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Urteil

10 UE 2414/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:1205.10UE2414.90.0A
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Leitsätze
1. Eine Verfolgungsfurcht wegen mittelbarer Gruppenverfolgung war trotz einzelner progromartiger Ausschreitungen im Jahre 1989 in der Provinz Punjab für dort lebende Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nur bei besonderen, über die allgemeine regionale Situation hinausgehende örtliche Gefährdungsmomente begründet. 2. Der Senat folgt im Interesse der Vereinheitlichung der angewandten Maßstäbe dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. - aufgestellten Prognosemaßstab für die Asylrelevanz gesetzlicher Einschränkungen der internen Glaubensausübung nicht vorverfolgter Ahmadis.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verfolgungsfurcht wegen mittelbarer Gruppenverfolgung war trotz einzelner progromartiger Ausschreitungen im Jahre 1989 in der Provinz Punjab für dort lebende Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nur bei besonderen, über die allgemeine regionale Situation hinausgehende örtliche Gefährdungsmomente begründet. 2. Der Senat folgt im Interesse der Vereinheitlichung der angewandten Maßstäbe dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. - aufgestellten Prognosemaßstab für die Asylrelevanz gesetzlicher Einschränkungen der internen Glaubensausübung nicht vorverfolgter Ahmadis. Die zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, deren Gegenstand allein der vom Beigeladenen geltend gemachte Asylanspruch einschließlich der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG ist, ist begründet. Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (A.) oder auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (B.). Der Asylanerkennungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Dezember 1989 ist deshalb unter Abänderung des die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Juli 1990 aufzuheben mit der Folge der sich daraus ergebenden Nebenentscheidungen (C.). A. Der Beigeladene ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsinstanz nicht als Asylberechtigter anzuerkennen, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung als politisch Verfolgter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG nicht vorliegen. Asylrecht im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16 a Abs. 1 GG wird - abgesehen von den hier nicht anwendbaren Einschränkungen der Abs. 2 und 3 der Vorschrift - einem Ausländer gewährt, der vor erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus seinem Heimatland fliehen mußte und dort nicht wieder Schutz finden kann, oder auch einem unverfolgt ausgereisten Ausländer, wenn ihm nunmehr in seinem Heimatstaat aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen. Ist der Asylsuchende aus Furcht vor politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatlandes wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar, so ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände einschließlich des Nichtbestehens einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen oder wenn sie zwar entfallen sind, der Asylsuchende aber vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er nur dann asylberechtigt, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80 S. 315 = EZAR 201 Nr. 20; BVerwG, Urteil vom 15.05.19901 - 9 G 17.89 - BVerwGE 85 S. 139 = EZAR 202 Nr. 18). Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, substantiiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei so zu schildern, daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.05.1984 - 9 C 141.83 - EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985 S. 36, vom 12.11.1985 - 9 C 27.85 - EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986 S. 79 und vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 EZAR 630 Nr. 25). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil vom 23.11.1982 - 9 C 74.81 - BVerwGE 66 S. 237 = EZAR 630 Nr. 1). Aufgrund der Angaben des Beigeladenen, des Inhalts der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beigeladene bei seiner Ausreise aus Pakistan (I.) als Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft (l.) weder wegen seiner Gruppenzugehörigkeit (2.) und deshalb drohender tätlicher Angriffe (a) oder Einschränkungen seiner Glaubensfreiheit (b) noch aus individuellen Gründen (3.) wegen beruflicher Schwierigkeiten (a) oder aufgrund von Übergriffen orthodoxer Mitbürger (b) oder wegen eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens (c) vor politischer Verfolgung fliehen mußte und daß ihm auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland (II.) angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung (1.) dort weder eine an seine Gruppenzugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung (2.) in Form von Übergriffen orthodoxer Mitbürger (a), in Form einer asylerheblichen Einschränkung seiner Glaubensausübung durch die dort bestehenden Strafgesetze (b) oder einer darauf beruhenden Strafverfolgung (c) noch aufgrund persönlicher Umstände (3.) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. I. 1. Der Beurteilung, daß der Beigeladene bei seiner Ausreise aus Pakistan am 16. April 1989 nicht vor politischer Verfolgung fliehen mußte, liegen die folgenden allgemeinen Feststellungen zur Entstehung, zum Glaubensinhalt und zur Situation der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft im religiös-politischen Lebens Pakistans bis zur Ausreise des Beigeladenen zugrunde: Die Ahmadiyya-Gemeinschaft wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 - 1908) in der Stadt Qadian (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet und versteht sich als eine innerislamische Erneuerungsbewegung. Ihr Gründer behauptete von sich, göttliche Offenbarungen empfangen zu haben, nach denen er der den Moslems verheißene Messias und Mahdi, der herabgestiegene Krishna, der wiedergekehrte Jesus und der wiedererschienene Mohammed sei. An der Frage seiner Propheteneigenschaft spaltete sich die Bewegung im Jahre 1914. Die Minderheitengruppe der Lahoris (Ahmadiyya-Anjuman Lahore), die ihren Hauptsitz nach Lahore/Pakistan verlegte und die Rechtmäßigkeit der Kalifen als Nachfolger des Religionsgründers nicht mehr anerkannte, sieht in Ahmad lediglich einen Reformer im Sinne eines "wieder neubelebten" Mohammed, während die Hauptgruppe der Quadianis (Ahmadiyya Muslim Jamaat) ihn als einen neuen Propheten nach Mohammed verehrt, allerdings mit der Einschränkung, daß er nicht ermächtigt sei, ein neues Glaubensgesetzt zu verkünden, denn Mohammed sei der letzte "gesetzgebende" Prophet gewesen. Die Bewegung betrachtet sich als die einzig wahre Verkörperung des Islams, den ihr Gründer wiederbelebt und neu offenbart habe. Während die orthodoxen Moslems aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubens- und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Moslems Apostaten, die nach islamistischer Ideologie ihr Leben verwirkt hätten. Im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents und der Gründung eines islamischen Staates Pakistan am 13. August 1947 siedelten viele Ahmadis dorthin über, vor allem in den pakistanischen Teil des Punjab. Mitglieder der Hauptgruppe des Qadianis erwarben dort Land und gründeten die Stadt Rabwah, die sich zum Zentrum der Bewegung entwickelte. Die Angaben über die Zahl der in Pakistan lebenden Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gehen weit auseinander und reichen etwa von 103.000 bis 4 Millionen (vgl. Gutachten Dr. Wohlgemuth an HambOVG vom 22.02.1988 S. 454 f.), wobei die Minderheitengruppe der Lahoris mit ca. 5 . 000 Mitgliedern (AA an Hess. VGH vom 20.07.1994) unberücksichtigt bleiben kann. Nach Angaben der Ahmadiyya Muslim Jamaat selbst liegt deren Mitgliederzahl derzeit bei etwa 2 bis 3 Millionen (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 1), nach Schätzung des der Ahmadiyya zugehörigen Gutachters Prof. Chaudhry dagegen nur bei 1 bis 2 Millionen (vgl. Gutachten an Hess. VGH vom 22.05.1994 S. 6). Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Ahmadis stärker noch als andere moslemische Glaubensgemeinschaften in Pakistan dazu neigen, ihre Anhängerschaft verdoppelt und verdreifacht anzugeben, und daß ihre Stärke deshalb und aufgrund ihrer regen Missionstätigkeit weitgehend erheblich überschätz wird (vgl. Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, S. 295 f.). Die bisher überwiegend genannte Mitgliederzahl von 4 Millionen (vgl. u.a. Ahmadiyya vom 14.07.1991) dürfte deshalb zu hoch (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 4) und eine Schätzung auf 1 bis 2 Millionen eher realistisch sein (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 295 für 1983; Handbuch Religiöse Gemeinschaften, 3. Aufl. 1985, S. 624; Dr. Khalid vor dem Bayer. VGH am 22.01.1985 S. 7). Daß diese bereits für den Zeitraum 1983/85 genannte Mitgliederzahl auch heute noch zutreffen dürfte (vgl. AA Ergänzung zum Lagebericht vom 25.04.1994), läßt sich trotz des allgemeinen Bevölkerungswachstums Pakistans von jährlich 3,1 % (vgl. FR vom 17.01.1994) damit erklären, daß die Ahmadiyya seit 1974 und insbesondere seit 1984 so gut wie keine Missionserfolge in Pakistan mehr verzeichnen konnte und durch die gegen sie gerichteten Repressalien Hunderttausende ihrer Mitglieder durch Austritt und Auswanderung verloren haben dürfte (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978 S. 23 und an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 5; Ende/Steinbach, a.a.O. S. 295). Dem steht eine Gesamtbevölkerung Pakistans gegenüber, die bis 1993 auf etwa 124 Millionen angewachsen ist (vgl. FR vom 17.01.1994), die zu etwa 75 bis 77 % aus sunnitischen und zu 15 bis 20 % aus schiitischen Moslems besteht und in unterschiedlichste Glaubensrichtungen zerfällt (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 281; AA an VG Schleswig vom 26.08.1993). Die unterschiedlichen religiösen Auffassungen zwischen dem orthodoxen Islam und der Ahmadiyya führten schon früh zu Spannungen. Vordergründig bewegt sich der Konflikt um die theologische Streitfrage über die Finalität des Prophetentums Mohammeds, ob also nach Mohammed noch jemand als Prophet auftreten könne. Wesentliche Bedeutung gewann dieser Konflikt aber von Anfang an durch den von dem Gründer der Ahmadiyya und seinen Nachfolgern erhobenen Anspruch auf religiös-politische Führung aller Moslems, der durch Missionen in zahlreichen Ländern unterstrichen wurde. Auch durch ihr effektives System der Sozialfürsorge, ihren unter sämtlichen religiösen Gemeinschaften Pakistans höchsten Bildungsstand mit der geringsten Analphabetenquote und ihrem überproportionalen Anteil in Verwaltung, Militär, Wirtschaft und Bildungswesen boten sie Ansatzpunkte für den Neid anderer Bevölkerungsgruppen (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 282 f. und 295). Nachdem es bereits 1934 zu ersten Ausschreitungen gegen die Ahmadis gekommen war, gab es nach der Gründung Pakistans zweimal, nämlich 1952/53 und 1974, schwere Ausschreitungen gegen sie. Das letzte Pogrom 1974 wurde durch eine Schlägerei zwischen Ahmadis und orthodoxen Studenten im Bahnhof von Rabwah am 29. Mai 1974 und durch die Presseberichte darüber ausgelöst. Vorausgegangen waren öffentliche Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit, die Ahmadis zu einer nicht--moslemischen Minderheit zu erklären, während die Ahmadiyya bis dahin zur Palette der anerkannten islamischen Sekten in Pakistan gezählt hatte. Es folgten Ausschreitungen in ganz Pakistan, in deren Verlauf nach offiziellen Angaben 42 Menschen, darunter 27 Ahmadis ums Leben kamen. Zunächst waren die Ahmadis den Ausschreitungen, die ab Juli 1974 nachließen, wehrlos ausgeliefert; die staatlichen Stellen verhielten sich passiv. Erst ab November 1974 setzte die damalige PPP-Regierung Zulfikar Ali Bhuttos massiv Polizei zum Schutze der Ahmadis ein. Zuvor war die noch heute geltende Verfassung Pakistans vom 10. April 1973, die den Islam zur Staatsreligion bestimmt und fordert, daß das pakistanische Recht mit dem islamischen Recht in Einklang zu bringen ist, durch Gesetz vom 17. September 1974 dahin geändert worden, daß die Ahmadis zu Nicht-Moslems erklärt und in Art. 106 der Verfassung aufgeführt wurden, der eine Aufzählung der religiösen Minderheiten in Pakistan enthält. Durch Hinzufügung von Art. 260 Abs. 3 der Verfassung wurde klargestellt, daß diejenige Person kein Moslem für die Belange der Verfassung und des Gesetzes ist, die nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Prophetenamtes Mohammeds glaubt oder sich selbst als einen Propheten bezeichnet oder einen anderen als Propheten nach Mohammed anerkennt. Die Ahmadis haben demzufolge ein von dem der orthodoxen Moslems getrenntes Wahlrecht und kein Erbrecht in Bezug auf orthodoxe Moslems. Ihr Anspruch auf einen Ausbildungsplatz und auf Zugang zum öffentlichen Dienst wurde entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil begrenzt. Zwar waren die Mitglieder der Ahmadiyya auch im übrigen gesellschaftlichen und beruflichen Diskriminierungen ausgesetzt und wurden Ahmadis aus Schlüsselpositionen in Militär, Wirtschaft und Verwaltung weitgehend entfernt; die Verfassungsänderung blieb jedoch trotz der Forderungen orthodox-fundamentalistischer Kräfte nach gesetzgeberischen und administrativen Konsequenzen gegen die Ahmadis für ihre religiöse Betätigung - mit Ausnahme ihrer Missionierungschancen - zunächst ohne größere Auswirkungen (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978 S. 4 ff.). Die Ahmadiyya akzeptierte auch die sich aus der Verfassungsänderung ergebenden Konsequenzen nicht und stellte sich zudem betont als "islamisch" dar (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Bayer. VGH vom 17.05.1981 S. 19 ff.). Auch mit der Machtübernahme durch das Militärregime unter Ziaul-Haq im Juli 1977 verschlechterte sich ihre Lage zunächst nicht. Nachdem es seit November 1974 nicht mehr zu organisierten groß angelegten Aktionen gegen die Ahmadiyya, wohl aber zu Mordanschlägen und Übergriffen gegen einzelne Ahmadis gekommen war, gingen die Angriffe auf Ahmadis mit der Machtübernahme durch das Militär sogar zurück, weil dieses im Interesse der eigenen Machterhaltung bestrebt war, Ruhe und Ordnung im Lande zu bewahren (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978 S. 3; AA an Bayer. VGH vom 25.01.1979 S. 1; Ende/Steinbach, a.a.O. S. 297). Durch die Machtübernahme des Militärregimes hatte sich aber eine Änderung der religiösen Machtverhältnisse ergeben. Ziaul-Haq, der Sohn eines orthodoxen Armee-Geistlichen, strebte nämlich mit Unterstützung und in Übereinstimmung mit der von Saudi-Arabien finanzierten und gesteuerten fundamentalistischen Kaderpartei Jamaat-i-Islami, einer ihr in Struktur und Glaubensfragen vergleichbaren Intimfeindin der Ahmadiyya, die Islamisierung Pakistans an (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O., S. 292 ff.; Dr. Khalid vor dem Bayer. VGH am 22.01.1985 S. 5 f.), die 1979 durch Einführung der mit öffentlicher Auspeitschung, Gliedamputation und Tötung durch Steinigung bedrohten Hudood-Straftaten in das pakistanische Strafrecht (vgl. AA Lagebericht vom 12.08.1991 S. 6) und in der Errichtung eines Shariat-Senats beim Supreme Court von Pakistan (vgl. Newman, Pakistan unter Ayub Khan, Bhutto und Zia ul-Haq, 1986, S. 145) sowie durch Schaffung des Federal Shariat Courts vorangetrieben wurde (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 1; AA an OVG des Saarlandes vom 12.08.1991 0. 