu einer Änderung seiner Beurteilung nur auf die Religionszugehörigkeit gestützter Asylbegehren von Sikhs aus Indien veranlassen könnten. Was die Anwendung der in Indien geltenden Notstandsbestimmungen, die Verwicklung bewaffneter und des Terrorismus verdächtiger Personen in "staged" oder "fake encounters" und die fortdauernde Inhaftierung von ursprünglich 366 Sikhs im Gefängnis von Jodhpur seit dem ersten Sturm auf den Goldenen Tempel in Amritsar im Juni 1984 anlangt, bietet der Bericht keine wesentlichen Neuigkeiten gegenüber dem Erkenntnisstand des Senats bei seinen Entscheidungen vom 22. Oktober 1987 -- 10 UE 3116/86 und 10 UE 3134/86 --. Die von amnesty international dargestellten Einzelfälle zeigen allerdings, daß etwa die Methode des "gestellten Gefechts" keineswegs eine speziell für den Punjab und den Kampf gegen Sikh-Terroristen entwickelte besondere Polizeitaktik darstellt, sondern auch anderswo in Indien praktiziert wird, wie das auf Seite 12 f. des Berichts beschriebene Vorgehen der Polizei im Bundesstaat Andhra Pradesh gegen einige Naxaliten nach der Ermordung mehrerer Dutzend Polizeioffiziere durch eine "People's War Group" der Naxaliten zeigt. Dieses Beispiel verdeutlicht, daß die Härte des polizeilichen Vorgehens offenbar nicht von der Volks-, Partei- oder Religionszugehörigkeit der davon Betroffenen abhängt, sondern von deren Verhalten und dem Grad der dadurch verursachten Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Mithin ist der Senat auch angesichts des Berichts von amnesty international vom 10. August 1988 davon überzeugt, daß die dort (vgl. Seite 13 des Berichts) wiedergegebene große Zahl von Sikhs, die seitens der Polizei bei "encounters" oder "auf der Flucht" erschossen worden sein sollen, allein auf der Intensität und Brutalität des terroristischen Vorgehens der Sikh-Extremisten beruht und keinesfalls als Indiz für eine Gruppenverfolgung der Sikhs im allgemeinen gelten kann. Was die Anwendung der Folter im indischen Polizeigewahrsam bzw. in indischen Gefängnissen anlangt (vgl. Seite 9 ff. des amnesty-Berichts), erweckt die Einleitung des betreffenden Abschnitts des Berichts zwar den Eindruck, speziell im Punjab sei es in besonders großem Umfang zu Folterungen durch Elektroschocks und mit anderen Methoden gekommen. Bei näherer Analyse des Berichts stellt sich jedoch heraus, daß keineswegs nur aus dem Punjab und in bezug auf Sikhs Folterungen durch indische Sicherheitskräfte bekanntgeworden sind. Einzig der in dem Bericht beschriebene Fall von 90 Sikhs, die nach ihrer Verhaftung im Juni 1984 laut Bericht einer von der Regierung des Punjab bestellten Untersuchungskommission im Gefängnis von Ladha Kothi gefoltert und später hierfür entschädigt wurden, betrifft konkret den Punjab, während der weiter geschilderte Fall eines aus Großbritannien nach Indien zurückgekehrten, in Haft gefolterten und später nach einem Gerichtsverfahren freigelassenen Sikhs sich nicht im Bundesstaat Punjab, sondern im nördlich davon gelegenen Bundesstaat Jammu and Kashmir ereignet haben soll. Neben Sikhs sollen Opfer von Folterungen auch Naxaliten aus Andhra Pradesh, Mitglieder der linksgerichteten Indischen Volksfront in Tamil Nadu und zwei Männer ohne mitgeteilte Volks-, Religions- oder Gruppenzugehörigkeit im Bundesstaat Manipur geworden sein (Seite 9 des amnesty-Berichts). Berichte über Folterungen mit Todesfolge seien neben den bereits genannten Bundesstaaten auch aus Assam, Bihar, Orissa, Rajasthan, dem Unionsterritorium Delhi und aus West-Bengalen gekommen. Die breite regionale Streuung der durch den Bericht bekanntgewordenen Fälle von Folterungen in Indien und die -- gemessen an der Gesamtbevölkerung Indiens von mehr als 750 Millionen Menschen -- relativ geringe Zahl der mitgeteilten Einzelfälle hindern zum einen daran, Folter in indischem Polizeigewahrsam oder indischen Gefängnissen als ein typisches Phänomen und als von den maßgebenden indischen Autoritäten gewolltes Mittel der Strafverfolgung oder der Einschüchterung anzusehen. Daß es sich bei den mitgeteilten Fällen von Folterungen um Auswirkungen einer von Regierungsseite angeregten oder geduldeten generellen Praxis handeln könnte, erscheint zum anderen deswegen ausgeschlossen, weil amnesty international selbst in dem Bericht wiederholt auf offizielle Untersuchungen bekanntgewordener Fälle von Folterungen durch speziell eingerichtete Regierungskommissionen und Entschädigungsleistungen für die Opfer von Folterungen hingewiesen hat. Auch das vom Antragsteller erwähnte Gutachten von Dr. Citha D. Maaß (Dokument 137), soweit es nicht ohnehin durch den nach dem Tode Zia-ul-Haqs in Pakistan vollzogenen Machtwechsel überholt ist, rechtfertigt nicht die vom Antragsteller daraus gezogenen Schlüsse. Zum einen betreffen die in dem Gutachten geschilderten Verhaftungen und (vermuteten) Folterungen offenbar ausschließlich Grenzgänger zwischen Pakistan und Indien, zu denen der Antragsteller nicht gehört, zum anderen enthält auch dieses Gutachten den deutlichen Hinweis darauf, daß der geschilderte Terror ausschließlich von extremistischen Sikhs ausgeht, zu deren Opfern neben Hindus mittlerweile mehr und mehr politisch gemäßigte Sikhs gehören. Tötungen "normaler Bürger" bei polizeilichen Durchsuchungs- und Verfolgungsaktionen, deren Anteil an der Gesamtzahl der Todesfälle im Punjab "quantitativ nicht verifizierbar" sei, werden in