Urteil
10 UE 548/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0921.10UE548.94.0A
3mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Gegenstand der Berufung ist der Bescheid der Beklagten vom 20. September 1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums D vom 21. November 1991, soweit darin die Erteilung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt worden ist. Die mit dem Bescheid verbundene Abschiebeandrohung ist nicht Streitgegenstand des Verfahrens, denn ihr hat das Regierungspräsidium D in seinem Widerspruchsbescheid jede Rechtswirksamkeit abgesprochen und sie damit konkludent aufgehoben, und das Verwaltungsgericht hat sich dementsprechend in den Urteilsgründen mit der Abschiebungsandrohung nicht befaßt. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet, denn die rechtlichen Voraussetzungen für eine positive Bescheidung des Aufenthaltsgenehmigungsantrags liegen nicht vor. Ob eine Aufenthaltsgenehmigung aus Rechtsgründen versagt oder erteilt werden muß, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung. Bei Nachprüfung des Ermessens ist hingegen auf die bei Erlaß der Widerspruchsentscheidung gegebene Tatsachenlage abzustellen (vgl. Hess. VGH, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88 -, EZAR 622 Nr. 7, m.w.N.). Die dem Kläger seit 1975 befristet und nur für Studienzwecke erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs. 1 AuslG 1965 steht gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 2 AuslG einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 AuslG gleich, wobei sein derzeitiger Aufenthalt gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 2 AuslG als erlaubt gilt. Dem Kläger, der sein Maschinenbaustudium abgeschlossen und sein Mechanikerstudium aufgegeben hat und der - wie sich aus seinem Einbürgerungsantrag vom 20. März 1989 ergibt - vorrangig eine Aufenthaltsgenehmigung ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck anstrebt, kann gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG eine dafür erforderliche Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf eines Jahres seit seiner Ausreise nicht erteilt werden, denn er hat darauf weder einen gesetzlichen Anspruch, noch liegt ihre Erteilung im öffentlichen Interesse. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie kommt nicht in Betracht. Voraussetzung dafür ist nämlich, daß die Ehefrau gemäß § 18 Abs. 1 AuslG oder die Kinder des Klägers gemäß § 17 Abs. 2 AuslG u.a. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen. Das ist nicht der Fall. Denn die der Ehefrau des Klägers seit August 1979 zunächst für Studienzwecke und seit September 1983 zum Zwecke des Zusammenlebens mit ihrem Ehemann jeweils befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis steht gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 2 AuslG lediglich einer Aufenthaltsbewilligung nach § 29 AuslG gleich. Gleiches gilt für die Kinder des Klägers, die während der Gültigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965 von der Aufenthaltserlaubnispflicht freigestellt waren und deren Aufenthalt nach Inkrafttreten des AuslG 1990 am 1. Januar 1991 mit Verfügung der Beklagten vom 10. Januar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums D vom 21. November 1991 gemäß § 3 Abs. 5 AuslG auf die Dauer der Aufenthaltszeit der Eltern beschränkt worden ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger liegt auch nicht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. AuslG im öffentlichen Interesse. Dieses folgt nicht daraus, daß er in den Ausländerbeirat der Beklagten gewählt worden ist. Zwar hat der Landesgesetzgeber mit den Regelung der §§ 84, 88 Hessische Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 - HGO - (GVBl. 1992 I S. 534) deutlich gemacht, daß an der Einrichtung und Aufrechterhaltung von Ausländerbeiräten ein öffentliches Interesse besteht. Dieses Interesse betrifft jedoch lediglich die Funktion des Ausländerbeirates als kommunale Vertretungsinstitution für die ausländischen Einwohner einer