1/2: 1982). Der Einfluß der orthodoxen Geistlichkeit nahm weiter zu, und ab Mitte 1983 setzte eine deutlich gesteigerte Agitation gegen die Ahmadiyya durch fundamentalistisch-orthodoxe Gruppen ein, die von Forderungen der Mullahs auf ein schärferes staatlichen Vorgehen gegen die Ahmadiyya und von Angriffen auf einzelne Ahmadis begleitet war (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig vom 27.10. und 12.12.1983 und an VG Ansbach vom 20.05.1984; AA an Bayer. VGH vom 20.08.1986) und schließlich in dem Aufruf der Anti-Ahmadiyya-Organisation "Majlis Tahaffuz Kahtm-i Nabuwwat" (Gesellschaft zum Schutz der Endgültigkeit des Propheten) zu einer Großkundgebung am 27. April 1984 in Rawalpindi gipfelte, auf der die moslemische Bevölkerung zu landesweiten Aktionen ab dem 1. Mai 1984 gegen die Ahmadiyya und deren Einrichtungen aufgerufen werden sollte. Darauf reagierte die Militärregierung mit dem Erlaß der Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 20.05.1984), der Verhaftung maßgeblicher Wortführer und dem Einsatz massiver Polizeikräfte, wodurch die Kundgebung in Rawalpindi auf ein überschaubares Maß reduziert und das angedrohte Niederbrennen aller Ahmadi-Moscheen verhindert wurde (vgl. AA an HMdI vom 17.05.1984). Durch die Verordnung Nr. XX vom 26. April 1984 mit dem Titel "Ordinance No. XX - Anti-Islamic-Aktivities of the Quadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment ) Ordinance 1984' (Verordnung 1984 bzgl. der anti-islamischen Aktivitäten der Quadiani-Gruppe, der Lahori-Gruppe und der Ahmadis -Verbot und Bestrafung-; wurde das pakistanische Strafgesetzbuch um die Vorschriften sec. 298-B und sec. 298-C PPC ergänzt, durch die den Ahmadis unter Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe zahlreiche Verhaltensweisen verboten werden (zum Wortlaut dieser Vorschriften vgl. die Übersetzungen in BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20). Durch sec. 298-C PPC wird ihnen untersagt, sich als Moslems und ihren Glauben als Islam zu bezeichnen, für ihren Glauben zu werben und andere zur Annahme ihres Glaubens aufzufordern oder in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Moslems zu verletzen. Durch sec. 298-B PPC ist ihnen weiterhin verboten, ihren Gebetsruf als "Azan" zu bezeichnen oder den Azan so zu rezitieren, wie dies die Moslems tun, sowie ihre Gebetsstätten als Moscheen zu bezeichnen. Ferner ist ihnen in dieser Vorschrift in Fortführung der Linie der schon im Jahre 1980 geschaffenen Strafvorschrift der sec. 298-A PPC untersagt, diejenigen besonderen Bezeichnungen, die nach herkömmlichem islamischen Verständnis den Kalifen sowie den Begleitern und den Familienangehörigen des Propheten Mohammed vorbehalten sind, für andere Personen zu verwenden. Darüber hinaus wurden die pakistanische Strafprozeßordnung und das pakistanische Pressegesetz geändert; seitdem können Schriften, die gegen die neu eingeführten Strafnormen verstoßen, beschlagnahmt und Druckereien, die solche Schriften herstellen, geschlossen werden. Nach Erlaß der Verordnung schränkte die Ahmadiyya ihre religiösen Aktivitäten ein, und das Oberhaupt der Ahmadiyya Muslim Jamaat, Mirza Tahir Ahmad, verließ Rabwah und flüchtete nach London/Großbritannien. Ein von Ahmadis, u.a. dem Rechtsanwalt Mujeeb-ur-Rahman, gegen die Ordinance XX vom 26. April 1984 angestrengtes Verfahren blieb vor dem Federal Shariat Court am 12. August/28. Oktober 1984 erfolglos, der in seiner Urteilsbegründung u.a. feststellte, daß die Ahmadis nach Koran, Shariah und Sunnah keine Moslems seien und dadurch, daß sie sich als solche ausgäben, wiederholt schwere Unruhen ausgelöst hätten, so daß es nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht Pakistans als eines islamischen Staates gewesen sei, ihnen alle dem orthodoxen Islam eigene Kultsymbole zu verbieten (vgl. deutsche Übersetzung von Alauddin-Kuckuk vom 20.03.1986 S. 222 f.). Der Erlaß der Verordnung führte nicht zu einem Ende der Übergriffe orthodoxer Moslems auf Ahmadis, diese nahmen im Gegenteil noch zu. So kam es zu einer Reihe von Mordanschlägen auf einzelne - überwiegend prominente - Ahmadis und zu Ausschreitungen gegen deren Privathäuser und Moscheen sowie sonstige gemeindliche Einrichtungen. Beispiele für derartige Ausschreitungen sind der Sahiwal-Fall vom 26. Oktober 1984, der Sukkur-Fall vom 23. Mai 1985, der Quetta-Fall vom 9. Mai 1986, der Mardan-Fall vom 17. August 1986, der Angriff auf den Friedhof der Ahmadiyya-Gemeinde von Dera Ghaze Khan vom 7. Mai 1987, die Plünderung von Geschäften und Häusern der Ahmadis in Bahawalnagar am 19. Mai 1987 sowie die Angriffe auf die Moschee in Ali Pur Chathha/ Distrikt Gujranwala am 4. Juni 1987 (vgl. AA an Bayer. VGH vom 20.08.1986, an OVG NW vom 10.02.1987, an VG Köln vom 18.09.1987; Parker-Report vom Januar 1987; Ahmadiyya an VG Mainz vom 23.10.1987; Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 20.05.1984 S. 3 f., an Hess. VGH u.a. vom 20.07.1994 S. 4 f. und an HambOVG u.a. vom 19.03.1987). Das Militärregime unter Zia ul-Haq, der mit der Verordnung vom 26. April 1984 die Forderungen orthodox-fundamentalistischer Kreise (teilweise) erfüllt hatte, forcierte in der Folgezeit die in den Mittelpunkt seiner Politik gestellte Islamisierung Pakistans und unterstützte die Hetzkampagne gegen die Ahmadis ganz offen, indem Zia ul-Haq z.B. in einer Grußadresse an eine in London vom 4. bis 6. August 1985 zur Frage der Finalität des Prophetentums Mohammeds durchgeführte "Internationale Khatm-e-Nabuwwat Konferenz" erklärte, daß die Regierung Pakistans in den letzten Jahren mehrere strenge administrative und rechtliche Maßnahmen ergriffen habe, um zu verhindern, daß sich die Ahmadis als Moslems verkleideten und den Islam praktizierten, und daß die Regierung in diesen Bemühungen fortfahren werde, bis das "Krebsgeschwür" des Ahmadiyya-Glaubens ein- für allemal ausgerottet sei (Ahmadiyya an Hess. VGH vom 21.10.1985). Dementsprechend bekundeten u.a. auch der nach Aufhebung des Kriegsrechts zum 30. Dezember 1945 eingesetzte Premierminister Junejo und mehrere Minister die Entschlossenheit der Regierung, der Ahmadiyya die religiöse Identität völlig zu entziehen, sie zu vernichten und auszurotten (vgl. Gutachten Dr. Ahmed am HambOVG u.a. vom 19.03.1987 S. 17) In der Folge wurde von der pakistanischen Regierung 1986 ein Komitee zur Überwachung der Durchsetzung der Ahmadi-Strafrechtsnovelle gebildet (vgl. Dr. Wohlgemuth an HambOVG vom 22.02.1988 S. 456). Am 15. Juni 1988 erließ Zia ul-Haq die später von Staatspräsident Ghulam Ishaq Khan am 16. Oktober 1988 geringfügig veränderte und um weitere vier Monate - letztmalig - verlängerte Shariat-Ordinance, nach der die Shariah, das islamische Kirchenrecht, die oberste Gesetzesquelle in Pakistan sein sollte und u.a. den Gerichten islamische Schriftgelehrte zugeordnet wurden und eine Art konkrete Normenkontrolle vor dem Federal Shariat Court eingeführt wurde (vgl. AA an VG Saarlouis vom 30.08.1988 S. 2 f. und an VG Berlin vom 07.12.1988 S. 1; Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 2). Seit Verabschiedung der Verordnung vom 26. April 1984, die trotz Aufhebung des Kriegsrechts durch die zuvor von Zia ul-Haq erlassene 8. Verfassungsänderung gültig geblieben ist, wurden auf deren Grundlage auch zahlreiche Ahmadis mit Strafverfahren überzogen; und zwar wurden bis September/Oktober 1988 - also etwa bis zum Ende des Zia-Regimes - nach unterschiedlichen Angaben des Auswärtigen Amtes pauschal 3.113 bzw. nach den jeweiligen Vorwürfen aufgeschlüsselt insgesamt 1.702 Ahmadis verhaftet und etwa 120 bis 150 Ahmadis verurteilt (vgl. AA an VG Trier und an VG Karlsruhe jeweils vom 27.10.1988). Daneben wurde durch ein - von der Jamaat-i-Islami im Parlament eingebrachtes - Gesetz vom 5. Oktober 1986 sec. 295-C in das pakistanische Strafgesetzbuch eingefügt, wonach die Beleidigung des Propheten Mohammed mit dem Tode oder lebenslanger Haft bedroht wurde. Zwar soll der Auslöser eine angeblich herabwürdigende Äußerung einer pakistanischen Rechtsanwältin über den Propheten Mohammed gewesen sein, es wurde jedoch bald deutlich, daß die Einführung von sec. 295-C PPC - in erster Linie - auf die Ahmadis zielte und ihnen die Verbreitung ihres Glaubens in mündlicher und schriftlicher Form erschweren sollte, zumal dadurch der Empfehlung des Islamischen Rates für Ideologiefragen aus dem Jahre 1984 entsprochen wurde, die Beleidigung des Propheten Mohammed zu einem Fait dem Tode bedrohten Kapitalverbrechen zu erklären, um auf diesem Umweg die Todesstrafe für Apostaten einzuführen (vgl. AA an VG des Saarlandes vom 30.08.1988 S . 2; Gutachten Dr. Ahmed an HambOVG u.a. vom 19.03.1987). Die Hoffnungen der Ahmadis auf eine Besserung ihrer Lage nach dem Tode Zia ul-Haqs am 17. August 1988 bei einem Flugzeugabsturz und nach der Regierungsübernahme durch Benazir Bhutto aufgrund der Wahlen vom 16. November 1988 erfüllten sich nicht. Bereits im Januar 1989 hatte Benazir Bhutto erklären lassen, daß sie den Ahmadis keinerlei Konzessionen machen werde; sie werde den größten Dienst, den ihr Vater durch die Erklärung der Ahmadis zu Nicht-Moslems dem Islam erwiesen habe, nicht zunichte machen (vgl. Ahmadiyya Dokumentation 1990 S. 33). Bei ihrer ersten Auslandsreise nach Saudi-Arabien versicherte sie, jedes Gesetz werde abgeschafft, das im Widerspruch zum Heiligen Koran oder zur Sunnah des Propheten stehe (vgl. Monitor-Dienst vom 16.01..1989), und im Hinblick auf die Kritik der islamischen Schriftgelehrten wies ihre Regierung im Januar 1989 die Provinzregierungen an, die Ordinance gegen die Ahmadis "in Wort und Geist" auszuführen (vgl. Ahmadiyya Dokumentation 1990 S. 8, 10 und 36). Benazir Bhutto sah sich sogar zur Förderung der weiteren Islamisierung durch den Druck der islamisch-orthodoxen Opposition gezwungen, die jede Gelegenheit nutzte, die Bhutto-Regierung zu diskreditieren und zu destabilisieren (vgl. ai an VG Wiesbaden vom 20.04.1989; FAZ vom 31.05.1989). Damals hatte das gesammelte islamisch-konservative Spektrum nichts anderes im Sinne, als sie so schnell wie möglich zu stürzen. Politisch geknebelt und immer die Mullahs und Imams im Nacken, war der Spielraum Benazir Bhuttos praktisch gleich Null (vgl. FR vom 20.10.1993). Im Punjab, der bevölkerungsreichsten und von Ahmadis hauptsächlich besiedelten Provinz Pakistans, bildeten Anhänger Zia ul-Haqs die Provinzregierung, die seine strenge Politik gegen die Ahmadiyya uneingeschränkt fortführte und u.a. nicht nur weiterhin - wie seit 1984 - die früher jeweils im Dezember in Rabwah stattfindenden Jahresversammlungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat, sondern auch deren 100-Jahr-Feiern am 23. März 1989 verbot (vgl. FAZ vom ''31.05.1989,- AA Lagebericht vom 07.08.1989 S. 4) . Ahmadis waren hier auch häufiger als im übrigen Lande wiederholten Verhaftungen wegen angeblichen Verstoßes gegen die sec. 298-B und 298-C sowie sec. 295-C PPC und immer wieder temporären und lokal begrenzten diskriminierenden Aktionen oder Gewalttätigkeiten. häufig mit Billigung der Ordnungskräfte, schutzlos ausgesetzt (vgl. AA Lageberichte in den Jahren 1990 bis 1992). In dieser Provinz kam es insbesondere im Jahre 1989 auch zu pogromartigen Ausschreitungen gegen einzelne Ahmadi-Gemeinden, ohne daß staatliche Kräfte immer im gebotenen Umfang eingeschritten wären, nämlich - noch kurz vor der am 16. April 1989 erfolgten Ausreise des Beigeladenen - am 12. April 1989 in Nankana Sahib (AA an Bayer. VGH vom 09.08.1989) und - kurz nach seiner Ausreise - am 16. Juli 1989 in Chak Sikander/Distrikt Gujrat (AA an Hess. VGH vom 09.11.1989). 2. Eine fluchtauslösende politische Verfolgung des Beigeladenen kann auch vor diesem Hintergrund wegen seiner Gruppenzugehörigkeit, nämlich seiner durch die Bescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat nachgewiesenen Mitgliedschaft in der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nicht angenommen werden. Das Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist zwar ein Individualgrundrecht. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich jedoch auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten und besonderen Anlässen gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß. Das setzt im Falle einer mittelbaren staatlichen Verfolgung durch private Dritte eine Verfolgungsdichte derart voraus, daß Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Das kann vor allem bei gruppengerichteten pogromartigen Massenausschreitungen, aber auch dann angenommen werden, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden daß jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht bzw. wenn die Verfolgungsschläge gegen die Gruppenangehörigen so dicht und eng gestreut fallen, daß für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer derartiger Übergriffe zu werden. Dabei müssen die Verfolgungsmaßnahmen nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend erfassen, sie können auch regional oder lokal begrenzt sein. Die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen sowie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung stellen somit nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes der politischen Verfolgung dar. Daher ist die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder möglicherweise auch dann herzuleiten, wenn diese Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus eines gruppengerichteten Verfolgung auszugehen. Dabei ist von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet. Diese gewichtigen Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung sind in die Gesamtbeurteilung der Frage einzubeziehen, ob die Verfolgungsfurcht eines Asylbewerbers bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles bei objektiver Beurteilung begründet und deshalb asylrechtlich beachtlich ist, weil es ihm unter diesen Umständen nicht zumutbar .ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - BVerfGE 83 S. 216 = EZAR 202 Nr. 10; BVerwG, Urteile vom 19.04.1994 - 9 C 462.93 - InfAuslR 1994 S. 325 f., und vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88 S. 367 = EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991 S . 1089 ). Im Unterschied zur mittelbaren Gruppenverfolgung kann das bei einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung auch schon dann der Fall sein, wenn zwar Referenz- oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgung nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - DVBl. 1994 S. 1409 f.). a) Eine Verfolgungsfurcht wegen mittelbarer Gruppenverfolgung in Form asylrelevanter Übergriffe orthodoxer Mitbürger war für Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft im Zeitpunkt der Ausreise des Beigeladenen objektiv nicht begründet. Landesweite Pogrome gegen Ahmadis hat es seit 1974 nicht mehr gegeben. Auch die insbesondere im Jahre 1989 in der Heimatregion des Beigeladenen, der Provinz Punjab, aufgetretenen pogromartigen Ausschreitungen erfaßten nicht gewissermaßen flächendeckend die gesamte Provinz, sondern waren auf einzelne Ahmadi-Gemeinden begrenzt. Sie waren ebenso wie Übergriffe gegen einzelne Ahmadis und Ahmadi-Einrichtungen auch nicht derart dicht und eng gestreut, daß jeder im Punjab lebende Ahmadi befürchten mußte, in eigener Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer solcher allgemeinen Ausschreitungen oder einzelner Übergriffe zu werden, auch wenn die damalige Situation der Ahmadiyya nicht nur durch gesellschaftlich-berufliche Diskriminierungen, sondern auch durch die gegen sie gerichtete Politik der von einer Koalition religiöser Parteien gebildeten Provinzregierung des Punjab, durch einen Aufruf fanatischer Mullahs, bis zum September 1989 alle Ahmadis der Provinz Punjab zu töten oder zur Emigration zu zwingen, und durch mangelnde staatliche Schutzbereitschaft gekennzeichnet war (vgl. AA an Hess. VGH vom 09.11.1989). Obwohl in der Provinz Punjab etwa 60 % der etwa 1 bis 2 Millionen Ahmadis in Pakistan leben, und zwar überwiegend auf dem Lande (AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 2), sind 1989 pogromartige Ausschreitungen nur in zwei Fällen bekannt geworden, nämlich am 12 . April 1989 gegen Ahmadis aus den zwischen Faisalabad und Lahore liegenden Ortschaften Nankana Sahib und Jaranwala und am 16. Juli 1989 gegen die ahmadische Einwohnerschaft des etwa 4 km von Kharian im Distrikt Gujrat entfernt liegenden Dorfes Chak Sikander, wobei insbesondere der letztere Fall deutlich macht, daß derartige Auseinandersetzungen zwischen zuvor friedlich zusammenlebenden Bevölkerungsgruppen in der Regel auf die Provokation oder Agitation einzelner fanatischer Personen oder Gruppen zurückgeht (vgl. Ahmadiyya Dokumentation 1990 S. 45 ff.). