Urteil
10 UE 1164/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0724.10UE1164.96.0A
1mal zitiert
34Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Bundesbeauftragten ist aufgrund der Zulassung durch den erkennenden Senat statthaft und auch sonst zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Ablehnung des Asylbegehrens der Kläger durch das Bundesamt erweist sich nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylVfG) als rechtmäßig, denn danach liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte und für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor (A). Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Hilfsantrag, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, ist bereits unzulässig (B). Daraus ergeben sich die Nebenentscheidungen (C). A. I. 1. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen - also die Nichtgewährleistung des betreffenden Existenzminimums zur Folge haben - und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muss (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Nach diesem Maßstab wird nicht verlangt, dass die Gefahr erneuter Übergriffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist - über die theoretische Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus - erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 08.09.1992 - 9 C 62/91 -, NVwZ 1993, 191). Hat der Asylsuchende sein Heimatland unverfolgt verlassen, hat er nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200 Nr. 18 = NvwZ 1987, 311 = InfAuslR 1987, 56, und 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = InfAuslR 1991, 145 = EZAR 201 Nr. 22). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Der Anspruch auf Asyl ist zwar ein Individualgrundrecht, und der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist ebenfalls personenbezogen, beide setzen deshalb eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines insoweit asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsmöglichkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 und vom 5.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.). Die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt; hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffen in relevante Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, dass dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteile vom 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 und vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). 2. Der Senat ist nach diesen Grundsätzen nicht davon überzeugt, dass die Kläger bei ihrer Ausreise am 12. April 1992 aus individuellen Gründen politisch verfolgt waren. Er legt dabei allerdings zugrunde, dass die Kläger tatsächlich zum Volk der Roma gehören, obgleich sie dies erstmals vor dem Verwaltungsgericht dreieinhalb Jahre nach der Asylantragstellung vorgetragen haben. Dies ergibt sich aus den Unterlagen, die die Kläger in der Senatssitzung am 24. Juli 1998 vorgelegt haben (u.a. Bescheinigung der Roma-Union Frankfurt am Main vom 11. November 1996). Zunächst ist festzustellen, dass die Angaben des Klägers zu 1. in den verschiedenen Verfahrensstadien in wesentlichen Punkten voneinander abweichen. Vor dem Bundesamt hat er angegeben, er habe Bosnien verlassen, weil er drei bis vier Tage vor der Ausreise eine Ladung als Reservist erhalten habe. Er sei zu "einem Stab mit vielen Soldaten gegangen", die keine Uniformen getragen hätten. Er habe dort keinen gekannt, seiner Meinung nach seien es serbische Soldaten gewesen, die ihn in den Krieg hätten schicken wollen. Er habe aber nicht auf sein eigenes Volk, die Muslime, schießen wollen. Demgegenüber hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. November 1995 seinen Vortrag dahingehend gesteigert, er sei Anfang April 1992 zwangsweise von zu Hause abgeholt und nach Ture nahe Travnik gebracht worden, wo bereits Kriegshandlungen stattgefunden hätten. Die Roma seien von der muslimischen Seite "eingesammelt" worden. Er selbst und andere hätten "in die erste Linie" gebracht werden sollen. Er habe nur deshalb fliehen können, weil er sich krank gemeldet habe. Auch habe er erfahren, dass Roma abgeholt worden und nicht wieder gekommen seien. Bei seiner informatorischen Anhörung durch den Senat hat der Kläger zu 1. zunächst angegeben, er sei vorgeladen und wie andere Wehrdienstfähige auch von Militärangehörigen gesucht worden, die ihm unbekannte Uniformen getragen hätten. Er habe sich versteckt gehalten und sei deshalb auch nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen. Die Version "sich versteckt halten" hatte bisher, und zwar vor dem Bundesamt, allein die Ehefrau, die Klägerin zu 2., vorgebracht. Erst nachdem dem Kläger zu 1. in der Senatssitzung vorgehalten worden war, dass seine eben gemachten Angaben mit der Schilderung vor dem Verwaltungsgericht nicht übereinstimmten, hat er erklärt, seine Angaben vor dem Verwaltungsgericht seien richtig gewesen. Neu ist die Behauptung, er sei (bei Travnik) bei der jugoslawischen Bundesarmee gewesen, möglicherweise sei er zu (bosnisch-) serbischen Einheiten gebracht worden. Die Angaben des Klägers zu 1. in den verschiedenen Verfahrensstadien stimmen darin überein, dass er mit seiner Familie Zenica verlassen haben will, um nicht an dem Krieg teilnehmen zu müssen; insoweit kann ihm geglaubt werden. Dabei kann dahinstehen, ob er von der eigenen Volksgruppe der bosnischen Muslime (Bosnjaken), von bosnisch-serbischen Militäreinheiten oder von der jugoslawischen Volksarmee rekrutiert ("eingesammelt") worden ist oder erst eingesammelt werden sollte. Selbst wenn in der (beabsichtigten) Rekrutierung des Klägers zu 1. eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu erblicken wäre, was aber nicht der Fall ist (siehe dazu unten), so ginge diese jedenfalls nicht von einem Staat bzw. einem staatsähnlichen zu asylrechtlich relevanter Verfolgung fähigen Machtgebilde aus (siehe Hess. VGH - 13 UE 2332/95 -, m.w.N.). