Beschluss
10 UZ 750/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0503.10UZ750.95.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Dezember 1994 ist abzulehnen. Der Rechtssache kommt weder die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) noch ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Sinne einer zur Zulassung der Berufung führenden Weise (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) abgewichen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung obergerichtlicher Klärung bedarf. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache deshalb geltend macht, weil die Frage obergerichtlicher Klärung bedürfe, ob in einem sogenannten Altfall, d.h. in einem Fall, in dem - wie vorliegend - die Abschiebungsandrohung noch nach § 28 AsylVfG a.F. ergangen ist, gegenüber der Beklagten zu 1) festgestellt werden darf, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen, ist diese Frage bereits obergerichtlich geklärt. Sowohl nach der Rechtsprechung des hier beschließenden 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 22. August 1994 - 10 UZ 2076/94 -) als auch nach der Rechtsprechung des 12. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 29. März 1993 - 12 UZ 292/93 -) und schließlich nach der Rechtsprechung des 13. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als Konsequenz aus seinen Ausführungen in seinem Beschluß vom 24. November 1993 - 13 TH 117/93 - ist die oben gestellte Frage als im negativen Sinne geklärt anzusehen. Soweit der Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage ansieht, ob in den oben genannten Altfällen gegenüber den Ausländerbehörden auf Antrag eine Feststellung nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu treffen ist, handelt es sich insoweit um die Auslegung einer Übergangsregelung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), also um Auslegung von Bestimmungen, die für die künftige Rechtsanwendung und Rechtsentwicklung keine Bedeutung haben und denen deshalb in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies gilt auch im Hinblick auf entgegenstehende Ausführungen in dem Beschluß des 12. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem angeführten Beschluß vom 29. März 1993. Der 12. Senat hat insoweit infolge Zeitablaufs diesen Beschluß mit seinem Beschluß vom 7. April 1995 - 12 UZ 497/95 - im obigen Sinne modifiziert. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 24. Oktober 1994 - 9 B 83.94 - zur Auslegung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG 1992 denselben Standpunkt eingenommen. Da die Divergenzberufungszulassung, die der Kläger zusätzlich geltend macht, nur ein Unterfall der Grundsatzberufungszulassung ist und wie diese der Rechtsvereinheitlichung dient, und zwar auch in Form der Rechtsfortbildung hat der Zulassungsantrag des Klägers auch hier im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu dem Übergangsregelungscharakter der einschlägigen Vorschrift keinen Erfolg (vgl. Beschluß d. erk. Senats vom 22. August 1994 -10 UZ 2076/94 -). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1, 87a Abs. 1 AsylVfG. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).