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, von solchen Ausschreitungen betroffen zu werden, war deshalb auch seinerzeit im Punjab nur bei über die allgemeine regionale Situation hinausgehenden besonderen Gefährdungsmomenten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten anzunehmen. Dementsprechend hat der Sachverständige Dr. Khalid schon 1985 ausgesagt, daß die Wahrscheinlichkeit für den einzelnen Ahmadi, von Übergriffen betroffen zu werden, regional unterschiedlich und im Punjab im allgemeinen größer sei als im Sindh oder in Baluchistan und daß die Gefahr dort zwar überall latent vorhanden sei, die Ahmadiyya-Frage aber bei großen Teilen der Bevölkerung und insbesondere bei der Landbevölkerung, die nicht so aufgehetzt sei, kaum eine Rolle spiele, und diese immer erst durch Agitation der Jamaat-i-Islami aufgewiegelt werden müsse (vgl. Dr. Khalid vor dem Bayer. VGH vom 20.01.1985 S. 5 und 13). Auch das Auswärtige Amt hat schon im Lagebericht vom 26. Februar 1990 ausgeführt, daß es nach den pogromartigen Auseinandersetzungen in Chak Sikander auch im Punjab nicht wieder zu größeren Zwischenfällen gekommen sei, daß andere Auseinandersetzungen, denen meist von extremistischen orthodoxen Moslems ausgenützte Provokationen vorausgingen, temporär und lokalbeschränkt seien und daß die Ahmadis ansonsten mit ihren pakistanischen Mitbürgern problemlos zusammenlebten. Dementsprechend hat es auch auf Einzelnachfragen zu den Verhältnissen in Heimatorten einzelner Asylbewerber aus dem Punjab stets unter Benennung nachvollziehbarer Einzelheiten von einem langjährigen friedlichen Zusammenleben der orthodoxen und ahmadischen Einwohnerschaft berichtet (vgl. AA an Bundesamt vom 18.06.1986, an VG Saarlouis vom 20.11.1986, an VG Schleswig vom 26.04.1993 und an Hess. VGH vom 16.11.1993 und 26.05.1994). Dem entspricht auch die im vorliegenden Verfahren erteilte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3 . Mai. 1994 mit Ergänzung vom 11. Juli 1994, wonach sowohl Ahmadis als auch sunnitische Moslems im Heimatort des Beigeladenen - entgegen seiner Behauptung - angegeben hätten, daß die Ahmadis dort gut integriert seien, die Kalima-Inschrift von der Ahmadi-Moschee 1984 nicht entfernt worden sei und es weder Spannungen noch Auseinandersetzungen zwischen Moslems und der Gemeinschaft der Ahmadis gebe. Soweit der Beigeladene diese Angaben als falsch angreift, weil nur parteiische orthodoxe Moslems befragt worden seien, und soweit seine Behauptungen durch die Zentrale der Ahmadiyya Muslim Jamaat für Deutschland unter dem 22. Mai 1994 pauschal dahin bestätigt worden sind, daß die Kalima-Inschrift an der Moschee in Kala Gujran entfernt worden sei und auch gegenwärtig Ahmadis dort starker Verfolgung ausgesetzt seien und für sie Gefahr für Leib und Leben bestehe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Mitarbeiter der Deutschen Botschaft in Islamabad haben nach Auskunft des Auswärtigen Amtes nämlich auch sunnitische Moslems in Kala Gujran befragt, wobei keiner der befragten Personen den Hintergrund der Fragen gekannt habe. Hinzu kommt, daß der Vater des Beigeladenen nach Aussagen von Dorfbewohnern - in Übereinstimmung mit den Angaben des Beigeladenen - Präsident der dortigen Ahmadi-Gemeinde und Inhaber des führenden Baugeschäfts am Ort sei, das auch staatliche Aufträge ausführe; und über einigen Einfluß verfüge, der sich auch auf die örtliche Polizei erstrecke, wie sich darin zeige, daß ein Polizist aus einem Nachbarort auf Ersuchen eines Bruders des Beigeladenen wenige Tage nach der Vor-Ort-Überprüfung die Familie des betreffenden Botschaftsmitarbeiters aufgesucht und mit Schwierigkeiten bedroht habe, falls der Botschaftsmitarbeiter zu Ungunsten des Beigeladenen berichte. Da diese ausführlichen Darstellungen des Auswärtigen Amtes in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind und der Senat keine Grund sieht, warum Mitarbeiter der Deutschen Botschaft solche Geschichten erfinden sollten, geben die dagegen gerichteten Angriffe des Beigeladenen keinen Anlaß, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Dasselbe gilt für die Stellungnahme der deutschen Zentrale der Ahmadiyya Muslim Jamaat, da diese hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse im pakistanischen Heimatort des Beigeladenen auf die Angaben des Präsidenten der dortigen Ahmadi-Gemeinde, nämlich des Vaters des Beigeladenen, angewiesen ist, der - wie das Auswärtige Amt zutreffend ausführt - den Vortrag seines Sohnes bestätigt haben dürfte, um nicht dessen Migration nach Europa zu gefährden. Danach gab es für den Beigeladenen im Zeitpunkt seiner Ausreise keinen hinreichend konkreten Anlaß für die Befürchtung, von pogromartigen Ausschreitungen gegen die Ahmadi-Gemeinde seines Heimatortes betroffen zu werden, was auch dadurch bestätigt wird, daß die übrigen Mitglieder seiner Familie offensichtlich keine Bedenken hatten, dort zurückzubleiben. Auch die bis dahin bekanntgewordenen Mordanschläge auf einzelne Ahmadis waren nicht geeignet, beim Beigeladenen eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Nachdem bis Mitte 1985 etwa 14 Fälle dokumentiert worden sind (vgl. AA an Bayer. VGH vom 20.08.1986 S. 11 ff.; Parker-Report vom Januar 1987 S. 16 der Übersetzung), sind nach Angaben der Ahmadiyya von 1984 bis 1990 mindestens 23 Ahmadi-Muslime in Pakistan ermordet worden (vgl. Ahmadiyya Dokumentation 1990 S. 5; nach dem HRCP Newsletter 1993 Nr. 4 S. 24, Anlage zum Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1.994: 2;3 Mordfälle von April 1984 bis Dezember 1992) und waren von solchen Anschlägen im Jahre 1989 am 19. März, 14. Mai, 2. August und 28. September 1989 ausschließlich prominente Ahmadi-Ärzte aus der Provinz Sindh betroffen (vgl. Ahmadiyya Pressemitteilungen vom 22.05. und 29.09.1989; AA Lagebericht vom 07.08.1989 S. 4). Angesichts einer Mitgliederzahl von 1 bis 2 Millionen Ahmadis in Pakistan, von denen 60 $ in der Provinz Punjab leben, und angesichts dessen, daß auch die früher dokumentierten Mordanschläge nahezu ausschließlich gegen nach gemeindlicher Funktion und/oder beruflicher Stellung herausragende Ahmadi-Persönlichkeiten aus den Provinzen Punjab oder Sindh gerichtet waren, konnte ein einfaches Mitglied der Ahmadiyya aus diesen Vorfällen für sich keine erhebliche Gefährdung herleiten. Das gilt angesichts dieser Zahlen und der 1989 bekannt gewordenen Mordfälle auch für den Beigeladenen selbst unter Berücksichtigung dessen., daß er ein Sohn des örtlichen Gemeindepräsidenten und der Leiter der Khuddam der Ahmadi-Gemeinde seines im Punjab gelegenen Heimatortes war, da nicht er, sondern allenfalls sein Vater als in diesem Sinne herausragendes Gemeindemitglied anzusehen sein könnte und besondere Gefährdungsmomente hinsichtlich des Beigeladenen - wie unter 3. b) noch ausgeführt wird - nicht vorlagen. b) Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, daß der Beigeladene wegen der den Ahmadis durch die Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 auferlegten Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit aus seinem Heimatland geflohen ist. Ob die Glaubensausübung der Ahmadis durch diese Verbote im Zeitpunkt der Ausreise des Beigeladenen asylerheblich eingeschränkt war, bedarf an dieser Stelle keiner Prüfung (vgl. dazu unten II. 2.b), weil sich jedenfalls aus dem Vortrag des Beigeladenen nicht ergibt und deshalb für seine Person nicht festgestellt werden kann, daß er sich wegen einer Beeinträchtigung seiner Glaubensausübung zur Ausreise aus seinem Heimatland gezwungen sah. Er hat nämlich weder bei seiner Anhörung durch die Grenzbehörden unmittelbar nach seiner Einreise im April 1989 noch bei seiner Vorprüfungsanhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 13. Dezember 1989 noch bei seiner verwaltungsgerichtlichen Anhörung am 2. Juli 1990 eine durch diese Strafgesetze erzwungene Einschränkung seiner Religionsausübung auch nur andeutungsweise erwähnt und auch bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 13. Januar 1994 eine solche erst auf ausdrückliche Nachfragen nur kurz damit beschrieben, man habe damals nicht ohne Schwierigkeiten Namaz beten und die Moschee besuchen können und die orthodoxen Mitbürger hätten auch die Kalima-Inschrift an der Ahmadi-Moschee entfernt; letzteres ist allerdings nach der hier eingeholten und - wie oben ausgeführt - überzeugenden Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht zutreffend. Einen Zusammenhang zwischen seiner Ausreise und der nur andeutungsweise beschriebenen Einschränkung seiner Glaubensausübung aufgrund der strafrechtlichen Verbote hat der Beigeladene bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter aber nicht erkennen lassen. 3. Es kann weiterhin nicht festgestellt werden, daß der Beigeladene aufgrund eines asylerheblichen individuellen Verfolgungsschicksals zur Ausreise genötigt worden ist. a) Soweit er berufliche Schwierigkeiten aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit dahingehend geltend gemacht hat, er habe 1982 bzw. 1983 das College in einem Vorort von Jhelum wegen der Bedrohung durch dort organisierte islamische Studentengruppen ohne Abschluß verlassen müssen und das Baugeschäft seines Vaters, in dem er dann mitgearbeitet habe, habe einige Zeit nach dem 1984 aus religiösen Gründen gegen seinen Vater verübten Anschlag geschlossen werden müssen, ist dies zum einen nicht glaubhaft, weil der Beigeladene trotz ausdrücklicher Nachfrage des Berichterstatters bei seiner Vernehmung den Grund für das Verlassen des College nicht substantiiert schildern konnte und weil das Baugeschäft seines Vaters nach Auskunft des Auswärtigen Amtes auch nach wie vor betrieben wird. Zum andern hat der Beigeladene auf Nachfrage des Berichterstatters nach seiner beruflichen Zukunft in Pakistan nach Schließung des Baugeschäfts seines Vaters ausgesagt, er hätte schon irgendetwas machen können und sie hätten damals auch genug zum essen und auch einige Felder gehabt, wenn man sie auch nicht als "Landlords" bezeichnen könnte, und hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er nicht ausgereist ist, weil er seine wirtschaftliche Existenzgrundlage als vernichtet oder bedroht ansah; nur dann und nicht bereits bei sonstigen Benachteiligungen oder materiellen Notlagen können aber berufliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen überhaupt asylrelevant sein (vgl. BVerfG, Beschluß vom 02.07.1980 - 1 BvR 141, 181, 182/80 - BVerfGE 54 S. 341 = EZAR 200 Nr. 1 und Beschluß vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. - BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, Urteil vom 18.02.1986 - 9 C 16.85BVerwGE 74 S. 31 = EZAR 202 Nr. 7 und Urteil vom 08.02.1989 - 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104). b) Soweit der Beigeladene als Ausreisemotiv Angst vor Angriffen orthodox-moslemischer Mitbürger angegeben hat, standen die von ihm geschilderten Vorfälle entweder nicht im Zusammenhang mit seiner Ausreise oder haben nach Überzeugung des Senats nicht stattgefunden. Zwischen den landesweiten Ausschreitungen gegen die Ahmadiyya-Angehörigen im Jahre 1974, von denen der damals achtjährige Beigeladene und seine Familie nach seinen Schilderungen und den vorgelegten Unterlagen in Jhelum auch persönlich betroffen waren, und seiner etwa 15 Jahre später erfolgten Ausreise fehlt schon der nahe zeitliche Zusammenhang, der notwendig wäre, damit sich seine Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild noch als eine unter dem Druck dieses Verfolgungsgeschehens stattfindende Flucht darstellen könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 - BVerwGE 87 S. 52 = EZAR 201 Nr. 21 und vom 20.11.1990 - 9 C 72.90BVerwGE 87 S. 141 = EZAR 200 Nr. 27). Dasselbe gilt auch für den von ihm vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und dem Berichterstatter des Senats geschilderten Angriff, den die Bauarbeiter der Firma seines Vaters in dem Ort Chak Shadi im November 1984 gegen ihn unternommen haben sollen, denn -abgesehen von kleineren Widersprüchlichkeiten in seiner Darstellung - steht auch der zeitliche Abstand von etwa 4 1/2 Jahren dem objektiven Zusammenhang dieses Vorfalls mit der Ausreise des Beigeladenen entgegen; hinzu kommt, daß er auch subjektiv seinen Ausreiseentschluß damit nicht begründet hat. Der von ihm demgegenüber für das Verlassen seines Heimatortes und für seine anschließende Ausreise angegebene Grund, daß im Hinblick auf die geplanten Feierlichkeiten zum 100-jährigen Bestehen der Ahmadiyya am 23. März 1989 gegen sie wieder Unruhen entstanden seien, er als Leiter der örtlichen Khuddam dem Druck der orthodoxen Moslems seines Heimatortes besonders ausgesetzt gewesen sei und daß diese Anfang März 1989 in einer Versammlung gegen ihn gehetzt und; gedroht hätten, ihm das Leben zu nehmen, ist demgegenüber nach den oben wiedergegebenen Angaben in der im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes zum Verhältnis zwischen den ahmadischen und sunnitisch-moslemischen Einwohnern seines Heimatortes nicht glaubhaft, wonach insbesondere auch die Familie des Beigeladenen seit ihrem Umzug nach Kala Gujran im Jahre 1974 keinen Angriffen mehr ausgesetzt gewesen sei. Dem steht der am 29. November 1984 auf den Vater des Beigeladenen verübte Anschlag nicht entgegen, weil dieser nicht in Kala Gujran, sondern in dem Dorf Chak Shadi in dem vorn Jhelum in einiger Entfernung liegenden Kreis P.D. Khan stattfand und fraglich ist, ob dafür neben geschäftlichen auch religiöse Gründe überhaupt maßgeblich waren. Gegen die Darstellung des Beigeladenen spricht zudem, daß über die durch Zirkularmitteilung der Provinzregierung des Punjab vom 20. März 1989 für die gesamte Provinz und vom Distriktrichter Ch. Mohammad Saleem mit Verfügung vom 21. März 1989 für den Bezirk Jhang ausgesprochenen Verbote der 100-Jahr-Feiern der Ahmadiyya (vgl. AA an Bayer. VGH vom 09.08.1989 S. 1) und die deswegen in Rabwah/Distrikt Jhang am 23. März 1989 erfolgten Festnahmen von 24 bzw. 7 Personen hinaus Übergriffe oder weitere Verhaftungen anläßlich dieser Feierlichkeit, die in anderen Teilen Pakistans ungehindert stattfinden konnten (vgl. Ahmadiyya Pressemitteilung vom 28.03.1989; AA Lagebericht vom 07.08.1989 S. 4), nicht bekannt geworden sind; auch die Dokumentation der Ahmadiyya über die "Situation der Ahmadi-Muslime nach dem Beginn der Demokratie in Pakistan" aus dem Jahre 1990 erwähnt insoweit lediglich auf S. 10 diese staatlichen Verbote. c) Letztlich werden die Angaben des Beigeladenen zu den im März 1989 gegen ihn gerichteten Agitationen und geplanten Übergriffen orthodoxer Moslems seines Heimatortes insbesondere dadurch widerlegt, daß die von dieser Gruppe durch einen gewissen Muhammad Hussain am 25. März 1:989 im Zusammenhang mit dieser Kampagne angeblich erstattete Strafanzeige wegen der verbotswidrigen Durchführung der Jubiläumsfeierlichkeiten gemäß sec. 298-C PPC nach den vor Ort getroffenen Feststellungen des Auswärtigen Amtes eine Fälschung ist, weil bei der in der vorgelegten Anzeige bezeichneten Polizeistation Jhelums an dem fraglichen Tag gar keine Anzeige aufgenommen, die angegebene Registernummer dort im gesamten Jahr 1989 nicht erreicht worden sei und es dort auch ansonsten keine Strafanzeige gegen den Beigeladenen gebe und weil schließlich die vorgelegte Strafanzeige den mehreren Dutzend pakistanischen Strafanzeigen gleiche, die sich jedes Jahr bei der Überprüfung durch die Botschaft Islamabad als Fälschungen erwiesen und zu den Vorbereitungen der Schlepper für einen Migranten aus Pakistan gehörten; danach ist der Beigeladene auch nicht wegen einer drohenden Strafverfolgung ausgereist, wie er dies in erster Linie geltend macht. Seine dagegen erhobenen Einwände, daß die befragten Mitarbeiter und Beamten der Polizeistationen parteiische orthodoxe Moslems seien und den harten Kurs des Staates gegen die Ahmadis in jeder Hinsicht durchsetzen wollten und daß es sich bei der Fälschung der Strafanzeige, die er sich über einen ihm bekannten orthodoxen Moslems aus seinem Heimatort besorgt habe, um einen gezielt gegen ihn gerichteten Angriff orthodoxer Moslems handele, sind nicht überzeugend und als bloße Schutzbehauptungen zu werten. Wären sie zutreffend, wäre es unverständlich, warum die Echtheit der zugleich vom Beigeladenen vorgelegten Strafanzeige vom 30. November 1984 bezüglich des Anschlages auf seinen Vater vom Auswärtigen Amt bestätigt worden ist, und zwar unter Angabe von Einzelheiten, die mit dem Vortrag des Beigeladenen übereinstimmen. Es wäre auch nicht verständlich, warum der Vater des Beigeladenen dann nicht mittels seines Einflusses auf die örtliche Polizei eine Kopie der echten Strafanzeige und des ihm nach Aussagen des Beigeladenen angeblich gezeigten Haftbefehls besorgt hat. II. Der nach alledem unverfolgt ausgereiste Beigeladene kann sich auch nicht auf einen asylrechtlich beachtlichen Nachfluchtgrund berufen. Ein Nachfluchtgrund liegt vor, wenn dem Asylbewerber aufgrund von Umständen, die nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland eingetreten sind, bei einer Rückkehr dorthin jetzt eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Beachtlich ist ein Nachfluchtgrund, wenn er durch Vorgänge oder Ereignisse im Heimatland des Asylbewerbers unabhängig von seiner Person und. ohne sein eigenes (neues) Zutun ausgelöst worden ist (objektiver Nachfluchttatbestand). Unbeachtlich ist er in der Regel, wenn er von dem Asylbewerber aus eigenem Willensentschluß geschaffen worden ist (selbstgeschaffener subjektiver Nachfluchttatbestand), es sei denn, dieser Entschluß entspringe einer festen, bereits im Heimatstaat erkennbar betätigten Überzeugung (§ 28 Satz 1 AsylVfG; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74 S. 51 = EZAR 200 Nr. 18). Die Voraussetzungen für die Annahme eines asylrelevanten Nachfluchtgrundes liegen beim Beigeladenen schon deshalb nicht vor, weil ihm im Falle seiner Rückkehr in seiner Heimat weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft politische Verfolgung droht. 