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Urteil

10 UE 628/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0621.10UE628.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte wie auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ausweisungsverfügung des Landrats des W-kreises vom 12. Oktober 1987, die Abschiebungsandrohung vom 7. Januar 1988 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 27. Oktober 1988 gerichtete zulässige Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die genannten Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weshalb sie auf die Klage hin aufzuheben sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Trotz des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I, S. 1354) am 1. Januar 1991 (vgl. dessen Art. 15 Abs. 2) sind gemäß § 95 AuslG 1990 die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen streitigen ausländerrechtlichen Maßnahmen wirksam geblieben. Die Rechtmäßigkeit der vorliegend angefochtenen Verfügungen ist gemäß den allgemein gültigen Regeln nach der bis zum 31. Dezember 1990 gültigen Rechtslage zu beurteilen, weil die letzte Behördenentscheidung aus dem Jahre 1988 stammt. Der Beklagte hat bei der Ausübung des ihm nach den §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 3 AuslG i.V.m. §§ 12 Abs. 1, 3 und 4, 15 AufenthG/EWG sowie Art. 2 Abs. 2 FV eingeräumten Ermessens dessen gesetzliche Grenzen überschritten. Zwar liegen infolge der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bzw. die nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG für die Ausübung des Ermessens vor; jedoch darf der Kläger als italienischer Staatsbürger nur unter den zusätzlich einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV ausgewiesen werden. Nach § 55 Abs. 3 AuslG bleiben nämlich abweichende Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen von den Bestimmungen des AuslG unberührt. Dem steht auch nicht das AufenthG/EWG entgegen. Denn gemäß § 15 Satz 2 AufenthG/EWG sind die von diesem Gesetz abweichenden Vorschriften anzuwenden, soweit für die in § 1 AufenthG/EWG aufgeführten EG-Angehörigen eine günstigere Regelung besteht. Eine solche stellt nicht etwa Art. 3 ENA dar, weil er den nicht günstiger als nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV gestalteten Abschiebungsschutz an einen mehr als zehnjährigen Aufenthalt knüpft und damit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV nicht verdrängt. Diese zuletzt genannte Vorschrift kann deswegen im Fall des Klägers Anwendung finden, weil sich der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ausweisungsverfügung mehr als fünf Jahre ununterbrochen ordnungsgemäß in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat (vgl. zu dieser Art der Fristberechnung BVerwGE 37, 227 ): Er ist 1972 als erwerbstätiger EG-Ausländer in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat sich bis zu seiner Abschiebung hier aufgehalten. Die Tatsache, daß seine Aufenthaltserlaubnis letztmalig bis zum 22. Juni 1986 verlängert worden war, ohne daß aus den Akten ersichtlich ist, daß er deren weitere Verlängerung beantragt hat, ändert nach der Auffassung des Senates nichts an der Ordnungsgemäßheit seines Aufenthalts. Die Berechtigung dazu folgt nämlich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 AuslG ohne Rücksicht auf die Erteilung sonst notwendiger Erlaubnisse unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht (Hess. VGH, Urteil vom 6. September 1989 -- 10 UE 1309/87 -- , Urteilsumdruck S. 18 m.w.N. auf die Rechtsprechung des EuGH). Die Erteilung der nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 68/360/EWG (abgedruckt in Kanein, AuslR, Kommentar, 4. Aufl. 1988, 4. Teil, Text Nr. 3.4, S. 886) vorgesehenen Bescheinigung hat nur deklaratorische Bedeutung (Hess. VGH, a.a.O.). Wenn demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 28. Mai 1979 (-- BVerwG 1 B 238.77 --, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 63) ausführt, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ändere nichts daran, daß auch das Fehlen der von den Angehörigen der EG-Staaten einzuholenden besonderen Aufenthaltserlaubnis die Ordnungsgemäßheit des Aufenthaltes im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV ausschließe, so vermag dem der erkennende Senat nicht zu folgen. Die vom Bundesverwaltungsgericht dafür gegebene Begründung, daß die EG-Staaten nicht gehindert seien, einen über den gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutz hinausgehenden Schutz weiterhin davon abhängig zu machen, daß der Ausländer die für den Aufenthalt erforderlichen Formalitäten beachte, überzeugt dies nicht. Denn bei der Auslegung der in § 2 FV getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarung können nach Auffassung des