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff., 334 ), d.h. der Verfolger muss die effektive Gebietsgewalt eines Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit besitzen. Die Möglichkeit politisch zu verfolgen ist nicht gegeben, solange der "Staat" bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet faktisch nunmehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht also nicht mehr existiert (BVerfG, a.a.O., S. 340). Von einer übergreifenden effektiven Ordnungsmacht der erst am 7. April 1992 durch die EU-Staaten anerkannten Republik Bosnien-Herzegowina (BiH) kann naturgemäß keine Rede sein. Im April 1992 wurde die Verteidigung Bosniens gegen die serbischen Angreifer von örtlichen freiwilligen Verbänden, der sogenannten territorialen Verteidigung, organisiert (Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), Auskunft an den Senat vom 10.06.1998). Erst am 14. Mai 1992 wurde eine Armee Bosnien-Herzegowinas formal konstituiert (siehe Marie-Janine Calic, Krieg und Frieden in Bosnien-Hercegovina, Frankfurt am Main 1996, S. 100. Dagegen fanden laut GfbV, a.a.O., Rekrutierungen auf bosniakischer Seite erst ein Jahr später statt!). Was die bosnischen Serben betrifft, so hat das Bundesverwaltungsgericht seinen Bosnien-Urteilen (Urt. vom 06.08.1996 - 9 C 172.95 und 173.95 -, ersteres abgedruckt in EZAR 200 Nr. 32 = NVwZ 1997, 194 = DVBl. 1997, 182) zugrundegelegt, dass die von diesen auf dem Gebiet der Republik Bosnien-Herzegowina errichtete "Republika Srpska" (R.S.) im Juni 1992 noch nicht über quasistaatliche Gewalt verfügte, d.h. dass deren Gebietsgewalt noch nicht auf einer staatsähnlichen, organisierten effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruhte. Diese Einschätzung trifft erst recht für den Zeitpunkt der Ausreise der Kläger bei Kriegsausbruch im April 1992 zu, denn erst von diesem Zeitpunkt an begannen die bosnischen Serben mit ihren systematischen "ethnischen Säuberungen". Auch die jugoslawische Bundesarmee übte im April 1992 auf dem Gebiet von BiH keine staatliche bzw. staatsähnliche Gewalt im oben beschriebenen Sinne aus. Vielmehr war sie zur (Bürger) kriegspartei geworden, die sich bis zu ihrem Abzug im Mai 1992 an den kriegerischen Auseinandersetzungen beteiligte (siehe Calic, a.a.O., S. 99, 101). Der Bundesstaat Jugoslawien hatte schon mit der Ausrufung der Unabhängigkeit durch die Teilrepubliken Slowenien und Kroatien am 27. Juni 1991 zu existieren aufgehört. Auch im Übrigen ist in der (beabsichtigten) Rekrutierung des Klägers zu 1. keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu sehen, denn ihr wohnte nicht die notwendige Verfolgungstendenz inne. Eine solche könnte nur dann festgestellt werden, wenn zugleich eine politische Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, eine Umerziehung von anders Denkenden oder eine Zwangsassimilation von Minderheiten bezweckt wäre. Anhaltspunkte für derartige Intentionen können sich etwa aus der besonderen Ausformung der die Wehrpflicht begründenden Regelungen, aus ihrer praktischen Handhabung, aber auch aus ihrer Funktion im allgemeinen politischen System der Organisation ergeben. Deutlich werden kann der politische Charakter von Wehrdienstregelungen etwa daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden (BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123 ff., 125). Eine solche Verfolgungstendenz könnte im vorliegenden Fall allenfalls dann bejaht werden, wenn für den Kläger zu 1. als Roma "Sonderregelungen" gegolten hätten, d.h. wenn er zu besonders gefährlichen Einsätzen abkommandiert worden wäre. Hierfür fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte. Sein Vortrag zu den ihm als Roma in Ture bei Travnik angeblich drohenden Gefahren ist nicht nur gesteigert, sondern auch unsubstantiiert. Wenn rekrutierte Roma nicht wiedergekommen sind, so dürften sie dieses Kriegsschicksal mit anderen Eingezogenen geteilt haben. Auch ist hier zu berücksichtigen, dass - folgt man den Ausführungen des Klägers zu 1. vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat - auf seine Krankheit wie bei allen anderen Eingezogenen auch Rücksicht genommen worden ist. Eine strenge Bewachung der "Zwangsrekrutierten" fand offensichtlich nicht statt, denn der Kläger zu 1. konnte der Schilderung vor dem Senat zufolge das Militärlager verlassen und sich per Anhalter bis Zenica durchschlagen. Schließlich ergibt sich weder aus den herangezogenen Erkenntnisquellen noch aus den Angaben des Klägers zu 1., soweit diese substantiiert sind, dass ihm zum damaligen Zeitpunkt wegen der Desertion eine übermäßig harte Bestrafung drohte. Immerhin war es dem Kläger zu 1. im Anschluss an seine Desertion noch am 10. April 1992 möglich, einen neuen Reisepass zu erhalten, obwohl doch angeblich intensiv nach ihm gesucht wurde. Was das "Verfolgungsschicksal" der Klägerin zu 2. betrifft, so hat diese ihren Angaben vor dem Bundesamt zufolge ihre Heimat allein wegen ihres Ehemannes verlassen. Eigene Verfolgungsgründe hat sie auch vor dem Senat nicht geltend gemacht. Ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (sie habe zwei Monate nach ihrer Ankunft in Deutschland von der Ermordung naher Verwandter durch die Serben erfahren) ist für ihr eigenes Verfolgungsschicksal unerheblich, zumal es sich um Ereignisse handelt, die sich nicht etwa in Zenica, dem Heimatort beider Kläger, sondern in Sarajevo und erst nach ihrer Ausreise zugetragen haben. 3. Waren die Kläger somit vor ihrer Ausreise aus Bosnien-Herzegowina nicht persönlich verfolgt, so sind sie dennoch als Asylberechtigte anzuerkennen, wenn die Bevölkerungsgruppe, zu der sie gehören, damals in ihrer Heimatregion dem die Herrschaftsgewalt ausübenden Staat zuzurechnenden politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, und die Kläger auch gegenwärtig und in naher Zukunft bei einer Rückkehr nach BiH nach dem anzuwendenden herabgestuften Wahrscheinlichkeits- (Prognose) maßstab im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 - (BVerwGE 70, 169) politischer Verfolgung ausgesetzt wären. Für die aufgrund einer Rückschau zu beantwortende Frage, ob der Asylbewerber vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat von politischer Verfolgung betroffen war, hat sein letzter Wohn- oder Aufenthaltsort vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat maßgebliche Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, EZAR 203 Nr. 7). Dies war hier Zenica, vor dem Krieg die Stadt mit der dritthöchsten Einwohnerzahl in ganz BiH (145.577 Einwohner) und die wichtigste Industriestadt des Landes. Wie bereits oben erwähnt, existierte im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger keine effektive übergreifende Ordnungsmacht in BiH. Unabhängig davon gilt folgendes: In Zenica lebten vor dem Krieg 80.377 Bosnjaken, d.h. 55,2 % der Stadtbevölkerung. Die bosnischen Kroaten machten einen Anteil von 15,5 %, die bosnischen Serben einen Anteil von 15,5 % aus. Daneben gaben bei der Volkszählung 1991 13,7 % an, "Jugoslawen" zu sein (UNHCR-Bericht über den Verwaltungsbezirk der Stadtgemeinde Zenica, Stand November/Dezember 1996, S. 5). Alle drei Ethnien lebten vor dem Krieg friedlich miteinander, ebenso eine große Anzahl von Ausländern. Selbst während der Kriegsjahre kam es in Zenica-Stadt nicht zu Ausschreitungen zwischen der Zivilbevölkerung (siehe GECONSFOR/CIMIC über Opstina 52: Zenica-Stadt, 1997), was wohl auch darauf zurückzuführen ist, dass die Stadtgemeinde relativ weit von den Frontlinien entfernt lag und die bosnischen Serben, sofern sie nicht im Mai 1992 die Vororte von Zenica verlassen hatten, sich gegenüber anderen Volksgruppen friedlich verhielten (siehe Auskunft der GfbV an den Senat vom 10.06.1998). Was speziell die Roma betrifft, so lebten vor Kriegsausbruch etwa 50.000 bis 60.000 Roma in ganz BiH, davon viele in der heutigen R.S. Sie bildeten damit die stärkste Minderheitsgruppe, die in der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) als "Nationale Minderheit" anerkannt war. Sie hatten ein eigenes Programm im Radio sowie im Fernsehen und konnten eigene kulturelle Vereinigungen bilden. Desungeachtet waren sie schon vor dem Krieg wie ihre Volksgruppenangehörigen in anderen Staaten Diskriminierungen und Vorurteilen ausgesetzt, wobei als Besonderheit hervorzuheben ist, dass die bosnischen Roma im allgemeinen sesshaft waren. Nur ca. 2 % führten ein Nomadenleben (Fact Finding Mission to Bosnia and Herzegovina, S.2). Zwar lebten viele Roma an der Armutsgrenze (GfbV, 02.10.1997), doch waren andererseits viele in die Mehrheitsbevölkerung integriert und wirtschaftlich gut gestellt. Hinweise auf eine zielgerichtete gruppengerichtete Verfolgung der Roma vor dem Krieg lassen sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Auch für eine mittelbare Gruppenverfolgung der Roma vor dem Krieg fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dass die Frau eines der Brüder des Klägers zu 1. im Jahre 1988 bei einem Autounfall in der Nähe von Vitez getötet worden ist, ist asylrechtlich ohne Bedeutung. Auch wenn die Gerichte, wie der Kläger zu 1. berichtet hat, die Einleitung eines Verfahrens gegen den Unfallverursacher verweigert haben, so ist damit noch nicht gesagt, dass dies wegen der Volkszugehörigkeit der Getöteten geschah. Während des Krieges erlitten die Roma dasselbe Vertreibungsschicksal wie die Bosnjaken. So leben heute in der R.S. nur noch wenige Roma, beispielsweise reduzierte sich deren Zahl in Banja Luka von 5.000 bis 7.000 auf 200. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten legt der Senat zugrunde, dass in Zenica weder die Muslime noch die Roma politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, und zwar auch nicht in der Zeit, in der in BiH noch eine übergreifende effektive Ordnungsmacht bestand. Insbesondere kann der Behauptung der Klägerin zu 2. vor dem Bundesamt nicht geglaubt werden, vor den Serben hätten sie keine Ruhe gehabt, sie seien derart isoliert gewesen, dass sie ab acht Uhr abends nicht mehr das Haus hätten verlassen dürfen. Auch die Gesellschaft für bedrohte Völker hat über die Leiterin ihres Büros in Sarajevo keine ethnischen Konflikte in der Straße, in der die Kläger vor ihrer Ausreise gewohnt haben, in Erfahrung bringen können (Auskunft v. 10.06.1998). II. Die nach alledem unverfolgt ausgereisten Kläger können sich auch nicht auf einen asylrechtlich beachtlichen Nachfluchttatbestand berufen. Für den Fall ihrer Rückkehr nach BiH droht ihnen weder gegenwärtig noch in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aufgrund von Umständen, die nach ihrer Ausreise eingetreten sind. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 AsylVfG § 1 Nr. 166, S. 403 (407)). Die Kläger müssen weder eine unmittelbare noch eine mittelbare politische Verfolgung befürchten. Dieser Beurteilung des Senats liegende folgende Feststellungen über die Entwicklung in BiH seit Beendigung des Krieges durch den am 14. Dezember 1995 in Paris unterzeichneten Verhandlungskompromiss (General Framework Agreement for Peace in Bosnia and Herzegowina mit zwölf Annexes = Dayton-Abkommen) zugrunde. Das Dayton-Abkommen sieht zwar den Erhalt der Staatlichkeit und Souveränität von "Bosnien und Herzegowina" vor, doch besteht dieser Gesamtstaat aus zwei stark verselbständigten "Entitäten", der bosnisch-kroatischen Föderation von Bosnien und Herzegowina (51 % des Staatsgebiets) sowie der Republika Srpska ((R.S.), 49 % des Staatsgebiets), die jeweils eine eigene Legislative und Exekutive besitzen. Der Gesamtstaat ist nur für Migrationsfragen, Außenpolitik, Außenhandel, Zoll und Währungspolitik wie für die internationale Strafverfolgung zuständig, alle anderen Kompetenzen einschließlich der Verteidigung liegen bei den Entitäten. Die Föderation gliedert sich in zehn Kantone, zu denen wiederum mehrere Stadtgemeinden (Opstinas) gehören. Diese die multiethnische Zusammensetzung berücksichtigende Gliederung geht auf die Verfassung von 1994 zurück. Eine Reihe von wichtigen Aufgaben gehören zur ausschließlichen Zuständigkeit der Kantone wie Regelungen bezüglich der Polizeikräfte, Wohnungsbau, öffentliche Dienste. Es gibt kroatisch dominierte Kantone (2 (Posavina); 7 (Neretva); 8 (West-Herzegowina) und 10 (Tomislavgrad; West-Bosnien) sowie Kantone, in denen die Muslime (Bosnjaken) die Mehrheit stellen (1 (Una-Sana, Bihac); 3 (Tuzla-Podrinje); 5 (Gorazde) und 9 (Sarajevo)). In den Kantonen 4 (Zenica-Doboj) und 6 (Lasva-Vrbas oder Zentral-Bosnien) gibt es kroatisch verwaltete und von Bosnjaken verwaltete Bereiche. Die "Grenze" entspricht der Frontlinie der im März 1994 beendeten Kämpfe zwischen der bosnischen Armee und der Armee des kroatischen Verteidigungsrats HVO. In der R.S. existieren keine Kantone (alle Angaben nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes über Bosnien-Herzegowina, siehe zuletzt Lagebericht vom 6. April 1998). Die zivile Durchsetzung des Abkommens von Dayton, insbesondere dessen Annex 7, der das Recht aller Flüchtlinge und Vertriebenen auf freie Rückkehr in ihre ursprünglichen Häuser/Wohnungen enthält, ist bisher nur unvollständig gelungen. Generell gilt noch heute, dass in erster Linie die Rückkehr eines Flüchtlings in die sogenannten "Mehrheitsgebiete", d.h in die Gebiete, in denen seine Volksgruppe in der Mehrheit ist, problemlos möglich ist. Auf diese ethnischen Mehrheitsgebiete konzentrierte sich auch bislang die Flüchtlingsrückkehr (AA, 06.04.1998, S. 4). Allerdings findet in den bosniakisch kontrollierten Gebieten der Föderation keine unmittelbare staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung von Kroaten und Serben statt. Bedingt durch ihren großstädtischen Charakter sind insbesondere Zenica und Sarajevo für die Rückkehr von Minderheiten geeignet (AA, a.a.O.). Anders ist die Situation in der R.S.. Eine Rückkehr von Bosnjaken und Kroaten in ihre Herkunftsorte in der R.S. ist nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. September 1997 so gut wie ausgeschlossen. So sind auch tatsächlich nur wenige Nichtserben in ihre Heimatorte in der R.S. zurückgekehrt (800 Bosnjaken und 200 Kroaten, siehe AA, 06.04.1998). Nach einer neueren Auskunft des UNHCR an das OVG des Saarlandes vom 9. März 1998 sind bosnische Staatsangehörige kroatischer und auch muslimischer Volkszugehörigkeit in der R.S. weiterhin gefährdet, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von staatlicher Seite oder jedenfalls mit staatlicher Duldung in Anknüpfung an ihre Religions- bzw. Volkszugehörigkeit verfolgt zu werden, ein ethnisch bedingtes Verfolgungsrisiko kann demselben Bericht zufolge für muslimische Volkszugehörige in den kroatisch dominierten Gebieten der Föderation nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Situation in der Föderation einerseits und der R.S. andererseits ist auch in Bezug auf die Roma-Volkszugehörigen unterschiedlich zu beurteilen. Roma müssen nach den Erkenntnissen des AA (Auskünfte