1. Dieser Beurteilung des Senats liegen zunächst folgende Feststellungen über die politisch-gesellschaftliche Entwicklung Pakistans hinsichtlich der Situation der Ahmadiyya seit der Ausreise des Beigeladenen zugrunde: Nachdem es zuletzt vor allem um die Einführung der Shariah als oberstes pakistanisches Recht innenpolitischen Streit gegeben hatte (vgl. FAZ vom 07.08.1990), änderten sich in der zweiten Hälfte des Jahres 1990 die innenpolitischen Verhältnisse Pakistans erneut grundlegend. Der der Opposition nahestehende und durch Zia ul-Haqs Verfassungsänderungen mit erheblicher Machtfülle ausgestattete Staatspräsident Ghulam Ishaq Khan (vgl. FR vom 30.10.1989) entließ die Regierung Bhutto im August 1990 als ineffizient und korrupt, die konservativ-religiöse Parteienallianz "Islamische Demokratische Allianz" (IJI), der neben der führenden traditionellen Moslem-Liga u.a. auch die fundamentalistische Intimfeindin der Ahmadiyya, die Jamaat-i-Islami, angehörte gewann die Wahlen im Oktober 1990, und deren Vorsitzender und bisheriger Chefminister des Punjab, Mian Nawaz Sharif, wurde zum Ministerpräsidenten gewählt. Nach den Zielen der religiösfundamentalistisch beeinflußten IJI sollte die Islamisierung aller Lebensbereiche innenpolitisch wieder in den Vordergrund der Regierungsaktivitäten treten. Der Federal Shariat Court stellte mit Urteil vom 30. Oktober 1990 fest, daß für die Verunglimpfung des Propheten Mohammed und anderer Propheten allein die Todesstrafe geboten und die in sec. 295-C PPC vorgesehene Alternative einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verfassungswidrig sei (vgl. AA Lagebericht vom 08.05.1991 S. 7); mit dieser Entscheidung ist die Todesstrafe mit Wirkung vom 1. Mai 1991 die einzige obligatorische Strafe für dieses Vergehen, unabhängig davon, ob aufgrund des entsprechenden Kabinettsbeschlusses vom 29. Juli 1991 (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 7) der Gesetzeswortlaut der sec. 295-C PPC geändert wird (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 23). Einen vorläufigen Höhepunkt hat die Islamisierung Pakistans in dem im Mai 1991 im Parlament verabschiedeten und am 18. Juni 1991 in Kraft getretenen Shariah-Gesetz gefunden, in dem das islamische Kirchenrecht zum obersten Gesetz Pakistans erklärt wird. Das Shariah-Gesetz bedarf allerdings als sogenanntes Rahmen-Gesetz zur Umsetzung weiterer Ausführungsgesetze und tastet deshalb weder die Souveränität der Verfassung an, noch überträgt es den Gerichten anstelle des Parlaments die gesetzgeberische Kompetenz (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 2; AA an OVG des Saarlandes vom 12.08.1991 S. 7); nachdem im Mai 1992 der Federal Shariat Court erstmals sogar Verfassungsvorschriften wie die demokratische Grundordnung in Frage stellte, erscheint jetzt aber offen, ob die gesetzgebende Gewalt in Pakistan noch allein beim Parlament liegt (vgl. AA Lagebericht vom 30.11.1992 S. 5; 'Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 16). Das Shariah-Gesetz weitet zudem die Kompetenz zur richterlichen Überprüfung vorausgegangener einfacher Gesetze auf Vereinbarkeit mit der Shariah aus und enthält in sec. 4 eine Interpretationsregel, wonach unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten die mit islamischen Prinzipien vereinbare und im Zweifel der Islamisierungspolitik förderliche vorzuziehen ist (vgl. Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992 S. 7). In einem Urteil vom 17. September 1991, mit dem der Lahore High Court das Verbot der 100-Jahr-Feiern der Ahmadiyya am 23. März 1989 in der Provinz Punjab wegen der Bewahrung der öffentlichen Ordnung als rechtmäßig bestätigte, führte er unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Federal Shariat Court vom 12. August/ 28. Oktober 1984 u.a. aus, daß die Ahmadis unter Berücksichtigung ihrer Lehre vom wiedergekehrten Propheten beim Nennen des Namens Mohammeds immer zugleich ihren eigenen Propheten Mirza Ghulam Ahmed meinten, so daß das Rezitieren der islamischen Glaubensformel "Es gibt keinen Gott außer Allah, und Mohammed ist sein Prophet" (Kalima) durch Ahmadis immer auch den versteckten, subversiven Hinweis auf die Prophetenrolle ihres Religionsgründers enthalte und damit nicht nur ein unbefugtes Sichausgeben als Moslem im Sinne sec. 298-C PPC, sondern geradezu eine Lästerung des Namens des Propheten enthalte und somit in klarer Weise der die Todesstrafe androhenden Strafvorschrift der sec. 295-C PPC unterfalle (vgl. Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992 S. 11). Dementsprechend hat dasselbe Gericht in einer späteren Entscheidung vom 2. August 1992, mit der das Kautionsgesuch einer wegen der Verwendung religiösislamischer Floskeln auf Einladungskarten zu einer Hochzeitsfeier nach sec. 295-A, 295-C und 298-C PPC angeklagten Ahmadi-Familie abgelehnt wurde, ausgeführt, Ahmadis bezögen die Erbittung göttlicher Segnungen (sog. Darood-o-Salam) auf "ihren Propheten" Mirza Ghulam Ahmad und stellten ihn dadurch mit dem Propheten Mohammed gleich, was offensichtlich eine nach sec. 295-C PPC mit dem Tode bedrohte Beschmutzung des heiligen und edlen Namens des Heiligen Propheten Mohammeds bedeute (vgl. Anlage zu Ahmadiyya an Hess. VGH vom 14.05.1993). Aufgrund dieser Rechtsprechung ist seit 1992 eine Zunahme der Tendenz der pakistanischen Strafverfolgungspraxis und Rechtsprechung festzustellen, auf der sec. 298-C PPC zugeordnete Tatbestände (zusätzlich) sec. 295-C PPC mit der Folge anzuwenden, daß während des möglicherweise länger als zwei Jahre dauernden Strafverfahrens wegen der angedrohten Todesstrafe eine Haftverschonung gegen Kaution nicht möglich ist (vgl. Mujeeb-ur-Rahman vor dem VG Wiesbaden vom 13.08.1992 S. 10 und 14 f.; vgl. auch Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 6, 11 und 16). Mit eben dieser Begründung, nämlich unter Berufung auf die Sperrklausel der sec. 497 des pakistanischen Strafverfahrensgesetzes, hat der Lahore High Court in der oben zitierten Entscheidung vom z. August 1992 das Kautionsgesuch der Ahmadi-Familie abgelehnt. Zwar hat der Supreme Court von Pakistan mit Beschluß vom 4. November 1992 diese Kautionsablehnung des Lahore High Court aufgehoben und Haftverschonung gegen Kaution gewährt; in der Begründung hat er allerdings zu der allein geprüften Frage, ob die Verwendung religiöser Floskeln durch Ahmadis eine nach sec. 295-C PPC mit dem Tode bedrohte Verunglimpfung des Namens des Heiligen Propheten Mohammed darstellt, keine verbindliche Entscheidung getroffen, er hat dies lediglich als eine im Hauptverfahren gründlich zu untersuchende schwerwiegende Frage bezeichnet. Demgemäß hat dieser Beschluß die Rechtsprechung der pakistanischen Strafgerichte bei der Anwendung der sec. 298-C PPC nicht beeinflußt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Rawalpindi vom 17.02.1993, Anlage zu Ahmadiyya an Hess. VGH vom 09.04.1993) und werden auch nach wie vor Kautionsgesuche bei (gleichzeitiger) Anklage unter sec. 295-C PPC abgelehnt (vgl. die in der Ahmadiyya-Pressemitteilung vom 12.07.1994 mitgeteilte Entscheidung des Lahore High Court vom 14. Juni 1994 und die im Gutachten Dr. Conrad an den Hess. VGH vom 31.10.1994 auf S. 11 f. und 16 dargestellte Entscheidung des Session Court Chiniot vom Februar 1994). Inzwischen sind auch Todesurteile aufgrund sec. 295-C PPC verhängt worden; nämlich am 2. November 1992 vom Bezirksgericht Sargodha gegen den Christen Gul Masih (vgl. AA an Hess. VGH vom 31.03.1993 mit Anlage) und am 9. Februar 1993 gegen den offensichtlich geisteskranken Moslem Mohammed Arshad Javaid; gegen beide Urteile wurde Berufung eingelegt (vgl. AA Lagebericht vom 28.04.1993 S. 1; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 11). Soweit das Auswärtige Amt von einer dritten - ebenfalls einen Christen betreffenden und mit Berufung angefochtenen - Verurteilung berichtet (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 4), hat es keine Einzelheiten genannt und findet sich darauf auch in anderen Erkenntnismitteln kein Hinweis; so sind auch in der neuesten Stellungnahme von amnesty international an den erkennenden Senat vom z. Dezember 1994 nur die beiden obigen Verurteilungen aufgeführt. Mit Urteil vom 3. Juli 1993 erklärte der Supreme Court von Pakistan die Ordinance XX vom 26. April 1984 für verfassungsgemäß und wies von Ahmadis 1984 gegen die Wirksamkeit dieser Verordnung erhobene Verfassungsklagen, Revisionsverfahren gegen strafrechtliche Verurteilungen nach sec. 298-C PPC wegen Tragens von Kalima-Abzeichen durch den High Court von Belutschistan in Quetta vom 22. Dezember 1987 und die 1989 erhobene und vom High Court Lahore mit dem obigen Urteil vom 17. September 1991 abgewiesene Verfassungsklage gegen die Verbote der 100-Jahr-Feiern der Ahmadiyya im Punjab zurück. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, daß die strafrechtlichen Verbote der sec. 298-B und 298-C PPC durch den allgemeinen Gesetzesvorbehalt zur Religionsfreiheit des Art. 20 der Verfassung und durch die von der Verfassung als wirkliches und geltendes Recht übernommenen Gebote des Islam ebenso gerechtfertigt seien wie die Verbote anläßlich der 100-Jahr-Feiern der Ahmadiyya, weil die Ahmadis ihren Glauben in Täuschungsabsicht als Islam ausgäben und dadurch Frieden und Ordnung störten und schwerwiegende Unruhen hervorriefen und weil das öffentliche Vortragen der "Shaa'ire Islam" (islamische Kultsymbole) oder das Zur-Schau-Stellen der "Kalima" auf Plakaten oder anderem durch Ahmadis einer Schmähung des Namens des Heiligen Propheten und anderer Propheten und einem Preisen des Namens Mirza Ghulam Ahmads Gleichkommen und dadurch die Moslems so erzürnen und erregen würde, daß ernste Störungen des öffentlichen Friedens, der Ruhe und Ordnung verursacht werden könnten, die zu Verlusten an Menschenleben und Eigentum führen könnten, so daß vorbeugende Maßnahmen in solchen Situationen unbedingt erforderlich seien (Vgl. die deutsche Übersetzung vom 28.10.1994 insbes. S. 37 f., 74 ff.). Nachdem die IJI-Regierungskoalition unter Ministerpräsident Nawaz Sharif bereits Mitte 1992 durch den Austritt der stärksten religiösen Partei, der Jamaat-i-Islami, geschwächt worden war, kam es Anfang 1993 zu einem Machtkampf zwischen dem Ministerpräsidenten und dem Staatspräsidenten Ghulam Ishaq Khan, der im April 1993 zur Entlassung der Regierung, im Mai 1993 zu deren gerichtlicher Wiedereinsetzung und im Juli 1993 auf Druck des Militärs zum Rücktritt des Staatspräsidenten und des Ministerpräsidenten und zu Neuwahlen im Oktober 1993 führte (vgl. FAZ vom 20.04., 27.05. und 20.07.1993). Aus den Wahlen ging die PPP Benazir Bhuttos knapp vor der Moslem-Liga unter Nawaz Sharif als Siegerin hervor. In einer Koalition mit einem Mitte 1993 abgespalteten Zweig der Moslem-Liga (Junejo- bzw. Chatta-Flügel, vgl. FAZ vom 08.10.1993; AA an VG Schleswig vom 19.07.1994) übernahm sie mit Benazir Bhutto als Ministerpräsidentin wieder die Regierungsgewalt; auch in den Provinzen Punjab und Sindh stellte die Koalition die Provinzregierungen (vgl. Südasien 8/93 vom 10.12.1993). Die aus mehreren religiösen Parteien zusammengesetzte Pakistanische Islamische Front schnitt bei den Wahlen überraschend schlecht ab; die fundamentalistischen Islamisten erhielten zwar lediglich drei Sitze in der Nationalversammlung (vgl. FAZ vom 08.10.1993; FR vom 20.10.1993), sie sind aber trotzdem weiterhin in Pakistan sehr massiv präsent (vgl. G. Venzky an Hess. VGH vom 28.03.1994). So führte die von der Bhutto-Regierung auf ausländischen Druck in einem Kabinettsbeschluß Mitte April 1994 gefaßte und dann geäußerte Absicht, den zunehmenden Mißbrauch der Blasphemievorschrift der sec. 295-C PPC durch gesetzliche Maßnahmen einzudämmen (vgl. AA Lagebericht vom 20.09.1993 S. 3 und an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 4), zu einem solchen Proteststurm religiösfundamentalistischer Kreise, daß der Staatspräsident, die Ministerpräsidentin Bhutto und Bundes- und Provinzminister und Gouverneure öffentlich versicherten, daß die Regierung keine Absicht habe, das Blasphemie-Gesetz oder die Verordnung vom 26. April 1984 zu ändern; eine beabsichtigte Gesetzesänderung wurde zunächst an den Rat für Islamische Ideologie weitergeleitet, der sich seinerseits bereits energischem religiös- fundamentalistischem Widerstand ausgesetzt sieht (vgl. Ahmadiyya Pressemitteilung vom 12.07.1994 und an Hess. VGH vom 12.08.1994; Gutachten Prof. Chaudhry an Hess. VGH vom 22.05.1994 S. 15 f. und Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 17 f.). Nachdem seit Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 bis Dezember 1992 23 Mordanschläge und im Oktober und Dezember 1992 sowie im Mai 1993 drei schwerwiegende tätliche Angriffe auf Ahmadis erfolgt waren (vgl. Bericht der Human Rights Commission of Pakistan, Anlage zum Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994), kam es in letzter Zeit u.a. in Lahore zwischen Oktober 1993 und Februar 1994 zu insgesamt 14 Angriffen auf Ahmadi-Studenten oder -Mediziner und am 2. und 6. Februar 1994 zu Mordanschlägen sowie in Karachi am 28. April und 3. Mai 1994 zu gewalttätigen Angriffen auf einzelne Ahmadis und/oder deren Häuser und Einrichtungen, ohne daß hinreichende strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen wurden (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 5 und 7; Ahmadiyya Pressemitteilungen vom 09.02. und 16.05.1994; ai asyl-info 4/94 vom 11.03.1994; AA an VG Hannover vom 26.05. und '29.06.1994; vgl. auch die im Gutachten Prof. Chaudhry an Hess. VGH vom 22.05.1994 S. 8 für den Monat Februar 1994 geschilderten Fälle). Am 21. April 1994 wurde Dr. Farooq Saijad, ein Moslem, mit der Beschuldigung, eine Kopie des Koran verbrannt zu haben, in eine Polizeistation Gujran walas geschleppt und von einem aufgehetzten Mob herausgeholt und getötet (vgl. ai an Hess. VGH vom 02.12.1994 S. 3), am 15. September 1994 wurde in einem Stadtteil Rawalpindis eine Ahmadi-Moschee im Auftrag einer staatlichen Baubehörde noch während eines anhängigen Gerichtsverfahrens abgerissen (vgl. Ahmadiyya Pressemitteilung vom 19.09.1994), und nach einem Zeitungsbericht vom 11. Oktober 1994 wurde ein Ahmadi-Professor an der Universität Islamabad von unbekannten Personen erschossen (vgl. Ahmadiyya Pressemitteilung vom 17.10.1994). 