dem Gutachten ausdrücklich als Folge der extrem hohen Nervosität bei den staatlichen Organen und der allen Guerillakämpfen inhärenten fließenden Grenze zwischen terrorismus-freien Bürgern, Sympathisanten und aktiven Militanten bezeichnet. Damit ist auch diesem Gutachten kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß nicht zu separatistischen Terroristengruppen zählende Sikhs in Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Zwangsmaßnahmen fürchten müssen. Daß in Einzelfällen auch ein unbegründeter Verdacht der Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation auf einen Sikh fallen und zu staatlichen Maßnahmen führen kann, macht eine Verfolgung gerade des Antragstellers nicht in dem für eine Anerkennung als Asylberechtigter erforderlichen Maße wahrscheinlich, zumal es ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien freisteht, sich auch außerhalb jener Gebiete niederzulassen, in denen die Operationen der Sikh-Extremisten hauptsächlich stattfinden. Unter diesen Umständen geht der Senat auch weiterhin davon aus, daß für einen nach Indien zurückkehrenden Sikh allein wegen seiner Religionszugehörigkeit und einer darauf beruhenden gewaltlosen politischen Betätigung kein nennenswertes Risiko besteht, in Indien verhaftet und gefoltert zu werden. Auf die dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Senatsurteile vom 22. Oktober 1987 -- 10 UE 3116/86, Hess.VGRspr. 1988, 41 und 10 UE 3134/86 -- wird zur weiteren Begründung Bezug genommen. Soweit der Antragsteller ferner unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1987 -- 2 BvR 478/86 und 962/86 -- (BVerfGE 76, 143 = InfAuslR 1988, 87 mit Anm. Rittstieg, Seite 93 = EZAR 200 Nr. 20) die Ansicht vertritt, für die Einstufung staatlichen Handelns als politische Verfolgung komme es schlechthin nicht auf die Motivation des Staates, sondern nur auf Schwere und Intensität von Eingriffen und Beeinträchtigungen an, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Diese Ansicht beruht auf einem Mißverständnis der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem zitierten Beschluß, der sich ohnehin nur -- am Beispiel der Verfolgung von Ahmadis in Pakistan -- mit einem Sonderfall politischer Verfolgung befaßt, nämlich mit Eingriffen im Bereich des Glaubens und der religiösen Betätigung, denen Sikhs in Indien und speziell im Punjab mit Sicherheit nicht ausgesetzt sind. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht aber auch in dem Beschluß vom 1. Juli 1987 entscheidend auf die Motivation für Verfolgungsmaßnahmen abgestellt und lediglich als Korrektiv eine Zweck-Mittel-Relation verlangt. Dies ergibt sich aus den folgenden Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluß vom 1. Juli 1987 (a.a.O., vgl. InfAuslR 1988, 89): "Politische Verfolgung ist demnach etwa dann gegeben, wenn von Heimat- oder Aufenthaltsstaat des Verfolgten ergriffene oder ihm zurechenbare Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe sei es physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen... zu bedrohen, ..." "Hingegen kann von einer politischen Verfolgung dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen... Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind." Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann mithin nicht entnommen werden, daß die Verfolgungsmotivation für die Einstufung staatlicher Maßnahmen als politische Verfolgung irrelevant sei. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht für die Annahme einer politischen Verfolgung nach wie vor eine auf asylrelevante Merkmale zielende Verfolgungsmotivation vorausgesetzt und lediglich zum Ausdruck gebracht, daß das Motiv, dem Schutz der staatlichen Einheit und der Staatsorgane zu dienen, nicht jedes dazu eingesetzte Mittel asylrechtlich rechtfertige. Von der gleichen Auffassung ist auch der Senat bei seinen Grundsatzentscheidungen vom 22. Oktober 1987 ausgegangen (vgl. Urteil in der Sache 10 UE 3116/86, Seite 34 des Urteilsabdrucks): "Neben den Zielen sind auch die von offizieller indischer Seite in dieser Auseinandersetzung angewandten Methoden asylrechtlich nicht relevant. Denn ungeachtet der Tatsache, daß auch Unbeteiligte dabei in Mitleidenschaft gezogen werden können, sind sowohl die getroffenen legislativen Maßnahmen als auch deren Vollzug durch Polizei und Militär im Punjab angesichts der... dargestellten Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung letztlich keine unangemessene Reaktion. Selbst die nicht unproblematische Präventivhaft erscheint wegen der Praktiken der Sikhs-Terroristen... nicht als Indiz für eine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation." Daran hat sich durch die politische Entwicklung in Indien seither nichts geändert. Schließlich stehen der angedrohten Abschiebung auch keine humanitären Gründe entgegen, die zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen könnten. Dabei kann offenbleiben, ob durch die Auswirkungen der Auseinandersetzung zwischen Sikh-Terroristen und Polizei im Punjab die dort lebende Bevölkerung derart in Mitleidenschaft gezogen wird, daß dem Antragsteller aus diesem Grund die Rückkehr dorthin nicht zugemutet werden kann. Denn jedenfalls hat der Antragsteller im Fall der Abschiebung oder der freiwilligen Rückkehr nach Indien die Möglichkeit, sich auch außerhalb des Punjab anzusiedeln und dadurch möglichen Gefährdungen zu entgehen.