Gemeinde und erstreckt sich nicht auch auf die Person des einzelnen Beiratsmitgliedes. Denn für die Ausländerbeiräte gelten gemäß § 58 Hessisches Kommunalwahlgesetz in der Fassung vom 19. Oktober 1992 - KWG - (GVBl. I S. 582) die für die Wahl der Gemeindevertretung und damit auch die für die Ausscheiden und Nachrücken von Vertretern - z.B. bei Verlust der Wählbarkeit - gemäß §§ 86 Abs. 1 HGO, 33 ff. KWG erlassenen Vorschriften entsprechend. Dem Kläger steht auch keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsaufnahme gemäß § 10 AuslG i.V.m. den Vorschriften der Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 - AAV - (BGBl. I S. 2994) zu. Denn auch hierauf hat er weder einen gesetzlichen Anspruch, noch besteht daran ein öffentliches Interesse, so daß auch nicht unter diesem Gesichtspunkt von dem Verbot des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG abgewichen werden kann. Zum einen vermitteln die Vorschriften der AAV lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Aufenthaltserlaubnisantrag. Zum anderen besteht kein öffentliches Interesse an einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des Klägers im Bundesgebiet. Es ist vielmehr ein überwiegendes öffentliches Interesse daran anzuerkennen, daß ein Ausländer, dem - wie dem Kläger - über einen längeren Zeitraum befristete Aufenthaltserlaubnisse zu Ausbildungszwecken aus entwicklungspolitischen Gesichtspunkten erteilt worden sind, nach Abschluß der Ausbildung in sein Heimatland zurückkehrt, um die hier erworbenen Fachkenntnisse dort anwenden zu können (BVerwG, 04.11.1991, EZAR 025 Nr. 2 = BayVBl. 1992, 313 = DVBl. 1992, 295). Zwar hat das Hessische Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten in seinem Erlaß vom 15. Juli 1992 - II A 51 - 23 d - bei Ausländern, denen aus entwicklungspolitischen Gründen zu Studien- oder Berufsausbildungszwecken durch wiederholte Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnisse nach altem Recht überdurchschnittlich lange Aufenthalte in Deutschland ermöglicht worden sind, anerkannt, daß das Interesse an einem Daueraufenthalt die aus dem entwicklungspolitischen Zweck des Inlandsaufenthalts folgende Rückkehrerwartung deutlich überwiegt, wenn es durch die lange Aufenthaltsdauer zur Verfestigung der Lebensverhältnisse des Ausländers und seiner Kinder im Inland gekommen ist. Unabhängig davon, daß diesem normeninterpretierenden Erlaß keine Bindungswirkung für die Entscheidung der Gerichte zukommt und ein anzuerkennendes privates Interesse das in § 28 Abs. 3 AuslG geforderte öffentliche Interesse an einen Inlandsaufenthalt nicht ersetzen kann, liegen auch die in diesem Erlaß weiter geforderten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 2 AuslG i.V.m. den Vorschriften der AAV nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß dem Kläger eine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht gestellt worden ist, die einen Ausnahmetatbestand der AAV erfüllt und für die die Arbeitsverwaltung eine Arbeitserlaubnis erteilt hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen auch die Voraussetzungen für den Erlaß einer in das Ermessen der Beklagten gestellten Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 2 AuslG nicht vor. Zwar ist die Anwendbarkeit dieser Regelung nicht gemäß § 30 Abs. 5 AuslG deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nach seiner Einreise in die Bundesrepublik zunächst die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hatte und dieser Antrag unanfechtbar abgelehnt wurde. § 30 Abs. 5 AuslG ist nämlich nicht anwendbar, wenn dem Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung oder Zurücknahme des Asylantrags - wie hier - eine asylverfahrensunabhängige Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist. Auch hält sich der Kläger aufgrund der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG rechtmäßig im Bundesgebiet gemäß § 30 Abs. 2 1. Halbsatz AuslG auf, und die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ist - wie oben ausgeführt - ausgeschlossen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Die besonderen Umstände des Einzelfalles gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, aufgrund derer das Verlassen des Bundesgebietes für den Kläger eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, sind jedoch nicht gegeben. Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 AuslG auf Fälle außergewöhnlicher Härte beschränkt hat, während er für andere Härtefallregelungen im Ausländergesetz, z.B. in § 16 Abs. 2 AuslG oder § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG das Vorliegen einer besonderen Härte hat ausreichen lassen, folgt, daß eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG nur dann erteilt werden kann, wenn die Beendigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik als regelmäßige Folge des Ablaufs bisheriger Aufenthaltsgenehmigungen gänzlich unvertretbar wäre. Bei der Beurteilung dessen darf gemäß § 30 Abs. 2 letzter Halbsatz AuslG die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringender humanitärer Grund angesehen werden. Dies gilt insbesondere für einen Ausländer wie den Kläger, dem die Aufenthaltsgenehmigung von vornherein für einen seiner Natur nach nur einen vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erteilt worden ist. § 30 Abs. 2 letzter Halbsatz AuslG korrespondiert dabei mit § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG, woraus die gesetzgeberische Zielsetzung deutlich wird, bei von vornherein befristeten Aufenthalten die Annahme einer die Aufenthaltsbeendigung beeinträchtigende Aufenthaltsverfestigung auszuschließen. Ein Ausländer, der - wie der Kläger - zu jeder Zeit um die Begrenztheit des Zwecks und der Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik wußte, sich aber dennoch zu Unrecht auf einen Daueraufenthalt einrichtet, muß die daraus - auch für seine Familie - entstehenden Härten selbst tragen und kann dies nicht gegen eine Aufenthaltsbeendigung einwenden (BVerfG - Richterausschuß -, 27.11.1984, NVwZ 1985, 259 f. ). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß dringende humanitäre Gründe im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG deshalb vorlägen, weil für ihn eine Trennung von seiner Familie unzumutbar sei. Dies ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil weder der Ehefrau noch den Kindern des Klägers ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zusteht. Ihre ausländerrechtliche Rechtsstellung beurteilt sich gemäß den Übergangsregelungen der §§ 94 Abs. 3 Nr. 2, 96 Abs. 1 AuslG nach den für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltenden Vorschriften der §§ 28, 29 AuslG. Nach § 29 Abs. 3 AuslG ist das Bleiberecht von Ehegatten und Kindern eines Ausländers, dem der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalts erfordernden Zweck erlaubt worden ist, streng akzessorisch. Es ist von dem Bestand der dem Ausländer erteilten Aufenthaltsbewilligung abhängig. Dies gilt auch für die in der Bundesrepublik geborenen und aufgewachsenen Kinder. Der Gesetzgeber hat in § 29 Abs. 2 Satz 1 AuslG die das Aufenthaltsrecht von in der Bundesrepublik geborenen ausländischen Kindern betreffende Regelung des § 21 AuslG nur im Hinblick auf die sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 AuslG ergebende Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen für entsprechend anwendbar erklärt. Er hat damit deutlich gemacht, daß er das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts trotz der bei den hier geborenen ausländischen Kindern zwangsläufig eintretenden Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse und der daraus folgenden Schwierigkeiten einer Eingliederung in die Verhältnisse des Landes ihrer Staatsangehörigkeit ausschließen wollte. Damit hat der Gesetzgeber auch im geltenden Ausländergesetz an der sich bereits aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1965 ergebenden Konzeption festgehalten, wonach das Aufenthaltsrecht von Kindern bis zum 16. Lebensjahr dem der Eltern folgt und damit ihre Integrationsfähigkeit in andere