Senats nicht die für beide Vertragsparteien geltenden Bindungen aufgrund supranationalen Rechts -- hier aus der auf der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des des Rats aufbauenden Richtlinie Nr. 68/360 des Rats der EWG -- außer acht gelassen werden. Daß es in diesem Zusammenhang allein auf die (materielle) Befugnis zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ankommt, ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 1981 (-- BVerwG 1 C 23.81 --, BVerwGE 64, 13 ). Nach alledem konnte der Beklagte sein Ausweisungsermessen lediglich im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV ausüben, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen, weil eine Ausweisung weder aus Gründen der Sicherheit des Staates noch aus besonders schwerwiegenden, in Art. 2 Abs. 1 FV bezeichneten, hier nach Lage des Falles allein denkbaren Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Sittlichkeit erforderlich war. In seinem Urteil vom 6. September 1989 -- 10 UE 1309/87 -- (Urteilsumdruck S. 20) hat der Senat dargelegt, daß die Ausweisung aufgrund der in Rede stehenden Vorschrift künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland vorbeugen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977 -- 1 C 31.74 --, BVerwGE 55, 8 ). In seinem Beschluß vom 2. Juni 1983 --1 B 80.33 -- (Buchholz, BVerwG, 402.24 § 10 AuslG Nr. 96) verlangt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des "besonderen Ausweisungsschutzes" nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV, daß "die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch (den Ausländer) zukünftig besonders schwerwiegend gefährdet ist". Ein besonders schwerwiegender Grund im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV liege nur dann vor, wenn "die maßgebenden Gründe so gewichtig sind, daß die Anwesenheit des Ausländers auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden kann" (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977, a.a.O., und vom 18. August 1981 -- 1 C 23.81 --, a.a.O.). In seinem Urteil vom 17. Januar 1989 -- 1 C 46.86 -- (InfAuslR 1989, 152 ) stellt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach § 11 Abs. 2 AuslG für die Ausweisung Asylberechtigter auf "gesteigerte Anforderungen an die Einschätzung der in Zukunft vom Betroffenen ausgehenden Gefahren" ab. Demgemäß ist eine Ausweisung des Klägers als eines italienischen Staatsangehörigen mit einem mindestens fünfjährigen ordnungsmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur zulässig, wenn eine besonders schwerwiegende Wiederholungsgefahr in bezug auf eine gewichtige Straftat vorliegt (so auch Hess. VGH, Beschluß vom 9. Februar 1990 -- 10 TH 63/90 --, InfAuslR 1990, 149). Nach den dem Senat bisher vorliegenden Akten und Unterlagen ergibt sich aus dem Verhalten des Klägers kein Hinweis auf eine gesteigerte Gefahr der Wiederholung einer gravierenden Straftat. Allein mit den in den angefochtenen Bescheiden niedergelegten Erwägungen läßt sich eine Ausweisung des Klägers, die lediglich spezialpräventiv begründet werden darf (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. September 1989 -- 10 UE 1309/87 --, Urteilsumdruck S. 24), nicht halten. Der Beklagte ist ausschließlich von dem im Strafurteil beschriebenen, vom Landgericht abgeurteilten und in der Vergangenheit liegenden Verhalten des Klägers ausgegangen. Er hat seiner Prognoseentscheidung die Einzelheiten der vom Kläger zwischen 1977 und 1983 begangenen Sexualdelikte zugrundegelegt. Dies reicht zur Begründung der nur eingeschränkt möglichen Ausweisung des Klägers nicht aus. Zwar sind nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1984 -- 1 B 61.84 --, (Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104) bei der Verurteilung wegen einer erheblichen Gewalttat -- wie einer im vorliegenden Fall begangenen Vergewaltigung -- an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Ausländers nur geringe Anforderungen zu stellen. Bei dieser Entscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht die hier einschlägige Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV anzuwenden; zwar kann ein besonders schwerwiegender Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV bereits nach einer einzigen Straftat gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni 1983, a.a.O., zu einem Fall der Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel unter Verweis darauf, daß es sich dabei um besonders gefährliche und zudem schwer zu bekämpfende Delikte handelt). Häufig wird sich jedoch nach einer einzigen Verurteilung noch nicht feststellen lassen, daß von dem Ausländer eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht, wenngleich sich dies im Einzelfall schon aufgrund des abgeurteilten Verhaltens und der darin