Urteil
10 UE 102/94
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0315.10UE102.94.0A
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Entscheidungsgründe
Trotz Nichterscheinens von Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Senat gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in der Sache entscheiden, weil in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. Juli 1987, deren Gegenstand allein der geltend gemachte Asylanspruch einschließlich der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG ist, ist zurückzuweisen, denn sie ist nicht begründet. Der Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (A.) und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (B.). Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das die Klägerin zu 2. betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 26. Februar 1990 ist das Urteil zu ändern und die Klage der Klägerin zu 2. abzuweisen, weil ihr weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (C.) noch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zusteht (D.). Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (E.). A. Der Kläger ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung der Berufungsinstanz als Asylberechtigter anzuerkennen, weil die Voraussetzungen für seine Anerkennung als politisch Verfolgter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG vorliegen. Asylrecht im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16 a Abs. 1 GG wird-abgesehen von den hier nicht anwendbaren Einschränkungen der Abs. 2 und 3 der Vorschrift-einem Ausländer gewährt, der vor erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus seinem Heimatland fliehen mußte und dort nicht wieder Schutz finden kann, oder auch einem unverfolgt ausgereisten Ausländer, wenn ihm nunmehr in seinem Heimatstaat aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen. Ist der Asylsuchende aus Furcht vor politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatlandes wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar, so ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände einschließlich des Nichtbestehens einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen oder wenn sie zwar entfallen sind, der Asylsuchende aber vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er nur dann asylberechtigt, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80 S. 315 (334 f., 344 f.) = EZAR 201 Nr. 20; BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 - BVerwGE 85 S. 139 (140 f.) = EZAR 202 Nr. 18). Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, substantiiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei so zu schildern, daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.05.1984 - 9 C 141.83 - EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985 S. 36, vom 12.11.1985 - 9 C 27.85 - EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986 S. 79 und vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 - EZAR 630 Nr. 25). Anders als bei der Schilderung der persönlichen Erlebnisse genügt es bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil vom 23.11.1982 - 9 C 74.81 - BVerwGE 66 S. 237 = EZAR 630 Nr. 1). Aufgrund der Angaben der Kläger, des Inhalts der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Kläger bei seiner Ausreise aus Pakistan (I.) als Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft (1.) zwar nicht wegen seiner bloßen Gruppenzugehörigkeit (2.) und allein deshalb drohender tätlicher Angriffe (a) oder Einschränkungen seiner Glaubensfreiheit (b), sondern aus individuellen Gründen (3.) vor asylrelevanten Übergriffen orthodoxer Mitbürger (a), die dem pakistanischen Staat als mittelbare politische Verfolgung zuzurechnen waren (b), aus seinem Heimatland mangels einer inländischen Fluchtalternative (c) in begründeter Verfolgungsfurcht geflohen ist, und daß dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland (II.) angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung (1.) dort eine an seine Religionszugehörigkeit anknüpfende erneute politische Verfolgung (2.) gegenwärtig und in absehbarer Zukunft zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, daß er jedoch landesweit auch nicht hinreichend sicher ist vor einer solchen Verfolgung in Form von dem Staat zurechenbaren Übergriffen orthodoxer Mitbürger (a), in Form einer asylerheblichen Einschränkung seiner Glaubensausübung durch die dort bestehenden Strafgesetze (b) oder einer darauf beruhenden Strafverfolgung (c). I. 1. Der Beurteilung, daß der Kläger bei seiner Ausreise aus Pakistan am 11. Juli 1984 aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung geflohen ist, liegen die folgenden allgemeinen Feststellungen zur Entstehung, zum Glaubensinhalt und zur Situation der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft im religiös-politischen Lebens Pakistans bis zur Ausreise des Klägers zugrunde: Die Ahmadiyya-Gemeinschaft wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 - 1908) in der Stadt Qadian (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet und versteht sich als eine innerislamische Erneuerungsbewegung. Ihr Gründer behauptete von sich, göttliche Offenbarungen empfangen zu haben, nach denen er der den Moslems verheißene Messias und Mahdi, der herabgestiegene Krishna, der wiedergekehrte Jesus und der wiedererschienene Mohammed sei. An der Frage seiner Propheteneigenschaft spaltete sich die Bewegung im Jahre 1914. Die Minderheitengruppe der Lahoris (Ahmadiyya-Anjuman Lahore), die ihren Hauptsitz nach Lahore/Pakistan verlegte und die Rechtmäßigkeit der Kalifen als Nachfolger des Religionsgründers nicht mehr anerkannte, sieht in Ahmad lediglich einen Reformer im Sinne eines "wieder neubelebten" Mohammed, während die Hauptgruppe der Quadianis (Ahmadiyya Muslim Jamaat) ihn als einen neuen Propheten nach Mohammed verehrt, allerdings mit der Einschränkung, daß er nicht ermächtigt sei, ein neues Glaubensgesetz zu verkünden, denn Mohammed sei der letzte "gesetzgebende" Prophet gewesen. Die Bewegung betrachtet sich als die einzig wahre Verkörperung des Islams, den ihr Gründer wiederbelebt und neu offenbart habe. Während die orthodoxen Moslems aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubens- und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Moslems Apostaten, die nach islamistischer Ideologie ihr Leben verwirkt hätten. Im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents und der Gründung eines islamischen Staates Pakistan am 13. August 1947 siedelten viele Ahmadis dorthin über, vor allem in den pakistanischen Teil des Punjab. Mitglieder der Hauptgruppe des Qadianis erwarben dort Land und gründeten die Stadt Rabwah, die sich zum Zentrum der Bewegung entwickelte. Die Angaben über die Zahl der in Pakistan lebenden Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gehen weit auseinander und reichen etwa von 103.000 bis 4 Millionen (vgl. Gutachten Dr. Wohlgemuth an HambOVG vom 22.02.1988 S. 454 f.), wobei die Minderheitengruppe der Lahoris mit ca. 5.000 Mitgliedern (AA an Hess. VGH vom 20.07.1994) unberücksichtigt bleiben kann. Nach Angaben der Ahmadiyya Muslim Jamaat selbst liegt deren Mitgliederzahl derzeit bei etwa 2 bis 3 Millionen (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 1), nach Schätzung des der Ahmadiyya zugehörigen Gutachters Prof. Chaudhry dagegen nur bei 1 bis 2 Millionen (vgl. Gutachten an Hess. VGH vom 22.05.1994 S. 6). Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Ahmadis stärker noch als andere moslemische Glaubensgemeinschaften in Pakistan dazu neigen, ihre Anhängerschaft verdoppelt und verdreifacht anzugeben, und daß ihre Stärke deshalb und aufgrund ihrer regen Missionstätigkeit weitgehend erheblich überschätz wird (vgl. Khalid in Ende/Steinbach, Der Islam in der Gegenwart, S. 295 f.). Die bisher überwiegend genannte Mitgliederzahl von 4 Millionen (vgl. u.a. Ahmadiyya vom 14.07.1991) dürfte deshalb zu hoch (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 4) und eine Schätzung auf 1 bis 2 Millionen eher realistisch sein (vgl. Khalid in Ende/Steinbach, a.a.O. S. 295 für 1983; Handbuch Religiöse Gemeinschaften, 3. Aufl. 1985, S. 624; Dr. Khalid vor dem Bayer. VGH am 22.01.1985 S. 7). Daß diese bereits für den Zeitraum 1983/85 genannte Mitgliederzahl auch heute noch zutreffen dürfte (vgl. AA Ergänzung zum Lagebericht vom 25.04.1994), läßt sich trotz des allgemeinen Bevölkerungswachstums Pakistans von jährlich 3,1 % (vgl. FR vom 17.01.1994) damit erklären, daß die Ahmadiyya seit 1974 und insbesondere seit 1984 so gut wie keine Missionserfolge in Pakistan mehr verzeichnen konnte und durch die gegen sie gerichteten Repressalien Hunderttausende ihrer Mitglieder durch Austritt und Auswanderung verloren haben dürfte (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978 S. 23 und an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 5; Khalid in Ende/ Steinbach, a.a.O. S. 295). Dem steht eine Gesamtbevölkerung Pakistans gegenüber, die inzwischen auf etwa 126 Millionen angewachsen ist (vgl. FR vom 29.07.1994), die zu etwa 75 bis 77 % aus sunnitischen und zu 15 bis 20 % aus schiitischen Moslems besteht und in unterschiedlichste Glaubensrichtungen zerfällt (vgl. Khalid in Ende/Steinbach, a.a.O. S. 281; AA an VG Schleswig vom 26.08.1993). Die unterschiedlichen religiösen Auffassungen zwischen dem orthodoxen Islam und der Ahmadiyya führten schon früh zu Spannungen. Vordergründig bewegt sich der Konflikt um die theologische Streitfrage über die Finalität des Prophetentums Mohammeds, ob also nach Mohammed noch jemand als Prophet auftreten könne. Wesentliche Bedeutung gewann dieser Konflikt aber von Anfang an durch den von dem Gründer der Ahmadiyya und seinen Nachfolgern erhobenen Anspruch auf religiös-politische Führung aller Moslems, der durch Missionen in zahlreichen Ländern unterstrichen wurde. Auch durch ihr effektives System der Sozialfürsorge, ihren unter sämtlichen religiösen Gemeinschaften Pakistans höchsten Bildungsstand mit der geringsten Analphabetenquote und ihrem überproportionalen Anteil in Verwaltung, Militär, Wirtschaft und Bildungswesen boten sie Ansatzpunkte für den Neid anderer Bevölkerungsgruppen (vgl. Khalid in Ende/Steinbach, a.a.O. S. 282 f. und 295). Nachdem es bereits 1934 zu ersten Ausschreitungen gegen die Ahmadis gekommen war, gab es nach der Gründung Pakistans zweimal, nämlich 1952/53 und 1974, schwere Ausschreitungen gegen sie. Das letzte Pogrom 1974 wurde durch eine Schlägerei zwischen Ahmadis und orthodoxen Studenten im Bahnhof von Rabwah am 29. Mai 1974 und durch die Presseberichte darüber ausgelöst. Vorausgegangen waren öffentliche Forderungen der orthodoxen Geistlichkeit, die Ahmadis zu einer nicht-moslemischen Minderheit zu erklären, während die Ahmadiyya bis dahin zur Palette der anerkannten islamischen Sekten in Pakistan gezählt hatte. Es folgten Ausschreitungen in ganz Pakistan, in deren Verlauf nach offiziellen Angaben 42 Menschen, darunter 27 Ahmadis ums Leben kamen. Zunächst waren die Ahmadis den Ausschreitungen, die ab Juli 1974 nachließen, wehrlos ausgeliefert; die staatlichen Stellen verhielten sich passiv. Erst ab November 1974 setzte die damalige PPP-Regierung Zulfikar Ali Bhuttos massiv Polizei zum Schutze der Ahmadis ein. Zuvor war die noch heute geltende Verfassung Pakistans vom 10. April 1973, die den Islam zur Staatsreligion bestimmt und fordert, daß das pakistanische Recht mit dem islamischen Recht in Einklang zu bringen ist, durch Gesetz vom 17. September 1974 dahin geändert worden, daß die Ahmadis zu Nicht-Moslems erklärt und in Art. 106 der Verfassung aufgeführt wurden, der eine Aufzählung der religiösen Minderheiten in Pakistan enthält. Durch Hinzufügung von Art. 260 Abs. 3 der Verfassung wurde klargestellt, daß diejenige Person kein Moslem für die Belange der Verfassung und des Gesetzes ist, die nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Prophetenamtes Mohammeds glaubt oder sich selbst als einen Propheten bezeichnet oder einen anderen als Propheten nach Mohammed anerkennt. Die Ahmadis haben demzufolge ein von dem der orthodoxen Moslems getrenntes Wahlrecht und kein Erbrecht in Bezug auf orthodoxe Moslems. Ihr Anspruch auf einen Ausbildungsplatz und auf Zugang zum öffentlichen Dienst wurde entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil begrenzt. Zwar waren die Mitglieder der Ahmadiyya auch im übrigen gesellschaftlichen und beruflichen Diskriminierungen ausgesetzt und wurden Ahmadis aus Schlüsselpositionen in Militär, Wirtschaft und Verwaltung weitgehend entfernt; die Verfassungsänderung blieb jedoch trotz der Forderungen orthodox-fundamentalistischer Kräfte nach gesetzgeberischen und administrativen Konsequenzen gegen die Ahmadis für ihre religiöse Betätigung-mit Ausnahme ihrer Missionierungschancen-zunächst ohne größere Auswirkungen (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978 S. 4 ff.). Die Ahmadiyya akzeptierte auch die sich aus der Verfassungsänderung ergebenden Konsequenzen nicht und stellte sich zudem betont als "islamisch" dar (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Bayer. VGH vom 17.05.1981 S. 17 ff.). Auch mit der Machtübernahme durch das Militärregime unter Zia ul-Haq im Juli 1977 verschlechterte sich ihre Lage zunächst nicht. Nachdem es seit November 1974 nicht mehr zu organisierten großangelegten Aktionen gegen die Ahmadiyya, wohl aber zu Mordanschlägen und Übergriffen gegen einzelne Ahmadis gekommen war, gingen die Angriffe auf Ahmadis mit der Machtübernahme durch das Militär sogar zurück, weil dieses im Interesse der eigenen Machterhaltung bestrebt war, Ruhe und Ordnung im Lande zu bewahren (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978 S. 3; AA an Bayer. VGH vom 25.01.1979 S. 1; Khalid in Ende/Steinbach, a.a.O. S. 297). Durch die Machtübernahme des Militärregimes hatte sich aber eine Änderung der religiösen Machtverhältnisse ergeben. Zia ul-Haq, der Sohn eines orthodoxen Armee-Geistlichen, strebte nämlich mit Unterstützung und in Übereinstimmung mit der von Saudi-Arabien finanzierten und gesteuerten fundamentalistischen Kaderpartei Jamaat-i-Islami, einer ihr in Struktur und Glaubensfragen vergleichbaren Intimfeindin der Ahmadiyya, die Islamisierung Pakistans an (vgl. Khalid in Ende/Steinbach, a.a.O. S. 292 ff.; Dr. Khalid vor dem Bayer. VGH am 22.01.1985 S. 5 f.), die 1979 durch Einführung der mit öffentlicher Auspeitschung, Gliedamputation und Tötung durch Steinigung bedrohten Hudood-Straftaten in das pakistanische Strafrecht (vgl. AA Lagebericht vom 12.08.1991 S. 6) und in der Errichtung eines Shariat-Senats beim Supreme Court von Pakistan (vgl. Newman, Pakistan unter Ayub Khan, Bhutto und Zia ul-Haq, 1986, S. 145) sowie durch Schaffung des Federal Shariat Courts vorangetrieben wurde (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 1; AA an OVG des Saarlandes vom 12.08.1991 S. 1/2: 1982). Der Einfluß der orthodoxen Geistlichkeit nahm weiter zu, und ab Mitte 1983 setzte eine deutlich gesteigerte Agitation gegen die Ahmadiyya durch fundamentalistisch-orthodoxe Gruppen ein, die von Forderungen der Mullahs auf ein schärferes staatlichen Vorgehen gegen die Ahmadiyya und von Angriffen auf einzelne Ahmadis begleitet war (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Schleswig vom 27.10. und 12.12.1983 und an VG Ansbach vom 20.05.1984; AA an Bayer. VGH vom 20.08.1986) und schließlich in dem Aufruf der Anti-Ahmadiyya-Organisation "Majlis Tahaffuz Khatm-i Nabuwwat". (Gesellschaft zum Schutz der Endgültigkeit des Propheten) zu einer Großkundgebung am 27. April 1984 in Rawalpindi gipfelte, auf der die moslemische Bevölkerung zu landesweiten Aktionen ab dem 1. Mai 1984 gegen die Ahmadiyya und deren Einrichtungen aufgerufen werden sollte. Darauf reagierte die Militärregierung mit dem Erlaß der Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 20.05.1984), der Verhaftung maßgeblicher Wortführer und dem Einsatz massiver Polizeikräfte, wodurch die Kundgebung in Rawalpindi auf ein überschaubares Maß reduziert und das angedrohte Niederbrennen aller Ahmadi-Moscheen verhindert wurde (vgl. AA an BMdI vom 17.05.1984). Durch die Verordnung Nr. XX vom 26. April 1984 mit dem Titel "Ordinance No. XX - Anti-Islamic-Activities of the Quadiani Group, Lahori Group and Ahmadis (Prohibition and Punishment) Ordinance 1984" (Verordnung 1984 bzgl. der anti-islamischen Aktivitäten der Quadiani-Gruppe, der Lahori-Gruppe und der Ahmadis (Verbot und Bestrafung)) wurde das pakistanische Strafgesetzbuch um die Vorschriften sec. 298-B und sec. 298-C PPC ergänzt, durch die den Ahmadis unter Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe zahlreiche Verhaltensweisen verboten werden (zum Wortlaut dieser Vorschriften vgl. die Übersetzungen in BVerfGE 76 S. 143 (146 f.) = EZAR 200 Nr. 20). Durch sec. 298-C PPC wird ihnen untersagt, sich als Moslems und ihren Glauben als Islam zu bezeichnen, für ihren Glauben zu werben und andere zur Annahme ihres Glaubens aufzufordern oder in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Moslems zu verletzen. Durch sec. 298-B PPC ist ihnen weiterhin verboten, ihren Gebetsruf als "Azan" zu bezeichnen oder den Azan so zu rezitieren, wie dies die Moslems tun, sowie ihre Gebetsstätten als Moscheen zu bezeichnen. Ferner ist ihnen in dieser Vorschrift in Fortführung der Linie der schon im Jahre 1980 geschaffenen Strafvorschrift der sec. 298-A PPC untersagt, diejenigen besonderen Bezeichnungen, die nach herkömmlichem islamischen Verständnis den Kalifen sowie den Begleitern und den Familienangehörigen des Propheten Mohammed vorbehalten sind, für andere Personen zu verwenden. Darüber hinaus wurden die pakistanische Strafprozeßordnung und das pakistanische Pressegesetz geändert; seitdem können Schriften, die gegen die neu eingeführten Strafnormen verstoßen, beschlagnahmt und Druckereien, die solche Schriften herstellen, geschlossen werden. Nach Erlaß der Verordnung schränkte die Ahmadiyya ihre religiösen Aktivitäten ein, und das Oberhaupt der Ahmadiyya Muslim Jamaat, Mirza Tahir Ahmad, verließ Rabwah und flüchtete nach London/Großbritannien. Ein von Ahmadis, u.a. dem Rechtsanwalt Mujeeb-ur-Rahman, gegen die Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 angestrengtes Verfahren blieb vor dem Federal Shariat Court am 12. August/28. Oktober 1984 erfolglos, der in seiner Urteilsbegründung u.a. feststellte, daß die Ahmadis nach Koran, Shariah und Sunnah keine Moslems seien und dadurch, daß sie sich als solche ausgäben, wiederholt schwere Unruhen ausgelöst hätten, so daß es nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht Pakistans als eines islamischen Staates gewesen sei, ihnen alle dem orthodoxen Islam eigene Kultsymbole zu verbieten (vgl. deutsche Übersetzung von Alauddin-Kuckuk vom 20.03.1986 S. 222 f.). Der Erlaß der Verordnung führte nicht zu einem Ende der Übergriffe orthodoxer Moslems auf Ahmadis, diese nahmen im Gegenteil noch zu (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an HambOVG u.a. vom 19.03.1987 S. 9). So kam es zu einer Reihe von Mordanschlägen auf einzelne -überwiegend prominente-Ahmadis und zu Ausschreitungen gegen deren Privathäuser und Moscheen sowie sonstige gemeindliche Einrichtungen, wie etwa die kurz nach der Ausreise des Klägers erfolgten Ausschreitungen in Sahiwal/Punjab vom 26. Oktober 1984 (vgl. AA an Bayer. VGH vom 20.08.1986; Parker-Report vom Januar 1987; Ahmadiyya an VG Mainz vom 23.10.1987; Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 20.05.1984 S. 3 f., an Hess. VGH u.a. vom 20.07.1984 S. 4 f. und an HambOVG u.a. vom 19.03.1987). Das Militärregime unter Zia ul-Haq, der mit der Verordnung vom 26. April 1984 die Forderungen orthodox-fundamentalistischer Kreise (teilweise) erfüllt hatte, forcierte in der Folgezeit die in den Mittelpunkt seiner Politik gestellte Islamisierung Pakistans und unterstützte die Hetzkampagne gegen die Ahmadis ganz offen. 