2. Auch unter Berücksichtigung dieser zwischenzeitlichen Entwicklung der für die Lage der Ahmadiyya in Pakistan maßgeblichen Verhältnisse droht dem Beigeladenen wegen seiner praktizierten Mitgliedschaft in der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit dort derzeit und in absehbarer Zukunft weder eine mittelbare, dem Staat zurechenbare politische Verfolgung durch Übergriffe orthodoxer Mitbürger noch eine unmittelbare staatliche Verfolgung durch die oder aufgrund der die Religionsausübung der Ahmadis beschränkenden Strafvorschriften der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC. Dabei kann offenbleiben, ob für die Verfolgungsprognose das Staatsgebiet des Heimatlandes in seiner Gesamtheit zu betrachten und bei drohender Verfolgung in irgendeinem Gebiet die Rückkehr in ein anderes Gebiet des Verfolgerstaates nur nach den Maßstäben für eine inländische Fluchtalternative zumutbar ist (vgl. OVG NW, Urteil vom 08.07.1992 - 21 A 914/91 -; BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 31.92 - EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1993 S. 791 = AuAS 1993 S. 125) oder ob in erster Linie die Verfolgungssituation in der Heimatregion des Asylbewerbers maßgeblich und bejahendenfalls eine inländische Fluchtalternative zu prüfen ist (vgl. Urteile des erkennenden Senats des Hess. VGH vom 11.09.1992 - 10 UE 1804/86 - und vom 16.07.1992 - 10 UE 1508/86 -) oder ob es lediglich darauf ankommt, ob der unverfolgt ausgereiste Asylbewerber in irgendein Gebiet seines Heimatstaates zurückkehren kann, ohne daß ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (vgl. Urteil des 12. Senats des Hess. VGH vom 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 -). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, daß ein Ahmadi im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan wegen seiner Glaubenszugehörigkeit oder im Hinblick auf seine Glaubensausübung asylerhebliche Verfolgung erleiden könnte, kann nämlich sowohl landesweit als auch für die besonders gefährdeten ländlichen Gebiete der Provinz Punjab, der Heimatregion des Beigeladenen, nicht angenommen werden. a) Es kann nicht festgestellt werden, daß Ahmadis einer mittelbaren Gruppenverfolgung durch asylrelevante Übergriffe Dritter ausgesetzt sind. Landesweite Pogrome gegen die Ahmadis hat es seit 1974 nicht mehr gegeben, auch lokal begrenzte pogromartige Ausschreitungen wie insbesondere im Jahre 1989 in der Provinz Punjab haben sich auch dort nicht wiederholt. Es hat aber immer wieder einzelne temporär und lokal begrenzte Übergriffe gegen Ahmadi-Gemeinden und Gewalttaten gegen Ahmadis in überwiegend hervorgehobener Stellung gegeben, wie insbesondere auch die seit Oktober 1993 aufgetretenen Vorfälle zeigen. Unabhängig von der -zweifelhaften - Schutzbereitschaft der lokalen staatlichen Sicherheitsbehörden sind diese Referenzfälle aber nicht geeignet, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsfurcht eines einfachen Mitglieds der Ahmadiyya zu rechtfertigen. Zwar kann den Begründungen der oben wiedergegebenen Urteile des Lahore High Court vom 17. September 1991 und des Supreme Court von Pakistan vom 3. Juli 1993 neben ihrer "verheerenden Wirkung auf die Bereitschaft der Polizeiorgane, den Ahmadis in kritischen Situationen insbesondere der Bedrohung durch Mob-Gewalttätigkeiten Schutz zu gewähren", auch "praktisch eine Aufforderung zum Pogrom" entnommen werden (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 24), es hat aber seit Erlaß dieser Urteile keine erkennbare Zunahme von Übergriffen orthodoxer Moslems auf Ahmadis gegeben (vgl. AA an VG Schleswig vom 20.01.1994 und an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 7). Auch die oben wiedergegebenen Angriffe auf Ahmadis in der Zeit vom Herbst 1993 bis Frühjahr 1994 in den beiden größten Städten Pakistans, Lahore und Karachi, sind vereinzelt geblieben und stellen kein bis in die Gegenwart reichendes Verfolgungsgeschehen dar. Von der jetzigen Regierung Benazir Bhuttos und der Provinzregierung des Punjab sind zwar weder Gesetzesänderungen noch spektakuläre Maßnahmen zur Verbesserung der staatlichen Schutzgewährung zugunsten der Ahmadis zu erwarten, weil auch diese Regierungen eine Konfrontation mit dem islamischen Fundamentalismus scheuen, wie der Versuch einer gesetzlichen Verhinderung des Mißbrauchs der Blasphemie-Vorschrift der sec. 295-C PPC gezeigt hat, und weil pakistanische Regierungen oft bereit sind, in der Ahmadiyya-Frage zum Zwecke der Machterhaltung Konzessionen an diese Kreise zu machen (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 28; AA Ergänzung zum Lagebericht vom 25.04.1994 und an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 8; G. Venzky an Hess. VGH vom 28.03.1994; Gutachten Dr. Ahmed an HambOVG vom 19.03.1987 S. 9). Andererseits sind Benazir Bhuttos Voraussetzungen angesichts des Umstandes, daß die PPP mit ihrem Koalitionspartner auch die Provinzregierungen im Sindh und Punjab stellt, angesichts der auf außenpolitischen Rücksichtnahmen beruhenden stillschweigenden Unterstützung durch die Armee und angesichts der zumindest parlamentarischen Schwächung der fundamentalistischen Parteien diesmal besser als in ihrer ersten Amtsperiode (vgl. FR vom 20.10.1993). Dementsprechend sind derzeit auch im übrigen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß sich die jetzige Regierung - anders als das Militärregime Zia ul-Haqs und die Provinz- und Bundesregierung unter Nawaz Sharif - aktiv und demonstrativ auf die Seite der Ahmadiyya-Gegner stellen könnte, im Gegenteil scheint auch die Neubesetzungspolitik bei hohen Richterposten darauf hinzudeuten, daß jedenfalls langfristig auf eine größere Toleranz gegenüber Minderheiten bei Justiz und Sicherheitsbehördenhingewirkt werden soll (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 8; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 27). Dafür spricht auch, daß es inzwischen landesweite Instruktionen an die pakistanischen Polizeidienststellen geben soll, Verfahren auf Anzeigen nach sec. 295-C PPC nur nach gründlicher richterlicher Prüfung und Bestätigung einzuleiten (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 5), was der - zunächst jedenfalls steckengebliebenen - Gesetzesinitiative zur Verhinderung des Mißbrauchs der Blasphemie-Vorschrift im Ergebnis weitgehend entspräche. Angesichts einer Gesamtzahl von zwischen ein bis zwei Millionen Ahmadis in Pakistan ist die Zahl der asylerheblichen Übergriffe gegen zumeist prominente Ahmadis oder gegen Ahmadiyya-Gemeinden auch in der Provinz Punjab unter Berücksichtigung dieser Umstände schließlich nicht so bedeutend, daß jedes dort lebende und nicht besonders herausragende Ahmadiyya-Mitglied - wie der Beigeladene - sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sehen muß. Das Auswärtige Amt hat auch bis in die jüngste Zeit immer wieder erklärt, daß die überwiegende Mehrheit der orthodoxen Moslems sowohl auf dem Lande wie in den Großstädten friedlich und ohne Groll mit den Ahmadis zusammenlebe (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 7) und daß alle führenden Mitglieder der Ahmadi-Gemeinschaft in Pakistan immer wieder betonten, daß die Mehrheit der orthodoxen moslemischen Bevölkerung ohne Vorurteil mit den Ahmadis zusammenlebe, Übergriffe auf Ahmadis so gut wie immer auf persönliche Feindschaft oder Agitation extremistischer religiöser Parteien zurückgingen, in vielen Ortschaften Ahmadis die Bevölkerungsmehrheit stellten, die Ämter des Bürgermeisters, Steuereintreibers oder Amtsrichters in solchen Gegenden häufig mit Ahmadis besetzt seien und daß eine solche, wenn auch regional begrenzte Situation einer örtlichen Ahmadi-Gemeinde eine Drangsalierung und Diskriminierung durch die örtlichen Behörden ausschließe (vgl. AA an Hess. VGH vom 26.05.1994 S. 2). Selbst der der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Deutschland zugehörige Prof. Chaudhry bestätigt, "daß der größte Teil der Ahmadi-Muslime in Pakistan überleben kann gerade wegen der großen Mehrheit an guten Menschen in Pakistan" (vgl. Gutachten an Hess. VGH vom 22.05.1994 S. 4). Diese Einschätzung wird auch durch die oben schon angesprochenen Einzelauskünfte des Auswärtigen Amtes etwa auch im vorliegenden Fall bestätigt. b) Einem gläubigen Ahmadi wie dem Beigeladenen, von dessen starker religiöser Prägung nach seinem Vorbringen und den Bescheinigungen der Nuur Moschee auszugehen ist, droht auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare staatliche Verfolgung in Form einer asylerheblichen Einschränkung seiner Glaubensausübung durch die von den Strafvorschriften der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC ausgehende Nötigungswirkung. Eine religiöse oder religiös motivierte Verfolgung ist nicht bereits dann politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts, wenn sie die Religionsfreiheit in dem durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierten Umfang betrifft, sondern erst dann, wenn die Eingriffe und Beeinträchtigungen eine Schwere und Intensität aufweisen, die die Menschenwürde verletzt. Politische Verfolgung ist demnach etwa dann gegeben, wenn staatliche Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen (etwa Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen) zu bedrohen oder sie ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen z.B. unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt. Hingegen kann von einer politischen Verfolgung dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind. Insbesondere wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet (Staatsreligion), wie das in islamischen Ländern vielfach der Fall ist, sind Maßnahmen, die er zu näheren Definition und Abgrenzung der Zugehörigkeit zu dieser Staatsreligion sowie zu deren Schutz - auch gegenüber einer internen Glaubensspaltung - ergreift, ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit solange nicht als politische Verfolgung anzusehen, als sie den zuvor beschriebenen Grad der Intensität des Eingriffs nicht erreichen und - etwa den Angehörigen der ausgegrenzten Minderheit - das von der Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen. Es kommt mithin darauf an, daß der Staat bei Maßnahmen dieser Art sich seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, d.h. den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift, d.h. in das Haben- und Bekennenkönnen ihres Glaubens, wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und dort, wo sie sich abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten nach Treu und Glauben unter sich wissen dürfen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76 S. 143 ; kritisch zu dieser Abgrenzung: Marx, Umfang und Grenzen der Religionsfreiheit im Asylrecht, Februar 1993; Liegmann, Eingriffe in die Religionsfreiheit als asylerhebliche Rechtsgutverletzung religiös Verfolgter, 1993 S. 156 ff.; VG Frankfurt am Main, Urteile vom 16.12.1992 - 5 /1 E 10073/92 und vom 10.11.1993 - 12/1 E 10068/92 -). Die Bewertung, ob eine staatliche Verbotsnorm, insbesondere eine Strafnorm, eine politische Verfolgung in diesem Sinne darstellt oder beinhaltet und asylbegründend wirkt, setzt voraus, daß die zuständigen Behörden und Gerichte zunächst Inhalt und Reichweite dieser Rechtsnorm bestimmen. Dies muß anhand ihres Wortlauts auf der Grundlage eines authentischen Textes erfolgen. Wenn der Verbotstatbestand nicht aus sich heraus klar umrissen und bestimmt ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Rechtsnorm in der Praxis weiter oder enger ausgelegt und angewendet wird, als ihr Wortlaut nahelegt, ist zur Bestimmung der Reichweite des Verbots die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich (vgl. BVerfG a.a.O. S. 161). Da Zia ul-Haq mit dem Erlaß der hier fraglichen Strafbestimmungen vom 26. April 1984 jedenfalls zugleich oder sogar vorrangig seinerzeit drohende Ausschreitungen und damit eine Destabilisierung seines Regimes verhindern und Ruhe und Ordnung im Lande und damit seine Machtausübung erhalten wollte, bestehen besondere Anhaltspunkte dafür, daß ein - in der Regel vorauszusetzendes - staatliches Interesse, die Strafvorschriften in der Praxis auch im vollen Umfang anzuwenden, von vornherein nicht oder nur begrenzt gegeben war (vgl. u.a. Dr. Khalid vor dem BayerVGH am 22.01.1958 S. 4, 9 und 16; AA Ergänzung zum Lagebericht vom 25.04.1994), so daß Ermittlungen in dieser Richtung veranlaßt sind (vgl. BVerfG a.a.O. S. 167). Diese Ermittlungen sind letztlich aufgrund der Überlegung geboten, daß eine politische Verfolgung durch die bloße Existenz einer die Glaubensfreiheit einschränkenden Strafvorschrift voraussetzt, daß durch deren verhaltensbestimmende Zwangs- und Nötigungswirkung die Unterlassung asylrechtlich geschützter Glaubensbetätigungen erzwungen wird, denn nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine asylrelevante Einschränkung der Glaubensfreiheit dadurch erfolge, daß Angehörige einer religiösen Gruppe an einer Glaubensausübung im asylrechtlich geschützten Innenbereich "gehindert" werden. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend, daß wegen privater Glaubensausübung strafrechtliche Ermittlungsverfahren in beträchtlicher Zahl eingeleitet worden und einige Bestrafungen erfolgt sind und im übrigen die federzeitige Gefahr besteht, wegen einer solchen asylrechtlich geschützten Glaubensbetätigung aufgrund einer privaten Strafanzeige für einige Monate ins Gefängnis zu kommen und dort Mißhandlungen ausgesetzt zu sein (so der erkennende Senat des Hess. VGH seit dem Urteil vom 09.06.1993 - 10 UE 2243/87 -), erforderlich ist danach darüber hinaus, daß der Staat ein derartiges Verbot in der Rechtspraxis und -anwendung über längere Zeit hin in jedem oder nahezu jedem Fall eines Verstoßes im privaten oder gemeinschaftsinternen Bereich durchsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 37.88 - BVerwGE 80 S. 321 = EZAR 201 Nr. 16 für einen Zeugen Jehovas aus Zaire einerseits und Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 - EZAR 215 Nr. 5 = DVBl. 1993 S. 327 ff. gegen Ahmadis aus Pakistan andererseits). Dabei ist nach dieser Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zwischen vorverfolgten und bisher nicht verfolgten gläubigen Mitgliedern der betroffenen Religionsgemeinschaft zu differenzieren. Bei einem vorverfolgten Mitglied führen derartige Strafvorschriften schon dann zu einer einen religiösen Verzicht abnötigenden unzumutbaren Zwangslage, wenn sich aufgrund der bestehenden Rechtspraxis ihre Anwendung auch auf religiöse Verhaltensweisen im häuslichen oder gemeinschaftsinternen Bereich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen läßt, was bereits dann anzunehmen ist, wenn in einzelnen Fällen Bestrafungen oder sonstige nach ihrer Intensität als asylrechtlich erhebliche Eingriffe zu wertende staatliche Maßnahmen wegen einer Glaubensausübung in diesem Bereich erfolgt sind und es sich nicht um Fehlentscheidungen handelt, die entgegen einer allgemeinen, den weitgefaßten Gesetzeswortlaut gezielt zurücknehmenden Rechtsauffassung ergangen sind, während dies bei unverfolgten Mitgliedern - wie hier dem Beigeladenen - erst dann der Fall ist, wenn aufgrund der staatlichen Rechtspraxis eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die Vorschriften generell oder doch überwiegend auch auf religiöse Verhaltensweisen angewandt werden, die außerhalb der Öffentlichkeit im asylrechtlich geschützten Bereich zutage treten, wobei eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit nur dann gegeben ist, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine solche