zum Ausdruck kommenden Gesamtpersönlichkeit des Ausländers ergeben kann (BVerwG, a.a.O.). Das ist hier aber nicht der Fall. Denn in bezug auf den Kläger ist allenfalls die gewöhnliche Wiederholungsgefahr, nicht jedoch die nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV erforderliche, besonders gesteigerte Wiederholungsgefahr anzunehmen. So ist nicht ersichtlich, wieso sich aus der im Strafurteil dargestellten Persönlichkeitsstruktur des Klägers und aus der Tatsache der Begehung von Sittlichkeitsdelikten nicht etwa gegenüber Erwachsenen, sondern gegenüber Kindern, der Schluß ziehen ließe, die Hemmschwelle des Klägers sei derart reduziert, daß von der ständigen Gefahr der Begehung weiterer Sittlichkeitsdelikte ausgegangen werden müsse. Auch die Argumentation, daß im Hinblick auf das gefährdete Rechtsgut, den Schutz von Kindern vor Sexualdelikten, und auf die Bedeutung seiner möglichen erneuten Beeinträchtigung an die Wahrscheinlichkeit eines Wiederholungsfalles keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien, wird jedenfalls von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV nicht gedeckt; es wird dabei übersehen, daß außer der gewichtigen Straftat zusätzlich eine besonders schwerwiegende Wiederholungsgefahr als Voraussetzung vorliegen muß. Nur die erste dieser beiden Voraussetzungen ist aber erfüllt. Ebensowenig durfte der Beklagte diese Vorschrift allein aufgrund der Art der vom Kläger verübten Straftaten, die der schweren Kriminalität zuzurechnen seien, und wegen der Häufung dieser Delikte anwenden. Diese Begründung verkennt ebenfalls die einschneidenden Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV. Auch aus dem weiteren Verhalten des Klägers seit seiner Verhaftung im Januar 1985 bis zu seiner Ausweisung im März 1988 ergibt sich kein Hinweis auf eine gesteigerte Wiederholungsgefahr. In dem Beschluß des Landgerichts Gießen vom 11. November 1987 über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung heißt es, daß sich der Verurteilte, der erstmals eine Freiheitsstrafe verbüße, dadurch beeindruckt zeige. Er habe sich im Vollzug beanstandungsfrei geführt. Auch wenn die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung eine die Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG rechtfertigende Wiederholungsgefahr nicht ausschließt (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 6. September 1989 -- 10 UE 1309/87 --, Urteilsumdruck S. 21 m.w.N.), so ist doch bei der Prüfung des Maßes der drohenden Wiederholungsgefahr von Bedeutung, wie sich der Straftäter während der Strafverbüßung geführt hat und welche Prognosen ihm von der Vollzugsbehörde gestellt werden. Gleichwohl hat die Ausländerbehörde die Begründung des fraglichen Gerichtsbeschlusses nicht in ihre Ermessensentscheidung eingestellt. Nach seiner vorzeitigen Entlassung hat der Kläger im übrigen bis Februar 1988 bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin gelebt und sich danach von ihr getrennt. Der Kläger hat sich damit endgültig aus seinem früheren Umfeld gelöst und offensichtlich nicht versucht, mit den Opfern der Straftaten irgendeinen Kontakt -- etwa wegen seiner angeblichen Absicht, ein Wiederaufnahmeverfahren zu beantragen und um dafür die Erfolgsaussichten zu verbessern -- aufzunehmen. Auch das hätte zu seinen Gunsten gewürdigt werden müssen. Im übrigen ergeben sich auch aus den ersten fünf Jahren seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland keine Anhaltspunkte für eine Neigung zur Begehung von Sittlichkeitsdelikten. Außer zwei verkehrsstrafrechtlichen Verfehlungen ist jedenfalls nichts aktenkundig geworden. Ebenso ist nichts dafür ersichtlich, daß eine Ausweisung des Klägers aus schwerwiegenden Gründen der Sittlichkeit erforderlich wäre. Soweit aus den Taten des Klägers allenfalls strafrechtlich sanktionierte Sittlichkeitsverstöße in Betracht kommen könnten, ist auf die vorstehenden Darlegungen zu verweisen, da es sich dann um einen Fall des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung handeln würde. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 FV keine Anwendung finden sollte, scheitert die Ausweisung des Klägers an den Vorschriften des § 12 Abs. 1, 3, 4 AufenthG/EWG. Danach ist eine Ausweisung nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig. Der Ausländer muß durch sein persönliches Verhalten zu einer Ausweisung Anlaß gegeben haben, wobei die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht genügt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. dazu und zum folgenden Beschluß vom 28. Mai 1979, a.a.O.) sind die Ausnahmen von dem für die Staatsangehörigen der EG-Staaten geltenden Grundsatz der Freizügigkeit eng zu verstehen. Eine Beschränkung der Freizügigkeit und damit die Zulässigkeit einer Ausweisung setzt