2. Eine fluchtauslösende politische Verfolgung des Klägers kann auch vor diesem Hintergrund nicht schon wegen seiner durch seine Paßeintragung und die Bescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat nachgewiesenen bloßen Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angenommen werden. Das Grundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG ist zwar ein Individualgrundrecht. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich jedoch auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. Sieht der Verfolger von individuellen Momenten und besonderen Anlässen gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß. Das setzt im Falle einer mittelbaren staatlichen Verfolgung durch private Dritte eine Verfolgungsdichte derart voraus, daß Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Das kann vor allem bei gruppengerichteten pogromartigen Massenausschreitungen, aber auch dann angenommen werden, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, daß jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht bzw. wenn die Verfolgungsschläge gegen die Gruppenangehörigen so dicht und eng gestreut fallen, daß für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer derartiger Übergriffe zu werden. Dabei müssen die Verfolgungsmaßnahmen nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend erfassen, sie können auch regional oder lokal begrenzt sein. Die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen sowie die Gruppengerichtetheit der Verfolgung stellen somit nur Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekennzeichneten Erscheinungsbildes der politischen Verfolgung dar. Daher ist die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder möglicherweise auch dann herzuleiten, wenn diese Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus eines gruppengerichteten Verfolgung auszugehen. Dabei ist von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet. Diese gewichtigen Indizien für eine gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung sind in die Gesamtbeurteilung der Frage einzubeziehen, ob die Verfolgungsfurcht eines Asylbewerbers bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles bei objektiver Beurteilung begründet und deshalb asylrechtlich beachtlich ist, weil es ihm unter diesen Umständen nicht zumutbar ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 515/89, 1827/89 - BVerfGE 83 S. 216 (230 ff) = EZAR 202 Nr. 10; BVerwG, Urteile vom 19.04.1994 - 9 C 462.93 - InfAuslR 1994 S. 325 f., und vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88 S. 367 = EZAR 202 Nr. 21 = DVBl. 1991 S. 1089 (1092 f.)). Im Unterschied zur mittelbaren Gruppenverfolgung kann das bei einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung auch schon dann der Fall sein, wenn zwar Referenz- oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgung nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - DVBl. 1994 S. 1409 f.). a) Eine Furcht vor einer mittelbaren Gruppenverfolgung in Form asylrelevanter Übergriffe orthodoxer Mitbürger war für Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft allein wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers objektiv nicht begründet. Landesweite oder auf die von Ahmadis hauptsächlich besiedelte Provinz Punjab, der Heimatregion des Klägers, begrenzte pogromartige Ausschreitungen gegen die Ahmadiyya hat es seit 1974 bis zur Ausreise des Klägers im Juli 1984 nicht mehr gegeben, vielmehr hatte sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch das Militärregime Zia ul-Haqs im Juli 1977 zunächst sogar verbessert. Auch die Mordanschläge und sonstigen Übergriffe gegen einzelne Ahmadis im Zusammenhang mit der seit Mitte 1983 verschärften Agitation fundamentalistisch-orthodoxer Gruppen gegen die Ahmadiyya und die Vorfälle nach Erlaß der Verordnung Nr. XX vom 26. April 1984 waren nicht geeignet, bei einem Ahmadi eine Verfolgungsfurcht als begründet und asylrechtlich beachtlich erscheinen zu lassen. Zwar waren die Mitglieder der Ahmadiyya bereits in der Vergangenheit von pogromartigen Ausschreitungen betroffen, waren sie nach ihrer Erklärung zu Nicht-Moslems gesellschaftlich-beruflichen Diskriminierungen ausgesetzt und hatte die pakistanische Militärregierung dem Druck der Anti- Ahmadiyya-Kampagne unter Aufgabe ihrer bis dahin eher zurückhaltenden Haltung nachgegeben und sich mit Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 auf die Seite ihrer Gegner gestellt; so veröffentlichte die Regierungszeitung "Pakistan Times" am 6. Mai 1984 einen polemischen Artikel gegen die Ahmadiyya, forderte Zia ul-Haq die Nation auf, den 11. Mai 1984 als einen "Danktag" aus Anlaß der Zerschlagung der Ahmadiyya zu feiern, war in einer Regierungsbroschüre vom Juli 1994 ausgeführt, mit Erlaß des neuen Gesetzes gegen die Ahmadis sei das Problem in seine letzte Phase zur Lösung eingetreten, und gingen auch Behörden gegen Ahmadiyya-Einrichtungen vor (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH u.a. vom 20.07.1984 S. 2 und 7). Andererseits sind für den Zeitraum von Mitte 1983 bis Mitte 1984 lediglich fünf Mordanschläge bekannt geworden, nämlich am 16. April 1983 in Larkana/ Sindh gegen den Lehrer A, am 18. September 1983 in Okara/Punjab gegen den Lehrer und Sekretär der Ahmadiyya- Gemeinde, S, am 10. April 1984 in Mehrapur/ Sindh gegen den Vorsitzenden der Ahmadiyya-Gemeinde, C A, am 1. Mai 1984 in Sukkur/Sindh gegen den Vorsitzenden der Ahmadiyya-Gemeinde, Q, und der von den Klägern angeführte Mordanschlag vom 16. Juni 1984 in ihrer Heimatstadt Faisalabad/Punjab gegen den Arzt Dr. A. Demnach richteten sich die bekannt gewordenen Anschläge ausschließlich gegen herausragende Mitglieder der Ahmadiyya, fanden sie nur in zwei Fällen in der Heimatprovinz des Klägers, dem Punjab, statt und steht deren religiöser Hintergrund nicht in allen Fällen fest (vgl. AA an Bayer. VGH vom 20.08.1986). Angesichts einer Mitgliederzahl von jedenfalls 1 bis 2 Millionen Ahmadis in Pakistan konnte ein Ahmadi vernünftigerweise allein aus diesen Vorfällen für sich keine asylerhebliche Gefährdung herleiten, zumal wenn er-wie der Kläger-nur ein einfaches und kein herausragendes Mitglied seiner Glaubensgemeinschaft war. b) Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, daß der Kläger wegen der durch die Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 erfolgten Einschränkungen seiner Religionsfreiheit als Ahmadi oder einer darauf beruhenden Strafverfolgung aus seinem Heimatland geflohen ist. Ob die Glaubensausübung der Ahmadis durch diese Verbote im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers asylerheblich eingeschränkt war und/oder ob jedem einzelnen von ihnen wegen ihrer Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung drohte, bedarf an dieser Stelle keiner Prüfung (vgl. dazu unten II. 2. b und c), weil sich jedenfalls aus dem Vortrag des Klägers nicht ergibt und deshalb für seine Person nicht festgestellt werden kann, daß er sich wegen einer derartigen religiösen oder religiös motivierten staatlichen Verfolgung zur Ausreise aus seinem Heimatland gezwungen sah. Zwar hat der Kläger in seiner unmittelbar nach der Einreise abgegebenen Asylbegründung vom 12. Juli 1984 angegeben, er habe Pakistan wegen der religiösen Unfreiheit verlassen; er hat dies aber auch schon in dieser Begründung dann mit der Bedrohung durch seine Mitbürger, mit seiner erzwungenen Geschäftsaufgabe und der Angst um sein Leben konkretisiert, nicht aber mit einer Einschränkung seiner Religionsausübungsfreiheit oder einer deshalb drohenden Bestrafung. Dem entspricht auch sein Vortrag im weiteren Verfahren bis hin zu seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 18. Februar 1993, in der er als Grund für seinen Ausreiseentschluß wiederum den geschäftlichen Boykott nach Erlaß der Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984, den anschließenden konkreten Überfall auf sein Geschäft und die Bedrohungen durch orthodoxe Mitbürger und seine dadurch hervorgerufene und durch die spätere Ermordung des Dr. A verstärkte Angst vor Übergriffen angegeben hat. Auch nachdem er nochmals ausdrücklich nach den Auswirkungen der religiösen Verbote befragt worden ist, hat er die dadurch bedingten Behinderungen seiner Glaubensausübung nicht mit seinem Ausreiseentschluß in Verbindung gebracht. 3. Der Senat ist aber davon überzeugt, daß der Kläger aufgrund eines asylerheblichen individuellen Verfolgungsschicksals zur Ausreise genötigt worden ist. a) Der Kläger hat nämlich wegen des nach vorausgegangenen geschäftlichen Behinderungen schließlich am 28. April 1984 erfolgten tätlichen Angriffs orthodoxer Mitbürger und aus begründeter Furcht vor weiteren asylerheblichen Übergriffen seine Heimat am 11. Juli 1984 verlassen. Zwar fehlt zwischen dem vom Kläger glaubhaft geschilderten Brandanschlag auf sein Elternhaus in Faisalabad Ende Mai 1974 und seiner etwa 10 Jahre später erfolgten Ausreise der nahe zeitliche Zusammenhang, der notwendig wäre, damit sich seine Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbildung noch als eine unter dem Druck dieses Verfolgungsgeschehens stattfindende Flucht darstellen könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 - BVerGE 87 S. 52 (55 f.) = EZAR 201 Nr. 21 und vom 20.11.1990 - 9 C 72.90 - BVerwGE 87 S. 141 (147 f.)); es ist aber auch unter Berücksichtigung dieser früheren Erlebnisse davon auszugehen, daß der Kläger durch die seit Erlaß der Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 wegen seiner Glaubenszugehörigkeit gegen ihn gerichteten Repressalien orthodox-moslemischer Mitbürger und schließlich durch den tätlichen Angriff vom 28. April 1984 und die dadurch und durch die Ermordung des Dr. Qadir verstärkte Verfolgungsfurcht in eine ausweglose Lage geraten und zur Flucht gezwungen worden ist. Die Darstellung dieser Geschehnisse durch die Kläger ist im wesentlichen substantiiert, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und deshalb glaubhaft. Der Kläger hat seinen beruflichen Werdegang und die zu seiner Ausreise führenden Ereignisse in seiner einfachen und geraden Wesensart, wie sie für den Berichterstatter und auch für den Senat durch seinen persönlichen Eindruck erkennbar geworden ist, zwar ohne Darstellung ausschmückender Einzelheiten, aber widerspruchsfrei und insbesondere auch vor dem zeitgeschichtlichen Hintergrund nachvollziehbar und überzeugend geschildert. Dem vom Kläger vermittelten Gesamteindruck entspricht es, daß er seine Schulausbildung ohne Abschluß 1981 beenden mußte und daß er dann zunächst von seinem dem gehobenen Mittelstand angehörigen Elternhaus unterhalten worden ist, bis er sich im August 1983 als Gemischtwarenhändler im elterlichen Haus in Faisalabad selbständig gemacht hat. Seiner Wesensart entspricht es auch, daß er vor dem Berichterstatter freimütig eingeräumt hat, daß dieser Laden zunächst wegen seiner Glaubenszugehörigkeit recht schlecht gelaufen sei und er deshalb zur Geschäftsförderung weitgehend zu Kreditgewährungen bereit gewesen sei. Es ist nachvollziehbar und stimmt mit der damaligen allgemeinen Situation der Ahmadis insbesondere in der Heimatregion des Klägers und dort in der Heimatstadt des Klägers, nämlich der in der Provinz Punjab liegenden Stadt Faisalabad, überein, daß er nach Erlaß der Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 einem geschäftlichen Boykott und insbesondere Zahlungsverweigerungen orthodoxer Kunden verbunden mit Aufforderungen ausgesetzt war, seinen Glauben aufzugeben, und daß diese Schikanen schließlich am 28. April 1984 in einem Überfall auf sein Geschäft durch drei orthodoxe Moslems gipfelten. Der Kläger hat diesen Übergriff, die damit verbundene Morddrohung und die dann zugefügte körperliche Verletzung auch schon in seiner ersten schriftlichen Asylbegründung knapp angedeutet und in seinen nachfolgenden Anhörungen und Vernehmungen dann deutlicher beschrieben. Daß er nach der Verweigerung polizeilicher Hilfe aus Angst zunächst zu Hause geblieben und sich nach der Nachricht über die Ermordung des Dr. Qadir am 16. Juni 1984, für die religiöse Motive ausschlaggebend waren (vgl. AA an Bayer. VGH vom 20.06.1986 S. 12), schließlich zur Ausreise entschlossen hat und sich am 19. Juni 1984 einen Reisepaß ausstellen ließ, stellt ebenfalls einen in sich schlüssigen und nachvollziehbaren sowie mit dem zeitgeschichtlichen Hintergrund übereinstimmenden Geschehensablauf dar. Nachdem nach der Machtübernahme durch das Militärregime Zia ul-Haqs im Juli 1977 für die Ahmadiyya zunächst bis etwa 1980 eine relativ stabile Phase eingetreten war, verschlechterte sich ihre Lage dann nämlich wieder zunehmend bis hin zu der durch orthodox-fundamentalistische Kreise ab Mitte 1983 initiierten Hetzkampagne, die zum Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 führte, damit aber nicht abgeschlossen war, sondern weiter verschärft wurde. Die Mullahs waren nämlich einerseits mit den getroffenen Maßnahmen nicht zufrieden und fühlten sich andererseits durch die nunmehrige offene Unterstützung seitens der Regierung und insbesondere auch durch den Erlaß der Ordinance Nr. XX in ihrer Agitation gegen die Ahmadiyya bestärkt; so bestand aus sachverständiger Sicht die hauptsächliche Wirkung der Verordnung darin, die orthodoxen Mitbürger zu Übergriffen gegen Ahmadis zu ermuntern, mit der Folge, daß neben den beruflichen Diskriminierungen und dem gesellschaftlichen Boykott auch die Gewaltanwendung gegen Ahmadis weiter eskalierte und sich ihre Lage weiter dramatisch verschlechterte, wie sich u.a. in der vom Kläger geschilderten Ermordung des Arztes Dr. Abdul Qadir am 16. Juni 1984 in Faisalabad/Punjab und schließlich in den Ausschreitungen kurz nach der Ausreise des Klägers in Sahiwal/Punjab am 26. Oktober 1984 gezeigt hat. Dabei war die Wahrscheinlichkeit für den einzelnen Ahmadi, von Übergriffen betroffen zu werden, zwar überall latent vorhanden, aber dennoch regional unterschiedlich. Im Punjab, der Heimatregion der Ahmadiyya, in der der Widerstand gegen diese Bewegung am größten ist und 1952/53 und 1974 die blutigsten Auseinandersetzungen stattgefunden hatten, war die Gefahr größer als in anderen Provinzen und hier wiederum in den Städten, und zwar insbesondere etwa in Lahore, Sargodha und eben auch Faisalabad, größer als auf dem Lande, weil auf dem Lande häufig Familienbande auch zwischen Orthodoxen und Ahmadis oder die Zugehörigkeit zur einem Clan einen relativen Schutz bieten und weil Übergriffen gegen Ahmadis fast immer Agitationen orthodox-fundamentalistischer Personen oder Gruppen, insbesondere der Jamaat-i-Islami als einer Kaderpartei des immer schon religiös eingestellten städtischen Kleinbürgertums, vorausgingen, die bei der Stadtbevölkerung leichter Anklang finden als bei der einfachen Landbevölkerung, die einem mystischen "Volksislam" näher steht als dem rigiden Formalismus der ihr unheimlichen Rechtsgelehrten und Fundamentalisten und bei der demgemäß die Fragen im Zusammenhang mit den Ahmadis kaum eine Rolle spielen (vgl. Dr. Khalid vor dem Bayer.VGH vom 22.01.1985; Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978 S. 13 und an Hess. VGH u.a. vom 20.07.1984 S. 4; Khalid in Ende/Steinbach a.a.O. S. 289, 293 f. und Newman a.a.O. S. 117 und 133). Vor diesem Hintergrund ist der Senat aufgrund der mit einigen Einzelheiten versehenen und widerspruchsfreien Schilderungen des Klägers davon überzeugt, daß dieser wegen seiner Ahmadiyya-Zugehörigkeit nach vorangegangenen Repressalien und Drohungen am 28. April 1984 in seinem Geschäft in Faisalabad von drei orthodoxen Mitbürgern überfallen, bedroht und erheblich im Gesicht verletzt worden ist, so daß durch den Überfall selbst bereits eine asylerhebliche Verletzung der körperlichen Integrität des Klägers erfolgt ist und eine weitergehende unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben des Klägers bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 - InfAuslR 1995 S. 24 f. = EZAR 202 Nr. 24). Dieser Überfall, der dem Kläger die Ernsthaftigkeit früherer Morddrohungen vor Augen führte und ihn weitere Angriffe befürchten ließ, war auch für die etwa drei Monate später am 11. Juli 1984 erfolgte Flucht aus seinem Heimatland in dem Sinne kausal, daß seine Ausreise sowohl seinen inneren Beweggründen als auch bei objektiver Betrachtung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach unter dem Druck dieses Verfolgungsgeschehens erfolgte. Die Schwierigkeiten mit seinen orthodoxen Mitbürgern, die schließlich zu dem Überfall und der Morddrohung geführt hatten, setzten sich nämlich für den Kläger in der Ermordung des ihm bekannten Dr. Qadir am 16. Juni 1984 in seiner Heimatstadt Faisalabad handgreiflich fort, so daß seine schon durch die erlittene eigene Verfolgung hervorgerufene Furcht vor einem tätlichen Angriff so verstärkt wurde, daß sich der Kläger zur Ausreise entschloß und nach Ausstellung seines Reisepasses seine Heimat verließ. Die damit zu seiner Flucht führende Verfolgungsfurcht war unter Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände seines Falles und der allgemeinen Situation der Ahmadiyya auch bei objektiver Beurteilung begründet; zumal zum einen sozialer Neid auf die berufliche und wirtschaftliche Stellung von Ahmadis ein wesentliches Motiv ihrer Gegner ist (vgl. Khalid in Ende/Steinbach a.a.O. S. 282 f. und 295), so daß häufig-wie auch im Fall des Klägers-Geschäftsleute Opfer von Übergriffen werden; zum anderen kann schließlich auch davon ausgegangen werden, daß für Ahmadis, die einmal Opfer von Verfolgungsmaßnahmen waren, eine erhöhte Gefahr besteht, wieder Zielscheibe orthodoxer Angreifer zu werden (vgl. AA an VG Wiesbaden vom 07.03.1994 S. 3 f.). b) Die dem Kläger durch orthodoxe Mitbürger bereits zugefügten asylerheblichen