Rechtsanwendung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen und deshalb bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts diesen gegenüber überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. - EZAR 230 Nr. 2 - = NVwZ 1994 S. 500 = InfAuslR 1994 S. 119 ). Der Senat vermag diesem - hier allein entscheidungserheblichen - verschärften Maßstab für nicht vorverfolgte Asylbewerber im Interesse der Vereinheitlichung der angewandten Maßstäbe unter Korrektur seiner bisherigen Rechtsprechung zu folgen, obwohl danach einem Asylbewerber zugemutet wird, durch grundsätzlich asylrechtlich geschützte Glaubensbetätigungen ständig gegen Strafvorschriften seines Heimatlandes zu verstoßen, solange er sich damit nicht zugleich einem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Strafverfolgungsrisiko aussetzt, so daß letztlich für die Asylrelevanz einer die interne Glaubensausübung einschränkenden Strafnorm nicht schon das strafrechtliche Verbot als solches, sondern erst die tatsächlich drohende Gefährdung der persönlichen Freiheit und/oder der körperlichen Integrität durch darauf beruhende Strafvollstreckungsmaßnahmen maßgeblich ist. Diese Rechtsprechung, die freilich nur im Falle eines staatlichen Vollzugsdefizits zum Tragen kommt, widerspricht dennoch nicht der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu asylrechtlichen Eingriffen unmittelbar durch staatliche Verbotsnormen, da das Bundesverfassungsgericht insoweit von dem Regelfall der strikten Durchsetzung - und einer darauf beruhenden Zwangswirkung - strafrechtlicher Verbote ausgeht und zusätzliche Ermittlungen dann aber ebenfalls für erforderlich hält, wenn - wie hier - besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein staatliches Vollzugsinteresse in der Praxis nicht oder nur begrenzt gegeben ist (vgl. BVerfG, a.a.O. S. 167); so hat es in späteren Kammerbeschlüssen zu Asylverfahren von vorverfolgten Ahmadis aus Pakistan auch nicht mehr auf einen asylrechtlichen Eingriff unmittelbar durch die Strafvorschriften als solche, sondern nur noch auf einen Eingriff durch die aufgrund der Strafvorschriften drohenden asylerheblichen Vollstreckungsmaßnahmen abgestellt, die nicht auf förmliche Verurteilungen beschränkt seien (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.12.1992 - 2 BvR 1263 und 1265/92 -, vom 25.05.1993 -2 BvR 1550/92 u.a. - DVBl. 1993 S. 833 ff. und vom 20.09.1993 - 2 BvR 645/93 - AuAS 1994 S. 16 ff.). Unter welchen Voraussetzungen für einen nicht vorverfolgten Ahmadi wegen der strafrechtlichen Verbote und ihrer praktischen Durchsetzung eine asylrelevante Zwangslage besteht, hat das Bundesverfassungsgericht aber noch nicht entschieden. Der insoweit vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Maßstab läßt zwar eine verhaltensbestimmende Wirkung der Strafnormen als solche unberücksichtigt, weil danach die asylrelevante Zwangswirkung nur aus der in jedem oder nahezu jedem Fall der Zuwiderhandlung tatsächlich drohenden Strafvollstreckung hergeleitet wird. Das erscheint aber dennoch auch insofern sachgerecht, als dadurch für die Asylanerkennung nicht vorverfolgter Asylbewerber - und damit auch für die Frage einer Vorverfolgung - der gleiche Maßstab unabhängig davon angewendet wird, ob sich ein Asylbewerber gezwungen sieht, religiösen Verboten zu folgen und auf asylrechtlich geschützte Glaubensbetätigungen zu verzichten, so daß ein Eingriff in seine Glaubensfreiheit vorliegt, oder ob er seinen Glauben trotz der Verbote uneingeschränkt ausübt und sich dem Bestrafungsrisiko aussetzt, so daß eine asylrechtlich beachtliche Gefahr für seine persönliche Freiheit und/oder persönliche Integrität anzunehmen ist; demgegenüber würde bei herabgesetzten Anforderungen an eine asylrelevante Zwangswirkung der Strafnormen und einen dadurch bewirkten Eingriff in die Glaubensfreiheit derjenige Asylbewerber begünstigt, der eher bereit ist, sich einen Verzicht auf asylrechtlich geschützte Glaubensbetätigungen abnötigen zu lassen. Nach dem danach hier anzuwendenden Maßstab kann nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand eine asylerhebliche Einschränkung der privaten und gemeinschaftsinternen Glaubensbetätigung eines nicht vorverfolgt nach Pakistan zurückkehrenden Ahmadis durch die verhaltensbestimmende Wirkung der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC nicht angenommen werden. Der Geltungsbereich dieser Verbote ist zwar nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der auch in obergerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden pakistanischen Rechtsanwendungspraxis nicht nur auf öffentlichpropagandistische oder in die Öffentlichkeit wirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübungen der Ahmadis beschränkt, sondern erfaßt grundsätzlich auch deren religiöse Verhaltensweisen in ihren tragenden Glaubensinhalten im häuslichprivaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie in deren Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen, wie der Senat im einzelnen und unter Aufzählung zahlreicher Beispiele in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 25. September 1992 - 10 UE 2587/86 dargelegt hat und wie dies auch im übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 10.07.1992 - 3 R 8/89 -; Ns OVG, Urteil vom 14.02.1994 - 12 L 72^2/91 -; OVG Bremen, Urteil vom 07.11.1994 - 4 AS 230/88 -; OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 -19 A 10010/90 -; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 07.03.1990 - 13 A 15/87 - InfAuslR 1990 S. 350 ; Bayer.VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.1993 - A 16 S 1437/92 -; vgl. auch schon die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 76 S. 143 und im Beschluß vom 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89 - InfAuslR 1992 S. 145 unter Berücksichtigung des Urteils des Federal Shariat Court vom 12.08.1994 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Hamb.OVG vom 18.08.1987). Ob diese Vorschriften in diesem von ihrem Geltungsbereich grundsätzlich mitumfaßten privaten nachbarschaftlich-kommunikativen und gemeinschaftsinternen Bereich vom pakistanischen Staat "im vollen 'umfang" konsequent und systematisch in jedem oder nahezu jedem Fall, also "generell oder doch überwiegend" angewandt werden oder ob insoweit ein "Vollzugsdefizit" besteht, ist eine andere -weiter unten zu erörternde - Frage, die von der Frage des objektiven Geltungsbereichs, der inhaltlichen Reichweite dieser Verbote auch in der pakistanischen Rechtsanwendungspraxis zu unterscheiden ist. Daß die Mehrzahl der bisher bekannt gewordenen Verfahren Verhaltensweisen von Ahmadis in der Öffentlichkeit betreffen, steht der Einschätzung, daß die Verbote auch den religiösen Binnenbereich erfassen, nicht entgegen. Maßnahmen gegen privates Glaubensverhalten werden im Vergleich mit Maßnahmen gegen öffentliches Verhalten immer nur einen unerheblichen Anteil bilden, da die Wahrscheinlichkeit, daß Verhaltensweisen im privaten Bereich überhaupt von staatlichen Stellen oder anzeigebereiten Privatpersonen wahrgenommen werden und Anstoß erregen, immer geringer ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20.09.1993 - 2 BvR 645/93 - AuAS 1994 S. 16); entscheidend ist vielmehr, daß trotz der Zuordnungsprobleme (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 6 f.) eine nennenswerte Zahl von Verfahren eingeleitet worden ist und in einigen Fällen zu Verurteilungen geführt hat, die eindeutig dem privaten und gemeinschaftsinternen Bereich zuzuordnen sind. In diesem Sinne hat das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten vom 26. Februar und 6. September 1990,14. Januar, 8. Mai, 12. August und 15. November 1991 sowie vom 28. Juli 1992 gleichlautend erklärt, daß die fraglichen Strafvorschriften für die Ahmadis in der Praxis bedeuteten, daß sie ihre Religion nicht öffentlich ausüben dürften und sich auch in ihren Privaträumen nur eingeschränkt sicher fühlen könnten; in den späteren Lageberichten hat es dann den zweiten Halbsatz ohne jede Erklärung weggelassen. Beispielhaft für die Erstreckung der Verbotsvorschriften auf den Privatbereich der Ahmadis kann auf Verurteilungen und die Einleitung von Strafverfahren wegen "IFTIKAF" (6-tätige religiöse Klausur mit Meditation und Gebet im Fastenmonat) in deren Privaträumen und wegen der Verwendung islamischer Floskeln auf Hochzeitskarten oder sonstigen privaten Briefen verwiesen werden (vgl. u.a. AA an HambOVG vom 05.03.1990; Mujeeb-ur-Rahman vor dem VG Wiesbaden am 13.08.1992 S. 10; Beschluß des Supreme Court von Pakistan vom 04.11.1992 in der Sache Nasir Ahmed, vgl. AA an Hess. VGH vom 31.03.1993; Ahmadiyya an VG Wiesbaden vom 01.01.1993; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 7). Dementsprechend hat das Auswärtige Amt in der in seiner Auskunft an den erkennenden Senat vom 20. Juli 1994 enthaltenen, aus "zuverlässiger Quelle" stammenden Aufstellung der Strafverfahren gegen Ahmadis für den Zeitraum von April 1984 bis 15. Mai 1994 angegeben, daß von den insgesamt 2376 Verfahren nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes immerhin 176 eindeutig dem asylrechtlich geschützten Binnenbereich der Glaubensausübung zuzuordnen sind, nämlich 92 wegen des privaten Gebrauchs islamischer Ausdrücke und 84 wegen des privaten moslemischen Gebets, und daß eine weitere erhebliche Anzahl dem Übergangsbereich angehören bzw. nicht eindeutig zuzuordnen sind, nämlich 719 wegen des privaten und öffentlichen Tragens oder Ausstellens der Kalima, 363 wegen des privaten und öffentlichen Sich-Gebens als Moslem und 46 wegen des privaten und öffentlichen Feierns des 100. Jahrestages einer Sonnenfinsternis (gemeint sind wohl die 100-Jahr-Feierlichkeiten der Ahmadiyya). Der Einschätzung des Senats, daß sich der Geltungsbereich der Verbotsvorschriften auch auf den Binnenraum der Ahmadiyya erstreckt, steht auch nicht entgegen, daß in obergerichtlichen Entscheidungen pakistanischer Gerichte nicht leitsatzmäßig ausgesprochen ist, daß auch eine Religionsausübung von Ahmadis im häuslichen Bereich und in ihren Gebetsstätten wegen des damit verbundenen Bekenntnisses zum Islam die Verbotstatbestände der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC erfülle (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993, a.a.O.), denn zum einen ist eine solche leitsatzmäßige Hervorhebung in der pakistanischen Rechtsprechung nicht gebräuchlich und zum anderen ist dem Wesen des Islam als einer religiösen Wertordnung, in der es keine Trennung von weltlichen und religiösen Angelegenheiten gibt, in der das religiöse Gesetz in Gesellschaft und Staat zu verwirklichen ist und die Idee des Individuums mit eigenen "natürlichen" Rechten gegenüber dem Staat nicht existiert (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 201, 203 und 204), eine Unterscheidung zwischen religiösem Innen- und Außenbereich völlig fremd, so daß die pakistanischen Gerichte und Behörden selbstverständlich auch von einem unterschiedslos alle Lebensbereiche umfassenden Anwendungsbereich der Verbotsvorschriften ausgehen, der damit auch den von der deutschen Rechtsprechung konstruierten religiösen Binnenbereich erfaßt, so daß sie überhaupt keinen Anlaß gaben könnten, einen Leitsatz des geforderten Inhalts aufzustellen (vgl. Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992 und an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 23). Nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben kann aber eine für einen unverfolgt ausgereisten Ahmadi wie den Beigeladenen unzumutbare, ihm einen religiösen Verzicht im asylrechtlich geschützten religiösen Binnenbereich abnötigende Zwangslage durch die fraglichen Verbotsvorschriften trotzdem nicht angenommen werden, weil die Vorschriften vom pakistanischen Staat nicht konsequent in (nahezu) jedem Fall, generell oder doch überwiegend auch auf religiöse Verhaltensweisen im internen Bereich angewendet werden; es ist vielmehr seit ihrem Bestehen ein generelles staatliches Vollzugsdefizit festzustellen, das sich naturgemäß besonders im privaten und gemeinschaftsinternen Bereich auswirkt, in dem religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis weniger auffällig und für die orthodoxe Mehrheit und deren religiöse Führer weniger provozierend sind. Schon am 22. Januar 1985 hatte der Gutachter Dr. Khalid vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgesagt, daß staatliche Maßnahmen gegen Ahmadis nicht aus religiösen, sondern aus politischen Gründen und immer nur dann ergriffen würden, wenn die Machtbasis einer pakistanischen Regierung schmaler werde und dem Zorn der Mullahs vorgebeugt werden solle, daß auch das Regime Zia ul-Haqs kein großes Interesse daran habe, die seit April 1984 geltenden Strafnormen anzuwenden, wenn es. nicht dazu gezwungen werde, und daß Maßnahmen gegen Ahmadis vorwiegend von Privatpersonen ausgingen, während der Staat die gegen sie erlassenen Vorschriften - wie generell gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen - nicht "mit preußischer Konsequenz" strikt vollziehe (vgl. auch Prof. Falaturi vor dem VG Köln vom 04.12.1984 S. 8); seit der Geltung dieser Strafnormen sei es aber vorgekommen, daß pakistanische Polizisten in Moscheen der Ahmadis für die Entfernung der verbotenen Bezeichnung "Moschee" gesorgt hätten und daß die Polizei auch darüber wache, daß der Gebetsruf "Azan" nicht mehr von Ahmadi-Moscheen aus vollzogen werde. Dementsprechend hat die Ahmadiyya unmittelbar nach Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 auch (nur) derartige in die Öffentlichkeit wirkende religiöse Aktivitäten eingeschränkt, im übrigen aber die Verbote nicht akzeptiert und daran festgehalten, sich ihr Recht auf das islamische Bekenntnis nicht nehmen zu lassen (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH u.a. vom 20.07.1984 S. 6 und an Hamb.OVG vom 19.03.1987 S. 3 f.). Daß die Ahmadiyya, die in ihrer Struktur und in ihrem religiösen Macht- und Führungsanspruch durchaus mit der mit ihr seit den 50er Jahren verfeindeten und rivalisierenden Kader-Partei der Jamaat-i-Islami so vergleichbar ist, daß man sie als "Vettern" oder als "verfeindete Zwillinge" bezeichnen kann (vgl. Dr. Khalid vor dem Bayer. VGH am 22.01.1985 S. 5 und 7; Ende/Steinbach, a.a.O. S. 296), sich durch die gegen sie gerichteten Strafgesetze nicht hat zwingen lassen, auf das Verständnis und das Bekenntnis ihrer Glaubensauffassung als Islam zu verzichten, sondern dies im Gegenteil nach und trotz Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 demonstrativ weiter für sich in Anspruch genommen hat, wird auch dadurch besonders augenfällig, daß ihr damaliger Kalif die Ahmadis im April 1986 aufforderte, trotz der bedrohlichen Lage (öffentlich) Anstecker mit der Kalima zu tragen, um ihr Recht zum islamischen Bekenntnis zu unterstreichen (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Hamb.OVG vom 19.03.1987 S. 4), obwohl orthodoxe Moslems nicht in vergleichbarer Weise ihre Zugehörigkeit zum Islam demonstrieren, so daß das Minderheitsvotum im Urteil des Supreme Court von Pakistan vom 3. Juli 1993 darin gerade keine Täuschung der Ahmadis über deren Zugehörigkeit zum Islam sah (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 8 f.); demgemäß ist das demonstrative Tragen oder Ausstellen der Kalima auch der hauptsächliche Streitpunkt (vgl. AA an Bayer.VGH vom 05.11.1985 S. 1 f.; Urteil des Lahore High Court vom 17.09.1991) und der zahlenmäßige Hauptanwendungsfall der gegen die Ahmadis gerichteten Strafverfahren geworden (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Hamb.OVG vom 19.03.1987 S. 4: 642 Fälle; AA an VG Karlsruhe vom 27.10.1988 S. 1: 588 Fälle; AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 3: 719 Fälle). Trotz dieser Haltung der Ahmadiyya sind die gegen sie gerichteten Strafvorschriften nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes auch in der Folgezeit nicht systematisch und in vollere Umfang angewandt worden. Nachdem das Auswärtige Amt in den Lageberichten des Jahres 1989 betont hatte, daß die in vielen größeren Städten