im Falle strafgerichtlicher Verurteilung des Ausländers voraus, daß eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Sie muß sich im Rahmen des in einer demokratischen Gesellschaft Notwendigen halten und darf nicht zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer erfolgen. Daraus folgt, daß eine konkrete Gefahr und damit eine nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilende Wahrscheinlichkeit zu verlangen ist, daß der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird, und daß an die Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. dazu und zum folgenden auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1978 -- BVerwG 1 C 91.76 --, BVerwGE 57, 61 ). Das Erfordernis der schweren Gefährdung hat sich auch auf das Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu beziehen. Für die Prüfung der Wiederholungsgefahr sind insbesondere die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen. Nur bei Vorliegen überzeugender Gründe wird die Ausländerbehörde von der strafrichterlichen Prognose abweichen, so zum Beispiel, wenn ihr umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt. Solche Erkenntnisse hat die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall weder zu ermitteln versucht noch hat sie -- wie bereits zuvor ausgeführt -- die Begründung für den Erlaß des Strafrests in ihre Entscheidung mit einbezogen. Nach dem vom Beklagten festgestellten Sachverhalt ist deswegen in dem dargestellten Sinne nicht genügend wahrscheinlich, daß der Kläger erneut ein Sittlichkeitsdelikt begehen würde. Der Schutz von Kindern vor Sexualdelikten ist zwar eine wichtige Aufgabe der Gemeinschaft, und die Gefahr solcher Straftaten berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft (so auch BVerwGE, a.a.O., ). Eine hinreichend schwere Gefährdung, die eine Ausweisung rechtfertigt, ist aber nicht dargetan. Unerheblich für die Frage der Rechtswidrigkeit der strittigen Verfügungen ist, ob der Kläger die Voraussetzungen erfüllt, unter denen eine Ausweisung auf der Grundlage von Art. 3 ENA ausgesprochen werden könnte. Daß die Voraussetzungen der beiden genannten Ausweisungsbeschränkungen, nämlich der speziell für italienische Staatsbürger vorgesehene Art. 2 Abs. 2 Satz 2 FV und § 12 Abs. 1, 3, 4 AufenthG/EWG, erfüllt sind, genügt bereits, um die Rechtswidrigkeit der Verfügungen festzustellen. Da sich somit eine Ausweisung des Klägers wegen einer Straftat (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) mit den sich aus den Akten ergebenden Fakten nicht begründen läßt, hätte die Ausländerbehörde für die notwendige Wiederholungsprognose weitere Ermittlungen und Erwägungen zu seiner Entwicklung seit der letzten Verurteilung anstellen müssen (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluß vom 9. Februar 1990, a.a.O., Leitsatz Nr. 2). Auf die Möglichkeit, dabei neue, eventuell seine Ausweisung rechtfertigende Erkenntnisse gegebenenfalls auch jetzt noch zu erhalten, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da der Beklagte bisher keinen derartigen Versuch unternommen hat. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind daher rechtswidrig und aufzuheben. § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I, S. 686) findet im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Ein derartiges Vorgehen bietet sich jedoch nur an, wenn das Gericht wegen der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen noch nicht abschließend beurteilen kann, ob und in welchem Umfang der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (vgl. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, Bundestagsdrucksache 11/7030 vom 27. April 1990, Begründung B zu Nr. 23, S. 30). Dies ist im vorliegenden Verfahren -- wie ausführlich dargelegt -- jedoch nicht der Fall. Eine ganz andere Frage ist, ob die Ausländerbehörde des Beklagten -- wie bereits angedeutet -- in einem neuen Verfahren neue Erkenntnisse für eine fehlerfreie Ermessensausübung zu finden vermag. Mit der auszusprechenden Aufhebung der streitigen Ausweisung werden auch die dazugehörenden Nebenentscheidungen wie die Setzung der Ausreisefrist hinfällig. Die mit Fristsetzung verbundene Abschiebungsandrohung vom 7. Januar 1988 ist ebenfalls aufzuheben, da sie rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Als Vollstreckungsmaßnahme teilt sie das rechtliche Schicksal der Ausweisung als des Grundverwaltungsakts (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, Handbuch, 2. Aufl. 1989, Rdnr. 663). Entgegen der im Widerspruchsbescheid geäußerten Auffassung des Beklagten hat sich die Abschiebungsandrohung durch die vollzogene Abschiebung des Klägers nicht etwa erledigt mit der Folge, daß von dieser Verfügung keine den Kläger beschwerende Wirkung mehr