Verletzungen seiner körperlichen Integrität und die unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben durch weitere Übergriffe sind dem pakistanischen Staat auch als politische Verfolgung zurechenbar. Verfolgungsmaßnahmen nichtstaatlicher Personen und Gruppen sind dem Staat als mittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen, wenn er sie anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter, insbesondere etwa solchen des staatstragenden Klerus, (hinreichend) einzusetzen, wobei seine asylrechtliche Verantwortlichkeit endet, wenn die Schutzgewährung die Kräfte des Staates übersteigt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54 S. 341 (358) = EZAR 200 Nr. 1, Beschluß vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80 S. 315 (336) ). Deshalb ist eine derartige staatliche Verantwortlichkeit nicht schon dann anzunehmen, wenn der Staat etwa bei spontanen und schweren Ausschreitungen erst nach einer gewissen Zeitspanne Schutzmaßnahmen ergreifen und auch im Einzelfall keinen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz gewähren kann, sondern erst dann, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Eine grundsätzliche staatliche Schutzbereitschaft in diesem Sinne ist jedoch zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-)Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind und vorkommende Fälle von Schutzverweigerung als vereinzeltes, pflichtwidriges Fehlverhalten einzelner Amtswalter von der Regierung nicht gewollt und nicht hingenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1986 - 9 C 104.85 - BVerwGE 74 S. 41 (43), Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 85.87 - BVerwGE 79 S. 79 f. = EZAR 202 Nr. 13 und Urteil vom 05.07.1994 a.a.O.). Nach den zunächst am Beispiel der Pogrome gegen die Ahmadis entwickelten Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts spricht viel dafür, die "privaten" Übergriffe orthodoxer Moslems gegen den der Ahmadiyya zugehörigen Kläger dem pakistanischen Staat schon wegen der faktischen und verfassungsmäßigen Einheit von Staat und islamischer Staatsreligion und seiner sich daraus ergebenden "Substitutenstellung" als eigene politische Verfolgung zuzurechnen (vgl. BVerfGE 54 S. 341 (358); BVerwG, Urteil vom 02.08.1983 - 9 C 818/81 - BVerwGE 67 S. 317 (319)); zumal die nach Saudi-Arabien ausgerichtete Gruppe der orthodox-fundamentalistischen Kaderpartei Jamaat-i-Islami, die als Intimfeindin der Ahmadiyya in der Regel für Übergriffe gegen Ahmadis verantwortlich war, das seinerzeit herrschende Militärregime des fundamentalistischen Generals Zia ul-Haq tatkräftig und nachhaltig unterstützte, stark in den Sicherheitskräften, den oberen Rängen der Verwaltung und des Militärs vertreten war und trotz bestehender Spannungen eine unerläßliche Stütze in seinem Regierungsapparat darstellte, in dem sie auch zwei Minister und den Leiter der Staatlichen Planungsbehörde stellte (vgl. Dr. Khalid vor dem Bayer.VGH vom 22.01.1985; Khalid in Ende/Steinbach a.a.O. S. 292 ff.; Newman a.a.O. S. 131). Abgesehen davon ist eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des pakistanischen Staates für Übergriffe orthodoxer Moslems gegenüber einzelnen Ahmadis für den Zeitraum der Ausreise des Klägers Mitte 1984 und für seine Heimatregion, die Provinz Punjab, jedenfalls auch unter dem Gesichtspunkt mangelnder staatlicher Schutzbereitschaft begründet. Die nach den glaubhaften Schilderungen des Klägers nach dem Überfall am 28. April 1984 ihm gegenüber wegen seiner Ahmadiyya-Zugehörigkeit ausgesprochene Weigerung der Polizeibehörde in Faisalabad, zu seinem Schutz tätig zu werden und eine Anzeige aufzunehmen, verbunden mit der Aufforderung, den "richtigen" Islam zu akzeptieren, ist nämlich kein vereinzelter Amtswalterexzess, sondern stellt das regelmäßige Verhalten lokaler Polizeibehörden bei Übergriffen orthodoxer Moslems gegen einzelne Ahmadis dar, das seinerzeit vom Militärregime Zia ul-Haqs nicht nur hingenommen, sondern sogar noch gefördert wurde. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, daß sich die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan auch für Ahmadis nach der Machtübernahme durch das Militär im Juli 1977 zunächst verbesserte und daß das Militärregime im April/Mai 1984 und danach drohende Ausschreitungen gegen die Ahmadiyya auch durch massiven Einsatz von Sicherheitskräften verhindert hat. Soweit demgegenüber das Auswärtige Amt daraus den Schluß gezogen hat, die damalige pakistanische Regierung habe den Ahmadis weiterhin den bereits existierenden Schutz zukommen lassen (vgl. AA an VG Saarlouis vom 03.07.1984 S. 2) und soweit das Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum ab November 1974 aufgrund der Feststellungen im Berufungsurteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1989 - 10 UE 759/84 - davon ausgegangen ist, der pakistanische Staat habe nicht nur gegenüber Massenausschreitungen, sondern auch gegenüber Angriffen auf Leib und Leben einzelner Ahmadis in der Regel Schutz gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 - BVerwGE 87 S. 52 (61); uneingeschränkt ebenso: Hamb. OVG, Urteil vom 19.06.1992 - OVG Bf IV 19/88 -; OVG Schleswig, Urteil vom 15.07.1992 - 5 L 9/91 -; Bayer. VGH, Urteil vom 02.02.1994 - 21 B 88.30859 -, a.A. im Einzelfall: Bayer. VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 -; ebenso, allerdings nur bis 1989: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.05.1992 - A 16 S 1431/91 -; OVG Saarlouis, Urteil vom 24.06.1992 - 3 R 71/84 -), hält der Senat nach Auswertung weiterer Erkenntnismittel an seiner damaligen tatsächlichen Einschätzung nach wie vor fest, wonach jedenfalls bei Einzelübergriffen eine staatliche Schutzbereitschaft nicht bestand (so auch: OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 30.08.1994 - 6 A 10598/92 -; OVG Bremen, Urteil vom 07.11.1994 - 4 AS 230/88 -; OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 -: regional begrenzt). Der scheinbare Widerspruch zwischen mangelnder Schutzgewährung bei Einzelübergriffen und dem staatlichen Vorgehen bei drohenden größeren Ausschreitungen gegen Ahmadis beruht nämlich auf den besonderen politisch-gesellschaftlichen Gegebenheiten Pakistans. In diesem als Heimstatt der Moslems des indischen Subkontinents gegründeten Land, dessen Staatsreligion auch auf Verwirklichung im politisch-gesellschaftlichen Leben gerichtet und in eine Vielfalt untereinander verfeindeter islamischer Richtungen und Sekten zersplittert ist, ist es seit jeher eine beliebte Methode, religiöse Ressentiments für politische Zwecke gegen die jeweilige Regierung zu mißbrauchen und die weitgehend aus Analphabeten bestehende Masse der Bevölkerung, in deren Leben die islamische Religion eine maßgebliche Rolle spielt, durch Agitation orthodoxer Religionsführer gegen unbeliebte religiöse Minderheiten -wie insbesondere die Ahmadiyya-aufzuhetzen, um durch die dadurch entstehenden Unruhen die Lage im Land zu destabilisieren und die Regierung zum Einschreiten zu zwingen, wodurch wiederum der Eindruck entsteht, als stünde die Regierung auf Seiten der angegriffenen Minderheit, so daß die Regierung dann selbst zur Zielscheibe der aufgehetzten Massen wird. So führte die erste großangelegte Kampagne dieser Art, die im Sommer 1952 von der Jamaat-i-Islami gegen die Ahmadiyya in Lahore/ Punjab eingeleitet und 1953 intensiviert wurde, nach Ausrufung des Kriegsrechts für Lahore zu einer allgemeinen Staatskrise und zur Entlassung der Provinzregierung des Punjab und der Zentralregierung im April 1953 (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978 S. 3 f., an Bayer.VGH vom 08.03.1982 S. 23; Newman a.a.O. S. 137; Prof. Dr. Pfeffer an VG Minden vom 09.02.1982 S. 2). Deshalb entsteht für pakistanische Regierungen unabhängig von ihrer eigenen Einstellung bei Übergriffen und mehr noch bei größeren Ausschreitungen gegen Ahmadis schon aus Machterhaltungsgründen immer das Dilemma, einerseits-etwa auch aus außenpolitischen Gründen-einer regionalen oder gar landesweiten Eskalation entgegenwirken zu müssen, andererseits aber nicht in die Rolle des Beschützers dieser "ketzerischen Sekte" geraten zu dürfen und damit selbst angreifbar zu werden (vgl. Prof. Dr. Falaturi vor dem VG Köln vom 04.12.1984 S. 3). Dem haben die Regierungen Zulfikar Ali Bhuttos und Zia ul-Haqs 1974 bzw. 1984 jeweils dadurch Rechnung getragen, daß sie die Sicherheitskräfte erst dann einsetzten, nachdem sie entsprechend den Forderungen orthodox-moslemischer Kräfte gesetzgeberische Maßnahmen gegen die Ahmadiyya ergriffen hatten; dementsprechend besteht auch Übereinstimmung, daß diese Gesetze nicht aus religiöser Überzeugung, sondern aus politisch-taktischen Gründen erlassen worden sind (vgl. Khalid in Ende/Steinbach a.a.O. S. 296; Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978 S. 4, an HambOVG vom 19.03.1987 S. 8 f.; AA Ergänzung zum Lagebericht vom 25.04.1984 S. 1). Bei General Zia ul-Haq kam allerdings noch hinzu, daß er-anders als Bhutto, der früher sogar mit der Ahmadiyya zusammengearbeitet hatte-auch von seiner orthodox-fundamentalistischen Einstellung her der Intimfeindin der Ahmadiyya, der Jamaat-i-Islami, nahestand und sogar als deren Mitläufer angesehen wurde. Er bediente sich zudem der islamistischen Parteikader während der ersten drei Jahre seiner Machtausübung zur Absicherung seiner Herrschaft und blieb auch danach im Zuge seiner Islamisierungsbestrebungen auf die Jamaat-i-Islami als "Hausmacht" angewiesen, obwohl es etwa seit 1981 zu zunehmenden Spannungen zwischen Zia ul-Haq und deren radikaleren, pro-iranischen Kräften kam, die soweit führten, daß Zia ul-Haq im Zuge der Anti-Ahmadiyya-Kampagne 1983/84 sogar vorgeworfen wurde, kein Moslem, sondern Ahmadi zu sein, und er sich mehrfach öffentlich von der Ahmadiyya distanzieren mußte; so erklärte er in einer Rede bei einer Veranstaltung in Karachi am 16. November 1983, daß schon sein Vater, ein orthodoxer Armee-Geistlicher, die Ahmadiyya für eine Erfindung der Kolonialmacht Großbritannien gehalten habe und daß er selbst die Ahmadis als "Kafir" (Ungläubige) betrachte und auch diejenigen ebenfalls für ungläubig halte, die sich als Helfer der Ahmadis betätigten (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Bayer.VGH vom 17.05.1981 S. 6 ff., an VG Schleswig vom 12.12.1983 S. 1; Khalid in Ende/Steinbach a.a.O. S. 297 ff.). Dementsprechend hat sich das Militärregime Zia ul-Haqs-wie oben bereits dargestellt-auch nach Erlaß der Ordinance Nr. XX vom 26. April 1984 offen an der weiteren Agitation gegen die Ahmadiyya beteiligt. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, warum von lokalen Polizeibehörden, insbesondere in der Provinz Punjab, eine Schutzgewährung zugunsten einzelner Ahmadis gegen Übergriffe orthodoxer Moslems grundsätzlich nicht erwartet werden konnte und von Seiten der Militärregierung auch nicht eingefordert wurde. Es entsprach im Gegenteil verbreiteter polizeilicher Praxis, von Ahmadis erbetene Hilfe abzulehnen und nicht die Angreifer, sondern die angegriffenen Ahmadis mit Verfahren zu überziehen und in Haft zu nehmen. Abgesehen von ihrer eigenen religiösen Überzeugung mußten die örtlichen Polizeibehörden nämlich andernfalls befürchten, als Beschützer und Sympathisanten der verachteten Minderheit selbst Zielscheibe orthodoxer Fanatiker zu werden und/oder größere Unruhen und Ausschreitungen hervorzurufen, so daß eine Tendenz auch der vorgesetzten Behörden besteht, den Ahmadis in derartigen Fällen den nötigen Schutz vorzuenthalten; hinzu kommt, daß das Verhalten der pakistanischen Polizei im allgemeinen ein Spiegelbild der Einstellung der politischen Führung darstellt (vgl. Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 05.06.1978 S. 9, an Hess. VGH u.a. vom 20.07.1984 S. 4 und an HambOVG vom 19.03.1987 S. 15 f.; Prof. Dr. Pfeffer an VG Minden vom 19.01.1982; Dr. Khalid vor dem Bayer.VGH vom 22.01.1985 S. 7; ai an VG Neustadt vom 13.09.1986 S. 2 und 4, an HambOVG vom 30.12.1986 S. 7; Parker-Report vom Januar 1987 S. 11; Stellungnahme Dr. Conrad an VG Neustadt vom 22.10.1987 S. 5 f. und Gutachten an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 25; Gutachten Prof. Dr. Chaudhry an Hess. VGH vom 22.05.1994 S. 18 ff. und AA an VG Wiesbaden vom 07.03.1994 S. 3 f und an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 5 f.; vgl. auch die in BVerfG, Beschluß vom 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89 u.a. - InfAuslR 1992 S. 145 dargestellten Fälle aus 1984). Es ist danach schließlich auch nicht nachvollziehbar, warum die vom Auswärtigen Amt erst nach der Regierungsübernahme durch die grundsätzlich liberaler eingestellte Benazir Bhutto etwa ab Mitte 1989 zunächst noch recht vorsichtig (vgl. AA an VG Koblenz vom 14.08.1989 S. 2 und an Hess. VGH vom 09.11.1989 S. 1 f.) und dann zunehmend deutlicher festgestellte mangelnde Schutzbereitschaft lokaler pakistanischer Polizeibehörden insbesondere in der Provinz Punjab (vgl. AA Lagebericht vom 15.11.1989 S. 4, an HambOVG vom 05.03.1990 S. 2, Lagebericht vom 06.09.1990 S. 7 und zuletzt an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 5 f.) nicht bereits vorher schon unter dem in offener Gegnerschaft zur Ahmadiyya stehenden Militärregime des fundamentalistischen Generals Zia ul-Haqs bestanden haben sollte. c) Dem danach in seiner Heimatregion in der Provinz Punjab verfolgten Kläger stand in Pakistan auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Da er bereits Verfolgung erlitten hatte und ihm deshalb insoweit der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugutekommt, setzt die Annahme einer inländischen Fluchtalternative voraus, daß er in anderen Landesteilen vor politischer Verfolgung hinreichend sicher gewesen wäre und daß ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht hätten, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung an seinem Herkunftsort so nicht bestanden hätte (vgl. BVerfGE 80 S. 315 (343 ff.)); dementsprechend besteht bei religiöser Verfolgung eine inländische Fluchtalternative auch dann nicht, wenn sich der Betroffene derartigen Nachteilen und Gefahren oder einer politischen Verfolgung an seinem mutmaßlichem Zufluchtsort nur durch Aufgabe einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Lebensweise entziehen könnte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 u.a. - InfAuslR 1992 S. 219). Abgesehen davon, daß danach Baluchistan als ärmste und konservativste Provinz Pakistans schon deshalb als inländische Fluchtalternative ausschied, weil dort eine wirtschaftliche Existenzgründung realistischerweise kaum erwartet werden konnte (vgl. AA Lagebericht vom 28.07.1992 S. 9), und abgesehen davon, daß auch schon Mitte 1984 eine hinreichende Sicherheit vor einer unmittelbaren religiösen oder religiös bedingten staatlichen Verfolgung durch die verhaltensbestimmende Wirkung der durch die Verordnung vom 26. April 1984 eingeführten Strafvorschriften der sec. 298-B und 298-C PPC oder durch eine auf deren Grundlage drohende Strafvollstreckung für praktizierende Ahmadis nicht bestanden haben dürfte (zur Beurteilung für den gegenwärtigen Zeitpunkt und für die absehbare Zukunft vgl. unten II. 2. b) und c)), war der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise jedenfalls auch vor weiteren asylerheblichen und von mangelnder staatlicher Schutzbereitschaft begleiteten Übergriffen orthodoxer Mitbürger in anderen Provinzen Pakistans nicht hinreichend sicher, und zwar insbesondere auch nicht in anderen pakistanischen Großstädten. Zwar hatten die Pogrome der Jahre 1952/53 und 1974 ihren Schwerpunkt in den beiden bevölkerungsreichsten und von Ahmadis hauptsächlich besiedelten Provinzen Punjab und Sindh und sind auch Mordanschläge im wesentlichen aus diesen beiden Provinzen dokumentiert; Unruhen, Agitationen und auch Übergriffe gegen Ahmadis gab es während dieser Pogrome und später aber auch in den beiden anderen Provinzen, nämlich der Nordwestgrenzprovinz (NWFP) und in Baluchistan, aus denen auch nach der Ausreise des Klägers Ausschreitungen gegen Ahmadis bekannt geworden sind, nämlich der Sturm einer fanatisierten Menge von ca. 1.000 bis 1.500 bzw. von ca. 300 orthodoxen Moslems auf die Ahmadiyya-Moscheen in Quetta/ Baluchistan am 9. Mai und in Mardan/NWFP am 17. August 1986, bei denen die staatliche Schutzbereitschaft mehr als zweifelhaft war (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Bayer.VGH vom 08.03.1982 S. 18 ff. zu den Pogromen 1952/53 und 1974; AA an Bayer.VGH vom 20.08.1986, Ahmadiyya Stellungnahme an VG Hamburg vom 01.12.1986 und Stellungnahme Dr. Conrad an VG Neustadt vom 22.10.1987 S. 5 f. zum Quetta-Fall und zu Einzelübergriffen; Ahmadiyya Pressemitteilung vom 19.08.1986 zum Mardan-Fall). Dementsprechend hat der Sachverständige Dr. Khalid schon am 22. Januar 1985 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgesagt (vgl. S. 13 der Verhandlungsniederschrift), daß die Gefahr von Übergriffen im Punjab zwar im allgemeinen größer sei als in anderen Provinzen, daß sie aber überall latent vorhanden sei und daß es deshalb eine Sicherheit für Ahmadis in dem Sinne nicht gebe, daß sie sich in eine bestimmte Region zurückziehen könnten. Auch soweit das Auswärtige Amt seit Anfang 1992 behauptet hat, daß Ahmadis in den pakistanischen Großstädten, wie etwa Lahore, Karachi, Rawalpindi und Peshawar, ungestört und unter Wahrung ihres Existenzminimums leben könnten (vgl. AA an VG Köln vom 27.01.1992 S. 2 und an Bayer.VGH vom 16.11.1992 S. 2 sowie Lageberichte seit dem 28.07.1992), weil das Individuum in der Anonymität der Großstädte normalerweise nicht als Ahmadi zu erkennen sei und seine religiösen Aktivitäten dort weniger argwöhnisch beobachtet würden, und daß es dort bislang kaum zu Übergriffen gegen Ahmadis gekommen sei (vgl. AA Lageberichte seit dem 10.02.1993; dem sind gefolgt: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.05.1992 - A 16 S 1431/91 -; Hamb. OVG, Urteil vom 19.06.1992 - OVG Bf IV 19/88 -, OVG Schleswig, Urteil vom 15.07.1992 - 5 L 9/91 -; Bayer VGH, Urteil vom 02.02.1994 - 21 B 88.30859 -, a.A. im Einzelfall: Bayer. VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 -; OVG NW, Urteil vom 30.03.1994 - 19 A 10021/85 -, a.A. bei herabgesetztem Maßstab: OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 -), entspricht diese Einschätzung schon nach den obigen allgemeinen Ausführungen und insbesondere auch unter Berücksichtigung des persönlichen Schicksals des Klägers und des in seiner Heimatstadt Faisalabad ermordeten Dr. Qadir den tatsächlichen Verhältnissen nicht (ebenso: OVG Bremen, Urteil vom 07.11.1994 - 4 AS 230/88 -). Aktionen und Übergriffe gegen Ahmadis sind danach nämlich schon immer eher vom städtischen Kleinbürgertum, der Anhängerschaft der Jamaat-i-Islami mit Sitz in Lahore/Punjab und Schwerpunkt in