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Beschluss

10 UZ 482/97.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0918.10UZ482.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der vom Bundesbeauftragten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG vermag die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 17. Januar 1996 nicht zu rechtfertigen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder eine rechtliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer obergerichtlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. Beschluss vom 16.10.1995 - 10 UZ 3362/95 - und Beschluss vom 30.10.1995 - 10 UZ 3636/95 -). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Bundesbeauftragten nicht. Die von ihm aufgeworfenen Fragen, "ob § 53 Abs. 4 AuslG auch nicht ziellandbezogene Abschiebungshindernisse erfasst und ob der in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Anspruch auf Achtung des Familienlebens und (insoweit) bereits im Bundesgebiet bestehende oder durch den Abschiebevorgang selbst verursachte Gefahren ausschließlich von der Ausländerbehörde bei ihren Entscheidungen (Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. einer Duldung nach § 55 AuslG) zu berücksichtigen sind," sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, soweit sie bezogen auf den vorliegenden Fall entscheidungserheblich sind. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich dem Wortlaut des § 53 Abs. 4 AuslG nicht die Beschränkung auf solche Abschiebungshindernisse entnehmen lässt, die sich aus drohenden ziellandbezogenen Menschenrechtsverletzungen ergeben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.1996 - A 16 S 1/96 -, InfAuslR 1997, 124). Auch eine Auslegung der Norm führt zwingend zur Bejahung der ersten Frage des Bundesbeauftragten. Zutreffend weist der VGH Bad. - Württ. darauf hin, dass mit § 53 Abs. 4 AuslG sichergestellt werden soll, dass ausländerrechtliche Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland nicht gegen die EMRK verstoßen. Diese Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, sich völkerrechtsmäßig zu verhalten, gilt aber sowohl bei mittelbar als auch bei unmittelbar drohenden Menschenrechtsverletzungen. Eine Beschränkung auf ziellandbezogene Abschiebungshindernisse wäre unsinnig, weil die Konvention die Signatarstaaten in erster Linie verpflichtet, die Menschenrechte in ihrem eigenen Hoheitsbereich zu wahren. Sie verbietet somit vor allem unmittelbare Menschenrechtsverletzungen. Soweit die Fragestellung des Bundesbeauftragten dahin zielt, dass in Fällen wie dem Vorliegenden nicht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, sondern die Ausländerbehörde zuständig sei, ist mit dem VGH Baden-Württemberg festzustellen, dass der Gesetzgeber die Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach Art. 8 EMRK für Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, gerade nicht den Ausländerbehörden ausdrücklich zugewiesen hat. Mangels einer solchen Einschränkung verbleibt es bei der Regelung des § 31 Abs. 3 AsylVfG, wonach das Bundesamt nicht nur über die Asylanerkennung und die Feststellung der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG zu befinden hat, sondern auch darüber, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (von den Ausnahmefällen des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG abgesehen). Mit der durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) eingeführten Konzentration der Zuständigkeiten beim Bundesamt verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Asylverfahren zu beschleunigen. Nach der Entscheidung des Bundesamtes soll weitgehend feststehen, ob der Ausländer ein Bleiberecht erhalten oder ob bzw. wohin er abgeschoben werden darf, wenn er nicht freiwillig ausreist. Prüfungsgegenstände, die sich bereits im Asylverfahren stellen, bewusst auszuklammern, widerspräche dem dem Asylverfahren innewohnenden Beschleunigungsgrundsatz. Andernfalls müssten getrennte Entscheidungen über das Bleiberecht getroffen werden, die mit unterschiedlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden könnten. Durch die Neuregelung des Asylverfahrens sollte eine derartige Verfahrensaufsplitterung aber gerade vermieden werden (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1996 - 9 B 714.95 -, DÖV 1996, 701 - hier nur in Auszügen abgedruckt). Der 13. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat deshalb in seinem Beschluss vom 29. November 1996 (13 UZ 2662/96.A) in bezug auf § 34 Abs. 2 AsylVfG ausgesprochen, das Bundesamt habe nicht die Möglichkeit, im Ermessenswege vom Erlass einer Abschiebungsandrohung abzusehen. Eine Abschiebungsandrohung sei auch bei Ablehnung des Asylantrages eines minderjährigen Antragstellers zu erlassen, dessen Eltern über Aufenthaltsgenehmigungen verfügten und dem möglicherweise ebenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zustehe. Die vom Bundesbeauftragten demgegenüber zitierten Gerichtsentscheidungen beruhen auf anderen Fallkonstellationen, so dass sie den beschließenden Senat nicht dazu veranlassen können, sich mit den vom Bundesbeauftragten aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren auseinanderzusetzen. So hat sich das OVG Münster in seinem Beschluss vom 1. August 1995 (21 A 4238/95.A) mit der Frage, ob die dem Bundesamt obliegende Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG auch die Feststellung eines auf den Schutz der Familie bezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK umfasst, ungeachtet des Umstandes auseinandergesetzt, dass die Klägerin des vom OVG zu entscheidenden Verfahrens eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbefugnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft bereits erhalten hatte und damit aufenthaltsrechtlich in den allgemeinen ausländerrechtlichen Status übergewechselt war. Der VGH München hat in seinem Urteil vom 29. Juni 1996 (- 24 BA 95.36844 -, NVwZ-Beilage Nr. 3/97, S. 17) ein Bedürfnis für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG nur deshalb verneint, weil die Klägerin des Verfahrens, ein zweijähriges Kind, nach § 31 Abs. 2 AuslG den unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis besaß, weil seine Mutter Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hatte und im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG war. In einem solchen Fall verneint auch Hailbronner (Ausländerrecht, 12. Ergänzungslieferung Juni 1997, § 53 AuslG Rdnr. 57 b) einen Rechtsanspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG. Im vorliegenden Fall kann der Klägerin aber nicht über § 31 AsylVfG geholfen werden, da ihrem volljährigen Sohn kein Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugesprochen worden ist. Zu Unrecht bezieht sich der Bundesbeauftragte ferner auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1994 (- 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24). Dort stellt das Bundesverwaltungsgericht lediglich klar, dass nur den in eigener Person Vorverfolgten im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG der herabgestufte Prognosemaßstab zugute komme. Eine vom Recht eines nahen Familienangehörigen auf Abschiebungsschutz lediglich abgeleitete Berechtigung, ebenfalls Abschiebungsschutz (nach § 51 Abs. 1 AuslG) zu erhalten, gebe es nicht; sie lasse sich auch nicht durch eine Rechtsanalogie aus § 26 AsylVfG herleiten. Mit der Frage, ob es dem Bundesamt untersagt ist, im Rahmen des Ausspruchs über die Asylberechtigung mögliche Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 i.V.m. Art. 8 EMRK zu prüfen, setzt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinander. Das obiter dictum des OVG Münster, der Schutz von Ehe und Familie nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei (gemeint ist wohl: allein) der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung zugeordnet, findet weder im Gesetz noch in dem herangezogenen Kommentar von Kanein/Renner eine Stütze. Dies bedeutet nicht, dass die Bescheidung von Anträgen über Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG allgemein dem Bundesamt übertragen ist. Dies trifft nur für den Fall zu, dass der Ausländer auch einen Asylantrag stellt, im Übrigen bleibt es bei der Zuständigkeit der Ausländerbehörden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.1996, a.a.O.). Der Beschleunigungsgrundsatz wirkt sich selbst in den Fällen aus, in denen die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung bestandskräftig geworden ist. Auch in diesen Fällen ist die Ausländerbehörde grundsätzlich daran gehindert, erneut eine Abschiebungsandrohung etwa im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erlassen, es sei denn, der Antragsteller kann sich nach Bestandskraft der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes auf neue Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 AuslG berufen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.11.1995 - 10 CS 95.3389 -, InfAuslR 1996, 80). Die Entscheidungen über die Kostentragungspflicht folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist nach § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG unanfechtbar.