ausginge. Eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist nur dann unzulässig, wenn Rechtsbehelfe gegen die Ausweisung aufschiebende Wirkung entfalten oder die aufschiebende Wirkung im Falle einer sofort vollziehbaren Ausweisung wiederhergestellt worden ist mit der Folge, daß die Ausreiseaufforderung und die abgelaufene Frist nicht befolgt zu werden brauchen und die Abschiebungsandrohung selbst gegenstandslos wird (so Hailbronner, a.a.O.; Kanein, AuslR, Kommentar, 4. Aufl. 1988, § 13 Erl. 11 m.w.N.; OVG Münster, Beschluß vom 22. August 1980 -- 4 B 1035/80 --, EZAR 131 Nr. 1). Im vorliegenden Fall hatte jedoch das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluß vom 25. Februar 1988 das Begehren des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Ausweisungsverfügung und der Abschiebungsandrohung abgelehnt. Daraufhin wurden die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung vollzogen, ohne daß das Regelungsobjekt weggefallen ist. In einem solchen Fall tritt jedoch infolge des Vollzugs keine Erledigung des Verwaltungsaktes ein (so Finkelnburg/Jank, NJW-Schriften 12, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 680). Der am 19. August 1944 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und reiste am 19. Januar 1972 zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Landrat des Landkreises F erteilte ihm unter dem 13. April 1972 eine bis zum 18. Juli 1976 befristete Aufenthaltserlaubnis, die auf seinen Antrag vom 19. Juli 1976 am 29. Juli 1976 bis 22. Juni 1981 und auf seinen Antrag vom 19. Juni 1981 am 29. Juni 1981 bis 22. Juni 1986 verlängert wurde. Im Jahre 1974 arbeitete der Kläger bei den amerikanischen Streitkräften in B, gemäß einer Bescheinigung vom 15. Juni 1981 seit 12. September 1978 bei der Firma U B KG in M Bei seiner Einreise war der Kläger mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet, von der er nach am 27. Februar 1976 ergangenem Trennungsurteil des Gerichts Tarrent im Jahre 1980 rechtskräftig geschieden wurde. Schon vor der Eheschließung ging aus dieser Verbindung 1965 ein Sohn hervor. Seit 1976 lebte der Kläger mit der italienischen Staatsangehörigen C V und deren beiden 1968 und 1969 geborenen Töchtern A und A-M zusammen. Aus der Verbindung mit Frau V ging 1977 die Tochter M hervor. Im Jahre 1980 zog die ebenfalls 1968 geborene A F dazu, die der Kläger als seine Tochter angenommen hatte, deren leiblicher Vater er aufgrund eines Gutachtens von Professor Dr. Dr. S vom 20. Juni 1985 jedoch nicht war. Am 22. Januar 1985 wurde der Kläger festgenommen und in die Justizvollzugsanstalt in B eingeliefert. Mit Urteil vom 27. Januar 1986 (Aktenzeichen: 7 Js 9796/84) verurteilte ihn das Landgericht Gießen wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung und in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Opfer der zwischen 1977 und 1983 begangenen Straftaten waren die Töchter seiner Lebensgefährtin und A F. Wegen des Tatherganges wird auf das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Januar 1986 (Blatt 83 bis 92 der Ausländerakte) Bezug genommen. Ausweislich der Gründe konnte das Gericht bei den Geschädigten im Zeitpunkt der Urteilsfindung keine psychischen Schäden feststellen. Zur Person des Angeklagten führte es aus, daß er einfach strukturiert und mittelbegabt sei. Sein Allgemeinwissen sei gering. Er lese keine Tageszeitung und sei weder über die politischen Verhältnisse in Deutschland noch über die politischen Verhältnisse in Italien informiert. Seine Sexualität und seine Potenz stünden für ihn im Mittelpunkt des Lebens und seien das entscheidende Kriterium, wonach ein Mann beurteilt werde. Im Tatzeitraum habe er auch regelmäßig mit Frau V und zeitweise noch zusätzlich mit einer früheren Freundin geschlechtlich verkehrt. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß seine Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der Taten erheblich vermindert gewesen sei. Der Sachverständige Professor Dr. E habe überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, daß aufgrund des aufgezeigten Persönlichkeitscharakters des Angeklagten infolge schwerer seelischer Abartigkeit das Vorliegen der Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bezüglich seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht auszuschließen sei. Bei der Strafzumessung habe die Kammer weiter mildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte nicht vorbestraft, geständig gewesen sei und Reue und Einsicht gezeigt habe. Strafschärfend müsse das geringe Alter der Opfer -- eines der Mädchen war erst neun Jahre alt -- und die lange Zeitdauer und Häufigkeit der Taten in Rechnung gestellt werden. Das Urteil ist seit 1. November 1986 rechtskräftig. Nach entsprechender Anhörung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wies