Karachi/Sindh, ausgegangen als von der Landbevölkerung, so daß es mit den Übergriffen im hier fraglichen Zeitraum im Punjab etwa besonders schlimm in den Großstädten Lahore, Faisalabad und Sargodha gewesen ist (vgl. Dr. Khalid in Ende/Steinbach a.a.O. und vor dem Bayer.VGH vom 22.01.1985 S. 13); dementsprechend nahmen auch die Pogrome 1952/53 in Lahore, der Zentrale der Jamaat-i-Islami, und 1974 in Multan/Punjab, einer Stadt mit zwischen 500.000 und 1.000.000 Einwohnern und der Zentrale der "Majlis Tahaffuz Khatm-i-Nabuwwat", ihren Ausgang (vgl. Newman a.a.O. S. 143 ff.; Gutachten Dr. Ahmed an Bayer.VGH vom 08.03.1982 S. 18 ff.; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 27). So sollte auch die von dieser Organisation für den 27. April 1984 geplante Großkundgebung gegen die Ahmadiyya, die den Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 veranlaßte, in der Millionenstadt Rawalpindi/Punjab stattfinden (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Ansbach vom 20.05.1984 S. 3). Auch die bekannt gewordenen Mordanschläge gegen einzelne Ahmadis fanden großteils in Großstädten wie Sukkur/Sindh, Jhelum/Punjab, Nawabshah/Sindh oder Mardan/NWFP (jeweils 100.000 bis 500.000 Einwohner) und in Millionenstädten wie Faisalabad oder Hyderabad statt (vgl. AA an Bayer.VGH vom 20.08.1986 S. 11 ff.; Parker Report vom Januar 1987 S. 16; Ahmadiyya an VG Mainz vom 23.10.1987). Abgesehen von diesen, der Einschätzung des Auswärtigen Amtes entgegenstehenden tatsächlichen Geschehnissen kann dessen Argumentation, wegen der Anonymität der pakistanischen Großstädte bestehe dort für Ahmadis eine inländische Fluchtalternative, auch deshalb nicht gefolgt werden, weil zum einen die Glaubenszugehörigkeit eines praktizierenden Ahmadis schon durch seine Teilnahme an den zwingend gemeinschaftlichen religiösen Handlungen, wie etwa dem Freitagsgebet in der Ahmadiyya-Moschee (vgl. Gutachten Prof. Dr. Khoury an den Hess. VGH vom Februar 1988 S. 4), in seinem Wohnumfeld ohne weiteres erkennbar wird, und weil ihm zum anderen asylrechtlich nicht zumutbar ist, auf derartige gemeinschaftsinterne Glaubensbetätigungen zu verzichten, um seine Religionszugehörigkeit zu verheimlichen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20.09.1993 - 2 BvR 645/93 - AuAS 1994 S. 16), da er ansonsten zugunsten seiner Sicherheit sein religiöses Existenzminimum aufgeben müßte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30.12.1991 a.a.O.). II. Dem nach alledem aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung aus seinem Heimatland geflohenen Kläger droht im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan wegen seiner Religionszugehörigkeit gegenwärtig und in absehbarer Zukunft zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erneute politische Verfolgung, er ist vor einer solchen jedoch landesweit auch nicht hinreichend sicher. 1. Dieser Beurteilung des Senats liegen zunächst folgende Feststellungen über die politisch-gesellschaftliche Entwicklung Pakistans hinsichtlich der Situation der Ahmadiyya seit der Ausreise des Klägers zugrunde: Nach der Ausreise der Kläger kam es zu weiteren Ausschreitungen gegen die Ahmadiyya; Beispiele dafür sind etwa der Sukkur-Fall vom 23. Mai 1985, der Quetta-Fall vom 9. Mai 1986, der Mardan-Fall vom 17. August 1986, der Angriff auf den Friedhof der Ahmadiyya-Gemeinde von Dera Ghaze Khan vom 7. Mai 1987, die Plünderung von Geschäften und Häusern der Ahmadis in Bahawalnagar am 19. Mai 1987 sowie die Angriffe auf die Moschee in Ali Pur Chathha/Distrikt Gujranwala am 4. Juni 1987 (vgl. AA an Bayer. VGH vom 20.08.1986, an OVG NW vom 10.02.1987, an VG Köln vom 18.09.1987; Parker-Report vom Januar 1987; Ahmadiyya an VG Mainz vom 23.10.1987; Gutachten Dr. Ahmed an HambOVG u.a. vom 19.03.1987). Das Militärregime unter Zia ul-Haq setzte auch seine Bemühungen um die Islamisierung Pakistans und seine Angriffe gegen die Ahmadiyya fort. So erklärte Zia ul-Haq z.B. in einer Grußadresse an eine in London vom 4. bis 6. August 1985 zur Frage der Finalität des Prophetentums Mohammeds durchgeführte "Internationale Khatm-e-Nabuwwat Konferenz", daß die Regierung Pakistans in den letzten Jahren mehrere strenge administrative und rechtliche Maßnahmen ergriffe habe, um zu verhindern, daß sich die Ahmadis als Moslems verkleideten und den Islam praktizierten, und daß die Regierung in diesen Bemühungen fortfahren werde, bis das "Krebsgeschwür" des Ahmadiyya-Glaubens ein- für allemal ausgerottet sei (Ahmadiyya an Hess. VGH vom 21.10.1985). Dementsprechend bekundeten u.a. auch der nach Aufhebung des Kriegsrechts zum 30. Dezember 1985 eingesetzte Premierminister Junejo und mehrere Minister die Entschlossenheit der Regierung, der Ahmadiyya die religiöse Identität völlig zu entziehen, sie zu vernichten und auszurotten (vgl. Gutachten Dr. Ahmed am HambOVG u.a. vom 19.03.1987 S. 17). In der Folge wurde von der pakistanischen Regierung 1986 ein Komitee zur Überwachung der Durchsetzung der Ahmadi-Strafrechtsnovelle gebildet (vgl. Dr. Wohlgemuth an HambOVG vom 22.02.1988 S. 456). Am 15. Juni 1988 erließ Zia ul-Haq die später von Staatspräsident Ghulam Ishaq Khan am 16. Oktober 1988 geringfügig veränderte und um weitere vier Monate - letztmalig - verlängerte Shariat-Ordinance, nach der die Shariah, das islamische Kirchenrecht, die oberste Gesetzesquelle in Pakistan sein sollte und u.a. den Gerichten islamische Schriftgelehrte zugeordnet wurden und eine Art konkrete Normenkontrolle vor dem Federal Shariat Court eingeführt wurde (vgl. AA an VG Saarlouis vom 30.08.1988 S. 2 f. und an VG Berlin vom 07.12.1988 S. 1; Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 2). Seit Verabschiedung der Verordnung vom 26. April 1984, die trotz Aufhebung des Kriegsrechts durch die zuvor von Zia ul-Haq erlassene 8. Verfassungsänderung gültig geblieben ist, wurden auf deren Grundlage auch zahlreiche Ahmadis mit Strafverfahren überzogen; und zwar wurden bis September/Oktober 1988 - also etwa bis zum Ende des Zia-Regimes - nach unterschiedlichen Angaben des Auswärtigen Amtes pauschal 3.113 bzw. nach den jeweiligen Vorwürfen aufgeschlüsselt insgesamt 1.702 Ahmadis verhaftet und etwa 120 bis 150 Ahmadis verurteilt (vgl. AA an VG Trier und an VG Karlsruhe jeweils vom 27.10.1988). Daneben wurde durch ein - von der Jamaat-i-Islami im Parlament eingebrachtes - Gesetz vom 5. Oktober 1986 sec. 295-C in das pakistanische Strafgesetzbuch eingeführt, wonach die Beleidigung des Propheten Mohammed mit dem Tode oder lebenslanger Haft bedroht wurde. Zwar soll der Auslöser eine angeblich herabwürdigende Äußerung einer pakistanischen Rechtsanwältin über den Propheten Mohammed gewesen sein, es wurde jedoch bald deutlich, daß die Einführung von sec. 295-C PPC - in erster Linie - auf die Ahmadis zielte und ihnen die Verbreitung ihres Glaubens in mündlicher und schriftlicher Form erschweren sollte, zumal dadurch der Empfehlung des Islamischen Rates für Ideologiefragen aus dem Jahre 1984 entsprochen wurde, die Beleidigung des Propheten Mohammed zu einem mit dem Tode bedrohten Kapitalverbrechen zu erklären, um auf diesem Umweg die Todesstrafe für Apostaten einzuführen (vgl. AA an VG des Saarlandes vom 30.08.1988 S. 2; Gutachten Dr. Ahmed an HambOVG u.a. vom 19.03.1987). Die Hoffnungen der Ahmadis auf eine Besserung ihrer Lage nach dem Tode Zia ul-Haqs am 17. August 1988 bei einem Flugzeugabsturz und nach der Regierungsübernahme durch Benazir Bhutto aufgrund der Wahlen vom 16. November 1988 erfüllten sich nicht. Bereits im Januar 1989 hatte Benazir Bhutto erklären lassen, daß sie den Ahmadis keinerlei Konzessionen machen werde; sie werde den größten Dienst, den ihr Vater durch die Erklärung der Ahmadis zu Nicht-Moslems dem Islam erwiesen habe, nicht zunichte machen (vgl. Ahmadiyya Dokumentation 1990 S. 33). Bei ihrer ersten Auslandsreise nach Saudi-Arabien versicherte sie, jedes Gesetz werde abgeschafft, das im Widerspruch zum Heiligen Koran oder zur Sunnah des Propheten stehe (vgl. Monitor-Dienst vom 16.01.1989), und im Hinblick auf die Kritik der islamischen Schriftgelehrten wies ihre Regierung im Januar 1989 die Provinzregierungen an, die Ordinance gegen die Ahmadis "in Wort und Geist" auszuführen (vgl. Ahmadiyya Dokumentation 1990 S. 8, 10 und 36). Benazir Bhutto sah sich sogar zur Förderung der weiteren Islamisierung durch den Druck der islamisch-orthodoxen Opposition gezwungen, die jede Gelegenheit nutzte, die Bhutto-Regierung zu diskreditieren und zu destabilisieren (vgl. ai an VG Wiesbaden vom 20.04.1989; FAZ vom 31.05.1989). Damals hatte das gesammelte islamisch-konservative Spektrum nichts anderes im Sinne, als sie so schnell wie möglich zu stürzen. Politisch geknebelt und immer die Mullahs und Imams im Nacken, war der Spielraum Benazir Bhuttos praktisch gleich Null (vgl. FR vom 20.10.1993). Im Punjab, der bevölkerungsreichsten und von Ahmadis hauptsächlich besiedelten Provinz Pakistans, bildeten Anhänger Zia ul-Haqs die Provinzregierung, die seine strenge Politik gegen die Ahmadiyya fortführte und u.a. nicht nur weiterhin - wie seit 1984 - die früher jeweils im Dezember in Rabwah stattfindenden Jahresversammlungen der Ahmadiyya, sondern auch deren 100-Jahr-Feiern am 23. März 1989 verbot (vgl. FAZ vom 31.05.1989; AA Lagebericht vom 07.08.1989 S. 4). Ahmadis waren hier auch häufiger als im übrigen Lande wiederholten Verhaftungen wegen angeblichen Verstoßes gegen die sec. 298-B und 298-C sowie sec. 295-C PPC und immer wieder temporären und lokal begrenzten diskriminierenden Aktionen oder Gewalttätigkeiten häufig mit Billigung der Ordnungskräfte, schutzlos ausgesetzt (vgl. AA Lageberichte in den Jahren 1990 bis 1992). In dieser Provinz kam es insbesondere im Jahre 1989 auch zu pogromartigen Ausschreitungen gegen einzelne Ahmadi-Gemeinden, ohne daß staatliche Kräfte im gebotenen Umfang eingeschritten wären, nämlich am 12. April 1989 in Nankana Sahib (AA an Bayer. VGH vom 09.08.1989) und am 16. Juli 1989 in Chak Sikander/Distrikt Gujrat (AA an Hess. VGH vom 09.11.1989). Der Chefminister des Punjab erklärte dementsprechend auf einer islamischen Veranstaltung am 3. November 1989, daß die Ahmadi-Religionsgemeinschaft eliminiert werden solle (AA an HambOVG vom 05.03.1990 S. 3). Nachdem es zuletzt vor allem um die Einführung der Shariah als oberstes pakistanisches Recht innenpolitischen Streit gegeben hatte (vgl. FAZ vom 07.08.1990), änderten sich in der zweiten Hälfte des Jahres 1990 die innenpolitischen Verhältnisse Pakistans erneut grundlegend. Der der Opposition nahestehende und durch Zia ul-Haqs Verfassungsänderungen mit erheblicher Machtfülle ausgestattete Staatspräsident Ghulam Ishaq Khan (vgl. FR vom 30.10.1989) entließ die Regierung Bhutto im August 1990 als ineffizient und korrupt, die konservativ-religiöse Parteienallianz "Islamische Demokratische Allianz" (IJI), der neben der führenden traditionellen Moslem-Liga u.a. auch die fundamentalistische Intimfeindin der Ahmadiyya, die Jamaat-i-Islami, angehörte, gewann die Wahlen im Oktober 1990, und deren Vorsitzender und bisheriger Chefminister des Punjab, Mian Nawaz Sharif, wurde zum Ministerpräsidenten gewählt. Nach den Zielen der religiösfundamentalistisch beeinflußten IJI sollte die Islamisierung aller Lebensbereiche innenpolitisch wieder in den Vordergrund der Regierungsaktivitäten treten. Der Federal Shariat Court stellte mit Urteil vom 30. Oktober 1990 fest, daß für die Verunglimpfung des Propheten Mohammed und anderer Propheten allein die Todesstrafe geboten und die in sec. 295-C PPC vorgesehene Alternative einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verfassungswidrig sei (vgl. AA Lagebericht vom 08.05.1991 S. 7); mit dieser Entscheidung ist die Todesstrafe mit Wirkung vom 1. Mai 1991 die einzige obligatorische Strafe für dieses Vergehen, unabhängig davon, ob aufgrund des entsprechenden Kabinettsbeschlusses vom 29. Juli 1991 (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 7) der Gesetzeswortlaut der sec. 295-C PPC geändert wird (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 23). Einen vorläufigen Höhepunkt hat die Islamisierung Pakistans in dem im Mai 1991 im Parlament verabschiedeten und am 18. Juni 1991 in Kraft getretenen Shariah-Gesetz gefunden, in dem das islamische Kirchenrecht zum obersten Gesetz Pakistans erklärt wird. Das Shariah-Gesetz bedarf allerdings als sogenanntes Rahmen-Gesetz zur Umsetzung weiterer Ausführungsgesetze und tastet deshalb weder die Souveränität der Verfassung an, noch überträgt es den Gerichten anstelle des Parlaments die gesetzgeberische Kompetenz (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 2; AA an OVG des Saarlandes vom 12.08.1991 S. 7); nachdem im Mai 1992 der Federal Shariat Court erstmals sogar Verfassungsvorschriften wie die demokratische Grundordnung in Frage stellte, erscheint jetzt aber offen, ob die gesetzgebende Gewalt in Pakistan noch allein beim Parlament liegt (vgl. AA Lagebericht vom 30.11.1992 S. 5; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 16). Das Shariah-Gesetz weitet zudem die Kompetenz zur richterlichen Überprüfung vorausgegangener einfacher Gesetze auf Vereinbarkeit mit der Shariah aus und enthält in sec. 4 eine Interpretationsregel, wonach unter mehreren Auslegungsmöglichkeiten die mit islamischen Prinzipien vereinbare und im Zweifel der Islamisierungspolitik förderliche vorzuziehen ist (vgl. Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992 S. 7). In einem Urteil vom 17. September 1991, mit dem der Lahore High Court das Verbot der 100-Jahr-Feiern der Ahmadiyya am 23. März 1989 in der Provinz Punjab wegen der Bewahrung der öffentlichen Ordnung als rechtmäßig bestätigte, führte er unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Federal Shariat Court vom 12. August/28. Oktober 1984 u.a. aus, daß die Ahmadis unter Berücksichtigung ihrer Lehre vom wiedergekehrten Propheten beim Nennen des Namens Mohammeds immer zugleich ihren eigenen Propheten Mirza Ghulam Ahmed meinten, so daß das Rezitieren der islamischen Glaubensformel "Es gibt keinen Gott außer Allah, und Mohammed ist sein Prophet" (Kalima) durch Ahmadis immer auch den versteckten, subversiven Hinweis auf die Prophetenrolle ihres Religionsgründers enthalte und damit nicht nur ein unbefugtes Sichausgeben als Moslem im Sinne sec. 298-C PPC, sondern geradezu eine Lästerung des Namens des Propheten enthalte und somit in klarer Weise der die Todesstrafe androhenden Strafvorschrift der sec. 295-C PPC unterfalle (vgl. Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992 S. 11). Dementsprechend hat dasselbe Gericht in einer späteren Entscheidung vom 2. August 1992, mit der das Kautionsgesuch einer wegen der Verwendung religiös-islamischer Floskeln auf Einladungskarten zu einer Hochzeitsfeier nach sec. 295-A, 295-C und 298-C PPC angeklagten Ahmadi-Familie abgelehnt wurde, ausgeführt, Ahmadis bezögen die Erbittung göttlicher Segnungen (sog. Darood-o-Salam) auf "ihren Propheten" Mirza Ghulam Ahmad und stellten ihn dadurch mit dem Propheten Mohammed gleich, was offensichtlich eine nach sec. 295-C PPC mit dem Tode bedrohte Beschmutzung des heiligen und edlen Namens des Heiligen Propheten Mohammeds bedeute (vgl. Anlage zu Ahmadiyya an Hess. VGH vom 14.05.1993). Aufgrund dieser Rechtsprechung ist seit 1992 eine Zunahme der Tendenz der pakistanischen Strafverfolgungspraxis und Rechtsprechung festzustellen, auf der sec. 298-C PPC zugeordnete Tatbestände (zusätzlich) sec. 295-C PPC mit der Folge anzuwenden, daß während des möglicherweise länger als zwei Jahre dauernden Strafverfahrens wegen der angedrohten Todesstrafe eine Haftverschonung gegen Kaution nicht möglich ist (vgl. Mujeeb-ur-Rahman vor dem VG Wiesbaden vom 13.08.1992 S. 10 und 14 f.; vgl. auch Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 6, 11 und 16). Mit eben dieser Begründung, nämlich unter Berufung auf die Sperrklausel der sec. 497 des pakistanischen Strafverfahrensgesetzes hat der Lahore High Court in der oben zitierten Entscheidung vom 2. August 1992 das Kautionsgesuch der Ahmadi-Familie abgelehnt. Zwar hat der Supreme Court von Pakistan mit Beschluß vom 4. November 1992 diese Kautionsablehnung des Lahore High Court aufgehoben und Haftverschonung gegen Kaution gewährt; in der Begründung hat er allerdings zu der allein geprüften Frage, ob die Verwendung religiöser Floskeln durch Ahmadis eine nach sec. 295-C PPC mit dem Tode bedrohte Verunglimpfung des Namens des Heiligen Propheten Mohammed darstellt, keine verbindliche Entscheidung getroffen, er hat dies lediglich als eine im Hauptverfahren gründlich zu untersuchende schwerwiegende Frage bezeichnet. Demgemäß hat dieser Beschluß die Rechtsprechung der pakistanischen Strafgerichte bei der Anwendung der sec. 298-C PPC nicht beeinflußt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Rawalpindi vom 17.02.1993, Anlage zu Ahmadiyya an Hess. VGH vom 09.04.1993) und werden auch nach wie vor Kautionsgesuche bei (gleichzeitiger) Anklage unter sec. 295-C PPC abgelehnt (vgl. die in der Ahmadiyya-Pressemitteilung vom 12.07.1994 mitgeteilte Entscheidung des Lahore High Court vom 14. Juni 1994 und die im Gutachten Dr. Conrad an den Hess. VGH vom 31.10.1994 auf S. 11 f. und 16 dargestellte Entscheidung des Session Court Chiniot vom Februar 1994). Inzwischen sind auch Todesurteile aufgrund sec. 295-C PPC verhängt worden; nämlich am 2. November 1992 vom Bezirksgericht Sargodha gegen den Christen Gul Masih (vgl. AA an Hess. VGH vom 31.03.1993 mit Anlage) und am 9. Februar 1993 gegen den offensichtlich geisteskranken Moslem Mohammed Arshad Javaid; gegen beide Urteile wurde Berufung eingelegt (vgl. AA Lagebericht vom 28.04.1993 S. 1; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 11). Soweit das Auswärtige Amt von einer dritten - ebenfalls einen Christen betreffenden und mit Berufung angefochtenen - Verurteilung berichtet (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 4), hat es keine Einzelheiten genannt und findet sich darauf in anderen Erkenntnismitteln kein Hinweis; so sind auch in der neuesten Stellungnahme von amnesty international an den erkennenden Senat vom 2. Dezember 1994 nur die beiden obigen Verurteilungen aufgeführt. Soweit in einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 1. August 1994 sogar davon die Rede ist, daß "mehr als ein Dutzend" aufgrund der Blasphemie-Vorschrift Verurteilter in der Todeszelle säßen und auf ihre Hinrichtung warteten, und damit der Eindruck erweckt wird, es gebe eine entsprechende Anzahl rechtskräftiger Verurteilungen nach sec. 295-C PPC, ist der Senat aufgrund der sonstigen Erkenntnislage davon überzeugt, daß diese Aussage lediglich auf einer journalistischen Ungenauigkeit oder Übertreibung beruht, da diese Meldung trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von anderer Seite noch nicht bestätigt worden ist. Mit Urteil vom 3. Juli 1993 erklärte der Supreme Court von Pakistan die Ordinance XX vom 26. April 1984 für verfassungsgemäß und wies von Ahmadis 1984 gegen die Wirksamkeit dieser Verordnung erhobene Verfassungsklagen, Revisionsverfahren gegen strafrechtliche Verurteilungen nach sec. 298-C PPC wegen Tragens von Kalima-Abzeichen durch den High Court von Belutschistan in Quetta vom 22. Dezember 1987 und die 1989 erhobene und vom High Court Lahore mit dem obigen Urteil vom 17. September 1991 abgewiesene Verfassungsklage gegen die Verbote der 100-Jahr-Feiern der Ahmadiyya im Punjab zurück. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, daß die strafrechtlichen Verbote der sec. 298-B und 298-C PPC durch den allgemeinen Gesetzesvorbehalt zur Religionsfreiheit des Art. 20 der Verfassung und durch die von der Verfassung als wirkliches und geltendes Recht übernommenen Gebote des Islam ebenso gerechtfertigt seien wie die Verbote anläßlich der 100-Jahr-Feiern der Ahmadiyya, weil die Ahmadis ihren Glauben in Täuschungsabsicht als Islam ausgäben und dadurch Frieden und Ordnung störten und schwerwiegende Unruhen hervorriefen und weil das öffentliche Vortragen der "Shaa'ire Islam" (islamische Kultsymbole) oder das Zur-Schau-Stellen der "Kalima" auf Plakaten oder anderem durch Ahmadis einer Schmähung des Namens des Heiligen Propheten und anderer Propheten und einem Preisen des Namens Mirza Ghulam Ahmads gleichkommen und dadurch die Moslems so erzürnen und erregen würde, daß ernste Störungen des öffentlichen Friedens, der Ruhe und Ordnung verursacht werden könnten, die zu Verlusten an Menschenleben und Eigentum führen könnten, so daß vorbeugende Maßnahmen in solchen Situationen unbedingt erforderlich seien (vgl. die deutsche Übersetzung vom 28.10.1994 insbes. S. 37 f., 74 ff.). Nachdem die IJI-Regierungskoalition unter Ministerpräsident Nawaz Sharif bereits Mitte 1992 durch den Austritt der stärksten religiösen Partei, der Jamaat-i-Islami, geschwächt worden war, kam es Anfang 1993 zu einem Machtkampf zwischen dem Ministerpräsidenten und dem Staatspräsidenten Ghulam Ishaq Khan, der im April 1993 zur Entlassung der Regierung, im Mai 1993 zu deren gerichtlicher Wiedereinsetzung und im Juli 1993 auf Druck des Militärs zum Rücktritt des Staatspräsidenten und des Ministerpräsidenten und zu Neuwahlen im Oktober 1993 führte (vgl. FAZ vom 20.04., 27.05. und 20.07.1993). Aus den Wahlen ging die PPP Benazir Bhuttos knapp vor der Moslem-Liga unter Nawaz Sharif als Siegerin hervor. In einer Koalition mit einem Mitte 1993 abgespalteten Zweig der Moslem-Liga (Junejo- bzw. Chatta-Flügel, vgl. FAZ vom 08.10.1993; AA an VG Schleswig vom 19.07.1994) übernahm sie mit Benazir Bhutto als Ministerpräsidentin wieder die Regierungsgewalt; auch in den Provinzen Punjab und Sindh und später auch in der Nordwestgrenzprovinz (NWFP) stellte die Koalition die Provinzregierungen (vgl. Südasien 8/93 vom 10.12.1993; AA Lagebericht vom 07.11.1994 S. 1). Die aus mehreren religiösen Parteien zusammengesetzte Pakistanische Islamische Front schnitt bei den Wahlen überraschend schlecht ab; die fundamentalistischen Islamisten erhielten zwar lediglich drei Sitze in der Nationalversammlung (vgl. FAZ vom 08.10.1993; FR vom 20.10.1993), sie sind aber trotzdem weiterhin in Pakistan sehr massiv präsent (vgl. G. Venzky an Hess. VGH vom 28.03.1994). So führte die von der Bhutto-Regierung auf ausländischen Druck in einem Kabinettsbeschluß Mitte April 1994 gefaßte und dann geäußerte Absicht, den zunehmenden Mißbrauch der Blasphemievorschrift der sec. 295-C PPC durch gesetzliche Maßnahmen einzudämmen (vgl. AA Lagebericht vom 20.09.1993 - Stand: 01.09.1993 - S. 3 und an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 4), zu einem solchen Proteststurm religiös-fundamentalistischer Kreise, daß der Staatspräsident, die Ministerpräsidentin Bhutto und Bundes- und Provinzminister und Gouverneure öffentlich versicherten, daß die Regierung keine Absicht habe, das Blasphemie-Gesetz oder die Verordnung vom 26. April 1984 zu ändern; eine beabsichtigte Gesetzesänderung wurde zunächst an den Rat für Islamische Ideologie weitergeleitet, der sich seinerseits bereits energischem religiös-fundamentalistischem Widerstand ausgesetzt sieht (vgl. Ahmadiyya Pressemitteilung vom 12.07.1994 und an Hess. VGH vom 12.08.1994; Gutachten Prof. Chaudhry an Hess. VGH vom 22.05.1994 S. 15 f. und Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 17 f.; FR vom 29.07.1994). Nachdem seit Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 bis Dezember 1992 23 Mordanschläge und im Oktober und Dezember 1992 sowie im Mai 1993 drei schwerwiegende tätliche Angriffe auf Ahmadis erfolgt waren (vgl. Bericht der Human Rights Commission of Pakistan, Anlage zum Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994), kam es in letzter Zeit u.a. in Lahore zwischen Oktober 1993 und Februar 1994 zu insgesamt 14 Angriffen auf Ahmadi-Studenten oder -Mediziner und am 2. und 6. Februar 1994 zu Mordanschlägen sowie in Karachi am 28. April und 3. Mai 1994 zu gewalttätigen Angriffen auf einzelne Ahmadis und/oder deren Häuser und Einrichtungen, ohne daß hinreichende strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen wurden (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 5 und 7; Ahmadiyya Pressemitteilungen vom 09.02. und 16.05.1994; ai asyl-info 4/94 vom 11.03.1994; AA an VG Hannover vom 26.05. und 29.06.1994; vgl. auch die im Gutachten Prof. Chaudhry an Hess. VGH vom 22.05.1994 S. 8 für den Monat Februar 1994 geschilderten Fälle). Am 21. April 1994 wurde der Arzt Dr. Farooq Saijad, ein frommer Moslem, mit der Beschuldigung, eine Kopie des Koran verbrannt zu haben, wegen Blasphemie in einer Polizeistation Gujranwalas inhaftiert und von einem aufgehetzten Mob herausgeholt und getötet (vgl. FR vom 01.08.1994; ai an Hess. VGH vom 02.12.1994 S. 3). Am 30. August 1994 wurden bei einem bewaffneten Überfall in Faisalabad zwei Ahmadis getötet und zwei Ahmadis verletzt, in Karachi wurde ein Ahmadi-Rechtsanwalt erschossen und am 11. Oktober 1994 wurde ein Ahmadi-Professor von der Qaid-e-Azan Universität in Islamabad von Unbekannten ermordet. Zudem wurden drei Ahmadi-Missionare in Qetta/Belutchistan im September 1994 wegen Zeigens der Kalima zu Freiheitsstrafen verurteilt und sind etwa 13 weitere Fälle aus dem Jahre 1994 bekanntgeworden, in denen Ahmadis im Zuge gegen sie eingeleiteter Strafverfahren mehrere Wochen und teilweise sogar bis zu 11 Monaten inhaftiert worden sind. Es kam auch in einigen Orten zu Anti-Ahmadiyya-Kampagnen und am 15. September 1994 wurde eine Ahmadi-Moschee in einem Stadtteil Rawalpindis noch während eines anhängigen Gerichtsverfahrens im Auftrag einer staatlichen Baubehörde abgerissen (vgl. Ahmadiyya Verfolgungsbulletin vom Januar 1995). 2. Unter Berücksichtigung dieser zwischenzeitlichen Entwicklung der für die Lage der Ahmadiyya in Pakistan maßgeblichen Verhältnisse droht dem Kläger wegen seiner praktizierten Mitgliedschaft in der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft dort derzeit und in absehbarer Zukunft zwar nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine mittelbare, dem Staat zurechenbare politische Verfolgung durch Übergriffe orthodoxer Mitbürger oder eine unmittelbare staatliche Verfolgung durch die oder aufgrund der die Religionsausübung der Ahmadis beschränkenden Strafvorschriften der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC, er ist vor einer solchen Verfolgung jedoch landesweit auch nicht hinreichend sicher. a) Es kann zwar nicht festgestellt werden, daß Ahmadis einer mittelbaren Gruppenverfolgung durch asylrelevante Übergriffe Dritter ausgesetzt sind (a.A. OVG Saarlouis, Urteil vom 24.06.1992 - 3 R 71/84 - und OVG Bremen, Urteil vom 07.11.1994 - 4 AS 230/88 -). Landesweite Pogrome gegen die Ahmadis hat es seit 1974 nicht mehr gegeben, auch lokal begrenzte pogromartige Ausschreitungen wie insbesondere im Jahre 1989 in der Provinz Punjab haben sich auch dort nicht wiederholt. Es hat aber immer wieder einzelne temporär und lokal begrenzte Übergriffe gegen Ahmadiyya-Gemeinden und Gewalttaten gegen Ahmadis in überwiegend hervorgehobener Stellung gegeben, wie insbesondere auch die seit Oktober 1993 aufgetretenen Vorfälle zeigen. Unabhängig von der - zweifelhaften - Schutzbereitschaft der lokalen staatlichen Sicherheitsbehörden sind diese Referenzfälle aber nicht geeignet, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsfurcht eines nicht vorverfolgten einfachen Mitglieds der Ahmadiyya zu rechtfertigen. Zwar kann den Begründungen der oben wiedergegebenen Urteile des Lahore High Court vom 17. September 1991 und des Supreme Court von Pakistan vom 3. Juli 1993 neben ihrer "verheerenden Wirkung auf die Bereitschaft der Polizeiorgane, den Ahmadis in kritischen Situationen insbesondere der Bedrohung durch Mob-Gewalttätigkeiten Schutz zu gewähren", auch "praktisch eine Aufforderung zum Pogrom" entnommen werden (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 24), es hat aber seit Erlaß dieser Urteile keine erkennbare Zunahme von Übergriffen orthodoxer Moslems auf Ahmadis gegeben (vgl. AA an VG Schleswig vom 20.01.1994 und an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 7). Auch die oben wiedergegebenen Angriffe auf Ahmadis vom Herbst 1993 und aus dem Jahre 1994 sind zeitlich und örtlich vereinzelt geblieben und stellen kein zusammenhängendes, jeden Ahmadi landesweit oder regional bedrohendes Verfolgungsgeschehen dar. Von der jetzigen Regierung Benazir Bhuttos und der Provinzregierung des Punjab sind zwar weder Gesetzesänderungen noch spektakuläre Maßnahmen zur Verbesserung der staatlichen Schutzgewährung zugunsten der Ahmadis zu erwarten, weil auch diese Regierungen eine Konfrontation mit dem islamischen Fundamentalismus scheuen, wie der Versuch einer gesetzlichen Verhinderung des Mißbrauchs der Blasphemie-Vorschrift der sec. 295-C PPC gezeigt hat, und weil pakistanische Regierungen oft bereit sind, in der Ahmadiyya-Frage zum Zwecke der Machterhaltung Konzessionen an diese Kreise zu machen (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 28; AA Ergänzung zum Lagebericht vom 25.04.1994 und an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 8; G. Venzky an Hess. VGH vom 28.03.1994 und in FR vom 01.08.1994; Gutachten Dr. Ahmed an HambOVG vom 19.03.1987 S. 9). Andererseits hat Benazir Bhutto mit Iqbal Haider einen ehemaligen Aktivisten der Menschenrechtsbewegung Pakistans zum Justizminister gemacht (vgl. FR vom 01.08.1994), einen Menschenrechtsbeauftragten der Premierministerin ernannt (vgl. AA Lagebericht vom 07.11.1994 S. 1) und sind ihre Voraussetzungen angesichts des Umstandes, daß die PPP mit ihrem Koalitionspartner auch die Provinzregierungen im Punjab, im Sindh und in der der NWFP stellt, angesichts der auf außenpolitischen Rücksichtnahmen beruhenden stillschweigenden Unterstützung durch die Armee und angesichts der zumindest parlamentarischen Schwächung der fundamentalistischen Parteien diesmal besser als in ihrer ersten Amtsperiode (vgl. FR vom 20.10.1993). Dementsprechend sind derzeit auch im übrigen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß sich die jetzige Regierung - anders als das Militärregime Zia ul-Haqs und die Provinz- und Bundesregierung unter Nawaz Sharif - aktiv und demonstrativ auf die Seite der Ahmadiyya-Gegner stellen könnte, im Gegenteil scheint auch die Neubesetzungspolitik bei hohen Richterposten und der erstmalige Versuch einer pakistanischen Regierung, auf der untersten Justizebene Judikative und Exekutive zu trennen, darauf hinzudeuten, daß jedenfalls langfristig auf eine größere Toleranz gegenüber Minderheiten bei einer unabhängigen Justiz und bei den Sicherheitsbehörden hingewirkt werden soll (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 8, Lagebericht vom 07.11.1994 S. 1; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 27). Dafür spricht auch, daß es inzwischen landesweite Instruktionen an die pakistanischen Polizeidienststellen geben soll, Verfahren auf Anzeigen nach sec. 295-C PPC nur nach gründlicher richterlicher Prüfung und Bestätigung einzuleiten (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 5), was der - zunächst jedenfalls steckengebliebenen - Gesetzesinitiative zur Verhinderung des Mißbrauchs der Blasphemie-Vorschrift im Ergebnis weitgehend entspräche. Angesichts einer Gesamtzahl von zwischen ein bis zwei Millionen Ahmadis in Pakistan ist die Zahl der asylerheblichen Übergriffe gegen zumeist prominente Ahmadis oder gegen Ahmadiyya-Gemeinden auch in der Provinz Punjab unter Berücksichtigung dieser Umstände schließlich nicht so bedeutend, daß jedes dort lebende einfache Ahmadiyya-Mitglied - wie der Kläger - sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sehen muß. Das Auswärtige Amt hat auch bis in die jüngste Zeit immer wieder erklärt, daß die überwiegende Mehrheit der orthodoxen Moslems sowohl auf dem Lande wie in den Großstädten friedlich und ohne Groll mit den Ahmadis zusammenlebt (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 7) und daß alle führenden Mitglieder der Ahmadi-Gemeinschaft in Pakistan immer wieder betonten, daß die Mehrheit der orthodoxen moslemischen Bevölkerung ohne Vorurteil mit den Ahmadis zusammenlebe, Übergriffe auf Ahmadis so gut wie immer auf persönliche Feindschaft oder Agitation extremistischer religiöser Parteien zurückgingen, in vielen Ortschaften Ahmadis die Bevölkerungsmehrheit stellten, die Ämter des Bürgermeisters, Steuereintreibers oder Amtsrichters in solchen Gegenden häufig mit Ahmadis besetzt seien und daß eine solche, wenn auch regional begrenzte Situation einer örtlichen Ahmadi-Gemeinde eine Drangsalierung und Diskriminierung durch die örtlichen Behörden ausschließe (vgl. AA an Hess. VGH vom 26.05.1994 S. 2). Selbst der der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Deutschland zugehörige Prof. Chaudhry bestätigt, "daß der größte Teil der Ahmadi-Muslime in Pakistan überleben kann gerade wegen der großen Mehrheit an guten Menschen in Pakistan" (vgl. Gutachten an Hess. VGH vom 22.05.1994 S. 4). Diese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, daß das Auswärtige Amt auf Einzelnachfragen zu den Verhältnissen in Heimatorten einzelner Asylbewerber aus dem Punjab stets unter Benennung nachvollziehbarer Einzelheiten von einem friedlichen Zusammenleben der orthodoxen und ahmadischen Einwohnerschaft berichtet hat (vgl. AA an Bundesamt vom 18.06.1986, an VG Saarlouis vom 20.11.1986, an VG Schleswig vom 26.09.1993 und an Hess. VGH vom 26.05.1994, 03.05.1994 mit Ergänzung vom 11.07.1994 und vom 16.11.1993). Andererseits ergibt sich aus den oben dargestellten Übergriffen gegen Ahmadis aus letzter Zeit, die in allen Landesteilen und insbesondere auch in den Großstädten, wie insbesondere Lahore und Karachi, nicht nur gegen prominente Ahmadis gerichtet waren und nach wie vor eine unzureichende staatliche Schutzbereitschaft erkennen ließen (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 5 f. und Lagebericht vom 07.11.1994 S. 2; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 24 ff.; ai an Hess. VGH vom 02.12.1994 S. 3), und aus der zunehmenden Anti-Ahmadiyya-Agitation (vgl. Ahmadiyya Verfolgungsbulletin Januar 1995), daß eine hinreichende Verfolgungssicherheit, die - wie vorliegend - die Rückkehr eines vorverfolgten Ahmadis zumutbar erscheinen lassen könnte, landesweit nicht besteht. Eine entscheidende Verbesserung des staatlichen Schutzes ist nach den obigen Ausführungen angesichts der zögernden Haltung der Regierung Benazir Bhuttos (vgl. FR vom 29.07. und 01.08.1994) auch nicht für die absehbare Zukunft, sondern allenfalls langfristig zu erwarten. b) Einem gläubigen Ahmadi wie dem Kläger, dessen starke religiöse Prägung der Berichterstatter des Senats bereits mit Urteil vom 9. Juni 1993 - 10 UE 2243/87 - festgestellt hat und von deren Vorliegen nach der Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Deutschland vom 2. Februar 1995 noch nach wie vor auszugehen ist, droht zwar auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare staatliche Verfolgung in Form einer asylerheblichen Einschränkung seiner Glaubensausübung durch die von den Strafvorschriften der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC ausgehende Nötigungswirkung; eine solche asylerhebliche Einschränkung seiner Religionsausübung ist jedoch ebenfalls landesweit nicht mit der hier maßgeblichen hinreichenden Sicherheit auszuschließen. Eine religiöse oder religiös motivierte Verfolgung ist nicht bereits dann politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts, wenn sie die Religionsfreiheit in dem durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierten Umfang betrifft, sondern erst dann, wenn die Eingriffe und Beeinträchtigungen eine Schwere und Intensität aufweisen, die die Menschenwürde verletzen. Politische Verfolgung ist demnach etwa dann gegeben, wenn staatliche Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen (etwa Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen) zu bedrohen oder sie ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen z.B. unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt. Hingegen kann von einer politischen Verfolgung dann noch nicht die Rede sein, wenn die staatlichen Maßnahmen, die in die Religionsfreiheit eingreifen, der Durchsetzung des öffentlichen Friedens unter verschiedenen, in ihrem Verhältnis zueinander möglicherweise aggressiv-intoleranten Glaubensrichtungen dienen und zu diesem Zweck etwa einer religiösen Minderheit mit Rücksicht auf eine religiöse Mehrheit untersagt wird, gewisse Bezeichnungen, Merkmale, Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verwenden, obschon sie nicht nur für die Mehrheit, sondern auch für die Minderheit identitätsbestimmend sind. Insbesondere wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet (Staatsreligion), wie das in islamischen Ländern vielfach der Fall ist, sind Maßnahmen, die er zu näheren Definition und Abgrenzung der Zugehörigkeit zu dieser Staatsreligion sowie zu deren Schutz - auch gegenüber einer internen Glaubensspaltung - ergreift, ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit solange nicht als politische Verfolgung anzusehen, als sie den zuvor beschriebenen Grad der Intensität des Eingriffs nicht erreichen und - etwa den Angehörigen der ausgegrenzten Minderheit - das von der Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen. Es kommt mithin darauf an, daß der Staat bei Maßnahmen dieser Art sich seiner politischen Ordnungsaufgabe gemäß auf die Außensphäre, d.h. den Bereich der Öffentlichkeit, beschränkt und nicht in den internen Bereich der Glaubensgemeinschaft und ihrer Angehörigen übergreift, d.h. in das Haben- und Bekennenkönnen ihres Glaubens, wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und dort, wo sie sich abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit Gleichgesinnten nach Treu und Glauben unter sich wissen dürfen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluß vom 01.07.1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76 S. 143 (158 ff.); kritisch zu dieser Abgrenzung: Marx, Umfang und Grenzen der Religionsfreiheit im Asylrecht, Februar 1993; Liegmann, Eingriffe in die Religionsfreiheit als asylerhebliche Rechtsgutverletzung religiös Verfolgter, 1993 S. 156 ff.; VG Frankfurt am Main, Urteile vom 16.12.1992 - 5 /1 E 10073/92 und vom 10.11.1993 - 12/1 E 10068/92 -). Die Bewertung, ob eine staatliche Verbotsnorm, insbesondere eine Strafnorm, eine politische Verfolgung in diesem Sinne darstellt oder beinhaltet und asylbegründend wirkt, setzt voraus, daß die zuständigen Behörden und Gerichte zunächst Inhalt und Reichweite dieser Rechtsnorm bestimmen. Dies muß anhand ihres Wortlauts auf der Grundlage eines authentischen Textes erfolgen. Wenn der Verbotstatbestand nicht aus sich heraus klar umrissen und bestimmt ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Rechtsnorm in der Praxis weiter oder enger ausgelegt und angewendet wird, als ihr Wortlaut nahelegt, ist zur Bestimmung der Reichweite des Verbots die Ermittlung der ausländischen Rechtsauslegung und -anwendung erforderlich (vgl. BVerfG a.a.O. S. 161). Da Zia ul-Haq mit dem Erlaß der hier fraglichen Strafbestimmungen vom 26. April 1984 jedenfalls zugleich oder sogar vorrangig seinerzeit drohende Ausschreitungen und damit eine Destabilisierung seines Regimes verhindern und Ruhe und Ordnung im Lande und damit seine Machtausübung erhalten wollte, bestehen besondere Anhaltspunkte dafür, daß ein - in der Regel vorauszusetzendes - staatliches Interesse, die Strafvorschriften in der Praxis auch im vollen Umfang anzuwenden, von vornherein nicht oder nur begrenzt gegeben war (vgl. u.a. Dr. Khalid vor dem BayerVGH am 22.01.1958 S. 4, 9 und 16; AA Ergänzung zum Lagebericht vom 25.04.1994), so daß Ermittlungen in dieser Richtung veranlaßt sind (vgl. BVerfG a.a.O. S. 167). Diese Ermittlungen sind letztlich aufgrund der Überlegung geboten, daß eine politische Verfolgung durch die bloße Existenz einer die Glaubensfreiheit einschränkenden Strafvorschrift voraussetzt, daß durch deren verhaltensbestimmende Zwangs- und Nötigungswirkung die Unterlassung asylrechtlich geschützter Glaubensbetätigungen erzwungen wird. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend, daß wegen privater Glaubensausübung strafrechtliche Ermittlungsverfahren in beträchtlicher Zahl eingeleitet worden und einige Bestrafungen erfolgt sind und im übrigen die jederzeitige Gefahr besteht, wegen einer solchen asylrechtlich geschützten Glaubensbetätigung aufgrund einer privaten Strafanzeige für einige Monate ins Gefängnis zu kommen und dort Mißhandlungen ausgesetzt zu sein (so der erkennende Senat des Hess. VGH in ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 09.06.1993 - 10 UE 2243/87 -), erforderlich ist danach darüberhinaus, daß der Staat ein derartiges Verbot in der Rechtspraxis und -anwendung über längere Zeit hin in jedem oder nahezu jedem Fall eines Verstoßes im privaten oder gemeinschaftsinternen Bereich durchsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 37.88 - BVerwGE 80 S. 321 (327) = EZAR 201 Nr. 16 für einen Zeugen Jehovas aus Zaire einerseits und Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 - EZAR 215 Nr. 5 = DVBl. 1993 S. 327 ff. gegen Ahmadis aus Pakistan andererseits). Dabei ist nach dieser Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zwischen vorverfolgten und bisher nicht verfolgten gläubigen Mitgliedern der betroffenen Religionsgemeinschaft zu differenzieren. Bei einem vorverfolgten Mitglied - wie hier dem Kläger - führen derartige Strafvorschriften schon dann zu einer einen religiösen Verzicht abnötigenden unzumutbaren Zwangslage, wenn sich aufgrund der bestehenden Rechtspraxis ihre Anwendung auch auf religiöse Verhaltensweisen im häuslichen oder gemeinschaftsinternen Bereich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen läßt, was bereits dann anzunehmen ist, wenn in einzelnen Fällen Bestrafungen oder sonstige nach ihrer Intensität als asylrechtlich erhebliche Eingriffe zu wertende staatliche Maßnahmen wegen einer Glaubensausübung in diesem Bereich erfolgt sind und es sich nicht um Fehlentscheidungen handelt, die entgegen einer allgemeinen, den weitgefaßten Gesetzeswortlaut gezielt zurücknehmenden Rechtsauffassung ergangen sind, während dies bei unverfolgten Mitgliedern erst dann der Fall ist, wenn aufgrund der staatlichen Rechtspraxis eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die Vorschriften generell oder doch überwiegend auch auf religiöse Verhaltensweisen angewandt werden, die außerhalb der Öffentlichkeit im asylrechtlich geschützten Bereich zutage treten, wobei eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit nur dann gegeben ist, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine solche Rechtsanwendung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen und deshalb bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts diesen gegenüber überwiegen (vgl. das auch im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des BVerwG vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. - EZAR 230 Nr. 2 = NVwZ 1994 S. 500 = InfAuslR 1994 S. 119 ). Nach diesen Maßstäben, zu deren Anwendung der Senat hier gemäß § 144 Abs. 6 VwGO verpflichtet ist, kann nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand eine asylerhebliche Einschränkung der privaten und gemeinschaftsinternen Glaubensbetätigung durch die verhaltensbestimmende Wirkung der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC zwar nicht für einen nicht vorverfolgten Ahmadi, wohl aber für einen vorverfolgt nach Pakistan zurückkehrenden gläubigen Ahmadi, wie den Kläger, angenommen werden. Der Geltungsbereich dieser Verbote ist nach Wortlaut, Regelungszusammenhang, Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der auch in obergerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden pakistanischen Rechtsanwendungspraxis nicht nur auf öffentlich-propagandistische oder in die Öffentlichkeit wirkende oder öffentlich wahrnehmbare Religionsausübungen der Ahmadis beschränkt, sondern erfaßt grundsätzlich auch deren religiöse Verhaltensweisen in ihren tragenden Glaubensinhalten im häuslich-private und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie in deren Gebet abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen, wie der Senat im einzelnen und unter Aufzählung zahlreicher Beispiele in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 9. Juni 1993 - 10 UE 2243/87 - dargelegt hat und wie dies auch im übrigen in der obergerichtlichen Rechtsprechung weitgehend anerkannt ist (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 10.07.1992 - 3 R 8/89 -; Ns OVG, Urteil vom 14.02.1994 - 12 L 7232/91 -; OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 -; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 07.03.1990 - 13 A 15/87 - InfAuslR 1990 S. 350 (353 f.); Bayer.VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 - und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.1993 - A 16 S 1437/92 -; vgl. auch schon die Auslegung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 76 S. 143 (165) und im Beschluß vom 14.01.1992 - 2 BvR 1300/89 - InfAuslR 1992 S. 145 (148) unter Berücksichtigung des Urteils des Federal Shariat Court vom 12.08.1994 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Hamb.OVG vom 18.08.1987). Ob diese Vorschriften in diesem von ihrem Geltungsbereich grundsätzlich mitumfaßten privaten und gemeinschaftsinternen Bereich vom pakistanischen Staat "im vollen Umfang" konsequent und systematisch in jedem oder nahezu jedem Fall, also "generell oder doch überwiegend" angewandt werden oder ob insoweit ein "Vollzugsdefizit" besteht, ist eine andere - weiter unten zu erörternde - Frage, die von der Frage des objektiven Geltungsbereichs, der inhaltlichen Reichweite dieser Verbote auch in der pakistanischen Rechtsanwendungspraxis zu unterscheiden ist und nur für die - hier nicht entscheidungserhebliche - Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs eine Rolle spielt. Daß die Mehrzahl der bisher bekannt gewordenen Verfahren Verhaltensweisen von Ahmadis in der Öffentlichkeit betreffen, steht der Einschätzung, daß die Verbote auch den religiösen Binnenbereich erfassen, nicht entgegen. Maßnahmen gegen privates Glaubensverhalten werden im Vergleich mit Maßnahmen gegen öffentliches Verhalten immer nur einen unerheblichen Anteil bilden, da die Wahrscheinlichkeit, daß Verhaltensweisen im privaten Bereich überhaupt von staatlichen Stellen oder anzeigebereiten Privatpersonen wahrgenommen werden und Anstoß erregen, immer geringer ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20.09.1993 - 2 BvR 645/93 - AuAS 1994 S. 16); entscheidend ist vielmehr, daß trotz der Zuordnungsprobleme (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 6 f.) eine nennenswerte Zahl von Verfahren eingeleitet worden ist und in einigen Fällen zu Verurteilungen geführt hat, die eindeutig dem privaten und gemeinschaftsinternen Bereich zuzuordnen sind. In diesem Sinne hat das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten vom 26. Februar und 6. September 1990, 14. Januar, 8. Mai, 12. August und 15. November 1991 sowie vom 28. Juli 1992 gleichlautend erklärt, daß die fraglichen Strafvorschriften für die Ahmadis in der Praxis bedeuteten, daß sie ihre Religion nicht öffentlich ausüben dürften und sich auch in ihren Privaträumen nur eingeschränkt sicher fühlen könnten; in den späteren Lageberichten hat es dann den zweiten Halbsatz ohne jede Erklärung weggelassen. Beispielhaft für die Erstreckung der Verbotsvorschriften auf den Privatbereich der Ahmadis kann auf Verurteilungen und die Einleitung von Strafverfahren wegen "IFTIKAF" (6-tätige religiöse Klausur mit Meditation und Gebet im Fastenmonat) in deren Privaträumen und wegen der Verwendung islamischer Floskeln auf Hochzeitskarten oder sonstigen privaten Briefen verwiesen werden (vgl. u.a. AA an HambOVG vom 05.03.1990; Mujeeb-ur-Rahman vor dem VG Wiesbaden am 13.08.1992 S. 10; Beschluß des Supreme Court von Pakistan vom 04.11.1992 in der Sache Nasir Ahmed, vgl. AA an Hess. VGH vom 31.03.1993; Ahmadiyya an VG Wiesbaden vom 01.01.1993; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 7). Dementsprechend hat das Auswärtige Amt in der in seiner Auskunft an den erkennenden Senat vom 20. Juli 1994 enthaltenen, aus "zuverlässiger Quelle" stammenden Aufstellung der Strafverfahren gegen Ahmadis für den Zeitraum von April 1984 bis 15. Mai 1994 angegeben, daß von den insgesamt 2376 Verfahren nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes immerhin 176 eindeutig dem asylrechtlich geschützten Binnenbereich der Glaubensausübung zuzuordnen sind, nämlich 92 wegen des privaten Gebrauchs islamischer Ausdrücke und 84 wegen des privaten moslemischen Gebets, und daß eine weitere erhebliche Anzahl dem Übergangsbereich angehören bzw. nicht eindeutig zuzuordnen sind, nämlich 719 wegen des privaten und öffentlichen Tragens oder Ausstellens der Kalima, 363 wegen des privaten und öffentlichen Sich-Gebens als Moslem und 46 wegen des privaten und öffentlichen Feierns des 100. Jahrestages einer Sonnenfinsternis (gemeint sind wohl die 100-Jahr-Feierlichkeiten der Ahmadiyya). Der Einschätzung des Senats, daß sich der Geltungsbereich der Verbotsvorschriften auch auf den Binnenraum der Ahmadiyya erstreckt, steht auch nicht entgegen, daß in obergerichtlichen Entscheidungen pakistanischer Gerichte nicht leitsatzmäßig ausgesprochen ist, daß auch eine Religionsausübung von Ahmadis im häuslichen Bereich und in ihren Gebetsstätten wegen des damit verbundenen Bekenntnisses zum Islam die Verbotstatbestände der sec. 298-B, 298-C und 295-C PPC erfülle (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993, a.a.O.), denn zum einen ist eine solche leitsatzmäßige Hervorhebung in der pakistanischen Rechtsprechung nicht gebräuchlich und zum anderen ist dem Wesen des Islam als einer religiösen Wertordnung, in der es keine Trennung von weltlichen und religiösen Angelegenheiten gibt, in der das religiöse Gesetz in Gesellschaft und Staat zu verwirklichen ist und die Idee des Individuums mit eigenen "natürlichen" Rechten gegenüber dem Staat nicht existiert (vgl. Ende/Steinbach, a.a.O. S. 201, 203 und 204), eine Unterscheidung zwischen religiösem Innen- und Außenbereich völlig fremd, so daß die pakistanischen Gerichte und Behörden selbstverständlich auch von einem unterschiedslos alle Lebensbereiche umfassenden Anwendungsbereich der Verbotsvorschriften ausgehen, der damit auch den von der deutschen Rechtsprechung konstruierten religiösen Binnenbereich erfaßt, so daß sie überhaupt keinen Anlaß haben könnten, einen Leitsatz des geforderten Inhalts aufzustellen (vgl. Gutachten Dr. Conrad an OVG des Saarlandes vom 21.04.1992 und an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 23). Nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten - und für den Senat verbindlichen - Maßstäben kann danach zwar eine für einen unverfolgt ausgereisten Ahmadi unzumutbare, ihm einen religiösen Verzicht im asylrechtlich geschützten religiösen Binnenbereich abnötigende Zwangslage durch die fraglichen Verbotsvorschriften trotzdem nicht angenommen werden, weil die Vorschriften vom pakistanischen Staat nicht konsequent in (nahezu) jedem Fall, generell oder doch überwiegend auch auf religiöse Verhaltensweisen im internen Bereich angewendet werden; es ist vielmehr seit ihrem Bestehen ein generelles staatliches Vollzugsdefizit festzustellen, das sich naturgemäß besonders im privaten und gemeinschaftsinternen Bereich auswirkt, in dem religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis weniger auffällig und für die orthodoxe Mehrheit und deren religiöse Führer weniger provokativ sind. Schon am 22. Januar 1985 hatte der Gutachter Dr. Khalid vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgesagt, daß staatliche Maßnahmen gegen Ahmadis nicht aus religiösen, sondern aus politischen Gründen immer nur dann ergriffen würden, wenn die Machtbasis einer pakistanischen Regierung schmaler werde und dem Zorn der Mullahs vorgebeugt werden solle, daß auch das Regime Zia ul-Haqs kein großes Interesse daran habe, die seit April 1984 geltenden Strafnormen anzuwenden, wenn es nicht dazu gezwungen werde, und daß Maßnahmen gegen Ahmadis vorwiegend von Privatpersonen ausgingen, während der Staat die gegen sie erlassenen Vorschriften - wie generell gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen - nicht "mit preußischer Konsequenz" strikt vollziehe (vgl. auch Prof. Falaturi vor dem VG Köln vom 04.12.1984 S. 8); seit der Geltung dieser Strafnormen sei es aber vorgekommen, daß pakistanische Polizisten in Moscheen der Ahmadis für die Entfernung der verbotenen Bezeichnung "Moschee" gesorgt hätten und daß die Polizei auch darüber wache, daß der Gebetsruf "Azan" nicht mehr von Ahmadi-Moscheen aus vollzogen werde. Dementsprechend hat die Ahmadiyya unmittelbar nach Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 auch (nur) derartige in die Öffentlichkeit wirkende religiöse Aktivitäten eingeschränkt, im übrigen aber die Verbote nicht akzeptiert und daran festgehalten, sich ihr Recht auf das islamische Bekenntnis nicht nehmen zu lassen (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH u.a. vom 20.07.1984 S. 6 und an Hamb.OVG vom 19.03.1987 S. 3 f.). Daß die Ahmadiyya, die in ihrer Struktur und in ihrem religiösen Macht- und Führungsanspruch durchaus mit der mit ihr seit den 50er Jahren verfeindeten und rivalisierenden Kader-Partei der Jamaat-i-Islami so vergleichbar ist, daß man sie als "Vettern" oder als "verfeindete Zwillinge" bezeichnen kann (vgl. Dr. Khalid vor dem Bayer. VGH am 22.01.1985 S. 5 und 7; Ende/Steinbach, a.a.O. S. 296), sich durch die gegen sie gerichteten Strafgesetze nicht hat zwingen lassen, auf das Verständnis und das Bekenntnis ihrer Glaubensauffassung als Islam zu verzichten, sondern dies im Gegenteil nach und trotz Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 demonstrativ weiter für sich in Anspruch genommen hat, wird auch dadurch besonders augenfällig, daß ihr damaliger Kalif die Ahmadis im April 1986 aufforderte, trotz der bedrohlichen Lage (öffentlich) Anstecker mit der Kalima zu tragen, um ihr Recht zum islamischen Bekenntnis zu unterstreichen (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Hamb.OVG vom 19.03.1987 S. 4), obwohl orthodoxe Moslems nicht in vergleichbarer Weise ihre Zugehörigkeit zum Islam demonstrieren, so daß das Minderheitsvotum im Urteil des Supreme Court von Pakistan vom 3. Juli 1993 darin gerade keine Täuschung der Ahmadis über deren Zugehörigkeit zum Islam sah (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 8 f.); demgemäß ist das demonstrative Tragen oder Ausstellen der Kalima auch der hauptsächliche Streitpunkt (vgl. AA an Bayer.VGH vom 05.11.1985 S. 1 f.; Urteil des Lahore High Court vom 17.09.1991) und der zahlenmäßige Hauptanwendungsfall der gegen die Ahmadis gerichteten Strafverfahren geworden (vgl. Gutachten Dr. Ahmed an Hamb.OVG vom 19.03.1987 S. 4: 642 Fälle; AA an VG Karlsruhe vom 27.10.1988 S. 1: 588 Fälle; AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 3: 719 Fälle). Trotz dieser Haltung der Ahmadiyya sind die gegen sie gerichteten Strafvorschriften nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes auch in der Folgezeit nicht systematisch und in vollem Umfang angewandt worden. Nachdem das Auswärtige Amt in den Lageberichten des Jahres 1989 betont hatte, daß die in vielen größeren Städten eingerichteten Gemeindezentren in ihren Aktivitäten nicht behindert würden und die Ahamdis ihre Religion im allgemeinen ungestört ausüben könnten, wenn sie die Vorschriften bei ihrem Verhalten in der Öffentlichkeit beachteten, und nachdem es in den folgenden Lageberichten der Jahre 1990 bis 1992 angegeben hatte, daß es insbesondere im Punjab wiederholt zu Verhaftungen von Ahmadis wegen angeblichen Verstoßes gegen diese Vorschriften gekommen sei, aber Verurteilungen nur sehr vereinzelt bekannt geworden seien, hat es in den letzten Jahresberichten seit dem 10. Februar 1993 übereinstimmend erklärt, daß die Ahmadis trotz der gegen sie gerichteten Strafgesetze nicht systematisch vom Staat verfolgt und die Vorschriften in der Praxis nicht von staatlichen Stellen, sondern immer nur von Privatpersonen zur strafrechtlichen Verfolgung von Ahmadis mißbraucht würden, wobei es meist fundamentalistische Gruppen und einzelne orthodoxe Moslems seien, die sich dieser Gesetze bedienten, um persönliche Gegner schwer zu schikanieren. Dies hat