vom 30.10.1997 an den Senat, vom 25.11.1997 an das VG Berlin und vom 26.11.1997 an das VG Koblenz) bei einer Rückkehr in die Föderation weder eine Einzel- noch eine Gruppenverfolgung befürchten. Entgegenstehende aussagekräftige Auskünfte sind nicht verfügbar. Dabei ist freilich nicht zu übersehen, dass die Roma nicht nur die schwierigen Lebensbedingungen der übrigen bosnischen Bevölkerung teilen - so auch die Roma in Zenica - (GfbV an den Senat vom 24.06.1998; AA an VG Berlin, 25.11.1997), sondern dass sie obendrein nach wie vor Diskriminierungen wegen ihrer Volkszugehörigkeit ausgesetzt sind (UNHCR an Senat, 05.09.1997). Die asylrechtlich erhebliche Schwelle wird dadurch jedoch nicht überschritten. Sofern es sich bei solchen Diskriminierungen nicht um Maßnahmen handelt, die mit einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden sind, sind sie nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Verfolgerstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. So können Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung dann asylbegründend sein, wenn die wirtschaftliche Existenz bedroht und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAuslR 1988, 22, m.w.N.; s. auch Senatsbeschluss vom 08.08.1997 - 10 UZ 2194/96 -). Bezieht man - ausgehend von dieser Rechtsprechung - in die Prüfung der Asylgewährung die Frage ein, ob den Roma auf dem verfolgungsfreien Territorium ihres Heimatstaates das wirtschaftliche Existenzminimum wegen ihrer Volkszugehörigkeit vorenthalten wird (nicht zu verwechseln mit dem Schutz vor der Abschiebung in eine alle Staatsangehörige gleichermaßen treffende wirtschaftliche Notlage nach § 53 Abs. 6 Sätze 1 und 2 AuslG), so kann diese für heute und die nahe Zukunft aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen nicht bejaht werden. Dieser Einschätzung scheint der Bericht der Fact Finding Mission des Europarats vom Mai 1996 entgegenzustehen. Den Reiseteilnehmern wurde bei ihrer fünftägigen Fahrt durch BiH zugetragen, dass Hilfsorganisationen wie Caritas und Merhamet mit wenigen Ausnahmen den Roma Nahrungsmittel und medizinische Hilfe verweigert hätten. Abgesehen davon, dass sich aus diesem Bericht nicht ergibt, ob und inwieweit das Versagen der Hilfsorganisationen der Regierung der Föderation angelastet werden kann, gibt die GfbV, die sich der Lage der Roma besonders angenommen hat, im Oktober 1997 lediglich Klagen von Roma wieder, sie hätten unzureichenden Zugang zu humanitärer Hilfe, Wohnungen und Arbeit. Bosnjaken würden bei der Vergabe von Arbeitsstellen bevorzugt (GfbV, 02.10.1997). Nach anderen Quellen wird auch und insbesondere die Registrierung der Roma (die Registrierung ist neben der Bedürftigkeit eine Voraussetzung für den Erhalt humanitärer Hilfe, s. dazu den Bericht des UNHCR Sarajevo vom Mai 1997), von der Zahlung der sog. illegalen "Kriegssteuer" abhängig gemacht (s. dazu Frau Bohley, 06.08.1997 und Hartmann, 28.11.1997). Diese und andere Berichte über die beklagenswerten Zustände, in denen sich nach Bosnien zurückgekehrte Roma-Familien mitunter befunden haben (s. GfbV, 02.10.1997, S. 9) lassen indes keine Rückschlüsse auf eine asylrelevante Bedrohung des Existenzminimums der gesamten Volksgruppe der Roma in BiH zu. Das Auswärtige Amt führt die Benachteiligungen und Diskriminierungen der Roma auf deren meist geringere Ausbildung, geringere Integration sowie auf mangelnde Beziehungen zurück (25.11.1997). Den Roma fehle nämlich die Machtbasis in einzelnen Kommunen oder auf höherer Ebene. Was die "fehlenden Beziehungen" betrifft, so erscheint eine positive Änderung deshalb möglich, weil sich die Roma nunmehr organisiert haben. Im September 1997 wurde in Tuzla eine gesamtbosnische Roma-Vereinigung als Interessenvertretung gegründet (GfbV, 02.10.1997), so dass die Roma nunmehr einen volkstumseigenen Ansprechpartner haben, an den sie sich in Existenznöten mit der Bitte um Hilfe wenden können. Die sogenannte "Kriegssteuer" wurde nicht nur den Roma, sondern zahlreichen anderen Rückkehrern auferlegt, die sich bei verweigerter Registrierung an die OSZE, die Ombudsperson in Sarajevo, den UNHCR, die IPTF (International Police Task Force) und das Büro des Hohen Repräsentanten wenden können und bereits mit Erfolg gewandt haben (AA an VG Berlin, 25.11.1997). Die vom Bundesbeauftragten für Flüchtlingsrückkehr und rückkehrbegleitenden Wiederaufbau (BB-BiH) herausgegebenen Informationsblätter des Repatriation Information Centre (RIC) über die Registrierung in einzelnen Kantonen (s. Quellenliste Nr. 24) führen zahlreiche Beratungsstellen auf, die bei Schwierigkeiten im Zuge der Registrierung angerufen werden können. Hinweise auf eine akute Existenzgefährdung der Roma finden sich auch nicht in den neueren Auskünften des UNHCR. Zwar werden die Roma in dem Bericht der Humanitarian Issues Working Group (HIWG) des UNHCR vom April 1997 zu den Personen gerechnet, die weiterhin Schutz benötigen und deshalb nicht zur Rückkehr gezwungen werden sollten (so unverändert der HIWG-Bericht vom 10.12.1997), doch hat der UNHCR Bonn in seiner Auskunft an den Senat vom 05.09.1997 diese Einschätzung dahingehend erläutert, die Roma zählten im Grunde überall zu den Minderheitsangehörigen und hätten deshalb überall mit minderheitsspezifischen Problemen und zumindest mit Diskriminierungen zu kämpfen. Die mehr vorsorgliche Empfehlung der HIWG erlaubt deshalb nicht den Schluss, nach Auffassung des UNHCR habe die Diskriminierung der Roma ein die Existenz dieser Volksgruppe bedrohendes Ausmaß angenommen. Von einer solchen Bedrohung ist auch nicht die Rede in der Situationsschilderung, die Dr. Rupert Neudeck (Komitee Cap Anamur) unlängst vor dem VG Göttingen gegeben hat (24.04.1998). Nach seiner Erfahrung muss in BiH niemand verhungern, auch solche Personen nicht, die nicht registriert worden seien, und damit - so kann hinzugefügt werden - selbst ein Roma nicht, dem die Registrierung verweigert worden ist. Dass die Vorwürfe der "Fact Finding Mission" an die Adresse der Hilfsorganisationen zumindest überholt sind, wenn nicht gar von vornherein zu pauschal waren, ergibt sich aus der Aussage von Dr. Neudeck, wer sich bemerkbar mache gegenüber den internationalen Hilfsorganisationen, bekomme Hilfe wie Nahrung, Kleidung und Hygiene-Artikel. Diese Hilfe sei in einem Umfang sichergestellt, wie sie sonst in Osteuropa nicht bestehe. Ungeachtet aller Unterkunftsprobleme sei eine zumindest provisorische Unterbringung immer gesichert. Jeder habe ein Dach über dem Kopf. Die aktuelle Situationsschilderung von Dr. Neudeck, die für den Senat deshalb einen hohen Stellenwert besitzt, weil Dr. Neudeck aufgrund seiner vielfältigen humanitären Aktivitäten einen geschärften Überblick über die wirklichen "Elendsgebiete" unseres Kontinents besitzen dürfte, lässt Berichte über Schwierigkeiten, denen Roma bei der Rückkehr ausgesetzt waren (s. Bericht der GfbV, 02.10.1997, über die Rückkehr von Roma-Familien nach Gradacac), in einem