eingerichteten Gemeindezentren in ihren Aktivitäten nicht behindert würden und die Ahmadis ihre Religion im allgemeinen ungestört ausüben könnten, wenn sie die Vorschriften bei ihrem Verhalten in der Öffentlichkeit beachteten, und nachdem es in den folgenden Lageberichten der Jahre 1990 bis 1992 angegeben hatte, daß es insbesondere im Punjab wiederholt zu Verhaftungen von Ahmadis wegen angeblichen Verstoßes gegen diese Vorschriften gekommen sei, aber Verurteilungen nur sehr vereinzelt bekannt geworden seien, hat es in den letzten Jahresberichten seit dem 10. Februar 1993 übereinstimmend erklärt, daß die Ahmadis trotz der gegen sie gerichteten Strafgesetze nicht systematisch vom Staat verfolgt und die Vorschriften in der Praxis nicht von staatlichen Stellen, sondern immer nur von Privatpersonen zur strafrechtlichen Verfolgung von Ahmadis mißbraucht würden, wobei es meist fundamentalistische Gruppen und einzelne orthodoxe Moslems seien, die sich dieser Gesetze bedienten, um persönliche Gegner schwer zu schikanieren. Dies hat es unter dem 25. April 1994 weiter dahin ergänzt, daß die Anti-Ahmadi-Gesetze von den jeweiligen Regierungen Pakistans politisch instrumentalisiert worden seien, um die Unterstützung der religiösen Parteien nicht zu verlieren oder diese gegen sich aufzubringen; aber schon wegen des internationalen Interesses an der Ahmadi-Frage seien die Anti-Ahmadi-Gesetze den pakistanischen Regierungen mindestens seit General Zias Tod im Jahre 1988 lästig, wenn auch weder die PPP noch die Moslem-Liga öffentlich deren Abschaffung proklamiere. Aus dieser Haltung erklärten sich aber die auffallende Zurückhaltung staatlicher Organe bei der Anzeige von Verstößen gegen die Anti-Ahmadi-Vorschriften und das Unbehagen der Justiz bei der Anwendung dieser Gesetze. Diese Gesetze seien zwar dem pakistanischen Staat zuzuordnen, ihr Fortbestehen entspringe aber eher der politischen Schwäche der Regierungen als dem Willen zur Verfolgung der Ahmadis. Die Staatsorgane ergriffen in der Regel nicht die Initiative bei der Anwendung dieser Gesetze, sondern hielten sich eher zurück. Diese staatliche Haltung kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß die regelmäßigen Freitagsgebete in Ahmadi-Moscheen etwa in Rabwah, Rawalpindi und Lahore auch über Lautsprecher oder durch Beobachtung der Polizei nach außen bekannt und trotzdem staatlicherseits nicht unterbunden und deren Teilnehmer nicht regelmäßig strafrechtlich verfolgt werden (vgl. Wagishauser vor dem Hess. VGH am 03.02.1989 S. 5; AA an OVG NW vom 04.07.1990 S. 5 und A. Hübsch vor dem; VG Köln am 18.02.1992 S. 7 f.). Es ist auch noch nicht zu einer Massenverhaftung der etwa 1 bis 2 Millionen Ahmadis, sondern während des gesamten etwa 10jährigen Zeitraums seit Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 nur zu insgesamt 2.376 verbürgten Strafverfahren gekommen, von denen lediglich 176 Verfahren eindeutig den privaten Bereich betreffen und 1.128 Verfahren nicht eindeutig zuzuordnen sind (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 3), obwohl davon auszugehen ist und auch den pakistanischen Behörden bekannt sein dürfte, daß nahezu jeder Ahmadi seine religiösen Pflichten sehr ernst nimmt und sie unter Beachtung der moslemischen Riten und damit unter Verstoß gegen die fraglichen Strafvorschriften regelmäßig mehrfach täglich ausübt; denn die Ahmadiyya vertritt im Gegensatz zum mystischen Islam der breiten pakistanischen Volksmassen einen streng an die(moslemischen) Rituale gebundenen "Gesetzesislam" und unterwirft ihre Mitglieder einer strengen Disziplin und Kontrolle, so daß Mitglieder, die ihren Glauben nicht ernst nehmen und sich nicht an die Glaubenspraxis halten, exkommuniziert oder sonst mit Strafe belegt werden können (vgl. Dr. Khalid vor dem Bayer.VGH am 22.01.1985 S. 7 und 10; Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH vom 08.04.1988 S. 3; ähnlich auch AA an Hamb.OVG vom 18.03.1987 S. 6, wonach es eine nur formale Mitgliedschaft in der Ahmadiyya nicht gibt). Angesichts dieser von etwa 1 bis 2 Millionen Ahmadis in Pakistan mehrfach täglich begangenen Gesetzesverstöße würde die relativ geringe Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren auch dann für eine fehlende Konsequenz der staatlichen Strafvollstreckung sprechen, wenn man die ebenfalls genannten Zahlen von 3.133 Verfahren bis September 1988 (vgl. AA an VG Trier vom 27.10.1988) oder etwa 4.000 Verfahren bis 1992 (vgl. Zeugenaussagen des A. Hübsch vor dem VG Köln vom 18.02.1992 S. 6 und des Mujeeb-ur-Rahman vor dem VG Wiesbaden vom 13.08.1992 S. 15) zugrundelegt. Der Senat hält aber die ihm gegenüber vom Auswärtigen Amt unter dem 20. Juli 1994 genannte Zahl von 2.376 verbürgten Verfahren bis Mai 1994 für realistischer, wobei er sich bewußt ist, daß eine geringe zusätzliche Zahl von Verfahren nicht dokumentiert ist und die Zahl der betroffenen Ahmadis höher liegt, weil häufig von einem Verfahren mehrere oder eine Vielzahl von Ahmadis betroffen sind, obwohl es umgekehrt auch vorkommt, daß gegen einen einzelnen Ahmadi mehrere Verfahren geführt werden, wie etwa gegen den Geschäftsführer der Ahmadi-Zeitung "Daily Al-Fazal", der bis 1990 mit 34 Verfahren überzogen war (vgl. Ahmadiyya Dokumentation 1990 S . 11) . Die abweichenden pauschalen Zahlenangaben beruhen nämlich lediglich auf einer einzigen pakistanischen Zeitungsmeldung vom 11. September 1988 (vgl. Ergänzung vom 28.06.1992 zum Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vorn 31.01.1992 S. 1) oder auf bloßen Schätzungen und sind mit anderen Zahlenangaben nur schwer in Übereinstimmung zu bringen. Demgegenüber stellen die vom Senat zugrundegelegten und nach den jeweiligen Vorwürfen aufgeschlüsselten Zahlen offensichtlich eine Fortschreibung der im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. September 1993 wiedergegebenen Aufstellung des gewöhnlich gut informierten Zentralsekretariats der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Rabwah dar (2.133 Strafanzeigen von April 1984 bis Dezember 1992, vgl. auch Ergänzung zum Lagebericht vom 25.04.1994) und stimmen sie im wesentlichen auch mit den in dem dem Senat erteilten Gutachten Dr. Conrad vom 31. Oktober 1994 auf S. 5 wiedergegebenen Zahlen einer pakistanischen Menschenrechtsorganisation überein (2.183 Verfahren bis Oktober1993), so daß kaum angenommen werden kann, daß diese Zahlen "heruntergespielt" worden sind. Sie stimmen zudem auch mit verschiedenen früheren Zahlenangaben überein, wonach jährlich etwa 200 bis 250 Verfahren eingeleitet worden sind (vgl. u.a. Gutachten Dr. Ahmed an Hamb.OVG vom 19.03.1987 S. 4; Ergänzung vom 28.06.1992 zum Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992;AA an VG Karlsruhe vom 14.12.1989 und an Hamb.OVG vom 05.03.1990). Schließlich wird die fehlende Konsequenz der staatlichen Strafverfolgung auch teilweise in dem krassen Mißverhältnis zwischen den 2.376 eingeleiteten Strafverfahren und den nur 125 verurteilten Ahmadis deutlich, denn dieses beruht nicht darauf, darf viele Verfahren eingestellt oder durch Freispruch beendet werden, sondern neben der unglaublichen Langsamkeit pakistanischer Gerichte (vgl. G Venzky an Hess. VGH vom 28.03.1994) auch darauf, daß Verfahren bewußt in der Schwebe gehalten werden, um Verurteilungen nach diesen von vielen Richtern nicht akzeptierten Gesetzen oder aus verfahrensrechtlichen Gründen oder aufgrund der Beweislage eigentlich gebotene Einstellungen oder Freisprüche wegen der Bedrohung durch religiöse Fanatiker zu vermeiden (vgl. Gutachten Prof. Chaudhry an Hess. VGH vom 22.05.1994 S. 14; AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 3). Auch die Einführung des Shariah-Gesetzes im Juni 1991, die auch darauf beruhende Entscheidung des Supreme Court von Pakistan vom 3. Juli 1993, wonach die Ordinance XX vom 26. April 1984 verfassungsgemäß sei, sowie die in diesem Urteil bestätigte und für die Untergerichte rechtlich oder zumindest praktisch verbindliche Auslegung des Lahore High Court im Urteil vom 17. September 1991, wonach das Rezitieren der Kalima durch einen Ahmadi eine gemäß sec. 295-C PPC mit Todesstrafe bedrohte Verunglimpfung des Propheten Mohammed darstelle, haben nicht zu einer die Ahmadis zum Verzicht auf religiöse Betätigung im Binnenbereich zwingenden Verschärfung der Strafverfolgungspraxis geführt und lassen eine solche auch für die absehbare Zukunft nicht befürchten. Durch das Shariah-Gesetz hat sich die Lage der Ahmadis nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nicht verändert, denn weder seien die Behörden strenger gegen sie vorgegangen noch sei es zu Gesetzesänderungen zu ihren Lasten gekommen (vgl. Lageberichte vom 28.07. und 30.11.1992); auch die Anzahl der nach Angaben der Ahmadiyya im Jahre 1992 gegen 271 Ahmadis erhobenen Anzeigen aus religiösen Motiven und 17 Verurteilungen zu Haftstrafen bis zu drei Jahren (vgl. AA an Bad. Württ. VGH vom 29.01.1993) fällt nach den obigen Ausführungen nicht aus dem Rahmen und läßt somit eine Verschärfung der Strafverfolgung nicht erkennen. Zwar werden nach der oben angesprochenen Rechtsprechung des Lahore High Court seit 1992 zunehmend Verfahren gegen Ahmadis (auch) auf sec. 295-C PPC gestützt, davon sind oder waren seit Einführung dieser Vorschrift im Oktober 1986 bis heute aber lediglich 125 Ahmadis betroffen (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 2). Es ist auch noch kein Todesurteil gegen einen Ahmadi ergangen. Die Einbeziehung der sec. 295-C PPC hat allerdings dazu geführt, daß die bisher in der Regel erfolgte Freilassung auf Kaution in einigen Fällen abgelehnt worden ist, wie z.B. in dem oben erwähnten Fall des Labore High Court vom 2. August 1992. Andererseits hat der Supreme Court von Pakistan diese Kautionsablehnung mit Beschluß vom 4. November 1992 aufgehoben und sind in der Folge auch trotz entsprechender Anklage überwiegend Freilassungen auf Kaution erfolgt (vgl. AA an VG Schleswig vom 20.01.1994 S. 2 f.), so daß eine Verschärfung der Strafverfolgungspraxis, die eine unzumutbare Zwangswirkung der gegen die Ahmadis gerichteten Verbotsgesetze bewirkt, auch darin (noch) nicht gesehen werden kann. Inzwischen soll auch - wie oben bereits ausgeführt die Einleitung von Strafverfahren nach sec. 295-C PPC durch landesweite Polizeianweisungen von einer richterlichen Vorprüfung abhängig gemacht worden sein. Schließlich hat das Auswärtige Amt das Urteil des Supreme Court von Pakistan vom 3. Juli 1993 zwar als Rückschlag für die Bemühungen angesehen, die rechtliche Diskriminierung der Ahmadis zu beenden, die gleichzeitig ausgesprochene Befürchtung, nun werde in einer Reihe von gegen Ahmadis anhängigen Verfahren zu ihren Ungunsten entschieden werden (vgl. AA Lagebericht vom 20.09.1993 S. 7), hat sich aber nicht bestätigt, denn nach Mitteilung der Ahmadiyya-Zentrale in Rabwahhat die Zahl der Verurteilungen nicht erkennbar zugenommen und ist die Zahl neuer Verfahren sogar unwesentlich zurückgegangen (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 7). Schließlich sind angesichts der seit Ende 1993 veränderten und oben dargestellten politischen Situation in Pakistan auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß sich die Strafverfolgungspraxis gegen die Ahmadis innabsehbarer Zukunft dramatisch verschärfen könnte; eher könnten geringe Anzeichen für eine - möglicherweise langfristige - leichte Verbesserung ihrer Lage sprechen. c) Einem stark religiös geprägten Ahmadi wie dem Beigeladenen, der nach den obigen Ausführungen im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan seinen Glauben trotz der dort bestehenden religiösen Verbote nach wie vor weiter ausüben wird, droht deswegen auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein asylerheblicher Eingriff durch staatliche Strafverfolgungsmaßnahmen in andere Rechtsgüter, nämlich in seine persönliche Freiheit und/oder seine körperliche Integrität. Das ergibt sich auch insoweit daraus, daß die Anzahl der in die Betrachtung einzubeziehenden Referenzfälle der gegen andere Ahmadis gerichteten Strafverfahren gemessen an der Gesamtzahl der in Pakistan lebenden 1 bis 2 Millionen Ahmadis und der von diesen regelmäßig mehrfach täglich begangenen Gesetzesverstöße so gering ist, daß auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände für den Beigeladenen eine begründete Verfolgungsfurcht nicht besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind allerdings insoweit alle an die Religionsausübung von Ahmadis anknüpfenden Strafverfahren unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie wegen einer im asylrechtlich geschützten religiösen Binnenbereich oder im Bereich der Öffentlichkeit begangenen Glaubensbetätigung eingeleitet worden sind. Ist nämlich das durch den staatlichen Eingriff bedrohte oder verletzte Schutzgut, wie beim Betreiben eines Strafverfahrens wegen Begehung eines mit Freiheitsstrafen bedrohten Delikts und wie bei der Verhängung einer solchen Strafe, über die asylrechtlich geschützte interne Religionsausübungsfreiheit hinaus die physische Freiheit, soll diese Maßnahme ihre Qualität als Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts aus der Verletzung dieses Schutzguts gewinnen und sich ihr Rechtscharakter als politische Maßnahme aus der Anknüpfung an die religiöse Überzeugung des Opfers ergeben, wobei die Unterscheidung zwischen Religionsausübung im internen und im externen Bereich weder für die Einstufung der Freiheitsentziehung als Verfolgung noch als politische Maßnahme von Bedeutung sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1993 - 9 C 49.92 - BVerwGE 92 S. 278 = EZAR 201 Nr. 24 = NVwZ 1993 S. 788 f. ). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings sehr zweifelhaft. Wenn der Heimatstaat eines Asylbewerbers nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß bestimmte religiöse Betätigungen in der Öffentlichkeit ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit zum Zwecke der Durchsetzung des öffentlichen Friedens untersagen und bei Zuwiderhandlung eine Strafe androhen kann, ohne daß darin eine politische Verfolgung zu sehen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987, a.a.O. S. 159 f.), ist schwer einzusehen, warum die Vollziehung dieser asylirrelevanten Strafandrohung damit ohne weiteres asylrelevant sein soll. Indem das Bundesverfassungsgericht für die Frage des Geltungsbereichs einer solchen Strafnorm auch auf deren Anwendungspraxis abstellt, hat es auch deren Vollziehung und damit die angedrohte Freiheitsentziehung in seine Überlegungen zur asylrechtlichen Unbeachtlichkeit einer strafrechtlichen Untersagung religiöser Betätigungen in der Öffentlichkeit einbezogen. Wenn eine religiöse, politische oder sonstige Handlung gegen ein strafrechtliches Verbot verstößt, das wegen seines ordnungspolitischen Zwecks nicht asylrelevant ist, dann kann auch die Durchsetzung dieser Strafandrohung nicht allein deshalb asylrelevant sein, weil die Vollziehung der - aus ordnungspolitischen Zwecken - angedrohten Freiheitsstrafe nicht mehr (nur) in diese Glaubens- oder Meinungsfreiheit, sondern (auch) in das Schwitzgut der persönlichen Freiheit eingreift. Der Vollzug einer Strafnorm verändert nicht deren Zweckrichtung, sondern verschärft lediglich deren Intensität. Eine asylrechtliche Beachtlichkeit der Strafvollstreckung könnte nach Auffassung des Senats in einem solchen Fall allenfalls dann angenommen werden, wenn die androhte Strafe in einem so krassen Mißverhältnis zu der verfolgten Tat steht, daß bereits aus der Strafhöhe auf den Charakter der Strafverfolgung als politische Verfolgung geschlossen werden kann, weil daraus erkennbar würde, daß die staatliche Maßnahme nicht der Verhinderung der friedensstörenden Handlungen dient, sondern die Betroffenen wegen ihrer Religionszugehörigkeit treffen soll. Das dürfte bei der hier durch sec. 298-B und 298-C PPC angedrohte Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren allerdings noch nicht der Fall sein. Wie dies für die in sec. 295-C PPC angedrohte Todesstrafe zu beurteilen ist, kann schon deshalb offenbleiben, weil