es unter dem 25. April 1994 weiter dahin ergänzt, daß die Anti-Ahmadi-Gesetze von den jeweiligen Regierungen Pakistans politisch instrumentalisiert worden seien, um die Unterstützung der religiösen Parteien nicht zu verlieren oder diese gegen sich aufzubringen; aber schon wegen des internationalen Interesses an der Ahmadi-Frage seien die Anti-Ahmadi-Gesetze den pakistanischen Regierungen mindestens seit General Zias Tod im Jahre 1988 lästig, wenn auch weder die PPP noch die Moslem-Liga öffentlich deren Abschaffung proklamiere. Aus dieser Haltung erklärten sich aber die auffallende Zurückhaltung staatlicher Organe bei der Anzeige von Verstößen gegen die Anti-Ahmadi-Vorschriften und das Unbehagen der Justiz bei der Anwendung dieser Gesetze. Diese Gesetze seien zwar dem pakistanischen Staat zuzuordnen, ihr Fortbestehen entspringe aber eher der politischen Schwäche der Regierungen als dem Willen zur Verfolgung der Ahmadis. Die Staatsorgane ergriffen in der Regel nicht die Initiative bei der Anwendung dieser Gesetze, sondern hielten sich eher zurück. Diese staatliche Haltung kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß die regelmäßigen Freitagsgebete in Ahmadi-Moscheen etwa in Rabwah, Rawalpindi und Lahore auch über Lautsprecher oder durch Beobachtung der Polizei nach außen bekannt und trotzdem staatlicherseits nicht unterbunden und deren Teilnehmer nicht regelmäßig strafrechtlich verfolgt werden (vgl. Wagishauser vor dem Hess. VGH am 03.02.1989 S. 5; AA an OVG NW vom 04.07.1990 S. 5 und A. Hübsch vor dem VG Köln am 18.02.1992 S. 7 f.). Es ist auch noch nicht zu einer Massenverhaftung der etwa 1 bis 2 Millionen Ahmadis, sondern während des gesamten etwa 10jährigen Zeitraums seit Erlaß der Verordnung vom 26. April 1984 bis 15. Mai 1994 nur zu insgesamt 2.376 verbürgten Strafverfahren gekommen, von denen lediglich 176 Verfahren eindeutig den privaten Bereich betreffen und 1.128 Verfahren nicht eindeutig zuzuordnen sind (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 3), obwohl davon auszugehen ist und auch den pakistanischen Behörden bekannt sein dürfte, daß nahezu jeder Ahmadi seine religiösen Pflichten sehr ernst nimmt und sie unter Beachtung der moslemischen Riten und damit unter Verstoß gegen die fraglichen Strafvorschriften regelmäßig mehrfach täglich ausübt; denn die Ahmadiyya vertritt im Gegensatz zum mystischen Islam der breiten pakistanischen Volksmassen einen streng an die (moslemischen) Rituale gebundenen "Gesetzesislam" und unterwirft ihre Mitglieder einer strengen Disziplin und Kontrolle, so daß Mitglieder, die ihren Glauben nicht ernst nehmen und sich nicht an die Glaubenspraxis halten, exkommuniziert oder sonst mit Strafe belegt werden können (vgl. Dr. Khalid vor dem Bayer.VGH am 22.01.1985 S. 7 und 10; Gutachten Dr. Ahmed an Hess. VGH vom 08.04.1988 S. 3; ähnlich auch AA an Hamb.OVG vom 18.03.1987 S. 6, wonach es eine nur formale Mitgliedschaft in der Ahmadiyya nicht gibt). Angesichts dieser von etwa 1 bis 2 Millionen Ahmadis in Pakistan mehrfach täglich begangenen Gesetzesverstöße würde die relativ geringe Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren auch dann für eine fehlende Konsequenz der staatlichen Strafvollstreckung sprechen, wenn man die ebenfalls genannten Zahlen von 3.133 Verfahren bis September 1988 (vgl. AA an VG Trier vom 27.10.1988) oder etwa 4.000 Verfahren bis 1992 (vgl. Zeugenaussagen des A. Hübsch vor dem VG Köln vom 18.02.1992 S. 6 und des Mujeeb-ur-Rahman vor dem VG Wiesbaden vom 13.08.1992 S. 15) zugrundelegt, so daß auch die nunmehr für 1994 noch bekanntgewordenen etwa 13 Fälle an dieser Beurteilung nichts ändern. Der Senat hält aber die ihm gegenüber vom Auswärtigen Amt unter dem 20. Juli 1994 genannte Zahl von 2.376 verbürgten Verfahren bis Mai 1994 für realistischer, wobei er sich bewußt ist, daß eine geringe zusätzliche Zahl von Verfahren nicht dokumentiert ist und die Zahl der betroffenen Ahmadis höher liegt, weil häufig von einem Verfahren mehrere oder eine Vielzahl von Ahmadis betroffen sind, obwohl es umgekehrt auch vorkommt, daß gegen einen einzelnen Ahmadi mehrere Verfahren geführt werden, wie etwa gegen den Geschäftsführer der Ahmadi-Zeitung "Daily Al-Fazal", der bis 1990 mit 34 Verfahren überzogen war (vgl. Ahmadiyya Dokumentation 1990 S. 11). Die abweichenden pauschalen Zahlenangaben beruhen nämlich lediglich auf einer einzigen pakistanischen Zeitungsmeldung vom 11. September 1988 (vgl. Ergänzung vom 28.06.1992 zum Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992 S. 1) oder auf bloßen Schätzungen und sind mit anderen Zahlenangaben nur schwer in Übereinstimmung zu bringen. Demgegenüber stellen die vom Senat zugrundegelegten und nach den jeweiligen Vorwürfen aufgeschlüsselten Zahlen offensichtlich eine Fortschreibung der im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. September 1993 wiedergegebenen Aufstellung des gewöhnlich gut informierten Zentralsekretariats der Ahmadiyya in Rabwah dar (2.133 Strafanzeigen von April 1984 bis Dezember 1992, vgl. auch Ergänzung zum Lagebericht vom 25.04.1994) und stimmen sie im wesentlichen auch mit den in dem dem Senat erteilten Gutachten Dr. Conrad vom 31. Oktober 1994 auf S. 5 wiedergegebenen Zahlen einer pakistanischen Menschenrechtsorganisation überein (2.183 Verfahren bis Oktober 1993), so daß kaum angenommen werden kann, daß diese Zahlen "heruntergespielt" worden sind. Sie stimmen zudem auch mit verschiedenen früheren Zahlenangaben überein, wonach jährlich etwa 200 bis 250 Verfahren eingeleitet worden sind (vgl. u.a. Gutachten Dr. Ahmed an Hamb.OVG vom 19.03.1987 S. 4; Ergänzung vom 28.06.1992 zum Gutachten Dr. Ahmed an VG Berlin vom 31.01.1992; AA an VG Karlsruhe vom 14.12.1989 und an Hamb.OVG vom 05.03.1990). Schließlich wird die fehlende Konsequenz der staatlichen Strafverfolgung auch teilweise in dem krassen Mißverhältnis zwischen den 2.376 eingeleiteten Strafverfahren und den nur 125 verurteilten Ahmadis deutlich, denn dieses beruht nicht darauf, daß viele Verfahren eingestellt oder durch Freispruch beendet würden, sondern neben der unglaublichen Langsamkeit pakistanischer Gerichte (vgl. G Venzky an Hess. VGH vom 28.03.1994) auch darauf, daß Verfahren bewußt in der Schwebe gehalten werden, um Verurteilungen nach diesen von vielen Richtern nicht akzeptierten Gesetzen oder aus verfahrensrechtlichen Gründen oder aufgrund der Beweislage eigentlich gebotene Einstellungen oder Freisprüche wegen der Bedrohung durch religiöse Fanatiker zu vermeiden (vgl. Gutachten Prof. Chaudhry an Hess. VGH vom 22.05.1994 S. 14; AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 3). Auch die Einführung des Shariah-Gesetzes im Juni 1991, die auch darauf beruhende Entscheidung des Supreme Court von Pakistan vom 3. Juli 1993, wonach die Ordinance XX vom 26. April 1984 verfassungsgemäß sei, sowie die in diesem Urteil bestätigte und für die Untergerichte rechtlich oder zumindest praktisch verbindliche Auslegung des Lahore High Court im Urteil vom 17. September 1991, wonach das Rezitieren der Kalima durch einen Ahmadi eine gemäß sec. 295-C PPC mit Todesstrafe bedrohte Verunglimpfung des Propheten Mohammed darstelle, haben nicht zu einer die Ahmadis zum Verzicht auf religiöse Betätigung im Binnenbereich zwingenden Verschärfung der Strafverfolgungspraxis geführt und lassen eine solche auch für die absehbare Zukunft nicht befürchten. Durch das Shariah-Gesetz hat sich die Lage der Ahmadis nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nicht verändert, denn weder seien die Behörden strenger gegen sie vorgegangen noch sei es zu Gesetzesänderungen zu ihren Lasten gekommen (vgl. Lageberichte vom 28.07. und 30.11.1992); auch die Anzahl der nach Angaben der Ahmadiyya im Jahre 1992 gegen 271 Ahmadis erhobenen Anzeigen aus religiösen Motiven und 17 Verurteilungen zu Haftstrafen bis zu drei Jahren (vgl. AA an Bad. Württ. VGH vom 29.01.1993) fällt nach den obigen Ausführungen nicht aus dem Rahmen und läßt somit eine Verschärfung der Strafverfolgung nicht erkennen. Zwar werden nach der oben angesprochenen Rechtsprechung des Lahore High Court seit 1992 zunehmend Verfahren gegen Ahmadis (auch) auf sec. 295-C PPC gestützt, davon sind oder waren seit Einführung dieser Vorschrift im Oktober 1986 bis heute aber lediglich 122 Ahmadis betroffen. Es ist auch noch kein Todesurteil gegen einen Ahmadi ergangen (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 2 und 4). Die Einbeziehung der sec. 295-C PPC hat allerdings dazu geführt, daß die bisher in der Regel erfolgte Freilassung auf Kaution in einigen Fällen abgelehnt worden ist, wie z.B. in dem oben erwähnten Fall des Lahore High Court vom 2. August 1992. Andererseits hat der Supreme Court von Pakistan diese Kautionsablehnung mit Beschluß vom 4. November 1992 aufgehoben und sind in der Folge auch trotz entsprechender Anklage überwiegend Freilassungen auf Kaution erfolgt (vgl. AA an VG Schleswig vom 20.01.1994 S. 2 f.), so daß eine Verschärfung der Strafverfolgungspraxis, die eine unzumutbare Zwangswirkung der gegen die Ahmadis gerichteten Verbotsgesetze bewirkt, auch darin (noch) nicht gesehen werden kann. Inzwischen soll auch - wie oben bereits ausgeführt die Einleitung von Strafverfahren nach sec. 295-C PPC durch landesweite Polizeianweisungen von einer richterlichen Vorprüfung abhängig gemacht worden sein. Schließlich hat das Auswärtige Amt das Urteil des Supreme Court von Pakistan vom 3. Juli 1993 zwar als Rückschlag für die Bemühungen angesehen, die rechtliche Diskriminierung der Ahmadis zu beenden, die gleichzeitig ausgesprochene Befürchtung, nun werde in einer Reihe von gegen Ahmadis anhängigen Verfahren zu ihren Ungunsten entschieden werden (vgl. AA Lagebericht vom 20.09.1993 S. 7), hat sich aber nicht bestätigt, denn nach Mitteilung der Ahmadiyya-Zentrale in Rabwah hat die Zahl der Verurteilungen nicht erkennbar zugenommen und ist die Zahl neuer Verfahren sogar unwesentlich zurückgegangen (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 7). Schließlich sind angesichts der seit Ende 1993 veränderten und oben dargestellten politischen Situation in Pakistan auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß sich die Strafverfolgungspraxis gegen die Ahmadis in absehbarer Zeit dramatisch verschärfen könnte; eher könnten geringe Anzeichen für eine - möglicherweise langfristige - leichte Verbesserung ihrer Lage sprechen. Andererseits ist danach aber gegenwärtig und auch für die absehbare Zukunft für einen vorverfolgt nach Pakistan zurückkehrenden gläubigen Ahmadi, wie den Kläger, hinsichtlich seiner asylrechtlich geschützten gemeinschaftsinternen Glaubensbetätigungen eine unzumutbare Zwangslage anzunehmen, weil sich aufgrund der nach gegenwärtigem Erkenntnisstand in Pakistan bestehenden Rechtspraxis eine Anwendung dieser Strafvorschriften auch auf religiöse Verhaltensweisen im häuslichen oder gemeinschaftsinternen Bereich landesweit nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen läßt. Es sind nämlich - wie oben ausgeführt - eine erhebliche Anzahl von Strafverfahren wegen Glaubensausübungen in diesem Bereich - und zwar in allen Landesteilen und auch in den Großstädten - eingeleitet worden, die zu einem Teil auch zu asylerheblichen Eingriffen geführt haben, und es sind weder Gerichtsentscheidungen, noch administrative Maßnahmen oder eine anerkannte allgemeine Rechtsüberzeugung vorhanden, die die ihrem inhaltlichen Geltungsbereich nach auch die Religionsausübung der Ahmadis im Privatbereich erfassenden Strafvorschriften gegenüber der privaten Religionsausübung zurücknehmen und so gezielt für die Praxis unschädlichen machen (vgl. u.a. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 6; Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994; ausdrücklich ebenso: OVG Rheinl.-Pfalz, Urteile vom 07.03.1990- 13 A 15/87 - InfAuslR 1990 S. 350 und vom 30.08.1994 - 6 A 10598/92 -; OVG NW, Urteil vom 03.02.1993 - 19 A 10010/90 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.03.1993 - A 16 S 1437/92 -; Bayer. VGH, Urteil vom 26.11.1992 - 21 B 88.30986 -). c) Einem stark religiös geprägten Ahmadi, der wie der Kläger nach den obigen Ausführungen im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan seinen Glauben trotz der dort bestehenden religiösen Verbote nach wie vor weiter ausüben wird, droht deswegen weiterhin zwar auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein asylerheblicher Eingriff durch staatliche Strafverfolgungsmaßnahmen in andere Rechtsgüter, nämlich in seine persönliche Freiheit und/oder seine körperliche Integrität, er ist vor einem solchen Eingriff - was hier entscheidend ist - jedoch landesweit auch nicht hinreichend sicher. Die Anzahl der in die Betrachtung einzubeziehenden Referenzfälle der gegen andere Ahmadis gerichteten Strafverfahren ist gemessen an der Gesamtzahl der in Pakistan lebenden 1 bis 2 Millionen Ahmadis und der von diesen regelmäßig mehrfach täglich begangenen Gesetzesverstöße so gering, daß zwar eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, asylerheblich von einer Strafverfolgung betroffen zu werden, nicht besteht; die Anzahl der in allen Landesteilen eingeleiteten Strafverfahren ist aber immerhin doch so erheblich, daß eine hinreichende Verfolgungssicherheit auch insoweit nicht besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 - (BVerwGE 92 S. 278 = EZAR 201 Nr. 24 = NVwZ 1993 S. 788 f. ), der der erkennende Senat mit Urteil vom 30. Januar 1995 - 10 UE 1616/92 - trotz früherer Bedenken gefolgt ist, sind insoweit wegen der bedrohten oder verletzten Schutzgüter der persönlichen Freiheit und/oder der körperlichen Integrität auch die wegen öffentlicher Glaubensausübung und damit alle gegen Ahmadis eingeleiteten Strafverfahren in die Betrachtung einzubeziehen; und weiterhin kann zum Beleg für Referenzfälle auch nicht allein auf die lediglich 125 Verurteilungen gemäß sec. 298-B und 298-C PPC seit 1984 abgestellt werden (vgl. AA an Hess. VGH vom 20.07.1994 S. 2), denn asylerhebliche Repressalien aufgrund von Strafvorschriften können auch ohne förmliche Verurteilung in Form von Verhaftungen erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 20.09.1993 - 2 BvR 645/93 - AuAS 1994 S. 16). In derartigen Verfahren kommt es zwar häufig, aber nicht immer zu Verhaftungen und besteht zudem ein Rechtsanspruch auf Haftbefreiung gegen Kaution, die auch in der Regel - wenn auch bisweilen erst nach Tagen oder Wochen - gewährt wird, sofern es sich nicht um eine der seit 1986 gegen insgesamt 122 Ahmadis (zusätzlich) auf sec. 295-C PPC gestützten Beschuldigungen handelt (vgl. Gutachten Dr. Conrad an Hess. VGH vom 31.10.1994 S. 3), bei denen bisher allerdings auch überwiegend Haftbefreiung gewährt wurde. Es kann danach davon ausgegangen werden, daß nur ein Teil der seit April 1984 eingeleiteten 2.376 und der danach bekanntgewordenen Strafverfahren bisher zu asylerheblichen Eingriffen gegen die betroffenen Ahmadis geführt hat. Angesichts des eklatanten Mißverhältnisses zwischen der Anzahl der Strafverfahren und der Anzahl der erfolgten Verurteilungen ist anzunehmen, daß auch in Zukunft nur ein Teil der übrigen jetzt anhängigen Verfahren zu asylerheblichen Eingriffen führen wird. Die Gefahr, daß ein nach Pakistan zurückkehrendes einfaches praktizierendes Mitglied der Ahmadiyya in absehbarer Zukunft von einem Strafverfahren asylerheblich betroffen werden könnte, erscheint nach der sich daraus ergebenden Anzahl der bisherigen asylerheblichen Eingriffe im Verhältnis zur Anzahl der in Pakistan lebenden Ahmadis und der von diesen begangenen Gesetzesverstöße zwar als möglich, nicht aber als beachtlich wahrscheinlich. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, daß angesichts der in sec. 295-C PPC angedrohten Todesstrafe insoweit geringere Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit zu stellen sind, denn nach dieser Vorschrift sind seit 1986 bis Mai 1994 erst gegen 122 Ahmadis Verfahren eingeleitet worden und es ist bisher noch gegen keinen Ahmadi ein Todesurteil ergangen, so daß eine solche Verurteilung einem zurückkehrenden Ahmadi derzeit und in absehbarer Zukunft (noch) nicht droht. B. Dem nach alledem verfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten und im Falle seiner Rückkehr dort vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicheren Kläger steht auch Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu, denn die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbotes sind mit denen der Asylanerkennung deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung und deren politischen Charakter bei den hier fraglichen Eingriffen in Leib, Leben, persönliche Freiheit und in den asylrechtlich geschützten Bereich der beruflichen, wirtschaftlichen und religiösen Betätigung betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993, a.a.O.). C. Die Klägerin ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung der Berufungsinstanz nicht als Asylberechtigte anzuerkennen, weil trotz der mit dem vorliegenden Urteil erfolgten Asylanerkennung ihres Ehemannes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AsylVfG für die Gewährung des Familienasyls an die Klägerin mangels einer bereits im Heimatstaat bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 - EZAR 215 Nr. 5 = DVBl. 1993 S. 327 = InfAuslR 1993 S. 152 ) ebensowenig vorliegen wie die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Klägerin als politisch Verfolgte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. Nach den obigen Ausführungen kann weder für den Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin aus Pakistan am 6. Oktober 1986 noch gegenwärtig oder für die absehbare Zukunft für den Fall ihrer Rückkehr eine ihr allein wegen ihrer bloßen Ahmadiyya-Zugehörigkeit unmittelbar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende asylerhebliche politisch-religiöse Verfolgung angenommen werden. Die Klägerin hat den Senat aber auch nicht davon überzeugt, daß sie aus begründeter Furcht vor einer individuellen asylerheblichen Verfolgung aus Pakistan geflohen ist. Sie hat nämlich lediglich über Schwierigkeiten in der Schule und über Belästigungen auf der Straße berichtet, die von ihrer Eingriffsintensität her die Schwelle der Asylerheblichkeit noch nicht erreicht haben. Auch ihr Hinweis auf die am 16. Juni 1984 erfolgte Ermordung des Dr. Qadir rechtfertigt die Annahme einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht der selbst von (asylerheblichen) Übergriffen nicht betroffenen und erst zwei Jahre später ausgereisten Klägerin nicht; ihr Vorbringen vermittelt vielmehr den Eindruck, daß sie ihren in Deutschland befindlichen Vetter geheiratet hat und ihm nachgereist ist, um versorgt und beschützt zu sein und der in religiöser, politisch-gesellschaftlicher und möglicherweise auch wirtschaftlicher Hinsicht