der Landrat des W-kreises in F mit Verfügung vom 12. Oktober 1987 den Kläger auf Dauer aus der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin (West) aus, setzte eine Ausreisefrist von einem Monat nach Haftentlassung und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung wurde die Darstellung der Vergehen und die Schilderung über die Person des Klägers in dem Strafurteil des Landgerichts Gießen wiedergegeben und ausgeführt, daß die Ausweisung aus Gründen erfolge, die ausschließlich in der Person des Klägers zu finden seien. Während der Begehung der Straftat habe bei ihm weder eine schwere andere seelische Abartigkeit vorgelegen noch eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung bestanden. Der Kläger habe somit über längere Zeit hinweg in vollem Bewußtsein die Schwächen und Unterlegenheit der ihm anempfohlenen Kinder zur persönlichen Befriedigung seines Triebes ausgenutzt. Vom Kläger müsse daher angenommen werden, daß die schon allgemein bestehende Hemmschwelle vor der Begehung von Sittlichkeitsvergehen aufgrund der Verübung der Taten gegenüber Kindern derart reduziert sei, daß von einer ständigen Gefahr der Begehung weiterer Sittlichkeitsvergehen gesprochen werden könne. Dieser konkreten Gefahr werde durch die Anordnung der Ausweisung begegnet. Auch die persönlichen Verhältnisse des Klägers führten zu keinem anderen Ergebnis. Art. 6 GG stehe der Entscheidung deshalb nicht entgegen, da seine Lebensgemeinschaft mit der italienischen Staatsangehörigen V nicht dem Schutzgebot dieses Grundrechts unterstehe und es seiner Tochter zumutbar sei, ihm in das Heimatland zu folgen. Eine Verlängerung der bis zum 22. Juni 1986 befristeten Aufenthaltserlaubnis sei nicht beantragt worden. § 12 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG) vom 22. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I, 116), geändert durch Gesetz vom 11. September 1981 (BGBl. I, 949) hindere seine Ausweisung ebenfalls nicht. Die von ihm begangenen Straftaten hätten die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt, und seine bereits erläuterte Persönlichkeitsstruktur gebe Anlaß zu der Annahme, daß er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtige. Hinsichtlich der Fristsetzung sei § 12 Abs. 7 AufenthG/EWG beachtet worden. Die Ausweisung des Klägers sei ebenfalls nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der italienischen Republik (FV) vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II, S. 949) zulässig, da die von ihm begangenen Straftaten zur sogenannten schweren Kriminalität gehörten und ihre Häufung einen besonders schwerwiegenden Grund darstelle, um ihn auszuweisen. Gleiches gelte für Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II, S. 997). Gegen den per Einschreibebrief am 15. Oktober 1987 an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers abgesandten Bescheid hat dieser mit Schriftsatz vom 12. November 1987, bei der Ausländerbehörde eingegangen am 13. November 1987, Widerspruch eingelegt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen, daß der Kläger hinsichtlich des Strafurteils ein Wiederaufnahmeverfahren betreiben wolle, weil den Einschätzungen des Landgerichts von seiner Person nicht gefolgt werden könne. Die Ausweisung des Klägers bedeute eine neuerliche Verurteilung. Die Argumentation der Behörde sei unzutreffend, da der Kläger außer den abgeurteilten Sittlichkeitsdelikten keine weiteren begangen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso das persönliche Verhalten des Klägers einen begründeten Anlaß für die Abschiebung gegeben haben solle. Die Ausweisung bewirke außerdem die Zerstörung der Lebensgemeinschaft mit Frau V, die dem Kläger nicht nach Italien folgen wolle. Der Abschiebung stünden auch die Vorschriften des AufenthG/EWG und zwischenstaatliche Verträge Italiens mit der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Durch Beschluß des Landgerichts Gießen vom 9. November 1987 wurde die Vollstreckung der Reststrafe des Klägers ab 24. November 1987 auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Nach seiner vorzeitigen Entlassung lebte er bis Anfang Februar 1988 bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin V, von der er sich alsdann trennte. Mit Schriftsatz vom 2. November 1987 wandte sich der Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Darmstadt (Aktenzeichen: V/2 H 2657/87), wiederholte im wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen und verwies auf die Begründung des Beschlusses vom 9. November 1987. Mit Verfügung vom 7. Januar 1988 forderte der Landrat des W-kreises den Kläger zum unverzüglichen Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm nach Ablauf einer bis zum 14. Januar 1988 gesetzten Frist die Abschiebung an. Mit am 13. Januar 1988 bei der Ausländerbehörde eingegangenem Schreiben legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Nachdem das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluß vom 25. Februar 1988 den Eilantrag des Klägers abgewiesen hatte, wurde er am 10. März 1988 aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. Ausweislich eines schriftlichen Vermerks (Blatt 210 der Ausländerakte) brachte er keine Einwände gegen die Abschiebung vor. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1988, als Einschreiben am gleichen Tag zur Post gegeben, wies der Regierungspräsident in D die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 12. Oktober 1987 und 7. Januar 1988 wie folgt zurück: Die Ausweisungsverfügung des Landrats des W-kreises sei zu Recht ergangen, die zu prüfenden Vorschriften seien richtig angewandt worden. Im Rahmen der Vorschrift des § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG sei die Berücksichtigung einer strafrechtlichen Verurteilung insoweit zulässig, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen ließen, das eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Ob sich bereits nach einer Bestrafung aus dem abgeurteilten Verhalten und der darin zum Ausdruck kommenden Gesamtpersönlichkeit des Ausländers das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr entnehmen lasse, sei aufgrund aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Es müsse eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen und eine nach dem Ausmaß des Schadens zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür verlangt werden, daß der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören werde. Diesen Maßstäben werde die verfügte Ausweisung gerecht. Im Hinblick auf das vom Kläger verletzte Rechtsgut seien an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Wiederholungsfalles keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die vorzeitige Haftentlassung auf Bewährung entspreche allgemeiner Übung und diene lediglich der Erprobung des Klägers. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung habe sich der Widerspruch erledigt, da nach vollzogener Abschiebung von dieser Verfügung keine den Kläger beschwerende Wirkung mehr ausgehe. Am 30. November 1988 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung zunächst sein bisheriges Vorbringen wiederholt, insbesondere auf den Inhalt der Widerspruchsschreiben vom 12. November 1987 und 12. Januar 1988 ausdrücklich Bezug genommen. Außerdem hat er vorgetragen, daß im Bescheid des Landrats des W-kreises vom 12. Oktober 1987 die Feststellung des Landgerichts, wonach die Steuerungsfähigkeit des Klägers bei Begehung der Taten möglicherweise erheblich vermindert gewesen sei, nicht berücksichtigt worden sei. Die gesamten weiteren Ausführungen der Behörde gingen weit über das hinaus, was das Landgericht festgestellt habe. Die Aussage des Strafurteils vom 27. Januar 1986, wonach für den Kläger seine Sexualität und Potenz im Mittelpunkt des Lebens stünden, sei nicht durch ein Gutachten gedeckt. Das Landgericht habe mehrfach mildernde Umstände zugunsten des Klägers und die Voraussetzungen des § 21 StGB angenommen. Schließlich habe die Ausländerbehörde nicht bedacht, daß die von den Straftaten betroffenen Kinder aus der "Familie" des Klägers herausgenommen seien, so daß dieser keine Möglichkeit mehr habe, derartige Vergehen zu wiederholen. Abgesehen davon habe sich der Kläger absehbar auf Dauer von seiner Lebensgefährtin V getrennt. Im übrigen habe ihm die Haft den Verstoß gegen elementare Sittlichkeitsvorschriften drastisch vor Augen geführt, so daß keine Gefahr der Begehung weiterer Sittlichkeitsdelikte bestehe. So habe der Kläger in den letzten 3 1/2 Monaten nach seiner Haftentlassung und vor seiner Abschiebung solche Straftaten nicht mehr begangen. Es treffe nicht zu, daß er, der Kläger, freiwillig abgeschoben worden sei. Man habe ihn vorher verhaftet und in Abschiebehaft genommen. Der Kläger wäre nicht auf Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe entlassen worden, wenn er eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen würde. An dem Beschluß des Landgerichts vom 9. November 1987 habe als Vorsitzender der gleiche Richter mitgewirkt wie an dem Urteil vom 27. Januar 1986. Die Ausländerbehörde habe somit die gesetzlichen Grenzen des Ausweisungsermessens überschritten bzw. dieses nicht in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Weise gebraucht. Der Kläger hat beantragt, die Verfügungen des Landrats des W-kreises vom 12. Oktober 1987 und vom 7. Januar 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 27. Oktober 1988 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die Verfügungen vom 12. Oktober 1987 und 7. Januar 1988 sowie auf den Widerspruchsbescheid und