Lebensverhältnisse generell unterstellt. Für eine über das normale Maß hinausgehende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse hat er mit dem in § 16 AuslG geregeltem Recht auf Wiederkehr für Ausländer, die sich als Minderjährige u.a. vor ihrer Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre hier eine Schule besucht haben, eine Regelung getroffen, die dem langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik und einer damit einhergehenden Entfremdung von den Lebensverhältnissen im Land der Staatsangehörigkeit des Ausländers Rechnung trägt. Andererseits hat der Gesetzgeber aber auch mit dieser Regelung seinen Willen unterstrichen, daß das Aufenthaltsrecht von Kindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (vgl. S. 16 Abs. 1 Nr. 3 AuslG) dem ihrer Eltern oder zumindest dem eines Elternteils zu folgen hat, selbst wenn durch einen langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik und einem damit verbundenen langjährigen Schulbesuch eine weitgehende Entfremdung von den Lebensverhältnissen des Landes ihrer Vorfahren eingetreten ist und deshalb eine Rückkehr der Kinder dorthin durchaus eine Härte darstellen würde. Gründe, die eine Rückkehr der Kinder des Klägers nach Jordanien im Familienverband mit den Eltern als außergewöhnliche Härte im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, daß insbesondere die älteren Kinder des Klägers in die hiesigen Lebensverhältnisse aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts vollständig integriert und dadurch auch in ihrer Mentalität geprägt sind. Auch ist nicht zu verkennen, daß mit der Beendigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik und dem Einfinden in die Sozialstrukturen und kulturellen Verhältnisse in Jordanien psychische Belastungen verbunden sind. Ihre Situation unterscheidet sich aber nicht so wesentlich von den hier geborenen und aufgewachsenen ausländischen Kindern unter 16 Jahren, die nach Beendigung des Aufenthaltsrechts ihrer Eltern mit diesen auszureisen verpflichtet sind, daß gerade bei ihnen die Annahme eines von den gesetzgeberischen Vorstellungen abweichenden besonderen Ausnahmefalles gerechtfertigt wäre. Sind somit für die im Falle des Klägers in Betracht kommenden Aufenthaltsgründe die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen einem Ausländer ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung verliehen bzw. der Ausländerbehörde erlaubt wird, dem Ausländer nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, nicht erfüllt, ist für eine allgemeine Ermessensentscheidung über den Aufenthaltsgenehmigungsantrag gemäß § 7 AuslG kein Raum (vgl. Hess. VGH, 12.08.1991 - 12 UE 3862/87 -, EZAR 025 Nr. 1 = InfAuslR 1991, 333 ). Der 1949 geborene Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger; er reiste im Juli 1973 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 17. August 1973, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Der Asylantrag wurde mit Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Juli 1974 bestandskräftig abgelehnt. Am 12. Juni 1975 wurde ihm von der Kreisverwaltung M eine Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme eines Studiums und der Ablegung einer Praktikantentätigkeit im Maschinenbau erteilt. Die befristet und nur für Studienzwecke erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde in der Folgezeit antragsgemäß verlängert. Der Kläger wurde sodann im Wintersemester 1977/78 als Student an der Technischen Hochschule D - Fachrichtung Maschinenbau - erstimmatrikuliert und zog in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde der Stadt D um. Im September 1978 heiratete der Kläger seine zweite Ehefrau, die mit Zustimmung der Beklagten 1979 zum Kläger zuzog und am 25. November 1979 das erste von insgesamt sechs Kindern gebar. Aus erster Ehe hat der Kläger bereits fünf in Jordanien geborene Kinder. Der Kläger beendete das Maschinenbau-Studium erfolgreich im Mai 1984, ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Im Sommersemester 1985 begann er mit dem