schwierigen Situation der Ahmadis in Pakistan zu entgehen. D. Der nach alledem unverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereisten und im Falle ihrer Rückkehr dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung bedrohten Klägerin steht auch kein Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu, denn die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbotes sind mit denen der Asylanerkennung deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung und deren politischen Charakter bei den hier fraglichen Eingriffen in Leib, Leben, persönliche Freiheit und in den asylrechtlich geschützten Bereich der beruflichen, wirtschaftlichen und religiösen Betätigung betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 a.a.O.). E. Die Klägerin zu 2. hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als Unterliegende die gesamten Kosten des sie betreffenden Verfahrens zu tragen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat die hälftigen Kosten des beide Kläger betreffenden Berufungs- und Revisionsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen, weil sein Rechtsmittel hinsichtlich des Klägers zu 1. ohne Erfolg geblieben ist. Gerichtskosten werden gemäß §§ 83 b Abs. 1, 87 Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs und die Abwendungsbefugnis der Kostenschuldner ergeben sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen; insbesondere weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Soweit der Senat im vorliegenden Urteil gemäß § 144 Abs. 6 VwGO die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. - (EZAR 230 Nr. 2 = NVwZ 1994, 500 ) aufgestellten Prognosemaßstäbe für die Asylrelevanz gesetzlicher Einschränkungen der Glaubensfreiheit zugrundegelegt hat, dürften die vom Bundesverwaltungsgericht für vorverfolgte Asylbewerber aufgestellten Voraussetzungen für die Verneinung einer hinreichenden Verfolgungssicherheit und damit für die Asylanerkennung über die vom Bundesverfassungsgericht dafür zuletzt im Beschluß vom 20. September 1993 - 2 BvR 645/93 - genannten Voraussetzungen zwar insoweit hinausgehen, als das Bundesverwaltungsgericht in einzelnen Fällen bereits erfolgte Bestrafungen oder sonstige nach ihrer Intensität asylerhebliche staatliche Eingriffe wegen einer Glaubensausübung im asylrelevanten Bereich verlangt, während es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt, daß Strafvorschriften ihrem Wortlaut nach auch die Religionsausübung im Privatbereich nicht ausnehmen und insoweit von der ausländischen Rechtsauslegung oder -anwendung auch nicht gezielt zurückgenommen werden; eine solche Abweichung wäre vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, weil auch nach dem strengeren Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts eine hinreichende Verfolgungssicherheit insoweit nicht anzunehmen war. Auch soweit vorliegend entgegen der Einschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, daß nämlich der pakistanische Staat nicht nur gegenüber Massenausschreitungen, sondern auch gegenüber Angriffen auf Leib und Leben bestimmter einzelner Ahmadis in der Regel Schutz gewähre, für den Zeitraum der im September 1984 erfolgten Ausreise der Kläger eine mangelnde staatliche Schutzbereitschaft jedenfalls bei Einzelübergriffen gegen Ahmadis angenommen worden ist, kann darin eine zulassungsbegründende Divergenz nicht gesehen werden, weil die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nur auf den Feststellungen des damaligen Berufungsurteils beruhte und die tatsächlichen Erkenntnisgrundlagen der jetzigen Entscheidung des Senats darüber hinausgehen und weil insbesondere die Klärung tatsächlicher Fragen den Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen vorbehalten ist und deshalb eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen kann. Der 1963 in Faisalabad/Pakistan geborene Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die 1969 ebenfalls in Faisalabad/Pakistan geborene Klägerin zu 2., sind pakistanische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. reiste am 11. Juli 1984 mit einem am 19. Juni 1984 in Faisalabad ausgestellten pakistanischen Reisepaß über Karachi aus seiner Heimat aus und über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. In einer dort am folgenden Tage niedergeschriebenen urdu-handschriftlichen Erklärung gab er zur Begründung seines Asylbegehrens im wesentlichen an: Er sei Ahmadi und habe Pakistan wegen der religiösen Unfreiheit verlassen. Seine Freunde seien im Gefängnis. Er habe Angst um sein Leben gehabt, denn dort hätten die Leute gedroht, ihn umzubringen. Sein Geschäft sei aufgelöst worden, und er habe von den Leuten, die Ware bekommen hätten, kein Geld erhalten, weil er Ahmadi sei. Im Rahmen seiner Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge legte der Kläger eine Bescheinigung der Nuur Moschee in Frankfurt am Main vom 10. August 1984 vor, wonach er Mitglied der Ahmadiyya Muslim Bewegung sei, und führte am 20. September 1984 bei seiner Anhörung im wesentlichen aus: Sein Vater sei Rechtsanwalt in Faisalabad und betreibe seine Praxis mit anderen Anwälten zusammen, die zum Teil auch orthodoxe Moslems seien. Er, der Kläger, habe zwei Brüder, von denen einer als anerkannter Asylberechtigter in Deutschland lebe und der andere zusammen mit einem anderen Ahmadi einen Laden in Faisalabad betreibe. Seine drei Schwestern seien verheiratet und lebten mit ihren Familien in Pakistan. 1974 sei sein Elternhaus in Faisalabad in Brand gesteckt worden. Die Familie habe sich damals bei Verwandten, die keine Ahmadis seien, versteckt und das Haus nach etwa einem Jahr wieder aufgebaut. Er habe in Faisalabad bis 1981 die Schule besucht, die mittlere Reife aber nicht geschafft und dann aufgehört. Von 1981 bis 1983 habe er zu Hause bei seinen Eltern gelebt. Im August 1983 habe er in Faisalabad einen Gemischtwarenladen eröffnet und seine Waren auch an orthodoxe Moslems auf Kredit verkauft. Nach Erlaß der neuen Gesetze vom 26. April 1984 hätten diese die Waren nicht bezahlen wollen, falls er seinen Glauben nicht ändere. Das habe er nicht getan und deshalb kein Geld bekommen; am 28. April 1984 habe er den Laden geschlossen. An diesem Tage sei er auch von orthodoxen Moslems geschlagen und bedroht worden, man würde ihn umbringen, falls er seinen Glauben nicht ändere. Er sei zur Polizei gegangen, habe aber dort keine Hilfe bekommen; ihm sei gesagt worden, sie könnten ihn nicht schützen. Er habe Pakistan verlassen, weil er wegen der Aufgabe seines Ladens keine Existenz mehr und wegen der Drohungen Angst um sein Leben gehabt habe. Er habe auch gehört, daß andere Ahmadis umgebracht worden seien; so habe er von der Ermordung eines Arztes in Faisalabad gehört. Nach seiner Anhörung übersandte der Kläger die Kopie eines urdu-sprachigen Zeitungsausschnittes, in dem nach einer von der Nuur Moschee gefertigten Übersetzung darüber berichtet wurde, daß am 16. Juni 1984 ein Ahmadi-Arzt namens Dr. in Faisalabad von einem Patienten während der Behandlung hinterrücks erstochen worden sei. Mit Bescheid vom 15. Mai 1985 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 5. Juli 1985 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 16. Juli 1985 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Nachdem der Kläger zu 1. und die noch in Pakistan wohnende Klägerin zu 2. am 19. September 1986 im Wege der Ferntrauung geheiratet hatten, reiste die Klägerin zu 2. am 6. Oktober 1986 mit einem am 29. September 1986 in Faisalabad ausgestellten pakistanischen Reisepaß über Karachi nach London aus und von dort am 15. Oktober 1986 über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. In einer dort am nächsten Tage niedergeschriebenen urdu-handschriftlichen Erklärung gab sie zur Begründung ihres Asylbegehrens im wesentlichen an: Sie sei Ahmadi. In ihrer Heimat würden die Angehörigen dieser Glaubensgemeinschaft schlecht behandelt; sie würden verfolgt, ihre Häuser würden angezündet und sie würden geschlagen. Im Rahmen ihrer Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge legte die Klägerin eine Bescheinigung der Nuur Moschee in Frankfurt am Main vom 27. Dezember 1986 vor, wonach sie seit Geburt Mitglied der Ahmadiyya Muslim Bewegung sei, und führt bei ihrer Anhörung am 6. Januar 1987 im wesentlichen aus: Ihre Heimatstadt sei Faisalabad, wo ihre Eltern noch lebten; ihr Vater sei städtischer Beamter bei den Stadtwerken. Ihre jüngeren Geschwister lebten noch im Elternhaus. Sie selbst habe die Schule neun Jahre lang besucht und habe wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ahmadiyya dort Schwierigkeiten bekommen. Ihre Mitschülerinnen hätten nicht neben ihr sitzen wollen und auch nicht mit ihr gesprochen. Auch ihre Lehrerin habe sie nicht beachtet und auf der Straße sei sie von Jungen belästigt worden. Sie habe dann Mitte 1986 ihren Schulbesuch beendet und zu Hause im Haushalt geholfen. Ein naher Freund der Familie, Dr. Abdul Qadir, sei von orthodoxen Moslems umgebracht worden und deswegen habe sie sich vor Drohungen der Männer auf der Straße gefürchtet, die Todesdrohungen gegen die Ahmadis ausgestoßen hätten. Ihre Eltern hätten entschieden, daß sie ihren in Deutschland befindlichen Vetter heiraten sollte. Sie habe am 19. September 1986 per Ferntrauung den Kläger zu 1. geheiratet, den sie von früher her gekannt habe. Sie sei dann unter dem Schutz eines Mannes, der Urdu gesprochen habe, am 6. Oktober 1986 nach London geflogen, habe dort keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen, jedoch den Vetter ihres Vaters aufsuchen dürfen, und sei dann mit einem Visum für Bulgarien am 16. Oktober 1986 nach Frankfurt am Main geflogen. Mit Bescheid vom 5. Mai 1987 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab. Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 9. Juni 1987 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 1. Juli 1987 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Nachdem die Nuur Moschee im Verfahren des Klägers zu 1. unter dem 10. Juli 1987 bestätigt hatte, daß dieser nach Auskunft dreier Zeugen und des ehemaligen Leiters der Ahmadiyya Muslim Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, der seinen Bruder aus seiner Zeit in Pakistan persönlich gekannt habe, Ahmadi seit Geburt und als Expräsident einer lokalen Gemeinde bekannt sei, hat der Kläger in seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Juli 1987 im wesentlichen angegeben: Sein Vater sei Rechtsanwalt in Faisalabad; er selbst sei Ahmadi und habe in Pakistan keine religiöse Freiheit. Am 30. oder 31. Mai 1974 sei das Haus seiner Familie in Faisalabad von Nicht-Ahmadis von außerhalb als erstes Haus in Faisalabad niedergebrannt worden; dies offensichtlich deshalb, weil sein Vater der Naib Amir der Ahmadis gewesen sei, was er auch heute noch sei. Damals sei sein Vater nicht Rechtsanwalt, sondern im Rathaus bei der Stadtverwaltung Finanzfachmann gewesen. Sie hätten damals ihr Leben nur mit Mühe retten können, indem sie zu Verwandten gezogen seien, die keine Ahmadis seien. Etwa nach 14 Tagen sei er zurückgegangen, und da sei alles, auch die Möbel verbrannt gewesen. Nach etwa einem Jahr hätten sie alle nötigen Haushaltsgegenstände wiederbeschafft gehabt. Er sei bis 1981 in die Schule gegangen und habe dann die Prüfung zum Abschluß des 10. Schuljahres zweimal nicht bestanden. Im August 1983 habe er einen Gemischtwarenladen eröffnet. Etwa 10 Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. April 1984 hätten die Mullahs vom Staat verlangt, daß sich die Ahmadis nicht mehr als Moslems und ihre Gebetstätten nicht als Moscheen bezeichnen dürften und ähnliches; auch sei sein Geschäft boykottiert worden. Am 26. April 1984 hätten die Mullahs die Erfüllung ihrer Forderungen gefeiert. Er habe sein Geschäft während der Feier geöffnet gehabt. Sie hätten von weitem geschrien, die Ahmadis sollten gehen. Am 28. April 1984 seien drei Männer in sein Geschäft gekommen und hätten die Waren nicht bezahlt, weil er Ahmadi sei. Sie hätten gefordert, er solle seinen Ahmadi-Glauben aufgeben. Als er dies abgelehnt habe, hätten sie ihn im Gesicht unter den Augen verletzt. Er sei zur Polizei gegangen und habe dies und die Drohungen berichtet; die Polizisten hätten gar nicht richtig zugehört und nur gefragt, warum er nicht den richtigen Islam akzeptiere. Er sei dann aus Angst zu Hause geblieben und später sehr vorsichtig geworden. Am 16. Juni 1984 sei ihr Familienarzt umgebracht worden; er habe deshalb Pakistan verlassen wollen und nur mit seiner Familie darüber gesprochen. Sein Vater habe dazu nichts gesagt. Er könne nicht nach Pakistan zurückkehren, weil gegen die Ahmadis Gesetze erlassen worden seien. Mit Urteil vom 15. Juli 1987 - III/3 E 08161/85 - hat das Verwaltungsgericht Kassel unter Zulassung der Berufung den den Kläger zu 1. betreffenden Asylablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgehoben und dieses verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Gegen das ihm am 27. Juli 1987 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 11. August 1987 Berufung eingelegt. In dem Klageverfahren der Klägerin zu 2. hat die Nuur Moschee unter dem 20. März 1989 bestätigt, daß sie nach Auskunft dreier Zeugen seit Geburt Ahmadi und zu bemerken sei, daß sie sehr aktiv an den Gemeindearbeiten teilnehme. Bei ihrer gerichtlichen Anhörung am 26. Februar 1990 hat die Klägerin im wesentlichen angegeben: Sie sei Ahmadi seit Geburt; auch ihre Eltern und Großeltern seien Ahmadis gewesen. Als geborener Ahmadi habe sie in Pakistan kraft Gesetzes als Nicht-Moslem gegolten, obwohl sie sich als Moslem bekenne. Das gelte vor dem pakistanischen Gesetz als gesetzwidrig und sei strafbar. Während ihrer Schulzeit hätten sie die Mitschüler geschnitten. Sie habe nicht neben ihnen sitzen, das Geschirr der Schule nicht benutzen und auch das Wasser nicht nehmen dürfen, weil es sonst angeblich unrein würde. Deshalb habe sie Wasser von zu Hause aus mitgenommen; aber zweimal seien ihr die Wasserflaschen zerstört worden. Auch die Lehrerin habe sie vernachlässigt und sich nicht um sie gekümmert; es habe diese nicht interessiert, ob sie etwas gelernt habe oder nicht. Im Jahre 1986 habe sie die Schule deshalb im 10. Schuljahr verlassen. Auch auf dem Schulweg sei sie immer wieder mit Tod und Entführung bedroht worden; es sei von ihr verlangt worden, sie solle Moslem werden, und sie sei gewarnt worden, ihre Glaubensschwestern verächtlich zu machen. Außerdem habe sie immer wieder gehört, daß Leute, die in dieser Weise aufgefordert worden seien, ihren Glauben zu wechseln, umgebracht oder zumindest festgenommen worden seien. Sie habe Angst um ihr Leben und um ihre Freiheit gehabt. Zu der Zeit, als sie bedroht worden sei, sei auch ihr Hausarzt Dr. Abdul Qadir ermordet worden. Er sei auch Ahmadi gewesen und sei wegen seines Glaubens umgebracht worden. Als im April 1984 die neue Ordinance erlassen worden sei, sei es für die Ahmadis noch weitaus schwieriger geworden. Sie habe so viel gesehen und gehört, daß sie große Angst gehabt habe. Als sie die Schule verlassen habe, habe sie noch Hoffnung gehabt, daß die Probleme geringer werden würden. Aber sie habe ja ab und zu aus dem Haus gehen müssen und sei dann den Drohungen und Belästigungen ausgesetzt gewesen. Sie praktiziere ihren Glauben auch hier in der Bundesrepublik Deutschland. In ihrer Gemeinde habe sie drei Funktionen. Sie sei zum einen verantwortlich für die Hilfe, wenn jemand krank sei, und gebe bekannt, wenn jemand gestorben sei. Desweiteren verteile sie religiöse Bücher und Informationen an die Frauen in der Gemeinde und drittens sei sie für Gesundheit und moralische Erziehung in der Gemeinde zuständig. Sie sei für diese Funktionen von der Gemeinde erst nominiert und dann gewählt worden. Mit Urteil vom 26. Februar 1990 - 3/2 E 9007/87 - hat das Verwaltungsgericht Kassel unter Zulassung der Berufung den die Klägerin zu 2. betreffenden Asylablehnungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aufgehoben und dieses verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Gegen das ihm am 19. März 1990 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 12. April 1990 Berufung eingelegt. Die Nuur Moschee in Frankfurt am Main hat bezüglich des Klägers zu 1. unter dem 18. Dezember 1992 und bezüglich der Klägerin zu 2. unter dem 17. Februar 1993 bescheinigt, daß sie Mitglieder der Ahmadiyya Muslim Jamaat seit ihrer Geburt seien, an deren lokalen und zentralen Veranstaltungen teilnähmen und daß der Bericht über ihren Kontakt mit der Gemeinde zufriedenstellend sei. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sind von dem Berichterstatter am 18. Februar 1993 als Partei vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Mit Urteil vom 9. Juni 1993 - 10 UE 2243/87 - hat der erkennende Senat durch den Berichterstatter die Berufungen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zurückgewiesen und dies damit begründet, daß die Kläger unabhängig von einer Vorverfolgung deshalb als Asylberechtigte anzuerkennen seien, weil ihnen als stark religiös geprägten Ahmadis bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung durch die in ihre religiöse Betätigungsfreiheit eingreifenden Strafvorschriften sec. 298 - B, sec. 298 - C und sec. 295 - C PPC drohe. Auf die zugelassene Revision des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. - das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, das Berufungsgericht habe den bei nicht vorverfolgten Asylbewerbern zugrundezulegenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Frage nicht zutreffend angewandt, ob die fraglichen pakistanischen Strafvorschriften bei einem gläubigen Ahmadi eine religiösen Verzicht abnötigende Zwangslage in der Weise bewirken, daß ihm eine Religionsausübung im privaten Bereich oder in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen in den Gebetsstätten nicht mehr zumutbar ist. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat schriftsätzlich beantragt, die verwaltungsgerichtlichen Urteile aufzuheben und die Klagen abzuweisen. Verzicht abnötigende Zwangslage in der Weise bewirken, daß Die Beklagte hat weder Anträge gestellt noch sich zur Sache geäußert. Die Kläger beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Die Ahmadiyya Muslim Jamaat, Zentrale für Deutschland, in Frankfurt am Main hat unter dem 2. Februar 1995 bescheinigt, daß sich an dem Inhalt ihrer früheren Berichte bezüglich der Kläger nichts geändert habe und ihre Kooperation am Gemeindeleben nach wie vor zufriedenstellend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die die Kläger betreffenden Streitakten und Behördenakten verwiesen, die ebenso Gegenstand des Verfahrens waren wie 185 in der Liste "Pak 2 Pakistan, Ahmadiyya- Bewegung", aufgeführte und zusätzliche Erkenntnismittel, die den Beteiligten zuvor benannt worden sind.