anderen Lichte erscheinen, zumal diese Berichte nichts darüber aussagen, ob die betroffenen Familien alle oben geschilderten Möglichkeiten voll ausgeschöpft oder ob sie nicht vorzeitig vor Schwierigkeiten, mit denen auch andere Bosnien-Rückkehrer zu kämpfen haben, kapituliert haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es in BiH ein dichtes Netz von Hilfsorganisationen gibt - allein 264 Nichtregierungsorganisationen befassen sich zumeist mit humanitärer und Wiederaufbauhilfe (AA an VG Sigmaringen, 11.12.1997). Durch deren starke Präsenz sowie die Präsenz von SFOR (Stabilization Force) können Erscheinungen von Verelendung nicht unbemerkt bleiben (so UNHCR-Programme Officer A. Bisshop, s. Saenger, 23.03.1998). Eine asylrechtlich erhebliche Rechtsgutbeeinträchtigung, d.h. eine lebensbedrohende Gefährdung der Roma als Volksgruppe ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil ihnen generell wegen ihrer Volkszugehörigkeit die notwendige medizinische Versorgung in BiH vorenthalten wird. Die entsprechende Behauptung des Klägers zu 1. vor dem Senat fußt auf Angaben, die er vor vier Jahren von seiner Schwester erhalten haben will. Allerdings geht der Kläger zu 1. nicht so weit zu behaupten, dass auch seine Verwandten, die heute noch in Zenica leben (Mutter, drei Brüder, eine Schwester), ohne medizinische Versorgung sind und sich deshalb in lebensbedrohlichen Umständen befinden. In der Tat geben die aktuellen Erkenntnisquellen für eine derartige generelle Beeinträchtigung der Roma nichts her. Im letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. April 1998 werden Auskünfte des UNHCR und der WHO zitiert, wonach prinzipiell allen nach BiH zurückkehrenden Flüchtlingen das gleiche Recht des freien Zugangs zum Gesundheitswesen eingeräumt werde wie bereits in BiH lebenden Personen. Alle Bürger genössen das Recht, einen Arzt zu konsultieren und eine kostenlose Behandlung in Krankenhäusern und Kliniken zu erhalten. Jeder Bewohner habe prinzipiell - unabhängig von seiner Ethnie oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - vollen Zugang zur medizinischen Grundversorgung und Zugang zu allen Gesundheitseinrichtungen (S. 20). Laut CIMIC- Bericht über die Flüchtlingsrückkehr die Opstina 52 Zenica betreffend (Stand: November 1997) haben Rückkehrer oder nicht registrierte Personen dort - unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit - keine Schwierigkeiten, eine Behandlung im Krankenhaus zu erhalten. Voraussetzung sei die Vorlage des Gesundheitsbuchs für Pflichtversicherte (Beschäftigte und arbeitslos gemeldete Personen), des Vertriebenen- bzw. Flüchtlingsausweises oder des Nachweises einer freiwilligen Krankenversicherung. Wenn es in dem CIMIC-Bericht weiter heißt, nicht registrierte Personen müssten - außer in Notfällen - jede Behandlung direkt bezahlen, so ist darauf hinzuweisen, dass nach dem von BB-BiH herausgegebenen Informationsblatt des RIC über die Registrierung im Kanton Zenica-Doboj (Stand: 23.01.1998) sowohl aus dem Kanton stammende als auch kantonsfremde Rückkehrer registriert werden. Noch nicht einmal der Nachweis einer Unterkunft ist Voraussetzung für die Registrierung als Flüchtling. In dem Informationsblatt werden zudem zahlreiche Beratungsstellen aufgeführt, die bei Registrierungsschwierigkeiten angerufen werden können. Überhaupt kommt Zenica - die Heimatstadt der Kläger, ebenso wie Sarajevo - in besonderem Maße als Rückkehrziel für Minderheiten in Frage (AA, 06.04.1998). Dies wurde unlängst dadurch honoriert, dass Zenica vom UNHCR zur "open city" erklärt wurde (s. Bericht der International Crisis Group (ICG) vom 14.05.1998: "Minority Return or Mass Relocation?", S. 13). In seiner Auskunft an den Senat vom 05.09.1997 hat der UNHCR darauf hingewiesen, dass in den muslimisch-dominierten Gebieten der Föderation die Bereitschaft, Roma aufzunehmen, grundsätzlich eher vorhanden sei. Dies gelte für Roma, die bereits vor ihrer Flucht an dem jeweiligen Rückkehrort in der Föderation gelebt hätten. Ebenso problemlos scheint die Rückkehr in den Una Sana-Kanton zu sein, wo auch Personen registriert werden, die nicht aus dem Kanton stammen (s. das entsprechende Informationsblatt des BB-BiH, Stand: 26.01.1998 und Saenger, 23.03.1998, S. 12). Dagegen kommt eine Rückkehr der Roma in die R.S. schon aus Sicherheitsgründen nicht in Betracht (Fact Finding Mission, S. 3; AA an Senat, 30.10.1997), sie hat ebenso wie die Rückkehr anderer vertriebener "Minderheiten" bisher kaum stattgefunden. Sofern die Häuser der Roma in der R.S. nicht völlig zerstört worden sind, leben dort heute serbische Flüchtlinge aus Sarajevo, Tuzla und der Krajina. Ist nach alledem zugrunde zu legen, dass Bosnjaken und Roma wegen ihrer Volkszugehörigkeit zwar nicht in der Föderation, wohl aber in der R.S. noch immer mit asylrechtlich relevanten gruppengerichteten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, so stellt sich die Frage, ob ihnen damit eine regionale Gruppenverfolgung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502 u.a. - BVerfGE 80, 315 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, NVwZ 1993, 791; Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135) droht mit der Folge, dass sie eine inländische Fluchtalternative nur dort haben, wo sie nach dem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab vor Verfolgung hinreichend sicher sind. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit der Auffassung, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen Bosnien-Urteilen vom 6. August 1996 (9 C 172.95 und 173.95, ersteres abgedruckt in NVwZ 1997, 194 = DVBl. 1997, 182) vertreten hat, zu verneinen. In diesen Urteilen hat sich das Bundesverwaltungsgericht damit auseinandergesetzt, ob den Klägern - Bosnjaken aus der R.S. - bei ihrer Rückkehr nach BuH politische Verfolgung durch einen Quasi-Staat R.S. droht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht verneint mit der Begründung, die Kläger seien zugleich auch Staatsangehörige der fortbestehenden Republik Bosnien-Herzegowina gewesen und geblieben, in diesem ihrem Heimatstaat könnten sie Schutz vor Verfolgung finden. Die Republik Bosnien-Herzegowina sei kein die Muslime regional verfolgender und damit mehrgesichtiger Verfolgerstaat. Ein Zusammenhang zwischen einer früheren Verfolgung in einer Region und der befürchteten künftigen Verfolgung in einer anderen Region (Wiederholungsgefahr) bestehe dann nicht, wenn nicht der eigene Staat, auf dessen Schutz der Asylbewerber verwiesen werde (Heimatstaat), sondern ein anderer (Quasi-) Staat der Verfolger sei. Dann sei eine Verfolgung erst möglich, wenn der Verfolger die Gebietsgewalt des Heimatstaates beseitigt und dort seine eigene Herrschaft errichtet habe. Die Wiederholungsgefahr, auf die sich der herabgesetzte Prognosemaßstab bezieht, fehlt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Verhältnis der einen Entität zur anderen, weil es zur Verfolgung nur unter der