Studium im Fachbereich Mechanik und legte der Beklagten zum Zwecke der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis entsprechende Studienbescheinigungen vor. Nachdem im April 1985 das dritte Kind des Klägers geboren worden war, bemühte er sich seit Oktober 1985 um eine Arbeitserlaubnis auch für die Zeit außerhalb der Semesterferien, um den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen. Das Arbeitsamt D lehnte den Antrag erstmals mit Verfügung vom 11. November 1985 ab. Mit Schreiben vom 24. Mai 1987, in dem er auf seine finanzielle Situation und darauf hinwies, daß er im 11. Semester Mechanik studiere, erneuerte er seinen Antrag auf Gestattung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch außerhalb der Semesterferien. Die Beklagte stellte aufgrund eines Telefonats im November 1987 mit dem den Arbeitserlaubnisantrag des Klägers unterstützenden Arbeitgeber fest, daß der Kläger beabsichtigte, eine Vollzeitbeschäftigung als Diplom-Ingenieur aufzunehmen, und war nach wie vor nicht bereit, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu erteilen. Den Wegfall des Arbeitsverbotes versuchte der Kläger schließlich durch eine Petition an den Hessischen Landtag zu erreichen. In einer Vorlage an das Regierungspräsidium D vom 29. Dezember 1987 bat die Beklagte um Weisung, ob ein Wegfall der Auflage entsprechend den damals gültigen Regelungen für iranische Studenten in Betracht gezogen werden könne. Das Regierungspräsidium leitete das Weisungsersuchen an das Hessische Ministerium des Inneren und für Europaangelegenheiten weiter und vertrat in dem Vorlageschreiben die Auffassung, daß die Angelegenheit insbesondere deshalb fehlerhaft behandelt worden sei, weil der Studienfortschritt nicht sorgfältig überwacht worden und der Familiennachzug unzulässig gewesen sei. Unter der Voraussetzung, daß die Ehefrau und die Kinder des Klägers wegen des Sozialhilfebezuges bereit seien, nach Jordanien zurückzukehren, solle dem Kläger ausnahmsweise Gelegenheit gegeben werden, das zweite Studium abzuschließen, da er sich bereits in einem fortgeschrittenen Semester befinde. Falls er nicht mit einer Rückführung seiner Familie einverstanden sei, könne auch ihm der weitere Aufenthalt nicht gestattet werden, da der Lebensunterhalt für ihn und seine Familie nicht gewährleistet sei. Zum Zwecke der Erledigung der vom Kläger eingereichten Petition griff das Hessische Ministerium des Inneren und für Europaangelegenheiten in mit Schreiben vom 2. März 1989 den Vorschlag des Regierungspräsidiums D auf und teilte dies dem Kläger mit. Mit Schreiben vom 20. März 1989 stellte der Kläger einen Einbürgerungsantrag. Aufgrund der Tatsache, daß der Kläger am 7. Mai 1989 in den Ausländerbeirat der Stadt D gewählt worden war und die Beklagte Proteste des Ausländerbeirates und der politischen Parteien für den Fall des Erlasses von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Kläger und seine Familie befürchtete, legte sie das Verfahren dem Regierungspräsidium D erneut mit Schreiben vom 1. Juni 1989 mit der Bitte um Prüfung und Erteilung einer Weisung vor. Unter Bezugnahme auf eine Anordnung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Europaangelegenheiten vom 1. August 1989 wies das Regierungspräsidium D mit Schreiben vom 15. August 1989 die Beklagte an, den Aufenthalt des Klägers und seiner Familie nunmehr unverzüglich zu beenden. Mit Verfügung vom 20. September 1989, dem Kläger zugestellt am 28. September 1989, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 - AuslG 1965 - (BGBl. I S. 353) ab. Für den Fall, daß der Kläger seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung nachkomme, drohte ihm die Beklagte die Abschiebung an. Zur Begründung der Verfügung ist ausgeführt: Der bisherige Aufenthalt des Klägers sei nur zu Studienzwecken gestattet worden, und es widerspräche entwicklungspolitischen Zielsetzungen, ihm nun einen Daueraufenthalt zu ermöglichen. Da das Studium der ersten Fachrichtung längst beendet sei, lägen die Voraussetzungen für eine weitere