insoweit seit 1986 erst gegen 122 Ahmadis Verfahren eingeleitet worden sind und gegen einen Ahmadi noch kein Todesurteil ergangen ist, also eine solche Verurteilung dem Kläger in absehbarer Zeit nicht droht. Letztlich können die Zweifel an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahinstehen, weil auch unter Berücksichtigung der wegen öffentlicher Glaubensbetätigungen eingeleiteten Strafverfahren ein asylerheblicher Eingriff durch Strafvollstreckungsmaßnahmen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das staatliche Vollzugsdefizit differenziert nämlich ebensowenig zwischen Innen- und Außenbereich der Religionsausübung wie der Geltungsbereich der Strafvorschriften selbst, wenn auch - natürlich - die Mehrzahl der Fälle wegen der besseren Wahrnehmbarkeit und insbesondere der größeren demonstrativ-provozierenden Wirkung den Bereich der Öffentlichkeit betrifft. Zwar kann zum Beleg für Referenzfälle nicht allein auf die lediglich 125 Verurteilungen gemäß sec. 298-B und 298-C PPC seit 1984 abgestellt werden (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 2), denn asylerhebliche Repressalien aufgrund von Strafvorschriften können auch ohne förmliche Verurteilung in Form von Verhaftungen erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20.09.1993 - 2 BvR 645/93 - AuAS 1994 S. 16). In derartigen Verfahren kommt es zwar häufig, aber nicht immer zu Verhaftungen und besteht zudem ein Rechtsanspruch auf Haftbefreiung gegen Kaution, die auch in der Regel gewährt wird, sofern es sich nicht um eine der seit 1986 gegen insgesamt 122 Ahmadis (zusätzlich) aufgrund sec. 295-C PPC gestützte Beschuldigung handelt (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 3), bei denen bisher allerdings auch überwiegend Haftbefreiung gewährt wurde. Es kann danach davon ausgegangen werden, daß nur ein Teil der seit April 1984 eingeleiteten 2.376 Strafverfahren bisher zu asylerheblichen Eingriffen gegen die betroffenen Ahmadis geführt hat. Angesichts des eklatanten Mißverhältnisses zwischen der Anzahl der Strafverfahren und der Anzahl der erfolgten Verurteilungen ist anzunehmen, daß auch in Zukunft nur ein Teil der übrigen jetzt anhängigen Verfahren zu asylerheblichen Eingriffen führen wird. Die Gefahr, daß ein nach Pakistan zurückkehrendes einfaches praktizierendes Mitglied der Ahmadiyya in absehbarer Zukunft von einem Strafverfahren betroffen und zudem dadurch asylerheblich beeinträchtigt werden könnte, erscheint danach zwar als möglich, nicht aber als beachtlich wahrscheinlich. 3. Es sind schließlich beim Beigeladenen auch keine individuellen Besonderheiten ersichtlich, die für ihn ein erhöhtes Gefährdungsrisiko begründen könnten, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, mit denen die von ihm behauptete Vorverfolgung verneint wurde. Auch seine hiesige Glaubensbetätigung gibt keinen Anlaß für eine andere Einschätzung. B. Dem nach alledem unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten und im Falle seiner Rückkehr dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedrohten Beigeladenen steht auch kein Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu, denn die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbotes sind mit denen der Asylanerkennung deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung und deren politischen Charakter bei den hier fraglichen Eingriffen irr Leib, Leben, persönliche Freiheit und in den asylrechtlich geschützten Bereich der beruflichen, wirtschaftlichen und religiösen Betätigung betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1993, a.a.O.). C. Der Beigeladene und die Beklagte haben gemäß § 154 Abs. 1 und 3 und § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO die gesamten Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen, weil die Berufung des Bundesbeauftragten insoweit erfolgreich und der Asylanerkennungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Dezember 1989 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom z. Juli 1990 aufzuheben ist. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1, 87 Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen; insbesondere weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab. Soweit der Senat unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 - (BVerwGE 92 S. 278 = EZAR 201 Nr. 24) für die Frage eines asylerheblichen Verfahrens-, Verhaftungs- und Bestrafungsrisikos auch solche Strafverfahren in die Verfolgungsprognose einbezogen hat, die gegen Ahmadis wegen Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit eingeleitet worden sind, dürfte zwar eine Abweichung zu Rechtsgrundsätzen vorliegen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 - (BVerfGE 76 S. 143 = EZAR 200 Nr. 20) zur Asylrelevanz von staatlichen Einschränkungen der Religionsfreiheit aufgestellt hat, diese Abweichung wäre aber nicht entscheidungserheblich. Eine Abweichung des vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten und hier angewandten Prognosemaßstabs für die Asylrelevanz gesetzlicher Einschränkungen der Glaubensausübung unverfolgt ausgereister Asylbewerber von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dagegen - wie oben ausgeführt - nicht anzunehmen. Der am ... 1966 in Jhelum/Pakistan geborene Beigeladene ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste mit einem am 4. März 1986 in Gujrat ausgestellten pakistanischen Reisepaß am 16. April 1989 über Islamabad und Karachi aus seinem Heimatland nach Paris/Frankreich aus und am 24. April 1989 in die Bundesrepublik Deutschland nach Frankfurt am Main ein. Hier begründete er sein Asylbegehren am 26. April 1989 mündlich im wesentlichen wie folgt: Er sei Ahmadi und in seiner Heimat aus diesem Grunde verfolgt. Sein Vater sei Gemeindevorsteher in Kala Gujran gewesen und als Ahmadi von Moslems angeschossen und schwer verletzt worden. Er, der Beigeladene, habe die Nachfolge seines Vaters angetreten und begonnen, die Ahmadi-Religion in der Umgebung zu verbreiten. Daraufhin sei gegen ihn eine polizeiliche Anzeige erstattet und sein Haus zerstört worden. Weil sein Leben in Pakistan bedroht gewesen sei, sei er in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet. Im Rahmen seiner Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bescheinigte die Nuur-Moschee in Frankfurt am Main unter dem 4. November 1989, daß der Beigeladene seit Geburt Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat sei. Bei seiner Anhörung gab der Beigeladene am 13. Dezember 1989 im wesentlichen an: Er habe zuletzt in seinem Elternhaus in Kala Gujran gelebt, einer kleinen Stadt etwa 1 1/2 km entfernt von Jhelum. Seine Familie sei in ihrem Wohnbezirk sehr bekannt. Sie hätten in Jhelum im Familienverband in einem Haus zusammengelebt, das im Jahre 1974 geplündert worden sei. Er selbst sei damals etwa 8 Jahre alt gewesen. Teile der Familie seien in dem geplünderten Haus geblieben, sein Vater sei mit seiner Familie nach Kala Gujran in ein Haus gezogen, das ihr Eigentum geworden sei. Im Jahre 1983 habe er, der Beigeladene, das College verlassen müssen, weil er aufgrund seiner Religion sehr große Probleme gehabt und Lebensgefahr für ihn bestanden habe. Danach habe er in dem Bauunternehmen seines Vaters geholfen; die Firma habe Straßen und Gebäude gebaut. 1984 hätten sie einen Bauauftrag zur Errichtung eines Schulprojekts in dem etwa 80 km entfernt liegenden Ort Chak Shadi erhalten, der acht bis neun Monate gedauert habe. Sie hätten den Auftrag nicht zu Ende führen können, weil in dem Ort bekannt geworden sei, daß sie Ahmadis seien. Die Arbeiter seien ihnen weggelaufen und hätten nach Bekanntwerden ihrer Religion versucht, ihn, den Beigeladenen, zu töten, wobei auch einige Bewohner des Ortes beteiligt gewesen seien. Sein Vater sei zufällig nicht dabei gewesen. Glücklicherweise seien einige Leute zu seiner Rettung gekommen, und er sei mit einem Motorrad zu Bekannten in diesem Dorf gefahren und habe sich dort versteckt. Nachts sei er mit dem Bus zu seiner Familie gefahren und habe seinem Vater über den Vorfall berichtet. Am 29. November 1984 sei sein Vater im Auto in Begleitung ihres Buchhalters zu diesem Ort gefahren. Sein Vater sei zu dem Lieferanten gegangen, der 35.000 Rupien für Lieferungen hätte bekommen sollen. Im Hause des Lieferanten hätten fünf Mullahs gesessen. Der Lieferant habe gefragt, ob sein Vater das Geld mitgebracht habe. Sein Vater habe gesagt, die Bezahlung würde innerhalb von vier bis fünf Tagen erfolgen. Die Mullahs hätten gesagt, er sei ein Ahmadi und es sei eine Sünde, mit einem solchen zusammenzuarbeiten. Der Lieferant habe ein Gewehr bei sich gehabt, auf seinen Vater geschossen und in dessen linke Gesichtshälfte getroffen. Ihr Fahrer und der Buchhalter hätten seinen schwer verletzten Vater nach Hause gebracht, und der Arzt in Jhelum habe gesagt, daß die Verletzung so schwer sei, daß eine ambulante Behandlung nicht möglich sei. Er habe seinen Vater ins Krankenhaus nach Rawalpindi geschickt, wo sein Vater einen Monat lang habe stationär behandelt werden müssen. Nach seiner Entlassung sei er körperlich sehr schwach und nicht in der Lage gewesen, seinen Beruf weiter auszuüben. Sein Vater sei Vorsitzender der Ahmadi-Gemeinde in Kala Gujran gewesen und sei es auch heute noch. Er, der Beigeladene, habe dann versucht, die Firma alleine zu führen. Die Behörden hätten aber die Aufträge zurückgenommen, und das als Sicherheit hinterlegte Geld sei einbehalten worden. Er habe dann versucht, in DheriSyedan beruflich Fuß zu fassen; es sei aber vergeblich gewesen. Der Täter, der seinen Vater verletzt habe, sei trotz Anzeigenerstattung nicht festgenommen worden. Ein Verfahren sei nicht eingeleitet worden. Die Behörden seien gegen sie gewesen. Alles sei im Sande verlaufen. Er habe entsprechende Dokumente mitgebracht. Er wolle auch erwähnen, daß er sich gleichzeitig in seiner Glaubensgemeinschaft betätigt habe und 1988 zum Leiter der Khuddam-ul-Ahmadiyya gewählt worden sei. Sein Vater sei nicht mehr fähig gewesen, seine Pflichten für die Gemeinde zu erfüllen. Er, der Beigeladene, sei sehr aktiv und daher auch bekannt gewesen. Im Jahre 1989 habe sich die Lage sehr verschlechtert. Anfang März 1989 sei in Kala Gujran von den orthodoxen Moslems eine Versammlung abgehalten worden, wobei er beschimpft worden sei und man versucht habe, die Leute gegen ihn aufzuhetzen. Er habe sich daraufhin zu seinem Onkel nach Rawalpindi begeben, der eine Ziegelei betreibe und nach den Ausschreitungen gegen die Ahmadiyya aus der Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei. Dort habe ihn sein Vater besucht und ihm gesagt, daß es für ihn zu Hause sehr gefährlich sei. Am 23. März 1989 sei gegen ihn, den Beigeladenen, eine Anzeige von einem gewissen Mohammad Nussein erstattet worden, weil er bei der Tätigkeit für seine Glaubensgemeinschaft erwischt worden sei. Das sei ein Verstoß gegen § 298 C StGB gewesen, der mindestens zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren führe. Er lege eine Kopie der Anzeige vor, wonach er trotz des Verbotes durch die Regierung am 23. März 1989 das Jubiläum gefeiert habe und wonach er verdächtig sei, die Leute zum Feiern des Ahmadiyya-Festes aufgefordert zu haben; darin habe er seine Religion propagiert. Weil die Polizei und die Bevölkerung hinter ihm her gewesen seien, habe er seine Heimat verlassen. Mit Bescheid vom 18. Dezember 1989 erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Beigeladenen als Asylberechtigten an. Gegen den ihm am 28. Dezember 1989 zugestellten Bescheid hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 24. Januar 1990 Klage beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben, weil für Ahmadis in Pakistan keine Verfolgungsgefahr bestehe. Unter dem 9. April 1990 hat die Nuur-Moschee in Frankfurt am Main gegenüber dem Gericht unter Benennung dreier Zeugen bescheinigt, daß der Beigeladene Ahmadi seit seiner Geburt sei. Bei seiner gerichtlichen Anhörung am z. Juli 1990 hat der Beigeladene im wesentlichen ergänzend angegeben: Seine Familie sei von Anfang an eine sehr religiöse und in ihrem Bezirk als Ahmadis sehr bekannte Familie gewesen. Am 23. März 1989 hätten sie ihr großes Jubiläum gehabt und es vorbereitet. Damals sei versucht worden, sie davon abzuhalten. Weil er der Leiter der Khuddam-ul-Ahmadiyya, der Gruppe der 16- bis 40-jährigen Männer, gewesen sei, habe sich der Druck der Orthodoxen hauptsächlich gegen ihn gerichtet. Sie hätten überall gegen ihn gehetzt. In seinem Ort habe das Fest stattgefunden. Er sei aber damals ungefähr acht bis zehn Tage vor dem Fest weggegangen. Die Orthodoxen hätten sich nämlich versammelt, und er habe durch seine Freunde erfahren, daß sie gedroht hätten, ihm das Leben zu nehmen. Nicht alle orthodoxen Moslems seien ihre Gegner, ein paar seien auch ihre Freunde. Er sei dann zu seinem Onkel nach Rawalpindi gegangen, der eine Ziegelei betrieben habe. Als am 25. März gegen ihn, den Beigeladenen, die Anzeige erstattet worden sei, sei die Polizei bei seinem Vater zu Hause gewesen, der ihn dann davon in Rawalpindi informiert habe. Auch bei seinem Onkel in Rawalpindi hätten die Leute bald gewußt, daß er Ahmadi sei, anders als sein Onkel. Dieser sei früher Ahmadi gewesen, habe aber dann wegen der Probleme seinen Glauben aufgegeben. Nicht jeder könne eben wegen der Religion alles aufgeben. Bei seinem Onkel habe er zu Hause gebetet. Bei der dortigen Ziegelei sei keine Moschee gewesen. Außerdem habe er damals gewußt, daß gegen ihn Anzeige erstattet worden sei und daß ihm mindestens drei Jahre Haft dafür drohten. Mit Urteil vom 2. Juli 1990 hat das Verwaltungsgericht Kassel unter Zulassung der Berufung die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten abgewiesen. Gegen das ihm am 18. Juli 1990 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten ohne weitere Begründung am 7. August 1990 Berufung eingelegt. Der Berufungskläger beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil und den Bescheid des Bundesamtes vom 18. Dezember 1989 aufzuheben. Die Beklagte hat weder Anträge gestellt noch sich zur Sache geäußert. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Nuur-Moschee in Frankfurt am Main hat unter dem 6. November 1993 bescheinigt, daß der Beigeladene Mitglied der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat seit seiner Geburt sei, an deren lokalen und zentralen Veranstaltungen regelmäßig teilnehme und daß seine Teilnahme an deren sonstigen Aktivitäten zufriedenstellend sei. Der Beigeladene ist von dem Berichterstatter am 13. Januar 1994 als Beteiligter vernommen worden. Hinsichtlich der vom Beigeladenen bei seiner Vernehmung vorgelegten Unterlagen hat der Berichterstatter das Auswärtige Amt und die Ahmadiyya Muslim Jamaat in Frankfurt am Main um Auskünfte gebeten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Auskunftsersuchen wird auf das Terminsprotokoll vom 13. Januar 1994, die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Mai 1994 mit Ergänzung vom 11. Juli 1994 und das Schreiben der Ahmadiyya Muslim Jamaat Frankfurt am Main vom 22. Mai 1994 verwiesen. Der Senat hat aufgrund gleichlaufender Beweisbeschlüsse vom 14. Februar und 20. Juli 1994 in dem Parallelverfahren 10 UE 78/94 und im vorliegenden Verfahren über die gegenwärtige Verfolgungssituation der Ahmadis in Pakistan Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten und einer Auskunft des Auswärtigen Amtes, die den Beteiligten durch Übersendung bekannt gemacht worden sind. Die Zentrale der Ahmadiyya Muslim Jamaat für Deutschland in Frankfurt am Main hat unter dem 1. Dezember 1994 bestätigt, daß die Angaben in ihrer Bescheinigung vom 6. November 1993 über die religiöse Betätigung des Beigeladenen nach wie vor zuträfen; er sei zudem nunmehr Leiter der lokalen Jugendorganisation in Kassel. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die den Beigeladenen betreffende Streitakte und die Behördenakten verwiesen, die ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren wie die 285 Erkenntnismittel, die den Beteiligten zuvor benannt worden sind.