Voraussetzung komme könne, dass der Verfolger seine Quasi-Gebietsgewalt in den legalen Herrschaftsbereich des Heimatstaates hinein ausdehne. Wenn aber derartige einschneidende Veränderungen wie Okkupation und Annexion eintreten müssten, damit noch einmal eine Verfolgung stattfinden könne, so komme dieser früheren Verfolgung keine Indizwirkung für eine Wiederholung zu. Aus heutiger Sicht fällt es nicht schwer, dem Bundesverwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die Verfolgung der Muslime und Roma in der R.S. Ausfluss einer Herrschaftsmacht ist, die in dem schutzbietenden Territorium der Föderation nicht wirkt. Angesichts des Umstandes, dass das Mandat von SFOR verlängert worden ist und der Hohe Repräsentant bei der Implementierung des Dayton-Friedensprozesses im letzten Jahr energischer aufgetreten ist als noch in der Zeit nach Abschluss des Dayton-Abkommens, besteht derzeit und in naher Zukunft keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die bosnischen Serben ihre staatsähnliche Herrschaftsgewalt auf das gesamte Staatsgebiet von BiH ausdehnen und die bosnischen Muslime sowie die Roma landesweit verfolgen könnten. In diesem Zusammenhang ist auch die Veränderung der politischen Verhältnisse in der R.S. von Bedeutung. Nachdem Präsidentin Plavsic Anfang Juli 1997 das Parlament der R.S. aufgelöst hatte, fanden im November 1997 Neuwahlen statt. Zum Ministerpräsidenten wurde Milorad Dodik (Unabhängige Sozialdemokraten), d.h. ein Oppositionspolitiker, gewählt. Dem Ende Januar vereidigten Kabinett gehören keine Mitglieder der Karadzic- Partei SDS an (AA, 06.04.1998). Da jedoch der Einflußbereich der neuen Regierung auf den Nordwesten der R.S. beschränkt ist und nicht selten auf lokaler Ebene weiterhin SDS-Anhänger das Sagen haben, ist eine zuverlässige Prognose hinsichtlich der Entwicklung in der R.S. derzeit nicht möglich. Zu einem anderen Ergebnis kommt man auch dann nicht, wenn man die Verhältnisse in den kroatisch-dominierten Gebieten der Föderation (Westliche Herzegowina, Posavina, kroatisch dominierte Bereiche in Zentralbosnien) gesondert betrachtet (s. Auskunft des UNHCR an OVG des Saarlandes vom 09.03.1998, oben S. 19). Dort herrschen - auch heute noch - "mit mafiaähnlichen, kriminellen Organisationen verflochtene Organe des staatsähnlichen Gebildes 'Kroatische Gemeinschaft Herceg-Bosna'" (AA, Lagebericht v. 06.04.1998). Nach dem zitierten Lagebericht ist die Rückkehr von Angehörigen anderer Ethnien in diese Gebiete in der Zwischenzeit aufgrund internationalen Drucks möglich geworden; so sind etwa nach Jajce und Vares im letzten Jahr etwa 1700 Bosnjaken zurückgekehrt, wobei nicht beurteilt werden kann, ob die Rückkehr von Dauer sein wird. Aus dem kroatisch-dominierten Westteil der Stadt Mostar sind in letzter Zeit Bosnjaken nicht mehr vertrieben worden, verschiedenen Vertreibungen wurden aufgrund internationalen Drucks rückgängig gemacht (AA, 06.04.1998). Auch wenn nach wie vor Eingriffe gegen Rückkehrer zu verzeichnen sind, fehlen im gegenwärtigen Zeitpunkt eindeutige Anhaltspunkte für eine die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung rechtfertigende Verfolgungsdichte, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds nach sich zieht. Im Übrigen ginge eine angenommene gruppengerichtete Verfolgung nicht etwa von der Entität Föderation aus, sondern von einem staatsähnlichen Gebilde auf dem Gebiet der Föderation namens "Herceg-Bosna". Die Föderation wird dadurch nicht zu einem mehrgesichtigen Verfolgerstaat, denn die Verfolgung durch "Herceg-Bosna" wäre wiederum "Ausfluss einer Herrschaftsmacht, die in dem schutzbietenden Territorium (bosniakisch-dominierten Gebieten der Föderation) nicht wirkt" (BVerwG, Urteil vom 06.08.1997, a.a.O.). Schließlich haben die Kläger bei einer Rückkehr nach BiH auch aus individuellen Gründen keine asylrelevanten Beeinträchtigungen zu befürchten. Die Klägerin zu 2. hat keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Der Kläger zu 1. hat erklärt, er müsse als Deserteur mit dem Schlimmsten rechnen, möglicherweise erwarte ihn eine lebenslängliche Gefängnisstrafe. Später hat er dann behauptet, er müsse damit rechnen, bei seiner Rückkehr erschossen zu werden, da "man" annehme, dass er in der serbischen Armee gedient habe - dies habe er von seiner Schwester erfahren, als diese noch in Bosnien gelebt habe. Möglicherweise sei er nicht zu Militäreinheiten der jugoslawischen Bundesarmee, sondern zu (bosnisch-) serbischen Einheiten gebracht worden. Die Behauptung des Klägers zu 1., er müsse wegen Desertion aus der Bundes- bzw. bosnisch-serbischen Armee Schlimmes befürchten, ergibt nur einen Sinn, wenn er sich im serbischen Teil von BiH (R.S.) niederlassen müsste, zumal in dem immer noch gültigen Amnestie-Gesetz der R.S. vom 19. Juni 1996 Deserteure und solche Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, von der ansonsten garantierten Straffreiheit ausgenommen sind (AA, 06.04.1998). Zur "Rückkehr" in die R.S., wo beide Kläger zudem - wie erwähnt - wegen ihrer Volkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Beeinträchtigungen ausgesetzt wären, ist der Kläger zu 1. aber nicht verpflichtet. Vielmehr werden die Kläger in ihre Heimatstadt Zenica zurückkehren (können), die zur bosnjakisch-kroatischen Föderation gehört und wo noch Angehörige leben. In der Föderation gereicht die Desertion aus Militäreinheiten der damaligen Kriegsgegner Jugoslawische Volksarmee und bosnisch-serbische Armee Rückkehrern eher zum Vorteil denn zum Nachteil (AA, 06.04.1998, S. 12). Im Übrigen wird sowohl nach dem vom Parlament der "Republik von Bosnien und Herzegowina" am 12. Februar 1996 verabschiedeten Amnestiegesetz als auch nach dem inhaltsgleichen Amnestiegesetz der Föderation vom 12. Juni 1996 Amnestie u.a. für Fahnenflucht, Militärdienstentziehung, Befehlsverweigerung, Feindunterstützung einschließlich Überlaufens zum Feind und Dienstes in einer feindlichen Streitkraft gewährt. Entsprechende bereits eingeleitete Strafverfahren sind einzustellen, neue Strafverfahren dürfen nicht mehr eingeleitet werden (AA, 06.04.1998, S. 10 - 11). Nach Auskunft des Hohen Repräsentanten und des UNHCR wird das Amnestiegesetz in der Föderation problemlos angewendet (AA, a.a.O., S. 12). Nach alledem muss der Kläger zu 1. selbst dann nicht mit Bestrafung rechnen, wenn ihm, was eher unwahrscheinlich erscheint, "Feindunterstützung" bzw. "Überlaufen zum Feind" vorgeworfen werden sollte. Von einer gefahrlosen Rückkehr der Kläger nach Zenica ist auch deshalb auszugehen, weil in dieser Stadt heute die meisten Angehörigen der Volksgruppe der Roma leben, unter ihnen die Mutter des Klägers zu 1., drei Brüder und eine Schwester (AA an den Senat, 14.07.1998; s. auch den CIMIC-Bericht über Zenica: "Von offizieller Seite ist man prinzipiell auch zur Aufnahme von Minderheiten bereit. Der Großteil der Bevölkerung, der in Zenica-Stadt lebt, zeigt sich tolerant und aufgeschlossen"). Dass seine Verwandten