Aufenthaltserlaubnis nicht vor. Hinzu komme, daß hinsichtlich der Ehefrau und der Kinder eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wegen des Bezugs von Sozialhilfe ebenfalls nicht in Betracht komme. Die Familie des Klägers sei auch nicht derart in der Bundesrepublik Deutschland integriert, daß für sie eine Rückkehr in ihre Heimat eine besondere Härte bedeuten würde. Hinzu komme, daß die Ehefrau zwar zum Zwecke des Studiums eingereist sei, aber keinen einzigen Tag studiert habe. Ihr sei im Grunde nur aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, dies insbesondere deshalb, weil sie zum damaligen Zeitpunkt gerade ein Kind geboren gehabt habe. Der Kläger legte gegen die Verfügung Widerspruch ein und beantragte am 2. November 1989 beim Verwaltungsgericht Darmstadt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Beklagten anzuordnen. Dem Eilantrag gab das Verwaltungsgericht Darmstadt durch den Beschluß vom 1. Oktober 1990 - V/2 H 2233/89 - mit der Begründung statt, daß die angefochtene Verfügung ermessensfehlerhaft sei, da sie nicht erkennen lasse, ob die Beklagte die Auswirkungen der Entscheidung insbesondere auf die fünf Kinder hinreichend erkannt und gewürdigt habe. Die in der angefochtenen Entscheidung getätigten Ausführungen zu den Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die Kinder machten deutlich, daß diese nicht als besonders erheblich eingeschätzt worden seien, insbesondere eine besondere Härte nicht darin gesehen werde, daß die Kinder nach Jordanien umsiedeln sollten. Dem könne die Kammer nicht folgen, denn es erscheine ihr nicht realistisch, wenn das Ausmaß der Betroffenheit für die älteren Kinder von der Beklagten nicht als besonders gravierend eingeschätzt werde. Da sämtliche Kinder in der Bundesrepublik aufgewachsen seien, dürfte es gerade für die älteren unter ihnen eine erhebliche Umstellung mit unausbleiblichen Einschränkungen bedeuten, wenn eine Umsiedlung nach Jordanien erfolgen würde. Es erscheine durchaus naheliegend, daß diese Umstellung mit besonderen Härten verbunden sein dürfte. Die Beklagte habe die Bedeutung dieser Umsiedlung für die älteren Kinder nicht erkannt. Die von der Ehefrau des Klägers beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die Beklagte ebenfalls mit Verfügung vom 20. September 1989 ab. Mit Verfügung vom 10. Januar 1990 beschränkte sie den Aufenthalt der Kinder wegen der nach Auffassung der Beklagten bis dahin absehbaren Beendigung des Aufenthaltes der Eltern auf den 30. März 1990. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium D mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 1991 unter Anwendung des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen neuen Ausländergesetzes zurück. Soweit der Kläger eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstrebe, lägen die Voraussetzungen des § 10 AuslG in Verbindung mit den Vorschriften der Arbeitsaufenthalteverordnung offenkundig nicht vor. Es bestehe kein öffentliches Interesse an einer inländischen Tätigkeit des Klägers. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung scheitere daran, daß die Familie ebenfalls kein dauerhaftes Bleiberechte im Bundesgebiet inne habe. Da der Kläger erkennbar einen Daueraufenthalt anstrebe, scheide eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 AuslG aus. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG könne dem Kläger deshalb nicht erteilt werden, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf dringende humanitäre Gründe berufen, denn er habe nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen dürfen, so daß die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes und der seiner Familienangehörigen nicht als dringender humanitärer Grund anzusehen sei. Zwar sei davon auszugehen, daß sich der Kläger und seine Familie im Bundesgebiet integriert hätten, allerdings könne er keinen Vertrauensschutz beanspruchen, da sein bisheriger Aufenthalt wegen seines Studiums stets vorübergehender Natur gewesen sei. Dringende humanitäre Gründe ließen sich auch nicht