OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 UE 825/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0108.10UE825.87.0A
1Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die vorliegende Entscheidung ist gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO (eingefügt bzw. abgeändert durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990, BGBl. I Seite 2809) durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu treffen, da sie im vorbereitenden Verfahren ergeht. Dies gilt auch für die Einstellung des Berufungsverfahrens, da § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Teils II der VwGO für das Berufungsverfahren vorsieht und sich hierzu aus dem 12. Abschnitt der VwGO nichts anderes ergibt. Die entsprechende Anwendung des § 87 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO bei Rücknahme einer Berufung entspricht auch dem aus den Materialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers . Denn in der insoweit unwidersprochen gebliebenen Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 11/7030) ist davon die Rede, daß § 87 a Abs. 1 des Entwurfs auch dem § 524 Abs. 3 ZPO nachgebildet worden ist, der in Nr. 2 ausdrücklich auch die Entscheidungen bei Zurücknahme der Berufung dem Einzelrichter überträgt . Daß die Zurücknahme der Berufung in § 87 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht erwähnt ist, liegt an der systematischen Stellung der Vorschrift im 9. Abschnitt der VwG0, der sich mit dem Verfahren im ersten Rechtszug befaßt; die entsprechende Anwendung der Bestimmung auch im Berufungsverfahren wird durch § 125 Abs. 1 VwGO ermöglicht. Demgegenüber steht § 524 ZPO im ersten Abschnitt des Dritten Buchs der ZPO, der Vorschriften für das Berufungsverfahren enthält. Nachdem die Kläger ihre Berufung zurückgenommen haben, ist das Berufungsverfahren gemäß §§ 92 Abs. 2, 125 Abs. 1, 126 VwGO einzustellen und auszusprechen, daß die Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die durch die zurückgenommenen Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen haben. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 1 GKG und entspricht ständiger Rechtsprechung des Senates (vgl. bereits Beschluß vom 27. Oktober 1981 - X DE 668/81 - EZAR 613 Nr. 8). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).