heute in Zenica mit asylrelevanten Schwierigkeiten zu kämpfen haben, hat der Kläger zu 1. auch vor dem Senat nicht behauptet. Die behauptete Misshandlung der Mutter geschah offensichtlich in zeitlichem Zusammenhang mit seinem letzten "Militärdienst" in BiH. III. Der Asylantrag der Kläger hat auch insoweit keinen Erfolg, als diese die Feststellung begehren, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind nicht gegeben, denn diese Bestimmung weicht in den hier entscheidenden Kriterien nicht von den Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG ab. B. Die Kläger haben erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. November 1995 beantragt, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Dieser Hilfsantrag ist nicht schon deshalb unbeachtlich, weil er nicht Gegenstand der Berufungszulassung gewesen ist. Da das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag der Kläger stattgegeben hat, hat es folgerichtig über den Hilfsantrag nicht entschieden. Durch die auf den Antrag des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten vom Senat zugelassene Berufung ist das Klagebegehren jedoch einschließlich des Hilfsantrags in der Berufungsinstanz angefallen. Dass ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel der Gegenseite jedenfalls in der Rechtsmittelinstanz anfällt, ist vom Bundesverwaltungsgericht erst unlängst hervorgehoben worden (Beschlüsse vom 14.03.1997 - 9 B 53.97 - und vom 15.04.1997 - 9 C 19.96 -). Der Hilfsantrag ist jedoch bereits unzulässig. Es handelt sich um eine Klageänderung in der Form einer Klageerweiterung nach § 91 Abs. 1 VwGO, deren Zulässigkeit davon abhängt, dass die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Daran fehlt es indes hier. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Vertreter des Bundesbeauftragten der geänderten Klage nicht zugestimmt. Die Klageänderung erscheint auch nicht sachdienlich, da mangels einer bereits erlassenen Abschiebungsandrohung ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung verneint werden muss (s. auch BVerwGE 61, 45 ff., 51). Die für den Erlass der Abschiebungsandrohung zuständige Behörde (Ausländerbehörde oder Bundesamt) wird sich ohnehin auch dazu äußern müssen, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (s. § 39 Abs. 2 AsylVfG einerseits und § 50 Abs. 3 AuslG andererseits). Ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger daran, dass der Senat insoweit der Entscheidung der zuständigen Behörde vorgreift, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ohne wirksame Anfechtung einer Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde bzw. des Bundesamtes, die hier erst noch zu ergehen hat, der Streitgegenstand nicht kraft Gesetzes um die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erweitert ist (s. Hess. VGH, Beschluss vom 29.03.1993 - 12 UZ 292/93 -, DVBl. 1993, 1026 = Ls). Die Klage war daher auch hinsichtlich des Hilfsantrags abzuweisen. c. Da die Berufung des Bundesbeauftragten Erfolg hat, haben die Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen (154 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Kläger sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Der Kläger zu 1. wurde 1959 in Zenica, die Klägerin zu 2. 1965 in Sarajevo geboren. Zuletzt wohnten die Eheleute in Zenica, S so die Angaben in den am 10. April 1992 in Zenica ausgestellten Reisepässen, die sie bei der Einreise nach Deutschland dabei hatten. Sie reisten am 13. April 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 28. April 1992 die Anerkennung als Asylberechtigte beantragten. Zur Begründung gab der Kläger zu 1. an, er sei mit seiner Familie nach Deutschland geflohen, weil er eine Aufforderung erhalten habe, sich sofort zum Militär zu melden. Der Kommandant des serbischen Militärs habe gedroht, ihn und seine Familie zu erschießen und alles nieder zu brennen. Er sei jedoch mit der Politik der Serben nicht einverstanden gewesen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) hörte die Kläger am 5. Mai 1992 zu ihren Asylgründen an. Der Kläger zu 1. gab dabei an, acht Jahre lang die Volksschule besucht und danach bis 1977 einen Kurs für Metall besucht zu haben. Bis zu seiner Ausreise habe er als "Metaller" gearbeitet. Den 15-monatigen Grundwehrdienst habe er von September 1979 bis Ende Dezember 1980 abgeleistet. Seit Januar 1988 sei er verheiratet, Kinder habe er nicht. In Deutschland sei er 1991 ein paar Mal gewesen, ein Bruder lebe seit zwanzig Jahren als Gastarbeiter in Ulm. Ferner habe er einen Onkel in Kassel und einen Neffen in Frankfurt am Main. In seiner Heimat habe er niemals Ärger mit der Polizei oder mit den Behörden gehabt. Er habe Bosnien verlassen, nachdem er drei bis vier Tage vor seiner Ausreise eine Ladung zum Militärdienst erhalten habe. Bereits vorher habe er ein bis zwei Mal im Jahr Militärdienst in Reserveeinheiten geleistet. Diesmal habe er in der Militärdienststelle keinen gekannt, die Soldaten seien im Gegensatz zu früher nicht uniformiert gewesen. Er nehme an, dass es sich um serbische Soldaten gehandelt habe, die ihn in den Krieg hätten schicken wollen. Er habe aber nicht auf sein eigenes, das muslimische Volk, schießen wollen. Von anderen habe er gehört, dass die serbischen Soldaten diejenigen erschießen würden, die den Krieg nicht mitmachten wollten. Am 12. April 1992 sei er zusammen mit seiner ganzen Familie (Mutter, Bruder und zwei Schwestern) im Autobus ausgereist. An der bosnisch-kroatischen Grenze hätten Maskierte die Männer zunächst nicht durchlassen wollen. Es seien Beobachter der EU dabei gewesen, deshalb habe ihr Bus schließlich doch passieren können. Sie seien bis Frankfurt am Main gefahren. Bei der Passbehörde in Zenica habe er sich einen neuen Reisepass besorgt. Man habe ihm den Pass zunächst nicht geben wollen; am 12. April 1992 hätte er ihn nicht mehr bekommen. Die Klägerin zu 2. gab an, zwei Jahre lang die Grundschule besucht zu haben. Sie sei Hausfrau. Bei der Passbeschaffung habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Auch mit der Polizei oder den Behörden habe sie niemals Ärger gehabt. Ihr Heimatland habe sie wegen ihres Ehemannes verlassen, den die Serben in den Krieg hätten schicken wollen. Ihr Mann habe mehrere Ladungen zum Militärdienst erhalten. Daraufhin habe er sich ab und zu im Keller versteckt bzw. bei seiner Mutter. In ihrer Straße gebe es acht bis zehn Häuser, die Muslimen gehört hätten. Die anderen Häuser gehörten den Serben, vor denen sie keine Ruhe gehabt hätten. Sie seien isoliert gewesen, ab acht Uhr abends hätten sie nicht mehr das Haus verlassen dürfen. Nach der letzten Ladung seien sie gleich fortgefahren. Ihr Mann habe gearbeitet, als "sie" die (vorletzte) Ladung gebracht hätten. "Sie" hätten gedroht, ihren Mann zu erschießen, wenn er nicht in den Krieg ziehen wolle. Diese Ladung habe sie zerrissen. Mit Bescheid vom 9. Juni 1992, zugestellt mit Begleitschreiben des Landrats des W kreises vom 2. Februar 1993 am 10. Februar 1993, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Verpflichtung zum Militärdienst sei nur dann asylrechtlich relevant, wenn diese neben dem rein militärischen Zweck der Bestandssicherung des Staates auch der politischen Disziplinierung politischer Gegner in den eigenen Reihen und der Umerziehung Andersdenkender diene. Den gegenwärtig praktizierten Strafrechtsbestimmungen bezüglich der Wehrdienstverweigerung wohne jedoch keine Verfolgungstendenz im Sinne einer Umerziehung inne. Es sei davon auszugehen, dass eine eventuelle Bestrafung allein aus Gründen der Aufrechterhaltung militärischer Disziplin erfolge. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 22. Februar 1993 Klage erhoben, die sie nicht begründet haben. Die Kläger haben zunächst beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 9. Juni 1992 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtene Entscheidung bezogen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger des weiteren beantragt, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Vor dem Verwaltungsgericht hat der informatorisch gehörte Kläger zu 1. folgendes vorgetragen: Er sei muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Roma an. Er habe einen muslimischen Namen. Zuletzt habe er in Zenica gelebt. 1979 habe er seinen normalen 15-monatigen Wehrdienst abgeleistet. Danach sei er regelmäßig einmal im Jahr zu Reserveübungen geladen worden, denen er als guter Soldat immer Folge geleistet habe. Ende 1991/ Anfang 1992 hätten die Auseinandersetzungen zwischen den Serben, Kroaten und Muslimen begonnen. Jede Gruppe habe ihre eigene Armee aufgestellt, wobei die Roma von der muslimischen Seite "eingesammelt" worden seien. Er selbst sei Anfang April 1992 zwangsweise von zu Hause abgeholt und nach Ture nahe Travnik gebracht worden. Es hätten bereits Kriegshandlungen stattgefunden. Die Leute seien in unbekannte Richtungen gebracht worden, er selbst und andere hätten "in die erste Linie" in der Nähe von Travnik gebracht werden sollen. Da er sich krank gemeldet habe, habe man ihn zunächst zwei Tage geschont. Er habe erfahren, dass Roma abgeholt worden und nicht wieder gekommen seien. Er sei dann nach Zenica geflüchtet, wo er seine Frau abgeholt habe. Sie hätten den Entschluss gefasst, gemeinsam nach Deutschland zu fliehen. Als Roma sei er schon in seiner Kindheit malträtiert worden. Die Roma seien überall benachteiligt worden, nur den Wehrdienst hätten sie wie alle anderen auch ableisten müssen. Wenn irgendwo eine Straftat geschehen sei, seien die Roma eingesperrt worden. Er habe deshalb schon immer den Wunsch gehabt, das Land zu verlassen. Die Klägerin zu 2. hat bei ihrer informatorischen Anhörung vorgetragen: Sie sei ebenfalls Roma und muslimischen Glaubens. Etwa zwei Monate nach ihrer Ankunft in Deutschland habe sie durch ein Telefonat mit einer Roma-Angehörigen in Sarajevo erfahren, dass ihr Vater in seinem Haus von Serben angezündet worden sei. Auch ihre Schwester und ihren Bruder habe man vor das Haus gebracht und angezündet. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 23. November 1995 den Bescheid des Bundesamtes aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, den Klägern habe im Zeitpunkt ihrer Ausreise wegen der Eskalation der Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen und dem flächendeckenden Beginn des Krieges politische Verfolgung gedroht. Eine echte innerstaatliche Fluchtalternative habe nicht bestanden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor politischer Verfolgung sicher seien. Zwar hätten kroatische und bosnische Militäreinheiten weite Teile der ehemals serbisch beherrschten Gebiete erobert, auch hätten die Präsidenten von Kroatien, Bosnien-Herzegowina (künftig: BiH) und Serbien am 21. November 1995 das Friedensabkommen von Dayton paraphiert, doch könne das Gericht noch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass muslimischen Religionszugehörigen bosnischer Volkszugehörigkeit im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat erneut asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohten. Seine vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 27. März 1996 zugelassene Berufung hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten damit begründet, dass eine politische Verfolgung der muslimischen Roma durch die bosnischen Serben sowie eine fehlende inländische Fluchtalternative nicht zu bejahen seien. Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 23. November 1995 die Klage abzuweisen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Die Kläger beantragen, die Berufung des Bundesbeauftragten zurückzuweisen, ferner hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Es sei fraglich, ob zurückkehrende Asylbewerber, denen vorgeworfen werde, sich vor dem Krieg gedrückt zu haben, nicht von Hilfeleistungen abgeschnitten würden. Es komme bei ihnen hinzu, dass sie Angehörige der Roma seien, die bereits vor Ausbruch des Krieges diskriminiert worden seien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist daraufhin, dass das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, dass die Kläger Muslime seien, nicht aber auf die Zugehörigkeit der Kläger zur Volksgruppe der Roma. Einschlägig sei hier das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1996 - 9 C 172/95 -. Danach könnten die Kläger den Schutz ihres Heimatstaates, der Republik BiH, in Anspruch nehmen. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amtes sei die Rückkehr in ihre Mehrheitsgebiete für alle drei Ethnien grundsätzlich möglich. Auch sei der Vortrag des Klägers zu 1., ihm drohe Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, asylrechtlich irrelevant, da eine Bestrafung bei der Rückkehr in die Föderation aufgrund der vom Parlament des Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina und vom Parlament der Föderation verabschiedeten Amnestie-Gesetze ausgeschlossen werden könne. Die Kläger sind durch den Senat zu ihren Asylgründen informatorisch angehört worden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Juli 1998 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Akten des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen wie die Erkenntnisquellen, die in der mit der Ladung übersandten Erkenntnisquellenliste enthalten sind; ferner die folgenden Unterlagen: - Dr. R, Einvernahme durch das VG Göttingen am 24.04.1998; - Schreiben der Gesellschaft für bedrohte Völker an den Senat vom 10.06.1998 und vom 24.06.1998; - Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Senat vom 14.07.1998; - die mit Schreiben des Beauftragten der Hessischen Landesregierung für die Rückkehr der bosnischen Kriegsflüchtlinge vom 9. Juli 1998 überreichte Stellungnahme des Koordinierungszentrums für Menschenrechte in Zusammenarbeit mit dem Büro des Hohen Repräsentanten in Sarajevo vom März 1998; - Seite 13 des Reports der International Crisis Group (ICG) vom 14. Mai 1998.