aus der Situation der Familie des Klägers ableiten. Zwar bedeute die Umsiedlung für die Kinder des Klägers - insbesondere für die älteren - durchaus eine gewisse Härte, da hierbei eine Neuorientierung sowie eine Integration in bisher fremde Verhältnisse erforderlich seien. Die Kinder befänden sich allerdings alle in einem Alter, in welchem die erforderliche Integration in neue Lebensverhältnisse durchaus zu bewältigen sei. Generell werde bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von einer weitgehenden problemlosen Integrationsfähigkeit ausgegangen, was sich aus der Nachzugsregelung für ausländische Kinder zu ihren im Bundesgebiet lebenden Eltern ergebe. Auch die Vorschriften über die Wiederkehr junger Ausländer zeigten, daß erst ab einer gewissen Altersgrenze von einer fehlenden Integrationsfähigkeit ausgegangen werden könne. Diese sei bei den Kindern des Klägers bei weitem noch nicht erreicht. Es sei nach alledem nicht anzunehmen, daß die Eingliederung der Kinder des Klägers in Jordanien schlechthin ausgeschlossen erscheine. Bei dem Kläger sei aufgrund seines im Inland abgeschlossenen Studiums davon auszugehen, daß er in der Lage sei, in seinem Heimatland beruflich tätig zu sein und sich sowie seiner Familie eine Existenz aufzubauen. Die Abschiebeandrohung habe sich durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs erledigt. Bei einer erneut festzusetzenden Ausreisefrist müsse den Belangen des Klägers und seiner Familie insoweit Rechnung getragen werden, als ein genügender Zeitraum zur Vorbereitung der Ausreise zu gewähren sei, wobei auch die Interessen der Kinder (z.B. laufendes Schuljahr) berücksichtigt werden müßten. Der Kläger hat dagegen am 18. Dezember 1991 Klage bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben und beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 20. September 1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat durch Urteil vom 24. November 1993 den Bescheid der Beklagten vom 20. September 1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums D vom 21. November 1991 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. In den Urteilsgründen ist dazu ausgeführt: Zwar sei mit der Beklagten davon auszugehen, daß die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht komme, denn die im Falle des Klägers anzuwendende Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG schließe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus, solange der Ausländer nicht für ein Jahr das Bundesgebiet verlassen habe. Auch lägen die Voraussetzungen des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Inneren vom 15. Juli 1992 in Verbindung mit dem Erlaß vom 31. März 1993 (Hess. Staatsanzeiger 1993, S. 946) nicht vor, die eine Abweichung von § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG hätten rechtfertigen können. Der Kläger könne nämlich keinen Arbeitsplatz vorweisen, der einen der Tatbestände der Arbeitsaufenthalteverordnung erfülle. Die Kammer sei jedoch der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG vorlägen. Der Kläger halte sich rechtmäßig seit dem 19. September 1975 im Bundesgebiet auf, und zwar bis zum 29. Juni 1989 aufgrund einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Mit der Stellung seines Verlängerungsantrages sei er in den Genuß der Fiktion des erlaubten Aufenthalts gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 AuslG 1965 gekommen, die seit dem 1. Januar 1991 gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 2 AuslG fortwirke. Auch lägen dringende humanitäre Gründe, deretwegen das Verlassen des Bundesgebietes für ihn eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, vor. Würde ihm nämlich nicht mehr der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet, so wäre klar, daß der gesamten Familie die Lebensgrundlage im Bundesgebiet entzogen werde und auch die Ehefrau und die Kinder dem Kläger ins Heimatland folgen müßten. Diese unweigerliche Folge sei insoweit unzumutbar, als hiervon das Schicksal seiner älteren Kinder betroffen sei. Den