den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Februar 1988 Bezug genommen. Mit Urteil vom 29. Oktober 1990 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage des Klägers im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß sich die Ausweisungsverfügung des Landrats des W-kreises als ermessensfehlerfrei und auch im übrigen als rechtmäßig erweise. Dazu hat die Kammer ihre Ausführungen im Eilbeschluß vom 25. Februar 1988 wiederholt und bestätigt. Danach seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG durch die dem Strafurteil vom 27. Januar 1986 zugrundeliegenden Straftaten erfüllt. Auch die Vorschriften des AufenthG/EWG hinderten eine Ausweisung des Klägers nicht. Zur Begründung hat das Gericht die im Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1988 dargestellten Prüfungsmaßstäbe wiedergegeben und festgestellt, daß die gegen den Kläger verfügte Ausweisung diesen Maßstäben gerecht werde. Nach Ansicht der Kammer sei es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte aufgrund der konkreten Tatumstände und der darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsstruktur des Klägers den Schluß ziehe, daß bei demjenigen, der zu solchen Taten fähig sei, angenommen werden könne, die Hemmschwelle sei derart reduziert, daß von einer ständigen Gefahr der Begehung weiterer Sittlichkeitsvergehen gesprochen werden könne. Im Hinblick auf das hohe Rechtsgut des Schutzes von Kindern vor Sexualdelikten und auf die Bedeutung einer möglichen erneuten Beeinträchtigung sei nicht zu beanstanden, wenn an die Wahrscheinlichkeit eines Wiederholungsfalles keine zu hohen Anforderungen gestellt würden und deshalb von einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen worden sei. Auch Art. 2 Abs. 2 FV führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagte habe die Voraussetzungen der Vorschrift aufgrund der Art der Straftaten, die der schweren Kriminalität zuzurechnen seien, und wegen der Häufung dieser Delikte zu Recht bejaht. Das gleiche gelte für Art. 3 ENA. Schließlich seien weder eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensfehlgebrauch ersichtlich. Auch bei nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage bleibe die Kammer bei der im Eilverfahren gewonnenen rechtlichen Bewertung der Ausweisungsverfügung vom 12. Oktober 1987. Daran ändere auch nichts die Haftentlassung des Klägers, sein vorübergehendes Zusammenleben mit seiner italienischen Lebensgefährtin und seine Abschiebung nach Italien. Die Tatsache, daß sich der Kläger in der vergleichsweise kurzen Zeitspanne zwischen Haftentlassung und Entscheidung der Widerspruchsbehörde nichts habe zuschulden kommen lassen, sei nicht dazu geeignet, die zulässigerweise angenommene Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Schließlich würden sich die in der Verfügung vom 12. Oktober 1987 zur freiwilligen Ausreise gesetzte Monatsfrist gemäß § 12 Abs. 7 AufenthG/EWG und die Abschiebungsandrohung nebst Fristsetzung vom 7. Januar 1988 als rechtmäßig erweisen. Gegen das ihm am 11. Januar 1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Februar 1991 Berufung eingelegt. Er verweist auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen und auf den Inhalt der Schriftsätze vom 12. November 1987 und 12. Januar 1988, ferner auf einen angeblich vom 2. Februar 1987 stammenden, aber nicht bei den Akten befindlichen Schriftsatz. Ergänzend trägt er vor, daß er niemals außerhalb der "Familie" stehende Mädchen belästigt und auch nicht versucht habe, mit den Opfern der Straftaten erneut sexuellen Kontakt aufzunehmen. Seit seiner Verhaftung sei von ihm keine Gefahr der Begehung weiterer Sexualstraftaten mehr ausgegangen. Er habe am 10. August 1989 in Italien eine italienische Staatsangehörige geheiratet. Durch seine Abschiebung sei der Schutzbereich des Art. 6 GG sowohl hinsichtlich seiner ehemaligen Lebensgefährtin, ihres gemeinsamen Kindes als auch seiner angenommenen Tochter, zu der in der Zeit zwischen Haftentlassung und Abschiebung eine sehr gute und problemlose Beziehung bestanden habe, verletzt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die Verfügungen vom 12. Oktober 1987 und 7. Januar 1988 sowie auf den Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1988 und das angegriffene Urteil. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genommen. Dem Senat liegen vor und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden: 2 Bände Akten der Ausländerbehörde des Beklagten betreffend den ... Kläger, 1 Heft Widerspruchsakten des Regierungspräsidenten in D betreffend den Kläger, ferner eine Akte des Verwaltungsgerichts Darmstadt betreffend das dort anhängig gewesene Verfahren V/2 H 2657/87 und die Strafakten 7 Js 9796/84 der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Gießen (2 Bände).