für das Vorliegen eines dringenden humanitären Grundes und einer außergewöhnlichen Härte vorausgesetzten besonderen Ausnahmefall erblicke die Kammer in dem Umstand, daß die Kinder seit ihrer Geburt in der hiesigen Umgebung aufgewachsen seien und infolge ihres fortgeschrittenen Alters ihre Umgebung als angestammte Heimat betrachteten. Insbesondere die älteren Kinder des Klägers hätten mit vierzehn und elf Jahren längst ein eigenes Bewußtsein entwickelt, so daß die Annahme gerechtfertigt sei, sie fühlten sich als "D er". Die älteren Kinder seien von der hiesigen deutschen Umgebung in ihrer Mentalität entscheidend geprägt worden, und der langjährige Schulaufenthalt habe soziale Kontakte überwiegend zum deutschen Umfeld entstehen lassen. Eine Übersiedlung der Kinder nach Jordanien würde nicht nur bedeuten, die starke soziale Verwurzelung in der deutschen Gesellschaft zu lösen und sich fortan mit den Realitäten einer neuen Umgebung auseinanderzusetzen. Den Kindern würde auch abverlangt, in einem für sie fremden Land mit einer völlig anderen Kultur und anderen Sozialstrukturen umgehen zu müssen, ohne hierauf auch nur einigermaßen psychisch vorbereitet zu sein. Dies sei angesichts des fortgeschrittenen Lebensalters der älteren Kinder nicht mehr zumutbar und rechtfertige die Annahme, ihre jetzige Ausreise stelle eine außergewöhnliche Härte dar. Diese dringenden humanitären Gründe rechtfertigten nicht nur die weitere Anwesenheit der Kinder im Bundesgebiet, sondern auch die der Eltern und damit die des Klägers. Die Kinder befänden sich gegenwärtig in einer Entwicklungsphase, in der sie noch auf die Betreuung der Eltern angewiesen seien. Es sei schlechterdings nicht vorstellbar, den älteren Kindern den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu gestatten und von den jüngeren Kindern und/oder den Eltern eine Rückkehr nach Jordanien zu erwarten. Insoweit seien die besonderen grundrechtlichen Verbürgungen zu berücksichtigen, die sich auch auf die rein ausländischen Ehen erstreckten. Hieraus folge, daß das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Kinder an das Aufenthaltsrecht der Eltern gekoppelt sei. Darüber hinaus sei eine Trennung der Familie auch aus humanitären Gründen nicht durchsetzbar. Dem Kläger sei es nicht zumutbar, das Bundesgebiet unter Verzicht auf die in den ersten Lebensjahren naturgemäß enge Vater-Kinder-Beziehung zu verlassen. § 30 Abs. 2, letzter Halbsatz AuslG stehe dem nicht entgegen, denn maßgebend für die Beurteilung sei nicht die Dauer der Anwesenheit der Kinder, sondern der hohe Grad ihrer sozialen Verfestigung in der deutschen Gesellschaft gewesen. Dieser Gesichtspunkt schlage als Reflex auch auf den Kläger durch. Bei dieser Entscheidung könne auch nicht außer Betracht bleiben, daß die sich im Vorfeld zugetragenen Versäumnisse auf der Beklagtenseite zu dem inzwischen über zwanzigjährigen Aufenthalt des Klägers wesentlich beigetragen hätten. Die Kammer sehe sich nicht imstande, deren Folgen nun auf dem Rücken der Kinder austragen zu lassen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 26. Januar 1994 zugestellte Urteil am 15. Februar 1994 - auf Weisung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Europaangelegenheiten - Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung kostenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, daß er sich nicht nur auf den grundrechtlichen Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG berufen kann, sondern für seine Person auch die Schutzwirkung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Die Beteiligten haben mit ihren Schriftsätzen vom 3. Juni 1994 und vom 9. Juni 1994 ihre Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes im übrigen wird auf die Verfahrensakten und die den Kläger betreffenden Behördenakten der Beklagte sowie die seine Ehefrau und seine Kinder betreffenden Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Darmstadt - V/2 E 2261/91 und V/2 E 2262/91 - nebst Beiakten, die allesamt zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen.